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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Vom 9. Februar 2000
(BAnz. 2000 36a)
Auf Grund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) wird nach Anhörung der Tierschutzkommission folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
1 Zu § 2 Nr. 3 (Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters)
1.1 Bei der Beurteilung von Tierhaltungen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 hat die zuständige Behörde auch die anzuwendenden einschlägigen Empfehlungen zu beachten, die der ständige Ausschuss nach Artikel 9 des Europäischen Übereinkommens vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. II 1978 S. 113) angenommen hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht diese Empfehlungen im Bundesanzeiger bekannt.
1.2 Die zuständige Behörde hat sich im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse über die Haltungsansprüche des Tieres im Hinblick auf Ernährung, Pflege und Unterbringung sowie die entsprechenden Fähigkeiten des Tierhalters zu überzeugen, wenn für deren Fehlen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Ein sachgerechter Umgang mit dem Tier muss gewährleistet sein.
1.3 Die zuständige Behörde trifft bei Nichtvorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die notwendigen Anordnungen nach § 16a (z.B. Verpflichtung zum Besuch von einschlägigen Kursen oder zum Nachweis der Sachkunde in einem Fachgespräch).
2.1 Verbot von Dopingmitteln und anderen leistungsbeeinflussenden Maßnahmen
(§ 3 Nr. 1b)
2.1.1 Dopingmittel sind pharmakologisch wirksame Stoffe, die einem Tier zur kurzfristigen Steigerung oder Minderung seiner Leistungsfähigkeit oder zum Überdecken eines vorliegenden Gesundheitsproblems mit dem Ziel verabreicht werden, das Ergebnis eines Wettkampfes zu beeinflussen. Als Entscheidungshilfen können im Bereich des Pferdesports die von den entsprechenden Pferdesportverbänden aufgestellten "Listen verbotener Substanzen" dienen.
2.1.2 Erlangt die Behörde Kenntnis von der Vornahme leistungsbeeinflussender Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, oder von der Verabreichung von Dopingmitteln, trifft sie gemäß § 16a die notwendigen Anordnungen; siehe auch die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen "Leitlinien Tierschutz im Pferdesport", Kapitel IV: Doping.
2.2 Verbot der Ausbildung zu aggressivem Verhalten
(§ 3 Nr. 8a)
Die Schutzhundeausbildung erfüllt den Tatbestand dieses Verbotes in der Regel nicht, sofern sie nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) in der derzeit geltenden Fassung (gültig ab 1. Januar 1996; zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) oder nach entsprechenden Kriterien, insbesondere durch Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll oder Bundeswehr, durchgeführt wird.
2.3 Verbot von Stromeinwirkungen
(§ 3 Nr. 11)
2.3.1 Bundesrechtliche Vorschriften im Sinne des § 3 Nr. 11 sind bisher insbesondere § 5 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung sowie § 5 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung in den jeweils geltenden Fassungen, in denen der Einsatz elektrischer Treibhilfen geregelt wird.
2.3.2 Unter landesrechtlichen Vorschriften ist insbesondere das Fischereirecht zu verstehen, das beispielsweise Stromeinwirkungen bei der Elektrofischerei und den Elektroscheuchanlagen zulässt.
Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Für das berufs- oder gewerbsmäßige regelmäßige Betäuben oder Töten von Wirbeltieren regelt § 4 Abs. 1a die Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde. Betroffen von der Regelung des § 4 Abs. 1a ist auch die Erwerbsfischerei, also die See- wie die Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht. Die Regelung erstreckt sich ferner auch auf das Betäuben und Töten von Pelztieren sowie die Schädlingsbekämpfung.
3.1 Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit
3.1.1 Das berufsmäßige Betäuben oder Töten von Tieren schließt die regelmäßige nebenberufliche Ausübung dieser Tätigkeiten ein.
3.1.2 Ein gewerbsmäßiges Betäuben oder Töten von Tieren liegt dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
3.1.3 Regelmäßigkeit ist nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall betäubt oder getötet werden.
Für das Töten lebensschwacher, nicht lebensfähiger oder schwerverletzter Wirbeltiere im Einzelfall im eigenen Tierbestand ist wegen fehlender Regelmäßigkeit grundsätzlich kein Nachweis der Sachkunde erforderlich.
Regelmäßigkeit ist des Weiteren nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall bei Bedarf im Rahmen von Pflanzenschutz- oder von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch die Anwendung hierfür zugelassener Mittel getötet werden.
3.2 Nachweis der Sachkunde
Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich jeweils nur auf diejenige Kategorie von Tieren und auf diejenigen Betäubungs- und Tötungsmethoden, für die die entsprechende Sachkunde erworben wurde.
3.2.1 Der Nachweis der Sachkunde für die Schlachtung von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen und Geflügel ist in § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) abschließend geregelt. Eine Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung gilt daher unmittelbar als Sachkundenachweis im Sinne des § 4 Abs. 1a.
3.2.2 Folgende abgeschlossene Berufsausbildungen oder Weiterbildungsabschlüsse gelten als Sachkundenachweis für das Betäuben oder Töten von Tieren derjenigen Kategorie, auf die sich die jeweilige Ausbildung bezieht:
sofern nicht aufgrund von Differenzierungen in Aus- oder Weiterbildungsordnungen im Einzelfall feststeht, dass das Betäuben und Töten nicht Gegenstand der Ausbildung war.
Als Sachkundenachweis gilt ferner der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Veterinär- oder Humanmedizin, der Biologie mit dem Schwerpunkt Zoologie oder Fischereibiologie.
Der Abschluss einer anderen Berufsausbildung, ein anderer Studienabschluss oder ein Weiterbildungsabschluss, die nachweislich ebenfalls für bestimmte Tierarten entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, sind ebenfalls als Sachkundenachweis anzuerkennen. Gleiches gilt für die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden tierexperimentellen Kursen. Auch kann die zuständige Behörde im Einzelfall die entsprechende Sachkunde bei Personen annehmen, die ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung über einen angemessenen Zeitraum regelmäßig Tiere ordnungsgemäß betäubt oder getötet haben; in diesem Fall ist eine entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Behörde, eine beauftragte Stelle oder den Tierschutzbeauftragten auszustellen.
3.2.3 Die erforderliche Sachkunde für das Betäuben oder Töten entsprechender Tiere ist des Weiteren nachgewiesen, wenn die betreffende Person im Besitz eines gültigen Jagd- oder Fischereischeins ist oder die Jäger- oder Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat.
3.2.4 Darüber hinaus kann der Sachkundenachweis durch ein Fachgespräch bei der zuständigen Behörde erbracht werden. Die Behörde kann sich ggf. des Sachverstandes einer von ihr beauftragten Stelle bedienen.
Das Fachgespräch kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:
Die Länder können weitere Sachkundenachweise, insbesondere solche von Berufsfachverbänden, anerkennen.
4.1 Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr. 1
4.1.1 Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis auf Antrag Tierhaltern erteilen, die das Schnabelkürzen durchführen oder durchführen lassen. Tierhalter sind auch Brütereien, wenn das Schnabelkürzen vor Abgabe der Tiere an den künftigen Tierhalter erfolgt.
4.1.2 Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen ist die Unerlässlichkeit des Schnabelkürzens dann gegeben, wenn bekannte, für Federpicken und Kannibalismus (mit) ursächliche Faktoren soweit wie möglich ausgeschlossen worden sind, aber dennoch der Gefahr des Auftretens dieses Verhaltens und der damit verbundenen Schmerz; Leidens- und Schadenszufügung der Tiere untereinander anders nicht begegnet werden kann.
Der weitmöglichste Ausschluss der bekannten (mit) ursächlichen Faktoren ist anzunehmen, sofern die entsprechende Tierhaltung nach den fachlich anerkannten Anforderungen ausgerichtet ist; die einschlägigen Empfehlungen des Bundes und der Länder können hierfür als Orientierungshilfe dienen. Die einschlägigen Empfehlungen des Europarates sind zu beachten. Sind Tiere dazu bestimmt, als Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten zu werden, ist das Schnabelkürzen verboten.
4.1.3 Die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs erfolgt durch den Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde durch eine tierärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Maßnahmen der künftige Tier alter anwendet, um die bekannten Ursachen von Federpicken und Kannibalismus in der Tierhaltung weitestgehend auszuschließen.
Die zuständige Behörde kann hiervon abweichend eine schriftliche Erklärung des künftigen Tierhalters verlangen, aus der hervorgeht, dass die Haltung der Tiere an den von ihr anerkannten Anforderungen ausgerichtet und das Schnabelkürzen dennoch unerlässlich ist.
Ist der Antragsteller nicht der künftige Tierhalter, sondern zum Beispiel die Brüterei, ist die Erlaubnis unter der Auflage zu erteilen, dass sich der Antragsteller in der oben beschriebenen Weise vom Vorliegen der genannten Voraussetzungen vergewissert und der Behörde auf Verlangen die betreffenden Unterlagen des künftigen Tierhalters vorlegt und diese plausibel sind.
Der Antrag hat ferner Angaben zu der beabsichtigten Methode des Schnabelkürzens und den Kenntnissen und Fähigkeiten der durchführenden Personen zu enthalten.
4.1.4 Die Erlaubnis ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen.
4.1.5 In den Erlaubnisbescheid sind Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Eingriffe aufzunehmen, insbesondere über zulässige Methoden und das zulässige Höchstalter der Tiere, an denen Eingriffe vorgenommen werden dürfen.
Folgende Methoden des Eingriffs können zur Zeit als vertretbar angesehen werden:
Bei Hühnern:
Bei Puten:
Bei Moschusenten:
Andere Methoden können im Einzelfall erlaubt werden, sofern hiergegen aus Sicht des Tierschutzes keine Bedenken bestehen.
4.1.6 Die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der durchführenden Personen sind gegeben, wenn die Personen über Kenntnisse hinsichtlich Anatomie und Physiologie des Schnabels und Fähigkeiten hinsichtlich der Durchführung der beabsichtigten Methode verfügen.
4.2 Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr. 2
4.2.1 Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis zum Kürzen des bindegewebigen Endstücks des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe auf Antrag erteilen.
4.2.2 Aus dem Antrag muss glaubhaft hervorgehen, dass der Eingriff im Einzelfall unerlässlich ist. Hierzu sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
Dem Antrag ist eine Bestätigung des den Bestand während der Mastperiode betreuenden Tierarztes über die Richtigkeit der Angaben beizulegen.
4.2.3 Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Plausibilität, auch durch Inaugenscheinnahme des Betriebes.
4.2.4 Die Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von höchsten fünf Jahren zu befristen.
5.1 Anwendung von Klonierungstechniken
Bei der Beurteilung, ob die Anwendung von Klonierungstechniken als Tierversuch zu bewerten ist (§ 7 Abs. 1), ist der Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen.
Derzeit werden zur genetisch identischen Vermehrung (Klonen) von Tieren folgende Verfahren angewendet:
Die Embryonenteilung wird bei landwirtschaftlichen Nutztieren und Versuchstieren bereits seit langem angewandt, so dass entsprechende Eingriffe und Behandlungen grundsätzlich nicht unter den Tatbestand des § 7 Abs. 1 fallen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Verfahren mit Abweichungen von der bereits erprobten Technik, die bei den Tieren zu erhöhten Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können, oder im Rahmen eines übergeordneten tierexperimentellen Ansatzes - beispielsweise zur Beantwortung bestimmter wissenschaftlicher Fragestellungen - durchgeführt wird.
Die auf der Übertragung von Zellkernen differenzierter Zellen basierenden Klonierungstechniken befinden sich derzeit noch im Experimentalstadium, so dass ihre Anwendung gegenwärtig im Sinne des § 7 Abs. 1 zu Versuchszwecken erfolgt. Die im Rahmen dieser Techniken durchgeführten Eingriffe und Behandlungen können für die beteiligten Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein. Insoweit ist gegenwärtig die Anwendung dieser Verfahren auf Grund des Stands von Wissenschaft und Technik als Tierversuch im Sinne des § 7 Abs. 1 zu bewerten.
5.2 Methoden zur Erstellung transgener Tierlinien
Hinsichtlich der Bewertung der Erstellung transgener Tierlinien ist der jeweilige Stand der Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen, wie er z.B. aus dem im Rahmen des Tierschutzberichts der Bundesregierung 1997 veröffentlichten Informationspapier "Die Erzeugung und Zucht transgener Mäuse und Ratten unter Tierschutzgesichtspunkten" hervorgeht (vgl. BT-Drs. 13/7016 vom 27. Februar 1997, S. 107).
6 Zu § 8 (Genehmigung von Versuchsvorhaben)
6.1 Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben
6.1.1 Aus dem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens müssen die in Anlage 1 aufgeführten Angaben ersichtlich sein.
6.1.2 Für jedes Versuchsvorhaben muss ein gesonderter Antrag vorliegen.
6.1.3 Als ein Versuchsvorhaben im Sinne des § 8 Abs. 1 ist ein in sich geschlossener tierexperimenteller Ansatz zur Beantwortung bestimmter Fragen im Rahmen der Forschung oder der Prüfung von Stoffen oder Produkten zu verstehen. Das Versuchsvorhaben kann entweder aus einem Einzelversuch oder aus einer Serie von Versuchen bei gleichbleibendem oder wechselndem Vorgehen mit Tieren einer oder verschiedener Arten bestehen. Bei der Beurteilung, ob es sich um ein oder um mehrere Versuchsvorhaben handelt, sind jeweils die Fragen und ihre Begründungen im Antrag zu berücksichtigen.
6.2 Prüfung des Antrags
6.2.1 Wissenschaftlich begründet darzulegende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)
6.2.1.1 Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Antragsteller in einer den Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten entsprechenden Weise Tatsachen und Sachverhalte so dargelegt hat, dass daraus auf das Vorliegen der in § 7 Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen (zulässiger Versuchszweck, Unerlässlichkeit, ethische Vertretbarkeit) geschlossen werden kann (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a).
6.2.1.2 Nach dem gleichen Maßstab prüft die Genehmigungsbehörde, ob die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen wissenschaftlich begründet dargelegt sind.
6.2.1.2.1 Aus der Darlegung des Antragstellers muss ersichtlich sein, inwieweit die zugänglichen Informationsmöglichkeiten (z.B. Literatur, Datenbanken) bereits hinreichende Erkenntnisse über das angestrebte Versuchsergebnis enthalten oder nicht.
6.2.1.2.2 Soll ein Doppel- oder Wiederholungsversuch durchgeführt werden, so müssen die -Gründe für die Unerlässlichkeit eines solchen Versuchsvorhabens aus der Darlegung ersichtlich sein.
Doppelversuche sind Versuchsvorhaben, die etwa gleichzeitig mit den gleichen Methoden an derselben Tierart mit gleicher Zielsetzung durchgeführt werden (z.B. Ringversuche zur Validierung und Standardisierung).
Wiederholungsversuche sind Versuchsvorhaben, die zur Überprüfung bereits hinreichend bekannter Versuchsergebnisse durchgeführt werden. Aus wissenschaftlichen Gründen notwendige Versuche zur statistischen Absicherung erzielter Versuchsergebnisse sind keine Wiederholungsversuche.
6.2.2 Nachzuweisende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)
6.2.2.1 Für die fachliche Eignung des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters (§ 8 Abs. 3 Nr. 2) gilt Nummer 9.1.1 in Verbindung mit zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich der wahrzunehmenden Überwachungsfunktion entsprechend.
Bezüglich der zusätzlichen Anforderungen sind die Empfehlungen der Multilateralen Konsultation über das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere vom 30. November bis 3. Dezember 1993 in Straßburg zu berücksichtigen (vgl. Tierschutzbericht der Bundesregierung 1997, BT-Drs. 13/7016 vom 27. Februar 1997, S. 103). Nach diesen Empfehlungen ist Voraussetzung für eine fachliche Eignung hinsichtlich der Überwachungsfunktion ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung jeweils in Verbindung mit dem Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die betreffenden Personen müssen eine den Eingriffen und Behandlungen angemessene tierexperimentelle Erfahrung haben, um in der Verantwortung für das gesamte Versuchsvorhaben, insbesondere für eine weitestgehende Vermeidung und Begrenzung der bei den Versuchstieren zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden, Sorge tragen zu können. Von angemessener Erfahrung ist in der Regel nach einer dreijährigen Tätigkeit in einem vergleichbaren Bereich der tierexperimentellen Forschung auszugehen; dies gilt auch nach der erfolgreichen Teilnahme an einem versuchstierkundlichen Kurs, der den Empfehlungen der Multilateralen Konsultation (siehe oben), Leitlinien für die Gruppe G - Personen, die für die Planung und Durchführung von Verfahren nach Artikel 1 Abs. 2c des Übereinkommens verantwortlich sind - entspricht.
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist durch entsprechende Unterlagen, mit denen die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung bestätigt werden, zu erbringen; es sei denn, es ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den entsprechenden Darlegungen im Antrag, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, oder der Genehmigungsbehörde ist dies bekannt.
6.2.2.2 Vom Nachweis der Zuverlässigkeit des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters ist auszugehen, wenn der Genehmigungsbehörde keine Tatsachen bekannt sind, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Personen im Hinblick auf die Durchführung von Tierversuchen Anlass geben. Sofern der Genehmigungsbehörde solche Tatsachen bekannt sind, prüft sie die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren Zu diesem Zweck kann sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen, dass die betroffene Person ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde beantragt (§ 30 Abs. 1, 2 und 5 des Bundeszentralregistergesetzes).
Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person nach dem Führungszeugnis wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich der Durchführung von Tierversuchen hat erkennen lassen. Die Zuverlässigkeit der Person ist ferner nicht anzunehmen, wenn durch die Bestellung dieser Person zum verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter Belange des Tierschutzes gefährdet werden könnten, insbesondere wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit tierschutzrechtlichen Bestimmungen zuwidergehandelt hat.
6.2.2.3 Der Nachweis, dass die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3), ist erbracht, wenn
Zum Nachweis, dass die übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 vorliegen, reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Tierschutzbeauftragten aus. Aus dieser Erklärung muss hervorgehen, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und sonstigen sachlichen Mittel vorhanden und die organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege der Tiere einschließlich ihrer Betreuung und medizinischen Versorgung sichergestellt ist.
Nummer 6.3 bleibt unberührt.
6.2.3 Darzulegende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)
6.2.3.1 Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 5 dargelegt worden sind, ist darauf zu achten, dass der Antragsteller die personellen und organisatorischen Anforderungen und die Durchführung des Versuchsvorhabens so eingehend beschrieben hat, dass die Erfüllung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet werden kann.
6.2.3.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen, die im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 2 zu erfüllen sind, wird auf Nummer 9 verwiesen.
6.2.4 Zusätzliche Prüfungsunterlagen
Bestehen nach Prüfung des Antrags Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Versuchsvorhabens, so fordert die Genehmigungsbehörde vom Antragsteller zusätzliche Auskünfte oder stellt eigene Ermittlungen an; insbesondere ist die Vorlage der Stellungnahme des Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 3 Nr. 3 zu verlangen (vgl. Nummer 8.5).
weiter. |