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6.3 Überwachung der Tierversuchseinrichtungen
Nach Eingang des Antrags fordert die Genehmigungsbehörde, wenn sie keine ausreichende Kenntnis über das Vorliegen der in § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 und § 8b genannten Voraussetzungen hat, unverzüglich bei dem beamteten Tierarzt oder der sonst für die Überwachung der Tierversuchseinrichtung zuständigen Behörde hierzu eine Stellungnahme an.
6.4 Entscheidung über den Antrag
6.4.1 Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde einen Antrag abzulehnen, so muss sie dem Antragsteller Gelegenheit geben, sich zu äußern.
6.4.2 Die Genehmigung des Versuchsvorhabens wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Versuchsvorhabens erfüllt sind.
6.4.3 Die Genehmigung wird auf höchstens drei Jahre befristet. Sie kann auf formlosen, mit Gründen versehenen Antrag höchstens zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden, sofern keine Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen oder nur solche Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen eingetreten sind, deren Anzeige nach § 8 Abs. 7 Satz 2 erfolgt ist und nicht beanstandet wurde.
6.4.4 Eine Durchschrift der Entscheidung über den Antrag ist dem Tierschutzbeauftragten zuzuleiten. Die Kommission zur Unterstützung der Genehmigungsbehörde soll in geeigneter Weise von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
6.5 Genehmigung nach § 8 Abs. 5a
6.5.1 Hat die zuständige Behörde über einen Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion). Im Fall der Finalversuche beläuft sich diese Frist auf zwei Monate, eine Verlängerung dieser Frist auf drei Monate ist nach formloser, auch telefonischer Anhörung möglich. Die Verlängerung der Frist ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, auch wenn die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bereits auf andere Weise erfolgt ist.
6.5.2 Voraussetzung für den Fristlauf und den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist der Eingang eines Antrags. Die Behörde sollte unverzüglich nach Eingang des Antrags prüfen, ob der Antrag Angaben zu allen in Anlage 1 bezeichneten Punkten enthält. Gegebenenfalls ist der Antragsteller schriftlich zur Vervollständigung des Antrags aufzufordern, § 8 Abs. 5a Satz 3. Dabei sollte auf die fristhemmende Wirkung dieser Aufforderung hingewiesen werden. Wird bei der weiteren Prüfung des Antrags festgestellt, dass die Angaben noch aus anderen Gründen nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 genügen, kann die Behörde den Antragsteller jederzeit erneut fristhemmend zur Erfüllung der betreffenden Anforderungen schriftlich auffordern.
6.5.3 Die durch Fristablauf als erteilt geltende Genehmigung kann von der zuständigen Behörde nachträglich mit Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 5a Satz 4) oder unter den Voraussetzungen der jeweiligen dem § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift zurückgenommen werden. Die Rücknahmefrist gemäß der jeweiligen dem § 48 Abs. 4 VwVfG entsprechenden Bestimmungen beginnt mit dem Zeitpunkt des Fristablaufs gem. § 8 Abs. 5a.
7 Zu § 8a (Anzeige von Versuchsvorhaben und von Änderungen von Versuchsvorhaben)
7.1 Anzeige eines Versuchsvorhabens
Anzeigepflichtig sind - neben Versuchen an Cephalopoden (Kopffüßlern) und Dekapo den (Zehnfußkrebsen) - Versuchsvorhaben an Wirbeltieren, die nach § 8 Abs. 7 Satz 1 keiner Genehmigung bedürfen (§ 8a Abs. 1 Satz 1).
7.1.1. Hinsichtlich der Durchführung durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgeschriebener oder vorgesehener Tierversuche (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b) wird auf den Tierschutzbericht der Bundesregierung verwiesen, der gemäß § 16e alle zwei Jahre zu erstatten ist.
Bei der Anwendung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Arzneimittelprüfrichtlinien bzw. Tierarzneimittelprüfrichtlinien können sind Probleme bei der Abgrenzung anzeige- und genehmigungspflichtiger Versuchsvorhaben ergeben. Hierbei sollten die im Tierschutzbericht der Bundesregierung veröffentlichten "Empfehlungen zur tierschutzrechtlichen Bewertung von Eingriffen und Behandlungen an Wirbeltieren bei der Prüfung von Tierarzneimitteln nach der Richtlinie 92/18/EWG der Kommission vom 20. März 1992" herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 13/7016 5.112). Dieser Text berücksichtigt auch die aktuelle Fassung einer Empfehlung zur Abgrenzung der genehmigungspflichtigen von den anzeigepflichtigen Tierversuchen zur Ermittlung pharmakologischer Daten (sog. Screening-Versuche).
7.1.2 Jedes Versuchsvorhaben ist gesondert anzuzeigen, es sei denn, es handelt sich um die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Abs. 3 Satz 1. Nummer 6.1.3 gilt entsprechend. Als gleichartig sind Versuchsvorhaben mit derselben Fragestellung und Methode anzusehen, bei denen an derselben Art und der etwa gleichen Anzahl der Versuchstiere Untersuchungen mit dem gleichen Material insbesondere zu diagnostischen Zwecken durchgeführt werden.
7.1.3 Aus der Anzeige eines Versuchsvorhabens müssen die in Anlage 2 aufgeführten Angaben ersichtlich sein. In der Begründung der vom Anzeigenden angenommenen Genehmigungsfreiheit nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 muss
7.2 Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben
Eine Änderung der nach Nummer 7.1.3 angegebenen Sachverhalte während des Versuchsvorhabens ist ins besondere dann für die Überwachung des bereits angezeigten Versuchsvorhabens von Bedeutung und damit nach § 8a Abs. 4 anzeigepflichtig wenn die Versuchstiere durch Änderung des Versuchsansatzes oder der Methode stärkeren Belastungen ausgesetzt werden, die Anzahl der Tiere wesentlich erhöht oder eine andere Tierart verwendet wird.
Für die Erhöhung der Versuchstierzahl gilt Nummer 7.3.1 entsprechend.
7.3 Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
Anzeigepflichtig sind ferner Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 Satz 2 vorliegen. Sonstige Änderungen sind genehmigungspflichtig.
7.3.1 Bei der Beurteilung, ob eine nicht wesentliche Erhöhung der in der ursprünglichen Genehmigung angegebenen Zahl der Versuchstiere b ei einem bereits genehmigten Versuch im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 vorliegt, ist der Einzelfall, insbesondere die Gesamtzahl der im genehmigten Tierversuch vorgesehenen Versuchstiere zu beachten. In der Regel ist eine nicht wesentliche Erhöhung gegeben, wenn die Erhöhung in der Größenordnung von zehn von Hundert liegt.
7.3.2 In dieser Anzeige nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 ist wegen § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 im Rahmen der Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 darzulegen, dass den Tieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
7.4 Prüfung der Anzeige und Untersagung der Durchführung von Tierversuchen (§ 8a Abs. 5 und § 16a)
7.4.1 Bei der Prüfung, ob ein Untersagungsgrund nach § 8a Abs. 5 .- der nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 auch bei Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben anzuwenden ist - vorliegt, soll eine Stellungnahme des beamteten Tierarztes oder der sonst für die Überwachung der Versuchseinrichtung zuständigen Behörde über das Vorliegen der in § 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder der in § 9 Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen eingeholt werden.
Nummer 6.2.4 gilt entsprechend.
7.4.2 Liegen bei einem angezeigten Versuchsvorhaben mit Wirbeltieren die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit nicht vor, so unterrichtet die zuständige Behörde den Anzeigenden hiervon und trifft die notwendigen Anordnungen.
8 Zu § 8b (Tierschutzbeauftragter)
8.1 Der Aufgabenbereich des Tierschutzbeauftragten erstreckt sich auf beratende Funktionen hinsichtlich der seiner Obhut unterstellten Tierhaltungen sowie hinsichtlich der Durchführung der Eingriffe und Behandlungen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben muss er jederzeit die Möglichkeit haben, sich vor Ort zu unterrichten und gegebenenfalls Vorschläge zur Wahrung der Belange des Tierschutzes zu machen.
Die dem Tierschutzbeauftragten zugewiesenen Aufgaben nach § 8b Abs. 3 können nur dann
erledigt werden, wenn ihre Erfüllung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
8.2 Der Tierschutzbeauftragte muss biomedizinische und versuchstierkundliche Fachkenntnisse haben. Für die Voraussetzungen hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse und der Zuverlässigkeit gelten die Nummern 6.2.2.1, 6.2.2.2, 9.1.1 und 9.1.2 sinngemäß. Beantragt der Träger der Einrichtung die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § ab Abs. 2 Satz 3 für die Bestellung eines Tierschutzbeauftragten, der eine der in § ab Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss in dem Antrag dargelegt sein, dass die vorgesehene Person die für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Tierschutzbeauftragter erforderlichen Fachkenntnisse hat. Sofern die zuständige Behörde keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse des vorgesehenen Tierschutzbeauftragten hat, erteilt sie dem Träger der Einrichtung die Ausnahmegenehmigung.
8.3 Der Tierschutzbeauftragte soll darauf hinwirken, dass bereits bei der Planung von Versuchsvorhaben geeignete biometrische Verfahren eingesetzt werden.
8.4 Stellt die zuständige Behörde auf Grund der Anzeige nach § 8b Abs. 1 fest, dass die Vorschriften über den Tierschutzbeauftragten nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, so teilt sie dem Träger der Einrichtung die festgestellten Mängel mit. Sie setzt gleichzeitig eine angemessene Frist für die Abstellung der Mängel und weist dabei darauf hin, dass Tierversuche nicht genehmigt werden können und anzeigepflichtige Tierversuche nach § 8a Abs. 5 zu untersagen sind, wenn den Mängeln nicht fristgerecht abgeholfen wird.
8.5 Die Stellungnahme, die der Tierschutzbeauftragte zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens abzugeben hat (§ 8b Abs. 3 Nr. 3) und die der für die Genehmigung zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist (vgl. Nummer 6.2.4), soll sich insbesondere auf die Planung des Versuchsvorhabens, die Versuchsanordnung einschließlich der erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel, die ordnungsgemäße Durchführung des Versuchsvorhabens, die Fachkenntnisse der an den Tierversuchen beteiligten Personen sowie auf die Unterbringung, Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung der Versuchstiere beziehen. Die Stellungnahme soll innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags beim Tierschutzbeauftragten abgegeben werden.
9 Zu § 9 (Durchführung von Tierversuchen)
9.1 Qualifikation der Personen, die Tierversuche durchführen (§ 9 Abs. 1)
9.1.1 Die für die Durchführung von Tierversuchen geforderten Fachkenntnisse werden in der Regel durch geeignete Ausbildung oder berufliche Erfahrung erworben. Die Anforderungen, die an diese Fachkenntnisse gestellt werden müssen, sind von Fall zu Fall unterschiedlich und haben der jeweils auszuübenden Tätigkeit bei der Durchführung von Tierversuchen (Versuche an wirbellosen Tieren, Maßnahmen nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, nichtoperative Eingriffe und Behandlungen an Wirbeltieren, operative Eingriffe an Wirbeltieren) zu entsprechen.
9.1.1.1 Bei Versuchen an wirbellosen Tieren sowie bei Maßnahmen nach § 8 Abs. 7 Nr. 2 sind Erfahrungen in der Versuchstierhaltung und im Umgang mit Versuchstieren der betreffenden Art sowie die sichere Beherrschung der erforderlichen Techniken als ausreichend anzusehen.
9.1.1.2 Für Behandlungen und nichtoperative Eingriffe an Wirbeltieren können bei Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder Medizin oder abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium die erforderlichen Fachkenntnisse insbesondere dann angenommen werden, wenn sie sich auf Grund einer Anleitung in den relevanten tierexperimentellen Techniken, beispielsweise durch Teilnahme an versuchstierkundlichen Kursen, die erforderlichen Fachkenntnisse in dem betreffenden Fachgebiet angeeignet haben.
Bei Berufsabschlüssen ist im Einzelfall der Nachweis zu führen, dass entsprechende tierexperimentelle Techniken beherrscht werden und entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen.
Bei Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin oder einer sonstigen erfolgreichen Berufsausbildung, bei der die erforderliche Sachkunde nachweislich vermittelt wird, sollen die erforderlichen Fachkenntnisse zur Durchführung der in der Ausbildungsordnung beschriebenen Behandlungen und nichtoperativen Eingriffe an Wirbeltieren vorausgesetzt werden.
Die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundes-Tierärzteordnung oder vergleichbarer Regelungen anderer Heilberufe bleiben unberührt.
9.1.1.3 Für operative Eingriffe an Wirbeltieren können die erforderlichen Fachkenntnisse bei Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder Medizin, die zum Beispiel in den Fächern Physiologie, Pharmakologie, Toxikologie, Chirurgie, Pathologie oder Versuchstierkunde einschlägiges Fachwissen erworben haben, für das entsprechende Spezialgebiet angenommen werden; dies gilt ferner für Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin und Biologie (Schwerpunkt Zoologie), sofern sie sich auf Grund einer Anleitung in tierexperimentellen Techniken, beispielsweise durch Teilnahme an versuchstierkundlichen Kursen, die erforderlichen Kenntnisse in dem betreffenden Fachgebiet angeeignet haben.
9.1.2 Der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums der Veterinärmedizin oder der Medizin kann durch ein deutsches Zeugnis über die tierärztliche, ärztliche oder zahnärztliche Prüfung oder durch ein in Deutschland als gleichwertig anzuerkennendes (EU) oder anerkanntes (Drittstaaten) Prüfungszeugnis oder Diplom erbracht werden.
Der Nachweis eines abgeschlossenen naturwissenschaftlichen Hochschulstudiums kann durch ein Diplom einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder ein deutsches Staatsexamen, ein Zeugnis über die pharmazeutische Prüfung oder ein in Deutschland als gleichwertig anzuerkennendes (EU) oder anerkanntes (Drittstaaten) Prüfungszeugnis oder Diplom erbracht werden.
Der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann durch ein entsprechendes Abschlusszeugnis oder ein in Deutschland als gleichwertig anzuerkennendes (EU) oder anerkanntes (Drittstaaten) Abschluss- oder Prüfungszeugnis erbracht werden.
9.1.3 Als operative Eingriffe gelten alle instrumentellen Einwirkungen, bei denen die Haut oder darunter liegendes Gewebe eines lebenden Tieres mehr als punktförmig durchtrennt werden.
9.1.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 4
9.1.4.1 Ausnahmen von dem Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 lässt die zuständige Behörde personengebunden für bestimmte, der jeweiligen Ausbildung und fachlichen Kenntnisse entsprechende Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zu Versuchszwecken zu. Hierzu muss der Träger einer Einrichtung, an der Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, oder eine von ihm bevollmächtigte Person einen Antrag mit den in Anlage 3 aufgeführten Angaben stellen und darin die Namen der betreffenden Personen angeben und ausreichende Angaben über ihre berufliche Ausbildung und Erfahrung sowie über die beabsichtigten Eingriffe und Behandlungen und die Art der hierbei zu verwendenden Versuchstiere machen.
9.1.4.2 Hat die zuständige Behörde nach der Prüfung des Antrags hinsichtlich des Schutzes der Tiere keine Bedenken, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung.
9.1.4.3 Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 9.1.4.1 nicht mehr vor, so widerruft die zuständige Behörde die Ausnahmegenehmigung.
9.2 Durchführung von Tierversuchen (§ 9 Abs. 2)
9.2.1 Auswahl der Versuchstiere
9.2.1.1 Bei der Beurteilung, ob ein Tier sinnesphysiologisch niedriger entwickelt ist, ist die zoologische Systematik zu beachten.
9.2.1.2 Wird die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit aus der Natur entnommenen Tieren beantragt oder werden entsprechende Versuchsvorhaben angezeigt, so weist die zuständige Behörde den Antragsteller oder den Anzeigenden darauf hin, dass die einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden müssen. Gegebenenfalls werden die für den Naturschutz zuständigen Behörden beteiligt.
9.2.1.3 Als zu Versuchszwecken gezüchtet (§ 9 Abs. 2 Nr. 7) sind nur Wirbeltiere anzusehen, die
9.2.1.3.1 Der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 muss begründet sein und kann auch im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung zur Durchführung von Tierversuchen nach § 8 (vgl. Anlage 1 Nr. 1.4.3.1) gestellt werden.
9.2.1.3.2 Ausnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 dürfen für kranke Tiere (§ 3 Nr. 2) nur zugelassen werden, wenn diese Tiere unmittelbar, insbesondere ohne Einschaltung eines Tierhändlers, vom Verfügungsberechtigten mit dessen schriftlichem Einverständnis zur Verwendung als Versuchstiere an die Tierversuchseinrichtung abgegeben werden und die Notwendigkeit der Verwendung solcher Tiere für ein genehmigtes Versuchsvorhaben begründet worden ist.
9.2.2 Betäubung der Versuchstiere und Verfahren nach Abschluss der Tierversuche
9.2.2.1 Für die Voraussetzungen, die von Personen zur Durchführung der Betäubung erfüllt sein müssen (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2), gelten die Nummern 9.1.1 und 9.1.2 sinngemäß mit der Einschränkung, dass die in der Ausbildung zum Biologielaboranten vermittelten Fachkenntnisse für die Betäubung von Wirbeltieren nicht ausreichen, um diese Tätigkeit ohne Aufsicht auszuführen.
9.2.2.2 Der Vorbehalt der Aufsicht durch die in Nummer 9.2.2.1 genannten Personen bedingt nicht deren ständige Anwesenheit; sie müssen jedoch im Bedarfsfall zur Stelle sein.
9.2.2.3 Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen, wenn an dem betreffenden Tier im Zusammenhang mit dem Versuchsvorhaben keine Beobachtungen mehr gemacht werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 8).
9.2.2.4 Die schmerzlose Tötung von Versuchstieren setzt die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Abs. 1 und 1a) voraus; Nummer 3 ist anzuwenden.
10 Zu § 10 (Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung)
10.1 Aus-, Fort- oder Weiterbildung
10.1.1 Die Begriffe "Aus-", "Fort-" und "Weiterbildung" unterscheiden sich durch das angestrebte Bildungsziel.
10.1.1.1 Ausbildung ist die Vermittlung von Lehrinhalten, die auf einen Berufsabschluss gerichtet ist (z.B. Ausbildung zum Arzt / zur Ärztin, zum Tierarzt / zur Tierärztin, zum Biologen / zur Biologin, zum Biologielaboranten / zur Biologielaborantin, zum medizinisch-technischen Assistenten 1 zur medizinisch-technischen Assistentin, zum Tierpfleger / zur Tierpflegerin -Fachrichtung Haus- und Versuchstierpflege).
10.1.1.2 Fortbildung ist die Vermittlung von Lehrinhalten nach einem erfolgten Berufsabschluss, ohne dass dabei ein weiterer Bildungsabschluss angestrebt wird (z.B. Spezialkurs über mikro-chirurgische Techniken, über Unfallversorgung, zahnheilkundlicher Kurs).
10.1.1.3 Weiterbildung ist die Vermittlung von Lehrinhalten zum Erreichen eines über den erfolgten Berufsabschluss hinausgehenden weiterqualifizierenden Abschlusses (z.B. Weiterbildung zum Fachtierarzt für Versuchstierkunde).
10.1.2 Lehrprogramme zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sind durch ein Leher-Schüler-Verhältnis charakterisiert. Darin unterscheiden sie sich von wissenschaftlichen Versuchsvorhaben.
10.1.3 Bei Diplomarbeiten ist zu prüfen, ob sie vorrangig der Ausbildung dienen öder auf einen über den Stand der wissenschaftlichen Forschung hinausgehenden Erkenntnisgewinn gerichtet sind; im ersten Fall ist § 10 anzuwenden. Dissertationen sind auf einen über den Stand der wissenschaftlichen Forschung hinausgehenden Erkenntnisgewinn gerichtet. Hierzu notwendige Eingriffe oder Behandlungen an Tieren werden zu Versuchszwecken durchgeführt und fallen damit unter den 5. Abschnitt.
10.1.4 Bestehen bei Zielkumulation (Versuchs- und zugleich Bildungsaspekt) Zweifel, welches Ziel objektiv vorrangig ist, sind Eingriffe oder Behandlungen, die zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können, Tierversuche im Sinne des 5. Abschnitts.
10.1.5 Während für Tierversuche im Sinne des § 7 Abs. 1 die Möglichkeit des Eintretens von Schmerzen, Leiden oder Schäden ausreicht, muss nach § 10 der Eintritt von Schmerzen, Leiden oder Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
10.2 Alternativen
10.2.1 Als Alternativen kommen neben filmischen Darstellungen beispielsweise Computersimulationen oder Übungen an Modellen in Betracht.
10.2.2 Bei der Entscheidung, ob als Lehrmethode Eingriffe und Behandlungen an Tieren geeignet sind, sollen auch die Vorkenntnisse der Teilnehmer des Lehrprogramms und das Lehrziel berücksichtigt werden.
10.2.3 Bei der Planung des Lehrprogramms ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 insbesondere zu prüfen, inwieweit die Belastung der Tiere durch eine Beschränkung der Eingriffe oder Behandlungen und durch den Abbruch der Vorführung, sobald das angestrebte Lernziel erkennbar ist, verringert werden kann.
10.3 Personelle Durchführungsvoraussetzungen
Die Fachkenntnisse des Leiters des Lehrprogamms und des Stellvertreters müssen ebenso gewährleistet sein wie die Sachkunde der von der Leitung der Veranstaltung mit der Aufsicht beauftragten Person; gleich es gilt für die Fachkenntnisse des sonstigen Lehrpersonals. Nummer 9.1.1 gilt entsprechend.
10.4 Führung von Aufzeichnungen
Für die Führung der Aufzeichnungen nach § 9a und deren Richtigkeit ist der Leiter des Lehrprogramms bzw. der Stellvertreter verantwortlich.
10.5 Anzeigepflicht
Die Verweisung in § 10 Abs. 2 Satz 1 auf § 8a bezieht sich auch auf die Bestimmung des Anwendungsbereiches in § 8a Abs.1 Satz 1, so dass nur Eingriffe und Behandlungen an Wirbeltieren sowie an Cephalopoden und Dekapoden anzeigepflichtig sind.
11 Zu § 10a (Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stollen, Produkten oder Organismen)
Hierunter fallen Eingriffe und Behandlungen an Wirbeltieren, die für diese mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können und nicht im Zusammenhang mit Tierversuchen durchgeführt werden. Dazu zählen beispielsweise
Hierunter fallen nicht Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zucht oder der bio- oder gentechnischen Veränderung von Tieren.
12 Zu § 11 (Erlaubnis für das Züchten und das Halten von Tieren sowie den Handel mit Tieren)
12.1 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
12.1.1 Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 müssen die in der für die jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit maßgeblichen Anlage (vgl. Anlagen 4 bis 6) vorgesehenen Angaben ersichtlich sein. Für den Antrag auf die Erlaubnis einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d stellt die Arbeits-Zirkustiere der ArgeVet ein Musterformular zur Verfügung
Sofern nicht auszuschließen ist, dass sich der Antrag auch auf Tiere besonders geschützter Arten erstreckt, werden die für den Artenschutz zuständigen Behörden beteiligt, vgl. auch Nummer 12.2.5.1.
12.1.2 Benötigt der Antragsteller für seine geplante Tätigkeit verschiedene Genehmigungen bzw. Erlaubnisse, für deren Erteilung dieselbe Behörde zuständig ist, besteht für die Behörde die Möglichkeit, diese Genehmigungen oder Erlaubnisse zu bündeln.
12.1.3 Wird die Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde erforderlich.
12.1.4 Im Falle der Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c ist grundsätzlich für jede einzelne Veranstaltung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich. Für wiederkehrende Veranstaltungen gleicher Art kann eine Erlaubnis für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden. Nummer 12.1.3 gilt entsprechend.
12.1.5 Bei Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben b bis e genannte Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist für die Erteilung der Erlaubnis die Behörde des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz oder sein Winterquartier hat oder als Gewerbe angemeldet ist, bei Unternehmen ohne Sitz im Inland die für den Ort des ersten Tätigwerdens zuständige Behörde. Für alle anderen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz einschließlich der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Unternehmen jeweils aufhält. Bei Verwaltungsmaßnahmen hat die verfügende Behörde diejenige Behörde zu benachrichtigen, die ursprünglich die Erlaubnis erteilt hat.
Zu Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben c oder d genannte Tätigkeit ausüben, vgl. auch 12.2.5.2 betreffend die Verpflichtung zum Führen von Tierbestandsbüchern.
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