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Ableitung von Pflichten für die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 06.12.2023

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfolgt nach


27.1.1.abringt nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr, die nach den in Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID und den in Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen und Verfahren ausgelegt und hergestellt worden sind.

§ 27 Absatz 1 Nummer 1a ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 1 Satz 1 ODV

HerstellerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.1.bversieht ortsbewegliche Druckgeräte unmittelbar nach der Herstellung mit der Pi-Kennzeichnung, wenn durch das in Abschnitt 1.8.7, Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID festgelegte Verfahren der Konformitätsbewertung und Baumusterzulassung nachgewiesen wurde, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllen

§ 27 Absatz 1 Nummer 1b ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 2 Satz 1 ODV

Hersteller,
(im Falle der Neubewertung Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber)
Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.1.cbringt die Pi-Kennzeichnung nur an, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 27.1.1.b erfüllt sind

§ 27 Absatz 1 Nummer 1c ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 2 Satz 2 ODV

Hersteller,
(im Falle der Neubewertung Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber)
Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.1.dbewahrt für jedes Druckgefäß die technischen Unterlagen während des gesamten dort festgelegten Zeitraums auf und hält diese für Überprüfungen durch die Prüfstelle und die zuständige Marktüberwachungsbehörde bereit und stellt sie auf Verlangen für Prüfungen zur Verfügung.

§ 27 Absatz 1 Nummer 1d ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 3 ODV

HerstellerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1d ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.1.ebringt ortsbewegliche Druckgeräte, für die eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung zu einer gültigen Baumusterzulassung ausgestellt wurde nur in Verkehr, wenn sie beiden Zulassungen entsprechen

§ 27 Absatz 1 Nummer 1e ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 3a ODV

HerstellerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1e ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.1.fergreift unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sobald er Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anforderungen entsprechen

§ 27 Absatz 1 Nummer 1f ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 4 Satz 1 ODV

HerstellerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1f ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.1.gunterrichtet alle jeweils zuständigen Stellen, wenn mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang

§ 27 Absatz 1 Nummer 1g ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 4 Satz 3 ODV

HerstellerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1g ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.2.animmt nur die Aufgaben wahr, die der Hersteller ihm schriftlich übertragen hat

§ 27 Absatz 1 Nummer 2a ODV mit Verweis auf § 4 Absatz 2 ODV

BevollmächtigterAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.2.berfüllt seine Aufgaben in gleicher Weise, wie dies für den Hersteller bezüglich der übertragenen Aufgaben festgelegt ist.

§ 27 Absatz 1 Nummer 2b ODV mit Verweis auf § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 ODV

BevollmächtigterAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.2.cergreift unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sobald er Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anforderungen entsprechen

§ 27 Absatz 1 Nummer 2c ODV mit Verweis auf § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1ODV

BevollmächtigterAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.2.dunterrichtet unverzüglich alle jeweils zuständigen Stellen, wenn mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang

§ 27 Absatz 1 Nummer 2d ODV mit Verweis auf § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 ODV

BevollmächtigterAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2d ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.3.abringt nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr, die nach den in Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID und den in Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen und Verfahren ausgelegt und hergestellt worden sind.

§ 27 Absatz 1 Nummer 3a ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 1 ODV

EinführerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.3.bführt ortsbewegliche Druckgeräte nur ein und stellt sie auf dem Markt bereit wenn
  • das Konformitätsbewertungsverfahren durch den Hersteller durchgeführt wurde
  • die erforderlichen Baumusterzulassungen und -bescheinigungen vorliegen
  • die technischen Unterlagen durch den Hersteller erstellt wurden
  • die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und
  • die Konformitätsbescheinigungung beigefügt ist

§ 27 Absatz 1 Nummer 3b ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 2 Satz 2 ODV

EinführerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.3.cunterrichtet den Hersteller und die zuständigen Stellen, sobald ihm bekannt wird, dass mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist

§ 27 Absatz 1 Nummer 3c ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 3 ODV

EinführerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.3.dbefördert, handhabt und lagert ortsbewegliche Druckgeräte dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen nicht beeinträchtigt wird

§ 27 Absatz 1 Nummer 3d ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 5 ODV

EinführerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3d ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.3.eergreift unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sobald er Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anforderungen entsprechen

§ 27 Absatz 1 Nummer 3e ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 6 Satz 1 ODV

EinführerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3e ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.3.funterrichtet unverzüglich alle jeweils zuständigen Stellen, wenn mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang

§ 27 Absatz 1 Nummer 3f ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 6 Satz 3 ODV

EinführerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3f ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.4.abringt nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr, die nach den in Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID und den in Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen und Verfahren ausgelegt und hergestellt worden sind.

§ 27 Absatz 1 Nummer 4a ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 1 Satz 1 ODV

VertreiberAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.4.bstellt ortsbewegliche Druckgeräte nur auf dem Markt bereit nachdem er geprüft hat ob
  • die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind,
  • die Konformitätsbescheinigungung beigefügt ist,
  • die erforderlichen Baumusterzulassungen und -bescheinigungen beiliegen,

und die Anschriften des Bevollmächtigten und des Einführers in die Konformitätsbescheinigungung eingetragen wurden.

§ 27 Absatz 1 Nummer 4b ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 1 Satz 2 ODV

VertreiberAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.4.cunterrichtet den Hersteller oder den Einführer sowie die zuständigen Stellen, sobald ihm bekannt wird, dass mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist

§ 27 Absatz 1 Nummer 4c ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 2 ODV

VertreiberAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.4.dbefördert, handhabt und lagert ortsbewegliche Druckgeräte dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen nicht beeinträchtigt wird

§ 27 Absatz 1 Nummer 4d ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 3 ODV

VertreiberAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4d ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.4.eergreift unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sobald er Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anforderungen entsprechen

§ 27 Absatz 1 Nummer 4e ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 4 Satz 1 ODV

VertreiberAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4e ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.4.funterrichtet unverzüglich den Hersteller, den Einführer und alle jeweils zuständigen Stellen, wenn mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang

§ 27 Absatz 1 Nummer 4f ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 4 Satz 3 ODV

VertreiberAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4f ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.5.astellt die ortsbeweglichen Druckgeräte erst auf dem Markt bereit oder verwendet diese,
  • wenn ihre Konformität hergestellt ist, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den Anforderungen einschließlich der wiederkehrenden Prüfungen entsprechen
  • wenn Druckgefäße und Tanks, für die eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung vorliegt, dieser Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte beigefügt ist

§ 27 Absatz 1 Nummer 5a ODV mit Verweis auf § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ODV

EigentümerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 5a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.5.bunterrichtet den Hersteller oder den Einführer sowie die zuständigen Stellen, sobald ihm bekannt wird, dass mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist

§ 27 Absatz 1 Nummer 5b ODV mit Verweis auf § 7 Absatz 1 Satz 2 ODV

EigentümerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 5b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.5.cbefördert, handhabt und lagert ortsbewegliche Druckgeräte dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen nicht beeinträchtigt wird

§ 27 Absatz 1 Nummer 5c ODV mit Verweis auf § 7 Absatz 2 ODV

EigentümerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 5c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.6.averwendet
  • nur ortsbewegliche Druckgeräte, die den Anforderungen entsprechen
  • Druckgefäße und Tanks, für die eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung vorliegt, nur wenn sie dieser Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte beigefügt ist

§ 27 Absatz 1 Nummer 6a ODV mit Verweis auf § 8 Absatz 1 oder 1a ODV

BetreiberAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 6a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.6.bunterrichtet den Eigentümer sowie die zuständigen Stellen, sobald ihm bekannt wird, dass mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist

§ 27 Absatz 1 Nummer 6bODV mit Verweis auf § 8 Absatz 2 ODV

BetreiberAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 6b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.6.cunterrichtet den Vertreiber, wenn er als Privatperson ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke verwendet, sobald er Kenntnis erlangt, dass mit dem Betrieb eine Gefahr verbunden ist

§ 27 Absatz 1 Nummer 6c ODV mit Verweis auf § 8 Absatz 3 ODV

BetreiberAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 6c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.7.abringt nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr, die nach den in Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID und den in Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen und Verfahren ausgelegt und hergestellt worden sind.

§ 27 Absatz 1 Nummer 7a ODV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 ODV

Einführer oder Vertreiber als Hersteller gem. § 9Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 7a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.7.bversieht ortsbewegliche Druckgeräte unmittelbar nach der Herstellung mit der Pi-Kennzeichnung, wenn durch das in Abschnitt 1.8.7, Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID festgelegte Verfahren der Konformitätsbewertung und Baumusterzulassung nachgewiesen wurde, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllen

§ 27 Absatz 1 Nummer 7b ODV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 ODV

Einführer oder Vertreiber als Hersteller gem. § 9Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 7b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.7.cbringt die Pi-Kennzeichnung nur an, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 27.1.7.b erfüllt sind

§ 27 Absatz 1 Nummer 7c ODV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 ODV

Einführer oder Vertreiber als Hersteller gem. § 9Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 7c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.7.dbewahrt für jedes Druckgefäß die technischen Unterlagen für mindestens 20 Jahre auf und hält diese für Überprüfungen durch die Prüfstelle und die zuständige Marktüberwachungsbehörde bereit und stellt sie auf Verlangen für Prüfungen zur Verfügung.

§ 27 Absatz 1 Nummer 7d ODV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 ODV

Einführer und Vertreiber als Hersteller gem. § 9Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 7d ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.7.eergreift unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sobald er Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anforderungen entsprechen

§ 27 Absatz 1 Nummer 7e ODV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 ODV

Einführer und Vertreiber als Hersteller gem. § 9Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 7e ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.7.funterrichtet alle jeweils zuständigen Stellen, wenn mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden ist, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang

§ 27 Absatz 1 Nummer 7f ODV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 ODV

Einführer und Vertreiber als Hersteller gem. § 9Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 7f ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

27.1.8bringt die Pi-Kennzeichnung nur an, wenn im Verfahren zur Neubewertung auf Antrag des Eigentümers, des Vertreibers oder des Betreibers die Konformität bestätigt wurde

§ 27 Absatz 1 Nummer 8 ODV mit Verweis auf § 12 Satz 3 ODV

Eigentümer,
Vertreiber,
Betreiber
Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 8 ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert

Nr.VorgabenAdressatAhndung von Verstößen
27.2.1.azeichnet alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich auf und bewahrt die Aufzeichnungen zehn Jahre auf und löscht diese anschließend unverzüglich soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.

§ 27 Absatz 2 Nummer 1a ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 5 ODV

HerstellerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.1.blegt der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache oder bei fremdsprachigen Unterlagen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vor, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind.

§ 27 Absatz 2 Nummer 1b ODV mit Verweis auf § 3 Absatz 6 Satz 1 ODV

HerstellerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.2.azeichnet alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich auf und bewahrt die Aufzeichnungen zehn Jahre auf und löscht diese anschließend unverzüglich soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.

§ 27 Absatz 2 Nummer 2a ODV mit Verweis auf § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 ODV

BevollmächtigterAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 2a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.2.blegt der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache oder bei fremdsprachigen Unterlagen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vor, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind.

§ 27 Absatz 2 Nummer 2b ODV mit Verweis auf § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 ODV

BevollmächtigterAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 2b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.2.cträgt vor dem Inverkehrbringen eines ortsbeweglichen Druckgeräts seinen Namen oder Firmennamen und seine Anschrift, die die postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit einschließt, in die Konformitätsbescheinigung ein.

§ 27 Absatz 2 Nummer 2c ODV mit Verweis auf § 4 Absatz 4 ODV

BevollmächtigterAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 2c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.3.agibt einem ortsbeweglichen Druckgerät die Konformitätsbescheinigung erst bei, nachdem er seinen Namen oder Firmennamen und seine Anschrift, die die postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit einschließt, darin oder in einer dieser beigefügten Unterlage eingetragen hat

§ 27 Absatz 2 Nummer 3a ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 4 Satz 3 ODV

EinführerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 3a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.3.bzeichnet alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich auf und bewahrt die Aufzeichnungen zehn Jahre auf und löscht diese anschließend unverzüglich soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.

§ 27 Absatz 2 Nummer 3b ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 6 Satz 4 ODV

EinführerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 3b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.3.chält über einen Zeitraum, der mindestens dem in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 oder Kapitel 6.8 ADR/RID für Hersteller festgelegten Zeitraum entspricht, eine Abschrift der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden bereit und legt ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vor.

§ 27 Absatz 2 Nummer 3c ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 7 ODV

EinführerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 3c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.3.dlegt der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache oder bei fremdsprachigen Unterlagen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vor, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind.

§ 27 Absatz 2 Nummer 3d ODV mit Verweis auf § 5 Absatz 8 Satz 1 ODV

EinführerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 3d ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.4.azeichnet alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich auf und bewahrt die Aufzeichnungen zehn Jahre auf und löscht diese anschließend unverzüglich soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.

§ 27 Absatz 2 Nummer 4a ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 4 Satz 4 ODV

VertreiberAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 4a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.4.blegt der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache oder bei fremdsprachigen Unterlagen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vor, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind.

§ 27 Absatz 2 Nummer 4b ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 5 Satz 1 ODV

VertreiberAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 4b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.4.cweist Betreiber, die Privatpersonen im Sinne des § 8 Absatz 3 sind, auf die Bestimmung in § 8 Absatz 3 bei Aushändigung eines ortsbeweglichen Druckgeräts schriftlich hin

§ 27 Absatz 2 Nummer 4c ODV mit Verweis auf § 6 Absatz 7 ODV

VertreiberAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 4c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.5.azeichnet alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich auf und bewahrt die Aufzeichnungen zehn Jahre auf und löscht diese anschließend unverzüglich soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.

§ 27 Absatz 2 Nummer 5a ODV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 ODV

Einführer und Vertreiber als Hersteller gem. § 9Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 5a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.5.blegt der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache oder bei fremdsprachigen Unterlagen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vor, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind.

§ 27 Absatz 2 Nummer 5b ODV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 ODV

Einführer und Vertreiber als Hersteller gem. § 9Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 5b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.6.abenennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen und an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben.

§ 27 Absatz 2 Nummer 6a ODV mit Verweis auf § 10 Absatz 1 ODV

WirtschaftsakteureAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 6a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.6.bdulden die Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 1 und unterstützenzu Marktüberwachungsbehörden und erteilen auf Verlangen die Auskünfte die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind

§ 27 Absatz 2 Nummer 6b ODV mit Verweis auf § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 ODV

WirtschaftsakteureAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 6b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.7.aführen Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen nur durch, wenn und solange sie dafür notifiziert sind.

§ 27 Absatz 2 Nummer 7a ODV mit Verweis auf § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 ODV

Benannte StellenAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 7a ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.7.bteilen der Benennenden Behörde
  • jede Ablehnung, Rücknahme und jeden Widerruf einer Bescheinigung,
  • alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Nebenbestimmungen der Benennung haben,
  • jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat, und
  • auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Benennung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat

unverzüglich mit.

§ 27 Absatz 2 Nummer 7b ODV mit Verweis auf § 18 Absatz 3 ODV

Benannte StellenAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 7b ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.7.cunterrichten ihr Bewertungspersonal über neue und geänderte Normen fortlaufend , sobald diese veröffentlicht sind, soweit sie keinen Vertreter in die Normungsarbeit entsenden.

§ 27 Absatz 2 Nummer 7c ODV mit Verweis auf § 18 Absatz 5 Satz 2 ODV

Benannte StellenAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 7c ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.7.dnehmen an dem nach § 19 eingerichteten Erfahrungsaustausch teil.

§ 27 Absatz 2 Nummer 7d ODV mit Verweis auf § 18 Absatz 6 ODV

Benannte StellenAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 7d ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.7.enimmt ihre Aufgaben als Benannte Stelle nur dann wahr, wenn weder die Europäische Kommission noch einer der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Notifizierung Einwände erhoben hat.

§ 27 Absatz 2 Nummer 7e ODV mit Verweis auf § 18 Absatz 7 ODV

Benannte StelleAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 7e ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

27.2.7.fverwendet nur die ihr von der Europäischen Kommission zugewiesene Kennnummer, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften benannt und notifiziert ist.

§ 27 Absatz 2 Nummer 7f ODV mit Verweis auf § 18 Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 ODV

Benannte StelleAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 7f ODV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß