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TSE-Erlass Tierseuchenschutz
Erlass zur Durchführung der für den Tierseuchenschutz maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der BSE-Vorsorgeverordnung und der TSE-Überwachungsverordnung

- Thüringen -

Vom Januar 2005
(StA. Th.Nr. 2 vom 10.01.2005 S. 68)



Siehe Fn. 1, 2

1 Rechtsgrundlagen

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien vom 22. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die BSE-Vorsorgeverordnung vom 16. Juli 2001 (BGBl. I S. 1655) in der jeweils geltenden Fassung sowie die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung sind die Grundlage für Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von TSE. Der nachstehende Erlass berücksichtigt die bisherigen Verordnungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis einschließlich zur

2 Risikobewertung und Maßnahmen zur Verhinderung von Neuinfektionen

2.1 Risikobewertung

2.1.1 Fachlicher Hintergrund der Risikobewertung ist die Infektiosität der BSE. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand wird die Erkrankung ursächlich durch fehlgefaltete Prionproteine ausgelöst, die entweder exogen aufgenommen werden (Futtermittel, die infektiöses Material enthalten) oder endogen aufgrund bisher nicht bekannter Ursachen oder spontan entstehen können.

Ein besonders hohes Infektionsrisiko besteht offensichtlich für Kälber und Jungrinder. Eine umfassende epidemiologische Wertung der Situation in Deutschland ist derzeit noch nicht möglich.

2.1.2 Die epidemiologische Bewertung des bisherigen Geschehens gibt Anlass zu der Annahme, dass für eine bestimmte Zeit noch mit dem Auftreten weiterer BSE-Fälle zu rechnen ist.

Daraus ergibt sich die Notwendigkeit:

  1. infizierte sowie bereits erkrankte Tiere rechtzeitig und sicher zu erkennen und
  2. das Weiterwirken möglicher Risikofaktoren zu unterbinden.

2.2 Maßnahmen zur Verhinderung von Neuinfektionen

Die Verbreitung der TSE kann weitestgehend verhindert werden, wenn die Verfütterung von proteinhaltigen Erzeugnissen und Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere (mit Ausnahme von Milch und Milcherzeugnissen) an Wiederkäuer unterbunden wird. Das gilt gleichermaßen für Wild-, Zoo- und Versuchstiere, soweit sie Wiederkäuer sind.

Um jede Gefährdung der Wiederkäuer zu vermeiden, ist die Verfütterung dieser Futtermittel auch an andere landwirtschaftliche Nutztiere, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, verboten (Verfütterungsverbotsgesetz (VerfVerbG) in der Fassung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463) in der jeweils geltenden Fassung). Die Bestimmungen der Speiseabfallverordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785) bleiben davon unberührt.

Die Überwachung der Herstellung, der Lagerung und des Inverkehrbringens von Futtermitteln obliegt dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt.

Wenn proteinhaltige Erzeugnisse oder Fette aus Gewebe warmblütiger Landtiere (außer Milch und Milcherzeugnisse) in zur Verfütterung an Nutztiere vorgesehenen Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb durch die VLÜÄ festgestellt werden, ist die für die Futtermittelüberwachung zuständige Behörde (TLL) unverzüglich zu informieren.

Die Verfütterung von Futtermitteln, die proteinhaltige Erzeugnisse oder Fette aus Gewebe warmblütiger Landtiere enthalten, an zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmte Nutztiere ist eine Straftat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 VerfVerbG).

Für die zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmten Rinder, bei denen Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass ihnen Futtermittel verabreicht worden sind, deren Verwendung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz, der Verfütterungsverbots-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, ist die Schlachterlaubnis zu versagen; von der Versagung der Schlachterlaubnis kann abgesehen werden, wenn mindestens 24 Monate seit der unzulässigen Verabreichung derartiger Futtermittel vergangen sind (Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel 1 Nr. 5.7 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366) in der jeweils geltenden Fassung). Für die Abgabe und Verfütterung von Milch und Milcherzeugnissen bestehen keine Einschränkungen.

3 TSE-Überwachung

3.1 Allgemeine Überwachungsmaßnahmen

Unter den derzeit gegebenen epidemiologischen Bedingungen und diagnostischen Möglichkeiten konzentrieren sich die Überwachungsmaßnahmen auf die

  1. amtliche Untersuchung aller über 24 Monate alten geschlachteten Rinder mittels BSE-Schnelltest,
  2. Untersuchung aller über 24 Monate alten verendeten oder getöteten sowie der aus besonderem Anlass geschlachteten Rinder, in Gattern gehaltenen Wildwiederkäuer, Wiederkäuer in Zoos und stichprobenweise von gefallenen Tieren empfänglicher Wildarten,
  3. Stichprobenuntersuchungen von über 18 Monate alten geschlachteten Schafen und Ziegen,
  4. Stichprobenuntersuchungen von über 18 Monate alten verendeten oder getöteten Schafen und Ziegen und
  5. klinische Untersuchung von Rindern, Schafen und Ziegen mit Symptomen, die auf eine mögliche TSE-Erkrankung hinweisen.

3.2 Amtliche Probenahme bei geschlachteten Rindern und geschlachteten Schafen zur Untersuchung auf TSE

Proben von geschlachteten Rindern und geschlachteten Schafen müssen Stammhirn mit der Obexregion enthalten. Ist geeignetes Obexmaterial nicht als Probe vorhanden oder zu beschaffen, ist die Probe als nicht untersuchungsfähig zu bewerten. Ist die morphologische Struktur der Proben nicht eindeutig oder stammt entsprechendes Probenmaterial nicht aus der Obexregion, ist durch das Untersuchungslabor der einsendende Tierarzt zu konsultieren. Weitere Einzelheiten der Probenahme von geschlachteten Rindern und geschlachteten Schafen zur Untersuchung auf TSE werden durch die ThürVV-Fleischhygienerechtliche BSE-Vorschriften vom 16. Juli 2004 (ThürStAnz Nr. 32/2004 S. 1945) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

3.3 Amtliche Probenahme bei verendeten oder getöteten Rindern, Schafen und Ziegen zur Untersuchung auf TSE

3.3.1 Allgemeines

Der VBT in Elxleben bereitet auf der Grundlage des Vertrages über die Bereitstellung von Köpfen zur Untersuchung auf TSE die Köpfe der eingelieferten Rinder, Schafe und Ziegen für die Probenahmen vor.

Die Probenahme erfolgt durch einen Tierarzt, der mit den Probenahmen beauftragt wurde, bei dessen Verhinderung durch seine Vertretung. Die vom TLLV beauftragten Tierärzte und sonstigen Mitarbeiter können beigezogen werden, wenn eine das durchschnittliche tägliche Maß übersteigende Anzahl von Proben zu entnehmen ist. Die Beiziehung erfolgt durch den mit den Probenahmen beauftragten verantwortlichen Tierarzt.

Die Aufsicht über das die Probenahme vornehmende Personal führt das TLLV.

Die Ausgabe der Arbeitsschutzbekleidung, der Arbeitsmittel sowie der Desinfektionsmittel für das beauftragte Personal erfolgt durch das TLLV.

Für die Gewinnung von Proben von verendeten Tieren ist Probenmaterial erforderlich, das Material aus der Obexregion enthält oder mindestens als Gehirnmaterial zu erkennen ist. Es muss in jedem Fall eine Probe nach dem "Mindestanforderungskatalog-BSE-Proben" (Anlage 1) * entnommen werden, andernfalls ist die Probe als "kein Probenmaterial für Monitoring" zu dokumentieren.

Für die Untersuchung ist der Gehirnstamm durch den eingewiesenen Probenehmer zu entnehmen. Die Entnahme erfolgt nach der "Löffelmethode". Das Aufsägen des Kopfes zur Probenahme ist unzulässig. Die Durchführung der Probenahme darf nur mit geeigneter Schutzkleidung erfolgen.

Die Probentransportgefäße, bestehend aus auslaufdichtem Kunststoff mit Schraubverschluss und ausreichender Größe, sind durch das TLLV bereitzustellen.

Der Transport erfolgt in schlagfesten und versiegelungsfähigen Kästen.

Der Probentransport von dem VBT an das TLLV, Abteilung Veterinäruntersuchung, erfolgt mit dem vertraglich gebundenen Probenkurier des TLLV. Die zeitgerechte Bereitstellung der Proben entsprechend den festgelegten Kurierzeiten ist durch die Probenehmer zu gewährleisten. Der Kurierplan ist auf Transportzeiten von weniger als eine Stunde auszulegen.

Hinsichtlich der zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE-Erreger bei landwirtschaftlichen Arbeiten und in dem VBT sowie bei der Entsorgung von Risikomaterialien einzuhaltenden Arbeitsschutzbestimmungen sind die vom Arbeitskreis für biologische Arbeitsstoffe gefassten Beschlüsse ABAS 602, 603 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

3.3.2 Amtliche Probenahme bei verendeten oder getöteten Rindern

Die Probenahmen erfolgen werktäglich von den unter Nummer 3.1 genannten im VBT angelieferten Rindern.

Zunächst ist die Identität der zu beprobenden Rinder festzustellen. Dabei ist zu kontrollieren, dass die erforderliche Kennzeichnung der Tiere vollständig vorhanden ist und mit den angelieferten Rinderpässen übereinstimmt. Sollte eine Ohrmarke fehlen oder nicht lesbar sein, ist eine Plausibilitätsprüfung mit den angelieferten Rinderpässen durchzuführen. Sollten Tiere nicht identifizierbar und somit das Geburtsdatum nicht feststellbar sein, sind entsprechende Recherchen über die Herkunft der Tiere durchzuführen. Diese Tiere sind aber zu beproben.

Die folgenden Probenahmeschritte sind durchzuführen:

  1. Beschriftung von zwei Tüten und dem Probebecher mit fortlaufender Nummer mit dem Datum,
  2. Erfassung der zur Probenahme vorliegenden Ohrmarken auf der Einsendeliste nach laufender Nummer sortiert,
  3. Entnahme der Proben wie vorstehend angeführt entsprechend der Reihenfolge der Einsendeliste,
  4. Einpacken des Ohrs mit Ohrmarke (Tüte verschließen) - diese Tüte mit dem Probenbecher in die zweite Tüte geben (Tüte geöffnet lassen) - eindeutige Zuordnung ist durch die fortlaufende Nummer gegeben, darauf folgt:
  5. im Aufenthaltsraum der Tierärzte: Abgleich der Einsendeliste mit den tatsächlich vorhandenen Rinderpässen - die fortlaufende Nummer wird auf den Pässen vermerkt - sortieren der Pässe nach fortlaufender Nummer.

3.3.3 Amtliche Probenahme bei verendeten oder getöteten Schafen und Ziegen

Zur Realisierung der gegenwärtig vorgeschriebenen Probenahme zur Untersuchung auf TSE wird werktäglich eine durch das TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, vorgegebene Anzahl von Schafen und Ziegen, die mindestens 18 Monate alt sind oder bei denen mindestens zwei Schneidezähne durchgebrochen waren, beprobt.

Voraussetzung zur Probenahme ist die Feststellung der nachweisbaren Identität des Tieres durch den Probenehmer durch den Vergleich zwischen Ohrmarke des Tieres und dem ordnungsgemäß ausgefüllten Ablieferungsschein.

Die Probenahme erfolgt wie unter Nummer 3.3.2 Nr. 1 bis 4 festgelegt.

3.4 Klinische Untersuchung von Rindern, Schafen und Ziegen mit Symptomen, die für eine mögliche TSE-Erkrankung sprechen

Nach § 9 des Tierseuchengesetzes (TierSG) haben Tierbesitzer, deren Vertreter oder der von ihnen Beauftragte oder diejenigen, die Tiere in Obhut haben, oder Tierärzte Erscheinungen, die den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten lassen, dem VLÜA oder dem Amtstierarzt unverzüglich anzuzeigen.

Untersuchungen bei klinischen Verdachtsfällen sind einzuleiten, wenn bei Rindern, Schafen oder Ziegen Symptome im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auftreten (neurologische oder Verhaltensstörungen oder eine progressive Verschlechterung des Allgemeinzustandes im Zusammenhang mit einer Störung des zentralen Nervensystems).

Nach amtlicher Feststellung des klinischen Verdachts auf Vorliegen einer TSE-Erkrankung informiert das zuständige VLÜA unverzüglich das TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, das wiederum das TMSFG unverzüglich davon in Kenntnis setzt. Das TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, koordiniert mit der Abteilung Veterinäruntersuchung des TLLV sowie dem zuständigen VLÜA die Sektion des Tieres sowie die Probenahme und stellt die Realisierung der an die nationale Probenbank zu überführenden Gewebe von Rindern nach Anlage 2 * und für Schafe und Ziegen nach Anlage 2 A * sicher.

Die VLÜÄ haben regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, die in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen Tierärzte sowie entsprechenden Verbände und Organisationen auf die Notwendigkeit der Anzeige eines Verdachts auf Vorliegen von TSE hinzuweisen (passive TSE-Überwachung). Das ist aktenkundig festzuhalten (siehe auch Nummer 8.9).

Nach Schweizer Angaben müssen BSE-Kühe "in erster Linie unter klinisch kranken Kühen" gesucht werden. Dadurch kann durch Untersuchungen von verdächtigen Rindern vor der Schlachtung mit einem BSE-Check weitgehend verhindert werden, dass Tiere im fortgeschrittenen Stadium der BSE-Infektion zur Normalschlachtung abgegeben werden. Das von den Schweizer Behörden dazu entwickelte Merkblatt für Rinderhalter ist in leicht gekürzter Form als Anlage 3 * beigefügt.

Das TLLV überprüft anhand der Aktenlage einmal jährlich die Durchführung der Hinweise der VLÜÄ an die vorgenannten Personen, Verbände und Organisationen und erstattet darüber dem TMSFG Bericht bis zum 15. März eines Jahres über das Vorjahr.

3.5 Amtliche Überwachung der Durchführung von BSE-Tests im HIT

Neben der nach Fleischhygienerecht erforderlichen Überwachung der Durchführung von BSE-Untersuchungen bei geschlachteten Rindern (einschließlich Hausschlachtung) unter Nutzung der "Veterinär-Vorgangsliste" im HIT ist mindestens einmal pro Woche im HIT durch die VLÜÄ die Liste der "Veterinär-Vorgänge" dahingehend zu prüfen, ob fehlerhafte Vorgänge bezüglich der Durchführung eines BSE-Tests bei verendeten oder getöteten Rindern vorliegen.

Unstimmigkeiten sind unverzüglich aufzuklären; die Ergebnisse der Recherchen und die eingeleiteten Maßnahmen sind zu dokumentieren.

4 TSE-Untersuchung in zugelassenen Laboren

Die amtlichen labordiagnostischen Untersuchungen nach Nummer 3.1 sind im TLLV, Abteilung Veterinäruntersuchung, FG 51.1 (BSE-Labor), durchzuführen.

Die Schlachtbetriebe können freiwillig zusätzlich geschlachtete Rinder mit einem Lebensalter von unter 24 Monaten untersuchen lassen. Diese Untersuchungen können im TLLV, Abteilung Veterinäruntersuchung (BSE-Labor), oder in zugelassenen privaten Laboren durchgeführt werden.

4.1 Zulassung und Überprüfung von Laboren, die TSE-Untersuchungen durchführen

Die Zulassung von privaten Laboren zur BSE-Untersuchung obliegt dem TMSFG.

Die Tätigkeiten der privaten Labore sind durch die jeweils zuständigen VLÜÄ in halbjährlichen Abständen unter Hinzuziehung von Sachverständigen des TLLV zu überprüfen. Hierbei werden neben der Einhaltung der Sicherheits- und Durchführungsvorschriften für die Tests insbesondere auch die Ergebnisdokumentation und -interpretation überprüft. Die in diesen Labors durchgeführten Überprüfungen erfolgen nach dem "Leitfaden für die Besichtigung von Untersuchungseinrichtungen, denen amtliche BSE-Untersuchungen übertragen wurden". Labore, die TSE-Untersuchungen durchführen, haben sich akkreditieren zu lassen. Private Labore haben einen der Nummer 4.2 adäquaten Untersuchungsgang nachzuweisen.

Die Durchführung der BSE-Untersuchung im TLLV unterliegt den dortigen Qualitätsmanagementmaßnahmen. Nach der SOP Q00-001-0x finden regelmäßig interne Audits statt.

Gemeinsam mit den Landesuntersuchungseinrichtungen der Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt werden Audits in den staatlichen Laboren durchgeführt.

4.2 Durchführung der TSE-Untersuchungen im TLLV

Die Untersuchung der Proben von Rindern, Schafen und Ziegen erfolgt im TLLV, Abteilung Veterinäruntersuchung, FG 51.1 (Standort Bad Langensalza).

4.2.1 Probenannahme

Probeneingang und Probenverteilung im TLLV sind in der Standardarbeitsanweisung P-00-001-0x geregelt.

4.2.2 Probenuntersuchung

Die Durchführung der BSE/TSE-Untersuchung im TLLV ist in der Prüfmethode VA-42-145-x (Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien) beschrieben.

Dafür stehen mehrere zugelassene Tests zur Verfügung. Im TLLV sind mindestens zwei unterschiedliche Verfahren dauerhaft zu etablieren und anzuwenden.

Die Entscheidung über den Einsatz des jeweiligen Tests trifft der Prüfleiter.

Hierbei werden die Sicherheitsbestimmungen der Richtlinie 2000/54/EG, der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung, der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100 und 105 und der Beschlüsse des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Nr. 602 - Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE/TSE-Erreger - und Nr. 603 - Empfehlungen der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere für die Probenentnahme und die Durchführung diagnostischer Arbeiten im Rahmen der epidemiologischen BSE- und Scrapie-Überwachungsprogramme sowie der Untersuchung konkreter Verdachtsfälle - eingehalten. Die Mitarbeiter werden darüber regelmäßig aktenkundig vom Fachgebietsleiter 51.1 belehrt.

4.3 Ergebnisdokumentation

Alle Testergebnisse werden nach der SOP S-00-006-x in einem elektronischen Erfassungsprogramm gespeichert. Diese werden ausgedruckt und mit dem dazugehörigen Belegungsplan der Mikrotiterplatten oder dem Bildausdruck archiviert. Zusätzlich erfolgt ein Vermerk der Ergebnisse im laboreigenen Probeneingangsbuch.

Der Fachgebietsleiter 51.1 überprüft regelmäßig die Ergebnisdokumentation und vermerkt schriftlich die von ihm durchgeführten Kontrollen.

Ohrmarkennummern und andere nach der Viehverkehrsverordnung zulässige Kennzeichnungen von Schafen und Ziegen sind als Identifikationsmerkmal der Probe dem Befund beizufügen.

4.4 Befunderstellung, Ergebnismitteilung bei negativem Befund und Dokumentation

Die Befunderstellung erfolgt nach der SOP S-PB-302-0x mit dem LIMS durch einen dafür beauftragten Tierarzt, der allein zur Validierung und zum Abschluss des Befundes berechtigt ist (LIMS-Vorgabe).

Alle Befunde werden unter ihrer Probeneingangs-Nummer gespeichert, ausgedruckt und unterschrieben archiviert.

Verantwortlich für die Befunderstellung und Ergebnisübermittlung sind alle Tierärzte der Dezernate 51, 52 und 53, soweit sie im TSE-Labor tätig sind (Wocheneinsatzplan).

Die Mitteilung negativer Untersuchungsergebnisse erfolgt per Telefax an das Auftrag erteilende VLÜA und wird ebenfalls dokumentiert (Datum, Uhrzeit).

Die fortlaufende Eintragung der Ergebnisse der auf BSE untersuchten Rinder in die HIT-Datenbank, die monatliche Erstellung der Untersuchungsstatistik und Meldung an das TMSFG ist durch den Dezernatsleiter 51 zu sichern.

Die regelmäßige Überprüfung der Befunderstellung und ordnungsgemäße Durchführung der Übermittlung der Ergebnisse der Untersuchung auf TSE erfolgt durch den Fachgebietsleiter 51.1. Sollten bei der Übermittlung der Untersuchungsergebnisse an die HIT-Datenbank Fehler zu den bisherigen Angaben über das Rind offensichtlich werden, hat sich das Fachgebiet 51.1 unverzüglich mit dem die Proben einsendenden VLÜA und der Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie des TLLV zur Fehlerbehebung in Verbindung zu setzen.

4.5 Reinigung und Desinfektion

Die Reinigung und Desinfektion sowie deren Kontrolle erfolgt nach dem Organisations- und Laborhygieneplan. Soweit möglich, wird Einwegmaterial aus Kunststoff verwendet.

4.6 Entsorgung

Nach der PVV-001-0x wird sämtliches Untersuchungsmaterial bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses aufbewahrt (Kühlzelle oder Tiefkühltruhe). Die Entsorgung erfolgt erst nach Freigabe durch einen Tierarzt. Die Probenreste werden mit dem Probenbecher als spezifisches Risikomaterial entsorgt. Alle anderen Verbrauchsmaterialien werden bei negativem Untersuchungsergebnis für 20 Minuten bei 121 °C autoklaviert und über den Hausmüll des TLLV entsorgt. Bei einem positiven Befund erfolgt eine fraktionierte Autoklavierung aller Materialien für zweimal eine Stunde bei 133 °C.

Der Fachgebietsleiter 51.1 überprüft regelmäßig die ordnungsgemäße Entsorgung des Untersuchungsmaterials. Die Überprüfungen sind von ihm zu dokumentieren.

4.7 Abklärung reaktiver Proben

Die Abklärung reaktiver Proben erfolgt nach den Festlegungen des Bundesmaßnahmenkatalogs (Anlage 4) *.

Ein reaktives Ergebnis wird in Doppelbestimmung im gleichen Untersuchungsverfahren aus dem Primärhomogenat wiederholt. Ist das Ergebnis der Wiederholungsuntersuchungen negativ, wird die Probe als negativ beurteilt, ansonsten erfolgt eine Abklärung durch das FLI.

4.8 Meldeweg bei Feststellung eines nicht negativen Untersuchungsergebnisses

Bei Vorliegen einer reaktiven Probe nach Wiederholungsuntersuchung informiert der entsprechend dem Wochen-dienstplan des BSE-Labors zuständige Tierarzt unverzüglich den Leiter der Abteilung Veterinäruntersuchung oder seinen Stellvertreter im Amt. Dieser informiert unverzüglich das TMSFG, Referat Tierseuchenschutz, Tiergesundheit, Tierkörperbeseitigung, und im Falle von geschlachteten Rindern und geschlachteten Schafen zusätzlich das Referat Lebensmittel tierischer Herkunft über die Feststellung eines abschließend nicht negativ beurteilten Untersuchungsergebnisses vor Absendung des Untersuchungsmaterials an das FLI. Dazu sind gegebenenfalls die interne Handybereitschaft des Referates Tierseuchenschutz, Tiergesundheit, Tierkörperbeseitigung oder der Meldeweg über das Lagezentrum des Innenministeriums zu nutzen. Der Meldeweg innerhalb des TLLV bleibt davon unberührt.

4.9 Überführung von Geweben an die nationale Probenbank BSE

An die nationale Probenbank BSE des FLI, Insel Riems, ist im Falle des Vorliegens von reaktiven TSE-Schnelltestergebnissen, von Tieren mit klinischem TSE-Verdacht oder von Tieren aus einer Herde, in der ein TSE-positives Tier aufgetreten ist (Kohortentiere), das erforderliche Gewebe-material zu überführen.

4.10 Aufbewahrung und Versendung von Probenmaterial aus Untersuchungen mit nicht negativem Ergebnis

Probenmaterial, das für weitere Abklärungsuntersuchungen an das FLI, Insel Riems, vorgesehen ist, wird in kontaminationsgeschützten, bruch- und auslaufsicheren sowie eindeutig gekennzeichneten Probengefäßen in Tiefkühltruhen bis zum Versand aufbewahrt.

Es werden die Probendokumentation, die übrigen Probenreste, histologische Schnittpräparate und Kopien sämtlicher Ergebnisdarstellungen mit der Probe versandt. Die Anmeldung einer TSE-Verdachtsprobe zur Untersuchung an das FLI, Insel Riems, hat nach dem Bundesmaßnahmenkatalog (Anlage 5) * zu erfolgen.

Diagnostische Proben werden nach fernschriftlicher Anmeldung im FLI mit dem dafür vorgesehenem Faxformular durch die Firma TNT transportiert. Für den Transport von infektiösem Material gilt die Verpackungsvorschrift P650. Als Kühlmittel sind Kühlakkus zu verwenden. Auf der Außenverpackung sind dauerhaft anzubringen:

  1. Anschrift des Empfängers,
  2. Anschrift des Absenders,
  3. UN-Nummer - UN 3373,
  4. Kennzeichnung als "Diagnostische Probe".

Für reaktive Proben von geschlachteten Rindern kann in Abstimmung mit dem Präsidenten des TLLV auch ein Direktkurier des TLLV eingesetzt werden.

Für die ordnungsgemäße Anmeldung und Versendung des gesamten Probematerials an das FLI ist der Dezernatsleiter 51 verantwortlich. Auf Nummer 4.8 wird ausdrücklich verwiesen.

5 TSE-Bekämpfung

5.1 Maßnahmen bei Verdacht auf TSE Der Verdacht auf TSE liegt vor, wenn

  1. ein auch in der Wiederholungsuntersuchung reaktives TSE-Testergebnis festgestellt wird oder
  2. Rinder, Schafe, Ziegen oder Wildwiederkäuer Symptome aufweisen, die auf das Vorhandensein von TSE schließen lassen können.

5.1.1 Meldeweg bei Verdacht auf TSE

Das TLLV, Abteilung Veterinäruntersuchung, informiert das TMSFG unverzüglich über das Vorliegen eines Untersuchungsergebnisses nach Nummer 5.1 Buchst. a vor der Übersendung der Probe an das FLI, Insel Riems. Das TMSFG informiert das TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, sowie das BMVEL (nationales Tierseuchenkrisenzentrum) über das Vorliegen eines nicht negativen Untersuchungsergebnisses auf TSE.

Das TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, benachrichtigt das für den Herkunftsbestand des betreffenden Tieres zuständige VLÜA.

Wird ein nicht negatives Untersuchungsergebnis von einem in Thüringen zugelassenen privaten Untersuchungslabor festgestellt, ist die betreffende Probe einschließlich des Untersuchungsergebnisses an das TLLV, Abteilung Veterinäruntersuchung (TSE-Labor), zur weiteren Abklärung zu übersenden.

Wird ein nicht negatives Untersuchungsergebnis bei einem Tier, das unmittelbar aus einem anderen Land stammt, festgestellt, informiert das TMSFG die für den Herkunftsbestand zuständige oberste Landesbehörde über das Ergebnis.

Auf den Meldeweg nach Nummer 3.4 bei amtlicher Feststellung des Verdachts einer TSE-Erkrankung bei einem lebenden Rind, Schaf, Wildwiederkäuer oder einer lebenden Ziege (Nummer 5.1 Buchst. b) wird verwiesen.

5.1.2 Maßnahmen bei Verdacht auf BSE in einem Rinderbestand

Wird in einem Bestand amtlich der Verdacht auf BSE festgestellt, sind alle Rinder des Betriebes unter amtliche Verbringungssperre zu stellen bis das endgültige Untersuchungsergebnis vorliegt.

Ist auf Grund einer ersten epidemiologischen Bewertung anzunehmen, dass das Tier wahrscheinlich in einem anderen Bestand mit BSE infiziert wurde, so gilt die Verbringungssperre nur für das krankheitsverdächtige Tier. In diesem Fall informiert das TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, das für den Geburts- und/oder Aufzuchtbestand des betreffenden Tieres zuständige VLÜA über den Verdacht. Befindet sich dieser Bestand außerhalb Thüringens, erfolgt die Information durch das TMSFG an die für ihn zuständige oberste Landesbehörde. Ein Infektionsrisiko ist nicht gegeben, wenn das verdächtige Tier weniger als sechs Monate vor Auftreten der Verdachtsmomente im Bestand gehalten wurde. Das zuständige VLÜA entscheidet, ob neben dem Betrieb, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgte, weitere Betriebe in seinem Zuständigkeitsbereich unter amtliche Überwachung gestellt werden müssen.

Folgende weitere Maßnahmen sind im Falle des Verdachts von BSE durchzuführen:

Das zuständige VLÜA stellt Ermittlungen darüber an, ob sich Tiere der Kohorte des betreffenden Tieres im Herkunftsbestand befinden oder wo diese verblieben sind.

Über das Ergebnis ist das TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

5.1.3 Maßnahmen bei Verdacht auf TSE in einem Schaf- oder Ziegenbestand

Wird ein TSE-Verdacht bei einem Schaf oder einer Ziege amtlich festgestellt, sind alle kleinen Wiederkäuer des Betriebes unter Verbringungssperre durch das zuständige VLÜA zu stellen bis das endgültige Untersuchungsergebnis vorliegt.

Weitere Maßnahmen sind entsprechend einem BSE-Verdacht bei Rindern durchzuführen. Die Nummern 5.1.1 und 5.1.2 gelten entsprechend.

5.2 Maßnahmen bei amtlicher Feststellung von TSE

TSE liegt vor, wenn die Untersuchungen des FLI, Insel Riems, ein endgültig positives Ergebnis ergaben.

5.2.1 Meldeweg bei Nachweis von TSE durch das FLI

Sofern die Probe durch das TLLV, Abteilung Veterinäruntersuchung, eingesendet wurde, informiert das FLI das TMSFG über das endgültige Untersuchungsergebnis. Das TMSFG informiert das TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, über das ihm vom FLI übermittelte Untersuchungsergebnis. Das TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Pharmazie, benachrichtigt das für den Herkunftsbestand und gegebenenfalls den Geburtsbestand zuständige VLÜA. Sollte der Herkunfts- oder Geburtsbestand außerhalb Thüringens liegen, erfolgt die Mitteilung an die für ihn zuständige oberste Landesbehörde durch das TMSFG.

Dieser Informationsweg gilt nicht für Untersuchungsergebnisse von Rindern aus Thüringen, die in anderen Ländern geschlachtet wurden. Hierbei erfolgt die Information durch die für den Einsender der verdächtigen Probe zuständige oberste Landesbehörde an das TMSFG.

5.2.2 Amtliche Feststellung von TSE in einem Tierbestand

Die amtliche Feststellung von TSE erfolgt durch das zuständige VLÜA auf der Grundlage des Untersuchungsergebnisses des FLI.

5.2.3 Meldeweg nach amtlicher Feststellung von TSE

Das für den Herkunftsbestand zuständige VLÜA informiert über die von ihm getroffene amtliche Feststellung unverzüglich das TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, das wiederum unverzüglich das TMSFG darüber in Kenntnis setzt. Das TMSFG informiert das BMVEL (nationales Tierseuchenkrisenzentrum), die für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden, das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, die von der Feststellung betroffenen landwirtschaftlichen Verbände und die TSK.

Das zuständige VLÜA stellt die notwendigen Informationen entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten vom 24. November 1994 (Gem.Min.Bl. S. 1245) in das TSN im Einvernehmen mit dem TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, ein.

5.2.4 Sofortmaßnahmen im Herkunftsbetrieb nach amtlicher Feststellung von TSE

Der Herkunftsbetrieb des TSE-positiven Tieres ist, soweit nicht bereits auf Grund eines Verdachts erfolgt, unter behördliche Überwachung zu stellen. Jede Verbringung von TSE-empfänglichen Tieren sowie von ihnen stammende Erzeugnisse aus oder in den Betrieb ist nur mit Genehmigung des zuständigen VLÜA möglich (Rechtsgrundlage: Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). Milch, Sperma, Embryonen und Eizellen unterliegen bei Rindern dieser Beschränkung nicht, sofern sie von klinisch gesunden Tieren gewonnen worden sind.

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen sind unschädlich zu beseitigen.

5.2.5 Epidemiologische Erhebungen

5.2.5.1 BSE beim Rind

Das zuständige VLÜA stellt folgende epidemiologischen Ermittlungen an:

  1. Ermittlung sämtlicher Betriebe, in denen das betreffende Tier von der Geburt bis zum Tode aufgezogen und gehalten wurde (Einzeltierverfolgung),
  2. Dokumentation aller übrigen Wiederkäuer des Bestandes (Ohrmarken-Nummern),
  3. Dokumentation aller Tiere der Kohorte des Tieres, bei dem die Krankheit bestätigt wurde (Ohrmarken-Nummern):

    Eine "Kohorte" ist die Gruppe aller Rinder, die
    aa) in den zwölf Monaten vor oder nach der Geburt eines kranken Rindes in dem Bestand geboren wurden, in dem auch das kranke Tier geboren ist, und
    bb) in ihrem ersten Lebensjahr zu irgendeinem Zeitpunkt gemeinsam mit dem kranken Rind in seinem ersten Lebensjahr aufgezogen wurden

    (Anhang 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001).

  4. Feststellung der Nachkommen der BSE-positiven Kühe, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Auftreten klinischer Symptome oder danach geboren wurden,
  5. Feststellung des Verbringens von Tieren der Kohorte oder Nachkommen des betreffenden Tieres in andere Betriebe, Einrichtungen oder Unternehmen (Ohrmarken-Nummern, Tag des Verbringens, Name und Anschrift des Empfängers),
  6. Feststellung der möglichen Ursache der Infektion (Ermittlung möglicher Kontaminationsquellen, des Verbleibs von möglicherweise verunreinigten Futtermitteln oder etwaiger anderer Infektionsquellen),
  7. Ermittlung, ob aus dem Betrieb, in dem TSE festgestellt wurde, eine Ausfuhr von Rindern in Drittländer erfolgte (Ohrmarken-Nummer, Tag des Verbringens, Name und Anschrift des Empfängers).

5.2.5.2 TSE bei Schafen und Ziegen

Beim Auftreten von TSE bei Schafen und Ziegen sind epidemiologische Ermittlungen nach den Bestimmungen des Artikels 13 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchzuführen:

  1. Ermittlung aller anderen Wiederkäuer als Schafe und Ziegen im Betrieb,
  2. Ermittlung der Elterntiere und - im Falle von weiblichen Tieren - aller Embryonen und Eizellen und der letzten Nachkommen des weiblichen Tieres, bei dem TSE bestätigt wurde, sowie Ermittlung aller übrigen Schafe und Ziegen im Herkunftsbetrieb des infizierten Tieres,
  3. Ermittlung der etwaigen Krankheitsursache,
  4. Ermittlung anderer Betriebe, in die Tiere, Embryonen und Eizellen und die letzten Nachkommen verbracht wurden oder in denen sie aufbewahrt werden, sofern sie möglicherweise TSE-infiziert sind oder dasselbe Futter aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind,
  5. Ermittlung potentiell verunreinigter Futtermittel oder etwaiger anderer Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Betrieb übertragen wurde.

5.2.6 Folgemaßnahmen nach Feststellung von BSE in einem Rinderbestand

5.2.6.1 Tötungsmaßnahmen

Grundsätzlich sind nach der amtlichen Feststellung von BSE die Tiere der Kohorte sowie die Nachkommen der BSE-positiven Kühe, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Auftreten klinischer Symptome oder danach geboren wurden, zu töten und unschädlich zu beseitigen (Artikel 13 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchst. a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001).

Das zuständige VLÜA kann im Einvernehmen mit dem TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, Ausnahmen von der Tötung von Tieren der Kohorte auf der Grundlage des Anhangs VII Nr. 2 Buchst. a Satz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zulassen, sofern nachgewiesen wurde, dass die Tiere keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten wie das kranke Tier.

Besteht ein Betrieb aus mehreren Teilbeständen, die hinsichtlich Rinderpopulation und Fütterungsregime sicher gegeneinander abzugrenzen sind, können die Maßnahmen zur Bekämpfung auf den jeweils betroffenen Teilbestand beschränkt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige VLÜA im Einvernehmen mit dem TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

Für die Anordnung zum Töten der Rinder einer Kohorte ist die Mustertötungsanordnung nach Anlage 6 * und für die Tötungsanordnung von Nachkommen eines BSE-kranken Rindes die Mustertötungsanordnung nach Anlage 7 * zu verwenden.

Nach Tötung der Rinder sind vor dem unschädlichen Beseitigen die an die nationale Probenbank BSE zu überführenden Proben nach der Anlage 2 * zu entnehmen und zu übersenden.

Für Besamungsstationen besteht folgende Ausnahmemöglichkeit:

Gehört ein Bulle der Besamungsstation zur Kohorte eines positiv getesteten Tieres, so ist er grundsätzlich zu töten und unschädlich zu beseitigen. Sein Samen kann weiter verwendet werden. Für den Restbestand der Besamungsstation besteht kein Ansteckungsverdacht.

Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, Ausnahmen vom Tötungsgebot für Kohorten-Besamungsbullen bis zum Ende der Nutzungsperiode zulassen, wenn das betreffende Tier bis zu seinem Tod nicht aus der Besamungsstation verbracht wird und sichergestellt ist, dass nach der Nutzungsperiode der betreffende Bulle getötet und in jedem Fall unschädlich beseitigt wird (Anhang VII Nr. 2 Buchst. a Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). Das für den Tierbestand zuständige VLÜA erlässt die diesbezüglich erforderliche Anordnung und überprüft regelmäßig die Einhaltung der erteilten Auflagen.

5.2.6.2 Maßnahmen nach Räumung des Tierbestandes, Reinigung und Desinfektion; Verwendung von Gülle, Jauche und Mist

Über das Infektionsrisiko des Rindes durch Se- und Exkrete (Milch, Urin, Kot, Speichel) liegen bisher keine wissenschaftlich begründeten Belege vor. Es wurde bisher in keinem Fall Infektiosität nachgewiesen.

Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Kenntnisstandes sollten folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

  1. Nach Räumung des Bestandes oder Teilbestandes eine gründliche Reinigung und eine Desinfektion mit dem Ziel einer allgemeinen Keimreduzierung,
  2. Jauche, Gülle und Mist sollten insbesondere auf Ackerflächen ausgebracht werden, die zum Anbau von Halm- und Ölfrüchten vorgesehen sind. Sie sind unverzüglich unterzupflügen.

5.2.6.3 Aufhebung von Sperrmaßnahmen

Nach Tötung der betroffenen Tiere, der Anordnung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und deren Kontrolle durch das zuständige VLÜA sind alle Sperrmaßnahmen aufzuheben.

5.2.7 Folgemaßnahmen nach Feststellung von TSE in einem Schaf- und/oder Ziegenbestand

5.2.7.1 Grundsätzliche Maßnahmen

Wird bei einem Schaf oder einer Ziege TSE amtlich festgestellt, sind Maßnahmen nach Artikel 13 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchzuführen. Danach sind grundsätzlich alle dort genannten Tiere, Embryonen und Eizellen zu töten und unschädlich zu beseitigen, wobei davon ausgenommen werden können:

Nach der Tötung der Schafe sind vor dem unschädlichen Beseitigen der Tierkörper die an die nationale Probenbank BSE zu überführenden Proben nach Anlage 2 A * zu entnehmen und zu übersenden.

Wenn das Tier mit einem positiven TSE-Befund von einem anderen Haltungsbetrieb aufgenommen wurde, können nach Prüfung der Fallgeschichte und unter Abwägung des Infektionsrisikos durch das Verbringen des Tieres zusätzlich oder anstatt der vorgenannten Maßnahmen im letzten Haltungsbetrieb diese im vorhergehenden Betrieb durchgeführt werden. Beim gemeinsamen Weiden mehrerer Herden können diese Maßnahmen nach einer Risikobewertung auf eine Herde beschränkt werden.

Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige VLÜA im Einvernehmen mit dem TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie. Die Entscheidung ist zu begründen.

Die vorgenannten Ausnahmemöglichkeiten treffen nicht für Herden zu, in denen BSE festgestellt wurde.

5.2.7.2 Sperrmaßnahmen

Neben den Maßnahmen nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist zusätzlich mindestens Folgendes anzuordnen:

Für die Abgabe und die Aufnahme von Schafen und Ziegen aus oder in den Bestand sind die Nummern 5.2.7.5 und 5.2.7.6 maßgeblich.

5.2.7.3 Genotypisierung des Bestandes

In Beständen, in denen bisher keine Genotypisierungen erfolgten, sind alle Tiere des betreffenden Schaf- und Ziegenbestandes vor Erteilung der Tötungsanordnung einer Genotypisierung zu unterziehen.

Für die Genotypisierung ist eine Gewebeprobe (z.B. in Verbindung mit der Einzeltierkennzeichnung) oder eine EDTA-Blutprobe zu entnehmen.

Vor oder während der Probenahme sind die Tiere so zu kennzeichnen, dass das Untersuchungsergebnis zweifelsfrei zugeordnet werden kann (Einzeltierkennzeichnung).

Die Auswahl des Kennzeichnungssystems (Ohrmarken mit gekennzeichnetem Probengefäß) obliegt der TSK im Einvernehmen mit dem TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie.

In Beständen, in denen bereits Genotypisierungsergebnisse für Schafe vorliegen und die auf Grund einer Einzeltierkennzeichnung und entsprechender Dokumentation nachvollziehbar sind, können diese Ergebnisse berücksichtigt werden. Alle übrigen Schafe dieser Bestände sind zu untersuchen.

Lämmer, die nach der Seuchenfeststellung von tragenden Tieren geboren wurden, sind sobald als möglich nach der Geburt zu untersuchen.

Die Proben sind an ein vom VLÜA in Abstimmung mit dem TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, bestimmtes Labor zu senden.

Tiere, deren Identität nach dem Vorliegen des Untersuchungsergebnisses nicht mehr festzustellen ist, sind zu töten oder auf Kosten des Tierhalters nachzuuntersuchen.

Die Ergebnisse sind getrennt nach Rassen nach dem Muster der Anlage 8 * zu erfassen.

5.2.7.4 Maßnahmen im Bestand nach Vorliegen der Ergebnisse der Genotypisierung

Alle Schafe und Ziegen, einschließlich Lämmer, die kein ARR-Allel besitzen, sind unverzüglich zu töten und unschädlich zu beseitigen.

Alle aus dem Bestand zu entfernenden über 18 Monate alten Tiere sind nach deren Tötung oder Schlachtung auf TSE untersuchen zu lassen.

Das zuständige VLÜA stellt in Abstimmung mit dem TLLV sicher, dass von 10 v. H. der getöteten Schafe/Ziegen entsprechend Anlage 2 A * Gewebe- und Blutproben an die nationale Probenbank am FLI, Insel Riems, übergeben werden.

Die Ergebnisse der Untersuchung auf TSE sind nach dem Muster der Anlage 9 * zu erfassen.

Von der Ausnahmeregelung nach Anhang VII Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist bis auf weiteres grundsätzlich kein Gebrauch zu machen. Das zuständige VLÜA kann in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, Ausnahmen zulassen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis eines nachvollziehbaren Kennzeichnungs- und Identifizierungssystems in der betroffenen Herde sowie eine frühzeitige Genotypisierung aller neugeborenen Lämmer. Die Kosten dafür trägt der Tierhalter.

Im betroffenen Bestand dürfen nur folgende Tiere verbleiben:

  1. männliche Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR,
  2. weibliche Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel und, sofern diese weiblichen Zuchttiere zum Zeitpunkt der Ermittlungen trächtig sind, die danach geborenen Lämmer, sofern ihr Genotyp die vorgenannten Anforderungen erfüllt,
  3. Schafe mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind,
  4. weniger als zwei Monate alte Schafe und Ziegen, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind, sofern das zuständige VLÜA dies so entscheidet.

5.2.7.5 Aufnahme von Schafen und Ziegen in den Bestand

In dem nach Nummer 5.2.7.4 verbleibenden Bestand dürfen nur männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR und weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel aufgenommen werden. Gleichzeitig sind nur Sperma und Embryonen von solchen Tieren einzusetzen (Rechtsgrundlage: Anhang VII Nr. 4 Buchst. a und b und Nr. 5 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001).

Die Aufnahme von Ziegen ist nur in Schafherden zulässig, deren männliche Tiere ausschließlich den Genotyp ARR/ ARR und deren weiblichen Tiere mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel nachweisen (Anhang VII Nr. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001).

Zusätzliche Voraussetzungen sind in diesem Fall:

Von der Ausnahmemöglichkeit nach Anhang VII Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist grundsätzlich kein Gebrauch zu machen. Die zuständige VLÜA kann Ausnahmen in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, zulassen.

5.2.7.6 Abgabe von Tieren aus dem verbleibenden Bestand

Schafe des Genotyps ARR/ARR können den Bestand ohne Beschränkungen verlassen. Schafe mit nur einem ARR-Allel dürfen nur direkt zur Schlachtung oder zur unschädlichen Beseitigung abgegeben werden.

Davon unbeschadet können weibliche Zuchtschafe mit einem ARR-Allel, aber keinem VRQ-Allel in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, wenn diese nach Durchführung der Maßnahmen nach Anhang VII Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit einer Einschränkung belegt wurden.

Lämmer mit einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel können nach Zustimmung durch das zuständige VLÜA nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung in einen anderen Haltungsbetrieb verbracht werden. In diesem anderen Haltungsbetrieb dürfen sich keine anderen Schafe oder Ziegen als zur Mast bis zur Schlachtung befinden und aus diesem Haltungsbetrieb dürfen keine lebenden Schafe und Ziegen verbracht werden außer zur direkten Schlachtung (Anhang VII Nr. 7 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001).

Schafe anderen Genotyps als vorstehend genannt, dürfen nur zur Vernichtung vom Haltungsbetrieb verbracht werden (Anhang VII Nr. 7 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001).

5.2.7.7 Aufhebung der Seuchenmeldung

Im TSN ist die Seuchenmeldung nach Vorliegen der Ergebnisse der Genotypisierung einschließlich der Ergebnisse bei Lämmern, die von zum Zeitpunkt der Seuchenfeststellung trächtigen Tieren stammen, und nach Abschluss der Maßnahmen nach Nummer 5.2.7.4 aufzuheben.

5.2.7.8 Aufhebung der Sperrmaßnahmen

Die Aufhebung der Sperrmaßnahmen erfolgt drei Jahre nach dem Zeitpunkt,

6 Maßnahmen bei Verdacht oder Feststellung von TSE bei einem geschlachteten Rind oder geschlachteten Schaf

Maßnahmen, die infolge der Feststellung von TSE bei einem geschlachteten Rind oder geschlachteten Schaf zu treffen sind, werden durch die ThürVV-Fleischhygienerechtliche BSE-Vorschriften geregelt (siehe Nummer 3.2).

7 Dokumentation der Entsorgung von spezifischem Risikomaterial (SRM) und verarbeiteten Erzeugnissen

7.1 Dokumentation der Entsorgung von SRM aus Schlachtstätten

Die VLÜÄ überprüfen regelmäßig die ordnungsgemäße Dokumentation der Erfassung, Lagerung und Abgabe von SRM aus Schlachtstätten. Sie prüfen dabei insbesondere, ob die Erfassung und Kennzeichnung lückenlos erfolgt, die Lagerung bis zur Abholung durch den Beseitigungspflichtigen gewährleistet ist, eine andere Verwendung des Materials als zur unschädlichen Beseitigung ausgeschlossen ist und die abgegebene Menge dem tatsächlichen Anfall von SRM plausibel entspricht.

Die Bestimmungen der ThürVV-Fleischhygienerechtliche BSE-Vorschriften bleiben unberührt.

7.2 Dokumentation der Anlieferung von SRM und der Abgabe von verarbeiteten Erzeugnissen im VBT

Das für den VBT in Elxleben zuständige VLÜA des Landkreises Sömmerda überprüft in Zusammenarbeit mit dem für die jeweilige Schlachtstätte zuständigen VLÜA regelmäßig die Dokumentation bezüglich der an den VBT angelieferten Menge von SRM bezogen auf die jeweilige Schlachtstätte. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Dokumentation lückenlos erfolgt und die Erfassung der tatsächlich angelieferten Menge dem Lieferschein der Schlachtstätte entspricht.

Das VLÜA Sömmerda führt regelmäßig eine Plausibilitätsprüfung über die angelieferte Menge an SRM und zur weiteren Verarbeitung abgegebene Menge an verarbeiteten Erzeugnissen im VBT durch. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.

Das für die Verbrennungsanlage, an die die verarbeiteten Erzeugnisse abgegeben werden, zuständige VLÜA überprüft regelmäßig die bei den Transporten mitgeführten und in der Verbrennungsanlage aufbewahrten Handelspapiere auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität. Es überprüft ferner regelmäßig, dass eine andere Verwendung der angelieferten verarbeiteten Erzeugnisse als zum Zwecke der Verbrennung sicher ausgeschlossen ist.

Weiterhin übersendet das für die Verbrennungsanlage zuständige VLÜA in regelmäßigem Abstand eine Kopie der Handelspapiere an das VLÜA Sömmerda. Dieses prüft die Übereinstimmung mit den vom VBT abgegebenen Mengen an verarbeiteten Erzeugnissen. Sollten dabei Beanstandungen festgestellt werden, sind unverzüglich die betreffenden Behörden sowie das TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, darüber zu informieren.

Das VLÜA Sömmerda berichtet dem TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, regelmäßig über die von ihm durchgeführten Überprüfungen und die dabei festgestellten Ergebnisse.

7.3 Prüfung der von Schlachtstätten abgegebenen und im VBT angelieferten SRM-Mengen sowie der vom VBT abgegebenen Mengen an verarbeiteten Erzeugnissen

Das TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, führt stichprobenweise halbjährlich eine Überprüfung der von den Schlachtstätten

abgegebenen und im VBT angelieferten Mengen von SRN durch. Die Menge der vom VBT abgegebenen verarbeiteter Erzeugnisse und der in der Verbrennungsanlage angelieferten und der Verbrennung zugeführten verarbeiteter Erzeugnisse sind ebenfalls stichprobenartig zu prüfen Diese Prüfungen sind zu dokumentieren. Werden dabei nicht nachvollziehbare Abweichungen festgestellt, sind entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Plausibilität unverzüglich einzuleiten.

8 Berichterstattung

8.1 Überprüfung zugelassener privater Labore

Der Nachweis der Überprüfung nach Nummer 4.1 einschließlich ihres Ergebnisses ist dem TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen. Pharmazie, bis zum 15. Juli und bis zum 15. Januar für das jeweils zurückliegende Kalenderhalbjahr durch das zuständige VLÜA zu übersenden.

8.2 Überprüfung des Handlungsablaufs im TSE-Labor des TLLV

Über die nach Nummer 4.1 durchgeführten internen und externen Audits ist dem TMSFG unverzüglich nach deren Abschluss zu berichten.

8.3 Bericht des TLLV, Abteilung Veterinäruntersuchung, über die monatlich durchgeführten TSE-Untersuchungen

Über das Ergebnis der Untersuchungen ist dem BMVEL über das TMSFG nach einem vorgegebenen Meldesystem zu berichten. Das TLLV, Abteilung Veterinäruntersuchung, übersendet dem TMSFG bis einschließlich dem neunten Kalendertag eines Monats die ausgefüllten Formblätter über die Ergebnisse des Vormonats. Das TMSFG übersendet die Formblätter nach Plausibilitätsprüfung bis zum zehnten Kalendertag eines Monats dem BMVEL.

Nummer 4.4. bleibt unberührt.

8.4 Monatliche Meldung über die Kosten der TSE-Untersuchungen

Das TLLV, Abteilung Veterinäruntersuchung, meldet dem TMSFG bis zum 14. Kalendertag eines Monats die Erfassung der Kosten für die TSE-Untersuchung entsprechend den vorgegebenen Formblättern. Das TMSFG prüft die Plausibilität der Meldung und sendet diese bis zum 15. Kalendertag an das BMVEL.

8.5 Erstattungsantrag auf Kofinanzierung der TSE-Untersuchungskosten

Das TLLV, Zentralabteilung, stellt den Erstattungsantrag auf Kofinanzierung durch die EU-Kommission über die TSE-Untersuchungskosten bis zum 20. März eines Jahres für das zurückliegende Jahr an das TMSFG. Das TMSFG prüft die Plausibilität des Erstattungsantrags und reicht diesen bis zum 30. März an das BMVEL ein.

8.6 Bericht des TLLV über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Das TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie sowie Abteilung Veterinäruntersuchung, berichten schriftlich bis zum 15. März eines Jahres über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im vergangenen Jahr an das TMSFG. Das TMSFG berichtet seinerseits über die Durchführung der Verordnung auf der Grundlage des Berichts des TLLV bis zum 30. März an das BMVEL.

8.7 Epidemiologischer Bericht

Die epidemiologische Auswertung jedes TSE-Falles durch das dafür zuständige VLÜA muss nach aktuellem, im TSN für Rinder und kleine Wiederkäuer getrennt abrufbaren Berichtsbogen des FLI (Anlage 10) * in dem Umfang erfolgen, dass betroffene Bestände, Einzeltiere, Kohorten, Nachkommen, Eizellen, Embryonen und der gesamte Futter-komplex (bis hin zu den einzelnen Futtermittelbestandteilen, ihren Produzenten und Vertreibern) einbezogen werden. Hinsichtlich der Ermittlungen im Futtermittelbereich kann ein Amtshilfeersuchen bei der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde (TLL) gestellt werden. Die Ergebnisse sind dem TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, bis zu einem von ihm im Einzelfall festzulegenden Termin vorzulegen. Die einheitliche Auswertung erfolgt über eine Datenbank beim FLI, Insel Riems.

Das TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, führt eine Plausibilitätsprüfung des epidemiologischen Berichts durch und übersendet diesen anschließend dem TMSFG.

8.8 Abschlussbericht des TLLV zum TSE-Fall

Das TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, erstellt innerhalb von vier Wochen nach Übermittlung des epidemiologischen Berichtes an das TMSFG einen schriftlichen Abschlussbericht zum betreffenden TSE-Fall. Dieser Bericht enthält die Darstellung des betreffenden TSE-Falles vom Beginn des Verdachts bis zur Aufhebung der angeordneten Maßnahmen einschließlich des Abschlusses der epidemiologischen Ermittlungen. Dabei sind auch die aufgetretenen Probleme aufzuzeigen.

8.9 Bericht der VLÜÄ über die nach Nummer 3.4 durchgeführten Informationen

Die VLÜÄ berichten dem TLLV, Abteilung Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Pharmazie, bis zum 31. Januar des Jahres über die von ihnen im Vorjahr durchgeführten Informationen an die niedergelassenen Tierärzte sowie entsprechenden Verbände und Organisationen in ihrem Zuständigkeitsbereich über die Notwendigkeit der Anzeige eines Verdachts auf Vorliegen von TSE nach § 9 TierSG.

9 Inverkehrbringen und Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ; Bedingungen für einen Schaf- und Ziegenzuchtbestand

Grundsätzlich unterliegen das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen auch den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. Das gilt ebenfalls für das Sperma, die Embryonen und die Eizellen dieser Tiere. Für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr bedarf es einer Gesundheitsbescheinigung nach den Artikeln 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

Die Bedingungen für das Inverkehrbringen der ersten Nachkommensgeneration TSE-verdächtiger oder TSE-infizierter Tiere sowie des Spermas, der Embryonen und der Eizellen TSE-verdächtiger oder TSE-infizierter Tiere werden durch die Regelungen des Anhangs VIII Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bestimmt.

Anhang VIII Kapitel A Teil 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt die Anforderungen an Haltungsbetriebe von Zuchtschafen und -ziegen fest. Dabei ist darauf zu achten, dass die gegenwärtig geltenden Bedingungen für die Schaf- und Ziegenzuchtbetriebe (Anhang VIII Kapitel A Teil 1 Buchst. a Doppelbuchst. ii) ab dem 1. Juli 2007 durch die Regelungen nach Anhang VIII Kapitel A Teil 1 Buchst. a Doppelbuchst. ii abgelöst werden.

Die VLÜÄ erfüllen dabei die Anforderungen nach Anhang VIII Kapitel A Teil 1 Buchst. a Unterbuchst. i erster Spiegelstrich sowie Doppelbuchst. ii erster Spiegelstrich.

10 Schlussbestimmungen

10.1 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erlass gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

10.2 In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. __________________________

1) zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 vom 23. August 2004 (ABl. EG Nr. L 274 S. 3)

2) zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715)

*) hier nicht veröffentlicht

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