Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
Vom 1. April 2019
(BGBl. I Nr. 12 vom 11.04.2019 S. 434)
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 15 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Seefischereiverordnung
Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "die die Bundesflagge führen" durch die Wörter "die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIa, IVb und IVc außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf Hering, Sprotte und Sandaal mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1.000 gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein auf Hering und Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1.000 gefischt werden."
cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die ICES-Bereiche sind festgelegt in der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Beschreibung der Abgrenzung der ICES-Untergebiete und Bereiche, die für Fischereistatistiken und Verordnungen im Nordost-Atlantik benutzt werden, (ABl. C 347 vom 31.12.1985 S. 14). | "Die ICES-Bereiche sind festgelegt im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1350/2013 (ABl. L 351 vom 21.12.2013 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "die die Bundesflagge führen" durch die Wörter "die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen" ersetzt.
2. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" durch die Wörter "die Bundesanstalt" und die Wörter "Bundesministerium im Einvernehmen" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 24 Meter oder mehr und weniger als 45 Meter ist verpflichtet, eine stets betriebsbereite Anlage zum Betrieb eines automatischen Schiffsidentifizierungssystems im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an Bord mitzuführen, und hat sicherzustellen, dass die Anlage in Betrieb ist, während sich das Fahrzeug fortbewegt. Satz 1 gilt ab dem 31. Mai 2013 auch für den Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 18 Meter oder mehr und weniger als 24 Meter und ab dem 31. Mai 2014 auch für den Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 15 Meter oder mehr und weniger als 18 Meter. | " § 9 Überprüfung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen
Zur Überprüfung der Satellitenortungsanlage oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 2 und des Artikels 40 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.04.2011 S. 1; L 328 vom 10.12.2011 S. 58; L 125 vom 12.05.2012 S. 54), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015 S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann die Bundesanstalt eine Untersuchung der Anlage oder des Systems anordnen. Die Überprüfung hat durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Inhabers der Fanglizenz zu erfolgen." |
4. Dem § 10 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, aber weniger als 10 Meter, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in der Ostsee fischt, hat ein Fischereilogbuch im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu führen und sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung, zu übermitteln.
(4) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von weniger als 8 Meter in der Ostsee und von weniger als 10 Meter in der Nordsee, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist verpflichtet, spätestens fünf Tage nach Ablauf des Monats für den vorangegangenen Monat schriftlich oder elektronisch eine Meldung an die zuständige Landesfischereibehörde zu übermitteln (Monatsmeldung). Die Monatsmeldung enthält mindestens Angaben über
Erfolgt kein Fangeinsatz, ist eine Fehlmeldung erforderlich. Ist über einen längeren Zeitraum kein Fangeinsatz vorgesehen, kann dies in der letzten Monatsmeldung vermerkt werden. Die Meldungen sind mit Beginn der Fangaufnahme für den betreffenden Monat wieder abzugeben. Statt der Monatsmeldungen dürfen Tagesabrechnungen abgegeben werden, die vollständige Angaben nach Satz 2 enthalten müssen."
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter "der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.04.2011 S. 1)" gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Soweit Wiederauffüllungspläne oder Bewirtschaftungspläne im Sinne der Artikel 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002 S. 59) besondere Regelungen treffen, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt. | "(5) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2092 (ABl. L 302 vom 17.11.2017 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besondere Regelungen festgelegt sind, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt." |
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 nach den Wörtern "Angaben einzutragen hat" die Wörter "und der zuständigen Behörde sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung zu übermitteln" angefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Soweit Wiederauffüllungspläne oder Bewirtschaftungspläne im Sinne der Artikel 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 besondere Regelungen treffen, bleiben diese von Absatz 1 und 2 unberührt. | "(3) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder in Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 besondere Regelungen getroffen werden, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt." |
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 im Satzteil nach Nummer 3 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "die die Bundesflagge führen" durch die Wörter "die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Ausnahmegenehmigung kann verweigert oder widerrufen werden, wenn für den Inhaber der Fanglizenz oder den Kapitän wegen eines schweren Verstoßes in Form
Punkte festgesetzt worden sind."
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe "(EU) Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.06.2011 S. 1)" durch die Angabe "(EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.05.2015 S. 1)" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe "(EU) Nr. 1237/2010 (ABl. L 348 vom 31.12.2010 S. 34)" durch die Angabe "(EU) 2016/1139 (ABl. L 191 vom 15.07.2016 S. 1)" ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Grundschleppnetze für die Fischerei auf Nordseekrabben (Crangon crangon) der ICES-Bereiche IVb und IVc, die an Bord eines Fischereifahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, mitgeführt oder zum Krabbenfang eingesetzt werden, müssen mit einem Siebnetz/Trichternetz- oder Sortiergittereinsatz ausgestattet sein und den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. In begründeten Fällen kann von der Bundesanstalt eine Ausnahmegenehmigung für den Bereich innerhalb von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie erteilt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Landesfischereibehörde zu stellen."
9. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den Erstverkauf" durch die Wörter "die Erstvermarktung" ersetzt.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.07.2019 siehe =>)
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Kommas und die Wörter "längstens bis zum Verbrauch oder zur Vernichtung der Seefischereierzeugnisse" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "bis zum Verbrauch oder zur Vernichtung der Seefischereierzeugnisse, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt," gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Buchstabe b bis f" gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter "Buchstabe b bis f" und die Wörter "bis zum Verbrauch oder zur Vernichtung der Seefischereierzeugnisse, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt," gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "und h" gestrichen.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "und 68" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Tag" die Wörter "und pro Verbraucher" eingefügt.
11. § 21 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union auf Grund der
| "1. die Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.05.2014 S. 1; L 88 vom 31.03.2017 S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1787 (ABl. L 256 vom 04.10.2017 S. 1) geändert worden ist, und den zu deren Durchführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu den durch die Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Rückverfolgbarkeit von Seefischereierzeugnissen entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts entgegenzunehmen," |
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7
7. entgegen § 9 Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht an Bord mitführt oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anlage in Betrieb ist,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 8 bis 15 werden die Nummern 7 bis 14.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:
"7. entgegen § 10 Absatz 3 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,".
bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 9 bis 11.
cc) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. entgegen § 12 Absatz 1 eine dort genannte Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt, | "12. entgegen § 12 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt," |
dd) Die bisherigen Nummern 11 bis 21 werden die Nummern 13 bis 23.
13. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||
Anlage 1 Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird (zu § 2 Abs. 1)
| "Anlage 1 Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird (zu § 2 Absatz 1) Bastardmakrele (Stöcker) |
14. In Anlage 3 wird in der die Nordsee betreffenden Aufzählung das Wort "Accumersiel" durch das Wort "Westeraccumersiel" ersetzt und das Wort "Friedrichskoog" gestrichen.
15. Der Anlage 4 wird folgender Abschnitt 3 angefügt:
"Abschnitt 3
Technische Beschreibung eines Siebnetzes/Trichternetzes und eines Sortiergittereinsatzes
16. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 5 Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems (zu § 16 Absatz 1)
| "Anlage 5 Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems (zu § 16 Absatz 1)
|
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefischereiverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 4 und 10 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190820
ENDE |