Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Natuschutz, Pflanzenschutz |
PflBeschV - Pflanzenbeschauverordnung
Vom 13. Oktober 2023
(BGBl. I vom 18.10.2023 Nr. 277)
Gl.-Nr.: 7823-5-18
Archiv: 2000
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen, Verweise
(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verwiesen wird, sind die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert, sind diese in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der jeweiligen Änderungsverordnung festgelegten Anwendungstages anzuwenden.
§ 2 Anzeigepflichten
(1) Hat ein Unternehmer den Verdacht oder wird ihm bekannt, dass ein Schadorganismus, der
bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen auftritt, für die er verantwortlich ist, hat er dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ferner hat ein Unternehmer der zuständigen Behörde auch das Fehlen einer Markierung nach ISPM 15 Standard unverzüglich anzuzeigen, wenn er
Die Anforderung nach Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Verpackungsmaterial mit dem Ursprung in der Schweiz. Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt entsprechend. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt.
(2) Ergänzend zu den Anzeigepflichten nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hat jede Person, die Kenntnis erlangt vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens
dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch verpflichtet
die Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Verpackungsmaterial aus Holz durchführen, wenn sie Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 erhalten.
§ 3 Neue Schadorganismen
(1) Die zuständige Behörde hat die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen
zu verbieten, zu beschränken oder von einer Entseuchung oder Entwesung abhängig zu machen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2031 ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung besteht. Bis zum Vorliegen der Risikoanalyse kann die zuständige Behörde vorläufige Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung zu verhindern. Sie kann gestatten, dass die befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände an einen anderen Ort verbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um ein Absterben oder einen Verderb zu verhindern und eine getrennte Lagerung sichergestellt ist. Die zuständige Behörde hat dabei die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um eine Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts auf Antrag das Einführen eines Schadorganismus nach Absatz 1 Nummer 1 in ihr Hoheitsgebiet, die Verbringung innerhalb dieses Gebietes sowie die Haltung und Vermehrung in diesem Gebiet vorübergehend genehmigen, sofern diese Schadorganismen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden. Die Regelungen der Artikel 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 bleiben unberührt.
(3) Die zuständige Behörde hat Maßnahmen zur Bekämpfung eines Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung eines Schadorganismus, der im Zuständigkeitsbereich der Behörde bisher nicht angesiedelt war, anzuordnen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann. Die zuständige Behörde kann insbesondere Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichten,
(4) Bei der Risikoanalyse nach den Absätzen 1 und 2 hat das Julius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder von internationalen Pflanzenschutzorganisationen sowie Art und Verwendungszweck der befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände zu berücksichtigen.
§ 4 Einfuhrverbot von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen nach den Artikeln 72, 73 und 74 der Verordnung (EU) 2016/2031
(1) Unbeschadet von Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist es verboten, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nach Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 und Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus einem Drittland einzuführen.
(2) Es ist verboten, Pflanzen, die in einer Liste nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt sind, ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus einem Drittland einzuführen.
(3) Unbeschadet des Artikels 74 Absatz 1 Unterabsatz 5 und Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist es verboten, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nach Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 12 und Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus einem Drittland in ein Schutzgebiet einzuführen.
(4) Die Regelungen der Abschnitte 1 bis 3 gelten nicht für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in der Schweiz.
Abschnitt 2
Genehmigungen und Ermächtigungen von Unternehmern
§ 5 Genehmigungen für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben nach den Artikeln 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031
(1) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht mehr erfüllt wird.
(2) Wird die Genehmigung widerrufen, so ist auch die Ermächtigung nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 zu widerrufen.
(3) Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
§ 6 Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
(1) Die zuständige Behörde kann die Benennung nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Artikel 61 oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/2031 nachträglich nicht mehr erfüllt wird.
(2) Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Benennung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
§ 7 Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031
(1) Die Ermächtigung nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt.
(2) Soweit es zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 und ihrer Durchführungsrechtsakte sowie Delegierten Rechtsakte erforderlich ist, kann die Ermächtigung nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Nebenbestimmungen verbunden oder befristet erteilt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung widerrufen, wenn
(4) Die zuständige Behörde soll die Ermächtigung widerrufen, wenn der ermächtigte Unternehmer wiederholt eine der Anforderungen nach Absatz 3 Nummer 2 nicht erfüllt. Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Ermächtigung auch auf Antrag des registrierten Unternehmers anordnen. Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/2031 und Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 bleiben unberührt.
(5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
§ 8 Genehmigungen von Risikomanagementplänen nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031
(1) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn der ermächtigte Unternehmer
(2) Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
Abschnitt 3
Holz und Verpackungsmaterial aus Holz, Kontrolle
§ 9 Registrierung von Unternehmern, die nach ISPM 15 Standard behandeltes Holz ausschließlich in Verkehr bringen
(1) Ergänzend zu Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hat die zuständige Behörde ein Register zu führen über Unternehmer, die nach dem ISPM 15 Standard behandeltes aber nicht nach ISPM 15 Standard markiertes Holz in Verkehr bringen, ohne selbst an diesem Material eine Behandlung nach ISPM 15 Standard durchgeführt zu haben. Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt entsprechend.
(2) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 müssen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde die Eintragung in das in Absatz 1 genannte Register beantragen und von der zuständigen Behörde registriert worden sein. Für den Antrag ist ein Vordruck oder ein elektronisch verfügbares Formular der zuständigen Behörde zu verwenden. Der Unternehmer hat in Ausübung seiner Tätigkeit unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Eingang oder Abgang des Holzes im Sinne des Absatzes 1 schriftlich oder elektronisch Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib dieses Holzes zu führen und für mindestens drei Jahre seit dem Ablauf des Tages, an dem die jeweilige Aufzeichnung vorgenommen worden ist, aufzubewahren.
(3) Der Registereintrag nach Absatz 1 enthält den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die Kontaktdaten sowie Name und Anschrift des Unternehmers, die Registriernummer sowie der für das Inverkehrbringen von behandeltem Holz verantwortlichen Ansprechperson.
(4) Ein Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 hat bei Aufnahme einer Beschäftigung einer am Inverkehrbringen des Holzes beteiligten Person sicherzustellen, dass diese Person über die Inhalte des ISPM 15 Standards und die beim Inverkehrbringen von behandeltem Holz in Zusammenhang mit dem ISPM 15 Standard zu beachtenden Vorschriften unterwiesen wird.
(5) Ein Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 hat nach ISPM 15 Standard behandeltes Holz getrennt von Holz, das nicht nach ISPM 15 Standard behandelt wurde, zu lagern und die jeweiligen Lagerstätten bei der erstmaligen Einlagerung von behandeltem Holz eindeutig, verwechslungssicher und für Dritte gut erkennbar zu kennzeichnen.
(6) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Überwachung mindestens einmal in einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren die nach Absatz 1 registrierten Unternehmer zu kontrollieren.
§ 10 Behandlungsnachweis nach ISPM 15 Standard bei Holz und Verpackungsmaterial aus Holz
(1) Ein nach Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigter Unternehmer hat laufend schriftlich oder elektronisch Aufzeichnungen über das nach ISPM 15 Standard behandelte und in Verkehr gebrachte Holz zu führen und für mindestens drei Jahre seit dem Ablauf des Tages der Aufzeichnung aufzubewahren. Satz 1 gilt für Verpackungsmaterial aus Holz entsprechend, sofern der Unternehmer das Holz nicht selbst behandelt hat.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen
enthalten.
Die Aufzeichnungen können anhand der Lieferscheine und Rechnungen über die Holzlieferungen geführt werden, sofern die Angaben nach Satz 1 enthalten sind und dadurch eine Rückverfolgbarkeit der Lieferströme sichergestellt ist.
(3) Ein Unternehmer nach Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 darf Holz, das in einer Einrichtung eines anderen Unternehmers nach ISPM 15 Standard behandelt wurde, nur dann verwenden, wenn er nachweisen kann, dass der andere Unternehmer von der zuständigen Behörde nach Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigt wurde. Als Nachweis genügt auch eine Kopie des gültigen Bescheids über die Ermächtigung nach Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/2031 des Lieferanten. Diese ist vom Erwerber des Holzes aufzubewahren.
(4) Ein Unternehmer nach Absatz 1 darf Holz, das in einer Einrichtung in einem Drittland nach ISPM 15 Standard behandelt wurde, nur dann verwenden, wenn er nachweisen kann, dass die Behandlungseinrichtung von der nationalen Pflanzenschutzbehörde dieses Drittlands zugelassen ist. Als Nachweis genügt auch eine Kopie des aktuellen Zulassungsbescheids der für Pflanzengesundheit zuständigen Behörde des Drittlands. Dieser ist vom Erwerber des Holzes aufzubewahren.
(5) Auf Antrag eines registrierten Unternehmers hat die zuständige Behörde festzustellen, dass die Nutzung einer Behandlungseinrichtung oder Ausrüstung die Anforderungen nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt. Dies muss zuvor in einer technischen Prüfung durch die zuständige Behörde oder durch eine von der zuständigen Behörde nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/625 beauftragte Stelle oder natürliche Person nachgewiesen werden. Die zuständige Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 mindestens einmal pro Jahr, nachdem die Feststellung wirksam geworden ist.
(6) Die Nachweise nach
sind vom Unternehmer drei Jahre ab der Empfangnahme des jeweils gelieferten Holzes durch ihn aufzubewahren.
§ 11 Ermächtigung registrierter Unternehmer nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2016/2031
(1) Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 und ihrer Durchführungs- und delegierten Rechtsakte erforderlich ist, kann die Ermächtigung nach Artikel 98 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere bei Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 98 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Anforderungen nach den §§ 10, 12 und 13 für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
§ 12 Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz durch den Unternehmer vor der Behandlung genehmigen, wenn der Unternehmer durch die Organisation des Betriebsablaufs sicherstellt, dass die Behandlung des Holzes unmittelbar nach dessen Markierung innerhalb derselben Betriebsstätte erfolgt. Zudem muss der Unternehmer durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass ein Inverkehrbringen des markierten, aber noch nicht behandelten Holzes oder Verpackungsmaterials aus Holz ausgeschlossen ist. Die zuständige Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 mindestens einmal je Kalenderjahr zu überprüfen, nachdem die Genehmigung wirksam geworden ist. Es ist verboten, ohne Genehmigung die Markierung vor der Behandlung nach Satz 1 anzubringen.
(2) Die erneute Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz ist verboten, sofern nicht zuvor eine Behandlung nach dem ISPM 15 Standard oder eine Reparatur nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder eine Wiederaufarbeitung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist.
(3) Die Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz nach dem ISPM 15 Standard darf nur vom nach Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigten Unternehmer mit der ihm von der zuständigen Behörde zugewiesenen Registriernummer vorgenommen werden. Eine Weitergabe der Registriernummer zur Nutzung durch Dritte ist verboten.
(4) Mit Einführung eines elektronischen Registrierverfahrens hat die zuständige Behörde den registrierten Unternehmern eine im elektronischen Registrierverfahren erzeugte Identifikationsnummer zuzuweisen. Mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Einführung des elektronischen Registrierverfahrens darf zur Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz ausschließlich die im elektronischen Registrierverfahren erzeugte Identifikationsnummer verwendet werden. Markierungen, die vor dem Ablauf von drei Jahren nach Einführung des elektronischen Registrierverfahrens angebracht wurden, behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie eine Identifikationsnummer aufweisen, die nicht im elektronischen Registrierverfahren erzeugt wurde. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat den Tag nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
§ 13 Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/2031
(1) Verpackungsmaterial aus Holz, das entsprechend dem ISPM 15 Standard behandelt und markiert worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, darf nur repariert werden mit
Eine Reparatur nach Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 liegt vor, wenn bis zu einem Drittel des Volumens des Verpackungsmaterials aus Holz ausgetauscht wird. Werden mehr als ein Drittel des Volumens an Bestandteilen des Verpackungsmaterials aus Holz ersetzt, liegt eine Wiederaufarbeitung vor. § 10 gilt entsprechend.
(2) Im Falle einer Wiederaufarbeitung nach Absatz 1 Satz 3 hat der Unternehmer vor Durchführung der Wiederaufarbeitungsarbeiten alle auf dem Holz bereits vorhandenen Markierungen nach dem ISPM 15 Standard dauerhaft zu entfernen. Er darf neue Markierungen nur anbringen, wenn das Verpackungsmaterial aus Holz nach seiner Wiederaufarbeitung erneut nach den Anforderungen des ISPM 15 Standards behandelt worden ist. § 10 gilt entsprechend.
(3) Ein Unternehmer, der nach ISPM 15 Standard markiertes Verpackungsmaterial aus Holz repariert oder wiederaufarbeitet und dabei hölzerne Materialien verwendet, die nicht nach ISPM 15 Standard behandelt sind, hat alle ursprünglichen Markierungen dauerhaft zu entfernen, bevor er dieses Verpackungsmaterial aus Holz in Verkehr bringt.
§ 14 Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz
(1) Wer eine Sendung aus einem Drittland unmittelbar in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, deren Waren
in einer nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 durch das Julius Kühn-Institut nach § 16 Absatz 1 bekannt gemachten Risikowarenliste (BAnz AT 15.12.2021 B5) aufgeführt sind, ist verpflichtet, dies mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe des Ursprungslandes des Verpackungsmaterials und der eingeführten Waren der zuständigen Behörde in TRACES anzuzeigen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Anmeldung noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhrkontrolle nicht behindert wird. Diese Regelung gilt unbeschadet der Vorschriften in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127.
(3) Der Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Verfügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. Die Durchführung der Kontrolle und die gegebenenfalls angeordneten Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle vermerkt die zuständige Behörde in dem vom Unternehmer erstellten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
(4) Die Referenznummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist in der bei der Eingangszollstelle abgegebenen Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren im Sinne des Artikels 5 Nummer 16 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzugeben. Wird die Referenznummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nicht angegeben, hat die Eingangszollstelle die Sendung zurückzuhalten und unverzüglich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen zu verständigen.
(5) Für Verpackungsmaterial aus Holz gilt hinsichtlich der Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen Kapitel I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 entsprechend.
(6) Für Verpackungsmaterial aus Holz gelten hinsichtlich der Handlungen, die während und nach Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorzunehmen sind, Artikel 3 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 entsprechend.
Abschnitt 4
Risikowarenlisten
§ 15 Kontrolle der Waren nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031
(1) Wer Pflanzen nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, welche in einer Risikowarenliste des Julius Kühn-Instituts nach § 16 Absatz 2 veröffentlicht sind, aus einem Drittland unmittelbar in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, ist verpflichtet, dies mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe des Ursprungslandes der zuständigen Behörde in TRACES anzuzeigen.
(2) Der Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Verfügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. Die zuständige Behörde hat eine Kontrolle unverzüglich durchzuführen oder dem Einführer unverzüglich den Verzicht darauf mitzuteilen. Die Durchführung der Kontrolle und die gegebenenfalls angeordneten Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle vermerkt die zuständige Behörde in dem vom Unternehmer erstellten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
(3) Die Referenznummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Absatz 1 ist in der bei der Eingangszollstelle abgegebenen Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren im Sinne des Artikels 5 Nummer 16 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzugeben. Wird die Referenznummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nicht angegeben, hat die Eingangszollstelle die Sendung zurückzuhalten und unverzüglich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen zu verständigen.
(4) Soweit es zur Überwachung der Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen im Sinne des Artikels 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 erforderlich ist, haben die Zollbehörden auf Ersuchen des Julius Kühn-Instituts einmal jährlich die dafür erforderlichen Informationen mitzuteilen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnen haben.
(5) Für Waren nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt hinsichtlich der Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen Kapitel I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 entsprechend.
(6) Für Waren nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten hinsichtlich der Handlungen, die während und nach Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorzunehmen sind, die Artikel 3 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 entsprechend.
§ 16 Bekanntmachung der Risikowarenlisten
(1) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen der Waren nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Abschnitt 5
Ausfuhr und Verbringen
§ 17 Pflanzengesundheitszeugnisse nach Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, phytosanitäre Sicherheit bei der Ausfuhr in Drittländer
(1) Bedürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Einfuhr in ein Drittland eines Pflanzengesundheitszeugnisses, so darf derjenige, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände in dieses Drittland ausführen will, nur solche Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ausführen, für die ihm ein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde.
(2) Der Inhaber eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach Absatz 1 hat sicherzustellen, dass der pflanzengesundheitliche Status der Waren bis zur tatsächlichen Ausfuhr entsprechend den Anforderungen des ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisses erhalten bleibt.
(3) Ist es für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz in ein Drittland Voraussetzung, dass das Verpackungsmaterial aus Holz nach dem ISPM 15 Standard behandelt und markiert ist, darf derjenige, der Waren in dieses Drittland ausführen will und dabei Verpackungsmaterial aus Holz verwendet, nur Verpackungsmaterial aus Holz verwenden, das nach dem ISPM 15 Standard behandelt und markiert ist.
(4) Die zuständige Behörde kann Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die kein Antrag nach Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 gestellt worden ist, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind und für die in diesem Drittland besondere pflanzengesundheitsrechtliche Einfuhrvoraussetzungen festgelegt sind, auf die Einhaltung dieser Einfuhrvoraussetzungen untersuchen. Dies schließt ihr Verpackungsmaterial oder ihre Beförderungsmittel mit ein. Liegen die Voraussetzungen für die Einfuhr in dieses Drittland nicht vor, hat die zuständige Behörde die Ausfuhr in dieses Drittland zu untersagen, bis die Maßnahmen durchgeführt worden sind, die erforderlich sind, um die Einfuhrvoraussetzungen des Drittlands zu erfüllen.
§ 18 Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nach den Artikeln 100 und 101 und Vorausfuhrzeugnissen nach Artikel 102 der Verordnung (EU) 2016/2031
(1) Für das Pflanzengesundheitszeugnis ist ein vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich hergestellter Vordruck zu verwenden, der den Anforderungen des Artikels 100 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 genügt. Es kann auch das Pflanzengesundheitszeugnis in elektronischer Form in einem nationalen System ausgestellt und mit einem System nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermittelt oder direkt in einem System nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgestellt werden.
(2) Das benötigte Pflanzengesundheitszeugnis ist von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmers unverzüglich auszustellen. Dabei sind insbesondere Art und Umfang sowie Verwendungszweck der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, die phytosanitären Risiken und die damit einhergehenden Untersuchungen zu berücksichtigen. Ein vollständig ausgefüllter Antrag ist der zuständigen Behörde fünf Arbeitstage vor der geplanten Ausfuhr vorzulegen. Artikel 100 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt.
(3) Für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr ist ein vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich hergestellter Vordruck zu verwenden, der den Anforderungen des Artikels 101 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 genügt. Es kann auch das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr aus dem Gebiet der Union in elektronischer Form in einem nationalen System ausgestellt und mit einem System nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermittelt oder direkt in einem System nach Artikels 101 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgestellt werden.
(4) Das benötigte Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr ist von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmers unverzüglich auszustellen. Ein vollständig ausgefüllter Antrag ist der zuständigen Behörde fünf Arbeitstage vor der geplanten Wiederausfuhr vorzulegen. Artikels 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt.
(5) Das benötigte Vorausfuhrzeugnis nach Artikel 102 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmers unverzüglich auszustellen. Ein vollständig ausgefüllter Antrag ist der zuständigen Behörde fünf Arbeitstage vor der geplanten Wiederausfuhr vorzulegen. Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt. Es kann auch das Vorausfuhrzeugnis in elektronischer Form in einem nationalen System ausgestellt und mit einem System nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermittelt oder direkt in einem System nach Artikels 101 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgestellt werden.
(6) Für den amtlichen Stempel ist ein einheitlicher Stempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach dem Muster der Anlage 1 oder ein elektronisches Siegel zu verwenden. Für den Stempel der zuständigen Behörde ist ein einheitlicher Stempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach dem Muster der Anlage 1 oder ein elektronisches Siegel zu verwenden.
§ 19 Genehmigung des Verbringens aus abgegrenzten Gebieten nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder eines Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände dürfen aus einem abgegrenzten Gebiet nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde verbracht werden. Die Genehmigung kann auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde alle für die Entscheidung über die Genehmigung erforderlichen Informationen hinsichtlich der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die verbracht werden sollen, zur Verfügung gestellt hat und mit der Verbringung kein Risiko der Verbreitung des betreffenden Schadorganismus verbunden ist.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 20 Anfragen nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/2031
(1) Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) In der Anfrage sind die begründeten Interessen, die zur Anfrage berechtigen, sowie der Eigenbedarf nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 glaubhaft zu machen.
§ 21 Mitteilungen
Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den folgenden Fällen übertragen:
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzengesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 23 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union
Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage 2 angegebenen Fassungen.
Muster eines bundeseinheitlichen Stempels | Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) |
Muster eines bundeseinheitlichen Stempels: XX bezeichnet das Bundesland, in dem die zuständige Behörde ansässig ist, YY bezeichnet eine mitarbeiterbezogene Nummer.
Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der Europäischen Union | Anlage 2 (zu § 23) |
ENDE |