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Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Dezember 2013
(BGBl. I Nr. 72 vom 17.12.2013 S. 4145)
siehe Fn. 1
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, hinsichtlich des Tierschutzgesetzes jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutzkommission,
Artikel 1
Versuchstiermeldeverordnung
Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere
Artikel 2
Änderung der Tierschutzkommissions-Verordnung
In § 1 Satz 2 der Tierschutzkommissions-Verordnung vom 23. Juni 1987 (BGBl. I S. 1557), die zuletzt durch Artikel 418 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter " § 15a des Tierschutzgesetzes" durch die Wörter " § 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung
Die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 7 Absatz 1 " wird durch die Angabe " § 7 Absatz 2" ersetzt.
b) Die Wörter "oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken" werden gestrichen.
2. In § 10 Satz 1 werden die Wörter "zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale" durch das Wort "tierschutzwidrig" ersetzt.
§ 13 Übergangsvorschrift(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September 2002.
(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spätestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5 sowie Abs. 5 dürfen Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309), erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
In § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, wird die Angabe " § 7 Abs. 1" durch die Angabe " § 7 Absatz 2" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Zirkusregisterverordnung
Die Zirkusregisterverordnung vom 6. März 2008 (BGBl. I S. 376) wird wie folgt geändert:
1. In § 1, § 2 Nummer 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die erteilende Behörde erhebt zusätzlich zu den Angaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes, wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird, folgende Daten:
| "(1) Die erteilende Behörde erhebt vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes, wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird, folgende Daten:
|
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" werden durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d" ersetzt.
bb) Die Angabe " § 11 Abs. 1 " wird durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und die Angaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter " § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.
bbb) In den Nummern 1, 7 und 8 werden jeweils die Wörter " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
In § 44 Absatz 2 der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,".
Artikel 7
Änderung der Tierschutztransportverordnung
Die Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11, § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "gemeinschaftsrechtliche Vorschriften" die Wörter "oder unionsrechtliche Vorschriften" eingefügt.
2. In § 8 Absatz 2 und § 17 werden die Wörter "Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäische Union" ersetzt.
3. In § 22 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt tritt die Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) geändert worden ist, außer Kraft.
1) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33) und des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der Informationen gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. Nr. L 320 vom 17.11.2012 S. 33).
ENDE