Regelwerk, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Inverkehrbringen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Registrierung
§ 4 Pflichten der Betriebe
§ 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
§ 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
Unterabschnitt 2
Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§ 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§ 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
§ 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
§ 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
§ 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
Unterabschnitt 3
Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle
§ 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
§ 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
§ 15 Kontrolle
§ 16 Vergleichsprüfungen
§ 17 Mitteilungen
Abschnitt 3
Ein- und Ausfuhr
§ 18 Einfuhr
§ 19 Ausfuhr
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 20 Ausnahmen
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Übergangsvorschriften
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung
(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1)
A. ZierpflanzenartenB. Gemüsearten und deren Hybriden
C. Obstarten zur Fruchterzeugung und deren Hybriden
Anlage 2 Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen
(zu § 6a Absatz 2 Nummer 3)
Anlage 3 Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial
(zu § 10 Absatz 1)