Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Geflügelpestschutzverordnung
Vom 7. Dezember 2005
(BAnz. Nr. 233 vom 09.12.2005 S. 16583)
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 28 und 29, auch in Verbindung mit § 62, § 79 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 5 sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13 345), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2005 (BAnz. S. 15 697), wird wie folgt geändert:
1. Die § § 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 05 05a 05b
(1) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese bis einschließlich des 15. Dezember 2005 in geschlossenen Ställen zu halten. (2) Abweichend von Absatz 1 darf Geflügel außerhalb geschlossener Ställe gehalten werden, soweit
Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde das Halten seines Geflügels außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich unter Angabe des Standortes und der nach Satz 1 Nr. 1 getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, wenn
Wird eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt, hat der Geflügelhalter
Die Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 sind
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden im Falle des Satzes 3 weniger als zehn Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Soweit serologische Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 nicht möglich sind, hat der Tierhalter alle Tiere im Abstand von 14 Tagen virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 in einer von. der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
(4) Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für sonstige für Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 empfängliche Vogelarten, soweit sie in Zoologischen Gärten oder Einrichtungen ähnlicher Art gehalten werden. Die zuständige Behörde kann für Zoologische Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art in einer Genehmigung nach Absatz 3 Satz 1 bestimmen, dass Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 nicht anzuwenden ist, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 3 05b Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass das auf den Veranstaltungen aufgestellte Geflügel
| " § 2
Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass
Satz 1 gilt auch für sonstige für Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 empfängliche Vogelarten, soweit sie in Zoo-logischen Gärten oder Einrichtungen ähnlicher Art gehalten werden. § 3 Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für
Die Untersuchung ist vom Geflügelhalter dem Veranstalter gegenüber durch tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." |
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 05b
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder § 2 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, oder einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, § 3 Satz 2 oder § 4 Abs. 1'verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| " § 5
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 3 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
3. Nach § 5 wird der neue § 6 eingefügt.
4. Der bisherige § 6 wird neuer § 7.
Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft.