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Regelwerk

Bekanntmachung der Risikowarenliste für Kontrollen der Waren nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 bei der Einfuhr

Vom 14. Oktober 2024
(BAnz. AT 13.11.2024 B5)



Archiv: 2023 02/2024

Das Julius Kühn-Institut gibt auf der Grundlage von § 16 Absatz 2 der Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV) eine Risikowarenliste zur Untersuchung von Warenarten, die in Anhang XI B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelistet sind, bekannt, die sich auf die Einfuhr von Sendungen aus Drittländern außer der Schweiz bezieht.

Gemäß § 15 PflBeschV sind Sendungen der darin aufgelisteten Waren mit den angegebenen Zolltarifnummern (KN-Code) aus allen Drittländern außer der Schweiz vom Importeur mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung beim Pflanzenschutzdienst anzumelden. Entsprechend Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 (zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/ 1865) führen die Pflanzenschutzdienste Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einem Teil der angemeldeten Sendungen durch. Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 werden bei den kontrollierten Sendungen auch Dokumentenkontrollen durchgeführt.

Diese Risikowarenliste ist ergänzend zu weiteren Einfuhrvorschriften zu verstehen. Zudem liegt es in der Zuständigkeit der Pflanzenschutzdienste der Bundesländer, darüber hinaus aufgrund von eigenen Risikoabwägungen Einfuhruntersuchungen vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (BAnz AT 04.03.2024 B6).

Quedlinburg, den 14. Oktober 2024

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Risikowarenliste für Kontrollen der Waren nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bei der EinfuhrAnlage


WarenartKN-Code Warenbezeichnung festgestelltes phytosanitäres Risiko Ursprungs- oder Versandland Mindestkontrollfrequenz
[in % der Sendungen]
Schnittblumen und abgeschnittene Äste mit Laubex 0603 19 70Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch
(ausgenommen Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen, Hahnenfußgewächse, Chrysanthemen und Lilien)
Bemisia tabaci
Spodoptera frugiperda
Alle Drittländer außer die Schweiz6
ex 0604 20 90Blattwert, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch
(ausgenommen Weihnachtsbäume und Zweige von Nadelgehölzen)
Spodoptera eridianiaAlle Drittländer außer die Schweiz6
Pflanzenteileex 0604 20 19Moose, ohne Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch
(ausgenommen Rentierflechte)
Lambdina fiscellariaAlle Drittländer außer die Schweiz100
Obst und Gemüse, ein- schließlich Blattgemüse und Blätter, deren KN- Code hier genannt ist, außer den in Teil A und C des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 spezifizierten Pflanzen0703 10 19Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt
(ausgenommen für Saatzwecke "Steckzwiebeln")
Liriomyza sativaeAlle Drittländer außer die Schweiz6
ex 0703 90 00Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt
(ausgenommen Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch), außer zum Anpflanzen
Liriomyza trifolii
Thrips palmi
Alle Drittländer außer die Schweiz6
ex 0705 21 00Chicorée-Witloof "Cichorium intybus var. Foliosum", frisch oder gekühlt, außer in Kultursubstrat gepflanztMeloidogyne enterolobiiAlle Drittländer außer die Schweiz6
0707 00 05Gurken, frisch oder gekühltZeugodacus trilineatus und andere TephritidaeAlle Drittländer außer die Schweiz6
0708 20 00Hülsenfrüchte: Bohnen "Vigna-Arten, Phaseolus- Arten", auch ausgelöst, frisch oder gekühltSpodoptera frugiperda
Bemisia tabaci
Alle Drittländer außer die Schweiz6
0708 90 00Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
(ausgenommen Erbsen "Pisum sativum" und Bohnen "Vigna-Arten, Phaseolus-Arten")
TephritidaeAlle Drittländer außer die Schweiz6
0709 70 00Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt, außer in Kultursubstrat gepflanztBemisia tabaci
Meloidogyne enterolobii
Alle Drittländer außer die Schweiz6
0709 93 10Zucchini, frisch oder gekühltDacus ciliatusAlle Drittländer außer die Schweiz6
0709 93 90Kürbisse, frisch oder gekühlt "Cucurbita-Arten"
(ausgenommen Zucchini)
Dacus ciliatus
Zeudodacus cucurbitae
Alle Drittländer außer die Schweiz6
ex 0709 99 90Gemüse, frisch oder gekühlt, alle nicht sonst in 0709 genanntenAleyrodidae
Bemisia tabaci
Lepidoptera
Liriomyza sativae
Meloidogyne enterolobii
Tephritidae
(Dacus ciliatus, Zeugodacus cucurbitae)
Thrips palmi
Alle Drittländer außer die Schweiz6
ex 0810 90 20Andere Früchte, frisch oder gekühlt: Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und PitahayasBactrocera sp. Scirtothrips
aurantii Thaumatotibia
leucotreta
Unaspis citri
Alle Drittländer außer die Schweiz6
ex 0810 90 75Andere Früchte, frisch oder gekühlt:
(ausgenommen Schalenfrüchte, Bananen, Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Jackfrüchte, Litschis, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas, Zitrusfrüchte, Weintrauben, Melonen, Äpfel, Birnen, Quitten, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Schlehen, Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren, Stachelbeeren, Preiselbeeren, Früchte der Gattung Vaccinium, Kiwifrüchte, Durian sowie Kakifrüchte)
Helicoverpazea Spodoptera litura
Tephritidae: Bactrocera spp.
Alle Drittländer außer die Schweiz6
Nüsse, deren KN-Code hier genannt ist und die als Pflanzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 geltenex 1202 41 00Erdnüsse, frisch, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, nicht geschält, nicht geschrotetRalstonia pseudosolanacearumAlle Drittländer außer die Schweiz6
ex 0802 51 00Andere Schalenfrüchte, ganz, frisch, mit grünen Schalen, auch zur Aussaat: PistazienFehlendes PflanzengesundheitszeugnisAlle Drittländer außer die Schweiz6
Pflanzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 außer den in Teil A und C des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 spezifizierten Pflanzenex 1211 90 86Pflanzen, nicht zum Anpflanzen, und Pflanzenteile, Samen zur Aussaat und Früchte, hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendet,
(ausgenommen Ginsengwurzeln, Cocablätter, Mohnstroh, Ephedra, Tonkabohnen und Rinde vom Afrikanischen Pflaumenbaum),
frisch oder gekühlt, weder geschnitten noch gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert
Bemisia tabaciAlle Drittländer außer die Schweiz6
1209 99 10Samen und Früchte, zur Aussaat: ForstsamenFehlendes PflanzengesundheitszeugnisAlle Drittländer außer die Schweiz6


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