Regelwerk, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände

AGOZV
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Inverkehrbringen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Registrierung

§ 4 Pflichten der Betriebe

§ 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten

§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen

§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen

§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen

§ 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten

Unterabschnitt 2
Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten

§ 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten

§ 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial

§ 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial

§ 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material

§ 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören

Unterabschnitt 3
Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle

§ 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten

§ 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten

§ 15 Kontrolle

§ 16 Vergleichsprüfungen

§ 17 Mitteilungen

Abschnitt 3
Ein- und Ausfuhr

§ 18 Einfuhr

§ 19 Ausfuhr

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 20 Ausnahmen

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Übergangsvorschriften

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung
(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1)

A. Zierpflanzenarten

B. Gemüsearten und deren Hybriden

C. Obstarten zur Fruchterzeugung und deren Hybriden

Anlage 2 Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen
(zu § 6a Absatz 2 Nummer 3)

Anlage 3 Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial
(zu § 10 Absatz 1)