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Brucellose-Verordnung - Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
Vom 17. Mai 2017
(BGBl. Nr. 30 vom 29.05.2017 S. 1267 Ber. v. 28.07.2017 S. 3060)
Gl.-Nr.: 7831-1-46-2
vorherige Änderung siehe:
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
festgestellt ist;
Abschnitt 2
Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln
Impfungen gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen und Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(1) Der Halter von über 24 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe im Abstand von längstens drei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchungen der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.
(1a) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Der Halter von über 12 Monate alten Schafen und Ziegen ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch eine Blutuntersuchung nach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen.
(4) Wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei Schafen und Ziegen
anordnen.
Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete, für die Seuche empfängliche Tiere sowie Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit und Totgeburten dieser Tiere entsprechend.
Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Untersuchung Folgendes:
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Brucellose öffentlich bekannt.
Der Tierhalter hat ansteckungsverdächtige Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unverzüglich nach Bekanntgabe des Ausbruchs abzusondern. Die Tiere sind amtlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist.
Unterabschnitt 2
Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über zwölf Monate alten Rindern des Bestandes eine Blutprobe entnehmen zu lassen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Rinder, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 auch für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Rindern des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren, sowie für unter 12 Monate alte Rinder anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.
(1) Ist bei Rindern der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 8 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Rinderbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.
(3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 3
Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schweine
(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1
anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.
(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 11 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Schweinebrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.
(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr
soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist.
Unterabschnitt 4
Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen des Verdachtsbestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG untersuchen zu lassen.
(2) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1
anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes
werden.
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Schafe und Ziegen, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Schafbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" oder "Ziegenbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.
(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 5
Besondere Schutzmaßregeln in bestimmten Fällen
(1) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose
amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die bei der jeweiligen Tierart vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.
(2) Im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs von Brucella ovis bei einem Schaf kann die zuständige Behörde die für Schafe vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.
(3) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Nummer 1 bezeichneten Haustieren festgestellt, so kann die zuständige Behörde für die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere die gleichen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen sind, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.
Unterabschnitt 6
Desinfektion
(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Brucellose oder Verdacht auf Brucellose festgestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde sind
(3) Die mit der Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen haben in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes Hände und Unterarme sowie Kleidung und Schuhwerk unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 1 auf die Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze oder die Stallabteilungen, auf oder in denen die Geburt oder Fehlgeburt stattgefunden hat, oder auf die Plätze, an denen die Blutentnahmen durchgeführt worden sind, beschränkt wird.
Unterabschnitt 7
Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn
im Falle von Rindern und Schweinen nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG und im Falle von Schafen und Ziegen nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind,
und eine Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden ist. Die erste Blutprobe nach Satz 1 Nummer 2 darf frühestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere, bei trächtigen Kühen außerdem frühestens drei Wochen nach dem Kalben entnommen werden.
(3) Der Verdacht auf Brucellose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn
§ 18 (weggefallen)
Abschnitt 3
Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand
Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 74), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 (ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2016 S. 78), als amtlich frei von der Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand.
(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit
In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.
(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist.
(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.
Abschnitt 4
Brucellosefreier Schweinebestand
Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn
Abschnitt 5
Amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand
Ein Schaf- oder Ziegenbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. Nr. L 13 vom 21.01.1993 S. 14), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/129 (ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2015 S. 18), als amtlich frei von Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand.
(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Schaf- oder Ziegenbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit
In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.
(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Schaf- oder Ziegenbestand erneut amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist.
(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017
Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen.
§ 22 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017
Die zuständige Behörde erkennt den Schaf- oder Ziegenbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2 vorliegen.
§ 25 (Inkrafttreten)
* ) Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1253) wird nachstehend der Wortlaut der Brucellose-Verordnung in der ab dem 30. Mai 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
________
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Brucellose-Verordnung
Vom 28. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 54 S. 3060)
In der Bekanntmachung der Neufassung der Brucellose-Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267) ist die Neufassung des § 11 Absatz 3 wie folgt zu berichtigen:
1. In Nr. 1 sind die Wörter "von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a" durch die Wörter "von Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a" zu ersetzten.
2. In Nr. 2 sind die Wörter "von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b" durch die Wörter "von Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b"
ENDE |