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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung

Vom 17. Mai 2017
(BGBl. I Nr. 30 vom 29.05.2017 S. 1253 Ber. v. 28.07.2017 S. 3060*)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe a und d, Nummer 8 Buchstabe c, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a bis c, Nummer 12, 13, 15 und 16, Nummer 17 Buchstabe a, Nummer 18 Buchstabe a, Nummer 20 Buchstabe a und letzter Halbsatz und Nummer 29, davon Nummer 4, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a bis c und Nummer 17 Buchstabe a auch in Verbindung mit Nummer 23, des § 9 Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 sowie des § 38 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung

(Diese Änderung wurde nicht eingearbeitet, da diese Verordnung neu gefasst wurde siehe =>)

Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. Leukose der Rinder, wenn bei einem über sechs Monate alten Rind durch

a) blut- oder milchserologische Untersuchung (serologische Untersuchung),

b) molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik ein positiver Befund festgestellt worden ist;"

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Anlage G" werden durch die Wörter "Anhang D Kapitel II" ersetzt.

bb) Die Angabe "(ABl. EG 1975 Nr. C 189 S. 1)" wird durch die Angabe "(ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977)" ersetzt.

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) In dem neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Besitzer von Rindern" durch die Wörter "Halter von Rindern" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde anordnen, dass nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 Stichprobenuntersuchungen in den Beständen durchgeführt werden. Die zuständige Behörde legt die im Rahmen der Stichprobenuntersuchung zu untersuchenden Bestände fest. Dabei sind so viele Bestände einzubeziehen, dass Leukose mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 vom Hundert und einer Prävalenz- schwelle von 0,2 vom Hundert festgestellt werden kann. In den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Bestände sind jeweils alle über zwölf Monate alten Rinder zu untersuchen. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."

3. Nach Abschnitt III wird folgender Abschnitt IV eingefügt:

"IV. Amtlich anerkannter
leukosefreier Rinderbestand

§ 11a

Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 74), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 (ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2016 S. 78) geändert worden ist, ein amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand.

§ 11b

(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als leukosefrei, soweit für den Bestand

  1. der Verdacht auf Leukose der Rinder besteht oder
  2. Leukose der Rinder amtlich festgestellt worden ist.

In den Fällen des Verdachts auf Leukose der Rinder kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Rinderleukose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.

(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit der Verdacht im Sinne des § 11 Absatz 3 beseitigt ist oder die Leukose der Rinder im Sinne des § 11 Absatz 2 erloschen ist.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit der Verdacht im Sinne des § 11 Absatz 3 beseitigt ist."

4. Der bisherige Abschnitt IV wird der Abschnitt V.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach der Angabe " § 3 Satz 2,"die Wörter " § 3a Absatz 2 Satz 1," eingefügt.

b) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 3a" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

6. Der bisherige Abschnitt V wird der Abschnitt VI.

7. Im neuen Abschnitt VI wird folgender § 13 eingefügt:

" § 13

§ 11a gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017

  1. wegen des Verdachts auf Leukose der Rinder eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
  2. Leukose der Rinder in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.

Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit die Voraussetzungen nach § 11b Absatz 2 vorliegen."

Artikel 2
Änderung der Tuberkulose-Verordnung

Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445; 2014 I S. 47), die durch Artikel 16 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae,"a) bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti,"

bb) In Buchstabe c werden die Wörter "allergische Untersuchungen" durch die Wörter "allergologische Untersuchungen" ersetzt.

cc) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter "Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae" durch die Wörter "Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae" durch die Wörter "Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti" ersetzt.

2. § 2a

§ 2a

Die zuständige Behörde führt bei über 24 Monate alten weiblichen Rindern bis zum 30. April 2014 eine Stichprobenuntersuchung mittels Simultantest auf Tuberkulose durch, so dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt werden kann.

wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "Besitzer von Rindern die Tiere" durch die Wörter "Tierhalter die Rinder" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten, in jedem Fall aber der Retropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz, der Niere und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten, zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder"a) zu töten, pathologischanatomisch zu untersuchen und,
aa) soweit pathologischanatomische Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten,
aaa) die veränderten Organe und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
bbb) Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, zu entnehmen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder,
bb) soweit keine pathologischanatomischen Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lunge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder".

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für den Fall, dass die Untersuchung der pathologischanatomisch veränderten Organe und der dazu gehörenden Lymphknoten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, sind die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb entnommenen Teile der Lunge, Tonsillen und Lymphknoten mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen."

5. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe " § 4 Satz 1 " die Angabe "Nummer 1" eingefügt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten, in jedem Fall aber der Retropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz, der Niere und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten, zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und"1. das betroffene Rind zu töten, pathologischanatomisch zu untersuchen und
  1. die Organe mit pathologischanatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten und
  2. Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und".

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 4 Satz 2" durch die Angabe " § 4 Satz 3" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Besitzer" wird durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

b) Die Wörter "dem zuständigen beamteten Tierarzt" werden durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ist der Ausbruch der Tuberkulose bei Rindern amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
  1. Die Rinder des Bestandes
    1. sind im Stall oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide abzusondern,
    2. dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt werden.
  2. Der Besitzer hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach naherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
  3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind nach naherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
  4. Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach naherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und desinfizieren.
"(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:
  1. Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich
    1. im Stall oder
    2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide

    abzusondern.

  2. Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen.
  3. Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
  4. Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
  5. Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Absatz 1 Nummer 1" werden durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

bb) Die Wörter "Absatz 1 Nummer 2 bis 4" werden durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 3 bis 5" ersetzt.

8. In § 8 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "des beamteten Tierarztes" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.

9. In § 9 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae" durch die Wörter "Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti" ersetzt.

10. Vor § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

"V. Weitere Schutzmaßregeln".

11. § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14

(1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden, hat der Besitzer

  1. die zuständige Behörde hiervon zu benachrichtigen,
  2. die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere abzusondern und vom Rinderbestand fernzuhalten und
  3. eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden.

(2) Die zuständige Behörde ordnet die Untersuchung des Rinderbestandes an, wenn zu befürchten ist, dass die Tuberkulose auf Rinder übertragen worden ist.

" § 14

(1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren als Rindern eine bakteriologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder eine molekularbiologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit positivem Ergebnis durchgeführt worden,

  1. hat der Tierhalter
    1. die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten,
    2. die seuchenkranken Tiere abzusondern und von den Rindern des Bestandes fernzuhalten und
    3. eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden;
  2. ordnet die zuständige Behörde eine allergologische Untersuchung der über sechs Wochen alten weiblichen Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe an.

(2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 2 im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entsprechend.

(3) Die Tuberkulose der Rinder des Bestandes gilt als festgestellt, soweit die Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist."

12. In § 15 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Halter" ersetzt.

13. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
V. Ordnungswidrigkeiten"VI. Ordnungswidrigkeiten".

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 14 Absatz 2" durch die Wörter " § 14 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein Tier entfernt,"3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier entfernt,"

c) In Nummer 5 wird die Angabe "Buchstabe a" durch die Wörter ", auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2," ersetzt.

d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Nummer 2, 3 oder Nummer 4" werden durch die Wörter "Nummer 3, 4 oder Nummer 5" ersetzt.

bb) Nach den Wörtern " § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz" werden die Wörter "oder § 14 Absatz 2" eingefügt.

15. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
VI. Schlussvorschriften"VII. Schlussvorschriften ".

Artikel 3
Änderung der Brucellose-Verordnung
Berichtigung siehe *
(Diese Änderung wurde nicht eingearbeitet, da diese Verordnung neu gefasst wurde siehe =>)

Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

  1. Brucellose
    1. im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch
      aa) bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder
      bb) mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologischanatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten,
    2. im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung,
    3. im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung

    festgestellt ist;

  2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologischanatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt."

3. Die Überschrift vor § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Abschnitt 2
Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln".

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Halter" ersetzt.

b) Die Absätze 1a und 2 werden aufgehoben.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Halter" ersetzt.

5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a

Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

  1. die Untersuchung eines für die Seuche empfänglichen Tieres oder empfänglicher Tiere eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen,
  2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,
  3. für die Untersuchung eine in der vom Friedrich-Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und
  4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.

Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete, für die Seuche empfängliche Tiere sowie Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit und Totgeburten dieser Tiere entsprechend."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und

bb) in Satz 1 das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

7. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Unterabschnitt 2
Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder".

8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über zwölf Monate alten Rindern des Bestandes eine Blutprobe entnehmen zu lassen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Rinder, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."

9. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

altneu
" § 8

(1) Ist bei Rindern der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes

  1. seuchenverdächtige Rinder von den übrigen Rindern des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern,
  2. die Milch der Kühe des Bestandes entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist,
  3. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,
  4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,
  5. sicherzustellen, dass die Rinder des Bestandes
    1. nicht aus dem Bestand verbracht werden und
    2. nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass

  1. seuchenverdächtige Rinder ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,
  2. die Rinder des Bestandes aufzustallen sind,
  3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Rinder befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren müssen,
  4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Rinder gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 9

(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 8 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Rinderbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.
(3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend."

10. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Unterabschnitt 3
Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schweine".

11. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."

12. § 11 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

altneu
" § 11

(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes

  1. seuchenverdächtige Schweine von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern,
  2. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,
  3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,
  4. sicherzustellen, dass die Schweine des Bestandes
    1. nicht aus dem Bestand verbracht werden und
    2. nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass

  1. die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,
  2. die Schweine des Bestandes aufzustallen sind,
  3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schweine befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen,
  4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schweine gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen

  1. von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a
    1. für über vier Monate alte Schweine, bei denen zwei nach Feststellung des Verdachts im Abstand von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit negativem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden sind,
    2. für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,
  2. von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für die künstliche Besamung, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 11a

(1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 11 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Schweinebrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.

(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend."

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "alsbaldigen" durch das Wort "unverzüglichen" ersetzt.

14. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Unterabschnitt 4
Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen".

15. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen des Verdachtsbestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG untersuchen zu lassen."

16. § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

altneu
" § 14

(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes

  1. seuchenverdächtige Schafe und Ziegen von den übrigen Schafen und Ziegen sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren des Bestandes unverzüglich abzusondern,
  2. die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist,
  3. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,
  4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe oder Ziegen befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,
  5. sicherzustellen, dass die Schafe und Ziegen des Bestandes
    1. nicht aus dem Bestand verbracht,
    2. nicht geschoren und
    3. nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass

  1. die seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,
  2. die Schafe und Ziegen des Bestandes aufzustallen sind,
  3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe und Ziegen befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen,
  4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schafe oder Ziegen gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Schafe und Ziegen, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 14a

(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Schafbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" oder "Ziegenbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.

(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend."

17. Die Überschrift vor § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Unterabschnitt 5
Besondere Schutzmaßregeln in bestimmten Fällen".

18. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose
  1. bei einem Rind durch den Nachweis von Brucella suis oder Brucella melitensis,
  2. bei einem Hausschwein durch den Nachweis von Brucella abortus oder Brucella melitensis,
  3. bei einem Schaf oder einer Ziege durch den Nachweis von Brucella abortus oder Brucella suis,

amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die bei der jeweiligen Tierart vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.

(2) Im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs von Brucella ovis bei einem Schaf kann die zuständige Behörde die für Schafe vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.

(3) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Nummer 1 bezeichneten Haustieren festgestellt, so kann die zuständige Behörde für die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere die gleichen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen sind, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend."

19. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Unterabschnitt 6
Desinfektion".

20. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter "des beamteten Tierarztes" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.

21. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Unterabschnitt 7
Aufhebung der Schutzmaßregeln".

22. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn
  1. die Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen des betroffenen Bestandes verendet, getötet oder entfernt worden sind oder
  2. bei den im Bestand verbliebenen
    1. über zwölf Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene Milchproben,
    2. über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben,
    3. über sechs Monate alten Schafen und Ziegen zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben

im Falle von Rindern und Schweinen nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG und im Falle von Schafen und Ziegen nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind, und eine Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden ist. Die erste Blutprobe nach Satz 1 Nummer 2 darf frühestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere, bei trächtigen Kühen außerdem frühestens drei Wochen nach dem Kalben entnommen werden."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Der Verdacht auf Brucellose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn

  1. die seuchenverdächtigen Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus dem betroffenen Bestand entfernt worden sind und
  2. bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Absatz 2 Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind."

23. Die Überschrift vor § 18 wird aufgehoben.

24. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand".

25. Die §§ 19 bis 21 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

altneu
" § 19

Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 74), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 (ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2016 S. 78), als amtlich frei von der Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand.

§ 20

(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit

  1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht oder
  2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden ist.

In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.

(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat."

26. Die Überschrift vor § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Abschnitt 4
Brucellosefreier Schweinebestand".

27. Der bisherige § 22 wird § 21 und in ihm wird in Nummer 1 die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.

28. Nach dem neuen § 21 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:

Abschnitt 5
Amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand

§ 22

Ein Schaf- oder Ziegenbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. Nr. L 13 vom 21.01.1993 S. 14), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/129 (ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2015 S. 18), als amtlich frei von Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand.

§ 22a

(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Schaf- oder Ziegenbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit

  1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht oder
  2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden ist.

In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.

(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Schaf- oder Ziegenbestand erneut amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat."

29. Die Überschrift vor § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften".

30. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 1 1a Absatz 3, § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 14a Absatz 3, oder § 16 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,"

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 3a, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 1a Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14a Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt,"

c) Die Nummer 4 wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.

e) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,"

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1261

f) Folgende Nummer 6 wird eingefügt:

"6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht,".

g) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

altneu
"7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Streu nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,

8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht aus dem Bestand verbracht wird,"

h) Die Nummern 9 bis 11 werden aufgehoben.

i) Die bisherige Nummer 12 wird die Nummer 9 und wie folgt gefasst:

altneu
"9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht gedeckt oder künstlich besamt wird,"

j) Die Nummern 13 bis 15 werden aufgehoben.

k) Die bisherige Nummer 16 wird die Nummer 10 und wie folgt gefasst:

altneu
"10. entgegen § 9 Absatz 1, § 11a Absatz 1 oder § 14a Absatz 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,"

l) Die Nummer 17 wird aufgehoben.

m) Die bisherige Nummer 18 wird die Nummer 11 und die Wörter " § 14 Absatz 1 Nummer 5 ein Schaf oder eine Ziege schert oder enthäutet" werden durch die Wörter " § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b ein Schaf oder eine Ziege schert" ersetzt.

n) Die bisherige Nummer 19 wird aufgehoben.

o) Die bisherige Nummer 20 wird die Nummer 12.

p) Die Nummern 21 bis 23 werden aufgehoben.

31. Die Überschrift vor § 24 wird aufgehoben.

32. § 24 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

altneu
" § 24

§ 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017

  1. wegen des Verdachts auf Brucellose
    1. eine Untersuchung bei einem Rind des Bestandes oder
    2. sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
  2. Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.

Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen.

§ 24a

§ 22 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017

  1. wegen des Verdachts auf Brucellose
    1. eine Untersuchung bei einem Schaf oder einer Ziege des Bestandes oder
    2. sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Schaf- oder Ziegenbestand angeordnet hat oder
  2. Brucellose in dem Schaf- oder Ziegenbestand amtlich festgestellt worden ist.

Die zuständige Behörde erkennt den Schaf- oder Ziegenbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2 vorliegen."

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 170828


_______
*) Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung der Brucellose-Verordnung

vom 28.07.2017
(BGBl. I Nr. 54 vom 03.08.2017 S. 3060)

Die Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung der Brucellose-Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1253) ist wie folgt zu berichtigen:

In Artikel 3 Nr. 12 ist der neu gefaste § 11 Absatz 3 wie folgt zu berichtigen:

1. In Nr. 1 sind die Wörter "von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a" durch die Wörter "von Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a" zu ersetzten.

2. In Nr. 2 sind die Wörter "von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b" durch die Wörter "von Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b"

ENDE