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Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 21/2000 vom Rat festgelegt am 28. Februar 2000 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(EMAS)
(2000/C 128/01)
(ABl. C 128 vom 08.05.2000 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 2 des Vertrags hat die Gemeinschaft unter anderem die Aufgabe, in der gesamten Gemeinschaft ein nachhaltiges Wachstum zu fördern. In der Entschließung vom 1. Februar 1993 4 wird die Bedeutung eines solchen dauerhaften und umweltgerechten Wachstums hervorgehoben.
(2) In dem von der Kommission vorgelegten Programm "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung", das in der Entschließung vom 1. Februar 1993 im Gesamtkonzept gebilligt wurde, wird die Rolle und die Verantwortung der Organisationen für die Stärkung der Wirtschaft und den Schutz der Umwelt in der Gemeinschaft unterstrichen.
(3) In dem Programm "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" wird gefordert, die Instrumente des Umweltschutzes zu diversifizieren und Organisationen mit Hilfe von Marktmechanismen dazu zu bewegen, sich ein positives Umweltverhalten anzueignen, das über die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften hinausgeht.
(4) Die Kommission sollte bei den gemeinschaftlichen Rechtsinstrumenten im Bereich des Umweltschutzes für ein kohärentes Konzept Sorge tragen.
(5) Die "Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung" hat ihre Wirksamkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der Umweltleistung von Unternehmen unter Beweis gestellt.
(6) Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 gewonnenen Erfahrungen sollten genutzt werden, damit das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (nachstehend "EMAS" genannt) in noch stärkerem Maße eine Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung von Organisationen bewirken kann.
(7) Alle Organisationen mit Umweltauswirkungen sollten sich an EMAS beteiligen können, um so über ein Instrument zur Bewältigung dieser Auswirkungen und zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung zu verfügen.
(8) In Übereinstimmung mit den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrages kann besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, daß EMAS wirksam zur Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes europäischer Organisationen beiträgt. Diese Verordnung soll lediglich eine einheitliche Anwendung von EMAS in der gesamten Gemeinschaft durch gemeinsame Regeln, Verfahren und wesentliche Anforderungen für EMAS sicherstellen, während die Maßnahmen, die zufriedenstellend auf einzelstaatlicher Ebene durchgeführt werden können, den Mitgliedstaaten überlassen werden.
(9) Organisationen sollten zu einer freiwilligen Beteiligung an EMAS bewegt werden; sie können aus dieser Beteiligung Vorteile hinsichtlich der ordnungspolitischen Kontrolle, der Kosteneinsparung und ihres Ansehens in der Öffentlichkeit ziehen.
(10) Die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen an EMAS ist wichtig und sollte gefördert werden, indem der Zugang zu Informationen, bestehenden Unterstützungsfonds und öffentlichen Einrichtungen erleichtert wird und Maßnahmen der technischen Hilfe ergriffen und gefördert werden.
(11) Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollten von der Kommission zur Bewertung der Notwendigkeit von spezifischen Maßnahmen mit dem Ziel einer größeren EMAS-Teilnahme von Organisationen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, genutzt werden.
(12) Unternehmen, die mit einem Umweltmanagementsystem arbeiten, sind transparenter und glaubwürdiger, wenn ihr Managementsystem, ihr Umweltbetriebsprüfungsprogramm und ihre Umwelterklärung auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung hin geprüft und die Umwelterklärungen und deren aktualisierte Fassungen von zugelassenen Umweltgutachtern validiert werden.
(13) Deshalb muß die fachliche Qualifikation der Umweltgutachter anhand eines unabhängigen und neutralen Zulassungssystems gewährleistet werden; ferner sind ihre Tätigkeiten angemessen zu überwachen, um die Glaubwürdigkeit von EMAS sicherzustellen. Daher ist für eine enge Zusammenarbeit der nationalen Zulassungsstellen zu sorgen.
(14) Organisationen sollten dazu ermutigt werden, in regelmäßigen Abständen Umwelterklärungen zu erstellen und allgemein zugänglich zu machen, um die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise über die Umweltleistung zu informieren.
(15) Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des Umweltmanagementsystems sind bei EMAS folgende Aspekte von besonderer Bedeutung: Einhaltung von Rechtsvorschriften, Verbesserung der Umweltleistung sowie externe Kommunikation und Einbeziehung der Arbeitnehmer.
(16) Die Kommission sollte die Anhänge dieser Verordnung - mit Ausnahme des Anhangs V - anpassen, europäische und internationale Umweltnormen mit Bezug zu EMAS anerkennen und Leitlinien in Partnerschaft mit an EMAS interessierten Kreisen erstellen, um eine einheitliche Anwendung der EMAS-Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(17) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden.
(18) Diese Verordnung sollte nach einer gewissen Zeit anhand der gewonnenen Erfahrungen gegebenenfalls überarbeitet werden.
(19) Die europäischen Institutionen sollten bestrebt sein, die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen.
(20) Diese Verordnung übernimmt und ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93, die infolgedessen aufzuheben ist
(1) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungssystem und seine Ziele
(1) Es wird ein - nachstehend "EMAS" genanntes - Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung zur Bewertung und Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen und zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der anderen interessierten Kreise geschaffen, das eine freiwillige Beteiligung von Organisationen vorsieht.
(2) Ziel von EMAS ist eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen durch
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Beteiligung an EMAS
(1) An EMAS kann sich jede Organisation beteiligen, die ihren betrieblichen Umweltschutz verbessern möchte.
(2) Zur EMAS-Eintragung müssen Organisationen
(3) Zur Beibehaltung der EMAS-Eintragung müssen Organisationen
Artikel 4 Zulassungssystem
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen ein System für die Zulassung unabhängiger Umweltgutachter und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten. Sie können damit bereits bestehende Zulassungsstellen oder die zuständigen Stellen im Sinne von Artikel 5 beauftragen oder eine andere Stelle mit entsprechenden Status schaffen oder benennen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß aufgrund der Zusammensetzung dieser Systeme eine unabhängige und neutrale Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Zulassungssysteme innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung voll funktionsfähig sind.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die betroffenen Kreise bei der Schaffung und Leitung der Zulassungssysteme in geeigneter Weise angehört werden.
(4) Für die Zulassung der Umweltgutachter und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten gelten die Anforderungen von Anhang V.
(5) Die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Umweltgutachter dürfen in Übereinstimmung mit den Anhang V festgelegten Anforderungen in allen anderen Mitgliedstaaten gutachterlich tätig werden.
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen und teilen Änderungen der Struktur und der Verfahren des Zulassungssystems mit.
(7) Die Kommission fördert gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, damit insbesondere Unstimmigkeiten zwischen Anhang V und den Kriterien, Bedingungen und Verfahren, die die einzelstaatlichen Zulassungsstellen bei der Zulassung von Umweltgutachtern und der Aufsicht über sie anwenden, vermieden werden und somit eine einheitliche Qualifikation der Umweltgutachter sichergestellt wird.
(8) Die Zulassungsstellen schaffen ein Forum aller Zulassungsstellen, um der Kommission Informationen und Hilfsmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 7 zu liefern. Das Forum kommt mindestens einmal jährlich zusammen, wobei ein Vertreter der Kommission anwesend ist.
Das Forum erstellt, soweit angebracht, Leitlinien zu Fragen der Zulassung und fachlichen Qualifikation der Umweltgutachter sowie der Aufsicht über sie. Für Dokumente mit solchen Leitlinien gilt das Verfahren von Artikel 14 Absatz 2. Um die Tätigkeit der Zulassungsstellen und das Prüfungsverfahren in allen Mitgliedstaaten einheitlich zu gestalten, erarbeitet das Forum Verfahren für eine Prüfung durch Fachkollegen. Durch diese Prüfung soll sichergestellt werden, daß die Zulassungssysteme der Mitgliedstaaten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Kommission wird ein Bericht über die Prüfung durch Fachkollegen übermittelt; die Kommission leitet diesen Bericht zur Information an den Ausschuß nach Artikel 14 Absatz 2 weiter und macht ihn öffentlich zugänglich.
Artikel 5 Zuständige Stellen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die zuständige Stelle, die für die Wahrnehmung der in dieser Verordnung - insbesondere in den Artikeln 6 und 7 -festgelegten Aufgaben verantwortlich ist; er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß aufgrund der Zusammensetzung der zuständigen Stellen deren Unabhängigkeit und Neutralität gewährleistet ist und daß sie die Bestimmungen dieser Verordnung einheitlich anwenden.
(3) Die Mitgliedstaaten erteilen den zuständigen Stellen Leitlinien für die Aussetzung und die Streichung der Eintragung von Organisationen. Die zuständigen Stellen müssen insbesondere über Verfahren verfügen, die es ermöglichen,
(4) Die zuständigen Stellen sind für die EMAS-Eintragung von Organisationen verantwortlich. Sie überwachen daher die Eintragung und weitere Führung von Organisationen in dem entsprechenden Verzeichnis.
(5) Die zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten kommen mindestens einmal jährlich zusammen, wobei ein Vertreter der Kommission anwesend ist. Durch diese Sitzungen sollen einheitliche Verfahren für die EMAS-Eintragung von Organisationen sowie auch für die Aussetzung oder Streichung der Eintragung sichergestellt werden. Um in der Praxis zu einem einheitlichen Konzept für die Eintragung zu gelangen, erarbeiten die zuständigen Stellen ein Verfahren für eine Prüfung durch Fachkollegen. Ein Bericht über die Prüfung durch Fachkollegen wird der Kommission übermittelt, die diesen Bericht zur Information an den Ausschuß nach Artikel 14 Absatz 2 weiterleitet und ihn öffentlich zugänglich macht.
Artikel 6 Eintragung von Organisationen
Die Eintragung von Organisationen erfolgt bei den zuständigen Stellen, wobei folgende Fälle zu unterscheiden sind:
trägt die zuständige Stelle die betreffende Organisation ein und vergibt eine Eintragungsnummer. Die zuständige Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation über die Eintragung der Organisation.
wird die Eintragung je nach Art und Umfang des Versäumnisses ausgesetzt oder gestrichen. Die zuständige Steile unterrichtet die Leitung der Organisation über die Gründe für diese Maßnahmen.
Artikel 7 Liste der eingetragenen Organisationen und der Umweltgutachter
(1) Die Zulassungsstellen erstellen, überarbeiten und aktualisieren eine Liste der Umweltgutachter und ihres Zulassungsbereichs in ihren Mitgliedstaaten und teilen der Kommission und der zuständigen Stelle direkt oder auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaates über die nationalen Behörden monatlich Änderungen der Liste mit.
(2) Die zuständigen Stellen erstellen und führen eine Liste der in ihren Mitgliedstaaten eingetragenen Organisationen und bringen diese Liste monatlich auf den neuesten Stand. Die zuständigen Stellen teilen der Kommission entweder direkt oder auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaates über die nationalen Behörden monatlich Änderungen der Liste mit.
(3) Die Liste der Umweltgutachter und der in EMAS eingetragenen Organisationen wird von der Kommission geführt und öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 8 Zeichen
(1) Organisationen, die sich an EMAS beteiligen, dürfen das Zeichen gemäß Anhang IV nur verwenden, wenn sie eine laufende EMAS-Eintragung besitzen. Technische Spezifikationen betreffend die Wiedergabe des Zeichens werden nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 festgelegt und von der Kommission veröffentlicht.
(2) Das EMAS-Zeichen darf von Organisationen in folgenden Fällen verwendet werden:
(3) Das Zeichen darf nicht verwendet werden
Als Teil der Bewertung nach Artikels 15 Absatz 3 prüft die Kommission jedoch, wann das Zeichen dennoch ausnahmsweise verwendet werden darf, und verabschiedet für diese Fälle Regeln nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2, durch die jegliche Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen wird.
Artikel 9 Beziehung zu europäischen und internationalen Normen
(1) Bei Organisationen, die europäische oder internationale Umweltnormen mit Bezug zu EMAS anwenden und denen nach geeigneten Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, daß sie diese Normen erfüllen, wird davon ausgegangen, daß sie die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, vorausgesetzt, daß
Angaben zu den anerkannten Normen (mit Verweis auf die entsprechenden Abschnitte von EMAS) und zu den anerkannten Zulassungsanforderungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(2) Für eine EMAS-Eintragung müssen die in Absatz 1 genannten Organisationen dem Umweltgutachter lediglich nachweisen, daß sie die Anforderungen erfüllen, die nicht durch die betreffenden Normen abgedeckt sind.
Artikel 10 Beziehung zu anderen Umweltvorschriften in der Gemeinschaft
(1) Von EMAS unberührt bleiben im Bereich der Umweltkontrollen geltende
(2) Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, wie der EMAS-Eintragung nach dieser Verordnung bei der Durchführung und Durchsetzung der Umweltvorschriften Rechnung getragen werden kann, damit doppelter Arbeitsaufwand sowohl für die Organisationen als auch für die vollziehenden Behörden vermieden wird.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von den entsprechenden Maßnahmen.
Artikel 11 Förderung der Teilnahme von Organisationen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen
(1) Die Mitgliedstaaten fördern die Beteiligung von Organisationen an EMAS und prüfen insbesondere, inwiefern es für die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) erforderlich ist, daß
Um die Teilnahme von KMU, auch solchen, die vor allem in bestimmten geographischen Gebieten ansässig sind, zu fördern, können lokale Behörden unter Beteiligung von Industrieverbänden, Handelskammern und interessierten Kreisen bei der Identifizierung von signifikanten Umweltauswirkungen behilflich sein. Die KMU können dies dann bei der Definierung ihres Umweltprogramms und bei der Festlegung der Umweltziele und Umweltanforderungen ihres EMAS-Umweltmanagementsystems nutzen. Zusätzlich können Programme zur Förderung der Teilnahme von KMU, z.B. Programme für ein schrittweises Vorgehen, das schließlich zu einer EMAS-Eintragung führt, auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene entwickelt werden.
(2) Um die Beteiligung von Organisationen an EMAS zu fördern, sollte von der Kommission und anderen Institutionen der Gemeinschaft sowie von anderen öffentlichen Stellen auf einzelstaatlicher Ebene unbeschadet des Gemeinschaftsrechts geprüft werden, wie der EMAS-Eintragung bei der Festlegung von Kriterien für die Beschaffungspolitik Rechnung getragen werden kann.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.
Artikel 12 Information
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß
Die Mitgliedstaaten benutzen insbesondere Fachveröffentlichungen, Lokalzeitungen, Werbekampagnen oder andere geeignete Mittel, um die Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit im Zusammenhang mit EMAS zu fördern.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.
(3) Die Kommission ist für die Förderung von EMAS auf Gemeinschaftsebene zuständig. Sie prüft insbesondere im Benehmen mit den Mitgliedern des in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschusses, wie vorbildliche Verfahren mit geeigneten Mitteln verbreitet werden können.
Artikel 13 Verstöße
Im Falle der Nichtbeachtung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche oder administrative Maßnahmen und teilen diese der Kommission mit.
Artikel 14 Ausschuß
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 15 Überarbeitung
(1) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission EMAS im Lichte der bei der Durchführung gemachten Erfahrungen und der internationalen Entwicklungen und schlägt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Änderungen vor.
(2) Alle Anhänge dieser Verordnung, ausgenommen Anhang V, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 im Lichte der bei der Durchführung von EMAS gemachten Erfahrungen angepaßt, wenn ein Klärungsbedarf hinsichtlich der EMAS-Anforderungen festgestellt wird.
(3) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten insbesondere die Verwendung, die Anerkennung und die Auslegung des EMAS-Zeichens speziell durch die Öffentlichkeit und die anderen interessierten Kreise und wägt ab, ob das Zeichen und die Anforderungen für seine Verwendung einer Änderung bedürfen.
Artikel 16 Kosten und Gebühren
(1) Zur Deckung der im Zusammenhang mit den Eintragungsverfahren für Organisationen und der Zulassung von Umweltgutachtern sowie der Aufsicht über sie anfallenden Verwaltungskosten und anderer damit verbundener Kosten von EMAS kann nach Modalitäten, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, ein Gebührensystem eingerichtet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen.
Artikel 17 Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.
(2) Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 geschaffenen einzelstaatlichen Zulassungssysteme und zuständigen Stellen bleiben bestehen. Die Mitgliedstaaten ändern die Verfahren für die Zulassungsstellen und zuständigen Stellen gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die entsprechenden Systeme innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung voll funktionsfähig sind.
(3) Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 zugelassenen Umweltgutachter können ihre Tätigkeiten unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen weiterhin ausüben.
(4) Standorte, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eingetragen wurden, verbleiben auf der EMAS-Eintragungsliste. Die neuen Anforderungen dieser Verordnung werden bei der nächsten Prüfung eines Standorts angewandt. Hat die nächste Prüfung früher als sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen, so kann im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und den zuständigen Stellen die Frist bis zur nächsten Prüfung um sechs Monate verlängert werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch für die nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 zugelassenen Umweltgutachter und eingetragenen Standorte, sofern die verantwortlichen Zulassungsstellen und die zuständigen Stellen übereingekommen sind, daß die Umweltgutachter und die eingetragenen Standorte alle Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erfüllen, und sie der Kommission dies mitteilen.
Artikel 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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1) ABl. C 400 vom 22.12.1998 S. 7.
2) ABl. C 209 vom 22.07.1999 S. 43.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.07.1999 S. 385). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Februar 2000 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (ABl. C 138 vom 17.05.1993 S. 1).