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TRB 610 - Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Druckbehälter (TRB)

Ausgabe November 1995
(BArbBl. 11/1995 S. 56; 2/1997 S. 51, 3/2000 S. 66; 1/2001 S. 73; 9/2002 S. 129 aufgehoben)




Zur Nachfolgeregelung BetrSichV

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB gilt für die Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen - im folgenden Lagerbehälter genannt - zusätzlich zur TRB 600.

Fragen von Herstellung, Ausrüstung und Betrieb sowie anderer Anlagenkomponenten, z.B. Füllanlagen, sind in den einschlägigen TRB geregelt. Einzelne Anforderungen, die nicht die Aufstellung betreffen, sind dann in dieser TRB genannt, solange entsprechende Anforderungen in den anderen TRB nicht enthalten sind.

1.2 Soweit für besondere Druckbehälter gemäß Anhang II zu § 12 DruckbehV (jetzt BetrSichV) andere Bestimmungen gelten, sind diese in der TRB 801 enthalten, insbesondere in den Nummern 25, 26, 27.

1.3 Nach Anhang I Abschnitt 1.2 Satz 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV) bleiben die Vorschriften des Bauaufsichtsrechts für die Aufstellung von Lagerbehältern für Gase unberührt.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Gase

Gase sind Druckgase im Sinne des § 3 Abs. 4 DruckbehV (jetzt BetrSichV). Dies sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder deren Dampfdruck bei 50 °C mehr als 3 bar beträgt. Gasgemische sind in dieser TRB den Gasen gleichgestellt. Cyanwasserstoff (Blausäure) gilt als Gas im Sinne dieser TRB.

2.2 Gase mit gefährlichen Eigenschaften 00a

Gase mit gefährlichen Eigenschaften im Sinne dieser TRB sind Gase, die brandfördernd, hochentzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd sind oder sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen oder umweltgefährlich im Sinne von § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz sind - siehe Anlage 1.

Gefahren können auch von anderen Gasen, z.B. Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgasen, ausgehen. Diese fallen nicht unter die Definition "Gase mit gefährlichen Eigenschaften", können aber bei falscher Handhabung durch Verdrängen des Luftsauerstoffs erstickend wirken.

2.3 Brennbare Gase 00a

Brennbare Gase sind Gase, die bei Normaldruck mit Luft einen Explosionsbereich haben, d. h. wenn sie hochentzündlich im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes sind - siehe Anlage 1.

2.4 Sehr giftige oder giftige Gase

Sehr giftige oder giftige Gase im Sinne dieser TRB sind Gase, wenn sie sehr giftig oder giftig im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Chemikaliengesetzes sind - siehe Anlage 1.

2.5 Tiefkalte flüssige Gase 00a

Tiefkalte flüssige Gase sind Gase, deren flüssiger Zustand durch Kühlung, Verdampfung oder Wärmedämmung bei einer Temperatur aufrechterhalten wird, die unter der Temperatur der Umgebung liegt."

2.6 Lagern von Gasen

Ein Lagern von Gasen liegt dann vor, wenn Gase zu Vorratszwecken in ortsfesten Druckbehältern gespeichert werden.

Als Lagern gilt nicht, wenn Gase

2.7 Erdgedeckte Lagerbehälter

Erdgedeckte Lagerbehälter sind ergänzend zu TRB 600 Abschnitt 2.2 nur solche, die allseitig mit Erde oder Sand von mindestens 0,5 m Schichtdicke bedeckt sind. Zu diesen Lagerbehältern gehören auch solche, bei denen eine Stirnwand von Erddeckung freibleibt.

2.8 Schutzabstände

Schutzabstände sind Abstände zwischen Lagerbehältern und benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen, deren Zweck es ist, den Lagerbehälter vor einem Schadensereignis, wie

zu schützen.

2.9 Explosionsgefährdete Bereiche 01a

Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr aufgrund betriebsbedingter Gasaustritte herrschen kann, d. h. in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann - siehe "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104).

2.10 Bereiche mit möglicher Gesundheitsgefährdung durch sehr giftige oder giftige Gase

Bereiche mit möglicher Gesundheitsgefährdung aufgrund betriebsbedingter Gasaustritte von sehr giftigen oder giftigen Gasen sind Bereiche, in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gesundheitsgefährliche Atmosphäre auftreten kann.

2.11 Feuerwiderstandsklassen

Bauteile werden entsprechend der Feuerwiderstandsdauer in Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 Teil 1 -5 und 7 eingestuft.

2.12 Gasaustritte

2.12.1 Gasaustritte können betriebsbedingt oder störungsbedingt sein.

Gasaustritte, die durch Störungen hervorgerufen werden, die vernünftigerweise auszuschließen sind, werden nicht berücksichtigt.

2.12.1.1 Betriebsbedingte Gasaustrittsstellen sind quantifizierbare Lecks und sind z.B.

2.12.1.2 Störungsbedingte Gasaustritte können sich im Einzelfall ergeben z.B. bei

Läßt sich bei störungsbedingten Gasaustrittsstellen eine Leckrate bestimmen, kann diese für die Festlegung eines Sicherheitsabstandes zugrunde gelegt werden.

Ist eine Leckrate nicht bestimmbar, ist im Rahmen einer Sicherheitsbetrachtung festzulegen, welche vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung oder zur Begrenzung der Auswirkungen zu treffen sind. Solche vorbeugende Maßnahmen ergeben sich aus erhöhten Anforderungen an

der Anlagenteile.

2.12.1.3 Gasaustritte aus Sicherheitseinrichtungen

2.13 Gasdichte Abtrennungen 00a

Gasdichte Abtrennungen sind solche, die einen Gasdurchtritt in gefahrdrohender Menge verhindern, z.B.

2.14 Brandlast und zulässige Werkstofftemperatur 00a

Als Brandlast gilt ein brennbarer Stoff in der Umgebung des Lagerbehälters, der im Brandfall eine potentielle Gefährdung für den Lagerbehälter darstellt. Im Brandfall können infolge der Wärmeübertragung von der Brandlast Gefahren durch Flammenberührung oder Wärmestrahlung ausgehen.

Zulässige Werkstofftemperaturen bei vorhandenen Brandlasten - siehe Anlage 5.

2.15 Gase schwerer oder leichter als Luft

Gase schwerer als Luft sind solche, deren Dichte, bezogen auf den Zustand nach Austritt. d. h. bei der jeweiligen Temperatur des Gases und dem Druck der Umgebungsatmosphäre, mehr als 1,3 kg/m3 beträgt.

Gase leichter als Luft sind nach den o. g. Bedingungen Gase mit einer Dichte von weniger als 1,2 kg/m3.

2.16 Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand im Sinne dieser TRB ist der Abstand zwischen einer Anlage und einem Schutzobjekt außerhalb der Anlage, das vor den Auswirkungen eines bestimmbaren störungsbedingten Gasaustritts bei Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb geschützt werden soll.

Der Sicherheitsabstand ist der Abstand. außerhalb dessen

2.16.1 Schutzobjekte sind 00a

Wohngebäude,

betriebsfremde Anlagen, Gebäude und Einrichtungen außerhalb des Werkgeländes, in oder auf denen sich dauernd oder regelmäßig Menschen aufhalten, zu deren Schutz bei störungsbedingten Gasaustritten nicht ebensolche Vorsorgemaßnahmen getroffen sind, wie für die eigenen Mitarbeiter (Alarm- und Gefahrenabwehrpläne),

betriebsfremde Anlagen, Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Werkgeländes, in oder auf denen sich dauernd oder regelmäßig und gleichzeitig eine größere Anzahl von betriebsfremden Menschen aufhalten, zu deren Schutz bei störungsbedingten Gasaustritten nicht ebensolche Vorsorgemaßnahmen getroffen sind, wie für die eigenen Mitarbeiter (Alarm- und Gefahrenabwehrpläne) und öffentliche Verkehrswege.

In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann festgestellt werden, dass z.B. Verkehrswege mit geringer Nutzungsintensität keine Schutzobjekte im Sinne dieser TRB sind.

3 Allgemeine Anforderungen an die Aufstellung 00a

Dieser Abschnitt nennt die Anforderungen für die Aufstellung von Lagerbehältern für alle Gase. Die Anforderungen sind abschließend für gesundheitsschädliche, ätzende oder brandfördernde Gase geregelt. Für Gase mit weniger gefährlichen Eigenschaften - z.B. reizende Gase oder Gase ohne Gefährlichkeitsmerkmale, z.B., inerte Gase, Luft - gelten jedoch die gleichen Anforderungen.

Zusätzliche Anforderungen sind für

3.1 Allgemeines

3.1.1 Gase mit mehreren gefährlichen Eigenschaften 00a

Bei Lagerbehältern für Gase mit mehreren gefährlichen Eigenschaften sind für alle Eigenschaften die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, welche Eigenschaft hinsichtlich einer möglichen Gefährdung überwiegt. So überwiegt z.B. bei Lagerbehältern für Ammoniak die Gefährdung durch Giftigkeit, bei Vinylfluorid die Gefährdung durch Brennbarkeit.

3.1.2 Gefahrenhinweise

Auf die gefährlichen Eigenschaften der Gase ist durch entsprechende Kennzeichnung z.B. der Räume, Bereiche, Lagerbehälter und in der Betriebsanweisung hinzuweisen.

3.1.3 Alarmplan- und Gefahrenabwehrplan

Für Lager muß ein Alarmplan und ein Gefahrenabwehrplan aufgestellt sein.

Der Umfang des Alarm- bzw. Gefahrenabwehrplanes richtet sich nach der Lagergröße und den Gefährlichkeitsmerkmalen der gelagerten Gase.

3.2 Vorbeugende und schadensbegrenzende Schutzmaßnahmen

Vorbeugend, um Gasaustritte zu verhindern, sind Maßnahmen entsprechend der Gefährdung durch das freiwerdende Gas zu ergreifen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen von betriebsbedingten oder störungsbedingten Gasaustritten so gering wie möglich zu halten.

Nachfolgend werden diese Maßnahmen im einzelnen genannt und als "Schutzmaßnahmen" bezeichnet.

3.2.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

3.2.1.1 Umlüftung 00a

Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, daß sie ausreichend umlüftet sind, insbesondere wenn

Ausreichende Umlüftung nach Satz 1 liegt vor, wenn die Bildung gesundheitsgefährlicher Gas-/Luft-Gemische bzw. gefährlicher explosionsfähiger oder erstickender Atmosphäre vermieden ist.

3.2.1.2 Zugänglichkeit

Oberirdische oder erdgedeckte Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, daß für Instandhaltung und Reinigung, für Flucht- und Rettungswege sowie für die Maßnahmen zur Kühlung ausreichende Abstände vorhanden sind.

Die Forderung hinsichtlich eines ausreichenden Abstandes für Instandhaltung und Reinigung ist erfüllt, wenn der Abstand mindestens 1 m beträgt, bei Behälterwandungen ohne Öffnung mindestens 0,5 m.

Die Forderung hinsichtlich ausreichender Abstände für Flucht- und Rettungswege ist erfüllt, wenn die Anforderungen nach § 19 Arbeitsstättenverordnung und § 30 UVV - "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1) eingehalten sind.

3.2.1.3 Einschränkung der Aufstellung

Lagerbehälter dürfen nicht in Durchgängen, Durchfahrten, allgemein zugänglichen Fluren, Treppenräumen oder an Treppen von Freianlagen aufgestellt sein. Auch in der Nähe der oben genannten Bereiche dürfen Lagerbehälter nicht aufgestellt werden, wenn Verkehrswege, Fluchtwege oder die Zugänglichkeit eingeschränkt werden.

3.2.1.4 Eingriff Unbefugter

Lagerbehälter sind vor Eingriffen Unbefugter zu schützen, z.B. durch

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1
) Über diesen Grenzwert wird in den zuständigen Ausschüssen noch diskutiert.

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