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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Geflügelpestschutzverordnung

Vom 7. Dezember 2005
(BAnz. Nr. 233 vom 09.12.2005 S. 16583)



Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 28 und 29, auch in Verbindung mit § 62, § 79 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 5 sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13 345), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2005 (BAnz. S. 15 697), wird wie folgt geändert:

1. Die § § 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 05 05a 05b

(1) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese bis einschließlich des 15. Dezember 2005 in geschlossenen Ställen zu halten.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Geflügel außerhalb geschlossener Ställe gehalten werden, soweit

  1. die Tiere unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden,
  2. eine mindestens monatliche klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchgeführt und tierärztlich dokumentiert wird.

Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde das Halten seines Geflügels außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich unter Angabe des Standortes und der nach Satz 1 Nr. 1 getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass

  1. Geflügelhalter
    1. Untersuchungen in kürzeren als dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Untersuchungsabstand und
    2. über die klinischen Untersuchungen nach Satz 1 Nr. 2 hinaus Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7

    durchführen lassen müssen,

  2. Geflügel abweichend von Satz 1 in geschlossenen Ställen zu halten ist.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, wenn

  1. die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und
  2. andere Maßnahmen zur Absonderung des Geflügels vorgenommen werden.

Wird eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt, hat der Geflügelhalter

  1. eine mindestens monatliche klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchführen zu lassen und tierärztlich dokumentieren zu lassen,
  2. die Tiere des Bestandes im Zeitraum vom 30. Oktober 2005 bis 15. Dezember 2005 mindestens ein Mal serologisch auf Antikörper gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 untersuchen zu lassen und
  3. Enten und Gänse vom übrigen Geflügel getrennt zu halten.

Die Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 sind

  1. bei Geflügel, ausgenommen Gänse und Enten, jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und
  2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand

in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden im Falle des Satzes 3 weniger als zehn Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Soweit serologische Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 nicht möglich sind, hat der Tierhalter alle Tiere im Abstand von 14 Tagen virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 in einer von. der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass

  1. Geflügelhalter Untersuchungen in kürzeren als dem in Satz 2 Nr. 1 genannten Untersuchungsabstand durchführen lassen müssen,
  2. Geflügelhalter über die Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 hinaus virologische Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 durchführen lassen müssen,
  3. weitere Tiere eines Bestandes zu untersuchen sind.

(4) Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass

  1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wild-lebende "Zugvögel nicht zugänglich sind,
  2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wild-lebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und
  3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für sonstige für Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 empfängliche Vogelarten, soweit sie in Zoologischen Gärten oder Einrichtungen ähnlicher Art gehalten werden. Die zuständige Behörde kann für Zoologische Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art in einer Genehmigung nach Absatz 3 Satz 1 bestimmen, dass Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 nicht anzuwenden ist, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 3 05b

Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass das auf den Veranstaltungen aufgestellte Geflügel

  1. in den 14 Tagen unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in geschlossenen Ställen gehalten und
  2. längstens zwei Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden ist. Die Untersuchung nach Satz 2 Nr. 2 ist vom Geflügelhalter dem Veranstalter gegenüber durch tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
 " § 2

Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass

  1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind,
  2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und
  3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.

Satz 1 gilt auch für sonstige für Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 empfängliche Vogelarten, soweit sie in Zoo-logischen Gärten oder Einrichtungen ähnlicher Art gehalten werden.

§ 3

Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für

  1. Geflügelausstellungen und Geflügelschauen, soweit sichergestellt ist, dass das auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellte Geflügel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht worden ist,
  2. für Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art, soweit sichergestellt ist, dass das auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellte Geflügel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden ist.

Die Untersuchung ist vom Geflügelhalter dem Veranstalter gegenüber durch tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

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§ 5 05b

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder § 2 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, oder einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, § 3 Satz 2 oder § 4 Abs. 1'verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 2 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt,
  3. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, ein Tier nicht richtig hält,
  4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Tiere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
  5. entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer Stelle gefüttert wird, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich ist,
  6. entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,
  7. entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder sonstige Gegenstände für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufbewahrt wird oder
  8. entgegen § 3 Satz 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt.
 " § 5

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 3 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt,
  3. entgegen § 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer Stelle gefüttert wird, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich ist,
  4. entgegen § 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,
  5. entgegen § 2 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder sonstige Gegenstände für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufbewahrt wird oder
  6. entgegen § 3 Satz 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt."

3. Nach § 5 wird der neue § 6 eingefügt.

4. Der bisherige § 6 wird neuer § 7.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft.