DruckansichtFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften

Vom 21. November 2007
(ABl. Nr.7 vom 21.02.2008 S. 278; 16.10.2012 S. 418 12)



Artikel 1
Änderung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes

Das Saarländische Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

altneu
Inhalt

Erster Abschnit
Allgemeines

§ 1 Aufgaben des Landes

§ 2 Zuständige Behörden, Aufsicht

§ 3 Aufgaben der Vermessungsstellen

§ 4 Informationssysteme der Verwaltung

§ 5 Vorlage- und Unterrichtungspflicht

§ 6 Betreten von Grundstücken

§ 7 Vermessungs- und Grenzmarken

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

Zweiter Abschnitt
Landesvermessung

§ 9 Gegenstand

§ 10 Einsicht, Auskunft, Nutzungsrecht

Dritter Abschnitt
Liegenschaftskataster

§ 11 Aufgaben und Zweck

§ 12 Bestandteile und Inhalt

§ 13 Fortführung und Erneuerung

§ 14 Datenerhebung

§ 15 Beibringung von Unterlagen

§ 16 Einsicht, Auskunft, Datenübermittlung

Vierter Abschnitt
Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen

§ 17 Abmarkungspflicht

§ 18 Zweck und Wirkung der Abmarkung

§ 19 Grenzfeststellung und Abmarkung

§ 20 Grenztermin

§ 21 Niederschrift über den Grenztermin

§ 22 Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung

Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

"Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Aufgaben des Landes

§ 2 Zuständige Behörde, Aufsicht

§ 3 Aufgaben der Vermessungsstellen

§ 4 Informationssysteme der Verwaltung

§ 5 Vorlage- und Unterrichtungspflicht

§ 6 Betreten von Grundstücken

§ 7 Vermessungs- und Grenzmarken

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

Zweiter Abschnitt
Landesvermessung

§ 9 Gegenstand

§ 10 Einsicht, Auskunft, Nutzungsrecht

Dritter Abschnitt
Liegenschaftskataster

§ 11 Aufgaben und Zweck

§ 12 Bestandteile und Inhalt

§ 13 Fortführung, Berichtigung und Erneuerung

§ 14 Datenerhebung

§ 15 Beibringung von Unterlagen

§ 16 Einsicht, Auskunft, Datenübermittlung

Vierter Abschnitt
Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen

§ 17 Bestimmung von Flurstücksgrenzen

§ 18 Abmarkung von Grenzpunkten

§ 19 Grenztermin

Fünfter Abschnitt
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

§ 20 Rechtsstellung

§ 21 Aufgaben

§ 22 Voraussetzungen für die Bestellung, Versagung

§ 23 Bestellung

§ 24 Erlöschen der Bestellung

§ 25 Niederlassung und berufliche Zusammenarbeit

§ 26 Berufspflichten

§ 27 Vertretung, Abwicklung, Treuhänderische Fortführung

§ 28 Vergütung

§ 29 Aufsicht

§ 30 Ahndung von Pflichtverletzungen

Sechster Abschnitt
Verordnungsermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen, Außerkrafttreten

§ 31 Verordnungsermächtigung

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Übergangsbestimmungen

§ 34 Außerkrafttreten".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie erlässt Verwaltungsvorschriften über das Zusammenwirken des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen und anderen Landesbehörden."

b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "die" die Wörter "im Saarland bestellten" eingefügt.

c) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann Personen, die in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt sind (auswärtige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure), die Erledigung einzelner Aufträge gestatten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Gegen Entscheidungen der Vermessungsstellen nach Absatz 3 Satz 1 und der Personen nach Absatz 4, findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in der jeweils geltenden Fassung nicht statt."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 3 werden die Wörter "Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" jeweils durch die Wörter "Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

bb) In Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 werden nach dem Wort "Grenzfeststellungen" jeweils ein Komma und das Wort "Grenzwiederherstellungen" eingefügt.

cc) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen wirkt darauf hin, dass der Anteil der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure an den Aufgaben nach Satz 1 überwiegt."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Grenzfeststellungen" ein Komma und das Wort "Grenzwiederherstellungen" eingefügt.

bb) In Halbsatz 2 werden die Wörter "und der Erfüllung eigener Aufgaben dienen" durch ein Komma und die Wörter "der Erfüllung eigener Aufgaben der jeweiligen Verwaltung dienen und nicht im Auftrag oder auf Kosten Dritter erfolgen" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Basisinformationssystem" durch das Wort "Geobasisinformationssysteme" ersetzt.

5. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zur Sicherung der Fortführung des Liegenschaftskatasters haben die Bauaufsichtsbehörden das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen über die Errichtung, die Änderung und den Abbruch von Gebäuden, die ihrer Genehmigung oder Zustimmung oder einer Bauanzeige bedürfen, zu unterrichten. Die gleiche Verpflichtung trifft Behörden, die in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung, die Änderung oder den Abbruch von Gebäuden schaffen."(2) Alle Behörden und Gemeinden sind verpflichtet, das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen über die beabsichtigte oder erfolgte Errichtung, Änderung und Beseitigung von Gebäuden zu unterrichten, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3

Eine Anzeigepflicht besteht auch, wenn der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten bekannt wird, dass Vermessungs- und Grenzmarken verloren gegangen, schadhaft, nicht mehr erkennbar oder in ihrer Lage verändert sind.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4

(4) Zum Schutz von Vermessungsmarken der Landesvermessung kann eine Fläche in Anspruch genommen werden, die nicht überbaut, abgetragen oder sonst verändert werden darf. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, für welche Vermessungspunkte eine Schutzfläche beansprucht und wie sie begrenzt wird.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(5) Entstehen der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile oder wird die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der sonstige Nutzungsberechtigte nach Absatz 4 in der Nutzung ihres oder seines Grundstücks beschränkt, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend."(4) Entstehen der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend."

7. In § 9 wird die Absatzkennzeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2

(2) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Lenkung des Luftbildwesens und zur Führung des Landesluftbildarchivs nach Absatz 1 Nr. 6 durch Rechtsverordnung zu regeln.

aufgehoben.

8. § 10 Abs. 5

(5) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt,
  1. die Einräumung von Nutzungsrechten an Ergebnissen und Nachweisen der Landesvermessung und
  2. die Erhebung von Entgelten für
    1. die Abgabe von Ergebnissen der Landesvermessung,
    2. die Einräumung von Nutzungsrechten und
    3. sonstige Leistungen

im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten 7 durch Rechtsverordnung zu regeln; dabei kann vorgesehen werden, dass das Nutzungsentgelt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart wird.

wird aufgehoben.

9. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "grundstücksgleiche Rechte" durch das Wort "Erbbaurechte" ersetzt.

10. § 12 Abs. 3

(3) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, den Inhalt des Liegenschaftskatasters durch Rechtsverordnung festzulegen. Dabei sind insbesondere Regelungen über die Angaben zu
  1. den Grundstücks- und Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern sowie den Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte,
  2. den einzelnen Liegenschaften,
  3. den Eigenschaften der Liegenschaften, die von anderen Behörden oder sonstigen Stellen festgestellt oder festgesetzt werden, oder den Hinweisen hierauf sowie
  4. den sonstigen technischen Informationen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind, zu treffen.

wird aufgehoben.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Fortführung und Erneuerung"Fortführung, Berichtigung und Erneuerung"

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:

"(3) Fehlerhafte Daten des Liegenschaftskatasters werden von Amts wegen vom Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen berichtigt. Für die Berichtigung erforderliche Katastervermessungen und Abmarkungen können vom Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen von Amts wegen durchgeführt werden. Absatz 4 bleibt unberührt. Eine Berichtigung von Amts wegen erfolgt auch dann, wenn eine Berichtigung des Flurstückbestandes im Liegenschaftskataster erforderlich ist, weil aufgrund der Bestandskraft anderer Entscheidungen oder Verzeichnisse diese das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung bilden.

(4) Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die auswärtigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben Fehler in ihren Katastervermessungen oder Abmarkungen auch nach der Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster auf Veranlassung des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen unverzüglich auf ihre Kosten zu beheben. Besteht über das Vorliegen eines Fehlers Uneinigkeit, entscheidet anstelle des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe "der §§ 1 oder 11" durch die Angabe "des § 1 oder 11" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

altneu
(4) Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters sind den Grundstücks- und Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern und den Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann unterbleiben, wenn die Fortführung auf Entscheidungen anderer Behörden beruht, die ihrerseits bekannt gegeben worden sind. Die Dauer der Offenlegung beträgt einen Monat. Ort, Beginn und Ende der Offenlegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen."(6) Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster und die Erneuerung des Liegenschaftskatasters sind den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich oder öffentlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann unterbleiben, wenn sie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Änderung nicht angemessen ist und überwiegende schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen."

e) Der bisherige Absatz 5

(5) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters zu erlassen.

wird aufgehoben.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 12 Abs. 3 erforderlichen Daten, für deren Festsetzung oder Feststellung andere Stellen zuständig sind, werden vom Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen bei diesen unmittelbar erhoben."Die nach der Rechtsverordnung aufgrund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen Daten, für deren Festsetzung oder Feststellung andere Stellen zuständig sind, sind dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen von diesen Stellen kostenfrei zu übermitteln."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe " § 12 Abs. 3" durch die Angabe " § 31 Abs. 1 Nr. 1" und die Wörter "Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte" durch das Wort "Erbbauberechtigten" ersetzt.

13. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Grundstücks- und Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer sowie die Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte" durch die Wörter "Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten" ersetzt.

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen kann Daten aus dem Liegenschaftskataster als Einzelauskunft oder nach Maßgabe des Absatzes 2 regelmäßig übermitteln an
  1. Behörden und sonstige öffentliche Stellen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist; 13 sonstige öffentliche Stellen im Sinne dieses Absatzes und der Absätze 2 und 4 sind auch private Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrnehmen,
  2. Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der übermittelten Daten glaubhaft machen und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.

Eine Übermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist auch zulässig, wenn Auskunft über eine Vielzahl von Liegenschaften begehrt wird, die durch bestimmte gemeinsame Merkmale oder Eigenschaften gekennzeichnet sind.

(2) Regelmäßige Übermittlungen von Daten aus dem Liegenschaftskataster an Behörden und sonstige öffentliche Stellen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht zugelassen und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen angemessen ist. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 9 festzulegen, welchen Stellen welche Daten für welche Aufgaben übermittelt werden dürfen, und das Nähere über das Verfahren der Übermittlung zu bestimmen.

"(1) Daten aus dem Liegenschaftskataster dürfen an jede Person und jede Stelle übermittelt werden. Die Namen von natürlichen Personen, deren Geburtsdatum und deren Anschrift dürfen nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses übermittelt werden. Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren, Markscheiderinnen und Markscheidern, Notarinnen und Notaren sowie Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge im Rahmen ihrer Aufgaben oder wenn Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte die sie betreffenden Angaben beantragen.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch die Gewährung von Einsicht, die Erteilung von Auskünften und die Überlassung von Auszügen. Auszüge sind auf Antrag zu beglaubigen. Daten aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 regelmäßig übermittelt oder im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens bereitgestellt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen ist."

b) Die Absätze 3 und 4

(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Auskünfte und Auszüge; darüber hinaus kann Einsicht in das Liegenschaftskataster und seine Unterlagen gewährt werden. Die Auszüge sind auf Antrag zu beglaubigen.

(4) Für die Übermittlung der Daten aus dem Liegenschaftskataster nach den Absätzen 1 und 2 an Behörden und sonstige öffentliche Stellen kann ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welchen Stellen welche Daten aus dem Liegenschaftskataster für welche Aufgaben über ein automatisiertes Abrufverfahren übermittelt werden dürfen. Dabei sind die organisatorischen und technischen Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um eine die Belange des Datenschutzes berücksichtigende Verarbeitung der Daten sicherzustellen.

werden aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Absätze 3 bis 7.

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Grundstücks- und Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte" durch die Wörter "Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Zahl "3" durch die Zahl "2" ersetzt.

15. Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:

altneu
Vierter Abschnitt
Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen

§ 17 Abmarkungspflicht

(1) Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie die Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte sind verpflichtet, die Grundstücksgrenzen abmarken zu lassen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

(2) Ein Bedürfnis für die Abmarkung besteht insbesondere, wenn

  1. Grundstücksgrenzen von einer Vermessung betroffen werden, deren Ziel es ist, die Grenzen eines Grundstücks festzustellen,
  2. neue Grundstücksgrenzen gebildet werden sollen,
  3. ein Gebäude an oder in einem vorgeschriebenen Abstand von einer Grundstücksgrenze neu errichtet, wieder aufgebaut oder in der Weise umgebaut werden soll, dass eine äußere Grundmauer näher als bisher an die Grundstücksgrenze heranrücken soll,
  4. eine Grenze durch gerichtliches Urteil oder durch gerichtlichen Vergleich bestimmt wird,
  5. ein Abmarkungsanspruch nach § 919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgreich erhoben ist,
  6. eine Katasterneuvermessung ausgeführt wird.

(3) Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn

  1. die Grundstücksgrenze bereits durch Gebäude- oder Mauerecken oder in anderer Weise dauerhaft und hinreichend gekennzeichnet ist,
  2. Grenzmarken die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden und die Beteiligten beantragen, die Abmarkung zu unterlassen,
  3. es sich um Grenzen zwischen Grundstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen,
  4. Grundstücksgrenzen nach den wasserrechtlichen Vorschriften den natürlichen Veränderungen des Gewässers folgen; die wasserrechtlichen Vorschriften, die die örtliche Bezeichnung der Uferlinien vorsehen, bleiben unberührt.

§ 18 Zweck und Wirkung der Abmarkung

(1) Die Abmarkung bezweckt, die Grenzen der Grundstücke, die Gegenstand besonderer Rechte sind, örtlich erkennbar zu bezeichnen.

(2) Stimmt eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach früher geltenden Vorschriften abgemarkte Grundstücksgrenze mit dem Katasternachweis überein, so wird vermutet, dass die abgemarkte Grenze richtig ist.

§ 19 Grenzfeststellung und Abmarkung

(1) Bei der Feststellung des örtlichen Verlaufs der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grundstücksgrenzen (Grenzfeststellung) ist zu prüfen, ob die Örtlichkeit mit dem im Kataster nachgewiesenen Grundstücksbestand übereinstimmt.

(2) Stimmt die Örtlichkeit mit dem Katasternachweis nicht überein oder ist eine Grenze streitig, so kann die Grenze nach dem Katasternachweis festgestellt werden, wenn hiergegen nach sachverständigem Ermessen keine Bedenken bestehen.

(3) Einer Grenzfeststellung kommt es gleich, wenn neue Grenzen gebildet werden oder Grenzen durch gerichtliches Urteil oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegt werden.

(4) Die Abmarkung von festgestellten Grundstücksgrenzen geschieht durch Anbringen von sichtbaren und dauerhaften Grenzmarken in den abzumarkenden Punkten. Davon kann abgewichen werden, wenn die unmittelbare Abmarkung wegen örtlicher Hindernisse nicht möglich ist oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig erscheint.

(5) Die dauerhafte Abmarkung neu gebildeter Grundstücksgrenzen kann auf Antrag der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer oder sonst Berechtigten zurückgestellt werden, wenn und soweit Grundstücksgrenzen vorübergehend nicht dauerhaft bezeichnet werden können und die Grenz- und Vermessungspunkte eindeutig festgelegt sind. Die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, die dauerhafte Abmarkung auf ihre Kosten nach Wegfall der Hinderungsgründe vornehmen zu lassen. Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen kann zur Erfüllung dieser Pflicht eine angemessene Frist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf das Erforderliche auf Kosten der oder des Verpflichteten veranlassen.

(6) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 16 die Art und Weise der Abmarkung und die Beschaffenheit der Grenzmarken sowie die Befugnis zur Grenzfeststellung und Beurkundung der Abmarkung zu regeln.

§ 20 Grenztermin

(1) Grenzfeststellung und Abmarkung finden in einem hierzu von der Vermessungsstelle anberaumten Grenztermin statt, der den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen ist. Beteiligte sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der von der Grenzfeststellung und der Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke sowie die Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte an diesen Grundstücken. Andere Personen können an dem Grenztermin teilnehmen, wenn ihre Interessen durch die Grenzfeststellung und die Abmarkung berührt werden; sie werden dadurch nicht Beteiligte.

(2) Die Mitteilung des Grenztermins soll enthalten:

  1. Zeit und Ort des Termins,
  2. die von der Grenzfeststellung und der Abmarkung betroffenen Flurstücke,
  3. den Grund der Grenzfeststellung und der Abmarkung,
  4. einen Hinweis darauf, dass die Grenzfeststellung und die Abmarkung auch beim Nichterscheinen vorgenommen werden kann,
  5. einen Hinweis darauf, dass die Beteiligten eine schriftlich bevollmächtigte Vertreterin oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden können und die Wahrnehmung des Termins im eigenen Interesse und auf eigene Kosten erfolgt.

(3) Hält die Vermessungsstelle die Mitwirkung einer oder eines Beteiligten für notwendig, so kann sie sie oder ihn mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu dem Termin laden. Die Ladung ist zuzustellen. Für den Inhalt der Ladung gilt Absatz 2 entsprechend. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass ein unentschuldigtes Ausbleiben als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann (§ 23 Abs. 1 Nr. 10).

§ 21 Niederschrift über den Grenztermin

(1) Über den Hergang der Grenzfeststellung und der Abmarkung ist im Grenztermin eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die Niederschrift soll enthalten:

  1. Ort und Zeit des Grenztermins,
  2. die Namen der amtierenden Personen und der Erschienenen,
  3. die Feststellung, dass die Mitteilung nach § 20 Abs. 2 oder die Ladung nach § 20 Abs. 3 ordnungsgemäß ergangen ist,
  4. den wesentlichen Inhalt des Vorgangs der Grenzfeststellung und der Abmarkung,
  5. Angaben über die Anhörung der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt ihrer Erklärungen,
  6. den Wortlaut der bekannt gegebenen Entscheidungen der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters,
  7. die Erklärung der oder des Beteiligten, die oder der auf einen Rechtsbehelf verzichtet,
  8. die Unterschriften der Beteiligten oder die Feststellung, dass und warum die Unterschrift nicht geleistet wird,
  9. die Unterschrift und die Amtseigenschaft der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters.

§ 22 Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung

Die Grenzfeststellung und die Abmarkung sind den anwesenden Beteiligten grundsätzlich im Grenztermin, den nicht anwesenden Beteiligten schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben. Die Dauer der Offenlegung beträgt einen Monat. Ort, Beginn und Ende der Offenlegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.

"Vierter Abschnitt
Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen

§ 17 Bestimmung von Flurstücksgrenzen

(1) Der Verlauf neuer oder bestehender Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Bereits festgestellte Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze können auf Antrag durch Wiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen werden.

(2) Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn sie unter Mitwirkung der betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten (Beteiligte)

  1. durch eine Katastervermessung ermittelt,
  2. durch eine Sonderung auf der Grundlage festgestellter Flurstücksgrenzen und des vermessungstechnischen Raumbezugs festgelegt oder
  3. in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren einschließlich eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in der jeweils geltenden Fassung oder in einem Enteignungsverfahren aufgrund einer Katastervermessung oder einer Sonderung nach Nummer 2 festgesetzt worden ist.

Sonderungen sind Aufteilungen von Flurstücken auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne Katastervermessung.

(3) Ist eine bestehende Flurstücksgrenze nach den Daten des Liegenschaftskatasters nicht feststellbar, kann sie durch einen öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungsvertrag festgestellt werden. Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betreffende Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster als nicht feststellbar zu kennzeichnen.

(4) Werden in Zivilsachen einschließlich der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Grundstücksgrenzen durch ein Urteil, einen gerichtlichen Vergleich oder einen dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleich festgelegt, sind diese auf Kosten der Parteien festzustellen.

(5) Die Nachweise über die Feststellung oder Wiederherstellung der Flurstücksgrenzen sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

§ 18 Abmarkung von Grenzpunkten

Festgestellte oder wiederhergestellte Grenzpunkte sind durch die Anbringung sichtbarer und dauerhafter Grenzmarken abzumarken. Die Nachweise über die Abmarkung sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Die Abmarkung kann unterbleiben, wenn sie zur Kennzeichnung der Flurstücksgrenzen aufgrund vorhandener Grenzeinrichtungen nicht erforderlich oder wegen der Art oder Nutzung des Grundstücks nicht zweckmäßig ist. Die Abmarkung hat zu unterbleiben, wenn alle Beteiligten dies beantragen. Satz 4 gilt nicht bei der Aufteilung von Flächen, aus denen mehrere Bauplätze gebildet werden sollen.

§ 19 Grenztermin

(1) Vor den Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 sind die Beteiligten in einem Grenztermin anzuhören. Zeit und Ort des Grenztermins sind rechtzeitig mitzuteilen oder öffentlich bekannt zu geben. Unterbleibt die Mitteilung, sind die Beteiligten nachträglich zu unterrichten.

(2) Über das Ergebnis des Grenztermins ist eine Niederschrift anzufertigen. In die Niederschrift können öffentlich-rechtliche Grenzfeststellungsverträge aufgenommen werden. Die Niederschrift entfällt bei der Feststellung von Flurstücksgrenzen nach § 17 Abs. 2 Nr. 3, soweit die Mitteilung oder öffentliche Bekanntgabe dieser Maßnahme mit den Verfahrensergebnissen vorgenommen wird.

(3) Den Beteiligten sind die Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 sowie die Entfernung einer Abmarkung schriftlich oder öffentlich bekannt zu geben. Mit Einverständnis einer oder eines Beteiligten kann die Bekanntgabe an sie oder ihn abweichend von Satz 1 mündlich erfolgen.

(4) Ein öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag bedarf der Unterzeichnung mindestens einer oder eines Beteiligten. Er wird erst wirksam, wenn die schriftliche Zustimmung der übrigen Beteiligten vorliegt."

16. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefasst:

altneu
Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert oder entfernt,
  2. das nach § 6 Abs. 1 zulässige Betreten oder Befahren von Grundstücken oder baulichen Anlagen oder die nach § 7 Abs. 1 zulässigen Arbeiten behindert,
  3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Vermessungs- oder Grenzmarken oder Vermessungseinrichtungen gefährdet,
  4. der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 oder 3 nicht nachkommt,
  5. entgegen § 7 Abs. 4 Schutzflächen überbaut, abträgt oder auf sonstige Weise verändert,
  6. unbefugt Ergebnisse oder Nachweise der Landesvermessung vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet (§ 10 Abs. 4),
  7. Angaben, zu denen er nach § 14 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß macht,
  8. entgegen § 15 die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß beibringt,
  9. unbefugt Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet (§ 16 Abs. 9),
  10. einer Ladung zum Grenztermin (§ 20 Abs. 3) nicht Folge leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 6 und 9 beziehen, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen.

"Fünfter Abschnitt
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

§ 20 Rechtsstellung

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. Sie sind beliehene Unternehmer.

(2) Die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" dürfen nur die von der obersten Katasterbehörde nach § 23 bestellten Personen und auswärtige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (§ 2 Abs. 4) führen.

(3) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 21 Abs. 1 darf neben der Berufsbezeichnung nach Absatz 2 keine zusätzliche Bezeichnung geführt werden, ausgenommen Hochschulgrade und die Bezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 865), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure führen das kleine Landessiegel als Farbdruckstempel. Sie sind berechtigt, das Landeswappen neben dem Namensschild an ihrer Geschäftsstelle anzubringen.

(5) Für auswärtige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gelten die Vorschriften des Absatzes 4 und der §§ 21 bis 27, 29 und 30 nicht.

§ 21 Aufgaben

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind berechtigt,

  1. auf Antrag Vermessungen auszuführen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster oder in die Nachweise der Landesvermessung übernommen zu werden, sowie Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vorzunehmen,
  2. nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (Amtsbl. S. 1226), in der jeweils geltenden Fassung Unterschriften in Anträgen von Eigentümerinnen und Eigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen,
  3. Tatbestände zu beurkunden, die an Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden,
  4. Bescheinigungen auszustellen, für die die Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse erforderlich sind und
  5. weitere Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens wahrzunehmen, für die ihre Zuständigkeit in anderen Rechtsvorschriften begründet worden ist.

(2) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 1 können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure Aufgaben auf anderen Gebieten des Vermessungs- und Liegenschaftswesens wahrnehmen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht.

§ 22 Voraussetzungen für die Bestellung, Versagung

(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen Antrag von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde bestellt, wer

  1. die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzt und nach dem Erwerb dieser Befähigung mindestens ein Jahr oder
  2. nach einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule oder Vorgängereinrichtung unter Ablegung der Laufbahnprüfung die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und nach dem Erwerb dieser Befähigung mindestens fünf Jahre bei einer Vermessungsstelle im Saarland oder bei vergleichbaren Stellen in anderen Bundesländern beschäftigt war und in dieser Zeit überwiegend Katastervermessungen ausgeführt hat. Die Beschäftigung soll durchgehend ausgeübt worden sein und darf nicht länger als sechs Jahre vor der Antragstellung zurückliegen. Sechs Monate dieser Tätigkeit sollen bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet sein.

(2) Dem Antrag sind eine Geburtsurkunde, ein Lichtbild, ein Lebenslauf, die zum Nachweis der Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen (Prüfungszeugnisse, Tätigkeitsnachweise und Ergebnisse praktischer Vermessungsarbeiten), ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das die Berufsfähigkeit feststellt, und ein polizeiliches Führungszeugnis beizufügen. Im Antrag ist der Ort der beabsichtigten Niederlassung zu bezeichnen.

(3) Die Bestellung ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. im Zeitpunkt der Antragstellung das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet hat,
  2. nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes wahrt,
  3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, aufgrund deren Beamtinnen und Beamte ihre Beamtenrechte verlieren,
  4. als Beamtin oder Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Dienst entfernt, als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter durch Aberkennung des Ruhegehalts disziplinarisch belangt worden oder als Angestellte oder Angestellter durch Kündigung aus einem Grund, der bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
  5. nicht über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit oder Eignung verfügt und sich dieses aus Tatsachen ergibt,
  6. aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, den Beruf der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben,
  7. in Vermögensverfall geraten ist oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen eröffnet oder sie oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509), in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 915 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist,
  8. Inhaberin oder Inhaber eines besoldeten Amtes ist,
  9. eine andere nicht unter § 21 Abs. 2 fallende Erwerbstätigkeit oder gewerbliche Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausübt,
  10. in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem gewerblichen Unternehmen oder zu einer anderen freiberuflich tätigen Person steht,
  11. bereits in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt ist.

§ 23 Bestellung

(1) Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. Die Bestellung wird mit dem Tag der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die Bestellung wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.

(2) Vor Aushändigung der Bestellungsurkunde hat die Bewerberin oder der Bewerber folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, meine Pflichten als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin getreu der verfassungsmäßigen Ordnung, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe" oder "Ich schwöre, meine Pflichten als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur getreu der verfassungsmäßigen Ordnung, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe".

§ 72 Abs. 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1450), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(3) Zur Wahrnehmung der übertragenen Hoheitsaufgaben erhalten die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde einen Ausweis.

§ 24 Erlöschen der Bestellung

(1) Die Bestellung und die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 20 Abs. 2 erlöschen

  1. durch Tod,
  2. durch Verzicht (Absatz 2),
  3. durch Rücknahme (Absatz 3),
  4. durch Widerruf (Absatz 4) oder
  5. wenn die Versagungsgründe nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 nach der Bestellung eintreten.

Die §§ 48 und 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure können jederzeit auf ihre Bestellung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde zu erklären; er ist unwiderruflich. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für die Abwicklung der zum Zeitpunkt des Verzichts vorliegenden Anträge zu sorgen. Neue Anträge dürfen nicht mehr angenommen werden. Der Verzicht wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde die Abwicklung als vollzogen feststellt.

(3) Die Bestellung ist von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde zurückzunehmen, wenn

  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,
  2. nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Bestellung die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 nicht vorgelegen haben oder ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 3 eine Bestellung ausgeschlossen hätte und auch im Zeitpunkt der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 nicht gegeben sind oder ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 3 vorliegt.

(4) Die Bestellung kann von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde widerrufen werden, wenn

  1. nachträglich ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 3 eintritt, der nicht bereits nach Absatz 1 Nr. 4 zum Erlöschen der Bestellung führt,
  2. sich aus Tatsachen ergibt, dass der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die für die Berufsausübung erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt; bei mangelnden beruflichen Leistungen kann die Bestellung erst dann aufgehoben werden, wenn die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistungen schriftlich hingewiesen hat,
  3. keine Berufshaftpflichtversicherung (§ 26 Abs. 5) besteht,
  4. sich die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur grober Verstöße gegen Verpflichtungen nach diesem Gesetz schuldig gemacht hat.

(5) Das Erlöschen der Bestellung wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Gleichzeitig werden die Urkunde und der Ausweis nach § 23 im Amtsblatt des Saarlandes für ungültig erklärt. Urkunde, Ausweis, Landessiegel und Landeswappen sind einzuziehen.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 dürfen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die wegen hohen Alters oder körperlicher Leiden auf ihre Bestellung verzichten, die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "in Ruhe" oder "i.R." führen. Für das Erlöschen der Befugnis nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 25 Niederlassung und berufliche Zusammenarbeit

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen sich im Saarland niederlassen und an dem Ort der Niederlassung eine Geschäftsstelle mit der zur ordnungsgemäßen Berufsausübung erforderlichen Ausstattung einrichten. Zweigstellen sind nicht gestattet. Die Anschrift und jede Verlegung der Geschäftsstelle sind der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Berufsausübung nicht beeinträchtigt werden.

(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen sich mit anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren und mit Angehörigen anderer Freier Berufe zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen, wenn

  1. die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewahrt bleibt,
  2. Entscheidungen, die die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 21 Abs. 1 betreffen, ausschließlich die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur trifft,
  3. die berufsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes von den übrigen Partnerinnen und Partnern beachtet werden.

(4) Die Bildung von Gesellschaften ist der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde anzuzeigen. Der Anzeige , ist der Gesellschaftsvertrag beizufügen. Für die Änderung und die Aufhebung des Vertrages gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 26 Berufspflichten

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ihren Beruf eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie haben jedes Verhalten und jede Tätigkeit zu unterlassen, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen ihres Berufes unvereinbar sind. Werbung ist ihnen nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich und berufsbezogen unterrichtet.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen ihre Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessener Frist sorgfältig, wirtschaftlich und so ausführen, dass sie geeignet sind, zur Erhaltung und Verbesserung der Vermessungsgrundlagen und zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters beizutragen, und auch der Landesvermessung dienen. Dabei können sie sich der Mitwirkung geeigneter, von ihnen auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigter Fachkräfte bedienen, soweit sie deren Arbeiten persönlich überwachen.

(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die bei ihnen beschäftigten Personen sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung zu verpflichten. § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes gelten sinngemäß; über die Aussagegenehmigung entscheidet die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen einen Auftrag nicht ausführen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 20 oder die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt oder die Bearbeitung des Auftrags mit den sonstigen Berufspflichten nicht vereinbar ist. Im Übrigen dürfen sie die Bearbeitung nicht ablehnen. Wer einen Antrag nicht annehmen oder nicht in angemessener Zeit bearbeiten kann, hat dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(5) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergeben, entsprechend ihres Geschäftsumfanges und der Art der überwiegend zu erledigenden Anträge angemessen zu versichern. Die Versicherungssumme beträgt mindestens 250.000 Euro je Schadensfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Das Bestehen der Versicherung ist der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde jährlich nachzuweisen. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), in der jeweils geltenden Fassung. Das Land haftet nicht für Schäden, die bei der Berufsausübung entstehen.

(6) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ein Geschäftsbuch zu führen, in dem jeder angenommene Auftrag, dessen zeitliche und sachliche Erledigung sowie der Verbleib der Unterlagen und die Erhebung der Kosten nachzuweisen ist. Die im Rahmen der Berufsausübung anfallenden Unterlagen sind sechs Jahre lang aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag abgerechnet wurde.

§ 27 Vertretung, Abwicklung, Treuhänderische Fortführung

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen sich vertreten lassen, wenn sie länger als zwei Wochen daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben. Bis zu einem halben Jahr können sie ihre Vertretung selbst einer anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einvernehmlich übertragen. Im Übrigen beauftragt die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Vertretung. Die Beauftragung kann jederzeit widerrufen werden. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die sich in einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben; sie vertreten sich gegenseitig.

(2) Ist die Bestellung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 erloschen, hat die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde eine andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Abwicklung der Geschäfte zu beauftragen.

(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nur aus wichtigem Grund ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 kann in Ausnahmefällen eine andere geeignete Person mit der Vertretung oder Abwicklung beauftragt werden. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

(5) Die Beauftragung mit der Abwicklung der Geschäfte ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie kann einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Sie kann aus wichtigem Grund vorzeitig widerrufen werden.

(6) Sollen die Geschäfte einer verstorbenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines verstorbenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf eine Person übertragen werden, die noch nicht die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt, so kann auf Antrag der Erben eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur einvernehmlich für einen Zeitraum bis zu drei Jahren mit der treuhänderischen Fortführung der Geschäfte beauftragt werden. Die Beauftragung kann aus wichtigem Grund vorzeitig widerrufen werden.

§ 28 Vergütung

Die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure bemisst sich nach den Vorschriften über die Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen zuzüglich der Auslagen für notwendige, bei der Erledigung des Auftrags anfallende Gebühren und der Umsatzsteuer, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften Anwendung finden. Die Vorschriften der §§ 2, 11 bis 14, 16, 17, 19 und 20 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§ 29 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure führt die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde jederzeit sachgemäße Auskünfte über ihre Berufsausübung zu geben und den von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde Beauftragten

  1. Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und
  2. Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren sowie
  3. die Überprüfung der Geschäftsführung, insbesondere der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte, des Einsatzes und der Überwachung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der ordnungsgemäßen Einreichung der Unterlagen und Vermessungsergebnisse zu ermöglichen.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Geschäftsräume zugleich Wohnzwecken dienen.

(3)Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, Beanstandungen der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich zu beheben. Über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfungsvermessung ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur rechtzeitig zu unterrichten; sie oder er kann an ihr beobachtend teilnehmen.

(4) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde führt über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure Personalakten. Die Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes über die Personalakten finden entsprechende Anwendung.

§ 30 Ahndung von Pflichtverletzungen

(1) Verletzen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure schuldhaft ihre Pflichten nach diesem Gesetz, so kann die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde nach Anhörung durch schriftlich begründeten Bescheid eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro festsetzen.

(2) Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzungen nicht mehr geahndet werden. § 31 Abs. 3 und die §§ 32 und 33 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend."

17. Folgender Sechster Abschnitt wird angefügt:

"Sechster Abschnitt
Verordnungsermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen, Außerkrafttreten

§ 31 Verordnungsermächtigung

Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

  1. den Inhalt des Liegenschaftskatasters, insbesondere die Angaben zu
    1. den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten,
    2. den einzelnen Liegenschaften,
    3. den Eigenschaften der Liegenschaften, die von anderen Behörden oder sonstigen Stellen festgestellt oder festgesetzt werden, oder den Hinweisen hierauf sowie
    4. den sonstigen technischen Informationen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind,
  2. die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster; dabei ist festzulegen, welchen Stellen welche Daten für welche Aufgaben übermittelt werden dürfen, und das Nähere über das Verfahren der Übermittlung sowie die organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Sicherstellung einer die Belange des Datenschutzes berücksichtigende Verarbeitung der Daten zu bestimmen,
  3. unter welchen Voraussetzungen die nach bisherigem Recht bestimmten Flurstücksgrenzen als festgestellt gelten und unter welchen Voraussetzungen von der Feststellung neuer Flurstücksgrenzen abgesehen werden kann,
  4. unter welchen Voraussetzungen Flurstücksgrenzen durch Sonderung gebildet werden können,
  5. die Durchführung des Grenztermins,
  6. die Art und Weise der Abmarkung und die Beschaffenheit der Grenzmarken,
  7. die Befugnis zur Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Beurkundung der Abmarkung.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer nach § 31 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert oder entfernt,
  3. das nach § 6 Abs. 1 zulässige Betreten oder Befahren von Grundstücken oder baulichen Anlagen oder die nach § 7 Abs. 1 zulässigen Arbeiten behindert,
  4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Vermessungs- oder Grenzmarken oder Vermessungseinrichtungen gefährdet,
  5. der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt,
  6. unbefugt Ergebnisse oder Nachweise der Landesvermessung vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet (§ 10 Abs. 4),
  7. Angaben, zu denen er nach § 14 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß macht,
  8. entgegen § 15 die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß beibringt,
  9. unbefugt Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet (§ 16 Abs. 7),
  10. die Berufsbezeichnung nach § 20 Abs. 2 unbefugt führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 und 9 beziehen, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 9 das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen, im Fall des Absatzes 1 Nr. 10 die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

§ 33 Übergangsbestimmungen

(1) Gegen Entscheidungen der Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278) bekannt gegeben wurden und noch nicht bestandskräftig geworden sind, findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung statt. Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

(2) Die Vorschriften des Fünften Abschnitts dieses Gesetzes gelten auch für die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften bestellten oder zugelassenen Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure. Vor dem 7. März 1985 zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gelten als bestellt im Sinne dieses Gesetzes.

§ 34 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel 2 12
Gesetz über die Rückführung der Marksteinschutzflächen

(aufgehoben)

§ 1

Das Eigentum des Saarlandes an den im Grundbuch eingetragenen Marksteinschutzflächen geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der durch die Überlassung der Marksteinschutzflächen verkleinerten Grundstücke über. Das Grundbuch ist von Amts wegen kostenfrei zu berichtigen. Für die Überlassung der Marksteinschutzflächen erhaltene Geldentschädigungen müssen nicht zurückgezahlt werden.

§ 2

Ist das Eigentum an einer im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Marksteinschutzfläche nicht auf das Saarland übergegangen, ist die Bildung der Marksteinschutzfläche im Liegenschaftskataster von Amts wegen kostenfrei rückgängig zu machen. § 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Bodenwirtschaftsämter

Das Gesetz über die Zusammenlegung der Bodenwirtschaftsämter vom 14. Dezember 1994 (Amtsbl. 1995 S. 94) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "Amt für Landentwicklung" durch die Wörter "Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung" ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter "Amt für Landentwicklung" durch die Wörter "Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 48 Ställe" § 48 (weggefallen)"

b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 49 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude " § 49 (weggefallen)"

c) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 54 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser " § 54 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Fachplanerinnen, Fachplaner, Nachweisberechtigte"

d) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 62 Vorhaben des Bundes " § 62 Vorhaben des Bundes und der Länder"

e) Nach § 82 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 82a Beseitigung verfallender baulicher Anlagen"

f) Der Angabe zum Sechsten Teil werden ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.

g) Nach § 88 wird folgende Angabe angefügt:

" § 89 Außerkrafttreten"

2. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 werden das Wort "und" nach dem Wort "Versorgung" durch das Wort "oder" und die Wörter "dem Fernmeldewesen" durch die Wörter "der Telekommunikation" ersetzt.

3. In § 2 Abs. 7 wird das Komma nach dem Wort "Baugrundstück" durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz

soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

gestrichen.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Halbsatz 2 wird vor dem Wort "Nebengebäude" das Wort "einzelnen" eingefügt.

bbbb) In Halbsatz 3 werden vor dem Wort "unterkellert" die Wörter "ganz oder teilweise" eingefügt.

bbb) In Nummer 11 wird die Angabe "1,5 zu 1" durch die Angabe "1 zu 1,5" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

" § 7 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 findet Anwendung."

cc) In Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

" § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung."

dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Firsthöhe kann bis zu 4 m betragen, wenn entlang der Grundstücksgrenze ein gemeinsamer First oder Giebel vorgesehen ist und wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück her angebaut wird."Die Firsthöhe darf nicht mehr als 4 m betragen."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Es kann zugelassen werden, dass sich Abstände und Abstandsflächen ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass diese nicht überbaut werden und auf die dort vorgeschriebenen Abstände und Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist, bleiben unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen."(6) Abstände und Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden können. Sie müssen zusätzlich zu den für die Bebauung der Nachbargrundstücke vorgeschriebenen Abständen und Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden. Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist, bleiben unberührt. Die Sätze 1 und 3 gelten auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

§ 57 Abs. 3 und § 82 gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Entstehen durch die Veränderung von Grundstücksgrenzen Verhältnisse, die dem öffentlichen Baurecht widersprechen, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein baurechtmäßiger Zustand hergestellt wird. § 57 Abs. 3 und § 82 gelten entsprechend."

6. In § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und werden die Wörter "oder die Leistung des Bauprodukts angibt." angefügt.

7. Dem § 41 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat. Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Anlagen zur Ableitung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Änderungen vorhandener Feuerstätten, Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Verdichter sowie der dazu gehörigen Abgasanlagen oder Anlagen zur Ableitung von Verbrennungsgasen."

8. § 46 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Jede Wohnung ist mit einem Bad mit Badewanne oder Dusche auszustatten, sofern eine ausreichende Wasserversorgung und eine schadlose Abwasserableitung gesichert sind."Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben."

9. Die §§ 48 und 49

§ 48 Ställe

(1) Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass eine gesunde und artgerechte Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird. Sie müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben und be- und entlüftet werden können.

(2) Über oder neben Ställen und Futterküchen dürfen Wohnungen und Wohnräume nur dann angeordnet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen zu erwarten sind.

(3) Die ins Freie führenden Stalltüren müssen nach außen aufschlagen und in ihrer Ausführung, Zahl, Höhe und Breite so bemessen sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.

(4) Wände, Decken und Fußböden sind gegen schädliche Einflüsse der Stallluft, der Jauche und des Flüssigmistes zu schützen. Geschlossene Fußböden müssen wasserundurchlässig, Auffangräume für Abgänge müssen wasserdicht sein.

(5) Gärfutterbehälter, die nicht nur vorübergehend benutzt werden, müssen dichte Wände und Böden haben und so beschaffen sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Sickersäfte sind so zu beseitigen, dass keine Belastung der Umwelt entsteht.

(6) Für Schafställe, Ziegenställe und Kleintierställe sowie für Offenställe und Laufställe und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden, können Abweichungen von den Absätzen 3 und 4 zugelassen werden. Abweichungen von Absatz 4 Satz 2 sind nur zulässig, soweit Belange des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen.

§ 49 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude

(1) Die §§ 27 bis 47 gelten nicht für

  1. bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauerhafte Nutzung nicht geeignet sind oder nur für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten),
  2. kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten und
  3. freistehende eingeschossige Gebäude, die nicht zum Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Lauben und Unterkunftshütten.

(2) Gebäude nach Absatz 1 Nr. 1, die überwiegend aus brennbaren Bauprodukten bestehen, dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht ausgebaut werden können und müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus für die Brandbekämpfung erreichbar sein. Brandwände sind alle 30 m anzuordnen und stets 30 cm über Dach und vor die Außenwände zu führen.

werden aufgehoben.

10. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser"Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Fachplanerinnen, Fachplaner, Nachweisberechtigte"

b) In Absatz 2 Satz 2 werden das Komma nach dem Wort "Unterlagen" und die Wörter "die sie zu unterzeichnen haben," gestrichen.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Nachweisberechtigten im Sinne von § 67 Abs. 1 und 2 sind dafür verantwortlich, dass ihre bautechnischen Nachweise den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen."

11. § 56 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "bis zu 7 m Höhe" durch die Wörter "der Gebäudeklassen 1 bis 3" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "mit mehr als 7 m Höhe" durch die Wörter "der Gebäudeklassen 4 und 5" ersetzt.

12. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Abbruch" durch die Wörter "der Beseitigung" und die Wörter "baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen" durch die Wörter "von Anlagen" ersetzt.

13. Dem § 58 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden nach Satz 2 und Absatz 2. Die unteren Bauaufsichtsbehörden führen die Fachaufsicht über die Gemeinden, soweit diese staatliche Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, ohne dass ihnen Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach Absatz 2 übertragen worden sind."

14. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Garagen einschließlich Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und bis zu 36 m2 Bruttogrundfläche,"b) eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m2 Bruttogrundfläche; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung,"

b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Das Komma nach dem Wort "Sichtschutzwände" wird durch das Wort "und" ersetzt und das Komma nach dem Wort "Stützmauern" sowie die Wörter "Brücken, Durchlässe und Untertunnelungen" werden gestrichen.

bb) Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:

altneu
a) Einfriedungen und Sichtschutzwände jeweils bis zu 2 m Höhe im Innenbereich, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1 m Höhe,"a) Einfriedungen und Sichtschutzwände jeweils bis zu 2 m Höhe, außer im Außenbereich,"

cc) Die Buchstaben d) und e)

d) Brücken und Durchlässe bis zu 5 m lichte Weite,

e) Untertunnelungen bis zu 3 m Durchmesser,

werden gestrichen.

c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "folgende Werbeanlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder und- zeichen" werden durch die Wörter "folgende Werbeanlagen, ähnliche Anlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder und- zeichen, jeweils bis zu 10 m Höhe" ersetzt.

bb) In den Buchstaben h) und i) werden jeweils die Wörter "bis zu 10 m Höhe" gestrichen.

f) Der Nummer 9 wird folgender Buchstabe g) angefügt:

"g) vorübergehend aufgestellte bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Produkte durch die Erzeugerin oder den Erzeuger dienen, ausgenommen Gebäude,"

g) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Wege" wird durch die Wörter "private Verkehrsanlagen" ersetzt.

bb) Buchstabe f) wird wie folgt gefasst:

altneu
f) private Wege auf und zu Baugrundstücken,"f) private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite bis zu jeweils 5 m sowie Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,"

cc) In Buchstabe i) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe j) angefügt:

"j) Aufschüttungen und Abgrabungen, die der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung dienen,"

h) Nummer 12 Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,"b) Anlagen, die der Erlaubnis nach § 13 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), in der jeweils geltenden Fassung bedürfen,"

15. § 62 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 62 Vorhaben des Bundes

Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, finden Satz 1 und § 77 Abs. 2 bis 10 keine Anwendung; sie bedürfen auch keiner Baugenehmigung.

" § 62 Vorhaben des Bundes und der Länder

(1) Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes und der Länder sowie ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bedürfen keiner Genehmigungsfreistellung oder Baugenehmigung sowie Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (§§ 63 bis 65, 78, 79), wenn

  1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und
  2. die Baudienststelle mindestens mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder einer oder einem technischen Angestellten, die oder der die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung Hochbau erfüllt und über eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in ihrer oder seiner Fachrichtung verfügt, besetzt ist.

Solche Vorhaben bedürfen der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde (Zustimmungsverfahren). Die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde entfällt, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und die Nachbarschaft dem Vorhaben zustimmt. Keiner Genehmigungsfreistellung, Baugenehmigung oder Zustimmung sowie Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer der Genehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsänderung führen.

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des Vorhabens entsprechend § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Sie entscheidet über Abweichungen von den nach Satz 2 zu prüfenden sowie von anderen Vorschriften, soweit sie nachbarschützend sind und die Nachbarschaft nicht zugestimmt hat; darüber hinaus bedarf die Zulässigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung. Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören; § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Baugesetzbuches gilt entsprechend. § 68 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 69 Abs. 2 und 3 und die §§ 70 bis 75 finden Anwendung.

(3) Die Baudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Beseitigung baulicher Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen; die Verantwortung für die Unterhaltung baulicher Anlagen trägt die Baudienststelle nur, wenn und solange sie die oder der für die Anlage Verantwortliche ausschließlich ihr überträgt. Die Verantwortung der öffentlichen Bauherrschaft

(§ 53) und der Unternehmen (§ 55) bleibt unberührt.

(4) Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, finden Satz 1 und § 77 Abs. 2 bis 10 keine Anwendung; sie bedürfen auch keiner Genehmigungsfreistellung oder Baugenehmigung."

16. In § 63 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Bebauungsplans" ein Komma und die Wörter "eine Abweichung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 4" eingefügt.

17. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "durch" die Wörter "erstellt oder" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann den in Satz 1 genannten Personen das Erstellen und Unterschreiben von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn diese wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen erstellt oder durch Unterschrift anerkannt haben."

18. § 67 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a) werden nach der Zahl "2" die Wörter "und ihre Nebengebäude und Nebenanlagen" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "m³" durch die Angabe "m2" ersetzt.

19. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 des Baugesetzbuchs oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), in der jeweils geltenden Fassung über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs ist gesondert schriftlich zu beantragen;"Die Zulassung von
  1. Abweichungen nach Absatz 1,
  2. Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 des Baugesetzbuches,
  3. Ausnahmen und Befreiungen von Regelungen der Baunutzungsverordnung über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches,
  4. Abweichungen, die eine Ermessensentscheidung nach der Baunutzungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung verlangen,

ist gesondert schriftlich zu beantragen;"

bb) In Satz 2 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

" § 73 Abs. 2 gilt entsprechend."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 und 3 und Abweichungen nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 4" ersetzt.

20. § 69 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "unterzeichnet" durch das Wort "unterschrieben" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die von den Nachweisberechtigten im Sinne von § 67 Abs. 2 und 3 erstellten oder anerkannten bautechnischen Nachweise müssen auch von diesen unterschrieben sein."

21. In § 70 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "werden" durch das Wort "wird" ersetzt.

22. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Städtebaurecht" durch die Verweisung " § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches" ersetzt.

bb) Satz 2

Ist die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichtsbehörde, gelten die Absätze 2 bis 4 nur für das Widerspruchsverfahren.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Städtebaurecht oder nach § 68" durch die Verweisung " § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1 sowie § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs" ersetzt.

23. In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "oder" durch das Wort "und" und das Wort "abgebaut" durch das Wort "zerlegt" ersetzt.

24. § 78 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von ihr Beauftragte sowie die oder der Prüfsachverständige können verlangen,"Die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von ihr Beauftragte, die oder der Prüfsachverständige sowie die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner können verlangen,"

b) Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
wenn die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von ihr Beauftragten oder die oder der Prüfsachverständige der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat."wenn die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von ihr Beauftragte, die oder der Prüfsachverständige oder die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner zugestimmt hat."

25. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Brandsicherheit der Feuerungsanlagen und die sichere Abführung der Abgase beizufügen."Der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 41 Abs. 6 beizufügen."

b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe " § 41 Abs. 6" ersetzt.

26. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

" § 82a Beseitigung verfallender baulicher Anlagen

Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Gemeinde die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten verpflichten, die Anlage abzubrechen oder zu beseitigen; die Bestimmungen des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt. Für die Grundstücke gilt § 10 Abs. 1 entsprechend."

27. In § 83 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "von ihr" durch die Wörter "vor ihr" ersetzt.

28. Der Überschrift des Sechsten Teils werden ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.

29. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "48" durch die Angabe "46" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Prüfämter" ein Komma und das Wort "Prüfstellen" eingefügt.

bb) Der Punkt nach der Nummer 8 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. die Aufgabenerledigung."

30. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: " § 66 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend."

b) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Bescheinigung berechtigt auch zur Bauüberwachung nach § 78 Abs. 2 Satz 3. § 66 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend."

31. Folgender § 89 wird angefügt:

" § 89 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel 5
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie folgt gefasst:

altneu
§ 55 In- Kraft- Treten" § 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf und Waldbrand ist bei der Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken, die
  1. zur Waldgrenze hin ansteigen, ein Abstand von 35 Metern,
  2. auf gleicher Höhe mit dem angrenzenden Wald liegen, ein Abstand von 30 Metern,
  3. die zur Waldgrenze hin abfallen, ein Abstand von 25 Metern

zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes einzuhalten. Die gleichen Abstände sind bei der Neubegründung von Wald zu Gebäuden einzuhalten. Durch die Erweiterung bestehender Gebäude dürfen die gemäß Satz 1 einzuhaltenden Abstände nicht verkürzt werden. Die Forstbehörde kann Ausnahmen von den nach Satz 1 erforderlichen Abständen zulassen.

"(3) Bei der Errichtung von Gebäuden auf waldnahen Grundstücken ist ein Abstand von 30 Metern zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes einzuhalten. Die gleichen Abstände sind bei der Neubegründung von Wald zu Gebäuden einzuhalten. Durch die Erweiterung bestehender Gebäude dürfen die gemäß Satz 1 einzuhaltenden Abstände nicht verkürzt werden. Die Forstbehörde genehmigt Ausnahmen von dem gemäß Satz 1 ein-zuhaltenden Abstand, wenn
  1. der Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers des von der Abstandsunterschreitung betroffenen Grundstücks eine Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt bestellt, die forstwirtschaftliche Nutzung des von der Abstandsunterschreitung betroffenen Grundstücks einschließlich sämtlicher Einwirkungen durch Baumwurf zu dulden und insoweit auf Schadensersatzansprüche aus dem Eigentum zu verzichten und
  2. aufgrund der Standortgegebenheiten, insbesondere der Geländeausformung, der Waldstruktur sowie der Windexposition keine erhöhte Baumwurfgefahr besteht.

Dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme ist ein Plan beizufügen, aus dem die Flurstücksbezeichnung des Grundstücks sowie die genaue Lage des zu errichtenden Gebäudes auf dem Grundstück hervorgehen. Die Forstbehörde überprüft den Antrag innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit und fordert fehlende Angaben und Unterlagen unverzüglich beim Antragsteller an. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb dieser Frist entschieden worden ist."

3. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
In-Kraft-Treten"Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) Der den Satz abschließende Punkt wird gestrichen und es werden die Wörter "und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft." angefügt.

Artikel 6
Anpassung sonstiger Rechtsvorschriften

(1) In § 7 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), werden die Wörter "Amt für Landentwicklung" durch die Wörter "Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung" ersetzt.

(2) In § 29 Abs. 2 Halbsatz 1 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 15 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Landesamt" die Wörter "oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" eingefügt.

(3) In Anlage 1b der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes des Landes (APO m. verm. D.) vom 16. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2690) werden die Wörter "Amt für Landentwicklung" durch die Wörter "Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung" ersetzt.

(4) In § 9 Abs. 1 Buchstabe d) Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1996 (Amtsbl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 6Abs. 5 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), werden die Wörter "Amt für Landentwicklung" durch die Wörter "Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung" ersetzt.

(5) In § 15 der Gutachterausschussverordnung vom 21. August 1990 (Amtsbl. S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 14 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), werden die Wörter "Amt für Landentwicklung" durch die Wörter "Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung" ersetzt.

(6) Die Katasterinhalts- und -datenübermittlungsverordnung vom 14. Mai 1999 (Amtsbl. S. 810), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter "Amt für Landentwicklung" durch die Wörter "Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter "Landwirtschaftskammer für das Saarland" durch die Wörter "Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung" ersetzt.

(7) In § 9abs. 1 und 2, § 10abs. 1 sowie § 14abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Siedlungsrecht vom 15. Dezember 1919 (PrGS 1920 S. 31), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), werden jeweils die Wörter "Amt für Landentwicklung" durch die Wörter "Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung" ersetzt.

(8) § 8 Abs. 1 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 5. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird das Semikolon am Ende der Nummer 4 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 aufgehoben.

(9) In § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse vom 25. Januar 1967 (Amtsbl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), werden die Wörter "Amt für Landentwicklung" durch die Wörter "Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung" ersetzt.

(10) In Nummer 4.3 Satz 3 und 4 des Anhangs zu § 3 der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften vom 12. November 1997 (Amtsbl. S. 1162), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 2006 (Amtsbl. S. 659), werden die Wörter "Amt für Landentwicklung" durch die Wörter "Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung" ersetzt.

(11) Das Saarländische Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 17. Juli 1959 (Amtsbl. S. 1255), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Amt für Landentwicklung" durch die Wörter "Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "Schätzung" durch das Wort "Wertermittlung" ersetzt.

Artikel 7 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1, ausgenommen Nummer 3 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) und Nummer 17 § 31, und Artikel 6 Abs. 2 und 8 dieses Gesetzes treten am ersten Tag des zweiten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten außer Kraft:

1. das Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Saarland (ÖbVI-Berufsordnung) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010),

2. die Verordnung zur Durchführung der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Saarland (DV-BOÖbVI) vom 3. Juni 1998 (Amtsbl. S. 598), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 3007), und

3. die Kostenordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Saarland (KO-ÖbVI) vom 14. August 1984 (Amtsbl. S. 953), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2005 (Amtsbl. S. 697).

(2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 17, § 31 und Artikel 2 bis 6 Abs. 1, 3 bis 7 und 9 bis 11 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über eine persönlich und sachlich begrenzte Gebührenfreiheit für kommunale Gebietskörperschaften mit eigenen Vermessungsdienststellen im Sinne des § 6 des Katastergesetzes vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 562) vom 3. Februar 1966 (Amtsbl. S. 126) außer Kraft.

(4) (aufgehoben)