Regelwerk, Pflichten | ![]() |
Ableitung von Pflichten für die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 06.12.2023
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfolgt nach
27.1.1.a | bringt nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr, die nach den in Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID und den in Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen und Verfahren ausgelegt und hergestellt worden sind.
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 1a ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 1 Satz 1 ODV≪ | Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.1.b | versieht ortsbewegliche Druckgeräte unmittelbar nach der Herstellung mit der Pi-Kennzeichnung, wenn durch das in Abschnitt 1.8.7, Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID festgelegte Verfahren der Konformitätsbewertung und Baumusterzulassung nachgewiesen wurde, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllen
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 1b ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 2 Satz 1 ODV≪ | Hersteller, (im Falle der Neubewertung Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber) | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.1.c | bringt die Pi-Kennzeichnung nur an, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 27.1.1.b erfüllt sind
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 1c ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 2 Satz 2 ODV≪ | Hersteller, (im Falle der Neubewertung Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber) | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.1.d | bewahrt für jedes Druckgefäß die technischen Unterlagen während des gesamten dort festgelegten Zeitraums auf und hält diese für Überprüfungen durch die Prüfstelle und die zuständige Marktüberwachungsbehörde bereit und stellt sie auf Verlangen für Prüfungen zur Verfügung.
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 1d ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 3 ODV≪ | Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1d ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.1.e | bringt ortsbewegliche Druckgeräte, für die eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung zu einer gültigen Baumusterzulassung ausgestellt wurde nur in Verkehr, wenn sie beiden Zulassungen entsprechen
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 1e ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 3a ODV≪ | Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1e ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.1.f | ergreift unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sobald er Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anforderungen entsprechen
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 1f ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 4 Satz 1 ODV≪ | Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1f ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.1.g | unterrichtet alle jeweils zuständigen Stellen, wenn mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 1g ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 4 Satz 3 ODV≪ | Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1g ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.2.a | nimmt nur die Aufgaben wahr, die der Hersteller ihm schriftlich übertragen hat
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 2a ODV mit Verweis auf § 4 Absatz 2 ODV≪ | Bevollmächtigter | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.2.b | erfüllt seine Aufgaben in gleicher Weise, wie dies für den Hersteller bezüglich der übertragenen Aufgaben festgelegt ist.
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 2b ODV mit Verweis auf § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 ODV≪ | Bevollmächtigter | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.2.c | ergreift unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sobald er Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anforderungen entsprechen
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 2c ODV mit Verweis auf § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1ODV≪ | Bevollmächtigter | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.2.d | unterrichtet unverzüglich alle jeweils zuständigen Stellen, wenn mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 2d ODV mit Verweis auf § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 ODV≪ | Bevollmächtigter | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2d ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.3.a | bringt nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr, die nach den in Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID und den in Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen und Verfahren ausgelegt und hergestellt worden sind.
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 3a ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 1 ODV≪ | Einführer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.3.b | führt ortsbewegliche Druckgeräte nur ein und stellt sie auf dem Markt bereit wenn
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 3b ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 2 Satz 2 ODV≪ | Einführer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.3.c | unterrichtet den Hersteller und die zuständigen Stellen, sobald ihm bekannt wird, dass mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 3c ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 3 ODV≪ | Einführer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.3.d | befördert, handhabt und lagert ortsbewegliche Druckgeräte dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen nicht beeinträchtigt wird
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 3d ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 5 ODV≪ | Einführer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3d ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.3.e | ergreift unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sobald er Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anforderungen entsprechen
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 3e ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 6 Satz 1 ODV≪ | Einführer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3e ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.3.f | unterrichtet unverzüglich alle jeweils zuständigen Stellen, wenn mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 3f ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 6 Satz 3 ODV≪ | Einführer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3f ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.4.a | bringt nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr, die nach den in Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID und den in Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen und Verfahren ausgelegt und hergestellt worden sind.
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 4a ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 1 Satz 1 ODV≪ | Vertreiber | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.4.b | stellt ortsbewegliche Druckgeräte nur auf dem Markt bereit nachdem er geprüft hat ob
und die Anschriften des Bevollmächtigten und des Einführers in die Konformitätsbescheinigungung eingetragen wurden. ≫ § 27 Absatz 1 Nummer 4b ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 1 Satz 2 ODV≪ | Vertreiber | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.4.c | unterrichtet den Hersteller oder den Einführer sowie die zuständigen Stellen, sobald ihm bekannt wird, dass mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 4c ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 2 ODV≪ | Vertreiber | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.4.d | befördert, handhabt und lagert ortsbewegliche Druckgeräte dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen nicht beeinträchtigt wird
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 4d ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 3 ODV≪ | Vertreiber | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4d ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.4.e | ergreift unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sobald er Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anforderungen entsprechen
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 4e ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 4 Satz 1 ODV≪ | Vertreiber | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4e ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.4.f | unterrichtet unverzüglich den Hersteller, den Einführer und alle jeweils zuständigen Stellen, wenn mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 4f ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 4 Satz 3 ODV≪ | Vertreiber | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4f ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.5.a | stellt die ortsbeweglichen Druckgeräte erst auf dem Markt bereit oder verwendet diese,
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 5a ODV mit Verweis auf § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ODV≪ | Eigentümer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 5a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.5.b | unterrichtet den Hersteller oder den Einführer sowie die zuständigen Stellen, sobald ihm bekannt wird, dass mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 5b ODV mit Verweis auf § 7 Absatz 1 Satz 2 ODV≪ | Eigentümer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 5b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.5.c | befördert, handhabt und lagert ortsbewegliche Druckgeräte dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen nicht beeinträchtigt wird
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 5c ODV mit Verweis auf § 7 Absatz 2 ODV≪ | Eigentümer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 5c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.6.a | verwendet
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 6a ODV mit Verweis auf § 8 Absatz 1 oder 1a ODV≪ | Betreiber | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 6a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.6.b | unterrichtet den Eigentümer sowie die zuständigen Stellen, sobald ihm bekannt wird, dass mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 6bODV mit Verweis auf § 8 Absatz 2 ODV≪ | Betreiber | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 6b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.6.c | unterrichtet den Vertreiber, wenn er als Privatperson ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke verwendet, sobald er Kenntnis erlangt, dass mit dem Betrieb eine Gefahr verbunden ist
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 6c ODV mit Verweis auf § 8 Absatz 3 ODV≪ | Betreiber | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 6c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.7.a | bringt nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr, die nach den in Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID und den in Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen und Verfahren ausgelegt und hergestellt worden sind.
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 7a ODV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 ODV≪ | Einführer oder Vertreiber als Hersteller gem. § 9 | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 7a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.7.b | versieht ortsbewegliche Druckgeräte unmittelbar nach der Herstellung mit der Pi-Kennzeichnung, wenn durch das in Abschnitt 1.8.7, Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID festgelegte Verfahren der Konformitätsbewertung und Baumusterzulassung nachgewiesen wurde, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllen
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 7b ODV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 ODV≪ | Einführer oder Vertreiber als Hersteller gem. § 9 | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 7b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.7.c | bringt die Pi-Kennzeichnung nur an, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 27.1.7.b erfüllt sind
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 7c ODV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 ODV≪ | Einführer oder Vertreiber als Hersteller gem. § 9 | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 7c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.7.d | bewahrt für jedes Druckgefäß die technischen Unterlagen für mindestens 20 Jahre auf und hält diese für Überprüfungen durch die Prüfstelle und die zuständige Marktüberwachungsbehörde bereit und stellt sie auf Verlangen für Prüfungen zur Verfügung.
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 7d ODV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 ODV≪ | Einführer und Vertreiber als Hersteller gem. § 9 | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 7d ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.7.e | ergreift unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sobald er Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anforderungen entsprechen
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 7e ODV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 ODV≪ | Einführer und Vertreiber als Hersteller gem. § 9 | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 7e ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.7.f | unterrichtet alle jeweils zuständigen Stellen, wenn mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 7f ODV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 ODV≪ | Einführer und Vertreiber als Hersteller gem. § 9 | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 7f ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
27.1.8 | bringt die Pi-Kennzeichnung nur an, wenn im Verfahren zur Neubewertung auf Antrag des Eigentümers, des Vertreibers oder des Betreibers die Konformität bestätigt wurde
≫ § 27 Absatz 1 Nummer 8 ODV mit Verweis auf § 12 Satz 3 ODV≪ | Eigentümer, Vertreiber, Betreiber | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 8 ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert |
Nr. | Vorgaben | Adressat | Ahndung von Verstößen |
27.2.1.a | zeichnet alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich auf und bewahrt die Aufzeichnungen zehn Jahre auf und löscht diese anschließend unverzüglich soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 1a ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 5 ODV≪ | Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.1.b | legt der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache oder bei fremdsprachigen Unterlagen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vor, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 1b ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 6 Satz 1 ODV≪ | Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.2.a | zeichnet alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich auf und bewahrt die Aufzeichnungen zehn Jahre auf und löscht diese anschließend unverzüglich soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 2a ODV mit Verweis auf § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 ODV≪ | Bevollmächtigter | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 2a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.2.b | legt der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache oder bei fremdsprachigen Unterlagen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vor, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 2b ODV mit Verweis auf § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 ODV≪ | Bevollmächtigter | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 2b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.2.c | trägt vor dem Inverkehrbringen eines ortsbeweglichen Druckgeräts seinen Namen oder Firmennamen und seine Anschrift, die die postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit einschließt, in die Konformitätsbescheinigung ein.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 2c ODV mit Verweis auf § 4 Absatz 4 ODV≪ | Bevollmächtigter | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 2c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.3.a | gibt einem ortsbeweglichen Druckgerät die Konformitätsbescheinigung erst bei, nachdem er seinen Namen oder Firmennamen und seine Anschrift, die die postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit einschließt, darin oder in einer dieser beigefügten Unterlage eingetragen hat
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 3a ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 4 Satz 3 ODV≪ | Einführer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 3a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.3.b | zeichnet alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich auf und bewahrt die Aufzeichnungen zehn Jahre auf und löscht diese anschließend unverzüglich soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 3b ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 6 Satz 4 ODV≪ | Einführer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 3b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.3.c | hält über einen Zeitraum, der mindestens dem in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 oder Kapitel 6.8 ADR/RID für Hersteller festgelegten Zeitraum entspricht, eine Abschrift der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden bereit und legt ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vor.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 3c ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 7 ODV≪ | Einführer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 3c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.3.d | legt der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache oder bei fremdsprachigen Unterlagen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vor, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 3d ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 8 Satz 1 ODV≪ | Einführer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 3d ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.4.a | zeichnet alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich auf und bewahrt die Aufzeichnungen zehn Jahre auf und löscht diese anschließend unverzüglich soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 4a ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 4 Satz 4 ODV≪ | Vertreiber | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 4a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.4.b | legt der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache oder bei fremdsprachigen Unterlagen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vor, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 4b ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 5 Satz 1 ODV≪ | Vertreiber | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 4b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.4.c | weist Betreiber, die Privatpersonen im Sinne des § 8 Absatz 3 sind, auf die Bestimmung in § 8 Absatz 3 bei Aushändigung eines ortsbeweglichen Druckgeräts schriftlich hin
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 4c ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 7 ODV≪ | Vertreiber | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 4c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.5.a | zeichnet alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich auf und bewahrt die Aufzeichnungen zehn Jahre auf und löscht diese anschließend unverzüglich soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 5a ODV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 ODV≪ | Einführer und Vertreiber als Hersteller gem. § 9 | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 5a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.5.b | legt der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache oder bei fremdsprachigen Unterlagen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vor, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 5b ODV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 ODV≪ | Einführer und Vertreiber als Hersteller gem. § 9 | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 5b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.6.a | benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen und an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 6a ODV mit Verweis auf § 10 Absatz 1 ODV≪ | Wirtschaftsakteure | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 6a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.6.b | dulden die Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 1 und unterstützenzu Marktüberwachungsbehörden und erteilen auf Verlangen die Auskünfte die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 6b ODV mit Verweis auf § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 ODV≪ | Wirtschaftsakteure | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 6b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.7.a | führen Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen nur durch, wenn und solange sie dafür notifiziert sind.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 7a ODV mit Verweis auf § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 ODV≪ | Benannte Stellen | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 7a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.7.b | teilen der Benennenden Behörde
unverzüglich mit. ≫ § 27 Absatz 2 Nummer 7b ODV mit Verweis auf § 18 Absatz 3 ODV≪ | Benannte Stellen | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 7b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.7.c | unterrichten ihr Bewertungspersonal über neue und geänderte Normen fortlaufend , sobald diese veröffentlicht sind, soweit sie keinen Vertreter in die Normungsarbeit entsenden.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 7c ODV mit Verweis auf § 18 Absatz 5 Satz 2 ODV≪ | Benannte Stellen | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 7c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.7.d | nehmen an dem nach § 19 eingerichteten Erfahrungsaustausch teil.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 7d ODV mit Verweis auf § 18 Absatz 6 ODV≪ | Benannte Stellen | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 7d ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.7.e | nimmt ihre Aufgaben als Benannte Stelle nur dann wahr, wenn weder die Europäische Kommission noch einer der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Notifizierung Einwände erhoben hat.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 7e ODV mit Verweis auf § 18 Absatz 7 ODV≪ | Benannte Stelle | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 7e ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
27.2.7.f | verwendet nur die ihr von der Europäischen Kommission zugewiesene Kennnummer, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften benannt und notifiziert ist.
≫ § 27 Absatz 2 Nummer 7f ODV mit Verweis auf § 18 Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 ODV≪ | Benannte Stelle | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 7f ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |