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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
01.10.2009
(BGBl. I Nr. 66 vom 08.10.2009 S. 3223
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die durch die Verordnung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht
a) wird nach Abschnitt 3 folgender Abschnitt 4 eingefügt:
"Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Masthühnern
§ 16 Anwendungsbereich
§ 17 Sachkunde
§ 18 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner
§ 19 Anforderungen an das Halten von Masthühnern
§ 20 Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof"
b) werden die bisherigen Abschnitte 4 bis 6 die neuen Abschnitte 5 bis 7.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 13 eingefügt:
"9. Masthuhn: ein zum Zweck der Fleischerzeugung gehaltenes Tier der Art Gallus gallus;
10. Masthühnerstall: ein Betriebsgebäude, in dem ein Masthühnerbestand gehalten wird;
11. Masthühnerbestand: die in einem Masthühnerstall eines Betriebes untergebrachten und sich gleichzeitig dort befindenden Masthühner;
12. Masthühnernutzfläche: ein den Masthühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich;
13. Masthühnerbesatzdichte: das Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in einem Masthühnerstall befindenden Masthühner je Quadratmeter Masthühnernutzfläche;"
b) Die bisherigen Nummern 9 bis 17 werden die Nummern 14 bis 22.
3. In § 3 Absatz 1 und in § 4 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "der Abschnitte 2 bis 5" durch die Angabe "der Abschnitte 2 bis 6" ersetzt.
3a. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden vor dem Semikolon die Wörter " , wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss" eingefügt.
3b. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Legehennen dürfen an keiner Stelle des Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung ausgesetzt sein."
3c. In § 13a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vorhanden sein" durch die Wörter "zur Verfügung stehen" ersetzt.
3d. In § 13a Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Fläche nur gerechnet werden, wenn er den Legehennen täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung steht."
4. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern "für mindestens acht Stunden" das Wort "ununterbrochen" eingefügt.
5. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
"Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Masthühnern
§ 16 Anwendungsbereich
Masthühner dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, in Betrieben mit 500 oder mehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden, soweit sie nicht
gehalten werden.
§ 17 Sachkunde
(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.
(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.
(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
1. im Bereich der Kenntnisse:
2. im Bereich der Fertigkeiten:
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.
(5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch
(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.
(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.
§ 18 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner
(1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Tränkevorrichtungen so installiert und instand gehalten werden, dass
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Abweichungen von den Nummern 3 und 4 zulassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt wird.
(2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Fütterungseinrichtungen so installiert und instand gehalten werden, dass
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Abweichungen von Nummer 2 zulassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt wird.
(3) Eine Lüftung und erforderlichenfalls eine Heiz- und Kühlanlage ist so einzubauen und zu bedienen, dass
Gas | Kubikzentimeter |
Ammoniak | 20 |
Kohlendioxid | 3.000; |
(4) Soweit Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Instandhaltung sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Masthühner auf ein Mindestmaß begrenzt ist.
(5) Masthühnerställe müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichtes versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die gesamte Stallgrundfläche gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor dem 9. Oktober 2009 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und über keine oder keine ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
§ 19 Anforderungen an das Halten von Masthühnern
(1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass
Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalles des natürlichen Lichtes ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig.
(2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass alle Masthühner im Betrieb mindestens zwei Mal täglich in Augenschein genommen werden. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten. Masthühner mit Verletzungen oder mit Gesundheitsstörungen, insbesondere mit Laufschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder schweren Missbildungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
(3) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Masthühnerbesatzdichte zu keinem Zeitpunkt 39 kg/m2 überschreitet.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat der Halter von Masthühnern sicherzustellen, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2 nicht überschreitet, soweit das durchschnittliche Gewicht der Masthühner weniger als 1.600 g beträgt.
(5) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall seines Betriebs Aufzeichnungen über das Erzeugungsverfahren und Angaben über den Stall und seine Ausstattung, insbesondere
Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 auf dem neuesten Stand zu halten.
(6) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall seines Betriebs Aufzeichnungen über
Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu fertigen sind.
(7) Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 5 Satz 1 und nach Absatz 6 Satz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind ab der Fertigung der Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren.
(8) Der Halter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich etwaige Änderungen des Masthühnerstalls, seiner Ausstattung oder der Betriebsabläufe mit, soweit sich diese Änderungen erheblich auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Tiere auswirken können.
(9) Soweit der Halter beabsichtigt, die Masthühnerbesatzdichte eines Masthühnerstalls auf über 33 kg/m2 zu erhöhen, teilt er dies der zuständigen Behörde mindestens 15 Tage vor der erstmaligen Einstallung eines Masthühnerbestandes mit erhöhter Masthühnerbesatzdichte sowie jede weitere Änderung der Masthühnerbesatzdichte mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Masthühnerbestandes mit geänderter Masthühnerbesatzdichte mit. Dabei ist die genaue Höhe der Masthühnerbesatzdichte anzugeben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss die Mitteilung von einem Dokument begleitet sein, in dem die
Angaben aus den Aufzeichnungen nach Absatz 5 zusammengefasst sind.
§ 20 Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof
(1) Der Halter eines Masthühnerbestands berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate. Die tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem Tag in einem Masthühnerstall verendeten sowie der an diesem Tag aufgrund von Krankheiten oder aus anderen Gründen getöteten Masthühner, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in dem betreffenden Masthühnerstall befindenden Masthühner, multipliziert mit 100. Die zum Zweck der Schlachtung ausgestallten Masthühner werden bei der Berechnung der täglichen Mortalitätsrate nicht berücksichtigt. Die kumulative tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortalitätsraten während eines Mastdurchgangs.
(2) Der Transport von Masthühnern zum Schlachthof ist durch schriftliche Aufzeichnungen des Halters zu begleiten, welche die täglichen Mortalitätsraten im Mastverlauf, die kumulative tägliche Mortalitätsrate sowie die Bezeichnung der Hybridkreuzungen oder Rasse der Hühner enthalten.
(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben sowie die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner werden unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Masthühnerstalls durch die zuständige Behörde aufgezeichnet. Sie prüft unter Berücksichtigung der Zahl der geschlachteten Masthühner und der Zahl der bei der Ankunft im Schlachthof verendet vorgefundenen Masthühner, ob die Angaben nach Satz 1 plausibel sind.
(4) Soweit die Mortalitätsraten nach Absatz 1 oder die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen schließen lassen, teilt die zuständige Behörde dies dem Halter der Tiere sowie der für den Ort des Masthühnerbestandes für den Tierschutz zuständigen Behörde mit.
(5) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
anordnen. Sie kann ferner bei Verdacht auf unzulängliche Haltungsbedingungen, unzureichende Pflege oder unsachgemäßen Umgang mit den Tieren oder auf Grund einer Mitteilung nach Absatz 4, insbesondere bezüglich der Feststellung von Kontaktdermatitiden, Parasitosen oder Systemerkrankungen, gegenüber dem Halter weiter gehendere Untersuchungen anordnen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der anordnenden Behörde unverzüglich vorzulegen."
6. Die bisherigen Abschnitte 4 bis 6 werden Abschnitte 5 bis 7.
7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39.
8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe " §§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2" durch die Angabe " §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2" ersetzt.
9. In dem neuen § 24 Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe " § 17 Abs. 3 Nr. 8" durch die Angabe " § 22 Absatz 3 Nummer 8" ersetzt.
10. In dem neuen § 28 Absatz 3 wird die Angabe " § 22 Abs. 2" durch die Angabe " § 27 Absatz 2" ersetzt.
11. In dem neuen § 29 werden in
a) Absatz 2 Satz 2 die Angabe " § 17 Abs. 3 Nr. 8" durch die Angabe " § 22 Absatz 3 Nummer 8" und in
b) Absatz 3 die Angabe " § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5" durch die Angabe " § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5"
ersetzt.
12. In dem neuen § 30 werden in
a) Absatz 2 Satz 3 die Angabe " § 17 Abs. 3 Nr. 8" durch die Angabe " § 22 Absatz 3 Nummer 8" und in
b) Absatz 8 die Angabe " § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5" durch die Angabe " § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5"
ersetzt.
13. In dem neuen § 31 wird die Angabe " § 2 Nr. 17"
durch die Angabe " § 2 Nummer 22" ersetzt.
14. Der neue § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 20 werden die folgenden Nummern 21 bis 29 eingefügt:
"21. entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn hält,
21 a. entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet werden,
22. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die Tränkevorrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden,
23. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Fütterungseinrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden,
23a. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Anforderungen an die Lichtintensität, die Ausleuchtung oder den Einfall natürlichen Tageslichtes eingehalten werden,
23b. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Lichtprogramm betrieben wird,
24. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten gereinigt und desinfiziert werden,
25. entgegen § 19 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Masthühnerbesatzdichte 39 kg/m2 nicht überschreitet,
26. entgegen § 19 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2 nicht überschreitet,
27. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt,
28. entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
29. entgegen § 19 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 3 Jahre ab der Fertigung aufbewahrt,
29a. entgegen § 19 Absatz 9 Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,".
b) Die bisherigen Nummern 21 bis 35 werden die neuen Nummern 30 bis 44.
c) Die neue Nummer 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23 Abs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 24 Abs. 3 oder § 25 Abs. 8, oder § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält, | "entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, Absatz 3 Nummer 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Absatz 8, oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält," |
d) In der neuen Nummer 31 wird die Angabe " § 21 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 26 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
e) In der neuen Nummer 32 wird die Angabe
" § 21 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 26 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
f) In der neuen Nummer 33 wird die Angabe
" § 21 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 26 Absatz 2 Satz 1 " ersetzt.
g) In der neuen Nummer 34 wird die Angabe
" § 22 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 27 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.
h) In der neuen Nummer 35 werden die Wörter
" § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3," durch die Wörter " § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 3," ersetzt.
i) In der neuen Nummer 36 wird die Angabe " § 24 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 29 Absatz 2 Satz 1 " ersetzt.
j) In der neuen Nummer 37 wird die Angabe
" § 28 Abs. 1" durch die Angabe " § 33 Absatz V' ersetzt.
k) In der neuen Nummer 38 wird die Angabe
" § 29 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 34 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
1) In der neuen Nummer 39 wird die Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe " § 34 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
m) In der neuen Nummer 40 wird die Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe " § 34 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.
n) In der neuen Nummer 41 wird die Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe " § 34 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.
o) In der neuen Nummer 42 wird die Angabe
" § 29 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe " § 34 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.
p) In der neuen Nummer 43 wird die Angabe
" § 30 Satz 1" durch die Angabe " § 35 Satz 1" ersetzt.
q) In der neuen Nummer 44 wird die Angabe " § 31" durch die Angabe " § 36" ersetzt.
15. Der neue § 38 wird wie folgt geändert:
Oa) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 darf Geflügel bis zum 9. Oktober 2012 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, in denen kein flackerfreies Licht zur künstlichen Beleuchtung verwendet wird."
a) In Absatz 8 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.
b) In Absatz 9 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8" durch die Angabe " § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4, 5 und 8" ersetzt.
c) In Absatz 10 wird die Angabe " § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2" durch die Angabe " § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2" ersetzt.
d) In Absatz 11 wird die Angabe " § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3" durch die Angabe " § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3" ersetzt.
e) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 und 2" durch die Angabe " § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und 2" und in
bb) Satz 2 wird die Angabe " § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3" durch die Angabe " § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 3" ersetzt.
f) In Absatz 13 wird die Angabe " § 21 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 26 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
g) In Absatz 14 wird die Angabe " § 23 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 28 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
h) In Absatz 15 wird die Angabe " § 24 Abs. 2" durch die Angabe " § 29 Absatz 2" ersetzt.
i) In Absatz 16 wird die Angabe " § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3" ersetzt.
j) In Absatz 17 werden die Wörter " § 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 und 5" durch die Wörter " § 32 in Verbindung mit § 33 Absatz 1, 2 Nummer 2, Absatz 3 und 8 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 sowie mit § 34 Absatz 1 Nummer 4 und 5" ersetzt.
k) In Absatz 18 werden die Wörter " § 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 5" durch die Wörter " § 32 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 und 5" ersetzt.
l) In Absatz 19 werden die Wörter " § 27 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter " § 32 in Verbindung mit § 33 Absatz 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelteden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
** Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
ENDE
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