umwelt-online: EMAS (1)

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Begründung des Rates

I. Einleitung

  1. Die Kommission hat dem Rat am 3. November 1998 einen auf Artikel 130s Absatz 1 des Vertrags (Amsterdamer Vertrag: Artikel 175 Absatz 1) gestützten Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) vorgelegt.
  2. Das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuß haben ihre Stellungnahmen am 15. April 1999 bzw. am 26. Mai 1999 abgegeben.
  3. Der Ausschuß der Regionen hat am 28. Juni 1999 beschlossen, keine Stellungnahme zu diesem Vorschlag abzugeben.
  4. Am 24. Juni 1999 hat die Kommission dem Rat einen geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu dem eingangs genannten Thema vorgelegt.
  5. Der Rat legte seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des Vertrages (früher Artikel 189c) am 28. Februar 2000 fest.

II. Zielsetzung

Die Verordnung zielt darauf ab, den Anwendungsbereich der ursprünglichen, durch die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 eingeführte EMAS-Regelung zu erweitern und die Teilnahme interessierter Organisationen vom Industriesektor auf alle Wirtschaftszweige auszudehnen. Auf diese Weise soll mit der Verordnung auch die Fähigkeit von EMAS, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, erhöht und das Verhältnis zwischen EMAS und den derzeit geltenden internationalen Normen in Bereich des Umweltmanagements rationalisiert werden.

Die Verordnung zielt auch darauf ab, daß die Arbeitnehmer stärker einbezogen werden, die Beteiligung an EMAS für die Wirtschaft mehr Profil erhält und die Kohärenz bei der Umsetzung von EMAS in den Mitgliedstaaten verstärkt wird.

III. Analyse des Gemeinsamen Standpunkts

A. Geänderter Kommissionsvorschlag

In ihrem geänderten Vorschlag übernahm die Kommission ganz, teilweise oder grundsätzlich achtzehn der neunundfünfzig vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Änderungen.

Eine beträchtliche Anzahl der von der Kommission übernommenen Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments wurde ganz, teilweise oder grundsätzlich in den gemeinsamen Standpunkt eingearbeitet.

Zu den nicht vom Rat übernommenen Änderungen werden weitere Erläuterungen an entsprechender Stelle gegeben.

B. Wichtigste vom Rat vorgenommene Änderungen

Allgemeine Bemerkungen

Die nachstehenden allgemeinen Bemerkungen betreffen terminologische und redaktionelle Änderungen im Text des Gemeinsamen Standpunkts und werden der Einfachheit halber hier zu Beginn wiedergegeben:

Präambel

Die Präambel ist geändert worden, um den Wortlaut an den geänderten Text des Gemeinsamen Standpunkts anzupassen, die Besonderheit von EMAS herauszustellen und einigen der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen und von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag übernommenen Änderungen Rechnung zu tragen.

Die Änderungen Nr. 4 (Erwägungsgrund 14a) und Nr. 5 (Erwägungsgrund 14c) des Europäischen Parlaments sind nicht übernommen worden, da nach Ansicht des Rates die sich hieraus ergebenden Auswirkungen nicht klar sind, und zwar weder hinsichtlich der Anreize für Organisationen, die über die bereits in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Organisationen an EMAS hinausgehen, noch hinsichtlich der in den beitrittswilligen Ländern erforderlichen Strukturen, da die Verordnung keine besonderen Bestimmungen für solche Länder enthält.

zu Artikel 1

In der Fassung des Gemeinsamen Standpunkts liegt dieser Artikel nunmehr größeres Gewicht auf die aktive Einbeziehung der Arbeitnehmer, wobei ausdrücklich auf die Ausbildung der Arbeitnehmer verwiesen wird. Zudem ist die ursprünglich im letzten Absatz dieses Artikels enthaltene Bestimmung nunmehr in den neuen Artikel 10 eingearbeitet worden.

zu Artikel 2

Die hauptsächlichen Änderungen betreffen folgendes:

zu Artikel 3

Der Wortlaut des Absatzes 2 über die Beibehaltung der Eintragung von Organisationen in EMAS ist geändert worden; der Gemeinsame Standpunkt sieht die Möglichkeit vor, von der Häufigkeit der jährlichen validierten Neufassungen der Umwelterklärungen der Organisationen unter Bedingungen abzuweichen, die in den Leitlinien der Kommission festzulegen sind.

zu Artikel 4

Dieser Artikel ist in dem Gemeinsamen Standpunkt neu gestaltet worden. Zu den wichtigsten Änderungen gehört folgendes:

zu Artikel 5, 6 und 7

Diese Artikel sind aus Gründen größerer Klarheit im Gemeinsamen Standpunkt neu gestaltet worden, jedoch ohne wesentliche Änderungen.

Im besonderen sollen mit der Neufassung des Artikels 6 die Bedingungen für die Eintragung, die Verweigerung der Eintragung, die Aussetzung oder Streichung der Eintragung von Organisationen aus dem Verzeichnis zusammengefaßt und deutlicher formuliert werden.

zu Artikel 8

Der Artikel über das Zeichen ist vom Rat geändert worden.

Der Rat hat Einvernehmen über das in Anhang IV wiedergegebene EMAS-Zeichen erzielt. Weitere technische Merkmale betreffend die Reproduktion des Zeichens sollen nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung festgelegt werden. In Artikel 8 Absatz 2 wird angegeben, in welchen Fällen welche Fassung des Zeichens von Organisationen verwendet werden darf. Im besonderen hat der Rat festgehalten, daß die von dem Kommissionsvorschlag ausgeschlossene Verwendung des EMAS-Zeichens auf Werbung für Produkte, Tätigkeiten und Dienstleistungen zulässig ist, jedoch nur in den Fällen, die in den Leitlinien der Kommission festzulegen sind, und sofern jegliche Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen ist. Die gleichen Bedingungen gelten für die Verwendung des Zeichens auf validierten Informationen gemäß Anhang III Abschnitt 3.5.

Der Artikel schließt die Verwendung des Zeichens in den Fällen aus, die im anschließenden Absatz 3 aufgeführt sind.

Jedoch ist vorgesehen, daß die Kommission als Teil der Bewertung nach Artikel 15 der Verordnung prüft, wann in diesen Fällen das Zeichen dennoch ausnahmsweise verwendet werden darf; hierfür wird sie entsprechende Leitlinien festlegen, durch die wiederum jegliche Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen werden soll.

zu Artikel 10

Der Rat hat diesen neuen Artikel eingeführt, um die Beziehung zu anderen Umweltvorschriften der Gemeinschaft abzudecken: er enthält die ursprünglich in Artikel 1 (Absatz 1) und Artikel 10 des Kommissionsvorschlags (Absatz 2) angeführten Texte. Absatz 2 richtet sich an die Mitgliedstaaten, die prüfen sollen, wie der EMAS-Eintragung bei der Durchführung und Durchsetzung der Umweltvorschriften Rechnung getragen werden kann, damit doppelter Arbeitsaufwand sowohl für die Organisationen als auch für die vollziehenden Behörden vermieden wird. Die Mitgliedstaaten werden ebenfalls ersucht, die Kommission von den entsprechenden Maßnahmen zu unterrichten.

zu Artikel 11

Der Gemeinsame Standpunkt übernimmt in Absatz 1 einige der vom Europäischen Parlament für diesen Artikel vorgeschlagenen und von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag akzeptierten Änderungen. Was die in dem Gemeinsamen Standpunkt nicht festgehaltenen Änderungsvorschläge anbelangt, so hielt es der Rat für schwierig, deren Durchführung in der Praxis sicherzustellen, wenn eine "nicht übermäßige Belastung" und "vernünftig gestaltete Gebühren" gewährleistet werden sollen. Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Organisationen, insbesondere von KMUs, an EMAS, werden in dem gesamten Artikel 11 behandelt, während Artikel 16 auf die Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dieser Verordnung eingeht und ein Gebührensystem "nach Modalitäten, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden" vorsieht.

Einige der letzten Absätze dieses Artikels, wie sie im Kommissionsvorschlag angeführt waren, sind nunmehr in Artikel 10 sowie in der Präambel (früherer Absatz 4) des Gemeinsamen Standpunkts enthalten.

Artikel 11 des Ratstextes enthält einen neuen Absatz 2, in dem die EG-Institutionen und andere öffentliche Stellen ersucht werden zu prüfen, wie unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften der EMAS-Eintragung bei der Festlegung von Kriterien für die Beschaffungspolitik als einem der Mittel zur Förderung der Beteiligung von Organisationen an EMAS Rechnung getragen werden kann.

zu Artikel 12

Der Rat hat den Bestimmungen über die Information besondere Bedeutung beigemessen, da es eines der Ziele der Verordnung ist, dem EMAS-System in der Öffentlichkeit stärkeres Profil zu verleihen. Artikel 12 ist daher vom Rat so ausgebaut worden, daß in Absatz 3 nunmehr die Kommission ersucht wird, im Benehmen mit den Mitgliedern des Ausschusses nach Artikel 14 zu prüfen, wie vorbildliche Verfahren mit geeigneten Mitteln verbreitet werden können.

zu Artikel 14

Der Rat hat sich für einen Regelungsausschuß nach dem Verfahren entschieden, das in dem vom Rat am 28. Juni 1999 angenommenen neuen Beschluß 468/1999/EG festgelegt ist.

zu Artikel 15

Der Artikel betreffend die Überarbeitung der Verordnung ist vom Rat in folgenden Punkten geändert worden:

zu Artikel 17

Dieser Artikel ist in dem Gemeinsamen Standpunkt wie folgt geändert worden:

zu Artikel 18

In dem Gemeinsamen Standpunkt ist die Frist für die Anwendung der Verordnung gestrichen worden, damit Unklarheiten vermieden werden; die Verordnung enthält ja verschiedene Bestimmungen über jeweils unterschiedliche Fristen für die Anwendung.

Anhänge

zu Anhang I (Anforderungen an Umweltmanagementsysteme)

Die wichtigsten Änderungen in diesem Anhang betreffen folgendes: a) Klärung der Aspekte, die die Einhaltung von Rechtsvorschriften durch die Organisationen, gemessen am Umweltrecht, betreffen, b) Hinweis auf die Verpflichtung der Organisationen auf kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung und Hinweis auf die lokalen, regionalen und nationalen Umweltprogramme in diesem Zusammenhang sowie c) Bestimmung, wonach jeder der Standorte, die eine Organisation gegebenenfalls umfaßt, sämtliche EMAS-Anforderungen erfüllen muß.

Die Aufnahme des Textes der ISO-Norm EN 14001:1996 in diesen Anhang wird vom Abschluß eines Urheberrechtsabkommens zwischen der Kommission und dem CEN abhängen.

In einem zusätzlichen Abschnitt 4 über die Einbeziehung der Arbeitnehmer und einige praktische Modalitäten für angemessene Formen der Beteiligung der Arbeitnehmer finden die entsprechenden Änderungen an Artikel 3 der Verordnung ihren Niederschlag.

zu Anhang II (Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfung)

Abgesehen von einigen redaktionellen Änderungen (2.3) wird in dem Abschnitt des Ratstextes über die Häufigkeit der Betriebsprüfungen (2.9) nunmehr ausdrücklich vorgesehen, daß die Betriebsprüfung oder gegebenenfalls der Betriebsprüfungszyklus in Abständen ablaufen muß, die nicht mehr als drei Jahre betragen dürfen. Unverändert sind sowohl die Faktoren, die bei der Festlegung der Häufigkeit, mit der jede einzelne Tätigkeit geprüft werden muß, zu berücksichtigen sind, als auch der Grundsatz, daß komplexere Tätigkeiten mit erheblicheren Umweltauswirkungen häufiger geprüft werden müssen.

zu Anhang III (Umwelterklärung)

Die wichtigsten vom Rat vorgenommenen Änderungen betreffen folgende Abschnitte:

Numerierung und Gliederung der Abschnitte sind vom Rat neugestaltet worden.

zu Anhang IV (Zeichen)

Dieser Anhang hat das EMAS-Zeichen zum Gegenstand, das in zwei Fassungen (nur Textteil) wiedergegeben wird, deren Verwendung sich nach den in Artikel 8 festgelegten spezifischen Bedingungen richtet.

zu Anhang V (Zulassung, Beaufsichtigung und Aufgaben der Umweltgutachter)

Die wichtigsten vom Rat vorgenommenen Änderungen betreffen folgendes:

zu Anhang VI (Umweltaspekte)

Diesen Anhang hat der Rat neugestaltet und geändert.

Die Auflage für eine Organisation, sowohl direkte als auch indirekte Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen bei der Ausübung ihrer betrieblichen Kontrolle zu berücksichtigen, ist deutlicher herausgestellt worden. Die Beziehung zwischen Umweltaspekten und wesentlichen Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Festlegung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele der Organisation ist eingehender dargelegt worden, damit sie im Text durchgängig deutlicher wird.

Die Liste der direkten Umweltaspekte ist dahin gehend ergänzt und erweitert worden, daß z.B. auch Gefahren von Umweltunfällen und sich daraus ergebenden Umweltauswirkungen sowie Auswirkung auf die Biodiversität miteinbezogen werden. Die Liste der indirekten Umweltaspekte umfaßt nunmehr auch die "umweltschutzbezogene Leistung" und entsprechende "Verhaltensweisen von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten". Der Abschnitt über die Wesentlichkeit der Auswirkungen (Randnummer 6.4) ist neugestaltet und vereinfacht worden, ohne daß die aufgelisteten Faktoren jedoch inhaltlich verändert wurden.

zu Anhang VII (Erste Umweltprüfung)

Dieser Anhang ist im Anschluß an die Änderungen des Anhangs VI angepaßt und zur Vermeidung von Überschneidungen erheblich gekürzt worden.

zu Anhang VIII (Bei der Eintragung erforderliche Informationen - Mindestanforderungen)

Es wurden nur geringfügige redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Die Kommission hat allen vom Rat vorgenommenen Änderungen zugestimmt.

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