umwelt-online: VwV zum Tierschutzgesetz (3)
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12.1.6 Träger der Erlaubnis und verantwortliche Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten oder -einheiten, muss für jede Betriebsstätte oder Betriebseinheit eine Erlaubnis beantragt werden.

Träger der Erlaubnis ist das Unternehmen oder die öffentliche Einrichtung. Hat ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland und wird nur ein Teil des Unternehmens im Inland tätig, so kann der für diesen Teil des Unternehmens Verantwortliche Träger der Erlaubnis sein.

Ist der Träger eines Unternehmens eine natürliche Person, ist diese Person verantwortliche Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2. Bei juristischen Personen richtet sich die Verantwortlichkeit für die Tätigkeit nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen, sofern in Einzelfällen nicht eine andere Person vom Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung benannt wird.

Die verantwortliche Person muss aufgrund der Betriebsorganisation in der Lage sein, die Verantwortung auch tatsächlich zu übernehmen, insbesondere muss eine regelmäßige Anwesenheit von angemessener Dauer in den Betriebsteilen gewährleistet sein. Erforderlichenfalls sind für jede Betriebsstätte oder für jede Betriebseinheit verantwortliche Personen zu benennen.

12.2 Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis

12.2.1 Zu § 11 Abs. 1 Satz 1

12.2.1.1 Tierheime oder ähnliche Einrichtungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren dienen (Nummer 2). Gewerbliche Einrichtungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung von Tieren Dritter dienen, unterfallen Nummer 3.

12.2.1.2 Zoologische Gärten und andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, sind durch die Schaustellung und darüber hinaus dadurch gekennzeichnet, dass sie

Hierzu gehören nicht Zirkusbetriebe und der Zoofachhandel. Hinsichtlich des Führens der Bezeichnung Zoologischer Garten wird auf § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) verwiesen.

12.2.1.3 Schutzhundeausbildung (Nummer 2b)

12.2.1.3.1 Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken ist dann gegeben, wenn Hunde darauf abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Dieses ist bei der Ausbildung von Hunden nach der Prüfungsordnung für Schutzhunde des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) in der derzeitigen Fassung (gültig ab 1. Januar 1996), zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), (Westfalendamm 174, 44141 Dortmund), oder nach vergleichbaren Kriterien oder bei der Ausbildung von Diensthunden von Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll, Bundeswehr oder privaten Wachdiensten gegeben.

12.2.1.3.2 Eine Ausbildung für Dritte liegt vor, wenn der ausgebildete Hund an andere Personen abgegeben oder die Ausbildung im Auftrage des Tierhalters vorgenommen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Hundeausbildung in Hundesportvereinen unter Mitwirkung des Hundehalters durchgeführt wird.

12.2.1.3.3 Eine Einrichtung zur Schutzhundeausbildung für Dritte unterhalten natürliche und juristische Personen, wenn Plätze oder Räumlichkeiten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden.

12.2.1.4 Tierbörsen sind dadurch gekennzeichnet, dass Tiere durch Privatpersonen feilgeboten oder untereinander getauscht werden. Veranstalter können natürliche oder juristische Personen sein.

Auch wenn sie an einer Tierbörse teilnehmen, unterfallen Anbieter, die gewerbsmäßig handeln, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b.

Der Veranstalter ist für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen durch die Anbieter verantwortlich. Er hat geeignete Kontrollen und bei festgestellten Verstößen unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu veranlassen. Die Erlaubnis ist in der Regel mit Auflagen zu versehen, die diese Verantwortlichkeit des Veranstalters begründen. Insbesondere kann dem Veranstalter aufgegeben werden, eine Börsenordnung vorzulegen, aus der die Teilnahmebedingungen hervorgehen, die die Beachtung auch der tierschutzrechtlichen Anforderungen umfassen müssen.

12.2.1.5 Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 3 handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.

12.2.1.5.1 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:

Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und

gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM jährlich zu erwarten ist.

Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer 1-lalter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden.

Als landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a gelten Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, soweit sie domestiziert sind und zur Gewinnung tierischer Produkte gezüchtet oder gehalten werden, domestizierte Einhufer, zur Schlachtung oder zum Besatz bestimmte Fische und deren Elterntiere sowie deren Farbmutanten, soweit diese in Betrieben der Teichwirtschaft und Fischzucht gehalten werden. Straußenvögel gehören nicht zum Geflügel. Pelztiere, insbesondere Nerze, Füchse, Nutrias und Chinchillas, sind keine landwirtschaftlichen Nutztiere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a.

12.2.1.5.2 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln mit Tieren sind auch bei Agenturen erfüllt, die Tiere nicht in ihre unmittelbare Obhut nehmen.

Die Abgabe oder der Verkauf von landwirtschaftlichen Nutztieren aus eigener Produktion durch land-, fischerei- oder teichwirtschaftliche Betriebe, einschließlich Zukäufe zur unmittelbaren weiteren Veräußerung bis höchstens 20 vom Hundert der eigenen Produktion sowie der Erwerb zur Zucht oder Mast durch solche Betriebe stellt keinen gewerbsmäßigen Handel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b dar.

12.2.1.5.3 Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten.

12.2.1.5.4 Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spenden-Sammelns (Nummer 3 Buchstabe d).

Tierzuchtschauen und Tiersportveranstaltungen, die im Rahmen des Tierzuchtgesetzes oder nach entsprechenden Kriterien von Zuchtverbänden als Leistungsprüfungen durchgeführt werden, sowie Tierbewertungsschauen werden auf Grund fehlender Gewerbsmäßigkeit von dieser Bestimmung nicht erfasst.

12.2.2 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 1

12.2.2.1 Die verantwortliche Person ist jeweils diejenige, die die Verantwortung für die Tiere, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, während der Ausübung der Tätigkeit nicht nur vorübergehend trägt.

12.2.2.2 Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person

Für den Bereich Zoofachhandel kommt als staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung insbesondere eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel, Fachbereich Zoofachhandel, als Tierpfleger/Tierpflegerin oder eine Weiterbildung zum Geprüften Tierpflegermeister/zur Geprüften Tierpflegermeisterin in Betracht.

Bei Einrichtungen zur Schutzhundeausbildung, die nachweislich nach den vom Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. oder dessen angeschlossenen Mitgliedsverbänden angewandten Regelwerken in den derzeit geltenden Fassungen (zu beziehen über den Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) betrieben werden, ist von den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der verantwortlichen Person auszugehen.

12.2.2.3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unter Beteiligung des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierarten geführt wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 1). Ein solches Gespräch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt.

Dem Gespräch können von den Fachverbänden erstellte Unterlagen zugrunde gelegt werden. Bei dem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über

sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten.

Über das Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. Ergibt das Gespräch, dass die Person die erforderlichen Kenntnisse nicht hat, so soll ihr empfohlen werden, vor einer Wiederholung des Gesprächs entsprechende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, wie sie z.B. von den Berufsverbänden, der Berufsgenossenschaft, den Fachverbänden oder den Tierschutzverbänden angeboten werden.

12.2.2.4 Die zuständige Behörde soll von einem Gespräch absehen, wenn ihr die für die Tätigkeit verantwortliche Person als geeignet bekannt ist oder die verantwortliche Person vor einer anderen Behörde vor weniger als 10 Jahren in einem Gespräch nach Nummer 12.2.2.3 die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat und die zuständige Behörde keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Die Behörde kann ferner von einem Fachgespräch absehen, wenn die verantwortliche Person durch das Ablegen einer von der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehenen Sachkundeprüfung eines Verbandes ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat.

12.2.3 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 2

12.2.3.1 Von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person ist auszugehen, wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben.

12.2.3.2 Liegen die Voraussetzungen der Nummer 12.2.3.1 nicht vor, so hat die Behörde die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeld-verfahren, zu prüfen. Zu diesem Zweck kann sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person ein Führungszeugnis und - wenn über die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung zu entscheiden ist - eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei ihr beantragt (§ 30 Abs. 1, 2, 5 des Bundeszentralregistergesetzes, § 150 Abs. 1, 2, 5 der GewO). Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind.

Auch sonstige Rechtsverstöße, z.B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder; können einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen.

Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht ausreicht.

12.2.4 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 3

12.2.4.1 Die zuständige Behörde prüft unter Beteiligung des beamteten Tierarztes - und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger - die örtlichen Verhältnisse durch Inaugenscheinnahme daraufhin, ob die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen dem § 2 entsprechen. Hierzu können die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder von den obersten Landesbehörden herausgegebenen einschlägigen Gutachten in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde gelegt werden, ebenso von Fachverbänden erstellte Unterlagen, wie z.B. die von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) herausgegebenen Checklisten zur Überprüfung der Tierhaltung im Zoofachhandel (zu beziehen bei er Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT), Geschäftsstelle, Bramscher Allee 5, 49565 Bramsche-Engter).

Über die Inaugenscheinnahme ist eine Niederschrift anzufertigen.

12.2.4.2 Zu den Einrichtungen eines Fahrbetriebes gehören auch die Kutschen.

12.2.5 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis

12.2.5.1 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn aufgrund der Prüfung nach den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis bezieht sich jeweils nur auf die Arten oder die Gattung sowie die Höchstzahl der Tiere, mit denen die jeweilige Tätigkeit ausgeübt werden soll, sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen.

Wurden bereits andere Erlaubnisse oder Genehmigungen, die für die geplante Tätigkeit des Antragstellers erforderlich sind, versagt, so kann die zuständige Behörde die ebenfalls erforderliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 auf Grund fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen.

Ein solches Sachbescheidungsinteresse kann insbesondere dann fehlen, wenn artenschutz- oder jagdrechtliche Voraussetzungen für die beabsichtigte Tätigkeit nicht vorliegen.

12.2.5.2 Die Erlaubnis kann, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden, § 11 Abs. 2a.

Die Erlaubnis sollte insbesondere mit der Auflage versehen werden, der Behörde rechtzeitig alle wesentlichen Änderungen der im Antrag dargelegten Sachverhalte mitzuteilen. Die zuständige Behörde soll durch Nebenbestimmungen sicherstellen, dass erforderlichenfalls ein Stellvertreter der verantwortlichen Person benannt wird.

Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Unternehmen oder Betriebseinheiten, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c oder d genannte Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist als Nebenbestimmung u.a. die Führung eines Tierbestandsbuches, das Mitführen des Erlaubnisbescheides sowie der Prüfberichte der Überwachungsbehörden zur Auflage zu machen. Vorkehrungen gegen Fälschungen des Tierbestandsbuches, etwa Einzelblattheftung mit Seitenzahl und Siegelung, sind zu treffen.

12.2.5.3 Wurde eine Erlaubnis nach § 11 zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung wegen Unzuverlässigkeit oder mangelnder fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person unanfechtbar versagt oder vollziehbar oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens auf eine solche Erlaubnis verzichtet, so ist dies nach § 153a in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 1, 2 GewO zum Gewerbezentralregister gemäß den Bestimmungen der 2. Gewerbezentralregister-Verwaltungsvorschrift (2. GZRVwV - Ausfüllanleitung - ) mitzuteilen, bei Ausländern auch der Ausländerbehörde, die die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Wird die Vollziehbarkeit, die Rücknahme oder der Widerruf aufgehoben oder die Erlaubnis später erteilt, so ist dies nach § 152 GewO ebenfalls dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.

12.2.6 Zu § 11 Abs. 4

Eine Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume ist insbesondere dann anzuordnen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ohne diese Schließung Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt würden.

12.2.7 Zu § 11 Abs. 5

Tierpflege und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit lebenden Wirbeltieren, für die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, sowie die Beratung von Kunden dürfen von Auszubildenden grundsätzlich nur unter der Aufsicht sachkundiger Personen durchgeführt werden. Der Ausbildungsstand ist dabei zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Personen, die angelernt werden.

13 Zu § 11a Abs. 4

13.1 Als Importeur ist derjenige anzusehen, der eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragstellers.

Hat der Antragsteller keinen Sitz im Inland, ist der inländische Bestimmungsort (Ort der vorgesehenen Verwendung) für die Bestimmung der zuständigen Behörde maßgeblich.

13.2 Hinsichtlich der nachzuweisenden Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 wird auf Nummer 9.2.1.3 verwiesen.

14 Zu § 15 (Kommissionen zur Unterstützung der Genehmigungsbehörden)

14.1 Berufung der Kommissionen zur Unterstützung der Genehmigungsbehörden (Kommissionen)

14.1.1 Anzahl der Mitglieder

Die Kommissionen haben in der Regel 6 Mitglieder; jedes Mitglied hat mindestens einen Stellvertreter.

14.1.2 Berufungsdauer

Die Kommissionen werden in der Regel für die Dauer von drei Jahren berufen; die Wiederberufung der Mitglieder der Kommissionen und der Stellvertreter ist zulässig.

14.1.3 Aufgaben der Kommissionen

14.1.3.1 Die Kommissionen haben die zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen zu unterstützen; sie sollen sich in ihrer Stellungnahme insbesondere dazu äußern, ob wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass

14.1.4 Auswahl und Qualifikation der Mitglieder

14.1.4.1 Bei der Berufung der Kommissionen ist darauf zu achten, dass sie ihrer Zusammensetzung nach befähigt sind, ihre Aufgaben nach Nummer 14.1.3.1 zu erfüllen.

14.1.4.2 Die Mehrheit der Mitglieder hat bei ihrer Berufung den Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung zu erbringen; diese Mitglieder müssen darüber hinaus aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung in der Lage sein, Tierversuche zu beurteilen.

14.1.4.3 Aus den Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen werden Mitglieder ausgewählt, die auf Grund ihrer Erfahrung zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind.

14.1.5 Tätigkeit der Mitglieder

Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Die den §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind anzuwenden.

14.1.6 Verpflichtung der Mitglieder durch die zuständigen Behörden

14.1.6.1 Bei Beginn ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter nach der dem § 83 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit sowie nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.

14.1.6.2 Form und Inhalt der Verpflichtung

Die Mitglieder werden mündlich verpflichtet. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mitunterzeichnet. Die Niederschrift und deren Aushändigung sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen der Verpflichtung, sie dienen jedoch der späteren Beweissicherung. Nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten. Darüber hinaus muss die Verpflichtung einen Hinweis auf die straf- und haftungsrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung enthalten. Für die Niederschrift kann der Vordruck nach Anlage 7 verwendet werden. Dem Verpflichteten ist eine Abschrift von ihr sowie von den dort aufgeführten Strafvorschriften auszuhändigen.

14.1.6.3 Die Mitglieder haben die Anträge so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben. Nach Abschluss der Beratungen sind die Anträge der Genehmigungsbehörde zurückzugeben.

14.2 Beratung der Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben durch die Kommissionen

14.2.1 Die Genehmigungsbehörde leitet den Kommissionsmitgliedern unverzüglich alle eingegangenen vollständigen Anträge einschließlich der vom Antragsteller beigefügten Anlagen mit Ausnahme der Angaben nach Anlage 1 Nr. 6 bis 8 zu. Dies gilt nicht für Anträge nach Nummer 6.4.3.

Angemessene Frist für die Stellungnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 5) ist, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine längere Bearbeitungsfrist erfordern, eine Frist von vier Wochen. Kann die Kommission diese Frist nicht einhalten, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich unter Angabe der Gründe die Genehmigungsbehörde. In diesem Fall muss sie ihre Stellungnahme unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf von weiteren vier Wochen, abgeben. Im Falle eines Antrages auf Durchführung eines Finalversuches im Sinne des § 8 Abs. 5a Satz 1 2. Alternative beträgt die angemessene Frist vier Wochen, verlängerbar um weitete zwei Wochen.

14.2.2 Die Genehmigungsbehörde macht personenbezogene Daten und Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, in der das Versuchsvorhaben durchgeführt werden soll, vor der Weiterleitung der Anträge an die Kommissionsmitglieder unkenntlich, sofern nicht der Antragsteller hierauf ausdrücklich verzichtet hat.

14.2.3 Stellungnahmen zu den Anträgen sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich zuzuleiten; ablehnende Stellungnahmen bedürfen einer Begründung. Wird eine Stellungnahme nicht innerhalb der Frist nach Nummer 14.2.1 zugeleitet, so entscheidet die Genehmigungsbehörde unverzüglich über den Antrag ohne Stellungnahme der Kommission.

14.3 Geschäftsordnung der Kommissionen

14.3.1 In der Geschäftsordnung der Kommissionen wird mindestens folgendes bestimmt:

14.3.1.1 Bei Beginn der Tätigkeit der Kommissionen wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

14.3.1.2 Der Vorsitzende oder die Geschäftsstelle lädt die ordentlichen Mitglieder nach Bedarf mit einer Frist von 14 Tagen zu den Sitzungen ein. Hat ein ordentliches Mitglied gegenüber dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle vorher erklärt, es könne an einer Sitzung nicht teilnehmen, so lädt der Vorsitzende oder die Geschäftsstelle statt dieses Mitglieds dessen Stellvertreter ein und leitet diesem die Anträge zu. In sonstigen Vertretungsfällen ist es Sache des ordentlichen Mitglieds, seinen Stellvertreter und den Vorsitzenden der Kommission sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten.

14.3.2 Im Übrigen gelten die den §§ 88 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

14.4 Die Genehmigungsbehörden nehmen die Geschäftsführung der Kommissionen wahr (Geschäftsstelle).

14.5 Versuchsvorhaben im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung

14.5.1 Die Geschäfte der Kommission beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) werden im BMVg durch die Inspektion des Sanitätsdienstes, Referat Veterinärwesen, geführt.

14.5.2 Auf der Grundlage der von Forschungsnehmern vorgelegten Arbeitsprogramme nimmt die Kommission vor der beabsichtigten Erteilung von Aufträgen Stellung zu genehmigungspflichtigen Versuchsvorhaben. Das BMVg setzt die für die Genehmigung zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis. Die Geschäftsstelle der Kommission beim BMVg sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.

15 Zu § 16a (Befugniskatalog - Maßnahmen nach § 16a Satz 2 Nr. 2)

15.1 Die zuständige Behörde kann unter Beteiligung des beamteten Tierarztes die Tötung eines Tieres, das dem Halter nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes fortgenommen wurde, dann als letzte in Betracht kommende Maßnahme veranlassen, wenn

15.2 In die Vermittlungsversuche sollen andere Fachbehörden und Tierschutzorganisationen einbezogen werden.

16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 1. Juli 1988 (BAnz. Nr. 139a) außer Kraft.

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