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Fischseuchen-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen Fischseuchen, Muschelkrankheiten und
zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete*
Vom 20. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 74 vom 23.12.2005 S. 3564)
Gl.-Nr.: 7831-41-26
aufgehoben durch VO vom 24.11.2008 S. 2315
zur aktuellen Fassung =>
(letzte Änderung:
BGBl. I Nr. 74 vom 23.12.2005 S. 3499)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Erfassung von Fischhaltungsbetrieben; Führung von Registern
(1) Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:
(2) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 unter Erteilung einer Registriernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Fischhaltungsbetriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
(3) Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein Register zu führen, in das mindestens folgende Angaben einzutragen sind:
§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Das Register ist mindestens vier Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Betriebe mit Muscheln der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/ EWG und der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten anfälligen Arten mit der Maßgabe entsprechend, dass Satz 1 Buchstabe b nur Abgänge an Muscheln betrifft, die zur erneuten Aussetzung in Wasser vorgesehen sind.
(4) Die zuständige Behörde kann für weitere Fischhaltungsbetriebe, einschließlich der nach Absatz 1 Satz 2 anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe, die Führung eines Registers entsprechend Absatz 3 anordnen.
§ 2a Kontrollbuch
Wer gewerbsmäßig mit Fischen handelt oder Fische vermittelt, hat über
Fische ein Kontrollbuch nach Satz 2 zu führen. Dem Kontrollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tiergesundheitszeugnisse sind im Kontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Als Kontrollbuch nach Satz 2 dürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen verwendet werden. Das Kontrollbuch ist vier Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Das Kontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
§ 3 Transport
(1) Fische dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen transportiert werden, die
Das beim Transport von Fischen benutzte Wasser soll frei von Erregern der in Anhang A Liste I und II der Richtlinie 91/67/EWG und Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheiten sein.
(2) Während des Transports darf Wasser aus den Fahrzeugen oder Behältnissen nur an solchen Plätzen gewechselt werden, die von der zuständigen Behörde auf Antrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein Verzeichnis dieser Plätze und die etwaigen Änderungen.
(3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Fische transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet werden, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und Seenfischerei, sind vom Besitzer oder seinem Beauftragten vor erneuter Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden.
§ 4 Unschädlichmachen von Abfällen
Abfälle von Fischen, einschließlich aussortierte Eier und verendete Fische, aus Fischhaltungsbetrieben sind so zu behandeln oder zu beseitigen, dass Seuchenerreger durch sie nicht verschleppt werden können.
§ 5 Untersuchung
(1) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat seinen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich klinisch und virologisch untersuchen zu lassen; für die Probenahme sowie die virologische Untersuchung gelten die Anforderungen der Anlage dieser Verordnung. Die zuständige Behörde kann die Einrichtung für die Untersuchung nach Satz 1 bestimmen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Fische eines bestimmten Gebietes oder Fischhaltungsbetriebes, einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe, eine amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme von Probenmaterial anordnen. Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer gelangen, anordnen.
(4) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes dafür zu sorgen, dass in seinem Muschelbestand Untersuchungen auf das Vorliegen einer anormalen Mortalität sowie auf das Vorkommen der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheiten bei Muscheln nach den Bestimmungen, die vom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG oder des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 95/70/EG erlassen und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, durchgeführt werden.
§ 5a Mitteilungspflicht
(1) Ergeben die Untersuchungen nach § 5 Abs. 4 den Verdacht des Auftretens einer in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und einer in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln oder eine anormale Mortalität bei Muscheln, so hat der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes diesen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen oder mitteilen zu lassen.
(2) Dieselbe Pflicht hat auch der Leiter des Laboratoriums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der Prüfung auf die in Absatz 1 genannten Erkrankungen befasst worden ist.
§ 5b Impfverbot
(1) Impfungen gegen die ISA, IHN und VHS
sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf ISA Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Kriterien gemäß Anhang E der Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 114 S. 28) eingehalten werden.
§ 6 Desinfektion
(1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen zur Haltung von Fischen sowie die bei der Haltung von Fischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Die zuständige Behörde kann in zugelassenen Gebieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben weitergehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen, wenn dies aus Gründen der Fischseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Abschnitt 2
Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der ISA
§ 7 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der ISA in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:
(2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugsgebietes unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den der amtlichen Beobachtung unterliegenden Anlagen dürfen Fische nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Fischhaltungsbetrieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
§ 8 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der ISA amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 7 Abs. 2 unterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann den Wiederbesatz eines der Sperre nach Absatz 1 unterliegenden Fischhaltungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 abhängig machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
§ 8a Schutzzonen
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der ISA amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den betroffenen Fischhaltungsbetrieb
fest. Die in der Schutzzone oder der befristeten Schutzzone gelegenen Betriebe
Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem in der Schutzzone oder der befristeten Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht werden.
(2) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat der zuständigen Behörde
anzuzeigen. In den nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Schutzzonen führt die zuständige Behörde ferner unter Berücksichtigung der Nummern I.6.1. und I.6.2. in Verbindung mit Nummer II des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG ein Überwachungsprogramm durch, nach dem in den in der Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens zwölf amtliche Kontrollen und in den in der befristeten Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen vorgenommen werden.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Gebiete außerhalb der Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Nummer I.4.4.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als Überwachungszone festlegen. In diesem Fall werden in den in der Überwachungszone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen durchgeführt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
Abschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der IHN oder der VHS
§ 9 Schutzmaßregeln in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet gilt Folgendes:
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
§ 9a Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
(1) Ist in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Fischhaltungsbetriebe,
worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
§ 10 Schutzmaßregeln in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder VHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet gilt Folgendes:
§ 11 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
Ist der Ausbruch der IHN oder VHS in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich festgestellt, so unterliegt das Gebiet oder der zugelassene Fischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
§ 12 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
(1) Die zuständige Behörde setzt bei Ansteckungsverdacht in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D bzw. Anhang C Abschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an.
(2) Ist in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen Gebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Fischhaltungsbetriebe,
worden sein kann, die behördliche Beobachtung an; § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen.
Abschnitt 3a
Schutzmaßregeln bei Auftreten einer anormalen Mortalität bei Muscheln und von bestimmten Muschelkrankheiten
§ 12a Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
(1) Die zuständige Behörde setzt im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG genannten Erkrankung in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt III Buchstabe D Nr. 2 oder Anhang C Abschnitt III Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an.
(2) Im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder einer in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit oder bei Vorliegen einer anormalen Mortalität bei Muscheln ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung der Muscheln in dem Fischhaltungsbetrieb nach den Bestimmungen, die vom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 der Richtlinie 95/70/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, an.
(3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 dürfen Muscheln nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur Umsetzung oder zur Wiedereinsetzung in einen anderen Fischhaltungsbetrieb oder in ein Gewässer verbracht werden. Satz 1 gilt für das Verbringen von Muscheln aus Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet werden, entsprechend.
§ 12b Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
(1) Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in einem zugelassenen Gebiet oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich festgestellt, gilt § 11 entsprechend.
(2) Ist
festgestellt, gilt § 9 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungsanlagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet werden.
§ 12c Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Mortalität bei Muscheln festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Betriebe,
worden sein kann, Untersuchungen gemäß § 12a Abs. 1 oder 2 an. § 12a Abs. 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Zulassung von Gebieten oder Fischhaltungsbetrieben
§ 13 Zulassung von Gebieten
Die zuständige Behörde lässt ein Gebiet nur zu, wenn
§ 14 Zulassung von Fischhaltungsbetrieben
Die zuständige Behörde lässt einen Fischhaltungsbetrieb nur zu, wenn
§ 15 Wiederzulassung
Für die Wiederzulassung eines Gebietes oder eines Fischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Bekanntmachung
Die zuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassung, die Aussetzung einer Zulassung sowie den Widerruf oder die Rücknahme einer Zulassung von Gebieten und Fischhaltungsbetrieben mit. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht dies im Bundesanzeiger bekannt.
§ 17 Verbringen von Fischen und Weichtieren
(1) Lebende Fische der für Krankheiten nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung empfänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie aus
Der Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14 stehen entsprechende Zulassungen gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden.
(1a) Lebende Fische der für die Krankheiten nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG nicht empfänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie
(1b) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 1a sind vom Empfänger der Sendung mindestens vier Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Betrieb stammen, dürfen in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem Zustand verbracht werden.
(2a) Die für die Krankheiten nach Anhang A Spalte 1 Liste II der Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Weichtiere, die nicht aus einem zugelassenen Betrieb stammen, dürfen nur zur Umsetzung oder Wiedereinsetzung in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb verbracht werden, wenn sie zuvor in ein von der zuständigen Behörde zugelassenes Zwischenbecken oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene Reinigungsanlage für einen von der zuständigen Behörde bestimmten Zeitraum eingesetzt worden sind. Ein Zwischenbecken oder eine Reinigungsanlage darf nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen, die der Rat oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9 Nr. 2 der Richtlinie 91/67/EWG erlassen haben und die, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bekannt gemacht worden sind, eingehalten werden.
(3) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung der Absätze 1 und 1a anordnen, dass amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchungen durchgeführt werden. Für die Untersuchungen von Fischen auf IHN und VHS gilt der Anhang Teil II der Entscheidung 2001/183/EG.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach den Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG hinsichtlich der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten Programme zur Erlangung einer Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes oder eines Gebietes erstellen. Sie übermittelt diese Programme unter Nennung der betroffenen Betriebe und Gebiete dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorlage bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach den Anforderungen des Artikels 12 der Richtlinie 91/67/EWG Programme zur Bekämpfung der Infektiösen Pankreasnekrose der Salmoniden, der Frühjahrsvirämie der Karpfen, der bakteriellen Nierenerkrankung, der Furunkulose, der Rotmaulseuche, der Gyrodactylose sowie der Krebspest erstellen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Sofern die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind, übermittelt die zuständige oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die entsprechenden Unterlagen zur Vorlage bei der EG-Kommission. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 18 Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 7, 8 und 9 bis 11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS oder die ISA erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die IHN, die VHS oder die ISA gelten als erloschen, wenn
(3) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I.5.2. Satz 1 des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG vorliegen. Die Aufhebung erfolgt mit der Maßgabe, dass § 8a Abs. 3 Satz 2 in dem Gebiet, das als Schutzzone festgelegt war, anzuwenden ist.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als befristete Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf, wenn der Verdacht des Ausbruchs der ISA beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
(5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Überwachungszone nach § 8a Abs. 3 Satz 1 sowie angeordnete Maßgaben nach Absatz 3 Satz 2 frühestens zwei Jahre nach Aufhebung der Schutzzone auf.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommen Fischhaltungsbetriebe.
(7) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 12a bis 12c sind aufzuheben, wenn die Krankheit erloschen ist, der Verdacht des Ausbruchs der Krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Krankheit gilt als erloschen, wenn
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 20 (weggefallen)
§ 21 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Probenahme und virologische Untersuchung in Fischhaltungsbetrieben | Anlage (zu § 5) |
1. Probenahme
1.1 Proben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft gesondert zu entnehmen, bei oberflächenwasserabhängigen Anlagen auch aus den verschiedenen Wasserzuflüssen.
1.2 Zum Erregernachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende Fische zu entnehmen; auch getötete oder verendete Fische können, allerdings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur Untersuchung verwendet werden.
1.3 Bei Laichfischen kann sich die Probenahme auf Ovarflüssigkeit beschränken, wenn die zuständige Behörde nichts anderes anordnet.
1.4 Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Wassertemperatur weniger als 14 °C beträgt.
2. Probenvolumen
2.1 Die zu untersuchende Probe sollte bei Brütlingen aus mindestens 20, bei Fischen über 5 cm Länge aus mindestens 10 Fischen bestehen.
3. Einsendung
3.1 Die Fische sind lebend in geeigneten Transportbehältnissen auf dem schnellsten Weg zur Untersuchungsstelle zu transportieren.
3.2 Tote Fische sowie Ovarflüssigkeit sind der Untersuchungsstelle gekühlt zuzuleiten.
3.3 Die Proben sollen nicht eingefroren werden.
3.4 Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungsstelle abgesprochen sein.
4. Untersuchungsverfahren
Die Untersuchungen sind als Virus- oder Antigennachweis durchzuführen.
4.1 Für den Virusnachweis mit Erregeranzüchtung können bei Fischen über 5 cm Länge die Organe von bis zu 10 Fischen (insbesondere Milz, Vorderniere sowie Herz oder Gehirn) zusammen bearbeitet werden.
4.2 Brütlinge können zu je 20 Exemplaren zusammen bearbeitet werden.
4.3 Bei Ovarflüssigkeit können die Proben von 10 Fischen zusammen bearbeitet werden.
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte: