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KTA 1404 - Dokumentation beim Bau und Betrieb von Kernkraftwerken
Sicherheitstechnische Regel des KTA
Fassung 2023-12
(BAnz. AT 17.01.2024 B3)
Frühere Fassungen der Regel:
1989-06 (BAnz. Nr. 158a vom 24. August 1989)
2001-06 (BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2001)
2013-11 (BAnz AT 17.01.2014 B3)
(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist (§ 7 Absatz 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG), um die im AtG, im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" (SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.
(2) Im Abschnitt 7 der SiAnf wird gefordert, dass der Genehmigungsinhaber eine systematische, vollständige, qualifizierte und aktuelle Dokumentation des Zustandes des Kernkraftwerks verfügbar halten muss.
(3) Die Dokumentation in Kernkraftwerken umfasst alle Dokumente, die als Nachweise im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren dienen, sowie alle organisatorischen Regelungen, die Grundlage für den sicheren Betrieb sind.
(4) Zweck und Aufgabe der Dokumentation sind unter anderem:
(5) Aufgabe dieser Regel ist es, Festlegungen zu Art und Umfang der Dokumentation zu treffen. In dieser Regel werden allgemeine Anforderungen an die Dokumentation sowie zu Aufbewahrungszeit und Aufbewahrungsort der Dokumente aufgestellt. Dabei greift sie die Forderung des Abschnitts 12 der KTA 1401, der Abschnitte 5.17 "Dokumentation" und 5.13 "Erfahrungsrückfluss" der KTA 1402, des Abschnitts 3 Aufzählungspunkt g und des Abschnitts 5.2 der KTA 1403 sowie des Abschnitts 5.2 des "Leitfadens zur Stilllegung" auf. Die Festlegung von Einzelheiten zu Art, Form und Umfang der Dokumentation ist den KTA Regeln 1201, 1202, 1203 und 1403, den komponentenbezogenen Regeln sowie den Bauordnungen der Länder, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), den Landeswassergesetzen und gegebenenfalls weiteren Gesetzen und Verordnungen vorbehalten.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel ist anzuwenden auf
2 Begriffe
(1) Archivierung
Unter Archivierung versteht man die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Dokumenten über eine festgelegte Aufbewahrungsfrist an einem festgelegten Aufbewahrungsort.
Hinweis:
Innerhalb dieser Regel wird der Begriff Archivierung für die Art der Aufbewahrung verwendet, für die besondere Anforderungen an die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen gelten.
(2) Betriebsdokumentation
Die Betriebsdokumentation ist die während des Betriebs erfolgende Zusammenstellung von
(3) Datenträger
Der Datenträger ist ein Medium, auf dem Daten gespeichert und von dem Daten abgerufen werden können.
(4) Dokument
Ein Dokument ist die materielle Einheit eines Trägers dokumentarischer Daten. Unter diesem Begriff werden sowohl analoge (in der Regel Dokumente in Papierform) als auch digitale Dokumente verstanden.
(5) Dokumentation
Die Dokumentation ist eine systematische Zusammenstellung von Dokumenten.
(6) Endablage (E)
Die Endablage ist der Teil der Dokumentation, der während der Lebensdauer der Anlage oder bis zur Entfernung der einzelnen Teile aus der Anlage archiviert wird.
(7) Genehmigungsdokumentation
Die Genehmigungsdokumentation ist die Zusammenstellung aller Genehmigungsbescheide, Auflagen, Zustimmungen, Anordnungen und Verfügungen der zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden sowie der in den Genehmigungsbescheiden zitierten Dokumente.
Hinweis:
Dies schließt Dokumente nach dem Baurecht, dem Wasserrecht, dem Bundes-Immissionsschutzrecht, dem Umweltverträglichkeitsrecht, dem Naturschutzrecht und Dokumente nach weiteren Rechtsgebieten ein.
(8) Organisationsdokumentation
Die Organisationsdokumentation umfasst alle Dokumente, die aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen enthalten, auf deren Basis der Betrieb der Anlage im technischen und administrativen Bereich geführt wird.
(9) Qualitätsdokumentation
Die Qualitätsdokumentation ist die Zusammenstellung der Nachweise der Qualität der Anlage und ihrer Teile einschließlich der Vorprüfunterlagen.
(10) Referenzstandort
Der Referenzstandort ist der Standort, an dem verbindliche Dokumente als Referenzexemplar (z.B. Betriebshandbuch auf der Warte mit Handeinträgen (Roteinträgen)) vorgehalten werden.
(11) Stempelung
Stempelung ist die Bestätigung einer mit positivem Ergebnis durchgeführten Prüfung in Dokumenten der Qualitätsdokumentation im Sinne der Nachweisführung bei
so dass eine Aufschreibung der Ist-Werte zur Beurteilung der Qualität nicht notwendig ist.
(12) Verfahrenstechnische Dokumentation
Die verfahrenstechnische Dokumentation umfasst Dokumente, die die sicherheitstechnischen Aufgaben und die Funktionsweise von Anlagenteilen und Systemen beschreiben sowie die Betriebsführung unterstützen.
(13) Zweitdokumentation
Die Zweitdokumentation ist eine Zusammenstellung von ausgewählten gültigen Dokumenten in Form von Papierkopien oder Ausdrucken (Zweitexemplaren).
(14) Zwischenablage (Z)
Die Zwischenablage umfasst solche Dokumente der Qualitätsdokumentation, die für den Nachweis des Herstellungsgangs wichtig sind, aber nicht für die Beschreibung des Endzustands der Anlage oder ihrer Teile benötigt werden und daher nicht in die Endablage aufgenommen werden müssen.
3 Allgemeine Anforderungen an die Dokumentation
3.1 Grundsätze
(1) Die Dokumentation muss hinsichtlich der in ihr enthaltenen Informationen vollständig, eindeutig und in sich widerspruchsfrei sein. Die einzelnen Dokumente müssen zueinander konsistent sein.
(2) Die Dokumentation muss sowohl den Soll- als auch den Ist-Zustand der Anlage, ihrer Teile und der Organisation darstellen. Sie wird in dieser Regel nach ihrer Funktion unterschieden in
Ein Dokument kann mehrere der oben genannten Funktionen erfüllen und muss dann alle zutreffenden spezifischen Anforderungen aus Abschnitt 4 erfüllen.
(3) Dem Antragsteller oder Genehmigungsinhaber obliegt die Erstellung, Führung, Aktualisierung und Archivierung der Dokumentation. Er darf Aufgaben, die sich aus der Erfüllung dieser Pflichten ergeben, auf Auftragnehmer übertragen.
(4) Die Struktur, der Umfang und die Handhabung der Dokumentation von der Erstellung bis hin zur Archivierung oder Vernichtung sind festzulegen und zu beschreiben.
(5) Bei der Übertragung von Dokumenten auf andere oder gleichartige Datenträger ist sicherzustellen, dass die Inhalte der Dokumente unverfälscht bleiben.
(6) Analoge Dokumente dürfen auf Mikrofilm oder in elektronischer Form archiviert werden, wenn die in den Anhängen A und B genannten zusätzlichen Anforderungen eingehalten werden. In diesem Fall dürfen mit Ausnahme der Genehmigungsdokumentation alle Originale vernichtet werden, soweit sie nicht aufgrund von Forderungen aus Rechtsvorschriften, Regeln, Richtlinien, Genehmigungsbescheiden und behördlichen Anordnungen im Original zu archivieren sind.
(7) Die in den Tabellen 4-1, 4-2 und 5-1 bis 5-4 angegebenen Aufbewahrungsfristen und Zuordnungen zur End- und Zwischenablage orientieren sich an den Erfordernissen zur Erfüllung der Nachweispflicht im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren. Nach Ablauf der vorgegebenen Aufbewahrungsfristen müssen die genannten Dokumente daher nicht mehr zur Erfüllung der Nachweispflicht archiviert werden.
(8) Aus Gründen des Wissenserhaltes, des Erfahrungsrückflusses oder der Trendverfolgung (vgl. 4.3.3 (3) und (4) sowie 4.3.4) ist es sinnvoll, ausgewählte Dokumente oder deren Teile über die vorgegebene Archivierungsdauer hinaus aufzubewahren. Dazu ist vom Antragssteller oder Genehmigungsinhaber eine Vorgehensweise festzulegen.
(9) Für die Dokumente, die aus Gründen des Wissenserhaltes und des Erfahrungsrückflusses weiter aufbewahrt werden, gelten nicht die Anforderungen nach 3.3. Sie dürfen in Papierform vernichtet werden, wenn sie elektronisch aufbewahrt werden. Für eine solche elektronische Aufbewahrung gelten nicht die zusätzlichen Anforderungen nach Anhang B.
3.2 Erstellung, Änderung und Verteilung
(1) Die Verfahren zur Erstellung, Änderung, Prüfung und Inkraftsetzung der Dokumente sind einschließlich des Umgangs mit Handeinträgen (Roteinträgen) zu beschreiben.
(2) Zur Sicherung der Aktualität und Vollständigkeit der Dokumentation sowie der Zweitdokumentation ist ein Änderungsdienst einzurichten. Der Änderungsdienst hat sicherzustellen, dass
Mit Handeintrag vorgenommene Änderungen sind in den Änderungsdienst zu überführen.
(3) Nachweisdokumente unterliegen grundsätzlich nicht einer Fortschreibung (Revision). Wenn Nachweisdokumente sachlich korrigiert oder ergänzt werden müssen, dann ist das Original von den Stellen zu ändern, die das Original unterschrieben oder gezeichnet haben. Diese Änderungen sind zu kennzeichnen. Ist dieses Verfahren nicht möglich, so ist ein Zusatzdokument zu erstellen.
(4) Die Verteilung der Dokumente ist festzulegen. Der Zugriff auf Dokumente muss jederzeit für den adressierten Personenkreis am dafür vorgesehenen Ort gewährleistet sein.
Hinweis:
Die Dokumente können auch über elektronische Wege zugänglich gemacht werden.
(5) Die Gültigkeit von Dokumenten muss unmittelbar erkennbar sein. Nicht mehr gültige Dokumente müssen gekennzeichnet sein.
3.3 Archivierung
3.3.1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Anforderungen gelten sowohl für analoge als auch elektronische Archivierung.
(2) Für die Mikroverfilmung und elektronische Archivierung sind zusätzlich die Anforderungen aus Anhang A und B zu beachten.
(3) Das Archivierungsverfahren ist festzulegen und zu beschreiben.
3.3.2 Archivierungssystem
(1) Für die Archivierung der Dokumente ist ein strukturiertes Ordnungssystem (z.B. nach hierarchischem Prinzip) mit einem Schlüssel festzulegen, das folgende Funktionen erfüllen muss:
(2) Möglichkeiten zur kontrollierten Ergänzung und Aktualisierung der Dokumentation sowie zur Vollständigkeitsprüfung müssen gegeben sein.
(3) Der Schutz der Informationen gegen unberechtigte Veränderungen oder Verlust ist durch wirksame Zugriffsberechtigungs- und Zugangskontrollen zu gewährleisten.
3.3.3 Archivierungsort
(1) Die analogen Dokumente sind für die Dauer ihrer Aufbewahrungsfrist auf dem Kernkraftwerksgelände zu archivieren. Für elektronisch archivierte Dokumente ist der Zugriff auf dem Kraftwerksgelände sicherzustellen.
Hinweis:
Die Regelungen zum Aufbewahrungsort der Zweitdokumentation sind in 4.6 enthalten.
(2) Die Dokumentation ist ab dem Zeitpunkt der Inbetriebsetzung der Anlage geschützt gegen
für die Dauer ihrer Aufbewahrungsfrist zu archivieren.
(3) Es müssen organisatorische Voraussetzungen vorhanden sein, um Behörden, Sachverständigen sowie weiteren Berechtigten jederzeit den Zugang zu den Dokumenten zu ermöglichen.
3.3.4 Bestandserhaltung
(1) Die Dokumente müssen lesbar sein. Die Qualität der Datenträger und ihre Lagerbedingungen sind so zu wählen, dass die Informationen während der festgelegten Aufbewahrungsdauer erhalten bleiben.
(2) Die Verfügbarkeit und Lesbarkeit der Dokumentation soll durch geeignete Maßnahmen und Verfahren (z.B. stichprobenartige Sichtprüfung, Prüfung der Lesbarkeit von Datenträgern) überprüft und gewährleistet werden. Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen sind in Abhängigkeit vom gewählten Datenträger festzulegen.
(3) Bei Datenträgern mit eingeschränkter Haltbarkeit ist durch geeignete Lagerungstechnik oder rechtzeitige Übernahme der Daten auf andere Datenträger dafür zu sorgen, dass kein den Inhalt verfälschender Informationsverlust eintritt.
3.4 Lagerung von Reservematerial und Werkstoffproben
Das aufgrund von fachbezogenen Regeln (z.B. KTA 3201.1) aufzubewahrende Reservematerial und die aufzubewahrenden Werkstoffproben sind gegen schädigende Umwelteinflüsse geschützt auf dem Kraftwerksgelände so zu lagern, dass eine Identifizierung anhand ihrer Kennzeichnung und dass deren Handhabung möglich ist.
4 Spezifische Anforderungen
4.1 Genehmigungsdokumentation
(1) Die Genehmigungsdokumentation ist der Endablage zuzuführen.
(2) Die Genehmigungsdokumentation ist innerhalb der Endablage getrennt zu führen oder in geeigneter Weise als solche zu kennzeichnen.
4.2 Qualitätsdokumentation
(1) Der Umfang der Qualitätsdokumentation ist, soweit in den fachbezogenen Regeln keine Festlegungen getroffen sind, in den Genehmigungsdokumenten oder Vorprüfunterlagen festzulegen.
(2) Es ist sicherzustellen, dass alle für die Dokumentation erforderlichen Dokumente herstellungsbegleitend erstellt, zusammengestellt und geprüft werden.
(3) Bei der Qualitätsdokumentation ist zwischen
zu unterscheiden.
(4) Die Dokumente der Zwischenablage verbleiben über die Herstellungsdauer bis zur Auslieferung und bis zur Überprüfung der zur Endablage gehörenden Dokumente beim Hersteller.
(5) Sofern die Zuordnung der Dokumente zur End- oder Zwischenablage nicht in den komponentenspezifischen KTA-Regeln enthalten ist, erfolgt sie nach den Tabellen 5-1 bis 5-4.
(6) Die Vorprüfunterlagen selbst dürfen zum Nachweis von Prüfungen (z.B. durch Stempelung) herangezogen werden. Sie sind deshalb einschließlich der Prüfprotokolle gegebenenfalls diesem Zweck anzupassen. Die Vorprüfunterlagen sind der Endablage zuzuführen. Änderungen in Vorprüfunterlagen sind nach KTA 1401, 5.4 durchzuführen.
(7) Um den Ist-Zustand der Anlage, ihrer Teile und Ersatzteile einschließlich der Hilfs- und Betriebsstoffe darzustellen, ist die Qualitätsdokumentation im Hinblick auf
fortzuschreiben. Liegen neue Nachweisdokumente vor, ist die Qualitätsdokumentation zu aktualisieren. Dabei sind die Anforderungen von Abschnitt 5 einzuhalten.
(8) Der für die Endablage bestimmte Teil der Dokumentation ist bis zur Beseitigung der betroffenen Komponente aus der Anlage zu archivieren. Vor der Vernichtung der zugehörigen Dokumente sind die Anforderungen von 3.1 (8) zu beachten.
4.3 Betriebsdokumentation
4.3.1 Betriebsaufzeichnungen
Die beim Betrieb der Anlage anfallenden Daten und Ergebnisse dürfen gemäß den Erfordernissen verschiedenartig aufgezeichnet und dokumentiert werden. Die Art der Dokumente und ihre Aufbewahrungsfristen sind festzulegen. Dabei sind die Angaben in Tabelle 4-1 zu berücksichtigen.
4.3.2 Strahlenschutz
Die im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz des Personals und der Umgebung sowie dem Umgang mit radioaktiven Stoffen anfallenden Daten und Ergebnisse dürfen gemäß den Erfordernissen verschiedenartig aufgezeichnet und dokumentiert werden. Die Art der Dokumente und ihre Aufbewahrungsfristen sind festzulegen. Dabei ist die gültige Strahlenschutzverordnung zu beachten. Typische Strahlenschutzdokumente sind in Tabelle 4-2 angegeben.
4.3.3 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Durchführung und Ergebnisse der Erstprüfungen der in der Prüfliste nach KTA 1201 und 1202 aufgelisteten wiederkehrenden Prüfungen sind zu dokumentieren und so lange zu archivieren, wie die geprüften Teile Bestandteil der Anlage sind.
(2) Die Durchführung und Ergebnisse wiederkehrender Prüfungen sind zu dokumentieren.
(3) Die Dokumentation durchgeführter wiederkehrender Prüfungen ist grundsätzlich solange zu archivieren, wie die geprüften Teile Bestandteil der Anlage sind. Ausgenommen hiervon sind Ergebnisse, die innerhalb der vorgeschriebenen Toleranzen liegen: diese müssen nur bis zur jeweils nächsten gleichartigen wiederkehrenden Prüfung aufbewahrt werden, es sei denn, aus ihnen lassen sich Trends erkennen, die sicherheitstechnisch bedeutungsvoll sein können (vgl. 3.1 (8)).
(4) Für nicht mehr gültige Prüfanweisungen gilt dieselbe Aufbewahrungsfrist wie für die Ergebnisse der jeweiligen wiederkehrenden Prüfung.
Hinweis:
Prüfanweisungen sind Bestandteil der Organisationsdokumentation.
4.3.4 Wartungsprotokolle
Wartungsprotokolle sind unter Berücksichtigung von 3.1 (8) und (9) mindestens bis zur nächsten gleichartigen Wartung aufzubewahren.
4.4 Verfahrenstechnische Dokumentation
(1) Zur verfahrenstechnischen Dokumentation gehören z.B.:
(2) Der Aufbewahrungsort und die Referenzstandorte der jeweils gültigen Dokumente sind festzulegen. Dabei sind die Anforderungen in fachspezifischen KTA-Regeln einzuhalten.
(3) Verfahrenstechnische Dokumente unterliegen den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und sind entsprechend den Regelungen nach 4.5 (6) und 4.5 (7) zu behandeln.
4.5 Organisationsdokumentation
(1) Die Organisationsdokumentation beinhaltet die aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen, die für den sicheren Betrieb der Anlage erforderlich sind. Hierzu gehören z.B.:
Zusätzlich können anlagenspezifisch weitere ergänzende Dokumente vorliegen wie z.B.:
Die Struktur der Organisationsdokumentation ist zu beschreiben. Der jeweilige Anwendungsbereich einzelner Dokumente ist festzulegen.
(2) Um die einheitliche Gestaltung innerhalb der einzelnen Dokumentenarten (z.B. Fachanweisungen) sicherzustellen, sind jeweils Vorgaben für den grundsätzlichen Aufbau dieser Dokumente festzulegen.
Hinweis:
Für einzelne Dokumentenarten (z.B. BHB, PHB) sind Vorgaben in den Regeln KTA 1201, 1202, 1203 und 1402 enthalten.
(3) Doppelregelungen gleicher Sachverhalte in unterschiedlichen Dokumenten sind zu vermeiden.
(4) Dokumente der Organisationsdokumentation sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit unter Beachtung der Anforderungen aus 3.1 (8) ein Jahr zu archivieren, sofern nicht im Einzelfall darüberhinausgehende Festlegungen an die Aufbewahrungsdauer bestehen.
(5) Aufgrund der in den KTA-Regeln 1201, 1202 und 1203 geforderten Rückverfolgbarkeit sind die nicht mehr gültigen Seiten des BHB, des PHB und des NHB für die Lebensdauer der Anlage aufzubewahren. Gleiches gilt für Dokumente, die Regelungen des BHB, PHB und NHB temporär ersetzen oder ergänzen, z.B. Schichtanweisungen.
(6) Bei Dokumenten, für die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bestehen, muss für jeden beliebigen Zeitpunkt in der Dokumentenhistorie feststellbar sein, wer welche Änderung zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen durchgeführt hat.
(7) Für Dokumente, die aus Gründen der Rückverfolgbarkeit weiter aufbewahrt werden, gelten nicht die Anforderungen nach 3.3. Sie dürfen in Papierform vernichtet werden, wenn sie elektronisch aufbewahrt werden. Für eine solche elektronische Aufbewahrung gelten nicht die zusätzlichen Anforderungen nach Anhang B.
4.6 Zweitdokumentation
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen des § 106 StrlSchV Absatz 2 ist durch eine Zweitdokumentation sicherzustellen, dass auch bei eingeschränkter Zugriffsmöglichkeit, bei teilweiser oder vollständiger Zerstörung der Dokumente auf dem Kernkraftwerksgelände eine sichere und schnelle Bewältigung von Störfall- und Unfallfolgen durch den Genehmigungsinhaber sowie eine umfassende und schnelle Schadensermittlung durch die Behörden möglich ist. Inhalt und Umfang der Zweitdokumentation sind im Anhang C präzisiert.
Hinweis:
Gemäß Stilllegungsleitfaden ist die Führung einer Zweitdokumentation nur bis zum Abtransport der Kernbrennstoffe erforderlich.
(2) Die Dokumente der Zweitdokumentation sind so zusammenzustellen und zu lagern, dass im Anforderungsfall, von einer außerhalb des Kernkraftwerksgeländes liegenden Einsatzstelle aus, Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzziele
(3) Die Zweitdokumentation ist so aufzubewahren, dass im Anforderungsfall keine in Betracht zu ziehenden Einwirkungen der Anlage die Zugriffsmöglichkeit gefährden.
5 Fachspezifische Anforderungen an die Dokumentation aus bau-, maschinen-, elektro- und leittechnischer Sicht
5.1 Gemeinsame Anforderungen
(1) Die Dokumentation gliedert sich in
(2) Unter Planungsdokumenten sind die der späteren Ausführung zugrunde liegenden Dokumente in ihrer endgültigen, geprüften und falls erforderlich genehmigten Fassung zu verstehen. Planungsdokumente sind der Endablage zuzuführen.
(3) Gemessen an der jeweiligen sicherheitstechnischen Bedeutung der Systeme, Komponenten und einzelner Teile der Anlage darf der Detaillierungsgrad der Dokumentation abgestuft werden.
(4) Die Bestätigung über durchgeführte Prüfungen hat entweder mit eigenständigen Nachweisen, durch Stempelung in Vorprüfunterlagen oder anderen geeigneten Dokumenten (z.B. Kontrollblatt, Stempelliste, Testatliste) zu erfolgen.
(5) Bei mehrfach vorhandenen baugleichen Komponenten darf die Dokumentation aufgeteilt werden in
5.2 Bauliche Anlagen
5.2.1 Dokumente der Bauplanung
Die Ablage der Dokumente der Bauplanung ist in
zu untergliedern.
5.2.2 Dokumente der Bauausführung
Es ist zwischen
zu unterscheiden.
5.2.2.1 Dokumente der Bauausführungsplanung
(1) Alle Bauausführungspläne einschließlich der zugehörigen Erläuterungsberichte und technischen Spezifikationen sind in ihrer endgültigen Fassung in die Endablage aufzunehmen.
(2) Typische Bauausführungspläne sind in Tabelle 5-1 aufgeführt.
5.2.2.2 Nachweise der Bauausführung
(1) Bei Nachweisen der Bauausführung ist zu unterscheiden zwischen solchen, die lediglich der Zwischenablage zugeordnet werden und solchen, die für die Endablage bestimmt sind. Der Endablage sind die Dokumente zuzuordnen, die die ordnungsgemäße Bauausführung und die geforderte Qualität der baulichen Anlagen bestätigen.
(2) Typische Nachweise der Bauausführung einschließlich ihrer Zuordnung zur Zwischen- und Endablage sind in Tabelle 5-1 aufgelistet.
5.3 Maschinen- und Apparatebau
(1) Die Zuordnung der Dokumente zur End- oder Zwischenablage ist, soweit in den komponentenbezogenen Regeln keine Festlegungen getroffen sind, in den Genehmigungsdokumenten oder Vorprüfunterlagen festzulegen. Festlegungen zur Zuordnung der Dokumente sind in Tabelle 5-2 aufgeführt.
(2) Wenn festgelegt ist, dass Prüfungen durch Stempelung zu bestätigen sind, so ist eine Erstellung von Prüfnachweisen nur erforderlich, wenn das Prüfergebnis oder die Prüfdurchführung nicht den spezifizierten Sollvorgaben genügt und ein Abweichungsbericht gemäß den Festlegungen in Genehmigungs- oder Vorprüfunterlagen erstellt werden muss.
(3) In die Endablage sind auch Nachweise, die für die Zwischenablage bestimmt waren oder durch Stempelung erfolgen sollten, aufzunehmen, wenn bei den Prüfungen aufgrund eines von den Sollvorgaben abweichenden Befundes ein Abweichungsbericht erstellt werden muss.
5.4 Elektro- und leittechnische Einrichtungen
(1) Die Zuordnung der Dokumente zur End- oder Zwischenablage ist, soweit in den komponentenbezogenen Regeln keine Festlegungen getroffen sind, in den Genehmigungs- oder Vorprüfunterlagen festzulegen.
(2) Bei der Festlegung ist für Dokumente, die nicht bereits Genehmigungsunterlagen sind, die Zuordnung in den Tabellen 5-3 und 5-4 zu berücksichtigen. Dokumente zu
sind gemäß Tabelle 5-3 und Dokumente zu
gemäß Tabelle 5-4 zu behandeln.
Tabelle 4-1: Betriebsdokumente
Typische Betriebsdokumente | Aufbewahrungsfrist (a : Angabe in Jahren; E : Endablage) | |
1 Rundgangs- und Analysenprotokolle | 1 a | |
2 Simulier-, Verriegelungs-, Freischaltbücher (Sicherheitstechnik) | 5 a | |
3 Schalt(ungs)bücher, Protokollbücher, Schlüsselbuch | 5 a | |
4 Protokolle zum Anfahren, Abfahren | E | |
5 Protokolle zum Brennelementwechsel | 10 a | |
6 Schichtbücher einschließlich Schichtübergabeprotokolle | 10 a | |
7 Schreiberstreifen | 10 a 1) | |
8 Protokolle der besonderen Betriebsüberwachung | 10 a | |
9 Protokolle der Überwachung und Messung der Aktivitätsableitung (§ 103 StrlSchV in Verbindung mit REI) | 30 a 2) | |
10 Störablaufprotokolle | E | |
11 Messprotokolle der Umgebungsüberwachung (§ 103 StrlSchV in Verbindung mit REI) | 30 a 2) | |
12 Monatsberichte (wichtige Betriebsdaten) | E | |
13 Berichte über Störfälle und besondere Vorkommnisse (z.B. meldepflichtige Ereignisse) sowie die beschlossenen Maßnahmen | E | |
14 Weitere Berichte, die im Rahmen atomrechtlicher Aufsichtsverfahren erstellt werden (z. B zu Weiter- leitungsnachrichten) | E | |
15 Ausbildungs- und Übungsnachweise | 5 a | |
1) Werden geeignet verdichtete Daten in die Endablage überführt, müssen Schreiberstreifen nur 5 Jahre archiviert werden. 2) Die Festlegungen sind der im Anhang D genannten Fassung der REI entnommen. Die Vorgaben der jeweils aktuellen Fassung der REI sind einzuhalten. Die Aufzeichnungen sind während der gesamten Lebensdauer der Anlage, mindestens jedoch 30 Jahre zu archivieren. |
Tabelle 4-2: Strahlenschutzdokumente
Typische Strahlenschutzdokumente | Aufbewahrungsfrist (a : Angabe in Jahren; E : Endablage) | |
1 Teilnahmeprotokolle der Strahlenschutzunterweisung nach § 63 StrlSchV (6) in Verbindung mit (1) und (2) | 5 a *) | |
2 Teilnahmeprotokolle der Strahlenschutzunterweisung nach § 63 StrlSchV (6) in Verbindung mit (4) | 1 a *) | |
3 Aufzeichnungen der Messung der Personendosen und Ermittlung der Körperdosen nach § 167 StrlSchG | 30 a *) 1) | |
4 Bescheinigungen der ärztlichen Überwachung gemäß § 79 StrlSchV (4) | 3) | |
5 Protokolle von Funktionsprüfungen und Wartungen an Strahlungsmessgeräten nach § 90 StrlSchV (4) | 10 a *) | |
6 Buchführung über Erzeugung, Erwerb, Abgabe und sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen nach § 86 StrlSchV (1) | 30 a *) | |
7 Bescheinigung über Dichtheit umschlossener radioaktiver Stoffe und deren wiederkehrende Prüfung nach § 88 StrlSchV sowie § 94 StrlSchV (2) und (3) | 2) | |
8 Buchführung über die wirksame Festlegung nach § 42 StrlSchV (1) und (2) in Verbindung mit § 86 StrlSchV (1) und (2) | 30 a *) | |
8a Erfassung radioaktiver Abfälle: elektronisches Buchführungssystem nach § 2 AtEV (2) Datenhaltung nach Ablieferung an Landessammelstelle oder Endlager § 2 AtEV (3) | 1 a *) | |
9 Protokolle der Strahlungsmessungen in Kontrollbereichen nach KTA 1301.2, Abschnitt 15 | 10 a | |
10 Protokolle von Kontaminationsmessungen nach § 57 StrlSchV (2) Nr. 3 bei Überschreitung von Grenzwerten nach § 57 StrlSchV (3) | 30 a *) | |
11 Aufzeichnungen zum Erfahrungsrückfluss | 10 a | |
12 Nachweis der Eignung von Strahlungsmesseinrichtungen nach KTA 1505, Abschnitt 7 | E | |
*) Die Festlegungen sind der im Anhang D genannten Fassung des StrlSchG und der StrlSchV entnommen.
Die Vorgaben der jeweils aktuellen Fassung des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung sind einzuhalten. 1) Die Aufzeichnungen sind so lange zu archivieren, bis die überwachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigung. Löschung spätestens 100 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person. 2) Aufbewahrung in gleicher Dauer wie Dokumente über die Ergebnisse wiederkehrender Prüfungen (siehe 4.3.3). 3) während der Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlenexponierte Person |
Tabelle 5-1: Dokumente der Bauausführung
Typische Dokumente der Bauausführung | Ablageform (E: Endablage Z: Zwischenablage) | |
I Typische Bauausführungspläne | E | |
Vermessungspläne | E | |
Pfahl- und Rammpläne | E | |
Lage- und Gebäudepläne | E | |
Schalpläne | E | |
Verankerungsschalpläne | E | |
Bewehrungspläne | E | |
Stahlbaupläne | E | |
Brandschutz- und Rettungswegepläne | E | |
Fertigteilverlegepläne | E | |
Pläne zur Bauwerksabdichtung und -entwässerung | E | |
Lüftungspläne | E | |
II Typische Nachweise der Bauausführung | ||
a) Nachweise der verwendeten Materialien | ||
Bestätigung der Übereinstimmung der Bauprodukte mit
durch
| E 1) | (Z) |
Gütenachweise der Bauprodukte nach bautechnischen und bauvertraglichen Erfordernissen (z.B. durch Lieferschein) | Z | |
b) Nachweise der Ausführung | ||
Nachweis des regelkonformen Einbaus der Bauprodukte z.B. durch
| E 1) | (Z) |
Bautagebuch oder Tagesberichte | Z | |
Abnahmeprotokolle | E | |
c) Übersicht über typische Bauleistungen, für die Nachweise erforderlich sind:
Erd- und Grundbau | ||
1) Wenn ein Abnahmeprotokoll erzeugt wird, das die Überprüfung der Nachweise beinhaltet, dann dürfen die Einzelnachweise als Zwischenablage behandelt werden, das Abnahmeprotokoll als Endablage. |
Tabelle 5-2: Dokumente des Maschinen- und Apparatebaus
Typische Dokumente des Maschinen- und Apparatebaus | Ablageform (E: Endablage Z: Zwischenablage) | |
I Planungsdokumente 1) | ||
Spezifikationen | E | |
Berechnungen, Auslegungsdatenblatt | E | |
Werkstofflisten | E | |
Zeichnungen und Pläne | E | |
II Nachweise der Ausführung | ||
Nachweise der Herstellungsvoraussetzungen | ||
Werkstoffbegutachtung | Z | |
Erprobung von Herstellungsverfahren | Z | |
Verfahrensprüfungen | Z | |
Nachweise über Werkstoffprüfungen | ||
Prüfung der Herstellungsvoraussetzungen | E 2) | |
Prüfung der Verarbeitbarkeit | Z | |
Werkstoffprüfungen in dem für die Einstellung der Werkstoffeigenschaften maßgebenden Wärmebehandlungs- oder Fertigungszustand | E | |
Werkstoffzwischenprüfungen | Z | |
Dokumentationsfreigabe | E | |
Nachweise über Bauprüfungen | ||
Prüfung der Herstellungsvoraussetzungen | E 2) | |
Bauteilendprüfungen | E 2) | |
Bauteilzwischenprüfungen | Z 2) | |
Fertigungsüberwachung | ||
- Sammelbescheinigung | E | |
- Protokoll | Z | |
Dokumentationsfreigabe | E | |
Nachweise über Montage vor Ort | E 2) | |
Nachweise über Inbetriebsetzungsprüfungen | E 2) | |
1) Können Bestandteil der Vorprüfunterlagen sein 2) Darf durch Stempelung nachgewiesen werden. |
Tabelle 5-3: Dokumente der leittechnischen Einrichtungen
Typische Dokumente der leittechnischen Einrichtungen | Ablageform (E: Endablage Z: Zwischenablage) | |
I Planungsdokumente | ||
Spezifikationen | E | |
Funktionspläne | E | |
Stromlaufpläne | E | |
Auslegungsdatenblatt | E | |
Konfigurations-Identifikations-Dokumente | E | |
II Nachweise von Prüfungen bei der Fertigung | ||
1. Typprüfung | ||
(1) Prüfprotokolle (z.B. nach KTA 3503, 7.2 und KTA 3505, 7.2) | Z | |
(2) Prüfbericht (z.B. nach KTA 3503, 7.3 und KTA 3505, 7.3) | E | |
(3) Prüfbescheinigungen (z.B. nach KTA 3503, 7.4 und KTA 3505, 7.4) | E | |
(4) Bescheinigung über ergänzende Prüfungen (z.B. Eignungsnachweis) | E | |
2. Werksprüfung (WP) | ||
(1) Bericht zur Überprüfung des Qualitätssicherungssystems (z.B. nach KTA 3507, 5.3.1) | Z | |
(2) Bescheinigung der produktspezifischen Qualitätssicherungsmaßnahmen (z.B. nach KTA 3507, 6.3.1) | Z | |
(3) WP-Bescheinigung der Geräte (z.B. nach KTA 3507, 6.3.2) | E | |
III Nachweise von Prüfungen bei der Errichtung | ||
1. Montage und Inbetriebsetzung | ||
(1) Protokolle, Berichte, Bescheinigungen | Z | |
(2) Protokolle, Berichte, Bescheinigungen mit sicherheitstechnischer Bedeutung | E | |
(3) Prüflisten, -protokolle und -bescheinigungen | E | |
2. Eich- und Kalibrierberichte der Strahlungsmessgeräte | E |
Tabelle 5-4: Dokumente der elektrotechnischen Einrichtungen
Typische Dokumente der elektrotechnischen Einrichtungen | Ablageform (E: Endablage Z: Zwischenablage) | |
I Planungsdokumente | ||
Spezifikationen | E | |
Funktionspläne | E | |
Stromlaufpläne | E | |
Auslegungsdatenblätter | E | |
II Nachweise von Prüfungen bei der Fertigung | ||
1. Typprüfung | ||
(1) Prüfprotokolle (Prüfberichte) | Z | |
(2) Prüfbescheinigungen | E | |
(3) Bescheinigung über ergänzenden Prüfungen (z.B. nach KTA 3701, 5.16 für z.B. Erschütterungen, Betriebs- und Störfallbedingungen) | E | |
2. Stückprüfungen, Werksprüfungen | ||
(1) Prüfprotokolle | Z | |
(2) Prüfprotokolle mit sicherheitstechnischer Bedeutung | E | |
(3) Prüfbescheinigungen | E | |
III Nachweise von Prüfungen bei der Errichtung | ||
Montage und Inbetriebsetzung | ||
(1) Protokolle, Berichte, Bescheinigungen | Z | |
(2) Protokolle, Berichte, Bescheinigungen mit sicherheitstechnischer Bedeutung | E | |
(3) Prüflisten, -protokolle und -bescheinigungen | E |
Zusätzliche Anforderungen für die Mikroverfilmung von archivierungspflichtigen Dokumenten | Anhang A |
A 1 Allgemeines
Werden Dokumente auf Mikrofilm aufgezeichnet und werden nicht die Originale archiviert, so muss sichergestellt sein, dass das Mikrofilmbild mit dem Originaldokument übereinstimmt.
A 2 Verfahren
In der Verfahrensbeschreibung sind Qualitätssicherungsschritte festzulegen, durch die sichergestellt wird, dass die Originaldokumente in unveränderter und vollständiger Form aufgezeichnet werden und der Mikrofilm keine technischen Mängel aufweist.
A 3 Lesen und Reproduzieren
(1) Für das Lesen der Mikrofilme sind geeignete Wiedergabegeräte vorzuhalten.
(2) Es muss sichergestellt sein, dass Reproduktionen (Rückvergrößerungen) jederzeit angefertigt werden können, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.
Zusätzliche Anforderungen für die elektronische Archivierung | Anhang B |
B 1 Allgemeines
Dokumente und Aufzeichnungen dürfen unter Beachtung der folgenden zusätzlichen Anforderungen in elektronischer Form archiviert werden.
B 2 Verfahren der elektronischen Archivierung
(1) Bei der elektronischen Archivierung sind grundsätzlich zwei Verfahren zu unterscheiden:
(2) Analoge Dokumente werden gescannt und im Anschluss an den Scan-Vorgang auf Datenträgern archiviert. Hard- und softwareseitig muss sichergestellt sein, dass keine Verfälschungen des Scan-Ergebnisses in das Archivsystem eingebracht werden können. Dabei müssen Signaturen in bildlicher Form erhalten bleiben. In der Beschreibung des Verfahrens sind Qualitätssicherungsschritte festzulegen.
(3) Originär digitale Dokumente werden durch Übertragung der Inhalts- und Formatierungsdaten auf einen Datenträger archiviert. Bei originär digitalen Dokumenten muss hard- und softwareseitig sichergestellt sein, dass weder während des Übertragungsvorgangs auf das Speichermedium noch danach eine Veränderung möglich ist. Dabei müssen Signaturen in elektronischer Form erhalten bleiben.
B 3 Ordnungsprinzip
Um die Anforderungen aus Abschnitt 3.3 zu erfüllen, muss die Verknüpfung zwischen Indexierung, digitalem Dokument und Datenträger während der gesamten Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein.
B 4 Datensicherheit
B 4.1 Allgemeines
Zur Erfüllung der Anforderung, die archivierten Informationen während der Dauer der Archivierungspflicht jederzeit lesbar machen zu können, sind nicht nur die Verfügbarkeit der Daten und der Software, sondern auch der Hardware zu gewährleisten.
B 4.2 Sicherung der Dokumente vor unbefugter Veränderung und Verlust
(1) Ein Sicherungskonzept ist zu erstellen und umzusetzen, um einzelne Dokumente oder das gesamte Archiv wiederherstellen zu können.
Hinweis:
Hilfestellung für den Aufbau der IT-Sicherheit gewähren die IT-Grundschutzkataloge des BSI.
(2) Von den Daten und Programmen sind Sicherungskopien zu erstellen und räumlich getrennt zu archivieren. Die Sicherungskopien sind täglich aktuell zu halten.
(3) Für den Aufbewahrungsort der Sicherungskopien gelten die gleichen Anforderungen wie für den Aufbewahrungsort der originalen Daten.
B 5 Anforderungen an die Software
Um sicherzustellen, dass bei Einführung, Ablösung oder Veränderung einer zur elektronischen Archivierung eingesetzten Software weiterhin die Anforderungen nach 3.3.2 und 3.3.4 erfüllt werden, sind qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
Hinweis:
Anforderungen hierzu sind in Abschnitt 3 der KTA 1401 geregelt.
B 6 Wiedergabe der auf Datenträgern archivierten Dokumente
(1) Von elektronisch archivierten Dokumenten muss es jederzeit möglich sein, Ausdrucke zu erstellen.
(2) Die inhaltliche oder, soweit erforderlich, bildliche Übereinstimmung der Wiedergabe mit den elektronisch archivierten Dokumenten muss durch das jeweilige Archivierungsverfahren sichergestellt sein. Eine vollständige Farbwiedergabe ist erforderlich, wenn der Farbe ein Informationsgehalt zugeordnet werden kann.
Inhalt und Umfang der Zweitdokumentation | Anhang C |
C 1 Betriebshandbuch
C 1.1 Aufgabenstellung
Es sind alle betriebstechnischen und sicherheitstechnischen Anweisungen, Grenzwerte und Bedingungen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage und zur Beherrschung von Störfällen erforderlich sind, sowie die Betriebsordnungen, die für das gesamte im Kraftwerk tätige Personal gelten, vorzuhalten.
Hinweis:
Nach KTA 1201, Abschnitt 3 sind diese Angaben im Betriebshandbuch enthalten.
C 1.2 Umfang
Ein komplettes Betriebshandbuch ist vorzuhalten.
C 1.3 Zielsetzung
Das Betriebshandbuch soll dazu dienen, mit dem eingesetzten Betriebspersonal zu kommunizieren, dieses zu unterstützen und gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen einleiten zu können.
C 2 Notfallhandbuch
C 2.1 Aufgabenstellung
Es sind alle Organisations- Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibungen, Arbeits- und Handlungsanweisungen, Unterlagen und Hilfsmittel, die zur Bewältigung eines auslegungsüberschreitenden Ereignisablaufs als erforderlich angesehen werden, vorzuhalten.
Hinweis:
Nach KTA 1203, Abschnitt 3 sind diese Angaben im Notfallhandbuch enthalten.
C 2.2 Umfang
Ein komplettes Notfallhandbuch ist vorzuhalten.
C 2.3 Zielsetzung
Das Notfallhandbuch soll dazu dienen, mit dem eingesetzten Betriebspersonal zu kommunizieren, dieses zu unterstützen und gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen einleiten zu können.
C 3 Systemschaltpläne, Systembeschreibungen und Übersichtspläne
C 3.1 Aufgabenstellung
Es sind Systemschaltpläne und Systembeschreibungen zusammenzustellen, anhand derer Maßnahmen hinsichtlich der Schutzziele beurteilt werden können.
C 3.2 Umfang
(1) Der Umfang der Systemschaltpläne, Systembeschreibungen und Übersichtspläne ist an der Aufgabenstellung auszurichten.
(2) Die nachfolgende Liste der Systemschaltpläne (Systembeschreibungen durch x gekennzeichnet) ist typisch für DWR.
Für andere Reaktortypen und spezifisch für jede Anlage ist der Umfang sinngemäß festzulegen und erforderlichenfalls anzupassen.
Hinweis:
Die Kurzbezeichnung der Systeme orientiert sich am Kraftwerkskennzeichnungssystem (KKS).
BE-Beckenkühlung | FAK | x |
Reinigungssystem für BE-Beckenkühlung | FAL | |
Deionatversorgung | GHC | |
Sperrwasserversorgung | GHW | |
Zusatzboriersystem | JDH | x |
Hauptkühlmittelpumpenanlage | JEB | |
Hauptkühlmittel | ||
- Rohrleitungen | JEC | x |
- Druckhaltesystem | JEF | x |
- Abblasesystem | JEG | x |
Sperrmediumversorgung | JEW | |
Druckentlastungssystem SHB (Venting) | JMA | |
Leckkontroll- und -absaugesystem | JMM | x |
H2-Überwachungs- und -Begrenzungssystem | JMU | x |
Not- und Nachkühlsystem | JNA | x |
JND | x | |
JNK | x | |
JNP | x | |
Nuklearer Zwischenkühlkreis | KAA | x |
KAB | ||
Volumenregelsystem | KBA | x |
Borsäure- und Deionateinspeisung | KBC | |
KBD | x | |
Kaltwasserversorgung für Abgassystem | KJM | |
Lüftungstechnische Anlage für | ||
- Reaktorgebäude-Innenraum | KLA | x |
- Reaktorgebäude-Ringraum | KLB | x |
- Reaktorhilfsanlagengebäude | KLE | |
Aktivitätsüberwachungssystem | KLK | x |
Druckluftversorgung | KLX | |
Behandlung und Lagerung radioaktiver Abwässer | KPF | |
KPK | ||
Nukleartechnisches Abgassystem | KPL | |
Anlagenentwässerung Reaktorgebäude | KTA | |
Gebäudeentwässerung Reaktorgebäude Innenraum | KTF | |
Gebäudeentwässerung Reaktorgebäude Ringraum | KTG | |
Nukleartechnisches Probenentnahmesystem | KUA | |
Unfallprobenahmesystem | KUL | x |
Speisewasser-Leitungssystem | LAB | |
An- und Abfahr-Leitungssystem | LAH | x |
Pumpenanlage | LAJ | x |
Notspeisesystem | LAR | x |
Notspeisewasser-Pumpenanlage | LAS | x |
Frischdampfleitungssystem | LBA | x |
Steuerluft für Frischdampf-Sicherheits-Absperrarmatur | LBX | |
Hauptkondensatsystem | LCA | |
Hauptkondensat-Pumpenanlage | LCB | |
Kondensateinspritzwassersystem | LCE | |
Dampferzeuger-Abschlämmsystem | LCQ | |
Kondensationsanlage | MAG | |
Evakuierung | MAJ | |
Umleitstation einschließlich Einspritzung | MAN | |
Hauptkühlwassersystem | PA | |
Nebenkühlwasser für konventionelle Anlage | PC | |
Nebenkühlwasser für gesicherte Anlagen | PE | x |
Konventionelle Zwischenkühlanlage | PG | |
Gesichertes Zwischenkühlsystem | PJ | x |
Gasversorgung | QJB | |
Kältemediumsystem | QK | |
Konventionelle Probenentnahmesysteme | QU | |
Lüftungstechnische Anlage für konventionellen Bereich | SAD | |
SAC | x | |
SAL | x | |
Arbeitsluftverteilung | SCB | |
Feuerlöschwassersystem | ||
- konventioneller Bereich | SGA | x |
- nuklearer Bereich | SGB | x |
Sprühwasserlöschanlage | SGC | x |
SGD | x | |
Notstromdieselaggregate | XJ | x |
XK | x |
(3) Die nachfolgende Liste der Übersichtspläne ist typisch für DWR. Für andere Reaktortypen und spezifisch für jede Anlage ist der Umfang sinngemäß festzulegen und erforderlichenfalls anzupassen.
Brennelementlagerbecken (mit Höhenschema und allen Anschlüssen und Volumina) | FAB |
Reaktordruckbehälter (RDB, RDB-Deckel, RDB-Einbauten) | JA |
Steuerelementantriebe | JDA |
Dampferzeuger | JEA |
Kerninstrumentierung | JKS |
JKT | |
Sicherheitsbehälter (Schnitt und Abwicklung mit den Durchführungen und Schleusen) | JMA |
Speisewasserbehälter | LAA |
C 3.3 Zielsetzung
Diese Dokumente sollen dazu dienen, die
a) Beurteilung der Funktionstüchtigkeit der Sicherheitssysteme,
b) Planung und Einleitung
zu ermöglichen.
C 4 Lagepläne für Gebäude und Einrichtungen auf dem Kernkraftwerksgelände
C 4.1 Aufgabenstellung
Es sind Lagepläne zusammenzustellen, die einen Überblick über die Anordnung der Gebäude sowie der Zufahrten zum Kernkraftwerksgelände und der einzelnen Gebäude geben.
C 4.2 Umfang
Vorzuhalten sind Lagepläne des gesamten Kraftwerksbereichs und der Zufahrten mit Lage der Gebäude und der Rohrleitungen und Kabel, die die Sicherheitssysteme zwischen den Gebäuden verbinden.
C 4.3 Zielsetzung
Diese Dokumente sollen dazu dienen, die
zu ermöglichen.
C 5 Gebäudepläne (einschließlich Aufstellung der Komponenten)
C 5.1 Aufgabenstellung
Es sind Gebäudepläne zusammenzustellen, die einen Überblick über die räumliche Anordnung und über die Aufstellungsorte von Komponenten innerhalb der einzelnen Gebäude geben.
C 5.2 Umfang
(1) Der Umfang der Gebäudepläne (Grundrisse und Schnitte) ist an der Aufgabenstellung auszurichten
(2) Die nachfolgende Liste der Gebäudepläne (Grundrisse und Schnitte) ist typisch für DWR. Für andere Reaktortypen und spezifisch für jede Anlage ist der Umfang sinngemäß festzulegen und erforderlichenfalls anzupassen.
Schaltanlagengebäude | UBA |
Notstromerzeugergebäude mit Kaltwasserzentrale | UBP |
Reaktorgebäude-Innenraum | UJA |
Reaktorgebäude-Ringraum | UJB |
Frischdampf- und Speisewasserarmaturenkammer | UJE |
Reaktorhilfsanlagengebäude | UKA |
Notspeisegebäude | ULB |
Maschinenhaus | UMA |
Nebenkühlwasserpumpenbauwerke | UQB |
Kühlturmbauwerke (Nebenkühlwasser) | URB |
C 5.3 Zielsetzung
Diese Dokumente sollen dazu dienen, die
zu ermöglichen.
C 6 Brandschutzpläne, Rettungswegpläne
C 6.1 Aufgabenstellung
Es sind Dokumente zusammenzustellen, mit deren Hilfe eine Brandbekämpfung möglich ist und ein Überblick über vorhandene Brandabschnitte und Feuerlöscheinrichtungen gegeben werden.
C 6.2 Umfang
Es sind die Brandschutz- und Rettungswegpläne für den gesamten Kraftwerksbereich vorzuhalten.
C 6.3 Zielsetzung
Diese Dokumente sollen dazu dienen, die
zu ermöglichen.
C 7 Funktionspläne
C 7.1 Aufgabenstellung
Es sind Dokumente zusammenzustellen, die die elektrische Funktionsweise der Sicherheitssysteme dokumentieren.
C 7.2 Umfang
(1) Der Umfang der Funktionspläne von Systemen ist an der Aufgabenstellung auszurichten.
(2) Die nachfolgende Liste der Systeme ist typisch für DWR. Für andere Reaktortypen und spezifisch für jede Anlage ist der Umfang sinngemäß festzulegen und erforderlichenfalls anzupassen.
Zusatzboriersystem | JDH |
Hauptkühlmittel-Druckhaltesystem | JEF |
Hauptkühlmittel-Abblasesystem | JEG |
Leckkontroll- und Absaugesystem | JMM |
H2-Überwachungs- und Begrenzungssystem | JMU |
Not- und Nachkühlsystem | JNA |
JND | |
JNG | |
JNK | |
JNP | |
Nuklearer Zwischenkühlkreis | KAA |
Lüftungstechnische Anlage für Reaktorgebäude-Ringraum | KLB |
Aktivitätsüberwachungssystem | KLK |
Notspeisesystem | LAR |
Notspeisewasser-Pumpenanlage | LAS |
Frischdampfleitungssystem | LBA |
Nebenkühlwasser für gesicherte Anlagen | PE |
Gesichertes Zwischenkühlsystem | PJ |
Lüftungstechnische Anlagen für konventionellen Bereich | SAC |
SAL | |
Notstromdieselaggregate | XJ |
XK |
C 7.3 Zielsetzung
Diese Dokumente sollen dazu dienen, die Beurteilung der Funktion der Sicherheitssysteme zu ermöglichen.
C 8 Prinzipschaltbild Blockschutz
C 8.1 Aufgabenstellung
Es sind Dokumente zusammenzustellen, die einen Überblick über die Auslösekriterien der Netzeinspeisung und Anfahrnetzeinspeisung einschließlich Eigenbedarfstransformator geben können.
C 8.2 Umfang
Das Prinzipschaltbild Blockschutz (Haupt- und Reservenetzeinspeisungen sowie sonstige Einspeisemöglichkeiten) ist vorzuhalten.
C 8.3 Zielsetzung
Dieses Dokument soll dazu dienen, Störungen in der Eigenbedarfsversorgung zu beurteilen und Störungsbehebungen planen und einleiten zu können.
C 9 Elektrischer Übersichtsplan
C 9.1 Aufgabenstellung
Es sind Dokumente zusammenzustellen, die einen Überblick über die Eigenbedarfs- und Notstromversorgung geben können.
C 9.2 Umfang
Die elektrischen Übersichtspläne der Eigenbedarfs- und Notstromversorgung sind einschließlich der Informationen über die an den Sammelschienen angeschlossenen elektrischen Verbraucher vorzuhalten.
C 9.3 Zielsetzung
Diese Dokumente sollen dazu dienen, schaltungstechnische Vorhaben (z.B. Schienenzusammenschaltungen, Fremdnetzeinspeisungen) planen und einleiten zu können.
C 10 Berichte zum Reaktorschutz, zur Störfallinstrumentierung und zur Strahlenschutzinstrumentierung
C 10.1 Aufgabenstellung
Es sind Dokumente zusammenzustellen, anhand derer der Aufbau, die Wirkungsweise und gegebenenfalls die ausgelösten Maßnahmen beurteilt werden können.
C 10.2 Umfang
Folgende Dokumente sind vorzuhalten:
C 10.3 Zielsetzung
Diese Dokumente sollen dazu dienen, die
zu ermöglichen.
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird | Anhang D |
(Die Verweise beziehen sich nur auf die in diesem Anhang angegebene Fassung. Darin enthaltene Zitate von Bestimmungen beziehen sich jeweils auf die Fassung, die vorlag, als die verweisende Bestimmung aufgestellt oder ausgegeben wurde.)
AtG | Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist | |
StrlSchG | Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz) Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15) geändert worden ist | |
StrlSchV | Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung) Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645) geändert worden ist | |
SiAnf | (2015-03) | Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2015 (BAnz AT 30.03.2015 B2) |
Interpretationen | (2015-03) | Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 22. November 2012, geändert am 3. März 2015 (BAnz AT 30.03.2015 B3) |
Grundsätze zur Dokumentation | (1988-03) | Grundsätze zur Dokumentation technischer Unterlagen durch Antragsteller/Geneh-migungsinhaber bei Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Kernkraftwerken (BAnz Nr. 56 vom 22.03.1988) |
Stilllegungsleitfaden | (2021-09) | Leitfaden zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes vom: 16.09.2021 (BAnz AT 23.11.2021 B2) |
AtEV | (2018-11) | Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle (Atomrechtliche Entsorgungsverordnung - AtEV) Atomrechtliche Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172) |
REI | Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) vom 7. Dezember 2005 (GMBl. 2006, Nr. 14-17, S. 254) | |
BImSchG | Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 1 S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 1 Nr. 202) geändert worden ist | |
UVPG | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 1 Nr. 344) geändert worden ist | |
WHG | Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 1 Nr. 176) geändert worden ist | |
KTA 1201 | (2015-11) | Anforderungen an das Betriebshandbuch |
KTA 1202 | (2017-11) | Anforderungen an das Prüfhandbuch |
KTA 1203 | (2009-11) | Anforderungen an das Notfallhandbuch |
KTA 1301.2 | (2022-11) | Berücksichtigung des Strahlenschutzes der Arbeitskräfte bei Auslegung und Betrieb von Kernkraftwerken; Teil 2: Betrieb |
KTA 1401 | (2017-11) | Allgemeine Forderungen an die Qualitätssicherung (Regeländerungsentwurf) |
KTA 1402 | (2017-11) | 1ntegriertes Managementsystem zum sicheren Betrieb von Kernkraftwerken |
KTA 1403 | (2022-11) | Alterungsmanagement in Kernkraftwerken |
KTA 1505 | (2022-11) | Nachweis der Eignung von Strahlenschutzeinrichtungen |
KTA 3201.1 | (2017-11) | Komponenten des Primärkreises von Leichtwasserreaktoren Teil 1: Werkstoffe und Erzeugnisformen |
KTA 3503 | (2015-11) | Typprüfung von elektrischen Baugruppen des Reaktorschutzsystems |
KTA 3505 | (2015-11) | Typprüfung von Messwertgebern und Messumformern des Reaktorschutzsystems |
KTA 3507 | (2022-11) | Werksprüfungen, Prüfungen nach Instandsetzung und Nachweis der Betriebsbewährung für leittechnische Einrichtungen des Sicherheitssystems |
KTA 3701 | (2014-11) | Übergeordnete Anforderungen an die elektrische Energieversorgung in Kernkraftwerken |
IT-Grundschutz-Kompendium | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: BSI IT-Grundschutz-Kompendium 2022, ISBN (Print): 978-3-8462-0906-6 |
________
Bekanntmachung von sicherheitstechnischen Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (Regel KTA 1404) Vom 19. Dezember 2023 Gemäß § 7 Absatz 6 der Bekanntmachung über die Neufassung der Bekanntmachung über die Bildung eines Kerntechnischen Ausschusses vom 26. November 2012 (BAnz AT 10.12.2012 B2) gebe ich nachstehend die vom Kerntechnischen Ausschuss im schriftlichen Verfahren einstimmig beschlossene Regel (Regeländerung) in der Fassung 2023-12 bekannt. KTA 1404 Dokumentation beim Bau und Betrieb von Kernkraftwerken Bonn, den 19. Dezember 2023 S I 3 ID: 240218 |
ENDE |