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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 12. Dezember 2013
(BGBl. I Nr. 72 vom 17.12.2013 S. 4145)



siehe Fn. 1

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, hinsichtlich des Tierschutzgesetzes jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutzkommission,

Artikel 1
Versuchstiermeldeverordnung
Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Tierschutzkommissions-Verordnung

In § 1 Satz 2 der Tierschutzkommissions-Verordnung vom 23. Juni 1987 (BGBl. I S. 1557), die zuletzt durch Artikel 418 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter " § 15a des Tierschutzgesetzes" durch die Wörter " § 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung

Die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 7 Absatz 1 " wird durch die Angabe " § 7 Absatz 2" ersetzt.

b) Die Wörter "oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken" werden gestrichen.

2. In § 10 Satz 1 werden die Wörter "zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale" durch das Wort "tierschutzwidrig" ersetzt.

3. § 13

§ 13 Übergangsvorschrift

(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September 2002.

(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spätestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5 sowie Abs. 5 dürfen Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309), erfüllen.

(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

In § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, wird die Angabe " § 7 Abs. 1" durch die Angabe " § 7 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Zirkusregisterverordnung

Die Zirkusregisterverordnung vom 6. März 2008 (BGBl. I S. 376) wird wie folgt geändert:

1. In § 1, § 2 Nummer 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die erteilende Behörde erhebt zusätzlich zu den Angaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes, wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird, folgende Daten:
  1. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort des Antragstellers sowie den Ort der jeweiligen Gewerbeanmeldung,
  2. Name des Betriebes, in dem der Antragsteller tätig ist, und im Fall eines Winterquartiers dessen Anschrift und
  3. Name des Inhabers des Betriebes nach Nummer 2.
 "(1) Die erteilende Behörde erhebt vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes, wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird, folgende Daten:
  1. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort des Antragstellers sowie den Ort der jeweiligen Gewerbeanmeldung,
  2. Name des Betriebes, in dem der Antragsteller tätig ist, und im Fall eines Winterquartiers dessen Anschrift,
  3. Name des Inhabers des Betriebes nach Nummer 2,
  4. die Räume und die Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind,
  5. die Art der betroffenen Tiere und
  6. Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort der für die Tätigkeit verantwortlichen Person."

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" werden durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d" ersetzt.

bb) Die Angabe " § 11 Abs. 1 " wird durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und die Angaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 werden die Wörter " § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.

bbb) In den Nummern 1, 7 und 8 werden jeweils die Wörter " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung

In § 44 Absatz 2 der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,".

Artikel 7
Änderung der Tierschutztransportverordnung

Die Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11, § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "gemeinschaftsrechtliche Vorschriften" die Wörter "oder unionsrechtliche Vorschriften" eingefügt.

2. In § 8 Absatz 2 und § 17 werden die Wörter "Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäische Union" ersetzt.

3. In § 22 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt tritt die Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) geändert worden ist, außer Kraft.

1) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33) und des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der Informationen gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. Nr. L 320 vom 17.11.2012 S. 33).

ENDE