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Gesetz Nr. 693 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz
Vom 17. Juli 1959
(Amtsbl.
S. 1255; ...; 03.02.1999 S. 838; 15.02.2006 S. 474 06; 21.11.2007 2008 S. 278 08; 13.07.2016 S. 676 16; 24.06.2020 S. 689 20)
I. Zuständigkeiten
(zu § 2 Abs. 2 und § 85 des Flurbereinigungsgesetzes)
(1) Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung. Die Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde werden der oberen Flurbereinigungsbehörde übertragen.
(2) Forstaufsichtsbehörde im Sinne des § 85 des Flurbereinigungsgesetzes ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
II. Zusammensetzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
(zu § 21 Abs. 7 des Flurbereinigungsgesetzes)
Die Teilnehmergemeinschaft kann in den von ihr zu bildenden Vorstand einen durch die obere Flurbereinigungsbehörde zu berufenden nicht beteiligten landwirtschaftlichen Sachverständigen, der in Flurbereinigungsangelegenheiten besonders erfahren sein muss, landwirtschaftlicher Betriebsleiter sein soll und möglichst im Bezirk der zuständigen Flurbereinigungsbehörde seinen Wohnsitz hat, mit beratender Funktion hinzuziehen.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft werden auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Neuwahl soll bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden. § 21 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
(2) Ist der neue Rechtszustand nach § 61 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes eingetreten, kann eine Neuwahl unterbleiben.
III. Sonderbestimmungen für die Verfahren mit Rebgelände
(zu § 50 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes)
Im Flurbereinigungsplan kann bestimmt werden, dass Obstbäume, Beerensträucher oder Rebstöcke zu entfernen sind, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden können. Die Abfindung der bisherigen Eigentümer richtet sich nach § 50 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes .
IV. Flurbereinigungsgericht
(zu § 138 des Flurbereinigungsgesetzes)
Die Landesregierung kann durch Staatsvertrag mit einem anderen Bundesland ein gemeinsames Flurbereinigungsgericht einrichten.
Die ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes werden vom Ministerium der Justiz auf die Dauer von fünf Jahren aus dem Personenkreis berufen, den das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung der Landwirtschaftskammer vorschlägt.
V. Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan 20
Neben dem nach § 59 Absatz 2 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in einem Anhörungstermin vorzubringenden Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan kann auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erhoben werden. Auf diese Rechtsbehelfsmöglichkeiten wird in der Ladung zum Anhörungstermin und im Anhörungstermin hingewiesen.
VI.
(aufgehoben)
§§ 12 bis 13 (aufgehoben)
VII. Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabenfreiheit
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhen.
(2) Die Steuer-, Gebühren-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.
VIII. Schlussbestimmungen
Die zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 2a gilt für Flurbereinigungs- und Zusammenlegungsverfahren, die am 1. Juli 2020 anhängig sind, entsprechend. Abweichend hiervon soll in Flurbereinigungs- und Zusammenlegungsverfahren, in denen zu diesem Zeitpunkt die Wahl eines neuen Vorstandes bereits zehn Jahre zurückliegt, die Neuwahl bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 in Kraft.
ENDE |