umwelt-online: EMAS (1)

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Anhang I

A. Anforderungen an Umweltmanagementsysteme

Das Umweltmanagementsystem wird nach Abschnitt 4 der europäischen Norm EN/ISO 14001:1996 für Umweltmanagementsysteme durchgeführt 1.

B. Fragen, auf die an EMAS teilnehmende Organisationen eingehen müssen

1. Einhaltung von Rechtsvorschriften Organisationen müssen nachweisen können,

  1. daß sie alle relevanten Umweltvorschriften ermittelt haben und die Auswirkungen auf ihre Organisation kennen,
  2. daß sie für die Einhaltung der Umweltvorschriften sorgen und
  3. über Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, diese Anforderungen dauerhaft zu erfüllen.

2. Umweltleistung

Organisationen müssen nachweisen können, daß das Umweltmanagementsystem und die Verfahren für die Betriebsprüfung sich im Hinblick auf die in Anhang VI genannten Aspekte an der tatsächlichen Umweltleistung orientieren. Die Bewertung der Umweltleistung der Organisation, gemessen an ihren Zielen und Anforderungen, ist Teil des Managementprüfverfahrens. Die Organisation muß sich ferner dazu verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern. Den entsprechenden Maßnahmen kann sie lokale, regionale und nationale Umweltprogramme zugrunde legen.

Die Mittel, um die Ziele zu erreichen und die Anforderungen zu erfüllen, können nicht Umweltziele sein.

Umfaßt die Organisation einen oder mehrere Standorte, so muß jeder Standort, für den EMAS gilt, die EMAS-Anforderungen, einschließlich der Verpflichtung zu kontinuierlicher Verbesserung der Umweltleistung nach Artikel 2 Buchstabe b), erfüllen.

3. Externe Kommunikation und Beziehungen

Organisationen müssen in der Lage sein, mit der Öffentlichkeit und den anderen interessierten Kreisen, einschließlich der lokalen Gebietskörperschaften und Kunden, einen offenen Dialog über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen zu fuhren, um die Anliegen der Öffentlichkeit und der anderen interessierten Kreise zu kennen.

4. Einbeziehung der Arbeitnehmer

Ergänzend zu den Anforderungen von Teil A sind in den Prozeß einer kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes der Organisation die Arbeitnehmer einzubeziehen. Zu diesem Zweck könnte auf geeignete Formen der Teilnahme wie z.B. das "suggestionbook"-System (Vorschlagswesen) oder projektbezogenen Gruppenarbeit (Umweltausschüsse) zurückgegriffen werden. Die Organisationen nehmen Kenntnis von den Leitlinien der Kommission über vorbildliche Verfahren in diesem Bereich.

1) Der volle Wortlaut der Norm EN / ISO 14001:1996 wird in diesen Anhang aufgenommen, sobald die Urheberrechtsvereinbarung zwischen der Kommission und CEN unterzeichnet ist. Es werden die von CEN gelieferten Übersetzungen des Wortlauts der Norm übernommen.

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Anforderungen an die interne Umweltbetriebsprüfung  Anhang II

2.1. Allgemeine Anforderungen

Durch interne Betriebsprüfungen wird gewährleistet, daß eine Organisation die festgelegten Verfahren einhält. Bei der Betriebsprüfung kann ferner festgestellt werden, ob im Zusammenhang mit diesen Verfahren Probleme auftreten oder ob sich Verbesserungsmöglichkeiten bieten. Gegenstand der internen Betriebsprüfung können einfache Verfahren, aber auch komplexe Tätigkeiten sein. Im Laufe der Zeit sind alle Tätigkeiten einer Organisation einer Betriebsprüfung zu unterziehen. Der Prüfungszyklus bezeichnet den Zeitraum, der für die Betriebsprüfung aller Tätigkeiten einer bestimmten Organisation benötigt wird. Bei kleinen Organisationen, die nicht sehr komplex aufgebaut sind, kann die Umweltbetriebsprüfung unter Umständen alle Tätigkeiten gleichzeitig erfassen. Bei solchen Organisationen bezeichnet der Prüfungszyklus den Zeitraum zwischen den Betriebsprüfungen.

Bei internen Betriebsprüfungen müssen die Prüfer gegenüber den Tätigkeiten, die sie kontrollieren, ausreichend unabhängig sein, um eine objektive und neutrale Bewertung abgeben zu können. In Frage kommen Angestellte der betreffenden Organisation oder externe Prüfer (Angestellte anderer Organisationen oder anderer Teile der gleichen Organisation oder Beraterfirmen).

2.2. Zielsetzungen

Im Umweltbetriebsprüfungsprogramm der Organisation sind die Zielsetzungen jeder Betriebsprüfung bzw. jedes Betriebsprüfungszyklus, einschließlich der Häufigkeit der Prüfung jeder Tätigkeit, in schriftlicher Form festzulegen.

Zu den Zielsetzungen gehören insbesondere die Bewertung der bestehenden Managementsysteme und die Prüfung, ob diese mit der Politik und dem Programm der Organisation vereinbar sind und ob die einschlägigen Umweltvorschriften eingehalten werden.

2.3. Umfang der Betriebsprüfung

Der Umfang der Betriebsprüfungen bzw. der einzelnen Phasen eines Prüfungszyklus muß eindeutig festgelegt sein, wobei folgende Angaben erforderlich sind:

  1. die erfaßten Bereiche,
  2. die zu prüfenden Tätigkeiten,
  3. die zu berücksichtigenden Umweltkriterien,
  4. der von der Betriebsprüfung erfaßte Zeitraum.

Bei der Umweltbetriebsprüfung werden die zur Bewertung des betrieblichen Umweltschutzes erforderlichen Daten bewertet.

2.4. Organisation und Ressourcen

Umweltbetriebsprüfungen sind von Personen oder Personengruppen durchzuführen, die über die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der geprüften Sektoren und Bereiche, einschließlich Kenntnissen und Erfahrungen in bezug auf einschlägige Umwelt- und Managementfragen sowie technische und rechtliche Fragen, verfügen und deren Ausbildung und Erfahrung in der spezifischen Prüftätigkeit gewährleisten können, daß die gesetzten Ziele erreicht werden. Die Zeit und die Mittel, die für die Prüfung angesetzt werden, sind auf den Umfang und die Ziele dieser Prüfung abzustimmen.

Die oberste Leitung der Organisation leistet bei der Betriebsprüfung Hilfestellung.

Die Prüfer müssen gegenüber den Tätigkeiten, die sie kontrollieren, ausreichend unabhängig sein, um eine objektive und neutrale Bewertung abgeben zu können.

2.5. Planung und Vorbereitung der Betriebsprüfung

Bei der Planung und Vorbereitung jeder Betriebsprüfung sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten:

des Personals) ihre Rolle und Aufgaben im Rahmen der Betriebsprüfung verstehen.

Die Prüfer müssen sich mit den Tätigkeiten der Organisation und mit dem bestehenden Umweltmanagementsystem vertraut machen und die Ergebnisse und Schlußfolgerungen früherer Betriebsprüfungen überprüfen.

2.6. Tätigkeiten der Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung umfaßt Gespräche mit dem Personal, die Prüfung der Betriebsbedingungen und der Ausrüstung, die Prüfung der Archive, der schriftlichen Verfahren und anderer einschlägigen Unterlagen mit dem Ziel einer Bewertung der Umweltleistung; dabei wird untersucht, ob die geltenden Normen und Vorschriften eingehalten, die gesetzten Ziele erreicht und die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden und ob das Umweltmanagementsystem wirksam und angemessen ist. Die Einhaltung dieser Kriterien sollte unter anderem stichprobenartig geprüft werden, um festzustellen, wie wirksam das gesamte System funktioniert.

Zur Betriebsprüfung gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Verständnis des Managementsystems;
  2. Beurteilung der Stärken und Schwächen des Managementsystems;
  3. Erfassung relevanter Nachweise;
  4. Bewertung der bei der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse;
  5. Formulierung von Schlußfolgerungen;
  6. Berichterstattung über die Erkenntnisse und Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung.

2.7. Berichterstattung über die Erkenntnisse und Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung

1. Nach jeder Betriebsprüfung und nach jedem Betriebsprüfungszyklus wird von den Prüfern ein förmlicher schriftlicher Betriebsprüfungsbericht in geeigneter Form erstellt, der sämtliche Erkenntnisse und Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung enthält.

Die Erkenntnisse und Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung sind der Organisationsleistung offiziell mitzuteilen.

2. Die grundlegenden Ziele eines schriftlichen Betriebsprüfungsberichts bestehen darin,

  1. den Umfang der Betriebsprüfung zu dokumentieren;
  2. die Organisationsleitung über den Grad der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation und über Fortschritte im Bereich des internen Umweltschutzes zu unterrichten;
  3. die Organisationsleitung über die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der Regelungen für die Überwachung der Umweltauswirkungen der Organisation zu unterrichten;
  4. gegebenenfalls die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen zu belegen.

2.8. Folgemaßnahmen

Im Anschluß an die Betriebsprüfung erfolgt die Erstellung und Umsetzung eines Plans für Korrekturmaßnahmen.

Es müssen geeignete Mechanismen vorhanden sein und angewandt werden, die gewährleisten können, daß die Ergebnisse der Betriebsprüfung durch entsprechende Maßnahmen weiterverfolgt werden.

2.9. Häufigkeit der Betriebsprüfungen

Die Betriebsprüfung oder der Betriebsprüfungszyklus läuft in regelmäßigen Abständen, die nicht mehr als drei Jahre betragen dürfen, ab. Die Häufigkeit, mit der Tätigkeiten geprüft werden, hängt von folgenden Faktoren ab:

  1. Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten;
  2. Wesentlichkeit der damit verbundenen Umweltauswirkungen;
  3. Bedeutung und Dringlichkeit der bei früheren Betriebsprüfungen festgestellten Probleme;
  4. Vorgeschichte der Umweltprobleme.

Komplexere Tätigkeiten mit erheblicheren Umweltauswirkungen werden häufiger geprüft.

Die Organisationen erstellen ihr eigenes Betriebsprüfungsprogramm und legen die Häufigkeit der Betriebsprüfungen fest, wobei die nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission zu berücksichtigen sind.

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Umwelterklärung Anhang III

3.1. Einleitung

Ziel der Umwelterklärung ist es, die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise über die Umweltauswirkungen und die Umweltleistung der Organisation zu informieren. Sie ist auch ein Mittel, den Anliegen der interessierten Kreise, die gemäß Anhang 1 Teil B Abschnitt 3 durch die Organisation ermittelt und als wesentlich anerkannt wurden (Anhang VI Abschnitt 6.4 Buchstabe d), Rechnung zu tragen. Die Umweltinformationen sind klar und kohärent zur präsentieren und in gedruckter Form für Interessenten vorzulegen, die keine Möglichkeit haben, diese Informationen auf andere Weise zu erlangen. Bei der ersten Eintragung und danach alle drei Jahre muß die Organisation die Informationen nach Abschnitt 3.2 in einer konsolidierten gedruckten Fassung zur Verfügung stellen.

Die Kommission verabschiedet Leitlinien zur Umwelterklärung nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2.

3.2. Umwelterklärung

Eine Organisation legt bei ihrer ersten Eintragung unter Berücksichtigung der Kriterien des Abschnittes 3.5 Umweltinformationen vor, die als Umwelterklärung bezeichnet werden und vom Umweltgutachter für gültig zu erklären sind. Diese Informationen müssen nach der Gültigkeitserklärung der zuständigen Stelle übermittelt und anschließend öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Umwelterklärung ist ein Instrument für die Kommunikation und den Dialog mit der Öffentlichkeit und den anderen interessierten Kreisen in bezug auf die Umweltleistung. Bei der Abfassung und Ausgestaltung der Umwelterklärung trägt die Organisation dem Informationsbedarf der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise Rechnung.

Die Informationen umfassen mindestens:

  1. eine klare und eindeutige Beschreibung der Organisation, die sich in EMAS eintragen läßt, und eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zur Muttergesellschaft;
  2. die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung des Umweltmanagementsystems der Organisation;
  3. eine Beschreibung aller wesentlichen direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu erheblichen Umweltauswirkungen der Organisation führen, und eine Erklärung der Art dieser auf die Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen (Anhang VI);
  4. eine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den wesentlichen Umweltaspekten und -auswirkungen;
  5. eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre erheblichen Umweltauswirkungen; die Zusammenfassung kann Zahlenangaben über die Emission von Schadstoffen, das Abfallaufkommen, den Verbrauch von Rohstoffen, Energie und Wasser, Lärm sowie andere in Anhang VI aufgeführte Aspekte enthalten; die Daten sollten einen Vergleich auf Jahresbasis ermöglichen, damit beurteilt werden kann, wie sich die Umweltleistung der Organisation entwickelt;
  6. sonstige Aspekte der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre erheblichen Umweltauswirkungen;
  7. Name und Zulassungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Gültigkeitserklärung.

3.3. Kriterien für die Berichterstattung über die Umweltleistung

Die in einem Umweltmanagementsystem gesammelten Ausgangsdaten werden auf verschiedene Art und Weise genutzt, um die Umweltleistung der Organisation darzustellen. Die Organisationen werden dazu ermutigt, gegebenenfalls Indikatoren für die Umweltleistung zu benutzen. Wenn eine Organisation Umweltschutzindikatoren (z.B. Energieeinsatz pro Tonne eines bestimmten Produkts) benutzt, muß sie sicherstellen, daß die gewählten Indikatoren

  1. die Umweltleistung der Organisation unverfälscht darstellen,
  2. verständlich und unzweideutig sind,
  3. einen Vergleich von Jahr zu Jahr ermöglichen, damit beurteilt werden kann, wie sich die Umweltleistung der Organisation entwickelt,
  4. einen Vergleich zwischen verschiedenen branchenbezogenen, nationalen oder regionalen Benchmark-Bewertungen ermöglichen,
  5. gegebenenfalls einen Vergleich mit Rechtsvorschriften ermöglichen.

3.4. Verwaltung öffentlich zugänglicher Informationen

Die Organisation muß die in Abschnitt 3.2 beschriebenen Informationen jährlich aktualisieren und jegliche Änderungen von einem Umweltgutachter jährlich für gültig erklären lassen. Von dieser Häufigkeit der Aktualisierungen kann in Fällen, die in den nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission festgelegt sind, abgewichen werden. Nach der Gültigkeitserklärung müssen diese Änderungen ferner der zuständigen Stelle übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

3.5. Veröffentlichung von Informationen

Organisationen möchten Umweltinformationen aus ihrem Umweltmanagementsystem eventuell an verschiedene Zielgruppen oder interessierte Kreise richten und nur bestimmte Informationen der Umwelterklärung verwenden.

Auf den von einer Organisation veröffentlichten Umweltinformationen kann das EMAS-Zeichen angebracht werden, sofern die Informationen von einem Umweltgutachter für gültig erklärt wurden als

  1. korrekt und nicht irreführend,
  2. begründet und nachprüfbar,
  3. relevant und im richtigen Kontext verwendet,
  4. repräsentativ für die Umweltleistung der Organisation insgesamt,
  5. unmißverständlich und
  6. wesentlich in bezug auf die gesamten Umweltauswirkungen;

ferner ist auf die zuletzt vorgelegte Umwelterklärung der Organisation, der die Informationen entnommen sind, zu verweisen.

3.6. Öffentlicher Zugang zu Informationen

Die gemäß Abschnitt 3.2 Buchstaben a) bis g) erstellten Informationen, aus der sich die Umwelterklärung einer Organisation zusammensetzt , und die gemäß Abschnitt 3.4 aktualisierten Informationen müssen der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen zugänglich sein. Die Organisationen werden dazu ermutigt, alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen (elektronische Veröffentlichungen, Büchereien usw.). Sie müssen dem Umweltgutachter nachweisen können, daß jeder, den die Umweltleistung der Organisation interessiert, problemlos und frei Zugang zu den gemäß Abschnitt 3.2 Buchstaben a) bis g) und Abschnitt 3.4 vorgeschriebenen Informationen hat.

3.7. Lokale Rechenschaftspflicht

Organisationen, die sich in EMAS eintragen lassen, ziehen es womöglich vor, eine Art Gesamt-Umwelterklärung zu erstellen, die verschiedene Standorte umfaßt. Da in EMAS eine lokale Rechenschaftspflicht angestrebt wird, müssen die Organisationen dafür sorgen, daß die erheblichen Umweltauswirkungen eines jeden Standorts eindeutig beschrieben und in der Gesamt-Umwelterklärung erfaßt- sind.

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Zeichen  Anhang IV

Das Zeichen kann von einer Organisation, die eine EMAS-Eintragung besitzt, in jeder beliebigen der 11 Sprachen verwendet werden, jedoch mit folgendem Wortlaut:

Dänisch:verificeret miljØforvaltningbekraeftede oplysninger
Deutsch:geprüftes Umweltmanagementgeprüfte Information
Griechisch:επϑεϖρημενη περβαλλοντικη
διαχειριση
επικυρωμενεζ πληροΦεζ
Spanisch:Gestiön ambiental verificadainformación validada
Finnisch:vahvistettu ympäristöasioiden hallintavahvistettua tietoa
Französisch:Management environnemental vérifiéinformation validée
Italienisch:Gestione ambientale verilicatainformazione convalidata
Niederländisch:Geverifieerd milieuzorgsysteemgevalideerde informatie
Portugiesisch:Gestäo ambiental verificadainformacäo validada~
Schwedisch:Kontrollerat miljöledningssystemgodkänd information

Beide Versionen des Zeichens müssen stets die Eintragungsnummer der Organisation aufweisen.

Das Zeichen ist in folgenden Farben abzubilden:

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Zulassung, Überwachung und Aufgaben der Umweltgutachter  Anhang V

5.1. Allgemeines

Die Zulassung der Umweltgutachter basiert auf den in diesem Anhang genannten allgemeinen Prinzipien für die fachliche Qualifikation. Die Zulassungsstellen können Einzelpersonen, Organisationen oder beide als Umweltgutachter zulassen. Die Anforderungen an die Verfahren und detaillierte Kriterien für die Zulassung von Umweitgutachtern werden gemäß Artikel 4 im Rahmen der nationalen Zulassungssysteme in Einklang mit diesen Prinzipien festgelegt. Die Begutachtung durch Fachkollegen gemäß Artikel 4 soll die Übereinstimmung mit diesen Prinzipien gewährleisten.

5.2. Anforderungen an die Zulassung von Umweltgutachtern

5.2.1. Die im folgenden beschriebenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation sind als Mindestanforderungen an Umweltgutachter (Einzelpersonen oder Organisationen) zu betrachten:

  1. Kenntnis und Verständnis dieser Verordnung, des allgemeinen Funktionierens des Umweltmanagementsystems, der einschlägigen Normen und der von der Kommission nach Artikel 4 und Artikel 14 Absatz 2 erstellten Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung;
  2. Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der zu überprüfenden Tätigkeit;
  3. Kenntnis und Verständnis von Umweltfragen;
  4. Kenntnis und Verständnis umweltbezogener technischer Aspekte der zu prüfenden Tätigkeit;
  5. Verständnis der allgemeinen Funktionsweise der zu prüfenden Tätigkeit im Hinblick auf die Eignung des Managementsystems;
  6. Kenntnis und Verständnis der Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfung und der angewandten Methoden;
  7. Kenntnis der Ordnungsmäßigkeitsprüfung von Informationen (Umwelterklärung).

Außerdem muß der Umweltgutachter bei der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig - insbesondere unabhängig von dem Betriebsprüfer oder Berater der Organisation - unparteiisch und objektiv sein.

Der Umweltgutachter oder die gutachterliche Organisation muß die Gewähr bieten, daß er oder die Organisation und das Personal keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnte, und daß sie allen in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften gerecht werden.

Der Umweltgutachter verfügt über dokumentierte Prüfungsmethodologien und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Durchführung der Begutachtungsvorschriften dieser Verordnung.

Ist der Umweltgutachter eine Organisation, so verfügt er über ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Organisation sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Besitzverhältnisse und die Finanzierungsquellen, die auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

5.2.2. Umfang der Zulassung

Der Umfang der Zulassung von Umweltgutachtern wird gemäß der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates (1) geschaffenen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE-Codes) beschrieben. Der Umfang der Zulassung wird durch die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters begrenzt. Gegebenenfalls ist hierbei auch der Größe und Komplexität der zu prüfenden Tätigkeit Rechnung zu tragen. Dies wird durch die Beaufsichtigung sichergestellt.

(1) ABl. L 293 vom 24.10.1990. S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 (ABl. L 83 vom 3.4.199 3, s. t).

5.2.3. Zusätzliche Anforderungen für die Zulassung von Einzelgutachtern, die eigenstündig Prüfungen durchführen

Für Einzelgutachter, die eigenständig Prüfungen durchführen, gilt, daß sie zunächst zur Erfüllung der Anforderungen gemäß den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2

Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch die vor der Zulassung erfolgende Beurteilung und durch die von der Zulassungsstelle wahrgenommene Beaufsichtigung sichergestellt.

5.3. Aufsicht über die Umweltgutachter

5.3.1. Aufsicht über die Umweltgutachter durch die Zulassungsstelle, die die Zulassung erteilt hat

Der Umweltgutachter hat die Zulassungsstelle unmittelbar über alle Veränderungen zu unterrichten, die Einfluß auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung haben.

In regelmäßigen Abständen und mindestens alle 24 Monate ist sicherzustellen, daß der Umweltgutachter weiterhin den Zulassungsanforderungen entspricht; zu diesem Zweck ist die Qualität der vorgenommenen Prüfungen zu kontrollieren. Die Aufsicht kann anhand einer Ordnungsmäßigkeitsprüfung im Umweltgutachterbüro, durch Beobachtung des Umweltgutachters bei seiner Arbeit in den Organisationen, durch Fragebogen oder durch Prüfung der von den Umweltgutachtern für gültig erklärten Umwelterklärungen und der erstellten Prüfberichte erfolgen. Der Umfang der Aufsicht sollte sich an den Tätigkeiten des Umweltgutachters orientieren.

Entscheidungen über die Beendigung oder vorübergehende Aufhebung der Zulassung oder die Einschränkung des Umfangs der Zulassung werden von der Zulassungsstelle erst getroffen, nachdem der Umweltgutachter die Möglichkeit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.

5.3.2. Aufsicht über Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat durchführen

Ein Umweltgutachter, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, teilt vor der Aufnahme von Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Zulassungsstelle dieses Mitgliedstaates spätestens vier Wochen im voraus folgendes mit

Die Zulassungsstelle kann um nähere Auskünfte zu den rechtlichen und sprachlichen Kenntnissen ersuchen.

Diese Mitteilung ist vor jeder Prüfung erneut zu übermitteln.

Die Zulassungsstelle stellt keine sonstigen Anforderungen, die das Recht des Umweltgutachters einschränken würden, in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden als dem, in dem ihm die Zulassung erteilt wurde. Insbesondere werden keine diskriminierenden Gebühren für das Mitteilungsverfahren erhoben. Die Zulassungsstelle darf das Mitteilungsverfahren auch nicht nutzen, die Aufnahme der Gutachtertätigkeit zu verzögern. Jegliche Schwierigkeiten, den Umweltgutachter an dem angegebenen Datum zu kontrollieren, sind angemessen zu begründen. Entstehen Kosten durch die Beaufsichtigung, so darf die Zulassungsstelle angemessene Gebühren erheben.

Wenn die kontrollierende Zulassungsstelle mit der Qualität der vom Umweltgutachter ausgeführten Arbeiten nicht zufrieden ist, wird der Kontrollbericht dem betreffenden Umweltgutachter, der Zulassungsstelle, die die Zulassung erteilt hat, der zuständigen Stelle, in deren Gebiet die geprüfte Organisation ansässig ist, und, bei weiteren Streitigkeiten, dem Forum der Zulassungsstellen zugeleitet.

Die Organisationen können keinen Einspruch dagegen erheben, daß die Zulassungsstellen den Umweltgutachter durch Beobachtung seiner Prüfarbeit beaufsichtigen.

5.4. Aufgaben der Umweltgutachter

5.4.1. Aufgabe des Umweltgutachters ist es, unbeschadet der Befugnisse des betreffenden Mitgliedstaates zur Durchsetzung der Regelungen folgendes zu überprüfen:

  1. die Einhaltung aller Vorschriften dieser Verordnung: gegebenenfalls in bezug auf die erste Umweltprüfung, das Umweltmanagementsystem, die Umweltbetriebsprüfung und ihre Ergebnisse und die Umwelterklärung;
  2. die Zuverlässigkeit, die Glaubwürdigkeit und die Richtigkeit der Daten und Auskünfte

Der Umweltgutachter untersucht mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt im besonderen die technische Eignung der ersten Umweltprüfung bzw. der Umweltbetriebsprüfung oder anderer von der Organisation angewandter Verfahren, wobei er auf jede unnötige Doppelarbeit verzichtet. Der Umweltgutachter sollte unter anderem stichprobenartig prüfen, ob die Ergebnisse der internen Betriebsprüfung zuverlässig sind.

5.4.2. Bei der ersten Umweltprüfung untersucht der Umweltgutachter insbesondere, ob die Organisation folgende Anforderungen erfüllt:

  1. Sie verfügt über ein voll funktionsfähiges Umweltmanagementsystem gemäß Anhang 1;
  2. es besteht ein Programm für die Betriebsprüfung gemäß Anhang II, dessen Planung abgeschlossen und das bereits angelaufen ist, so daß zumindest die Bereiche mit den wesentlichsten Umweltauswirkungen erfaßt sind;
  3. es wurde eine Managementprüfung vorgenommen;
  4. es wurde eine Umwelterklärung gemäß Anhang III Randnummer 3.2 erstellt.

5.4.3. Einhaltung der Rechtsvorschriften

Der Umweltgutachter hat darauf zu achten, daß die Organisation über die nötigen Verfahren verfügt, um Einzelaspekte ihrer Tätigkeit kontrollieren zu können, die unter einschlägiges Gemeinschafts- oder einzelstaatliches Recht fallen, und daß diese Verfahren ausreichen, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Bei der Betriebsprüfung ist insbesondere der Nachweis zu erbringen, daß dank der geschaffenen Verfahren die Einhaltung von Rechtsvorschriften sichergestellt werden kann.

Der Umweltgutachter erklärt die Umwelterklärung nicht für gültig, wenn er während der Überprüfung, beispielsweise bei Stichproben, feststellt, daß die Organisation Rechtsvorschriften nicht einhält.

5.4.4. Beschreibung der Organisation

Bei der Prüfung des Umweltmanagementsystems und der Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung hat der Umweltgutachter dafür zu sorgen, daß die einzelnen Bestandteile der Organisation eindeutig beschrieben sind und diese Beschreibung der tatsächlichen Aufteilung der Aufgaben entspricht. Die Umwelterklärung muß die verschiedenen Teile der Organisation umfassen, für die EMAS gilt.

5.5. Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des Umweltgutachters

5.5.1. Der Umweltgutachter übt seine Tätigkeit entsprechend dem Umfang der Zulassung auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit der Organisation aus. Diese Vereinbarung legt den Gegenstand und den Umfang der Arbeiten fest und gibt dem Umweltgutachter die Möglichkeit, professionell und unabhängig zu handeln. Sie verpflichtet die Organisation zur Zusammenarbeit im jeweils erforderlichen Umfang.

5.5.2. Die Prüfung umfaßt die Einsichtnahme in die Unterlagen, einen Besuch bei der Organisation, bei dem insbesondere Gespräche mit dem Personal zu führen sind, die Erstellung eines Berichts für die Leitung der Organisation und die Lösung der Organisation für die in diesem Bericht aufgeworfenen Fragen.

5.5.3. Die vor dem Besuch einzusehenden Unterlagen umfassen die grundlegenden Informationen über die Organisation und ihre Tätigkeiten, die Umweltpolitik und das Umweltprogramm, die Beschreibung des Umweltmanagementsystems am Standort, Einzelheiten der Umweltprüfung bzw. Umweltbetriebsprüfung, den Bericht über diese Prüfung und über etwaige anschließend getroffene Korrekturmaßnahmen und den Entwurf einer Umwelterklärung.

5.5.4. Der Umweltgutachter erstellt einen Bericht für die Leitung der Organisation. Dieser beschreibt

  1. alle für die Arbeit des Umweltgutachters relevanten Fragen,
  2. die Ausgangssituation der Organisation im Hinblick auf die Anwendung eines Umweltmanagementsystems,
  3. generell Verstöße gegen diese Verordnung und insbesondere
  4. den Vergleich mit den früheren Umwelterklärungen und die Bewertung der Umweltleistung der Organisation.

5.6. Häufigkeit der Prüfungen

Im Benehmen mit der Organisation erstellt der Umweltgutachter ein Programm, durch das sichergestellt wird, daß alle für die EMAS-Eintragung erforderlichen Komponenten spätestens innerhalb von 36 Monaten überprüft werden. Darüber hinaus erklärt der Umweltgutachter in Abständen von höchstens 12 Monaten sämtliche aktualisierten Informationen der Umwelterklärung für gültig. Von der Häufigkeit der Aktualisierungen kann in Fällen, die in den nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission festgelegt sind, abgewichen werden.

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Umweltaspekte  Anhang VI

6.1. Allgemeines

Die Organisation prüft alle Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen und entscheidet dann anhand von Kriterien, die sie selbst festgelegt hat, welche Umweltaspekte wesentliche Auswirkungen haben und daher die Grundlage für die Festlegung ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele bilden müssen. Diese Kriterien sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Dabei hat die Organisation sowohl direkte als auch indirekte Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen zu berücksichtigen.

6.2. Direkte Umweltaspekte

Diese betreffen Tätigkeiten der Organisation, deren Ablauf sie kontrolliert, und können sich unter anderem auf folgendes erstrecken:

  1. Emissionen in die Atmosphäre,
  2. Ableitungen in Gewässer,
  3. Vermeidung, stoffliche Verwertung, Wiederverwendung, Verbringung und Entsorgung von festen und anderen Abfällen, insbesondere gefährlichen Abfällen,
  4. Nutzung und Verunreinigung von Böden,
  5. Nutzung von natürlichen Ressourcen und Rohstoffen (einschließlich Energie),
  6. lokale Phänomene (Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Staub, ästhetische Beeinträchtigung usw.),
  7. Verkehr (sowohl im Hinblick auf Waren und Dienstleistungen als auch auf die Arbeitnehmer),
  8. Gefahren von Umweltunfällen und von Umweltauswirkungen, die sich aus Vorfällen, Unfällen und potentiellen Notfallsituationen ergeben oder ergeben können,
  9. Auswirkungen auf die Biodiversität.

6.3. Indirekte Umweltaspekte

Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen einer Organisation können auch zu wesentlichen Umweltauswirkungen führen, die die Organisation gegebenenfalls nicht in vollem Umfang kontrollieren kann.

Diese können sich unter anderem auf folgendes erstrecken:

  1. produktbezogene Auswirkungen (Design, Entwicklung, Verpackung, Transport, Verwendung und Wiederverwertung/ Entsorgung von Abfall),
  2. Kapitalinvestitionen, Kreditvergabe und Versicherungsdienstleistungen,
  3. neue Märkte,
  4. Auswahl und Zusammensetzung von Dienstleistungen (z.B. Verkehr oder Gaststättengewerbe),
  5. Verwaltungs- und Planungsentscheidungen,
  6. Zusammensetzung des Produktangebots,
  7. Umweltschutz und -verhalten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten.

Die Organisationen müssen nachweisen können, daß wesentliche Umweltaspekte im Zusammenhang mit ihrem Beschaffungswesen ermittelt worden sind und wesentliche Umweltauswirkungen, die sich auf diese Aspekte beziehen, im Managementsystem berücksichtigt werden. Die Organisation sollte bestrebt sein, dafür zu sorgen, daß die Lieferanten und alle im Auftrag der Organisation Handelnden bei der Ausführung ihres Auftrags der Umweltpolitik der Organisation genügen.

Bei der Bewertung dieser indirekten Umweltaspekte muß die Organisation prüfen, inwiefern sie diese Aspekte beeinflussen kann und welche Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen getroffen werden können.

6.4. Wesentlichkeit der Umweltaspekte

Die Organisation muß Kriterien festlegen, anhand deren bewertet werden kann, wie wesentlich die Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sind, damit ermittelt werden kann, welche Aspekte erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die von der Organisation festgelegten Kriterien müssen umfassend, unabhängig nachprüfbar und reproduzierbar sein und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Bei der Festlegung der Kriterien zur Bewertung der Wesentlichkeit der Umweltaspekte einer Organisation kann unter anderem folgendes berücksichtigt werden:

  1. Informationen über die Umweltbedingungen, um festzustellen, welche Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation Umweltauswirkungen haben können,
  2. vorhandene Daten der Organisation über den Material- und Energieeinsatz, Ableitungen, Abfälle und Emissionen im Hinblick auf die damit verbundene Umweltgefahr,
  3. Standpunkte der interessierten Kreise,
  4. regulierte Umwelttätigkeiten der Organisation,
  5. Beschaffungstätigkeiten,
  6. Design, Entwicklung, Herstellung, Verteilung, Kundendienst, Verwendung, Wiederverwendung, stoffliche Verwertung und Entsorgung der Produkte der Organisation,
  7. Tätigkeiten der Organisation mit den erheblichsten Umweltkosten und positive Ergebnisse für die Umwelt.

Bei der Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten berücksichtigt die Organisation nicht nur die normalen Betriebsbedingungen, sondern auch die Bedingungen bei Aufnahme bzw. Abschluß der Tätigkeiten sowie Notfallsituationen, mit denen realistischerweise gerechnet werden muß. Dabei fließen, vergangene, gegenwärtige und geplante Tätigkeiten ein.

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Umweltprüfung  Anhang VII

7.1. Allgemeines

Eine Organisation, die nicht die Informationen vorgelegt hat, die zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Umweltaspekte nach Anhang VI erforderlich sind, muß ihr Umweltverhalten zunächst in einer Umweltprüfung analysieren. Die gesamten Umweltaspekte der Organisation sollen dann als Grundlage für die Schaffung eines Umweltmanagementsystems dienen.

7.2. Anforderungen

Bei der Prüfung sind fünf Schlüsselbereiche zu berücksichtigen:

  1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige Vorschriften, zu deren Einhaltung sich die Organisation verpflichtet;
  2. Erfassung aller Umweltaspekte, die erhebliche Umweltauswirkungen nach Anhang VI haben und die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, wobei ein Verzeichnis der als wesentlich ausgewiesenen Aspekte zu erstellen ist;
  3. Beschreibung der Kriterien zur Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkung gemäß Anhang VI Abschnitt 6.4;
  4. Untersuchung aller angewandten Techniken und Verfahren des Umweltmanagements;
  5. Bewertung der Reaktionen auf frühere Vorfälle.

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Bei der Eintragung erforderliche Informationen  Anhang VIII

Mindestanforderungen

Name der Organisation:

Anschrift der Organisation:

Ansprechpartner

NACE-Code der Tätigkeit

Anzahl der Arbeitnehmer

Name des Umweltgutachters:

Zulassungsnummer:

Gegenstand und Umfang der Zulassung:

Datum der nächsten Umwelterklärung:

Bezeichnung der für die Organisation zuständigen vollziehenden Behörde bzw. der entsprechenden Behörden und Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dieser Behörde bzw. diesen Behörden:

den 2000

Unterschrift des Vertreters der Organisation

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