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AMR 11.1 - Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
Arbeitsmedizinische Regel (AMR)
Vom 10. Mai 2016
(GMBl Nr. 25 vom 01.07.2016 S. 484)
Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt:
Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)
ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese AMR regelt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).
1. Zielsetzung und Vorbemerkungen
(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Arbeitsschutzmaßnahme, für die der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu sorgen hat. Entsprechend des Grundsatzes der Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 4 Arbeitsschutzgesetz) haben expositionsminimierende Maßnahmen Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sind hierfür insbesondere die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Gefahrstoffverordnung, der ArbMedVV sowie die konkretisierenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) einschlägig.
(2) Die ArbMedVV geht davon aus, dass Tätigkeiten mit bestimmten krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B besonders gefährdend oder gefährdend sind und deshalb immer eine Pflichtvorsorge veranlasst bzw. eine Angebotsvorsorge angeboten werden muss. Allerdings können bei Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen Arbeitsbedingungen vorliegen, bei denen das Ausmaß der Gefährdung, das grundsätzlich zu Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge führt, unterschritten wird. Diese Fälle werden von der Wunschvorsorge erfasst.
(3) Durch diese AMR sollen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV für Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B Ausnahmen von der Veranlassung von Pflichtvorsorge bzw. dem Angebot von Angebotsvorsorge definiert werden (sogenannte Abschneidekriterien).
(4) Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen oder Gemischen der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bzw. Tätigkeiten, die als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden, ist der Betriebsarzt an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen.
(5) Die Kategorie 1A der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) entspricht der bisherigen Kategorie 1. Die Kategorie 1B CLP-Verordnung entspricht der bisherigen Kategorie 2.
(6) Nicht Bestandteil dieser AMR sind Regelungen zur nachgehenden Vorsorge nach Anhang Teil 1 Absatz 3 ArbMedVV.
2. Begriffsbestimmungen
(1) "Wiederholte Exposition" ist eine Exposition, die vorhersehbar mehrfach, d. h. mindestens zweimal, auftritt oder auftreten kann.
(2) "Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" im Sinne dieser AMR ist:
(3) Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne von § 6 Absatz 13 GefStoffV liegen vor, wenn aufgrund der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale, der Arbeitsbedingungen, einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition Maßnahmen nach § 8 GefStoffV zum Schutz der Beschäftigen ausreichen.
3. Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge vor Aufnahme und während der Tätigkeit
3.1 Regelfälle von Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge
Sind die in Anhang Teil 1 ArbMedVV genannten, in Abschnitt 2 Absatz 2 dieser AMR wiedergegebenen Voraussetzungen erfüllt, muss arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden, wenn
Von einer Einhaltung der Beurteilungswerte ist auszugehen, wenn sie bei 95 Prozent der untersuchten Beschäftigten unterschritten werden. Bei Überschreitung des Beurteilungswertes ist zusätzlich auch die Höhe der einzelnen Messwerte hinsichtlich der Relevanz für die Gruppe der vergleichbar Exponierten zu beurteilen.
3.2 Ausnahmen von Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge (Abschneidekriterien)
(1) Liegt kein Fall von Abschnitt 3.1 vor, muss arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B nicht veranlasst bzw. angeboten werden (Abschneidekriterien), wenn
(2) Macht der Arbeitgeber von den Abschneidekriterien Gebrauch, so hat er
(3) Auch bei Vorliegen von Abschneidekriterien muss bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B angenommen werden, dass ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann; das Recht auf Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV bleibt also erhalten.
(4) Bei Änderung der Arbeitsbedingungen müssen die Abschneidekriterien erneut geprüft werden.
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