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LV 36 - LASI-Veröffentlichung - Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -
Vom 23. April 2024
(Quelle: lasi-info.com vom 20.06.2024)
Vorwort
Die Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung im Bereich der Produktsicherheit - LV 36 - erscheint nun bereits in der sechsten Auflage und wurde erstmals im November 2004 herausgegeben. Damals wie heute ist ihr Ziel, die von den Ländern entwickelten und etablierten Instrumente nachvollziehbar zu beschreiben, die eine effiziente und effektive Marktüberwachung ermöglichen.
Die Handlungsanleitung stellt damit einen wesentlichen Baustein dar, mit dem die Länder eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung und effiziente Zusammenarbeit ihrer Marktüberwachungsbehörden (MÜB) sicherstellen. Sinn und Zweck einer funktionierenden Marktüberwachung wiederum ist nicht weniger als einerseits der Schutz von Personen vor unsicheren Produkten sowie andererseits von Wirtschaftsakteuren (WA) vor unfairem Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt.
Der Bereich der Produktsicherheit ist geprägt von vielfältigen Veränderungen und Entwicklungen. Dabei ist es entscheidend, schnell auf neue Herausforderungen reagieren zu können. Aus diesem Grund wurde schon mit der dritten Auflage der Handlungsanleitung der inzwischen vertraute modulare Aufbau eingeführt. Dieser verbessert ihre Handhabbarkeit und erleichtert eine zügige Anpassung an künftige Änderungen.
Auch bei dieser Auflage galt es, weiterentwickelte Regelungen nachvollziehbar in die Handlungsanleitung zu integrieren. Als wesentlichste Änderung kann hier die Anpassung an die europäische Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 und das Marktüberwachungsgesetz genannt werden, was folglich auch eine Novellierung des Produktsicherheitsgesetzes zur Folge hatte.
Das Anbieten von Produkten im Internet hat in den vergangenen Jahren noch mehr an Bedeutung gewonnen und ist nicht mehr nur als eine "Sonderform" des Inverkehrbringens anzusehen. Daher wurde das separate Kapitel "MÜ im Internet" aufgelöst und die an den aktuellen Stand angepassten Regelungen auf die verschiedenen Module verteilt.
Die Erarbeitung der Handlungsanleitung bzw. die Erstellung der folgenden Auflagen obliegen einer Projektgruppe des Arbeitsausschusses Marktüberwachung (AAMÜ), an der sich Vertretungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Sachsen-Anhalts, des Arbeitskreises der Geräteuntersuchungsstellen (AKGL), der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter der Federführung von Sachsen-Anhalt beteiligen.
Der AAMÜ hat ein Leitbild entwickelt, in dem er sein Selbstverständnis und seine Grundprinzipien erklärt. Das Leitbild soll nach innen Orientierung geben und somit handlungsleitend und motivierend für den AAMÜ als Ganzes sowie auf die einzelnen Mitglieder wirken. Nach außen soll es deutlich machen, wofür der AAMÜ eintritt. In diesem Sinne wird das Leitbild an prominenter Stelle an den Anfang der fünften Auflage der Handlungsanleitung gestellt.
Dr. Thomas Hoffmann Vorsitzender des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik | Robert Richard Vorsitzender des Arbeitsausschusses Marktüberwachung |
1. Einleitung
Ein Ziel der Europäischen Union (EU) ist die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes, in dem unter anderem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gesichert wird. Unabhängig vom Ursprung des Produktes sollen die Menschen in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf das gleiche Schutzniveau haben. Um dies zu gewährleisten, wurden alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, staatliche Stellen zur Überwachung des Binnenmarktes aufzubauen und mit entsprechenden Kompetenzen auszustatten. Die Marktüberwachung (MÜ) ist so effektiv und umfassend zu organisieren und effizient durchzuführen, dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden sowie Sicherheit und Gesundheit von Personen, die Umwelt und andere Rechtsgüter durch Produkte nicht gefährdet werden. Dabei überwachen die MÜB die zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellten, zu diesem Zweck ausgestellten oder zur Einfuhr vorgesehenen Produkte hinsichtlich der anwendbaren Bestimmungen. Diese gelten entweder unmittelbar durch entsprechende EU-Verordnungen oder es sind Bestimmungen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinien des neuen Konzepts einschließlich der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit umgesetzt werden. Die MÜB treffen erforderlichenfalls Maßnahmen zur Herstellung der Konformität bzw. Verhinderung der Bereitstellung nicht konformer Produkte auf dem Markt.
Die Verantwortung für die Erfüllung der Anforderungen bei der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt liegt in erster Linie beim Hersteller oder dessen Bevollmächtigten. Er muss dafür Sorge tragen, dass nur konforme Produkte in Verkehr gebracht werden. Bei der Einfuhr aus Drittstaaten (außerhalb der EU) liegt diese Verantwortung in der Regel bei den Einführern. Aber auch die Händler am Ende der Vertriebskette tragen Verantwortung für die Bereitstellung konformer Produkte auf dem Markt. Die Kontrolle der Erfüllung dieser Verpflichtungen ist Aufgabe der MÜB.
In Deutschland (DE) ist die MÜ grundsätzlich Aufgabe der Länder. Eine hohe Wirksamkeit der MÜ kann nur gewährleistet sein, wenn ein länderübergreifend einheitliches Handeln der Vollzugsbehörden sichergestellt wird. Es muss vermieden werden, dass die MÜB der Länder unterschiedliche Maßstäbe an die Beurteilung der Sicherheit und Konformität eines Produkts anlegen. Die Abgabe von Produkten macht nicht an Ländergrenzen halt. Daher müssen die im Einzelfall zu ergreifenden Maßnahmen bundesweit den gleichen Maßstäben folgen. Dies gebieten sowohl die Verpflichtung zur Wettbewerbsneutralität als auch ein länderübergreifend vereinheitlichter Verbraucherschutz.
Um eine solche Harmonisierung des Vollzugs in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, benötigen die Vollzugsbehörden eine Arbeitshilfe, aus der sie im Einzelfall ihr Handeln bei der Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen ableiten können. Dies gilt sowohl für ihre reaktiven Tätigkeiten, bei denen sie durch Maßnahmen der MÜ auf erkannte Mängel bei Produkten reagieren, als auch bei den von ihnen aktiv veranlassten Marktüberwachungsaktivitäten.
Mit der Darstellung der Arbeitsabläufe für die MÜ und die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen - von der Prüfung der jeweiligen Zuständigkeiten bis hin zur Informationsweitergabe an Dritte - werden die Voraussetzungen geschaffen, um die Aufgaben zur Wahrung der Interessen der Verwender von Produkten sowie zum Schutz der WA vor unfairem Wettbewerb durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der MÜB einheitlich und mit hoher Effektivität und Effizienz umzusetzen.
2. Erläuterungen
Die Definitionen für die in der Handlungsanleitung verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 (MÜ-VO), des Gesetzes zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz - MüG) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie hinsichtlich der CE-Kennzeichnung den Begriffsbestimmungen der VO (EG) Nr. 765/2008.
Wichtige in der Handlungsanleitung verwendete Bezeichnungen oder Ausdrücke werden nachfolgend erläutert:
Produktvorschriften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung
Die vorliegende Handlungsanleitung gilt für Produkte im Sinne der RL 2001/95/EG, national umgesetzt durch das ProdSG (nicht harmonisierter Bereich), sowie für Produkte, die nachstehenden spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen (harmonisierter Bereich):
Soweit in diesen Produktbereichen Änderungen in der europäischen Rechtsetzung vorgenommen werden, gilt die Handlungsanleitung bis zu ihrer Aktualisierung auch für diese neuen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.
Wird in den Modulen, Unter-Modulen auf "Produktvorschriften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung" verwiesen, so sind auch die in diesen Vorschriften enthaltenen spezifischen Regelungen für das jeweilige Produkt heranzuziehen.
Aktive MÜ
Das Tätigwerden erfolgt auf eigene Veranlassung. Damit sind Aktivitäten der Marktüberwachungsbehörde (MÜB) gemeint, die sie im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit gemäß der MÜ-VO und dem MüG zielgerichtet plant, organisiert und durchführt, ohne dass es dafür einen direkten äußeren Anlass gibt. Dazu zählen längerfristig projektierte Marktüberwachungsaktionen zu bestimmten Produkten bzw. Produktgruppen oder in bestimmten Bereichen, wie z.B. auf Messen oder im Internet. Es handelt sich bei der aktiven MÜ also vorrangig um vorbereitete Aktionen mit bestimmten Zielrichtungen, die im Anschluss grundsätzlich zu evaluieren sind. Dies ist gerade mit Blick auf die MÜ-VO notwendig, wenn es um die Prüfung der Wirksamkeit der Marktüberwachungsstrategien geht.
Reaktive Marktüberwachung
Anlass für das Tätigwerden ist eine von außen zugegangene Information. Im Rahmen der reaktiven MÜ wird auf aktuelle Ereignisse, wie z.B. Unfälle, Beschwerden, Mängelmeldungen, Staffelstab-Übergaben im Internetsupported information and communication system for the pan-European market surveillance of technical products (ICSMS) u. ä., reagiert und es werden die erforderliche Marktüberwachungsmaßnahmen veranlasst.
Nationale Marktüberwachungsstrategie
Gemäß Artikel 13 der MÜ-VO erstellen die Mitgliedstaaten mindestens alle vier Jahre eine übergreifende, nationale Marktüberwachungsstrategie. Hierzu haben gemäß § 6 Abs.1 MüG die MÜB für die von diesem Gesetz erfassten Regelungsbereiche Marktüberwachungsstrategien zu erstellen und diese der zentralen Verbindungsstelle in Deutschland nach § 6 Abs. 2 MüG zu übermitteln. Die Bundesregierung teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die jeweils aktuelle, vom Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) verabschiedete, Marktüberwachungsstrategie für die Bereiche ProdSG und der darauf gestützten Verordnungen sowie bestimmter EU-Verordnungen (PSA, Gasgeräte) mit. Diese wird vom AAMÜ für die Produktvorschriften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung verabschiedet. Im Rahmen dieser Strategie führen die Länder jährlich eigene Aktionen/Programme durch.
Handlungsfelder
Um die von den Ländern jährlich festgelegten Aktionen im Rahmen der aktiven MÜ zu bündeln, erfolgt eine risikoorientierte Konzentration auf Schwerpunkthemen, die der regelmäßigen Überprüfung unterliegen. Gegenwärtig werden in den Themenbereichen
vom AAMÜ regelmäßig Handlungsfelder mit entsprechenden Zielvorgaben und möglichen Aktionen vorgeschlagen, die vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) zu bestätigen sind.
Die Länder sehen im Rahmen ihrer Jahresplanung konkrete Aktionen vor, die in mindestens einem Handlungsfeld zur Zielerreichung beitragen. Dies können Überwachungsaktionen, aber auch Informationskampagnen oder Maßnahmen zur Informationsbeschaffung (z.B. Ermittlung von Warenströmen) sein. Die Aktionen sollen Angaben darüber enthalten, inwieweit diese zur Erreichung der mit dem jeweiligen Handlungsfeld verfolgten Teilziele beitragen und mit welchen Indikatoren (quantitativ und qualitativ) der Zielerreichungsgrad gemessen werden kann. Die im Rahmen der Auswertung der einzelnen Aktionen gewonnenen Erkenntnisse dienen wiederum der gegebenenfalls erforderlichen Anpassung bestehender beziehungsweise der Festlegung neuer Handlungsfelder (s. a. Anlage 2 zu Teilprozess III - Marktüberwachungsaktionen).
Risikobewertung
Verfahren zur Abschätzung des Schweregrads einer möglichen Verletzung in Verbindung mit der Bewertung der Wahrscheinlichkeit, dass es zu dieser Verletzung kommt.
Risikograd
Die Höhe eines Risikos als Resultat der Kombination aus abgeschätztem Schweregrad einer Verletzung mit der Wahrscheinlichkeit, dass es zu der Verletzung kommt. Folgende Risikograde werden unterschieden: ernst, hoch, mittel und niedrig. Mit der Bestimmung des (höchsten) Risikograds ist die Risikobewertung abgeschlossen.
RAPEX/ Safety Gate
Das Schnellwarnsystem der Europäischen Union Safety Gate wurde für den schnellen Informationsaustausch über unsichere Verbraucherprodukte geschaffen.
Soweit Harmonisierungsrechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, wird RAPEX als Frühwarnsystem für alle Produkte (außer Lebensmitteln) genutzt und dient den MÜB als Informationsquelle.
https://ec.europa.eu/consumers/consumers_safety/safety_products/rapex/alerts
ICSMS
Ist das System nach Artikel 34 der MÜ-VO. ICSMS (Internetsupported information and communication system for the pan-European market surveillance of technical products). Dabei handelt es sich um ein System, über das MÜB Produktinformationen austauschen sowie jede Person fehlerhafte Produkte melden kann.
Zum Schutz der Verbraucher und für einen fairen Wettbewerb kommunizieren sie untereinander über die Internetplattform:
https://webgate.ec.europa.eu/icsms.
Normadressat
Mit Normadressat wird der Personenkreis bezeichnet, an den sich die Regelung einer Rechtsnorm richtet und dessen Verhalten durch das Gesetz oder Verordnung geregelt wird. Adressaten der Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind nach § 9 Satz 1 MüG die folgenden WAe iS d. Art. 3 Nr. 13 MÜ-VO: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person 1, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt. Im nationalen Recht wird auch der Aussteller adressiert. Maßnahmen gegen jede andere Person sind nach § 9 Satz 2 MüG nur zulässig, soweit ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. Nach Art. 14 Abs. 4 lit. k) ii) MÜ-VO können auch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft (Art. 3 Nr. 14 MÜ-VO) adressiert werden.
Zentrale Verbindungsstelle
Die zentrale Verbindungsstelle (engl."Single Liason Office" - SLO) ist für die Vertretung der abgestimmten Haltung der MÜB im Unionsnetzwerk für Produktkonformität und für die Übermittlung der nationalen Strategien gem. § 14 und 15 MüG zuständig. Außerdem unterstützt die zentrale Verbindungsstelle die Zusammenarbeit der MÜB in den einzelnen Mitgliedstaaten. In Deutschland nimmt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle wahr.
Deutsches Marktüberwachungsforum (DMÜF)
Das DMÜF wurde nach § 12 MüG beim BMWK eingerichtet, die BNetzA führt die Geschäfte. Das DMÜF setzt sich aus Vertretern der koordinierenden Kreise mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung, Fachexperten sowie Vertretern der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundesoberbehörden, der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) und der Zollverwaltung zusammen. Das Forum hat die Aufgabe, die Bundesregierung in Fragen der Marktüberwachung zu beraten, allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Marktüberwachung vorzuschlagen und Empfehlungen für eine einheitliche Durchführung der Marktüberwachung auszusprechen.
Unionsnetzwerk für Produktkonformität (EUPCN)
Die Europäische Kommission hat nach Art. 29 der MÜ-VO ein Unionsnetzwerk für Produktkonformität (EU Product Compliance Network - EUPCN) eingerichtet. Das Netzwerk dient als Plattform für eine strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den vollziehenden Behörden der Mitgliedstaaten in der Marktüberwachung und der Europäischen Kommission. Es besteht aus Vertretern der einzelnen Mitgliedsstaaten einschließlich eines Vertreters der zentralen Verbindungsstelle und - auf Wunsch - eines nationalen Sachverständigen, den Vorsitzenden der sektoralen Arbeitsgruppen zur administrativen Zusammenarbeit (Administrative Cooperation Groups (ADCOs)) und Vertretern der Kommission.
3. Rechtsgrundlagen
Europarecht
Zur Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes werden die erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen durch die europäische Rechtsetzung in Form von Verordnungen und Richtlinien gesetzt. Für die Gewährleistung des freien Warenverkehrs sind insbesondere die direkt in allen Mitgliedstaaten geltende VO (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten 2 sowie die produktbezogenen Verordnungen und EU-Richtlinien (Harmonisierungsrechtsvorschriften) zu nennen. In den Harmonisierungsrechtsvorschriften werden Anforderungen, darunter auch grundlegende Sicherheitsanforderungen, an Produkte oder Produktgruppen beschrieben, die diese erfüllen müssen, um auf dem Markt der EU bereitgestellt werden zu können.
Ergänzt werden diese Harmonisierungsrechtsvorschriften durch harmonisierte Normen, die Möglichkeiten der Erfüllung bestimmter, insbesondere technischer und sicherheitstechnischer Anforderungen der Rechtsvorschriften aufzeigen. Diese harmonisierten Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht. Werden sie bei der Herstellung von Produkten zugrunde gelegt, wird grundsätzlich vermutet, dass diese Produkte insoweit den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften entsprechen (Konformitätsvermutung).
Dabei ist allerdings zu beachten, welche Anforderungen an ein Produkt von den angewendeten Normen ganz oder teilweise abgedeckt werden und welche nicht. Neben den normativen Teilen von harmonisierten Normen sind alle verfügbaren Informationen hinsichtlich der Vollständigkeit von Normen heranzuziehen und es ist abzuschätzen, wie weit die Vermutungswirkung bei Anwendung der Norm tatsächlich reicht.
Neben den Harmonisierungsrechtsvorschriften und Normen spielen auch Beschlüsse / Entscheidungen eine wichtige Rolle. Ein Beschluss (früher Entscheidung, engl. decision) ist ein Rechtsakt der EU. Beschlüsse können an bestimmte Adressaten (wie Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen) oder an die Allgemeinheit gerichtet werden. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich, wobei Beschlüsse, die an bestimmte Adressaten gerichtet sind, nur für diese verbindlich sind. Im Zusammenhang mit der MÜ, wenn es also darum geht, das Bereitstellen bestimmter Produkte zu gestatten, zu verbieten oder zu beschränken, werden in der Regel Beschlüsse im Einzelfall, üblicherweise von der Europäischen Kommission, gefasst.
Das Konzept des europäischen Binnenmarktes geht von einer weitgehenden Eigenverantwortung des Herstellers bzw. Inverkehrbringers aus. Dieser hat die Übereinstimmung seiner Produkte mit den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften zu gewährleisten und die Konformität zu erklären. Bei einer Reihe von Produkten geschieht dies durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung (CE = Communauté Européenne).
Neben der weitgehenden Eigenverantwortung der Hersteller oder Inverkehrbringer von Produkten beruht das Funktionieren des freien Warenverkehrs auf dem europäischen Binnenmarkt auf einer gleichwertigen und einheitlichen Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU in den Mitgliedstaaten. Entsprechend den EU-Vorgaben haben alle Mitgliedstaaten dafür MÜB einzurichten. Die Basis für diese gemeinschaftliche MÜ sind die o. g. MÜ-VO zur Regelung der MÜ innerhalb der eU und die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 3.
Für Produkte, die keinen EU-weit einheitlichen, also lediglich nationalen Inverkehrbringensvorschriften unterworfen sind, gilt die VO (EU) 2019/515 4 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften.
Grundsätzlich darf der freie Warenverkehr dieser Produkte in der EU nicht behindert werden, wenn sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind (gegenseitige Anerkennung). Die VO sieht - ebenso wie Art. 8 MÜ-VO - die Einrichtung von Produktinfostellen vor, deren Aufgabe darin besteht, Informationen über Produkte, für die bisher keine EU-weit einheitlichen Regelungen getroffen wurden, bereitzustellen.
Hierzu gehören insbesondere Informationen über geltende nationale Produktvorschriften und die sich daraus ergebenden Anforderungen.
Anfragen zu Produkten nimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) entgegen.
Produktinfostelle DE:
https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Navigation/EN/Product-Contact-Points/product-contactpoints_overview.html
Eine Liste der von den Mitgliedstaaten benannten Produktinfostellen, die die Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte abwickeln, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, findet sich hier:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52009XC0807(02)
Mit all diesen EU-Vorschriften wird der Rahmen für eine gemeinschaftliche MÜ vorgegeben, indem sie Mindestanforderungen für die Marktüberwachungsverfahren und -ziele und für die Verwaltungszusammenarbeit festlegen.
EU-Verordnungen entfalten in den Mitgliedstaaten gemäß Art. 288 Unterabs. 2 AEUV unmittelbare Wirkung. Für ihre Anwendung bedarf es keiner nationalen Umsetzung. Entsprechend ist die VO (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung und Konformität von Produkten ein unmittelbar geltender, verbindlicher Rechtsakt für die MÜ in DE. Allerdings bedürfen einige Regelungen der MÜ-VO der nationalen Durchführung. Insbesondere die Befugnisse nach Artikel 14 Abs. 1 der MÜ-VO müssen von den Mitgliedstaaten auf die MÜB übertragen werden. Außerdem bedarf es nationaler Durchführungsregelungen z.B. zur Bestimmung der zuständigen MÜB, sowie der Regelung von Sanktionen durch die Mitgliedstaaten.
Nationales Recht
Mit dem MüG 5 wird in DE dem in der MÜ-VO an die Mitgliedstaaten adressierten Gesetzgebungsauftrag, Befugnisse an MÜB zu übertragen, nachgekommen. Zudem wurden die maßgeblichen Bestimmungen der MÜ-VO im MüG, soweit angemessen, durch Entsprechungsklauseln auf den europäisch nicht harmonisierten Nonfood-Produktbereich übertragen. Ferner sind Durchführungsbestimmungen für die MÜ-VO enthalten.
EU-Richtlinien (Harmonisierungsrechtsvorschriften) sind, damit sie in den Mitgliedstaaten rechtliche Wirkung entfalten, in nationalen Rechtsvorschriften umzusetzen. Die nationale Umsetzung wesentlicher produktbezogener Richtlinien im Bereich der Produktsicherheit erfolgt in DE in den aufgrund der Ermächtigung im ProdSG 6 erlassenen Verordnungen zum ProdSG.
Das ProdSG regelt auch Anforderungen an Produkte, die nicht von EU-Richtlinien erfasst werden.
Auf das ProdSG gestützt sind derzeit:
1. VO zum ProdSG (VO über elektrische Betriebsmittel)2. VO zum ProdSG (VO über die Sicherheit von Spielzeug)
6. VO zum ProdSG (VO über einfache Druckbehälter)
9. VO zum ProdSG (Maschinenverordnung)
10. VO zum ProdSG (VO über Sportboote und Wassermotorräder)
11. VO zum ProdSG (Explosionsschutzprodukteverordnung)
12. VO zum ProdSG (Aufzugsverordnung)
13. VO zum ProdSG (Aerosolpackungsverordnung)
14. VO zum ProdSG (Druckgeräteverordnung)
32. VO zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) (wurde u. a. auch auf die Regelungsermächtigungen des ProdSG gestützt)
Außerdem wurde zur Durchführung der VO (EU) 2016/425 (PSA) und der VO (EU) 2016/426 (Gasverbrauchsgeräte) in DE das PSA-Durchführungsgesetz und das Gasgerätedurchführungsgesetz erlassen.
Zusammenspiel Europarecht und nationales Recht
Die MÜ-VO und das nationale MüG bilden zusammen mit der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, dem ProdSG und den produktbezogenen Harmonisierungsrechtsvorschriften den Rechtsrahmen für die Marktüberwachung im Bereich Produktsicherheit. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Rechtsvorschriften als Grundlage für das Handeln der MÜB heranzuziehen sind. Wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts sind zunächst die unmittelbar geltenden Verordnungen im Sinne des Art. 288 Unterabs. 2 AEUV zu beachten (z.B. die PSA-VO, die Gasgeräte-VO). Aufgrund des Lex-Specialis-Grundsatzes (Art. 2 Abs. 1 MÜ-VO, § 1 Abs. 2 S. 2 MüG, § 1 Abs. 3 ProdSG) verdrängen spezielle Bestimmungen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird und bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt sind, die jeweils horizontal geltenden Regelungen. Daher sind zunächst die speziellen Produktsicherheitsvorschriften (vgl. Anhang 1 der MÜ-VO) zu prüfen und ggf. dort geregelte Maßnahmen aus diesen Spezialvorschriften zu nutzen.
Ist eine Maßnahme im Spezialrecht nicht geregelt, sind die MÜ-VO sowie das MüG dann ergänzend anzuwenden. Fehlen spezielle Bestimmungen zur Marktüberwachung in den Harmonisierungsrechtsvorschriften, so kommen MÜ-VO und MüG ausschließlich zur Anwendung. (vgl. Vortrag interner Bereich Neue Rechtssetzung - Zusammenspiel von MÜ-VO (EU) 2019/1020, MüG und Produktsicherheitsrecht)
Normen, technische Spezifikationen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und die (im Falle von Richtlinien) diese umsetzenden nationalen Verordnungen, aber auch das ProdSG enthalten hinsichtlich der Anforderungen an die Beschaffenheit von Produkten oft keine detaillierten Regelungen. Sie formulieren grundlegende Anforderungen. Empfehlungen und Möglichkeiten, wie diese grundlegenden, insbesondere technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen, erfüllt werden können, werden in der Regel in Normen und technischen Spezifikationen beschrieben.
Normen und technische Spezifikationen sind keine Rechtsvorschriften. Sie basieren auf den gesicherten Ergebnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung und werden durch Experten aus interessierten Kreisen nach einem vorgegebenen Verfahren erarbeitet. Europäische harmonisierte Normen, die nach der VO (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung erarbeitet 7 werden, werden inhaltsgleich in die nationalen Normenwerke übernommen (z.B. als DIN EN).
Soweit ein Produkt den Anforderungen des ProdSG oder einer darauf gestützten VO unterliegt, können neben den harmonisierten Normen auch sonstige Normen und technische Spezifikationen zur Erfüllung bestimmter Anforderungen angewendet werden.
Werden harmonisierte Normen oder andere technische Spezifikationen, die vom Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht worden sind, bei der Herstellung von Produkten zugrunde gelegt, wird grundsätzlich vermutet, dass diese Produkte insoweit den Anforderungen für die Bereitstellung auf dem Markt entsprechen (sog. Vermutungswirkung).
Die Anwendung von Normen ist freiwillig. Werden Normen angewendet, sind immer auch die Grenzen der Normen zu beachten. Es ist zu prüfen, wie weit die Vermutungswirkung bei Anwendung von Normen tatsächlich reicht, d. h., welche Anforderungen an ein Produkt von den angewendeten Normen ganz oder teilweise abgedeckt werden und welche nicht. Neben den normativen Teilen von Normen sind dazu auch alle verfügbaren Informationen hinsichtlich der Vollständigkeit von Normen heranzuziehen.
Verzeichnisse von europäischen und nationalen Normen sowie von technischen Spezifikationen werden auf der Homepage der BAuA veröffentlicht unter:
http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktinformationen/Normenverzeichnisse.html
Zu beachtendes nationales Recht
Die Verfahrensvorschriften für die Durchführung der MÜ, die durch die MÜ-VO im harmonisierten Bereich EU-weit einheitlich vorgegeben sind, werden im deutschen Recht durch die Übernahme ins MüG auf den nichtharmonisierten Bereich anwendbar. Daneben sind durch die MÜB die für Verwaltungsverfahren maßgeblichen Vorschriften im geltenden Verwaltungsverfahrensrechts des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Sofern durch Gesetz nichts anderes vorgegeben ist, sind die Länder zuständig für die MÜ. Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach den in den Ländern getroffenen Zuständigkeitsregelungen. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeit sind die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) anzuwenden.
4. Grundsätzlicher Ablauf der Marktüberwachung
Struktur der Ablaufbeschreibung
Die Darstellung der Abläufe der MÜ erfolgt in Form von Prozessdiagrammen. Von diesen ausgehend sind die einzelnen Elemente der MÜ als Module der Prozesse separat erläutert und veranschaulicht. Dies soll einerseits die Übersichtlichkeit der Handlungsanleitung erhöhen und andererseits notwendige Änderungen bei der MÜ durch Änderung der Module einfacher ermöglichen, ohne in die Gesamtstruktur der Handlungsanleitung eingreifen zu müssen.
Es wird grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Hauptprozessen unterschieden:
Die beiden Hauptprozesse werden nochmals in jeweils zwei Teilprozesse unterschieden, da diese wegen der unterschiedlichen Vorgehensweisen und Zielrichtungen der Hauptprozesse getrennt beschrieben werden müssen. Die Teilprozesse I-IV sind jeweils als Fließdiagramm schematisch dargestellt und beschrieben. Die den Teilprozessen zugeordneten Hauptmodule sind durchnummeriert. Die Hauptmodule verweisen auf andere (Haupt-)Module sowie auf Untermodule, die mit Buchstaben gekennzeichnet sind. In den Teilprozessen wird auf dieselben Module zurückgegriffen, was durch identische Nummerierung entsprechend kenntlich gemacht ist.
Die Module sind grundsätzlich in einer einheitlichen Form beschrieben:
In jedem Modul sind die im jeweiligen Schritt erforderlichen Informations- und Dokumentationspflichten berücksichtigt worden. Dies betrifft vor allem Einträge in bzw. Weitergabe über ICSMS und die Eintragung in IFAS (Informationssystem für den Arbeitsschutz) bzw. in ähnliche Systeme (für Erfassung und Abrechnung der Aktivitäten der Behörde sowie der Datenauswertung für den Jahresbericht Arbeitsschutz bzw. MÜ).
Neben den in Modulen dargestellten Tätigkeiten der MÜB gibt es weitere Aufgaben bzw. Verfahrensweisen der MÜ, die nicht in die schematisch darstellbaren (Teil-)Prozesse integriert werden können. Diese werden in Kapitel 8 "Weitere Instrumente der MÜ" beschrieben.
5. Darstellung der Teilprozesse
Die folgende Grafik zeigt in vereinfachter Form den Zusammenhang zwischen Hauptprozessen, Teilprozessen und Hauptmodulen. Eine detailliertere Darstellung und Hinweise auf Besonderheiten finden sich in den jeweiligen Teilprozessen.
Vorgänge in der MÜ laufen im Prinzip in allen Teilprozessen gleich ab. Nach Feststellung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ist der Sachverhalt zu dem in Frage stehenden Produkt zu ermitteln. Damit sind alle Vorgänge gemeint, die das betreffende Produkt identifizieren und den möglichen Mangel beschreiben, beginnend mit der Recherche im ICSMS. Anschließend erfolgt die eigentliche Prüfung des Produkts. Dabei werden die formalen Anforderungen geprüft und der rechtliche Sollzustand beschrieben. Ist der mögliche Mangel nur durch eine sicherheitstechnische Prüfung zu ermitteln, erfolgt in der Regel eine Probenahme. Das Produkt wird technisch, ggf. zerstörend, getestet. Nach Abschluss der Produktprüfung muss bewertet werden, ob das Produkt mit den einschlägigen Vorschriften konform ist. Wenn dies nicht der Fall ist oder trotz der Konformität ein nicht akzeptables Risiko festgestellt wird, so trifft die MÜB die erforderlichen Maßnahmen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Maßnahmen richten sich dabei nach der Höhe des mit den festgestellten Abweichungen verbundenen Risikos. Zur Abschätzung dieses Risikos findet die Risikobewertungsmethode aus den RAPEX-Leitlinien Anwendung. Im weiteren Verlauf muss die MÜB entscheiden, welche Meldewege zu beschreiten sind, ob und welche Informationen über den Mangel des Produkts und getroffene Marktüberwachungsmaßnahmen veröffentlicht werden müssen. Danach ist das Verfahren abzuschließen.
Im Rahmen der Marktüberwachung geben die zuständigen Behörden den WAen Informationen im Hinblick auf die Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen.
Teilprozess I - Informationen von außen
Grundlagen
Artikel 11, 14, 16 MÜ-VO
§§ 4, 5, 7, 8 MüG
§ 25 ProdSG
Aufgaben / Handeln der Marktüberwachungsbehörde
Grundsätzliche Aufgabe der MÜB ist die Kontrolle der im ProdSG und der in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union normierten Anforderungen an Produkte bei der Bereitstellung auf dem Markt, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Produkt die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt.
Ein begründeter Verdacht, bei dessen Vorliegen die MÜB die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, kann sich aus Informationen von außen ergeben. Dies können sein:
Teilprozess II - Zusammenarbeit mit dem Zoll
Grundlagen
Kapitel VII der MÜ-VO
§ 4 Abs. 3, 4 und 5 MüG
Beschreibung
Maßnahmen, das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt zu verhindern, die nicht den anwendbaren Vorschriften entsprechen, können am effektivsten und effizientesten gegenüber dem Inverkehrbringer - dem Hersteller oder Einführer - getroffen werden. Werden nichtkonforme Produkte aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so soll deren Inverkehrbringen und Verteilung auf dem Unionsmarkt durch eine Maßnahme der MÜB bereits vor der Überführung 8 in den zollrechtlich freien Verkehr und somit vor Verteilung auf dem Unionsmarkt verhindert werden. Daher ist die Zusammenarbeit zwischen den MÜB der Länder und den Zollbehörden von großer Bedeutung.
Näheres regelt die von einer Bund- Länder-Arbeitsgruppe verfasste Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit der für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden (Zollbehörden) und der MÜB (vgl. Anlage 1). Diese Handlungsanleitung ist als Anlage zur Dienstvorschrift Produktsicherheit in die Vorschriftensammlung der Finanzverwaltung aufgenommen worden.
Um potentiell nichtkonforme Produkte mit möglichst hoher Treffsicherheit identifizieren zu können, muss der Zoll von den MÜB mit den relevanten Informationen versorgt werden. Diese Informationen werden in Zusammenarbeit von ZLS (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik) und Fachleuten des Zolls bei der bundesweit zuständigen Generalzolldirektion - Direktion VI in sogenannten Risikoprofilen verarbeitet. Sofern eine MÜB die Erstellung eines Risikoprofils für ein bestimmtes Produkt / eine bestimmte Produktgruppe für erforderlich hält, wendet sie sich diesbezüglich über ihre oberste Landesbehörde an die ZLS (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik).
Weitere Informationen zur Zusammenarbeit der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden können den Leitlinien für Einfuhrkontrollen im Hinblick auf die Sicherheit und die Übereinstimmung von Produkten mit den Anforderungen entnommen werden. Siehe: Anlage 1: Handlungsanleitung Zoll
Teilprozess III Marktüberwachungsaktionen
Grundlagen
Artikel 13 der MÜ-VO
Beschreibung
Die Festlegung einzelner Aktionen im Rahmen der aktiven MÜ erfolgt in erster Linie unter Berücksichtigung eigener Erkenntnisse insbesondere aus:
Um die von den Ländern jährlich festgelegten Aktionen im Rahmen der aktiven MÜ zu bündeln, soll eine risikoorientierte Konzentration auf Schwerpunktthemen erfolgen. Dafür wurden vom LASI Handlungsfelder mit entsprechenden Zielvorgaben und Vorschlägen für mögliche Aktionen festgelegt. Im Rahmen dieser Schwerpunkte planen die Länder künftig ihre jährlich durchzuführenden Aktionen.
Zur Abstimmung und Koordinierung der Aktivitäten in den einzelnen Ländern hat der LASI den AAMÜ eingerichtet, zu dessen zentralen Aufgaben die Koordination der Zusammenarbeit der MÜB der Länder untereinander sowie die Planung und Abstimmung von länderübergreifenden Marktüberwachungsaktionen innerhalb Deutschlands im Rahmen der aktiven MÜ gehören.
Die im Rahmen der Auswertung der einzelnen Aktionen gewonnenen Erkenntnisse dienen auch der Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsprogramme und der gegebenenfalls erforderlichen Anpassung bestehender beziehungsweise der Festlegung neuer Handlungsfelder. Dies erfolgt regelmäßig im AAMÜ, s. a. Kapitel 8.4.
Bei der Planung, Konzeption und Umsetzung von Marktüberwachungsaktionen im Zusammenhang mit Produkten und dem Vertriebsweg des Onlinhandels ist das Konzept zur Stärkung des länderübergreifenden Vorgehens im Onlinehandel (Anlage 12) zu beachten.
Besonderheiten
Anlage 2: Nationale Marktüberwachungsstrategie
Teilprozess IV Marktüberwachung auf Messen
Grundlagen
Artikel 11 der MÜ-VO
Besonderheiten
Für die Begehungen auf Messen und Ausstellungen sollten folgende allgemeine Anforderungen erfüllt werden:
Die zuständige MÜB stellt die Marktüberwachungskommission (MÜK) zusammen und steht dieser vor. Die MÜK kann aus mehreren Gruppen bestehen. Die MÜK nimmt ausschließlich Aufgaben im Rahmen der Befugnisse der MÜB wahr.
Zweck der MÜK:
Als Teilnehmer der MÜK können neben Vertretern der MÜ auch externe Teilnehmer eingesetzt werden. Die MÜK kann auch durch Vertreter aus MÜB anderer Länder unterstützt werden. Externe Teilnehmer sind Experten, die spezielle Kenntnisse für die gezielten Produktkontrollen besitzen und sich zur Verschwiegenheit über im Rahmen der Kontrollen erlangte Erkenntnisse verpflichten. Eine Gruppe der MÜK sollte aus mindestens zwei Teilnehmern bestehen, deren Leiter ein Vertreter der zuständigen MÜB ist.
6. Beschreibung der Hauptmodule
Modul 1 | Sachliche Zuständigkeit prüfen |
Grundlagen
§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 ProdSG
Produktvorschriften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung
Beschreibung
Die sachliche Zuständigkeit der MÜB ergibt sich aus dem Geltungsbereich der MÜ-VO, des ProdSG bzw. der darauf gestützten Verordnungen (z.B. 9. ProdSV) und unmittelbar geltender EU-Verordnungen (z.B. VO (EU) 2016/425) i. V. m. der länderspezifischen Zuständigkeitsregelung.
Aufgaben / Handeln der MÜB
Zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit sind die entsprechenden Produktdaten zu ermitteln (Produktbezeichnung / Produkttyp / wesentliche Eigenschaften zur Prüfung des Geltungsbereichs der Rechtsgrundlage / Kaufdatum / Baujahr). Die zutreffenden Rechtsgrundlagen sind damit abzugleichen.
Fällt das Produkt unter Beachtung der Ausschlusskriterien gemäß § 1 Abs. 2 ProdSG ausschließlich in den Anwendungsbereich des Anwendungsbereich der Produktvorschriften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung und wird das Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder ggf. erstmals verwendet, ist die sachliche Zuständigkeit gegeben und es erfolgt der nächste Bearbeitungsschritt (→Modul 2). Fällt das Produkt nicht in den o.g. Anwendungsbereich oder ist eine andere Behörde zuständig, die das ProdSG nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 ergänzend zu anderen Rechtsvorschriften anwendet, ist keine sachliche Zuständigkeit gegeben. Soweit bekannt, wird der Vorgang an die zuständige Behörde abgegeben (→Modul 3). Ggf. ist eine Abgabenachricht zu erteilen.
Die sachliche Zuständigkeit liegt in Fällen, in denen die ZLS durch Kompetenzübertragung Befugnisse der Länder übernommen hat, ausschließlich bei der ZLS Untermodul U (Abgabe an die ZLS).
Besonderheiten bei Teilprozess II
Bei fehlender sachlicher Zuständigkeit wird der Vorgang an die Zollbehörde zurückgegeben. Die Rückgabe ist mit einem Hinweis auf die betroffene Vorschrift und falls bekannt auf die tatsächlich zuständige Behörde zu versehen.
Entsprechend der Definition in Art. 3 Nr.26 der MÜ-VO sind auch solche Produkte zu kontrollieren, die auf den Unionsmarkt gelangen, welche der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union dienen und in das Verfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" überführt werden sollen.
Besonderheiten beim Fernabsatz
Neben den europarechtlich definierten WAen (Hersteller, Bevollmächtigte, Händler, Einführer und Fulfilment-Dienstleister) und dem national adressierten Ausstellern treten im Onlinehandel weitere (Markt-)Akteure auf, die durch ihre Tätigkeit die Bereitstellung unterstützen, wie z.B. Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft (Art. 3 Nr. 14 MÜ-VO).
Wird nach Artikel 6 MÜ-VO ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, so gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzer in der Union gerichtet, wenn der betreffende WA seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet. 9
Dokumentations- und Informationspflichten
Modul 2 | Örtliche Zuständigkeit prüfen |
Grundlagen
§ 4 MüG
§ 3 VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder iVm den länderspezifischen Zuständigkeitsvorschriften
Aufgaben / Handeln der MÜB
Die in einer Angelegenheit örtlich zuständige Behörde ergibt sich grundsätzlich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ggf. iVm einer länderspezifischen Zuständigkeitsregelung. § 4 Abs. 2 MüG stellt demgegenüber eine spezielle bundesgesetzliche Zuständigkeitsregelung für die Marktüberwachung von online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotenen Produkten dar. Sie gilt vorrangig zur länderspezifischen Zuständigkeitsregelung und muss dementsprechend zuerst geprüft werden.
Im Folgenden wird zunächst die spezielle Zuständigkeitsregelung des § 4 Abs. 2 MüG für die Marktüberwachung von über den Fernabsatz angebotenen Produkten behandelt. Danach werden die allgemeinen landesrechtlichen Grundsätze für die örtliche Zuständigkeit dargestellt.
Produkte, welche über den Fernabsatz angeboten werden
Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 MüG liegt die Aufgabe der Marktüberwachung von online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotenen Produkten bei derjenigen Marktüberwachungsbehörde, in deren Bezirk das Produkt bestellt und geliefert werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die MÜB das Produkt im stationären Handel gefunden hat, aber Kenntnis davon erlangt, dass dieses an Endnutzer auch im Fernabsatz gehandelt wird.
Abbildung 1: Symbolhafte Darstellung einer Lieferkette für ein bestimmtes Produkt.
In diesem Fall bietet der Händler das Produkt im Fernabsatz an (im Prinzip könnte das aber auch der Hersteller oder der Importeur sein). Damit ist jede MÜB in Deutschland für das Produkt zuständig. Für Details s. hierzu die nachfolgenden Ausführungen.
Ein über den Fernabsatz angebotenes Produkt kann in der Regel in jedem Bundesland bestellt und geliefert werden. Somit können für die meisten Angebote im Onlinehandel/Fernabsatzhandel grundsätzlich zunächst alle MÜB in Deutschland zuständig sein. Nach der Kollisionsregel des § 4 Abs. 2 Satz MüG liegt in dem Fall, dass mehrere Behörden zuständig sind, die Zuständigkeit bei derjenigen Behörde, die zuerst mit der Sache befasst ist.
Im konkreten Fall bietet sich daher eine ICSMS Recherche bezüglich des Produktes an, um festzustellen, ob zurzeit bereits eine andere MÜB mit der Sache befasst ist. Ergibt die ICSMS-Recherche einen Vorgang zu diesem Produkt, ist die dort vermerkte MÜB zuständig und mit dieser Behörde Kontakt aufzunehmen. Ist kein Vorgang vorhanden, ist davon auszugehen, dass keine andere MÜB mit der Sache befasst und die Zuständigkeit gegeben ist.
Die in einem konkreten Einzelfall für ein bestimmtes Produkt gemäß § 4 Abs. 2 Satz MüG örtlich zuständige Behörde ist diesbezüglich für den betroffenen Anbieter/WA und für den von ihr konkretisierten Mangel sowie für die zu diesem Anbieter/WA führende Lieferkette bis zum Ende zuständig, so dass eine Abgabe an eine andere deutsche MÜB nicht erfolgt.
Daraus ergibt sich, dass die zuständige MÜB ihre Maßnahmen gegenüber diesem WA und in der zu ihm führenden Lieferkette vollzieht. Dies gilt unabhängig vom Vertriebsweg, also z.B. auch für den ggf. vorhandenen stationären Handel dieses WAs. Die MÜB am Betriebsort des betroffenen WA (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG bzw. entsprechende landesrechtliche Regelung) sind durch eine ICSMS-Eintragung über den Vorgang zu informieren.
Örtliche Zuständigkeit nach allgemeinen Regeln
Wird das Produkt nicht im Fernabsatz angeboten, greift keine spezielle Zuständigkeitsnorm ein. Somit ergibt sich die örtlich zuständige Behörde nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen, die § 3 Abs. 1 VwVfG entsprechen, bzw. ggf. einer länderspezifischen speziellen Zuständigkeitsregelung.
Abbildung 2: Klassische Lieferkette eines bestimmten Produktes ohne Fernabsatz.
Damit sind die verschiedene Behörden B1, B2 und B3 zuständig
Die einzelnen Zuständigkeitstatbestände des § 3 Abs. 1 VwVfG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen sind in der Reihenfolge ihrer Aufzählung im Gesetz zu prüfen und schließen sich gegenseitig aus. Maßgebend ist daher insoweit in der Regel eine dem § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG entsprechende landesrechtliche Regelung, es kommt damit darauf an, wo der betreffende WA sein Unternehmen betreibt.
Zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit im eigenen Bundesland und zur Vorbereitung einer ggf. notwendig werdenden Abgabe eines Vorgangs an eine andere MÜB (über ICSMS) sind die entsprechenden Informationen zur Lieferkette zu ermitteln, z.B.:
Sollte nur eine Antwort auf diese Fragen auf einen Ort im eigenen Aufsichtsgebiet verweisen, ist die hiesige MÜB örtlich zuständig und verpflichtet, den Handlungsstrang gemäß Teilprozess I oder II weiter abzuarbeiten. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die MÜB örtlich nicht zuständig ist, wenn das Produkt im eigenen Aufsichtsgebiet weder hergestellt, noch eingeführt, ausgestellt, bereitgestellt oder erstmals verwendet wird. In diesem Falle ist der Vorgang gemäß Modul 3 an die zuständige Behörde abzugeben.
Örtliche Zuständigkeit liegt also immer dann vor, wenn das betreffende Produkt im eigenen Aufsichtsgebiet hergestellt, eingeführt, bereitgestellt, ausgestellt oder, sofern geregelt, erstmals verwendet wird.
Weitere Vorgehensweise
Nach Klärung der Zuständigkeit ist mit Modul 4 fortzufahren. Gemäß Sachverhaltsermittlung ist das Produkt zu recherchieren (ICSMS) und zu identifizieren. Die lückenlose Ermittlung der Lieferkette ist zur Identifikation aller betroffenen WAe notwendig, gegen die mögliche MÜ-Maßnahmen zu richten sind. Auskünfte können auch von betroffenen WAen außerhalb des eigenen Aufsichtsgebiets erhoben werden (Untermodul A). Ggf. ist um Amtshilfe (Untermodul E) bei der für den WA örtlich zuständigen MÜB zu ersuchen.
In Abhängigkeit des ermittelten Risikos, das mit dem Produkt verbunden ist (Modul 7), hat die MÜB über die zu treffenden Korrekturmaßnahmen (Modul 9) und die damit verbunden Meldewege (Modul 8) zu entscheiden. Welche MÜB dies ist, muss an dieser Stelle (Modul 9) geklärt werden, da für das Treffen von Marktüberwachungsmaßnahmen auch eine andere als die ermittelnde Behörde nach Modul 2 infrage kommen kann.
Besonderheit bei Teilprozess I
Bei Beschwerden über online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotenen Produkten liegt die Zuständigkeit bei derjenigen MÜB, in deren Bezirk der Betriebs- oder Wohnort der beschwerdeführenden (natürliche oder juristische) Person liegt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz MüG). Die Kollisionsnorm in § 4 Absatz 2 Satz 3 gilt nur für eine Zuständigkeit nach Satz 1, somit nicht für die Zuständigkeit bei Beschwerden.
Abbildung 3: Symbolhafte Darstellung einer Lieferkette für ein bestimmtes Produkt, das im Fernabsatz angeboten wird und für das eine Beschwerde vorliegt.
Liegen in mehreren Bundesländern und/oder bei mehreren Behörden in einem Bundesland Beschwerden zu einem Produkt vor, sind grundsätzlich mehrere MÜB zuständig. Daher empfiehlt es sich ebenfalls eine ICSMS-Recherche durchzuführen, um ein gleichzeitiges Herantreten von mehreren MÜB an den WA zu verhindern. Gegebenenfalls ist ein Handeln gegenüber dem WA dann nicht mehr erforderlich.
Liegt nach dieser Prüfung eine Zuständigkeit vor, dann vollzieht die zuständige MÜB ihre Maßnahmen gegenüber diesem WA und in der zu ihm führenden Lieferkette bezogen auf das betroffene Produkt. Dies gilt unabhängig vom Vertriebsweg, also z.B. auch für den ggf. vorhandenen stationären Handel dieses WAs. Die MÜB am Betriebsort der betroffenen WA (§ 3 Abs. 1 VwVfG) ist durch eine ICSMS-Eintragung über den Vorgang zu informieren.
Besonderheiten bei Teilprozess II
Örtlich zuständig ist gemäß § 4 Abs. 4 MüG die MÜB am Ort der Zollbehörde.
Besonderheiten bei Teilprozess IV
Bei der Behandlung von Vorgängen gemäß Teilprozess IV (Messen) ist die MÜB am Messeort zuständig, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4 Abs. 2 MüG vor.
Dokumentationspflichten
Ermittelte Daten, die zur Entscheidungsfindung vorlagen (Angaben zur Lieferkette)
Modul 3 | Abgabe an die zuständige Behörde |
Grundlagen
Ergebnis der Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
Aufgaben / Handeln der MÜB
Erfolgt nach der Prüfung der Zuständigkeit Modul 1 (sachliche Zuständigkeit) und Modul 2 (örtl. Zuständigkeit) eine Abgabe an die zuständige MÜB, so gilt:
Abgabe bei fehlender sachlicher Zuständigkeit:
Soweit relevante Dokumente in Papierform vorliegen, sind diese an die sachlich zuständige Behörde i.d.R. in ICSMS weiterzuleiten. Liegen die relevanten Dokumente in elektronischer Form vor, erfolgt die Abgabe per E-Mail an die Poststelle der sachlich zuständigen Behörde bzw., falls bekannt, an ein Funktionspostfach.
Abgabe bei fehlender örtl. Zuständigkeit:
Die verfügbaren Informationen werden grundsätzlich in ICSMS eingegeben und durch Staffelstabübergabe an die zuständige Behörde weitergeleitet. Ist die Weiterleitung über ICSMS erfolglos oder nicht möglich, werden die Informationen auf anderen elektronischen (E-Mail) oder auf herkömmlichen Wegen (Post) übermittelt.
Ist die sachliche, jedoch nicht die örtliche Zuständigkeit gegeben, erfolgt die Abgabe an die für den Ort der Bereitstellung zuständige MÜB.
In jedem Fall ist der anderen Behörde eine schriftliche Begründung für die Abgabe mitzuliefern. Erfolgt die Abgabe aufgrund von Informationen von außen (Teilprozess I), ist diesen Personen oder Informationsquellen eine Abgabenachricht zu erteilen.
Besonderheiten bei "Cross-Border" Vorgängen:
Bei sogenannten "Cross-Border" Vorgängen, wenn z.B. der Hersteller eines Produktes, welches durch die MÜB bei einem Händler vor Ort überprüft wurde, in einem anderen Mitgliedstaat sitzt, ist die oben beschriebene Abgabe des Vorganges über ICSMS an die für die oberste Handelsstufe (Hersteller) zuständige MÜB in dem anderen EU-Land nicht ohne weiteres möglich.
Entsprechend dem europäischen "Crossborder cooperation model 10" können durch die MÜB, welche die Nichtkonformität festgestellt hat, neben den Maßnahmen in der Lieferkette im eigenen Land, auch Maßnahmen bei hoch in der Lieferkette angesiedelten WA (z.B. EU-Importeur oder Hersteller) in der übrigen Union herbeigeführt werden, um die Nichtkonformität zu beheben. Die MÜB im Sitzland des WA sollte frühzeitig über ICSMS über den Vorgang informiert werden. Diese kann auch über Amtshilfe E (Amtshilfe) bezüglich Informationen oder eventuell notwendiger Unterstützung kontaktiert werden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die deutsche MÜB nur Maßnahmen in Bezug auf das deutsche Hoheitsgebiet ergreifen kann.
Dokumentations- und Informationspflichten
Modul 4 | Sachverhaltsermittlung |
Grundlagen
Artikel 11 MÜ-VO
§ 8 MüG
§§ 10, 24 ff. VwVfG bzw. entsprechende landesrechtliche Vorschriften
Aufgaben / Handeln der MÜB
Die MÜB kontrollieren anhand angemessener Stichproben 11 in geeigneter Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Produkte die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllen. Die Ermittlungstätigkeiten der MÜB folgen den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit sowie Zügigkeit unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Wenn WA ermittelt wurden, für die keine eigene Zuständigkeit besteht, sind die für diese WA zuständigen MÜB über eine Eintragung in ICSMS zu informieren.
Ermittlung der Sachverhalte zur Festlegung des Prüfumfangs
Besonderheiten bei Teilprozess II
Für die Rückmeldung an die Zollbehörde stehen der MÜB ab Aussetzung der Freigabe (Kontrollmitteilung) vier Arbeitstage zur Verfügung (Art. 27 MÜ-VO). Können die erforderlichen Ermittlungen oder Prüfungen innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen werden, so ist es ausreichend, die Zollbehörde vor Ablauf der Frist formlos zu unterrichten, dass der Fall übernommen wurde. Die Unterbrechung des zollrechtlichen Verfahrens dauert an, bis die Zollbehörde die abschließende Rückmeldung der MÜB erhält. Für Details wird auf die Handlungsanleitung zur Zusammenarbeit mit dem Zoll verwiesen (siehe Anlage 1).
Besonderheiten bei Teilprozessen III und IV
Beachtung der in der Projektbeschreibung (Modul 12) getroffenen Festlegungen.
Besonderheiten beim Fernabsatz
Bei der MÜ im Fernabsatz kann ein Verwaltungshandeln oftmals schwierig sein, weil trotz der gesetzlichen Produktkennzeichnungspflicht sowie der Impressums-, Anbieterkennzeichnungs- und Informationspflichten für "geschäftsmäßige Online-Dienste und Online-Anbieter" (TMG 12, BGB 13 iVm EGBGB 14) regelmäßig das Problem besteht, dass die amtlichen Namen und Adressen der WAe nicht bekannt sind.
Wenn diese unbekannt sind, muss die MÜB versuchen, Name, Adresse, etc. der WAe herauszufinden bzw. die im Internet angegebenen Kontaktdaten zu verifizieren. Zur Verifizierung sollte in einem ersten Schritt die Kontaktaufnahme per E-Mail oder telefonisch angestrebt werden. Stellt sich heraus, dass die angegebenen Kontaktdaten nicht korrekt sind kommen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten in Betracht 15:
1. Möglichkeit:
Über den Domainname einer Internetseite kann mit Hilfe der Domain-Registrierungsstellen der Verantwortliche für die Internetseite ermittelt werden, z.B.:
DENIC
https://www.denic.de/domains/whois-service/web-whois.html (.de)
ICANN
http://whois.icann.org/en (z.B. .biz, .com, .net, .org)
2. Möglichkeit:
Wird das Produkt über einen Fulfilment-Dienstleister angeboten, kann dieser zur Herausgabe der Kontaktdaten des WAs aufgefordert werden.
Gleiches gilt, wenn das Produkt über eine Verkaufsplattform angeboten wird.
§ 10 Absatz 1 MüG verpflichtet sowohl WAe als auch Aussteller und Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu, der MÜB die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder sonstige Maßnahmen zu dulden. Die Definition von "Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft" 16 ist sehr weit gefasst 17, sodass hierunter sowohl Verkaufsplattformen, als auch eine Verkaufshomepage oder sogar eine Werbehomepage erfasst sind.
Auch das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz - TTDSG steht dieser Datenherausgabe nicht entgegen.
3. Möglichkeit:
Durch die physische Beschaffung des Produktes, z.B. durch Entnahme, (verdeckter) Testkauf etc. der MÜB können weitere Angaben zur Identifizierung des WAs (z.B. Rechnungsadresse) ermittelt werden.
Für Produkte, welche bspw. unter Artikel 4 der MÜ-VO fallen, muss der verantwortliche WA auf dem Produkt oder der Verpackung angegeben sein.
Bei Verbraucherprodukten ergibt sich die Kennzeichnung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG. Es kann auch versucht werden, über Dienstleister zur Zahlungsabwicklung des Onlinekaufs (z.B. PayPal) an die Daten des Händlers zu gelangen.
Ist es der MÜB möglich, die Daten des WAs zu ermitteln, sollte sie im nächsten Schritt versuchen herauszufinden, ob dieser der hauptverantwortliche WA ist. Dies wäre der Fall, wenn der WA das Produkt in der EU selbst herstellt, das Produkt als "Quasi-Hersteller" mit seinem Namen kennzeichnet, der Einführer des Produktes in den EWR oder der EU-Bevollmächtigte ist.
Es könnte aber auch sein, dass im Onlinehandel nur ein bereits in der EU bereitgestelltes Produkt angeboten wird. Der Anbieter ist somit ein Händler und hat nach § 6 Abs. 5 ProdSG eine Mitwirkungspflicht, dass nur sichere Verbraucherprodukte bereitgestellt werden. Der Händler muss der MÜB seinen Lieferanten mitteilen und darf ein Verbraucherprodukt, das den Anforderungen des § 3 ProdSG nicht entspricht, nicht bereitstellen
Handelt es sich bei dem Anbieter um eine Privatperson, muss im jeweiligen Einzelfall eine Beurteilung erfolgen, ob Bereitstellen auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit vorliegt, da das ProdSG nicht auf private Anbieter / Verkäufer anwendbar ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine Person im Rahmen einer Geschäftstätigkeit handelt, wenn sie planmäßig und nicht nur gelegentlich Produkte und/oder Leistungen anbietet. Auch das einmalige Anbieten von Produkten in hohen Stückzahlen kann ein geschäftsmäßiges Handeln sein.
Bei der Einordnung ist es unerheblich, ob das Anbieten oder Bereitstellen auf dem Markt nur "nebenberuflich" oder "hauptberuflich" erfolgt. Die Feststellung, ob ein privates oder geschäftsmäßiges Handeln vorliegt, kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls getroffen werden. Die nachfolgenden Anhaltspunkte sollen Hilfestellung bei der Einschätzung geben:
1. Privatpersonen:
Gelegentliches Anbieten unterschiedlicher Artikel aus Privatbesitz, Ausschluss der Gewährleistung und des Widerrufs.
2. Handeln im Rahmen einer Geschäftstätigkeit:
Eigenschaften des Anbieters, z.B.
Hat die ermittelnde Behörde den hauptverantwortlichen WA ermittelt und scheint ein Verstoß gegen das ProdSG oder eine Harmonisierungsrechtsvorschrift wie Verordnung (EU) 2016/425 vorzuliegen, stellt sie sämtliche vorliegende Angaben in ICSMS ein. Zur Beweissicherung ist der relevante Inhalt der Internetseite auf geeignete Weise (Screenshots, Metadaten etc.) zu dokumentieren.
Dokumentations- und Informationspflichten
Modul 5 | Prüfung des Produkts |
Grundlagen
Artikel 11 MÜ-VO
§ 8 MüG
Aufgaben / Handeln der MÜB
Ist im Rahmen der MÜ der Verdacht der Nichtkonformität begründet, sollten weitere notwendige physische oder Laborprüfungen vorrangig dem Hersteller/ Bevollmächtigter oder dem Einführer aufgegeben werden. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass eine Prüfstelle nach Untermodul C zum Einsatz kommt.
Modul 6 | Probenahme/Verlangen von Mustern |
Grundlagen
Artikel 14 MÜ-VO
§ 7 Abs. 2 MüG
Beschreibung
Eine Probe ist jedes von der zuständigen Behörde nach ihrer Auswahl entnommene Produkt zur Prüfung auf Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen des ProdSG bzw. der sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU. Von Verbraucherinnen und Verbrauchern überbrachte Beschwerdeproben gelten im Sinne dieser Vorschrift nicht als Proben.
Neben der Entnahme von Produkten als Proben, können von den WA auch Muster verlangt werden. Die Proben oder Muster sind den MÜB unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Des Weiteren können durch die MÜB auch Produktproben unter falscher Identität erworben werden - wenn sich die Probe bei der Prüfung als nicht rechtskonform erwiesen hat, kann die Behörde die Erstattung des Kaufpreises verlangen.
Aufgaben / Handeln der MÜB
1. Planung der Probenahme
Die zuständige Behörde plant die Durchführung der Probenahme im Rahmen von Projekten für bestimmte Zeiträume. In begründeten Fällen (z.B. reaktive MÜ) werden auch Produktproben außerhalb von Projekten genommen.
2. Vorbereitung der Probenahme
Zur Sicherstellung eines möglichst reibungslosen und zügigen Ablaufs einer Probenahme ist diese in geeigneter Weise vorzubereiten.
Proben werden in der Regel ohne Vorankündigung entnommen, in Ausnahmefällen kann der jeweilige WA oder Aussteller über den vorgesehenen Termin der Probenahme auch unterrichtet werden.
In Abstimmung mit der prüfenden Stelle ist die Anzahl der zu entnehmenden Proben einschließlich erforderlicher Rückstellproben festzulegen.
Probenahmebescheinigungen können vorbereitet werden und entsprechender Lager- und Transportbedarf ist festzulegen.
3. Entnahme der Probe
3.1 Eröffnungsgespräch
Das Eröffnungsgespräch dient dazu, sich dem WA vorzustellen und den Zweck, den Umfang, den zeitlichen Ablauf der Probenahme sowie ggf. ihre Notwendigkeit aufgrund einer Rechtsvorgabe darzustellen.
Auf Verlangen ist der Dienstausweis vorzulegen.
Es wird empfohlen, entsprechendes Regelwerk zum Nachlesen durch den Betroffenen mitzuführen.
3.2 Durchführung der Probenahme
Zur Probe gehören auch alle gesetzlich erforderlichen Dokumente (Bedienungsanleitung, Konformitätserklärung, wenn erforderlich GS (Geprüfte Sicherheit)-Bescheinigung, Baumusterprüfbescheinigung, usw.). Sofern ein Projektplan / Probenplan besteht, ist die dort angegebene Menge zu entnehmen.
Für jede Probe ist eine Probenahmebescheinigung auszustellen.
Musterschreiben s. u.
https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien-und-Produkte/Produktsicherheit/Marktueberwachung/Dokumente-Marktueberwachung.html;jsessionid=E4FFA099E935DA98B483E95C7B639EFC.s1t2
3.3 Kennzeichnung der Probe
Die Proben müssen unverwechselbar gekennzeichnet werden (z.B. mit Bezug auf die jeweilige Vorgangsnummer).
3.4 Verpackung, Transport
Die Proben sind bis zur Prüfung sicher zu verpacken und zu lagern.
Das Gleiche gilt für die Rückstellproben.
Die Proben sind so zu transportieren, dass sie nicht beschädigt werden.
Hinweis: Im Einzelfall und unter Berücksichtigung der anzuwendenden Rechtsvorschrift können vom WA auch Muster verlangt werden. Dies ist beispielweise sinnvoll, um feststellen zu können, ob ein zum Verkauf angebotenes Produkt noch mit dem Muster, das beispielweise im Rahmen einer Baumusterprüfung verwendet wurde, übereinstimmt.
Besonderheiten beim Fernabsatz
Grundsätzlich erfolgt die Probeentnahme im Onlinehandel auf den identischen Grundlagen einer konventionellen Entnahme vor Ort und unentgeltlich. Die Auswahl der Probe erfolgt durch die Behörde im Rahmen der aktiven oder reaktiven MÜ.
Im Unterschied zur Entnahme im stationären Handel ist beim Fernabsatz der WA nicht immer eindeutig zu ermitteln:
Die besonders zu beachtende Problematik des Onlinehandels zeigt sich in der Tatsache, dass das im Internet dargestellte Produkt von dem gelieferten Produkt abweichen kann ("Golden-Sample"Problematik). Daher kann es zielführend sein, das Produkt direkt im Onlinehandel im Rahmen eines Testkaufs beim WA zu erwerben. Diese Abweichung von der kostenlosen Entnahme liegt darin begründet, dass alle anderen Handlungsalternativen nicht zum Erfolg führten. Durch den Testkauf wird jedoch ein Vertrag zwischen WA und Behörde geschlossen und diese wird Eigentümer der Produkte.
Zudem bleibt die Behörde bei Käufen mit Amtsadresse nicht anonym.
Der Leitfaden für den verdeckten Einkauf von Produkten ist unter folgendem Link zu finden:
Leitfaden für verdeckten Einkauf (Link in internen Bereich)
Dokumentations- und Informationspflichten
Modul 7 | Risikobewertung |
Grundlagen
Art. 19 Abs. 2 MÜ-VO
§ 8 Abs. 3 MüG
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018
§ 26 Abs. 2 ProdSG
Beschreibung
Der Durchführungsbeschluss 2019/417 18 erläutert in einem Leitfaden die Risikobewertungsmethode, die durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu verwenden ist, um den Risikograd zu bestimmen.
Aufgaben / Handeln der MÜB
Dieses Modul kann entfallen, wenn die Sachverhaltsermittlung (Modul 4) ergibt, dass eine Risikobewertung bereits vorliegt und diese akzeptiert wird. (weiter Modul 9 und / oder Modul 8)
Zur Entscheidung der Frage, welche Risiken mit Nicht-Konformitäten bei einem Produkt verbunden sind, soll das Risiko anhand der RAPEX-Risikobewertungsmethode kategorisiert werden:
Es ist immer davon auszugehen, dass die Risikobewertung durch Schätzungen und variable Größen sehr unterschiedlich ausfallen kann und trotz des Leitfadens große Bandbreiten bei der Einschätzung möglich sind. Hilfreich zur Untermauerung der eigenen Analyse sind z.B. Gruppenentscheidungen, Einholung von Meinungen von Experten, Erfahrungen mit ähnlichen Produkten und Produktgruppen in der Praxis, Anforderung von Unterstützung der BAuA gemäß § 26 Abs. 2 ProdSG oder das Einbeziehen anderer Behörden, die ähnliche Fälle bearbeiten oder bearbeitet haben.
Modul 8 | Meldeverpflichtungen |
Grundlagen
Art. 9 Abs. 4, 16 Abs. 5, 6 und 7, 19 Abs. 1 und 20 MÜ-VO
§§ 8 Abs. 4, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 bis 3 und 19 Abs. 1 bis 3 MüG
§§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 4, 25 Abs. 3 und § 25 Abs. 8 ProdSG
Produktvorschiften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung
Aufgaben / Handeln der MÜB
Anlass | Inhalt | Wer meldet an wen? |
Selbstanzeige WA § 6 Abs. 4, 5 und 6 ProdSG (Verbraucherprodukt) | Wenn ein WA die MÜB über ein mit einem Risiko verbundenen Produkt informiert, insb. über Rückrufe | WA → MÜB → alle MÜB/BAuA (erfüllt durch Eintrag in ICSMS) oder
WA → PSBAG 19/BAuA → MÜB → alle MÜB (erfüllt durch Eintrag in ICSMS) |
Unterrichtung WA Art. 18 Abs. 2 MÜ-VO | Maßnahmen, Entscheidungen oder Anordnungen gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union | MÜB → WA |
Produkt - ernstes Risiko Art. 20 Abs. 1 MÜ-VO § 18 Abs. 1 MüG | Wenn eine MÜB Maßnahmen trifft oder beabsichtigt zu treffen. | MÜB → BAuA → KOM (via Safety Gate) + Öffentlichkeit (gem. § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 MüG) Via ICSMS
|
Produkt - ernstes Risiko Art. 20 Abs. 2 MÜ-VO § 18 Abs. 2 MüG | Wenn WA freiwillig Maßnahmen ergreift. | |
Anordnungen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b, c, d und g MÜ-VO § 19 Abs. 1 MüG § 8 Absatz 2 Satz MüG | Wenn eine MÜB eine Maßnahme nach der jeweiligen Rechtsgrundlage trifft | MÜB → BAuA → KOM + Öffentlichkeit (via ICSMS)
Meldeverpflichtung aus Art. 11 |
Maßnahme nach Art. 16 Abs. 5 MÜ-VO § 17 Abs. 2 MüG | Wenn eine MÜB eine Maßnahme nach der jeweiligen Rechtsgrundlage trifft | MÜB → BAuA → KOM (via ICSMS) Untermodul M |
Maßnahme nach Art. 16 Abs. 7 MÜ-VO | Tätigkeiten im SK Verfahren gegenüber weiteren WA | MÜB (via ICSMS) |
Information über sonstige Erkenntnisse von Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind, § 19 Abs. 2 MüG | MÜB u BAUA haben die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung stehende Erkenntnisse zu Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind, zu informieren | MüB, BAuA → Öffentlichkeit (via ICSMS) |
Formeller Einwand § 4 Abs. 3 ProdSG (harmon. Normen), § 5 Abs. 3 ProdSG (nichtharmon. Normen, techn. Spezifikationen) | Wenn die MÜB der Auffassung ist, dass eine zugrundeliegende harmonisierte o. nichtharmonisierte Norm oder technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 ProdSG nicht entspricht. | MÜB → ZLS → BAuA Untermodul K |
§ 25 Abs. 8 ProdSG Tätigwerdens nach den Absätzen 4, 5 und 7 des § 25 ProdSG | Tätigkeiten gegenüber notifizierten Stellen, GS-Stellen oder WA im Kontext der Tätigkeiten der Stellen. | MÜB → ZLS Untermodul L |
Bei vorläufiger Maßnahme muss das Safeguard-Formular in ICSMS über die BAuA generiert werden. Bei der Maschinenrichtlinie ist dies noch nicht in ICSMS möglich.
Ein Vorgang kann verschiedene Meldeverpflichtungen auslösen. Aufgrund der unterschiedlichen Ausführungen in den verschiedenen Rechtsgrundlagen ist der konkrete Wortlaut der jeweils geltenden Rechtsgrundlagen in jedem Fall zu überprüfen. Ggf. gibt es weitere Anforderungen in konkretisierenden Harmonisierungsvorschriften.
Modul 9 | Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde |
Grundlagen
Art. 16, 18 und 19 MÜ-VO
§ 8 MüG
§ 25 Abs. 7 ProdSG
Produktvorschiften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung
Beschreibung:
Hat die MÜB den begründeten Verdacht, dass ein Produkt nicht den Anforderungen entspricht oder entsprechen könnte, besteht Handlungsbedarf. Stellt die MÜB fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden WA auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität oder das Risiko zu beenden. (→Untermodul D)
Ergreift der WA innerhalb der festgesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die MÜB alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produktes auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Wo in den Rechtsgrundlagen gefordert, erfolgt der Erlass der geeigneten Maßnahme als vorläufige Maßnahme.
Die von den Behörden zu ergreifenden Maßnahmen können aber je nach Rechtsgrundlage voneinander abweichen. Es ist daher fallbezogen zu prüfen, welche Rechtsgrundlage einschlägig ist und welche Maßnahmen danach von der Behörde zu ergreifen sind.
Aufgaben / Handeln der MÜB
Modul 10 | Veröffentlichung von Informationen |
Grundlagen
Beschreibung
Nach Art. 17 MÜ-VO üben die MÜB ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus und machen der Öffentlichkeit alle Informationen zugänglich, die ihrer Ansicht nach für den Schutz der Interessen der Endnutzer in der Union von Bedeutung sind. In § 19 MüG ist geregelt, dass Informationen über gefährliche Produkte den Verbrauchern zugänglich zu machen sind.
Insbesondere zwei Informationswege sind in der nationalen Umsetzung geregelt:
Informationsverpflichtungen zu Überwachungsmaßnahmen und insbesondere zu gefährlichen Produkten können auch Behörden treffen und sowohl zwischen diesen untereinander, als auch bezüglich der Unterrichtung der Öffentlichkeit gelten.
Aufgaben / Handeln der MÜB
https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien- und- Produkte/Produktsicherheit/Produktinformation/Datenbank/Produktsicherheit_form.html?nn=8684884&meldev.GROUP=1&prodkat.GROUP=1
Zudem erscheint die Kurzform der Untersagungsverfügungen in der Druckschrift "BAuA Aktuell".
Die Information der Öffentlichkeit gem. § 19 Abs. 2 MüG erfolgt über ICSMS. Das Aufgabenfeld betrifft z.B. die Rückrufe durch WAe. Unproblematisch ist eine Veröffentlichung, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ist auch eine Veröffentlichung ohne Einwilligung des Betroffenen möglich, wenn diese erforderlich ist und dessen schutzwürdige Interessen dem nicht entgegenstehen.
Für alle diese Aufgaben gilt, dass die im Gesetz genannten Schranken beachtet werden müssen (§ 19 Abs. 3 MüG) und dass mit Wegfall der Voraussetzungen unter Umständen eine Rücknahme der Veröffentlichung notwendig ist (§ 19 Abs. 5 MüG).
Bei der Veröffentlichung von Informationen in ICSMS und dem SaftyGate sind die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO 20 hinsichtlich personenbezogener Daten einzuhalten. D.h. alle nicht für eine Meldung erforderlichen datenschutzrelevanten Daten sind aus einer Meldung zu entfernen, soweit sie nicht unbedingt notwendig sind. Dies betrifft alle personenbezogenen Daten, die in der Meldung und in den Anhängen vorhanden sind und sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). "Identifizierbar" ist eine Person dann, wenn sie direkt oder indirekt, vor allem mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder anderen besonderen Merkmalen identifiziert werden kann. Die Entscheidung, ob die Daten erforderlich sind, obliegt der MÜB. Die Notwendigkeit zur Verarbeitung hängt davon ab, ob die Datenverarbeitung für die Meldung des Produktes geeignet ist und kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht. Dokumente sind daher entsprechend vor der Übermittlung durch die MÜB zu schwärzen.
Beispiel Prüfbericht:
Ein Prüfbericht muss für eine Meldung in RAPEX nach Auffassung der EU-Kommission keine Klarnamen und Unterschriften enthalten.
Es reicht für die Meldung mittels RAPEX für die EU-Kommission aus, dass das Original bei der Marktüberwachungsbehörde mit den vollständigen bzw. ungeschwärzten Informationen vorliegt.
Modul 11 | Abschluss des Verfahrens |
Grundlagen
Länderspezifische Vorgaben wie z.B. Aktenführungserlasse
Bsp.: Aktenführungserlass Hessen vom 14. Dezember 2012 (Auszug)
Aufgaben / Handeln der MÜB
Dokumentationsverpflichtungen für den Einzelfall ergeben sich aus den jeweiligen Modulen dieser Handlungsanleitung.
Jeder Einzelfall ist am Ende des Verfahrens durch die vorgeschriebene Kennzeichnung in ICSMS abzuschließen.
Für im Rahmen der Marktüberwachungsprogramme durchgeführte Projekte sind die Ergebnisse darüber hinaus in einem Bericht (Abschlussbericht) darzustellen (→Modul 12)
Modul 12 | Projektbeschreibung (MÜ-Aktionen, Messebegehungen) |
Grundlagen
§ 6 MüG
Beschreibung
Die MÜB führen Marktüberwachungsaktionen entsprechend der von ihnen aufgestellten Marktüberwachungsstrategie durch (→Teilprozess III).
Nachdem das Thema der Marktüberwachungsaktion feststeht, sollte das Thema der zuständigen obersten Landesbehörde mitgeteilt werden. Projekte können dabei auch in Kooperation mit anderen Ländern durchgeführt werden. Die festgelegten Projekte, werden den anderen Ländern über den AAMÜ bekannt gegeben. Dies sollte hinsichtlich möglicher Zusammenarbeit und zur Vermeidung von Doppelarbeit genutzt werden.
Für Projekte im Bereich Online-Marktüberwachung in Verbindung mit einer zentral recherchierenden Stelle (ZLS) ist das Konzept zur Stärkung des länderübergreifenden Vorgehens im Onlinehandel und die damit verbundenen Abläufe (Anlage 12) zu berücksichtigen.
Aufgaben / Handeln der MÜB
Zur Vereinfachung und zur besseren Vergleichbarkeit sollten Marktüberwachungsaktionen bzw. Projekte schlüssig und nachvollziehbar beschrieben werden (bspw. anhand eines Projektplans, s. Anlage 5). Es ist mindestens eine Projektbeschreibung mit folgenden Angaben zu erstellen:
Dokumentations- und Informationspflichten
Anlage 5: Projektplan für Marktüberwachungsaktionen
Modul 13 | Marktüberwachung auf Messen - Vorbereitung |
Grundlagen
§ 7 Abs. 1 MüG
Aufgaben / Handeln der MÜB
Projektbeschreibung nach Modul 12, insbesondere
Dokumentations- und Informationspflichten
Anlage 6: Vereinbarung bzgl. Zusammenarbeit Messebegehungen
Anlage 7: Produkterfassungsbögen
Modul 14 | Abstimmung mit Messeveranstalter |
Grundlagen
§ 7 Abs.1 MüG
Aufgaben / Handeln der MÜB
Dokumentations- und Informationspflichten
Modul 15 | Messebegehung |
Grundlagen
Aufgaben / Handeln der MÜB
Dokumentations- und Informationspflichten
Modul 16 | Behördliche Maßnahmen auf Messen |
Grundlagen
Art. 14 Abs. 4 lit. h) MÜ-VO iVm § 7 Abs. 1 Satz MüG
Art. 16 Absatz 1 bis 5 MÜ-VO
§ 9 MüG
§ 3 Abs. 5 ProdSG
Aufgaben / Handeln der MÜB
Dokumentations- und Informationspflichten
7. Beschreibung der Untermodule
Untermodul A | Auskunftserteilung |
Grundlagen
Art. 4 Abs. 3 lit. b) MÜ-VO
Art. 14 Abs. 4 MÜ-VO
§ 10 Abs. 1 MüG
§ 9 Abs. 4 ProdSG
§ 25 Abs. 4 und 6 ProdSG
Beschreibung
§ 10 Abs. 1 MüG verpflichtet WA, Aussteller und Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufgaben der MÜB erforderlich sind. Hierunter können auch Auskünfte über ein Produkt hinausfallen (Art. 14 Abs. 4 lit. a-c MÜ-VO). Das Auskunftsverlangen setzt nicht voraus, dass der Verdacht eines bestimmten Gesetzesverstoßes vorliegt.
Nach § 9 Abs. 4 ProdSG kann die MÜB von der Befugnis erteilenden Behörde (im Sinne des ProdSG - die ZLS) die Übermittlung von Informationen verlangen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Die MÜB können gemäß § 25 Abs. 4 und 6 ProdSG von den notifizierten Stellen und den GSStellen sowie deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens die Befugnis erteilende Behörde gem. § 25 Abs. 8 ProdSG zu unterrichten.
Auskünfte im Sinne der genannten Regelungen kann jede zuständige MÜB verlangen.
Aufgaben / Handeln der MÜB
Auskünfte von den WA sind durch Verlangen einzuholen:
Die zur Auskunft Verpflichteten sind darüber aktenkundig zu belehren, dass sie die Auskunft auf Fragen verweigern können, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) aussetzen würde. Ausgenommen hiervon sind Auskunftsersuchen nach § 9 Abs. 4 ProdSG.
Untermodul B | Betretungsrechte und weitere Befugnisse |
Grundlagen
Art. 14 Abs. 4 lit. d) und e) MÜ-VO
§ 7 MüG
Aufgaben / Handeln der MÜB
Die Behörde kann zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten (außerhalb dieser Zeiten nur bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern (unentgeltlich); dies betrifft vor allem:
Die Marktüberwachungsbehörde kann physische Prüfungen von Produkten selbst vornehmen und ihre eigene Geräteuntersuchungsstelle (GUS) oder eine notifizierte Stelle, eine GS-Stelle oder eine in gleicher Weise geeignete Stelle mit der Durchführung von Laborprüfungen beauftragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stelle für die Prüfaufgabe geeignet und die notwendige Neutralität gewährleistet ist. Eine Stelle ist für die Prüfung insbesondere geeignet, wenn sie:
Die Behörde hat im Falle der Prüfung einen Prüfbericht anzufertigen oder zu verlangen (→Untermodul S).
Untermodul C | Prüfung anordnen |
Grundlagen
Das ProdSG (2011) hatte in seinem § 26 Abs. 2 Nr. 3 die ausdrückliche Möglichkeit vorgesehen, anordnen zu können, "dass ein Produkt von einer notifizierten Stelle, einer GS-Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird." Diese Anordnungsbefugnis ist mit dem ProdSG (2021) entfallen und auch im MüG in dieser Deutlichkeit nicht enthalten. Allerdings haben die Marktüberwachungsbehörden nach § 8 Abs. 2 MüG, der auf Art. 16 Abs. 1 bis 6 MÜ-VO verweist, "geeignete Maßnahmen zu treffen", wenn mit einem Produkt ein Risiko verbunden ist bzw. sein könnte. Welche Maßnahmen dies sein können, ist in Art. 16 Abs. 3 MÜ-VO "beispielhaft" genannt. Die Liste ist also nicht abschließend. Gelangt eine Marktüberwachungsbehörde zu der Erkenntnis, ein mögliches Risiko nur durch eine physische Prüfung des Produkts bewerten zu können und kann sie diese Prüfung nicht selbst durchführen, so besteht nach wie vor die Möglichkeit, eine solche Prüfung unter Verweis auf § 8 Abs. 2 MüG iVm Art. 16 Abs. 1 MÜ-VO anzuordnen. Dies muss entsprechend begründet werden.
Aufgaben / Handeln der MÜB
Im Regelfall ist die Anordnung an den Hersteller, Bevollmächtigten oder den Einführer zu richten. Mit der Prüfung dürfen nur eine notifizierte Stelle, eine GS-Stelle oder eine in gleicher Weise geeignete Stelle beauftragt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stelle für die Prüfaufgabe geeignet ist und die notwendige Neutralität gewährleistet. Eine Stelle ist für die Prüfung insbesondere geeignet, wenn sie:
In den Fällen, in denen eine Prüfungsanordnung ergangen ist, ist zum Tragen der Kosten derjenige WA verpflichtet, der den Anlass der Amtshandlung der Behörde gesetzt hat. Dies ist im Regelfall der Anordnungsadressat.
Die Behörde kann für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt untersagen
Die Behörde hat darauf zu achten, dass die Prüfung mit einem schriftlichen Prüfbericht abgeschlossen wird (→Untermodul S).
Untermodul D | Korrekturmaßnahmen des Wirtschaftsakteurs |
Grundlagen
Art. 7 MÜ-VO iVm § 5 MüG
Art. 16 Abs. 2 MÜ-VO iVm § 8 Abs. 2 MüG
§ 6 Abs. 4 ProdSG
Produktvorschiften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung
Aufgaben / Handeln der MÜB Grundsatz:
WA haben mit den MÜB bei Maßnahmen zusammenzuarbeiten, um dadurch die Risiken zu vermeiden oder zu mindern, welche mit von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind.
Auch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft arbeiten nach Aufforderung der MÜB und in konkreten Fällen mit diesen zusammen, um die Risiken abzuwenden oder zu mindern, die von einem Produkt ausgehen, das über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurde oder wird.
Unter Korrekturmaßnahmen des WA sind alle Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, bestehende Nicht-Konformitäten an Produkten, die an andere abgegeben werden sollen, zu beseitigen, die Gefahren, die durch bestehende Nicht-Konformitäten von bereits abgegebenen Produkten ausgehen, zu beseitigen bzw. zu minimieren (z.B. Nachbessern beim Kunden, Rücknahme aus dem Handel, Rückruf).
Korrekturmaßnahmen des WA werden in der Regel aufgrund behördlicher Ermittlungsergebnisse erforderlich und sind von diesem selbst zu veranlassen. Die MÜB hat gem. Art. 16 Abs. MÜ-VO den WA aufzufordern, "unverzüglich angemessene und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität oder das Risiko binnen eines von ihnen festzulegenden Zeitraums zu beenden." Der WA hat also zunächst eigene Maßnahmen zu veranlassen.
Erlangt der WA beispielsweise durch:
Erkenntnisse über die Nichtkonformität oder das Risiko seines Produktes, hat er Korrekturmaßnahmen zu veranlassen. Im Fall von Verbraucherprodukten iS v. § 2 Nr. 25 ProdSG muss der betreffende WA die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 ProdSG unterrichten.
Im Hinblick auf die Korrekturmaßnahmen des WA hat die MÜB in jedem Fall (unabhängig davon, ob sie durch den WA selbst von einem Produktproblem erfahren hat, oder ob sie durch eigene Ermittlungen ein solches Problem aufgedeckt hat) folgende Aufgaben:
Sofern die vom WA vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen nicht geeignet sind oder nicht ausreichend sind, um die Nichtkonformität bzw. das vom Produkt ausgehende Risiko zu beseitigen bzw. zu minimieren, muss die MÜB ihrerseits die geeigneten Korrekturmaßnahmen anordnen. Auf die Meldeverfahren nach Modul 8 wird hingewiesen.
Untermodul E | Amtshilfe |
Grundlagen
Innerhalb EU:
Art. 22 - 24 MÜ-VO
Produktvorschiften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung
Innerhalb DE:
Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder (§§ 4 ff VwVfG bzw. entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, siehe auch §§ 8a ff VwVfG zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit)
Aufgaben / Handeln der MÜB
Innerhalb Europas
Damit die MÜB der Mitgliedstaaten untereinander wirksam zusammenarbeiten können, sind mit der MÜ-VO Mechanismen für Amtshilfe eingeführt worden, insb. um Zugriff auf EU-Konformitätserklärungen, Leistungserklärungen und technische Unterlagen zu erlangen.
Grenzüberschreitende Amtshilfe kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine MÜB wegen der Unzugänglichkeit bestimmter Informationen nicht in der Lage ist, ihre Ermittlungen abzuschließen, obwohl sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, diese Informationen zu erhalten, In diesen Fällen kann sie ein begründetes Ersuchen an die MÜB eines anderen MS richten, durch die der Zugang zu den Informationen durchgesetzt werden soll. Hierbei sind bestimmte Fristen zu beachten.
Das genaue Verfahren der grenzüberschreitenden Amtshilfe ist erschöpfend in den Artikeln 22 - 24 MÜ-VO beschrieben. Bei Amtshilfeersuchen sind somit formal die zentralen Verbindungsstellen (in DE: die BNetzA) zuständig. Im Bereich der Produktsicherheit leistet bei Amtshilfeersuchen jedoch die ZLS die erste Unterstützung, die auf EU-Ebene aufgrund ihrer Richtlinienvertretertätigkeit die Kontakte zu den Mitgliedstaaten hat und so bei der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden vermitteln kann.
Innerhalb Deutschlands
Die Amtshilfe innerhalb Deutschlands ist in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder geregelt. Amtshilfe ist demgemäß die ergänzende Hilfe auf Ersuchen einer anderen Behörde. Amtshilfe bedeutet aber nicht die Abgabe oder Übernahme des Verfahrens.
Untermodul F | Untersagung |
Grundlagen
Art. 14 Abs. 4 lit. h) MÜ-VO
Art. 16 Abs. 1 bis 6 MÜ-VO
Art. 19 Abs. 1 MÜ-VO
§ 8 Abs. 2 MüG
Produktvorschiften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung
Aufgaben / Handeln der MÜB
Sofern die MÜB für ein Produkt den begründeten Verdacht hat, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt oder für das Ausstellen nicht erfüllt werden, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere, wenn der WA keine eigenen oder von der Behörde veranlassten Maßnahmen zur Herstellung der Konformität oder zur Beseitigung des Risikos durchführt, kann die MÜB das Bereitstellen des Produkts auf dem Markt untersagen oder einschränken, also an Bedingungen knüpfen, indem z.B.:
Eine Untersagungsverfügung (UV) stellt eine Maßnahme dar, die das Bereitstellen eines Produktes auf dem Markt verbietet. Die Maßnahme sollte vor allem dann angewendet werden, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass der gewünschte Zweck nicht durch ein Mittel, das die für die Bereitstellung verantwortliche Person weniger beeinträchtigt, erreicht werden kann (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Hierbei ist zu prüfen, ob die sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) anzuordnen ist. Haben die Ermittlungen ergeben, dass von einem Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Verwendung eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Benutzer oder Dritter droht, wird dies immer angebracht sein. Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
Das Begründungserfordernis führt der Behörde den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen (Warnfunktion). Dies erfordert eine Auseinandersetzung der Behörde mit den konkreten Umständen des Einzelfalls. Aus der Begründung muss deutlich werden, warum hier ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht, denn diese Anordnung weicht vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO ab. Es genügen daher nicht einzelfallunabhängige allgemeine Floskeln, formelhafte bzw. pauschale Wendungen sowie die bloße Wiedergabe des Wortlauts von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Ebenfalls unzureichend ist die Wiederholung der den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe oder der Hinweis auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Mit der UV wird vom WA ein Handeln für die Zukunft (nämlich keine weitere Abgabe des Produkts) gefordert. Untersagungsverfügungen sind allgemein verständlich und so abzufassen, dass sofort und eindeutig erkennbar ist, welche gravierenden sicherheitstechnischen Mängel und welche daraus resultierenden konkreten Gefahren für Benutzer oder Dritte bestehen oder welche Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen zur Untersagung der Bereitstellung eines Produkts geführt haben.
In der Begründung ist unter anderem aufzuführen, warum andere, weniger belastende Maßnahmen nicht ausreichen. Die MÜB sind nach Erlass der UV gehalten, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Untersagung zu überprüfen (z.B. Kontrollen im Handel).
Gemäß Art. 19 Abs. 1 MÜ-VO hat die MÜB dafür zu sorgen, dass Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, sofern es keine andere wirksame Möglichkeit zur Beseitigung des ernsten Risikos gibt, oder dass ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt wird. Grundlage ist eine angemessene Risikobewertung. Bereits getroffene freiwillige Maßnahmen des WAs sind angemessen zu berücksichtigen.
Auf Meldepflichten der Marktüberwachungsbehörde wird hingewiesen (Modul 8).
Untermodul G | Rücknahme, Rückruf |
Grundlagen
Art. 14 Abs. 4 lit. h) MÜ-VO
Art. 16 Abs. 3 lit. c) MÜ-VO
Art. 16 Abs. 5 MÜ-VO
Art. 19 MÜ-VO
§ 8 Abs. 2, 3 MüG
§ 6 Abs. 2, 4 ProdSG
Produktvorschiften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung
Beschreibung:
"Rücknahme" ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird. Es soll also verhindert werden, dass ein Produkt, das bereits auf dem Markt ist, weiter bereitgestellt oder ausgestellt wird. Die Rücknahme findet demgemäß zwischen den WA statt.
"Rückruf" ist jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereitgestellten Produkts zu erwirken. Mit dem Rückruf werden Verbraucher nur aufgefordert, das jeweils benannte Produkt an einen WA zurück zu geben. Über die weitere Behandlung zurückgegebener Produkte entscheidet der Rückrufer.
Die Rücknahme oder der Rückruf steht nur dem jeweiligen WA zu, ist also keine eigene Maßnahme der Behörde.
Die Maßnahme der Behörde ist die Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs, die sich grundsätzlich an jeden für die Bereitstellung verantwortlichen WA richten kann. Die Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs erfolgt, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, um den bestehenden Nichtkonformitäten zu begegnen oder falls Vorkehrungen, die von den WAen aufgrund ihrer Verpflichtungen getroffen wurden, nicht geeignet oder nicht ausreichend sind.
Aufgaben / Handeln der MÜB
Die MÜB kann die Rücknahme oder den Rückruf eines auf dem Markt bereitgestellten Produkts nach Art. 16 Abs. 3 lit. c) MÜ-VO (harmonisierter Bereich) oder § 8 Abs. 2 MüG (nicht harmonisierter Bereich) anordnen, wenn der WA keine eigenen Korrekturmaßnahmen vornimmt oder die Korrekturmaßnahmen nicht zur Beseitigung des Risikos führen.
Die MÜB haben dafür zu sorgen, dass Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, sofern es keine andere wirksame Möglichkeit zur Beseitigung des ernsten Risikos gibt, oder dass ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt wird. Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung getroffen.
Die Anordnung des Rückrufs bzw. der Rücknahme ist ein Verwaltungsakt im Sinne des VwVfG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist im Regelfall auf Grund der vom Produkt ausgehenden Gefahr angezeigt. Diese muss eine eigene Begründung enthalten (dazu Untermodul F ausführlich).
Die MÜB haben zu kontrollieren, dass der WA der Anordnung nachgekommen ist. Im Falle des Rückrufs kann das z.B. dadurch erfolgen, dass der WA aufgefordert wird, Presseartikel oder Schreiben an Kunden vorzulegen. Die Behörde kann ggf. auch bei den Kunden nachfragen.
Sofern der Adressat der Anordnung nicht nachkommt, sind vollstreckungsrechtliche Maßnahmen, die der Behörde aufgrund des Verwaltungsvollstreckungsrechts (VwVG) des Landes zukommen, zu prüfen. In Betracht kommt zunächst die, ggf. mehrfache, Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeld. Im Falle des Rückrufs ist ggf. auch eine Vollstreckung der Anordnung im Wege der Ersatzvornahme nicht ausgeschlossen. Dann erfolgt der Rückruf ausnahmsweise durch die Behörde selbst. Auch eine öffentliche Warnung durch die Behörde kann angebracht sein, s. ggf. Untermodul I. Die damit verbundenen Kosten hat der WA zu tragen.
Untermodul H | Vernichtung, Unbrauchbarmachen |
Grundlagen
Art. 16 Abs. 3 lit. d) MÜ-VO
§ 8 Abs. 2, 3 MüG
Produktvorschiften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung
Beschreibung:
Soweit die Übereinstimmung eines Produkts mit den Anforderungen der Produktvorschriften im Geltungsbereich dieser Handlungsanleitung nicht hergestellt werden kann, können die MÜB die Produkte vernichten, vernichten lassen oder auf andere Weise unbrauchbar machen. Diese Handlungsmöglichkeit war im alten ProdSG explizit erwähnt (§ 26 Abs. 2 Nr. 8 ProdSG - alt), besteht aber aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 MÜ-VO und § 8 Abs. 2 MüG auch weiterhin. Insbesondere, wenn vom betreffenden Produkt ein ernstes Risiko ausgeht und es keinerlei (wirtschaftliche oder technische) Möglichkeiten gibt, die Gefahr zu beseitigen, kann eine Vernichtung oder ein Unbrauchbarmachen angezeigt sein.
Im Sinne des Art. 16 Abs. 3 lit. d) MÜ-VO (harmonisierter Bereich) oder § 8 Abs. 2 MüG (nicht harmonisierter Bereich) kann der WA zur Vernichtung des Produkts oder seiner Funktionsfähigkeit, oder zur Unbrauchbarmachung des Produkts auf andere Weise aufgefordert werden. Die MÜB kann die Vernichtung oder das Unbrauchbarmachen eines auf dem Markt bereitgestellten Produkts anordnen, wenn der WA der Aufforderung nicht nachkommt.
Untermodul I | Öffentliche Warnung; Hoheitliche Warnung |
Grundlagen
Art. 16 Abs. 3 lit. c) MÜ-VO
Art. 16 Abs. 5 MÜ-VO
§ 8 Abs. 2 MüG
Beschreibung:
Die öffentliche Warnung im Sinne Art. 16 Abs. 3 lit. c) MÜ-VO soll auf Risiken aufmerksam machen, die mit der Verwendung eines bereits auf dem Markt befindlichen Produkts verbunden sind. Zielgruppe sind alle Personen, die den vom Produkt ausgehenden Gefährdungen ausgesetzt sein können.
Die Warnung kann das eindeutige Abraten vom Erwerb eines konkreten Produkts oder seiner Verwendung zum Inhalt haben. Mit der Warnung wird in der Regel die Beeinflussung des Verwenderverhaltens angestrebt. Daher soll die Warnung das konkrete Produkt so beschreiben, dass es eindeutig identifiziert werden kann, z.B. durch Nennung von Hersteller-, Firmen-, Marken-, Produktnamen, Chargenbezeichnung, Herstellungszeitraum. Ebenso sind der oder die Mängel und die davon ausgehenden Gefährdungen zu beschreiben.
Die Warnung der Öffentlichkeit vor dem von dem Produkt ausgehenden Risiko hat der WA vorzunehmen.
Aufgaben / Handeln der MÜB
Die vom WA vorzunehmende öffentliche Warnung kann auch von der MÜB angeordnet werden.
Um eine hoheitliche Warnung handelt es sich, wenn die MÜB selbst die Warnung der Öffentlichkeit vornimmt (vgl. Art. 16 Abs. 5 MÜ-VO). Dies ist insbesondere dann angezeigt, wenn andere, gleichermaßen wirksame Maßnahmen nicht gegeben sind und nur so eine effektive Gefahrenabwehr möglich ist.
Untermodul J | ICSMS |
Grundlagen
Beschreibung
Mit dem ICSMS wurde eine internetgestützte Informations- und Kommunikationsplattform zur Unterstützung der MÜB der EU geschaffen, dessen rechtliche Verankerung in Art. 34 MÜ-VO. Neben der schnellen Informationsmöglichkeit zwischen den MÜB können auch Doppel- und Mehrfachuntersuchungen vermieden werden, weil sich die Behörden bei einem Verdacht eines unsicheren Produktes zunächst im ICSMS informieren können, ob das Produkt bereits geprüft wurde und wenn ja, mit welchem Ergebnis. So können mangelhafte Produkte gezielter vom Markt genommen werden.
ICSMS dient auch der Umsetzung der gesetzlichen Pflicht zur Zusammenarbeit der MÜB untereinander sowie zur Information der Öffentlichkeit. Das ICSMS besteht daher aus zwei Bereichen:
Aufgaben / Handeln der MÜB
Die MÜB haben Informationen zu Produkten, bei denen der Verdacht auf Mängel besteht, umgehend in das ICSMS einzustellen und die Datensätze bei Produktänderungen oder dem Fortgang der Ermittlungen immer aktuell zu halten. Weiterhin ist der Abschluss des Verfahrens auf der Karteikarte "Allgemein" im Auswahlfeld "Status" zeitnah zu dokumentieren.
Folgende Grundsätze für die MÜB zur Dateneingabe sollten darüber hinaus beachtet werden:
1. Die MÜB haben grundsätzlich Produktdateien zu erstellen (PI [Product Information] oder CI [Case Information]) für Produkte:
2. Das Ergebnis der reaktiven MÜ infolge von RAPEX-, Schutzklauselmeldungen oder Meldungen nach Art. 20 der MÜ-VO und nach Art. 11 RaPS ist als Kommentar zum Marktüberwachungsauftrag einzutragen.
3. Informationen zu Produkten, bei denen keine Mängel oder nur Mängel des Risikograds N (Risikoklasse 0) festgestellt wurden, sollen in das ICSMS nur dann eingestellt werden, wenn eine tiefergehende sicherheitstechnische Prüfung, z.B. durch eine Geräteuntersuchungsstelle, durchgeführt wurde.
4. Die Angaben sollen möglichst konkret und unmittelbar nachvollziehbar sein. Insbesondere soll auf qualitative Angaben (z.B. zu groß, zu klein, zu hoch usw.) verzichtet werden. Stattdessen sind konkrete quantitative Angaben (z.B. Abstand beträgt 20 mm) möglichst im Vergleich zum Sollwert zu machen.
5. In jedem Fall ist in der Produktdatei im ICSMS anzugeben bzw. beizufügen:
6. Weitergehende bereits gewonnene Ergebnisse und Hintergrundinformationen sollten ebenfalls im System zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehören u.a. der Stand des Verfahrens (Karteikarte "Allgemein / Maßnahmen / Behandlung"), Mängelbeschreibung (mindestens Anfangsverdacht sowie Mangel bzw. Mängel, die bei der Risikobewertung berücksichtigt wurden (Karteikarte "Prüfung", Eingabefeld "Beschreibung der Mängel)), Ergebnis der Risikobewertung (Karteikarte "Prüfung", Auswahlfeld "Risikoklassifizierung der sicherheitstechnischen Mängel"). Der Produktinformation im ICSMS sind alle Unterlagen beizufügen (Ermittlungsergebnisse, Prüfberichte, veranlasste Maßnahmen, Anordnungen usw.). Auf Datenschutzbelange ist zu achten (Kap 10)
7. Werden Änderungen an einem Produkt bekannt, deren Berücksichtigung zur Zuordnung des Produkts in eine andere Risikoklasse führt oder die zunächst getroffenen Maßnahmen nicht weiter rechtfertigen, ist der Datensatz unverzüglich zu aktualisieren oder zu kommentieren.
8. Bei der Eingabe von Korrekturmaßnahmen ist immer eine möglichst vollständige Eingabe mit allen verfügbaren Unterlagen (UV bzw. Anordnung, Prüfbericht und Bilder) erforderlich.
9. Einträge in das Eingabefeld "Unfälle" sollen nur durch die ermittelnde Behörde erfolgen. Änderungen dieser Angaben dürfen nicht erfolgen. Ergänzungen durch die zuständige Behörde sind zulässig.
Grundsätze für die Staffelstabübergabe über das ICSMS
Weitere Informationen zum ICSMS sowie zum Umgang sind im ICSMS - Benutzerhandbuch enthalten. Dieses Handbuch kann im ICSMS im internen Teil über das Hilfe-Menü abgerufen werden. Hier gibt es auch Tutorials und Informationen zu Updates.
Verweis auf andere Dokumente
Benutzerhandbuch für Inspektoren (https://webgate.ec.europa.eu/icsms_internal/secure/docs/info/manual/ICSMSUsersGuide-Inspectors_DE.pdf)
Untermodul K | Formeller Einwand |
Grundlagen
Art. 11 VO (EU) 1025/2012 21
§§ 4 und 5 ProdSG
Beschreibung:
Ist die MÜB bei einem Produkt, das Harmonisierungsrechtvorschriften der EU unterliegt und das auf der Grundlage harmonisierter Normen auf dem Markt bereitgestellt wurde, der Auffassung, dass diese Normen den grundlegenden Anforderungen der entsprechenden EU-Richtlinie bzw. EU-Verordnung nicht voll entspricht, die sie abdecken soll, enthält das ProdSG Bestimmungen für einen formellen Einwand (vgl. § 4 Abs. 3 ProdSG).
Dies gilt in gleicher Weise für nationale Normen und technische Spezifikationen (vgl. § 5 Abs. 3 ProdSG).
Da solche Verfahren eine hohe Vernetzung mit den fachspezifischen Expertenkreisen voraussetzen und die Bewertung dieser Expertenmeinungen in Verbindung mit einem formellen Einwand komplex sein kann, haben sich die Länder im Staatsvertrag darauf verständigt, derartige koordinierende Aufgaben mit der ggf. darauf folgenden Mitwirkung in der Normung auf die ZLS zu übertragen.
Aufgaben / Handeln der MÜB und ZLS
Tätigkeiten der BAuA
Der "Verfahrensgrundsatz zur Information bei hamonisierten Normen gemäß § 4 +Abs. 3 ProdSG" legt das Verfahren zur Behandlung eines formellen Einwandes im AfPS fest.
Im "Verfahrensgrundsatz zur Ermittlung von Normen und anderen technischen Spezifikationen" wird der Ablauf des Verfahrens zum formellen Einwand im AfPS gemäß § 5 Abs. 3 ProdSG beschrieben.
https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfPS/Aufgaben.html
Weiterer Verlauf (harmonisierter Bereich):
Weiterer Verlauf (nichtharmonisierter Bereich):
Dokumentations- und Informationspflichten
Gerade im harmonisierten Bereich des formellen Einwandes ist immer mit Rückfragen der KOM oder anderen Beteiligten zu rechnen. Es empfiehlt sich, eine lückenlose Dokumentation zu erstellen, aus der die zeitlichen und fachlichen Abläufe ersichtlich sind. Dies sollte auch im nicht harmonisierten Bereich angestrebt werden.
Untermodul L | Vorgehen bei nichtkonformen Produkten, die mit GS-Zeichen und / oder CE-Kennzeichnung mit Kennnummer einer notifizierten Stelle versehen sind |
Grundlagen
§ 25 Abs. 3, 4 und 8 ProdSG
§ 28 Abs. 1 Nr. 9 ProdSG
§ 17 Abs. 2 MüG
Aufgaben / Handeln der MÜB
Mangelhaftes Produkt mit einem GS-Zeichen
Ist ein nichtkonformes Produkt mit einem GS-Zeichen versehen, ist zunächst durch Schnellanfrage bei der GS-Stelle oder Eigenrecherche in öffentlich zugänglichen Zertifikatsdatenbanken der GS-Stellen zu prüfen, ob dem Produkt ein GS-Zeichen zuerkannt wurde und ob das GS-Zeichen-Zertifikat noch gültig ist.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob das beanstandete Produkt vom geprüften Baumuster abweicht. Dies kann zusammen mit der GS-Stelle geklärt werden (z.B. durch Mängelbeschreibung, Austausch von Detailbildern).
Über das Verlangen von Auskünften haben die MÜB gemäß § 25 Abs. 8 ProdSG die ZLS zu unterrichten. Die Unterrichtung ZLS ersetzt nicht die erforderlichen Maßnahmen der MÜB gegen das nicht mangelhafte Produkt.
Trifft die MÜB im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Maßnahme, durch die die Bereitstellung des mit dem GS-Zeichen versehenen Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtete sie darüber ebenfalls die ZLS sowie diejenige GS-Stelle, die das GS-Zeichen zuerkannt hat (entsprechend § 25 Abs. 3 ProdSG)
Stellt sich heraus, dass für ein mit dem GS-Zeichen versehenes Produkt die Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr gültig ist, muss von der MÜB geklärt werden, ob das Produkt vor Ablauf des Zertifikats in Verkehr gebracht wurde. Ist das nicht der Fall oder wurde einem mit dem GS-Zeichen versehenen Produkt kein GS-Zeichen zuerkannt oder weicht das Produkt von dem geprüften Baumuster ab, so liegt ein GS-Zeichen-Missbrauch vor. Dies ist eine nach § 28 Abs. 1 Nr. 9 bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Eine Unterrichtung der GS-Stelle und der ZLS über den Sachverhalt und die gegenüber dem WA eingeleiteten Maßnahmen ist in diesen Fällen angezeigt, da die GS-Stellen daraufhin ebenfalls gegenüber dem WA tätig werden müssen und die ZLS diese Aktivitäten der Stellen zu überwachen hat.
Sofern das GS-Zeichen von einer GS-Stelle vergeben wurde, das Produkt aber kein GS-Zeichen tragen darf, ist die GS-Stelle sowie die ZLS zu informieren.
Nichtkonformes Produkt mit CE-Kennzeichnung
Analog ist bei nichtkonformen Produkten mit CE-Kennzeichnung und Angabe der Kennnummer einer notifizierten Stelle durch Anfrage bei der notifizierten Stelle oder durch Eigenrecherche in der Zertifikatsdatenbank der Stelle zu prüfen, ob diese im Rahmen eines Moduls zur Konformitätsbewertung, welches die Anbringung der Kennnummer erfordert, tatsächlich beteiligt war.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob das beanstandete Produkt vom geprüften Baumuster abweicht. Dies kann in der Regel nur zusammen mit derjenigen notifizierten Stelle, welche die Baumusterprüfung vorgenommen hat, geklärt werden (z.B. durch Mängelbeschreibung, Austausch von Detailbildern).
Über die Aufforderung zu Auskünften haben die MÜB gemäß § 25 Abs. 8 ProdSG die ZLS zu unterrichten. Die Unterrichtung ersetzt nicht die erforderlichen Maßnahmen der MÜB gegen das nicht konforme Produkt.
Trifft die MÜB im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Maßnahme, durch die die Bereitstellung des mit dem CE-Kennzeichen und der Kennnummer einer notifizierten Stelle versehenen Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtete sie darüber ebenfalls die ZLS, die notifizierte Stelle sowie die BAuA gemäß § 17 Abs. 2 MüG über die getroffenen Maßnahmen.
Wird bei einem Produkt, welches mit der CE-Kennzeichnung zu versehen ist, diese unrechtmäßig um eine Kennnummer ergänzt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 ProdSG dar. ZLS ist zu informieren, wenn eine notifizierte Stelle ihre Kennnummer an einem Produkt angebracht hat oder anbringen ließ, dies jedoch das angewandte Modul zur Konformitätsbewertung nicht erfordert. Maßnahmen gegen den verantwortlichen WA bleiben hiervon unberührt.
Untermodul M | Schutzklauselmeldungen nach § 17 MüG mit deutschem Wirtschaftsakteur |
Grundlagen
Art. 16 Abs. 6 und 7 MÜ-VO
§ 17 MüG
Produktvorschriften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung
Beschreibung:
Nach Art. 16 Abs. 6 der MÜ-VO besteht die Pflicht der Unterrichtung der MS und der KOM entsprechend der anwendbaren Schutzklauselverfahren der Harmonisierungsrechtsvorschriften, die den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten umsetzen. Aus dem Beschluss selbst lassen sich keine juristischen Wirkungen ableiten - rechtlich bindend sind für das Produkt im jeweiligen Fall die Rahmenbedingungen des Schutzklauselverfahrens der anzuwendenden Produktvorschrift im Geltungsbereich des LV 36.
Das Schutzklauselverfahren des Kapitels R5 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG gliedert sich in das Einwandverfahren nach Artikel R31 und das eigentliche Schutzklauselverfahren nach Artikel R32, wenn Einwände von Mitgliedstaaten bzw. der KOM gegen eine vorläufige Maßnahme geltend gemacht wurden. Zudem wird in Artikel R33 die Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Produkte und in Artikel R34 die "Formale Nichtkonformität" geregelt.
Das Schutzklauselverfahren entsprechend der Artikel R31 und R32 lässt sich weiter unterteilen in Meldungen die einen deutschen WA enthalten und solche die keinen deutschen WA beinhalten (vgl. Untermodul N).
Artikel R31 unterscheidet zwischen der Aufforderung an den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und der vorläufigen Maßnahme der Behörde, falls die Frist zur Korrektur vom Betroffenen nicht genutzt wird. Die bloße Aufforderung ist keine obligatorische Maßnahme aus der eine Inanspruchnahme der Schutzklausel (SK) resultieren kann. Die dennoch bestehende Meldepflicht der Behörde an die EU ist mit der Eintragung im ICSMS erfüllt.
Die vorläufige Maßnahme der Behörde ist als obligatorische restriktive Maßnahme zu werten. Diese wird über das ICSMS-Schutzklausel-Modul nach Unterrichtung der BAuA an die KOM weitergemeldet (vgl. § 17 Abs. 3 MÜG).
Im Falle der Erfüllung der vorläufigen Maßnahme durch den Betroffenen und Unterrichtung der BAuA durch die MÜB wird die Meldung (im ICSMS-Schutzklauselmodul) zurückgenommen.
Aufgaben / Handeln der MÜB
Ermittelt die MÜB einen oder mehrere Mängel an einem Produkt, das auf dem deutschen Markt bereitgestellt wird, so tritt sie nach folgender Priorität an verfügbare WA heran:
und fordert ihn zu Korrekturmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist auf. Durch die Eintragung in ICSMS wird eine Nummer für allgemeine Produktinformationen (Product Information: PI) und unter dieser eine Nummer für die richtlinienspezifischen bzw. verordnungsspezifischen Fallinformationen (Case Information: CI) in ICSMS erstellt.
Lässt sich innerhalb der vereinbarten Frist mit dem WA keine Einigung erzielen, ergreift die zuständige MÜB unter den oben beschriebenen Voraussetzungen erforderliche Maßnahmen. Weil dadurch ein Eingriff in den freien Warenverkehr erfolgt, wird in dem Zug eine Schutzklausel ausgelöst (ab hier beginnt die einschlägige Einspruchsfrist) und die BAuA per E-Mail und / oder ICSMS hierüber benachrichtigt. Für die Weiterleitung der vorläufigen Maßnahme benötigt die BAuA zudem sowohl die PI als auch die CI. Unter letzterer wird die Schutzklauselmeldung (bzw. Safeguard: SFG) erstellt. Die BAuA legt die Schutzklausel in ICSMS an und ist somit die Behörde die den Staffelstab innehat.
Liegt keine obligatorische Maßnahme vor, sondern eine Korrekturmaßnahme des Herstellers oder Bevollmächtigten, so reicht der Eintrag im ICSMS aus. Dieser Eintrag wird als Benachrichtigung der KOM gewertet. Das gilt auch bei formaler Nichtkonformität. Die BAuA leitet die Meldung der vorläufigen Maßnahme im ICSMS weiter. Sie nimmt ggf. die Meldung wieder zurück, wenn die Behörde die vorläufige Maßnahme als erledigt meldet.
Die BAuA leitet ebenfalls Meldungen über vorläufige Maßnahmen von MÜB anderer Mitgliedstaaten (MS) an die MÜB (über die ZLS) weiter. Aufgabe der ZLS ist es, Meldungen über Produkte mit deutschem WA an die örtlich zuständige MÜB zu richten, die wiederum in eigener Zuständigkeit tätig wird.
Die ZLS unterstützt die MÜB, sofern diese mit den vorläufigen Maßnahmen der MÜB anderer Mitgliedstaaten nicht einverstanden sind. Kommen die MÜB der Bundesländer zu unterschiedlichen Schlüssen, welche die zu ergreifenden Maßnahmen sind, so wenden sie sich zur Schlichtung an die ZLS. Sie unterstützt die MÜB bei der Einigung.
Sollten eine oder mehrere deutsche MÜB mit der Maßnahme der MÜB des anderen MS nicht einverstanden sein, so richtet sie ihren Einwand an die ZLS, die diesen mit fachlicher Unterstützung des RLV auf Plausibilität prüft. Gelangt man zu der Auffassung, dass der Einspruch gerechtfertigt ist, leitet die ZLS diesen weiter an die BAuA.
Das gesamte Verfahren ist in den Abbildungen 7 und 8 dargestellt. Die hierfür vorgesehenen Fristen sind folgende:
Schritte 1-3 | max. 1-2 Wochen |
Schritte 4-6 bzw. 7, 8 | max. 9 Wochen |
Schritte 10-12 bzw. 13 bzw. 14-16 | max. 1-2 Wochen |
ergibt zusammen | 12 Wochen Einspruchsfrist |
Untermodul N | Schutzklauselmeldungen nach § 17 MüG ohne deutschen Wirtschaftsakteur |
Grundlagen
Art. 16 Abs. 6 und 7 MÜ-VO
§ 17 MüG
Produktvorschriften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung
Beschreibung:
Für die Behandlung von Schutzklauselmeldungen ohne deutschen WA dienen analog zum Untermodul M die Artikel R31 und R32 des Kapitels R5 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, als Grundlage für die Produktvorschriften im Geltungsbereich des LV 36. Der Beschluss entfaltet auch hier keine rechtliche Bindung. Rechtliche Wirkungen mit Rechten und Pflichten lassen sich für das jeweilige Produkt anzuwendenden Produktvorschriften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung ableiten.
Das Verfahren ist unterteilt in das Einwandverfahren nach Artikel R31 und das eigentliche Schutzklauselverfahren nach Artikel R32, wenn Einwände von Mitgliedstaaten bzw. der KOM gegen eine vorläufige Maßnahme geltend gemacht wurden.
Schutzklauselmeldungen ohne deutschen WA haben Relevanz für die Marktüberwachung in Deutschland, um Mängel von Produkten aus anderen MS, die auch bei deutschen Produkten vorhanden oder sehr wahrscheinlich sind, proaktiv durch die MÜB in Deutschland anzugehen. Ebenso besteht die Möglichkeit innerhalb der einschlägigen Frist einen Einspruch gegen Schutzklauselmeldungen anderer MS zu erheben, bei denen kein deutscher WA beteiligt ist. Gründe hierfür können fehlerhaft ermittelte Mängel sein, die im Falle eines unterlassenen Einspruchs zur Folge haben würden, dass restriktive Maßnahmen auch bei konformen Produkten zum Einsatz kommen.
Auch bei Schutzklauselmeldungen mit ausländischem WA ist zu beachten, dass in Artikel R31 unterschieden wird zwischen der Aufforderung an den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten, die korrigierenden Maßnahmen innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, der Gefahr angemessenen Frist umzusetzen und der vorläufigen Maßnahme der Behörde, falls Mängel im vorgegebenen Zeitraum vom Betroffenen nicht abgestellt werden.
Aufgaben / Handeln der MÜB
Die ZLS unterzieht Schutzklauselmeldungen ohne deutschen WA einer Plausibilitätsprüfung. Das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung verteilt sie gesammelt in einer monatlichen Übersicht an die obersten Marktüberwachungsbehörden (OM) der Bundesländer.
Etwaige Einwände gegen die Maßnahme des MS werden von den OM eingebracht und gegebenenfalls diskutiert. Die ZLS agiert an der Stelle als Moderator. Gelangt man zu dem Schluss, dass gegen die Maßnahme des MS eingesprochen werden muss, formuliert die ZLS in Abstimmung mit den OM einen Einwand, den sie der BAuA mit einer schlüssigen Begründung mitteilt. Gelingt ein Einigungsverfahren nicht, so endet das Verfahren an der Stelle ohne Ergebnis.
Sowohl für das Einigungsverfahren als auch für das Einwandverfahren ist der Richtlinienvertreter von der ZLS einzubinden. Die BAuA leitet Einsprüche gegen Schutzklauseln anderer Mitgliedstaaten (ab hier beginnt das eigentlichen Schutzklauselverfahren nach Artikel R32) weiter an das zuständige Bundesressort.
Während dem Einigungsverfahren mit den OM oder nach dem Einspruchsverfahren bei der KOM können sich Rechercheaufgaben bezüglich der Produkte deutscher WA ergeben oder sich sogar Maßnahmen gegen diese als notwendig herausstellen. Die OM beauftragen im jeweiligen Fall ihre MÜB gegenüber den WAen in ihren Aufsichtsbezirken tätig zu werden.
Das gesamte Verfahren ist in den Abbildungen 7 und 8 dargestellt. Die hierfür vorgesehenen Fristen sind folgende:
Schritte 1-3 | max. 1-2 Wochen |
Schritte 4-6 bzw. 7, 8 | max. 9 Wochen |
Schritte 10-12 bzw. 13 bzw. 14-16 | max. 1-2 Wochen |
ergibt zusammen | 12 Wochen Einspruchsfrist |
Abbildung 7: Ablaufdiagramm - Teil 1 zum Umgang mit Meldungen von der KOM über vorläufige Maßnahmen einer MÜB eines anderen MS.
Abbildung 8: Ablaufdiagramm - Teil 2 zum Umgang mit Meldungen von der KOM über vorläufige Maßnahmen einer MÜB eines anderen MS.
Untermodul O | RAPEX-Meldungen nach Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG |
Grundlagen
Art. 20 MÜ-VO
Art. 12 Richtlinie 2001/95/EG
§ 18 MüG
Beschreibung:
Was das RAPEX-Verfahren bedeutet und welchen Zweck es erfüllt, beschreibt der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der KOM vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem:
http://data.europa.eu/eli/dec/2019/417/oj
Das Verfahren ist dazu bestimmt, innerhalb der EU eine Plattform zu haben, die von allen MÜB der MS genutzt werden kann, um Informationen über Verbraucherprodukte mit ernstem Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Verbrauchern weiterzugeben. In einem weiteren Zweig des RAPEX-Verfahrens werden Produkte geführt,
Verbraucher werden von der KOM mit Auszügen der in der RAPEX-Datenbank (Safety Gate) enthaltenen Informationen über Verbraucherprodukte mit einem Risiko unterrichtet ("weekly overviews").
Ein spezieller Fall des Art. 12 RL 2001/95/EG sind RAPEX-Meldungen, bei denen Sofortmaßnahmen nötig sind. Es handelt sich somit um Produkte mit ernstem Risiko bei denen:
Aufgaben / Handeln der MÜB
Erstellung von RAPEX-Meldungen (Upstream-Verfahren):
Verteilung von RAPEX-Meldungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Downstream-Verfahren):
Tätigkeiten der BAuA:
Untermodul P | Meldungen nach Art. 11 der Richtlinie 2001/95/EG |
Grundlagen
§ 17 MüG
Art. 11 Richtlinie 2001/95/EG
Beschreibung:
Meldungen die dem Art. 11 RL 2001/95/EG unterliegen, werden verfahrenstechnisch im RAPEX-System abgewickelt.
Was das RAPEX-Verfahren bedeutet und welchen Zweck es erfüllt, beschreibt der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwendung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 12 der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem:
http://data.europa.eu/eli/dec/2019/417/oj
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein 24:
Aufgaben / Handeln der MÜB
Erstellung von Meldungen nach Art. 11 der RL 2001/95/EG (Upstream-Verfahren):
Verteilung von Artikel 11-Meldungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Downstream-Verfahren):
Tätigkeiten der BAuA:
Dokumentations- und Informationspflichten:
Untermodul Q | Formale Nichtkonformität |
Grundlagen
Produktvorschriften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung
Art. 16 MÜ-VO
§ 25 Abs. 7 ProdSG
Beschreibung
Typische formale Defizite können z.B. sein:
Die jeweils gültigen Voraussetzungen für die formale Nichtkonformität finden sich in den spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften, bei nicht harmonisierten Produkten auch im ProdSG. Eine formale Nichtkonformität kann nur vorliegen, wenn von der MÜB im Rahmen ihrer Prüfung kein vom Produkt ausgehendes Risiko festgestellt worden ist.
Aufgaben / Handeln der MÜB
In den Fällen rein formaler Nichtkonformität (d. h. ohne Risiko) wird die MÜB versuchen, mit dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel nicht kürzer als 10 Arbeitstage sein darf, die Übereinstimmung mit den Harmonisierungsvorschriften zu erreichen. Gelingt dies nicht, so ist das Inverkehrbringen des Produktes einzuschränken bis hin zur Untersagung einschließlich Rückruf (Art. 16 Abs. 2, 3 und 5 MÜ-VO).
Untermodul R | gelöscht |
Ursprünglich "Widerruf oder Änderung der Maßnahme" mit Bezug § 26 Abs. ProdSG alt (Fassung 2011).
Untermodul S | Prüfbericht |
Grundlagen
Art. 14 Abs. 4 lit. d) MÜ-VO
§ 7 Abs. 1 MüG
Aufgaben / Handeln der MÜB
Die MÜB kann anordnen, dass ein Produkt sicherheitstechnisch geprüft wird; sie kann Produkte aber auch selbst prüfen oder prüfen lassen. Zur gerichtsfesten Dokumentation (lückenlose und schlüssig begründete Darstellung des Sachverhalts) und als Grundlage für das weitere behördliche Handeln muss nach Abschluss der Prüfung ein schriftlicher Prüfbericht vorliegen.
Der Prüfbericht sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Kostenaufstellung für eine durchgeführte Prüfung ist der Auftrag erteilenden Behörde in einem gesonderten Schreiben mitzuteilen. Sie ist nicht als Bestandteil der PI / CI im ICSMS zu hinterlegen.
Untermodul T | Ordnungswidrigkeiten und Straftaten |
Grundlagen
§§ 21, 22 MüG
§§ 28, 29 ProdSG
OWiG
Produktvorschriften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung
Aufgaben / Handeln der MÜB
Neben den verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten kann die Behörde gegen die WA Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Während das Verwaltungshandeln auf ein Verhalten in der Zukunft gerichtet ist, dient das Ordnungswidrigkeitenverfahren der Sanktionierung bereits eingetretener Tatbestände. Insofern können beide Handlungsweisen von der MÜB parallel genutzt werden.
Soweit Ordnungswidrigkeiten in den Rechtsvorschriften normiert sind, können Verstöße gegen konkrete Festlegungen des Gesetzes (z.B. unberechtigtes Anbringen der CE-Kennzeichnung oder des GS-Zeichens) und Verstöße gegen Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG bzw. einer vollziehbaren Anordnung verfolgt werden.
Wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Straftat i. S. des § 29 ProdSG bzw. § 22 MÜG vorliegt, ist der Vorgang der Staatsanwaltschaft vorzulegen.
Untermodul U | Abgabe an die ZLS |
Grundlagen
Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik 26
Beschreibung
Im Einzelfall können auch Vollzugsaufgaben der Länder an die ZLS übertragen bzw. von der ZLS wahrgenommen werden. Hierbei wird zwischen dem automatischen Kompetenzübergang auf die ZLS bei länderübergreifenden Meinungsunterschieden und der Kompetenzübertragung auf die ZLS durch eine aktive Beauftragung durch mehrere Länder unterschieden:
Kompetenzübergang bei länderübergreifenden Meinungsunterschieden:
Die Entscheidungs- und Vollzugskompetenz, einschließlich des damit verbundenen Prozessrisikos, gehen dann auf die ZLS über, wenn diese Kenntnis davon erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen in mehr als einem Land ausgeht, sofern:
Kompetenzübertragung durch aktive Beauftragung:
Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, bei länderübergreifenden Produktproblemen mit gewisser überregionaler Bedeutung durch eine schriftliche Beauftragung der ZLS von mindestens 13 Bundesländern, Maßnahmen von zentraler Stelle und damit effizienter in die Wege zu leiten. Als Korrektiv ist, um der ZLS eine entsprechende Personaleinsatzplanung zu ermöglichen, gemäß Staatsvertrag die Zustimmung des ZLS-Beirats erforderlich.
Aufgaben / Handeln der MÜB
Geht die MÜB eines Landes bei einem Produkt von einem ernsten Risiko aus und bewertet die MÜB eines anderen Landes das Risiko niedriger und kann zwischen den Behörden keine Einigung erzielt werden, ist zunächst eine Klärung des Sachverhalts auf der Ebene der obersten MÜB der jeweiligen Länder anzustreben. Kann auch hier keine Klärung herbeigeführt werden und liegen die beiden anderen Voraussetzungen an einen Kompetenzübergang vor (s. o.), setzt mindestens ein Land die ZLS in Kenntnis, die die Bearbeitung des Vorgangs automatisch übernimmt. Die ZLS informiert über benannte Ansprechpartner alle Länder, die ihrerseits die MÜB unterrichten. Zu beachten ist hierbei, dass die MÜB aller Länder sämtliche Marktüberwachungstätigkeiten bzgl. dieses konkreten Produktproblems einstellen, da die Kompetenzen ausnahmslos auf die ZLS übergegangen sind. Nach Abschluss des Verfahrens bei der ZLS werden die MÜB über das Ergebnis informiert.
Die zweite Möglichkeit der Kompetenzübertragung an die ZLS erfolgt durch aktive Beauftragung, wenn mindestens 13 Länder einen solchen Auftrag erteilen und der Beirat der ZLS zustimmt. Die schriftliche Beauftragung muss durch die Länder nach den diesbezüglichen länderinternen Regelungen erfolgen.
Das Verfahren für die Kompetenzübertragung bei Bewertungsdifferenzen haben die Länder abgestimmt, der Verfahrensablauf ist der Anlage zu entnehmen.
Anlage 9: Verfahrensablauf für die Kompetenzübertragung an die ZLS
8. Weitere Instrumente der Marktüberwachung
8.1 Funktion und Aufgaben der BAuA
Grundlagen
Art. 16 Abs. 5 MÜ-VO
§ 16 Abs. 3 MüG
§ 17 Abs. 1 MüG
§ 18 MüG
§ 19 Abs. 1, 2 und 4 MüG
§ 4 Abs. 3 ProdSG
§ 5 Abs. 3 ProdSG
§ 6 Abs. 4 ProdSG
§ 14 Abs. 2 ProdSG
§ 21 Abs. 4 ProdSG
§ 26 Abs. 1 und 4 ProdSG
§ 27 Abs. 6 ProdSG
Jeder EU-Mitgliedstaat hat einen zentralen Kontaktpunkt zu bestimmen, der die Meldungen gemäß Kapitel V der RL 2001/95/EG für die Einzelstaaten koordiniert und als Ansprechpartner der KOM fungiert. Für DE ist dieser zentrale "Contact point" die BAuA.
Beschreibung
Die BAuA ist durch das ProdSG und MüG beauftragt, die für die MÜ zuständigen Behörden der Bundesländer bei dieser Tätigkeit zu unterstützen und über die Sicherheit von Produkten zu informieren. Die BAuA wirkt darüber hinaus aktiv in der Verordnungs- und Richtliniensetzung und der Normung an der Verbesserung der Produktsicherheit mit.
Ziel und Zweck der Aufgaben der BAuA im Bereich MÜ ist die Bündelung von Informationen und Unterstützung der MÜB in den vom Gesetz genannten Fällen. Hinzu kommt die nationale ICSMS Administration und Kontaktstelle sowie die praktische Unterstützung und Qualitätskontrolle z.B. durch Eingaben und Validierungen im Safety Gate oder Veranlassung von Korrekturen im ICSMS
Ferner wird die Marktüberwachungsstrategie der MÜB unterstützt durch wissenschaftliche Auswertung von Mängeln in der Beschaffenheit von Produkten und regelmäßige Berichte hierüber.
Weiterhin wertet die BAuA in einer eigenen Datenbank die Eingaben im ICSMS aus und versucht, Schwerpunkte für die MÜ aus den Angaben über die unsicheren Produkte herzuleiten. Die Statistiken werden in den aktuellen Informationsdiensten der BAuA grundsätzlich einmal jährlich veröffentlicht.
Die BAuA betreibt auf ihrer Website ein Produktsicherheitsportal, das sowohl für WA als auch für Akteure der MÜ wichtige Informationen für die Sicherheit von Produkten zur Verfügung stellt:
http://www.produktsicherheitsportal.de
Darin und auch unter
www.rueckrufe.de
wird die Datenbank "Gefährliche Produkte in Deutschland" mit regelmäßig aktualisierten Listen der in DE gefundenen gefährlichen Verbraucherprodukte veröffentlicht.
Dabei handelt es sich um Auszüge aus den wöchentlichen Übersichten der RAPEX-Meldungen der KOM in deutscher Sprache und der BAuA bekannt gewordene Produktrückrufe.
Die öffentliche Bekanntgabe unanfechtbar gewordener oder zum sofortigen Vollzug bestimmter Anordnungen, die der BAuA von den MÜB zuzuleiten sind, wird ebenfalls über diese Webseite realisiert:
Unter dem Link:
https://www.rueckrufe.de
erreicht man eine Suchoption, mit der sich differenziert nach dem Meldeverfahren die entsprechenden Informationen aufrufen lassen.
Über das internetbasierte Meldesystem Product Safety Business Alert Gateway (PSBAG), das von der KOM betrieben wird, haben WA aus allen MS der EU, die Möglichkeit, Produkte, mit denen ein Risiko verbunden ist, EU-weit den Behörden zu melden. Der Vorteil des Systems ist, dass der WA mit einem Eintrag verschiedene (und falls nötig alle) MÜB der EU-Mitgliedstaaten darüber informieren kann, dass er ein, mit einem Risiko verbundenes Produkt auf den Markt gebracht hat.
Der WA kann somit seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Abs. 3 RL 2001/95/EG nachkommen.
https://webgate.ec.europa.eu/gpsd/
Für die Meldung national begrenzter Produktrückrufe kann der WA auch das Rückruf-Formular der BAuA nutzen.
https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien- und- Produkte/Produktsicherheit/Rueckrufmanagement/Rueckrufformular/Rueckrufformular_node.html
Die BAuA leitet sowohl Meldungen aus dem PSBAG als auch aus ihrem eigenen Rückrufformular an die fachlich und örtlich zuständige MÜB weiter.
8.2 Nationale Richtlinien-Vertreter
In Deutschland liegt der Vollzug der die Marktüberwachung betreffenden grundsätzlich bei den Ländern. Grundlage dessen sind EU-Verordnung sowie i.d.R. in nationales Recht umgesetzte Richtlinien, die wiederum in Beratungsgremien (Ausschüssen) der EU-Kommission oder des Europäischen Rates verhandelt werden.
Nach § 6 Abs. 1 EUZBLG 27 hat die Bundesregierung bei (Gesetzes-)Vorhaben der o.a. Institutionen, welche die Zuständigkeit der Länder bzw. deren wesentliche Interessen berühren, auf Verlangen Vertreter der Länder zu entsprechenden Verhandlungen hinzuzuziehen. Hierfür benennt der Bundesrat mit Bezug auf § 9 EUZBLG und einer entsprechenden Bund- Länder-Vereinbarung Vertreter der Länder als sogenannte Beauftragte des Bundesrates in EU-Gremien (Bundesratsbeauftragte).
Diese Bundesratsbeauftragten werden allgemein als Gremienbeauftragte, im Produktsicherheitssektor jedoch als Verordnungs- und Richtlinienvertreter bezeichnet. Sie sind Mitglieder deutscher Delegationen, deren Leitung bei den Vertretern der zuständigen Bundesresorts liegt.
Mit Blick auf die Belange der Länder haben Bundesratsbeauftragte an der Willensbildung des Bundes in Angelegenheiten der Europäischen Union mitzuwirken. Aus dieser Aufgabenstellung resultieren diverse Pflichten; z.B.:
Sie arbeiten deshalb aktiv in den entsprechenden Gremien der EU-Kommission und des Europäischen Rates (Expertengruppen, Ständigen Ausschüssen) mit. Darüber hinaus vertreten Gremienbeauftrage / Verordnungs- und Richtlinienvertreter im Auftrag des AAMÜ / LASI die Interessen der deutschen Marktaufsichtsbehörden in den ADCOs.
Deren Rechtsgrundlage bildet Art. 11 Abs. 8 iVm Art. 30 Abs. 2 der MÜ-VO, wobei Art. 32 dieser Verordnung Rolle und Aufgaben der ADCO definiert. Demnach zählen hierzu u.a.:
Gremienbeauftragte / Richtlinienvertreter geben aus dieser Tätigkeit resultierende Informationen sowie Handlungsempfehlungen an die Länder / den AAMÜ weiter.
Wenn Gremienbeauftragte / Verordnungs- Richtlinienvertreter gemäß Geschäftsordnung den Vorsitz in der jeweiligen ADCO übernehmen, sind sie über die entsprechenden Bestimmungen der MÜ-VO gleichzeitig auch Mitglied im Unionsnetzwerk für Produktkonformität nach Art. 29 MÜ-VO (EU Produkt Compliance Network - EU PCN) sowie auf nationaler Ebene im Deutschen Marktüberwachungsforum (DMÜF).
Gremienbeauftragte / Verordnungs- und Richtlinienvertreter sind als Experten in ihrem Fachgebiet kompetente Ansprechpartner für die Länder bei Fragen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Hinsichtlich übergreifender Fragen unterstützen die Gremienbeauftragten / Verordnungs- und Richtlinienvertreter die MÜB in ihren Marktüberwachungsaufgaben. Dennoch ist es erforderlich, dass in den Ländern, sowohl in Umfang als auch Tiefe, ausreichendes Wissen über alle EU-Vorschriften, insbesondere inkl. zugehöriger sicherheitstechnischer Produktnormen, besteht.
Bei Bedarf unterstützen Gremienbeauftragte / Verordnungs- und Richtlinienvertreter die Länder bei Fragen aus dem Vollzug und wirken an der Erarbeitung sektorbezogener Überwachungskonzepte sowie vollzugsgerechter Vorlagen mit.
Gremienbeauftragte / Verordnungs- und Richtlinienvertreter sind darüber hinaus auch Ansprechpartner für Wirtschaft und Verbraucher in Fragen der Anwendung / Auslegung der entsprechenden EU-Rechtsvorschrift. Außerhalb Deutschlands sind sie Anlaufstelle für die Europäischen Institutionen sowie andere Mitgliedsstaaten in Fragen des Vollzugs.
In diesem Zusammenhang unterstützen Gremienbeauftragte / Verordnungs- und Richtlinienvertreter die national zuständigen Vollzugsbehörden bei der Anwendung des "Cross-Border-Prinzips", sofern sich die Kommunikation mit betroffenen Mitgliedsstaaten / Behörden schwierig gestaltet.
Umgekehrt sind sie ebenso Ansprechpartner für entsprechende Verantwortliche der übrigen Mitgliedsstaaten und leiten deren Anfragen / Informationen ggf. kommentiert an die in Deutschland örtlich zuständigen Behörden weiter.
Ein im Einzelfall direkt wahrgenommener Informationenaustausch zwischen den MÜB in Bezug auf das Inverkehrbringen von mangelhaften technischen Produkten unterhalb der formellen Verfahren
"RAPEX" und "Schutzklausel" erfolgt über das Informationssystem nach Art. 34 MÜ-VO (ICSMS). Eine Auflistung der Verordnungs- und Richtlinienvertreter ist hinterlegt unter:
http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Marktueberwachung/Aufgaben-Laender.html
Gemäß dem Änderungsabkommen über die ZLS stellt die ZLS die Arbeit der vom Bundesrat beauftragten Richtlinienvertreter sicher und koordiniert diese.
Die ZLS vertritt die Länder hierzu in nationalen und europäischen Gremien der einschlägigen EURechtsvorschriften sowie der Normung. Sie bereitet die dabei gewonnenen Erkenntnisse für die Länder auf und stellt sie ihnen bei Bedarf auch alle vorhandenen Dokumente voll umfänglich zur Verfügung.
8.3 Geräteuntersuchungsstellen
Geräteuntersuchungsstellen sind zentrale staatliche Stellen der Länder, die aufgrund ihrer hohen Fachkompetenz und Ausstattung in der Lage sind, tiefer gehende sicherheitstechnische Untersuchungen an Produkten durchzuführen um die Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen auf Basis der entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu überprüfen. Sie führen in der Regel Teilprüfungen durch. Somit unterscheiden sie sich von den notifizierten Stellen, die eine vollständige Produktprüfung vornehmen können. Als Teil der MÜ stehen den Vollzugsbehörden (im weiteren MÜB genannt) mit den Geräteuntersuchungsstellen fachlich kompetente und neutrale Stellen zur Verfügung, die unabhängig, unbürokratisch und unter Wahrung strenger Qualitätskriterien sicherheitstechnische Prüfungen, Einstufung von Ergebnissen und Darstellung von möglichen Folgerungen für die MÜB durchführen sowie ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand schnell und effektiv eingesetzt werden können.
Zwischen den Geräteuntersuchungsstellen der Länder findet ein regelmäßiger Informationsaustausch im Arbeitskreis der Geräteuntersuchungsstellen der Länder (AKGL) statt. Dieser Arbeitskreis dient der Koordination und dem Informations- und Erfahrungsaustausch der Geräteuntersuchungsstellen.
Zu den Aufgabenfeldern gehören u. a.:
Dem Arbeitskreis gehören Vertreter der staatlichen Geräteuntersuchungsstellen der Länder, interessierte Ländervertreter ohne Geräteuntersuchungsstelle und Vertreter der ZLS an. Der AKGL ist gemäß der Geschäftsordnung des AAMÜ als ständige Arbeitsgruppe des AAMÜ eingerichtet.
Tätigkeiten der Geräteuntersuchungsstellen
Die MÜB entnehmen bei Marktkontrollen Proben oder lassen sich Muster zur Verfügung stellen und leiten diese zur weiteren Prüfung/Begutachtung an die Geräteuntersuchungsstellen. Die Proben/Muster werden durch die Geräteuntersuchungsstellen in Abstimmung mit den MÜB auf die Einhaltung der Konformität untersucht. Falls erforderlich, werden Prüfungen in Zusammenarbeit mit Geräteuntersuchungsstellen anderer Länder durchgeführt oder externe Stellen beauftragt.
Die Ergebnisse werden protokolliert, dokumentiert, und zu einem Untersuchungsbericht zusammengefasst. Der Untersuchungsbericht ist ein behördeninternes Dokument und die darin enthaltenen Ergebnisse und Festlegungen dienen der beauftragenden MÜB als Entscheidungsgrundlage für die Einleitung eventuell erforderlicher Maßnahmen.
Die festgestellten Ergebnisse werden nicht von den Geräteuntersuchungsstellen veröffentlicht, sind jedoch unter der entsprechenden PI/CI im internen Teil des ICSMS einzustellen. Allgemeine Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse sowie der Folgerungen hieraus können veröffentlicht werden (z.B. Jahresbericht).
Prüfmöglichkeiten der Geräteuntersuchungsstellen
Die Geräteuntersuchungsstellen der Länder stellen den MÜB technische und personelle Prüfkompetenz zur Verfügung.
Durch die Zusammenarbeit der Geräteuntersuchungsstellen wird eine Ausweitung der Prüfmöglichkeiten für eine breite Produktpalette bei effizienter Nutzung der vorhandenen Ressourcen sichergestellt.
Es ist zu beachten, dass sich der Umfang der Untersuchung von einzelnen Produkten / Produktgruppen in der Regel vom Umfang und den Anforderungen von EU-Baumusterprüfungen unterscheidet.
8.4 Funktion und Aufgaben des AAMÜ
Grundlagen
ASMK Beschluss bei der Sitzung im Oktober 2000
TOP 5.3 der 77. ASMK "Koordinierte Strategie der Marktüberwachung in Dtl."
Ziele
Der AAMÜ wurde im Jahr 2000 mit dem Ziel eingerichtet, die MÜ der Länder im Bereich des damals gültigen ProdSG und Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) zu koordinieren. Das Inverkehrbringen von Produkten, die den europäischen Sicherheitsanforderungen nicht entsprechen, soll bundesweit einheitlich verhindert werden. Damit werden sowohl die Interessen der Verbraucher, Beschäftigten und sonstigen Verwender von Produkten gewahrt, als auch die WA vor unlauterem Wettbewerb geschützt. Beide o. g. Gesetze wurden im Jahr 2004 zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zusammengeführt, welches im Jahr 2011 in das ProdSG überführt wurde. Mit dem "Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen" wurde das ProdSG im Jahr 2021 im Hinblick auf das im gleichen Jahr erlassene MüG überarbeitet und neu gefasst.
Da der Vollzug der Produktvorschriften im Geltungsbereich der Handlungsanleitung grundsätzlich Aufgabe der Länder ist, erweist sich eine Koordinierung durch ein Ländergremium im Sinne eines einheitlichen Gesetzesvollzugs und der Vermeidung von Doppelarbeit als unerlässlich.
Aufgaben
1. Der AAMÜ hat die folgenden Aufgaben:
2. Der AAMÜ informiert und berät den LASI.
3. Zu besonderen Fragestellungen kann der AAMÜ Projektgruppen und Arbeitskreise einrichten.
Der AKGL ist als ständige Arbeitsgruppe des AAMÜ eingerichtet.
Arbeitsweise
Der Vorsitz des Ausschusses wechselt alle drei Jahre; vom Vorsitz führenden Land ist auch die Geschäftsführung zu leisten. Der AAMÜ tagt in der Regel zweimal jährlich. Die Sitzungen dienen einerseits dem Informationsaustausch, andererseits der Abstimmung in grundsätzlichen Fragen der MÜ.
Dem AAMÜ gehören als stimmberechtigte Mitglieder die Vertreter der für das ProdSG zuständigen obersten Landesbehörden und als nicht stimmberechtigte Mitglieder die vom Bundesrat benannten Verordnungs- und Richtlinienvertreter und der Leiter der ZLS an, sowie als ständige Gäste Vertreter von Bundesministerien, die BAuA sowie Vertreter der Zollbehörden. Es wird angestrebt, möglichst einstimmige Beschlüsse zu fassen.
Dokumentations- / Informationspflichten
Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das den Berichterstatter, den Sachverhalt und den Beschluss sowie das Votum der Länder zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt widerspiegelt. Die Ländervertreter im AAMÜ sind angehalten, ihre MÜB über Inhalt und Ergebnis der Sitzungen zu unterrichten und ihnen die Beschlüsse des AAMÜ bekanntzugeben.
Anlage 10: GO des AAMÜ
8.5 Schnittstellenbetrachtung Marktüberwachung - Betriebssicherheit
Grundlagen
§ 5 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Beschreibung
Kommunikation zwischen Arbeitsschutzbehörde und MÜB, wenn Akteure im Arbeitsschutz den begründeten Verdacht haben, dass ein Arbeitsmittel / eine Anlage zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung für die Beschäftigten nicht den Anforderungen des europäischen Binnenmarktes entsprochen hat.
Zweck / Ziel
Bei der Verwendung unsicherer Produkte sind ggf. sowohl Maßnahmen der MÜ als auch der Aufsicht im Arbeitsschutz notwendig. Dabei ist auf eine strikte Trennung zwischen den Verfahren der MÜ und der Betriebssicherheit zu achten.
Während sich die Aufsichtsmaßnahmen der MÜ an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten, an den Einführer oder Händler richten, sind beim Vollzug der BetrSichV immer einzelne konkrete Arbeitgeber bzw. Betreiber die Adressaten der behördlichen Maßnahmen.
Eine gegenseitige Information ist immer dann angezeigt, wenn die jeweils handelnde Behörde für ihren Aufgabenbereich Informationen zur Durchsetzung von Maßnahmen benötigt. Das privatrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber / Betreiber und Hersteller / Einführer / Händler bleibt von den behördlichen Maßnahmen unberührt.
Ablauf
Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit gem. BetrSichV stellt die Arbeitsschutzbehörde ggf. fest, dass ein Arbeitsmittel / eine Anlagenicht den Anforderungen des europäischen Binnenmarktes zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Bereitstellung entspricht.
In der Regel erkennt zunächst eine Arbeitsschutzinstanz (Behörde oder Unfallversicherungsträger), dass ein Arbeitsmittel bei einem Arbeitgeber oder Betreiber nicht den Anforderungen gemäß § 5 Absätze 2 und 3 BetrSichV entspricht. Für die Mängelbeseitigung vor Ort ist dann einzig die Arbeitsschutzinstanz selbst zuständig, wenn durch das Arbeitsmittel die Anlage eine Gefährdung für die Beschäftigten / Benutzer zu erwarten ist. Geht die Arbeitsschutzinstanz davon aus, dass der festgestellte Mangel bereits bei der erstmaligen Inbetriebnahme vorlag, informiert sie zusätzlich die MÜB darüber.
Zur weiteren Behandlung des Marktüberwachungsvorgangs fordert die MÜB alle Erkenntnisse von der Arbeitsschutzinstanz ein, die die Nichtübereinstimmung des Arbeitsmittels mit den Anforderungen aus dem Produktsicherheitsrecht zum Zeitpunkt des Bereitstellens belegen. Darüber hinaus ist eine Beschreibung ggf. vorliegender konkreter Gefahren einzufordern.
Die Mitteilung der Arbeitsschutzbehörde wird dann wie jede andere eingehende Beschwerde als reaktive MÜ behandelt. (s. Teilprozess I)
Inhalt und Art der Weitergabe von Informationen der MÜB an Andere richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des ProdSG bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz soweit zutreffend. Diese Informationen können entsprechend auch an die Arbeitsschutzinstanzen weitergegeben werden.
In Einzelfällen können Inhalt und Art der Informationen zur Abwehr von konkreten Gefahren über die Erläuterungen des vorherigen Absatzes hinausgehen. Dies ist dann mit den jeweiligen Gefahrenabwehrverordnungen der Länder unter Abwägung aller Güter zu begründen.
Dokumentation
Die Dokumentation erfolgt entsprechend des Teilprozesses I.
Weitere Informationen finden sich im "Konzept zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der MÜ und der Betriebssicherheit" (Beschluss des LASI anlässlich seiner 51. Sitzung im April 2008 28).
8.6 Evaluierung der Marktüberwachungsaktivitäten und der Marktüberwachungsstrategien der Länder
Grundlagen
Art. 13 MÜ-VO
§ 6 MüG
§ 26 Abs. 4 ProdSG
Beschreibung
Jeder Mitgliedstaat der EU hat gemäß Art. 13 MÜ-VO mindestens alle vier Jahre eine nationale Marktüberwachungsstrategie aufzustellen, durchzuführen und der KOM zu melden, erstmals zum 16.07.2022. Die sektorale Marktüberwachungsstrategie für den Bereich ProdSG wird im AAMÜ erarbeitet.
Zur Umsetzung der sektoralen Marktüberwachungsstrategie haben die Länder Marktüberwachungskonzepte erstellt, die sich über einen bestimmten Zeitraum (auch mehrjährig) erstrecken. Sie umfassen verschiedene Handlungsfelder, in denen die Länder Marktüberwachungsaktionen durchführen. Dazu verständigt sich der AAMÜ auf jährliche Marktüberwachungsprogramme der Länder.
Die von den Ländern aufgestellten Überwachungskonzepte und die Marktüberwachungsprogramme sind regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, zu überprüfen und auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten (Evaluierung). Dazu überprüft und bewertet der AAMÜ die Marktüberwachungsaktionen und passt gegebenenfalls bestehende Handlungsfelder an beziehungsweise legt neue fest.
Aufgaben / Tätigkeiten der Behörde
Die Länder haben sich im AAMÜ (24. Sitzung) darauf verständigt, die Bewertung der Marktüberwachungsaktivitäten im Bereich des ProdSG künftig anhand von in einem Dokument der KOM (N026) aufgelisteten Kriterien vorzunehmen. Zusätzlich soll die Anzahl der je Handlungsfeld durchgeführten Marktüberwachungsaktionen Bestandteil dieser Bewertung sein.
Außerdem sollen der KOM diejenigen Ergebnisse aus der Tabelle 5 (der Jahresberichterstattung der Arbeitsschutzbehörden) mitgeteilt werden, die in der Vergangenheit im Rahmen der Abfrage zu den "Enforcement Indicators" gemeldet wurden. Das sind im Einzelnen:
Dokumentations- / Informationspflichten
Die obersten für die MÜ im Geltungsbereich der Handlungsanleitung zuständigen Landesbehörden übermitteln die Ergebnisse der Evaluierung an den AAMÜ, der wiederum die Kommunikation mit den für den Kontakt zur KOM zuständigen Bundesministerium sicherstellt.
9. Verweisungen
Dokumente und Quellen, auf die in dieser Handlungsanleitung verwiesen wurde, sind auf der Homepage der BAuA im Bereich MÜ abgelegt.
Dies hat den Vorteil, dass sie dort aktuell gehalten werden können.
Die Seite ist unter der Adresse:
https://www.baua.de/DE/Themen/Monitoring-Evaluation/Marktueberwachung-Produktsicherheit/Marktueberwachung/Marktueberwachung_node.html
aufrufbar.
Neben unverbindlichen Musterschreiben für die Durchführung der MÜ stehen dort unter anderem folgende, überwiegend von Arbeitsgruppen des AAMÜ erarbeitete und vom AAMÜ zur Anwendung empfohlene Dokumente zum Download bereit:
10. Abkürzungsverzeichnis
LV 36, 6. Auflage
AAMÜ | Arbeitsausschuss Marktüberwachung |
ADCO | Administrative Cooperation Groups (bei der EU) |
AfPS | Ausschuss für Produktsicherheit |
AKGL | Arbeitskreis der Geräteuntersuchungsstellen der Länder |
BAM | Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung |
BAuA | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin |
BetrSichV | Betriebssicherheitsverordnung |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BMEL | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung |
BVL | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit |
CE | Communauté Européenne |
CI | Case Information (in ICSMS) |
DE | Deutschland |
EGBGB | Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch |
EU | Europäische Union |
EWR | Europäischen Wirtschaftsraum |
GS | Geprüfte Sicherheit |
GTIN | Global Trade Item Number |
ICSMS | Internetsupported information and communication system for the pan-European market surveillance of technical products |
IFAS | Informationssystem für den Arbeitsschutz |
iVm | in Verbindung mit |
i. S. v. | im Sinne von |
JPEG-Format | Bild-Format für Fotos (Joint Photographic Experts Group) |
KBA | Kraftfahrtbundesamt |
KOM | Europäische Kommission |
LASI | Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik |
MÜ | Marktüberwachung |
MÜB | Marktüberwachungsbehörde |
MüG | Marktüberwachungsgesetz |
MÜK | Marktüberwachungskommission |
MÜ-VO | Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachungsverordnung) |
OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
PI | Product Information (in ICSMS) |
ProdSG | Produktsicherheitsgesetz |
ProdSV | Verordnung(en) zu Produktsicherheitsgesetz |
PSA | Persönliche Schutzausrüstung |
RAPEX | Rapid Exchange of Information System oder Rapid Alert System for NonFood-Products |
RaPS | Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) |
SK | Schutzklausel |
TTDSG | Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz |
UV | Untersagungsverfügung |
VO | Verordnung |
VRRL | Verbraucherrechterichtlinie |
VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz |
VwVG | Verwaltungsvollstreckungsgesetz |
VwZG | Verwaltungszustellungsgesetz |
WA | Wirtschaftsakteur |
ZLS | Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik |
11. Anlagen
Zusammenarbeit zwischen den Zoll- und Marktüberwachungsbehörden | Anlage 1 |
Handlungsanleitung Stand:
März 2022
Zusammenarbeit zwischen den Zoll- und Marktüberwachungsbehörden
Kontaktstellen
Name und Anschrift | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Scharnhorststraße 34-37 |
Email-Adresse | poststelle@bmwk.bund.de |
Telefon | +49 (0) 30 18.615-0 |
Name | Geschäftsstelle des Deutschen Marktüberwachungsforums bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) |
Email-Adresse | DMUEF-Geschaeftsstelle@bnetza.de |
Telefon | +49 (0) 6131 18 -0 |
Hinweis |
Diese Handlungsanleitung samt Anlage 1 "Kontrollmitteilung nach der Verordnung (EU) 2019/1020" und Anlage 2 "Glossar" mit Stand vom 17. Januar 2022 wurde durch die Generalzolldirektion und Vertretungen der nach der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständigen Marktüberwachungsbehörden im Deutschen Marktüberwachungsforum (DMÜF) entwickelt und dort am 17. März 2022 im Konsens beschlossen und zur Anwendung empfohlen. |
1 Rechtliche Grundlagen der Zusammenarbeit
(1) Rechtliche Grundlagen für die Zusammenarbeit der Zollbehörden mit den Marktüberwachungsbehörden sind die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (Verordnung (EU) 2019/1020 wird nachstehend VO genannt) sowie das nationale Marktüberwachungsgesetz (MüG).
Die VO, im Speziellen ihr Kapitel VII, ist die Grundlage des Handelns der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden bei Kontrollen von Produkten 1, die auf den Unionsmarkt gelangen sollen. Dabei ist zu beachten, dass die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden nach den Artikeln 25 bis 28 VO nur bei Produkten tätig werden können, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, um im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Verkehr gebracht zu werden. Eine Geschäftstätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Wirtschaftsakteur aus einem Drittstaat, z.B. im Versand- oder Internethandel, ein Produkt im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit an einen privaten oder gewerblichen Endnutzer in der Union abgibt.
(2) Diese Handlungsanleitung richtet sich gleichermaßen an die Zollbehörden und an die jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörden.
Für den Bereich des Chemikalienrechts sowie für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände gelten jeweils eigene Handlungsanleitungen und ggf. spezifische Formulare.
(3) Die Zollbehörden setzen gemäß Artikel 26 Absatz 1 VO die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr aus, wenn bei den Kontrollen mindestens einer der folgenden Sachverhalte festgestellt wird:
(4) Die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden führen ihre jeweiligen Verfahren durch, wobei sich diese gegenseitig bedingen. Die Zollbehörde "unterbricht" das zollrechtliche Verfahren, sobald sie einen Sachverhalt nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) VO feststellt. Mit der Mitteilung an die Marktüberwachungsbehörde prüft diese für ihren Zuständigkeitsbereich, ob das Produkt mit einem ernsten Risiko verbunden ist bzw. ob es mit den Unionsvorschriften übereinstimmt. Nach Mitteilung an die Zollbehörden setzen diese ihr zollrechtliches Verfahren unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung der Marktüberwachungsbehörden fort.
2 Form der Zusammenarbeit
(5) Die Zollbehörde informiert die Marktüberwachungsbehörde, die für das Produkt fachlich zuständig ist, unverzüglich unter Verwendung des Formulars (Kontrollmitteilung, s. Anlage 1) über die Aussetzung der Überlassung und stellt ihr alle für die Prüfung der Einfuhrfähigkeit erforderlichen Angaben (z.B. Fotos von Produkt, Verpackung) und sofern erforderlich Produktmuster zur Verfügung.
Die Meldung erfolgt an diejenige Marktüberwachungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollbehörde gelegen ist (§ 4 Absatz 4 MüG).
Die Marktüberwachungsbehörde beurteilt die Zulässigkeit des Inverkehrbringens nach den Unionsvorschriften und verfügt dabei über die Befugnisse gemäß. § 7 MüG oder aus spezielleren Rechtsvorschriften (lex specialis).
Bei Produkten, die unter verschiedene Rechtsgebiete fallen, sind evtl. mehrere Marktüberwachungsbehörden parallel zuständig. Hier ist diejenige Marktüberwachungsbehörde zu informieren, in deren fachlicher Zuständigkeit der schwerwiegendste Mangel vermutet wird.
Konnte die angeschriebene Marktüberwachungsbehörde keinen Mangel feststellen oder wurde fälschlicherweise angeschrieben und besteht die begründete Vermutung, dass ein Mangel in einem anderen Rechtsgebiet und somit Zuständigkeiten von anderen Marktüberwachungsbehörden vorliegen könnten, gibt die informierte Marktüberwachungsbehörde die Kontrollmitteilung unverzüglich an die meldende Zollbehörde zurück (4-Tages-Frist! - s. Absatz 6). Die Rückgabe ist mit einem Hinweis auf die betroffene Vorschrift und falls bekannt auf die tatsächlich zuständige Behörde zu versehen.
(6) Erhält die Zollbehörde innerhalb von vier Arbeitstagen 4 (sog. 4-Tages-Frist) nach Aussetzung der Überlassung keine Mitteilung von der Marktüberwachungsbehörde, ist das Produkt automatisch (ohne weitere Rückfragen) zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen (Artikel 27 Satz 1 Buchstabe a VO).
Soweit eine Antwort innerhalb der 4-Tages-Frist vorliegt, wobei die Bitte um Aufrechterhaltung der Aussetzung (formlos oder per Kontrollmitteilung) ausreicht, bleibt die Überlassung bis zu einer endgültigen Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde ausgesetzt.
Es ist nicht notwendig, dass das gesamte Verfahren von Zurückhaltung bis Überlassung eines Produkts durch die Zollbehörde innerhalb von vier Arbeitstagen abgeschlossen sein muss. Die Aussetzung der Überlassung gilt solange, wie dies für eine angemessene Prüfung durch die Marktüberwachungsbehörde erforderlich ist.
(7) Kommt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt in Verkehr gebracht werden darf 5, so teilt sie dies der Zollbehörde unter Verwendung der Kontrollmitteilung mit. Die Zollbehörde übernimmt dann die weitere zollrechtliche Abfertigung und überlässt das Produkt zum zollrechtlich freien Verkehr (Art. 27 Satz 1 Buchstabe b VO).
(8) Kommt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass mit dem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist bzw. dass von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, informiert sie hierüber die Zollbehörde unter Verwendung der Kontrollmitteilung. Zudem fordert sie die Zollbehörde auf, das Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen und den nach Artikel 28 Absatz 1 VO vorgesehenen Vermerk anzubringen 6.
(9) Kommt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden darf, weil es nicht den anwendbaren Unionsvorschriften entspricht, informiert sie hierüber die Zollbehörde unter Verwendung der Kontrollmitteilung. Zudem fordert sie die Zollbehörde auf, das Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen und den nach Artikel 28 Absatz 2 VO vorgesehenen Vermerk anzubringen 7.
(10) Die Zollbehörde nimmt auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörde den in Artikel 28 Absatz 1 bzw. Absatz 2 VO vorgesehenen Vermerk in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und ggf. in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung sowie in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen auf.
Wird dieses Produkt anschließend für ein anderes Zollverfahren als die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet (z.B. Versandverfahren, Zolllagerverfahren, Zerstörung), holt die Zollbehörde hierzu die Zustimmung der Marktüberwachungsbehörde ein. Diese ist nicht erforderlich, wenn das Produkt zur Wiederausfuhr (kein Zollverfahren!) angemeldet wird. Erhebt die Marktüberwachungsbehörde gegen die Anmeldung für ein anderes Zollverfahren keinen Einwand (formlos oder per Kontrollmitteilung), werden die vorgesehenen Vermerke ebenfalls in die Unterlagen für dieses Verfahren aufgenommen (Artikel 28 Absatz 3 VO).
(11) Ein Produkt, das durch die Marktüberwachungsbehörde als nicht konform eingestuft wurde, kann ggf. durch geeignete Korrekturmaßnahmen nachgebessert werden (z.B. im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung oder, mit Zustimmung der Zollbehörde, im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung) und dadurch die erforderliche Konformität erlangen. Wird eine Nachbesserung durchgeführt, ist vor Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Zustimmung der Marktüberwachungsbehörde erforderlich.
3 Ergänzende Hinweise
(12) Kontrollen der Zollbehörden werden risikobasiert durchgeführt. Sie erfolgen insbesondere bei eingestellten Risikoprofilen, nach besonderer Weisung oder aufgrund von Absprachen mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden. Die Übermittlung von Informationen über risikobehaftete Produkte bzw. Wirtschaftsakteure durch die Marktüberwachungsbehörden ist daher von großer Bedeutung (s. auch Artikel 25 Absatz 5 VO).
Die fachliche Abstimmung bei Risikoprofilen erfolgt dabei grundsätzlich zwischen der Generalzolldirektion - Direktion VI in Nürnberg und der Ansprechperson bzw. dem Gremium des jeweiligen Rechtsbereichs bei den Marktüberwachungsbehörden.
(13) Bei der Kontrollmitteilung handelt es sich um ein internes Dokument, das ausschließlich der Information und Kommunikation zwischen Zoll und Marktüberwachung dient. Die Weitergabe der Kontrollmitteilung an Dritte ist deshalb nicht gestattet.
(14) Gemäß Artikel 25 Absatz 4 und 5 VO sowie Artikel 34 Absatz 6 VO können die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden - auch unabhängig vom konkreten Einzelfall - gegenseitig Informationen austauschen. Betrifft der Informationsaustausch Informationen über bereits erfolgte Abfertigungen zum zollrechtlich freien Verkehr (ATLAS-Datenbankabfragen), findet dieser grundsätzlich über die Generalzolldirektion - Direktion VI in Nürnberg statt.
(15) Zoll- und Marktüberwachungsbehörden verwenden verschiedene Fachbegriffe. Die Anlage 2 enthält ein Glossar mit Erläuterungen zu ausgewählten Begriffen.
Formular Kontrollmitteilung | Anlage 1 |
Glossar | Anlage 2 |
- aus dem Bereich der Marktüberwachung
Begriff | Erläuterung |
Marktüberwachung | die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte den Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften der Union genügen und das in jenen Rechtsvorschriften erfasste öffentliche Interesse geschützt wird; |
Marktüberwachungsbehörde | eine zur Durchführung der Marktüberwachung zuständig benannte Behörde; |
Bereitstellung auf dem Markt | jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit |
Inverkehrbringen | die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt; |
Wirtschaftsakteur | Der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union unterliegt; |
Einführer | jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; |
Endnutzer | jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird; |
Nichtkonformität | jede Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften der Union; |
Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist | ein Produkt, das Gesundheit und Sicherheit von Personen im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, Umwelt, öffentliche Sicherheit und andere öffentliche Interessen, die durch die geltenden Rechtsvorschriften der Union geschützt werden, stärker beeinträchtigen kann als das im Verhältnis zu seiner Zweckbestimmung oder bei normaler oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbarer Verwendung des betreffenden Produkts - einschließlich der Gebrauchsdauer sowie ggf. der Anforderungen an Inbetriebnahme, Installation und Wartung - als vernünftig und vertretbar gilt; maßgeblich bei der Risikobeurteilung sind u.a. die einschlägigen europäischen Produktvorschriften; |
Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist | ein Produkt, das ein Risiko birgt und bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat; |
Risiko | das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens; |
- aus dem Bereich des Zolls
Begriff | Erläuterung |
Unionswaren | Waren, die in der EU hergestellt wurden oder aus Drittländern eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden; |
Nicht-Unionswaren | Waren aus Drittländern, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden; |
Zollrechtlicher Status | Der Status einer Ware ist entweder Unionsware oder Nicht-Unionsware. |
Zollamtliche Überwachung | Die "zollamtliche Überwachung" besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und ggf. der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen. Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. Nicht-Unionswaren bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden. |
Gestellung | Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen; |
Vorübergehende Verwahrung | das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr; |
Zollverfahren | folgende Verfahren, in die Waren nach dem Unionszollkodex (UZK) übergeführt werden können:
Die Ausfuhr findet nur bei Unionswaren Anwendung; bei Nicht-Unionswaren handelt es sich ggf. um eine Wiederausfuhr. |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Um über Waren aus einem Drittland frei verfügen zu können, müssen diese in das Zollverfahren der "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" überführt werden. Nicht-Unionswaren erhalten den zollrechtlichen Status von Unionswaren und werden für den Binnenmarkt freigegeben, wenn alle dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (u.a. Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrförmlichkeiten, Erhebung von Einfuhrabgaben). |
Besondere Verfahren | Bei Überlassung von Nicht-Unionswaren zu einem besonderen Verfahren werden keine (Einfuhr)Abgaben erhoben und grundsätzlich keine handelspolitischen Maßnahmen angewandt.
Zudem befinden sich die Nicht-Unionswaren in den besonderen Verfahren durchgehend unter zollamtlicher Überwachung.
Für die Marktüberwachung sind folgende besondere Verfahren von Interesse: Versandverfahren Lagerverfahren Aktive Veredelung
|
Wiederausfuhr (kein Zollverfahren) | Nicht-Unionswaren, die nach der Einfuhr in das Zollgebiet der Union keinen Statuswechsel erfahren haben, also nicht zu einer Unionsware geworden und nicht in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sind, können wiederausgeführt werden. |
Überlassen einer Ware | Maßnahme, durch die eine Ware von den Zollbehörden für das angemeldete Zollverfahren freigegeben (überlassen) wird. |
Zollkontrollen | spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der Einhaltung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union vornehmen. |
Wirtschaftsbeteiligter | eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind. |
Anmelder | die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird; |
Zollvertreter | jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind; |
Empfänger/Einführer | in der Regel der im Unionsgebiet ansässige Vertragspartner des Einfuhrvertrags; |
Versender/Ausführer | der Verkäufer der Ware; |
EORI-Nummer | eine einheitlich in allen Mitgliedstaaten der EU geltende Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten; |
IT-Verfahren ATLAS | das elektronische Datenverarbeitungssystem der deutschen Zollverwaltung (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem), mit dessen Hilfe die weitgehend automatisierte Abfertigung und die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs gewährleistet wird; Die Nutzung des IT-Verfahrens ist grundsätzlich verpflichtend. |
Codenummer | Waren werden nach ihrer technischen Beschaffenheit klassifiziert und erhalten eine entsprechende Warennummer (Zolltarifnummer oder auch Codenummer). Anhand der Warennummer werden die Zollsätze bei der Einfuhr festgelegt, aber auch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und die jeweils erforderlichen Dokumente. Grundlage der 11-stelligen Codenummer ist das Harmonisierte System (HS), das durch die Weltzollorganisation (WZO) verwaltet wird und die ersten sechs Stellen der Codenummer festlegt. Das HS dient der Bezeichnung und Codierung der Waren mit dem Ziel der weltweit gleichen Einreihung von Waren. Die weiteren Stellen der Codenummer gelten nur in der EU (bis zum 10-Steller) bzw. in der 11. Stelle im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsetzung gemeinschaftlicher bzw. nationaler Maßnahmen (z.B. Zollsätze, Anti-Dumpingmaßnahmen, EUSt-Sätze). |
Nationale Marktüberwachungsstrategie | Anlage 2 |
Nach Artikel 10 Absatz 4 der MÜ-VO ist die zentrale Verbindungsstelle der Mitgliedstaaten für die Übermittlung der nationalen Strategien nach Artikel 13 an die Europäische Kommission zuständig.
Die aktuelle Fassung wird regelmäßig aktualisiert und durch die zentrale Verbindungsstelle bereitgestellt.
Diese ist unter dem Link Bundesnetzagentur - DMÜF
(https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Technik/DMUEF/start.html)
oder direkt als pdf unter
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Technik/DMUEF/NationaleMUES.pdf;jsessionid=F0AEC1FFD7A8518E633162E2C94289A7?__blob=publicationFile&v=1
abrufbar.
Projektplan für Marktüberwachungsaktionen (zu Modul 12) | Anlage 5 |
Projektplan für Marktüberwachungsaktionen | |||
Titel | |||
Kurztitel | |||
MÜ-Ziel | |||
MÜ-Themenbereich (entsprechend der Operationalisierung, aus 5 Themenbereichen) | |||
MÜ-Handlungsfeld (entsprechend der Operationalisierung, aus 10 Handlungsfeldern) | |||
1. Thema (schlüssige Bezeichnung des Projektinhalts, problem- und ergebnisorientiert) | |||
2. Anlass (Beschreibung der Ausgangslage, Begründung für Aktion, treffende Benennung des zentralen Punktes der Problematik, mögliche/vermutete Ursachen und gesamtgesellschaftliche Auswirkungen) | |||
3. Ziele | Indikatoren (objektiv nachprüfbar) | Quellen der Nachprüfbarkeit | |
Projektziele, Erwartete Ergebnisse (Was soll bewirkt und erreicht werden?) | |||
Aktivitäten (Wie sollen Ergebnisse erzielt werden? Inkl. Nennung der Methoden) | |||
4. Adressaten / Zielgruppen (z.B. Hersteller, Importeure, Händler) | |||
5. Projektbeteiligte | |||
Verantwortlich (Projektverantwortlicher, Stellvertreter, jeweilige Kontaktdaten) | |||
Kooperationspartner (mögliche Arbeitsteilung mit anderen Ländern und/oder Regionalinspektionen, UVT, Gewerkschaften oder Verbänden) | |||
6. Inhalt / Methoden einschl. Zeitstruktur | |||
Planungsphase
(Aufgabenklärung, Suche nach und Abstimmung mit allen Projektbeteiligten, Auswahl von Methoden, Festlegung des Vorgehens bei der Erhebung eines Ausgangszustandes als Grundlage für die Evaluierung der | |||
Vorbereitungsphase (bspw. Schulungsbedarf der Akteure, Erstellung von Checklisten, Vorlagen u.ä., Entwicklung und Erprobung von Methoden und Instrumenten) | |||
Durchführungsphase (Beschreibung aller Kontaktschritte und Kooperationen mit den Zielgruppen) | |||
Abschlussphase (Zusammenfassung der projekteigenen Erhebungen zur Evaluation, Dokumentation, Auswertung, Wissenstransfer etc.) | |||
7. Geplanter bzw. erwarteter Ressourceneinsatz | |||
Personaleinsatz (in Personentagen) | |||
Sachmittel (in Euro) | |||
8. Bezüge zu anderen Programmen und Projekten | |||
9. Bemerkungen |
Vereinbarung bzgl. Zusammenarbeit Messebegehungen (zu Teilprozess IV und Modul 13) | Anlage 6 |
Vereinbarung der Marktüberwachungsbehörden der Länder,
vertreten durch den LASI,
der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
vertreten durch die DGUV und
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Präsidentin der BAuA
zur Zusammenarbeit bei Messebegehungen
1 Vorbemerkung
Die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden der Länder (Marktüberwachung), die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UVT) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) verfolgen mit dieser Vereinbarung das gemeinsame Ziel, den Anteil gefährlicher Produkte in den Betrieben und Bildungseinrichtungen zu reduzieren.
Auf Messen und Ausstellungen wird eine Vielzahl von Produkten von unterschiedlichen Wirtschaftsakteuren - auch aus Drittstaaten - ausgestellt. Diese Veranstaltun gen bieten die Möglichkeit zur umfassenden Informationsgewinnung über neue Entwicklungen, Technologien und Produktinnovationen sowie den ggf. daraus resultierenden Gefährdungen. Durch Beratung der Aussteller haben die Marktüberwachung, die UVT und die BAuA die Möglichkeit, gezielt im Vorfeld der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt auf diese einzuwirken. Soweit erforderlich, kann die Marktüberwachung behördliche Maßnahmen ergreifen.
Die vorliegende Vereinbarung dient zur Unterstützung dieser Ziele und trifft Regelungen insbesondere zur Zusammenarbeit bei gemeinsamen Messebegehungen. Sie kann von den Beteiligten durch weitere Dokumente konkretisiert werden, insbesondere hinsichtlich der festzulegenden operativen Umsetzungsprozesse.
Messebegehungen werden je nach Zielrichtung in Messeberatungen, Marktüberwachungskornmissionen und gemeinsame Messebegehungen unterschieden:
2 Messebegehungen in getrennter Verantwortung
Messeberatungen
Messeberatungsteams werden von den UVT gebildet.
Ihr wesentliches Ziel liegt in der Beratung.
In diesem Zusammenhang kann auf die Möglichkeit einer Prüfung und Zertifizierung von Arbeitsmitteln, z.B. durch die Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test, hingewiesen werden.
Hat ein Messeberatungsteam bei einem Produkt hinsichtlich seiner sicherheits- oder gesundheitsschutzbezogenen Eigenschaften Bedenken, wird der Hersteller darauf aufmerksam gemacht und es können Hinweise zur Verbesserung gegeben werden.
Neben Vertretern der UVT können auf freiwilliger Basis auch Experten der Marktüberwachung und der BAuA teilnehmen.
Die Teilnahme der Marktüberwachung in Messeberatungen der UVT erfolgt unbeschadet ihres hoheitlichen Auftrags.
Wird sie hoheitlich tätig, erfolgt dies außerhalb der Messeberatung.
Marktüberwachungskommissionen
Marktüberwachungskommissionen werden von der Marktüberwachung gebildet.
Ihr Ziel ist die Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten.
Sie nehmen Aufgaben im Rahmen der Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden wahr.
Hierfür werden gezielte Produktkontrollen mit ausgewählten Schwerpunkten durchgeführt.
Neben Vertretern der Marktüberwachungsbehörden können auf freiwilliger Basis auch Experten der UVT und der BAuA teilnehmen.
In diesem Fall nehmen Vertreter der UVT als Experten der gesetzlichen Unfallversicherung, nicht aber der Konformitätsbewertungsstellen teil.
Das hoheitliche Handeln erfolgt in ausschließlicher Verantwortung der Marktüberwachung.
Durch den hoheitlichen Charakter der Marktüberwachungskommission unterliegen die Beteiligten einer Pflicht zur Verschwiegenheit.
Die jeweils geltenden Verschwiegenheitspflichten der UVT und der BAuA (s. Anlage) erstrecken sich auch auf die Beteiligung an einer Marktüberwachungskommission.
Diese Verpflichtungen können durch die Marktüberwachung herangezogen werden.
Beide Formen der Begehung können auf derselben Messe durchgeführt werden. In diesem Fall ist eine gemeinsame Messebegehung anzustreben, andernfalls ist eine Koordinierung sicherzustellen. Die konkrete Ausgestaltung der Koordinierung wird im Einzelfall zwischen den Beteiligten vereinbart.
3 Gemeinsame Messebegehungen
Für die Durchführung gemeinsamer Messebegehungen der UVT, der Marktüberwachung und der BAuA werden im Vorfeld Regelungen hinsichtlich der Inhalte und des Ablaufs, einschließlich des Verhaltens bei Interessenskonflikten, konkret vereinbart.
Folgende Grundsätze werden für gemeinsame Messebegehungen vereinbart:
4 Informationsaustausch
Die Marktüberwachung, die UVT und die BAuA vereinbaren einen Informationsaustausch hinsichtlich gemeinsamer Fragen zur Produktsicherheit. Hierfür gibt der Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) den UVT und der BAuA Gelegenheit zu diesbezüglichen Themen auf seinen Sitzungen in einen Informationsaustausch einzutreten.
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
vertreten durch den Vorsitzenden
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
vertreten durch den stellvertretenden Hauptgeschäftsführer
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Präsidentin der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Verschwiegenheitspflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) | Anhang |
Beschäftigte der Unfallversicherungsträger und der BAuA unterliegen folgenden Verschwiegenheitspflichten:
1. Pflichten eines Amtsträgers nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unfallversicherungsträger sowie der BAuA Amtsträger. Amtsträger unterliegen besonderen Strafvorschriften bei Verletzung von Verschwiegenheitspflichten, u. a. nach § 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaftungspflicht).
2. Schutz personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (Berufsgenossenschaften und BAuA) bzw. den Datenschutzgesetzen der Länder (Unfallkassen)
Nach § 5 BDSG (und gleichlautenden Vorschriften in den Landesdatenschutzgesetzen) ist es den Beschäftigten bei den Unfallversicherungsträgern und der BAuA bei der Datenverarbeitung untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).
Bei Zuwiderhandlungen sieht das BDSG Schadensersatz vor, zudem enthält es Bußgeld- und Strafvorschriften.
3. Verschwiegenheitspflicht auf Grund des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (Beamte/DO-Angestellte oder Tarifangestellte im öffentlichen Dienst)
Beamte und DO-Angestellte (Dienstordnungsangestellte sind den Beamten im Wesentlichen gleichgestellt) unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dienstlichen Angelegenheiten (§ § 67 BBG, 37 BeamStG). Tarifangestellte unterliegen ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet sind (§ 3 Abs. 1 TVöD bzw. § 3 Abs. 1 BGAT).
Pflichtverletzungen haben dienst-/arbeitsrechtliche Folgen. Daneben sind die unter 1. dargelegten Strafvorschriften einschlägig.
4. Verpflichtung zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I
Darüber hinaus haben Beschäftigte der Unfallversicherungsträger das Sozialgeheimnis zu wahren (§ 35 SGB I). Den Sozialdaten sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gleichgestellt (§ 35 Abs. 4 SGB I). Daher haben sie sicherzustellen, dass Sozialdaten (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, § 67 Abs. 1 Satz SGB X) und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (betriebs- oder geschäftsbezogene Daten auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben, § 67 Abs. 1 Satz SGB X) nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Die §§ 82, 85 und 85a SGB X enthalten Schadensersatz, Bußgeld- und Strafvorschriften bei einer Verletzung dieser Verschwiegenheitspflichten.
Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit beim Unfallversicherungsträger und der BAuA fort.
Produkterfassungsbögen (zu Modul 13) | Anlage 7 |
Messekommission
Adresse Dienststelle
Messebericht der Kommission
Name der Messe
Anzahl der besichtigten Stände
a) inländische Aussteller
b) ausländische Aussteller
Anzahl der Aussteller, an deren Erzeugnissen Mängel festgestellt wurden:
a) inländische Aussteller
b) ausländische Aussteller
lfd. Nr. | Wirtschaftsakteur | Gesprächspartner | Produkt | formale Mängel | techn. Mängel | RAPEX ICSMS Eintrag | Schild angebracht ja/nein | Bemerkungen |
1 | ||||||||
2 | ||||||||
3 |
Verfahrensablauf Kompetenzübergang auf ZLS (zu Untermodul U) (Stand: 05.03.2014) | Anlage 9 |
Kompetenzübergang bei Bewertungsdifferenzen (0.00 / 1.35 / 0.00 / 0.00)
In Analogie zu der europäischen Regelung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG sowie der Festlegung im geänderten Staatsvertrag der ZLS sollte die Entscheidungs- und auch die Vollzugskompetenz, einschließlich des damit verbundenen Prozessrisikos, dann auf die ZLS übergehen, wenn diese Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in mehr als einem Land ausgeht, sofern
Ablaufdiagramm:
Verfahrensablauf:
Auf Grund der festgelegten Voraussetzungen vollzieht die ZLS Aufgaben der Länder, wenn sie Kenntnis von Produkten mit ernsten Gefahren erhält. Dies kann einerseits durch Mitteilung einer Marktüberwachungsbehörde oder Dritte bzw. durch Eigenermittlungen der ZLS selbst erfolgen.
Die beteiligten Marktüberwachungsbehörden stellen nach einem erfolglosen Klärungsversuch vorhandener Meinungsunterschiede durch ihre obersten Marktüberwachungsbehörden in einem ersten Schritt fest, ob alle weiteren Voraussetzungen für einen Kompetenzübergang an die ZLS vorliegen. Sie übermitteln anschließend alle bisher verfügbaren Dokumente und Unterlagen sowie eine entsprechende Begründung hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen an die Kontaktstelle der ZLS (zls@zls.bayern.de; Tel. 089 / 9214- 3305). Nach Erhalt der Mitteilung prüft die Kontaktstelle der ZLS, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der mitteilenden bzw. betroffenen Marktüberwachungsbehörden mit. Bei Meinungsverschiedenheiten sollte eine Klärung unmittelbar mit den beteiligten Behörden erfolgen. Ist bezüglich der Kompetenzübertragung keine einvernehmliche Sichtweise erzielbar, wird zudem jeweils die für die Marktüberwachungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde zur Klärung einbezogen. Sind alle Voraussetzungen für den Übergang erfüllt, benachrichtigt die ZLS per E-Mail unverzüglich alle Länder (über die Länder-Mitglieder des AAMÜ) über die Kompetenzübernahme (Möglichkeit einer direkten Information an alle deutschen Marktüberwachungsbehörden über ICSMS ist erforderlichenfalls noch zu prüfen). Nach Abschluss des Verfahrens innerhalb der ZLS teilt die Kontaktstelle das Ergebnis ebenfalls wieder an die Länder mit.
Bei Mitteilungen Dritter oder Eigenermittlungen wird nach Überprüfung des Sachverhalts die Kontaktstelle der ZLS das erzielte Ergebnis bezüglich des Kompetenzüberganges den Ländern unverzüglich mitteilen und analog dem v. g. Ablauf weiter verfahren.
Handlungsbedarf für die Länder: Hinsichtlich des länderinternen Verfahrens der Kompetenzübertragung an die ZLS sowie der Weitergabe der Information der ZLS an die Länder Marktüberwachungsbehörden bezüglich der erfolgten Kompetenzübertragung sind jeden Bundeslandes diesbezüglich interne Regelungen selbstständig zu erstellen.
Nach entsprechender Durchführung mehrerer Verfahren wird von Seiten der ZLS den, welche Einzelschritte durch Standardschreiben automatisiert werden können.
Geschäftsordnung des AAMÜ | Anlage 10 (zu Abschnitt 8.4) |
Die aktuelle Geschäftsordnung des AAMÜ wird bei Bedarf durch die Geschäftsstelle des amtierenden Vorsitzlandes zur Verfügung gestellt.
Befindet sich derzeit in Überarbeitung | Anlage 12 |
Konzept zur Stärkung des länderübergreifenden Vorgehens im Onlinehandel
Befindet sich derzeit in Überarbeitung | Anlage 13 |
Verfahrensanleitung für die Online-Marktüberwachung in Verbindung mit einer zentral recherchierenden Stelle (ZLS) (zu Punkt 7 der Anlage 12)
Befindet sich derzeit in Überarbeitung | Anlage 14 |
Ablaufschema Überwachung Online-Handel mit zentraler Recherche (ZLS) (zu Punkt 7 der Anlage 12)
2) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1).
3) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.01.2002 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist.
4) Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.03.2019 S. 1).
5) Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz - MüG) vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1723).
6) Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt* (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist.
7) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L. 316 vom 14.11.2012 S. 12).
8) Formulierung gemäß Unionszollkodex (UZK): "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1), vgl. auch: Bekanntmachung der Kommission - Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 ("Blue Guide") 22/C 247/01 (ABl. C 247 vom 29.06.2022 S. 1), S. 22 ff. und 114 ff und Handlungsleitfaden DMÜF, Die Zusammenarbeit zwischen den Zoll- und Marktüberwachungsbehörden (03/2022) https://www.laga-online.de/documents/33-anlage-handlungsanleitung-zoll_1661347750.pdf.
9) Blue Guide 2022, S. 21 f
10) Siehe https://ec.europa.eu/docsroom/documents/17108/attachments/1/translations/en/renditions/pdf
11) Wie die Stichprobenregelung i.S. d. § 25 Abs. 2 ProdSG zu verstehen ist, siehe dazu Leitlinie 26/1 der Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz (LV 46)
13) BGB Bürgerliches Gesetzbuch
14) EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
15) Internet Researcher's Manual der EU Consumer Protection Cooperation (CPC)
16) Siehe Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1)
17) Vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2017, Az. I ZR 117/16. 18 Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7334) (ABl. L 73 vom 15.03.2019 S. 121).
18) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7334) (ABl. L 73 vom 15.03.2019 S. 121).
19) Business-Application
20) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Abl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
21) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2021 S. 12).
22) Sollte von den MÜB vorgesehen sein, aus einem Bereich zehn oder mehr RAPEX-Meldungen zur Validierung an den Contact Point zu senden, sind die MÜB angehalten schon im Vorfeld zur Abstimmung des Vorgehens und gegebenenfalls zur Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung den Contact Point der BAuA zu kontaktieren (eurapex@baua.bund.de)
23) https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien-undProdukte/Produktsicherheit/Marktueberwachung/pdf/Reaktion-Meldeformular.html?nn=8630652
24) Weitere Hinweise siehe: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3A4390682
25) https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien-undProdukte/Produktsicherheit/Marktueberwachung/pdf/Reaktion-Meldeformular.html?nn=8630652
26) Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. Dezember 1993 (GVBl. 1994 S. 875, 876; 1996 S. 194, BayRS 02-12-U), das zuletzt durch Abkommen vom 20. Juli 2015 (GVBl. 2016 S. 4; S. 190) geändert worden ist.
27) Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3031) geändert worden ist.
28) https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien-undProdukte/Produktsicherheit/Marktueberwachung/pdf/Konzept-Zusammenarbeit.pdf
29) Angaben in eckigen Klammern beziehen sich auf die jeweiligen Abschnitte des Kommissionsfragebogens zu "Enforcement Indicators"
30) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7334) (ABl. L 73 vom 15.03.2019 S. 121).
Fußnoten aus Anlage 1
1) Gemeint sind hier Produkte aus dem europäisch harmonisierten wie auch dem europäisch nicht harmonisierten Bereich (Artikel 2 Absatz 2 erster Halbsatz VO).
2) Nicht rechtmäßig, nicht rechtskonform, in unrechtmäßiger Weise
3) Dort werden beispielhaft folgende öffentliche Interessen genannt: Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie Interessen der öffentlichen Sicherheit und andere geschützte öffentliche Interessen.
4) Arbeitstage sind die Tage Montag bis Freitag mit der Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen
5) Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle einschlägigen Produktvorschriften überprüft wurden. Ein Nachweis der Konformität ist damit nicht verbunden (Art. 27 letzter Satz VO).
6) "Gefährliches Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020"
7) "Nichtkonformes Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020"
ENDE |