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LASI-Veröffentlichung (LV) 39 - Reinigung und Innenprüfung von Heizölverbrauchertanks
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
(Ausgabe 04/2005)
Vorwort
Beim Befahren von Heizölverbrauchertanks zum Zwecke der Reinigung ist eine hohe Belastung des Personals durch Kohlenwasserstoffdämpfe und durch das Krebs erzeugende Benzol unvermeidlich. Durch Lüftungsmaßnahmen nach dem derzeitigen Stand der Technik ist diese zwar reduzierbar aber nicht in ausreichendem Maße, so dass das Tragen von Atemschutz unerlässlich ist. Auch das Befahren der Tanks nach der Reinigung durch Sachverständige für die Innenprüfung muss mit Atemschutz erfolgen.
Dies wurde im Rahmen eines Projekts von vier Ländermessstellen und der BG für Fahrzeughaltungen bei einer ausführlichen Untersuchung der Exposition der Tankreiniger ermittelt. Beim Reinigen von 47 Haushaltstanks durch 15 Tankreinigungsbetriebe wurden 219 Luftproben genommen und diese jeweils auf Benzol und Kohlenwasserstoffe analysiert.
Diese Untersuchung und die festgelegten Schutzmaßnahmen werden zusammengefasst und als LASI-Empfehlungen "Reinigung und Innenprüfung von Heizölverbrauchertanks" veröffentlicht. Für die verschiedenen Tätigkeiten werden - orientiert an den Ergebnissen "Grenzwerteinhaltung" bzw. "Grenzwertüberschreitung" - Maßnahmen beschrieben, die den Betrieben für ihre Gefährdungsbeurteilung als Orientierung dienen und betriebliche Messungen entbehrlich machen.
Vorbemerkung
Mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 23.12.2004 wurde in Umsetzung mehrerer EG-Richtlinien der Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen neu geregelt. Insbesondere wurde zur Begrenzung der Luftbelastung von Beschäftigten der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) eingeführt. Eine hervorgehobene Stellung wird den vom AGS für bestimmte Tätigkeiten und Verfahren beschlossenen verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) eingeräumt, die als Technische Regeln vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht werden. Verfahrt der Arbeitgeber entsprechend diesen VSK, kann er bei Tätigkeiten und Stoffen mit AGW von ihrer Einhaltung ausgehen. Die Erstellung von VSK ist auch bei fehlendem AGW möglich. Bei VSK für Tätigkeiten und Stoffe ohne Grenzwert kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die einschlägigen Anforderungen der GefStoffV erfüllt, wenn er die Maßnahmen der VSK umgesetzt hat. Zu beachten ist, dass die bisherigen VSK im Sinne der TRGS 420 (s. u.) nicht mit denen nach GefStoffV identisch sind, da diese u.a. auch Verfahren beschreiben, bei denen die festgelegten Grenzwerte überschritten werden und eine Gefährdung der Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen ist. Deshalb werden alte VSK vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) überprüft und neu verabschiedet werden müssen.
Insgesamt wird das Technische Regelwerk an die neue GefStoffV anzupassen sein. Wenn nachstehend Technische Regeln zitiert werden, so wird deren Anwendung im Sinne der neuen GefStoffV vorausgesetzt. Z. B. werden bisherige MAK-Wert als AGW (Arbeitsplatzgrenzwerte nach der neuen Gefahrstoffverordnung) interpretiert und bestehende Kurzzeitregelungen angewendet.
1. Allgemeines
Gehen die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach oder werden Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten freigesetzt, so ist der Arbeitgeber nach der Gefahrstoffverordnung [1] verpflichtet, die Gefährdung zu ermitteln und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchzuführen. Hierzu gehört neben der Beachtung der Substitution (Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren) und der Durchführung von Maßnahmen nach dem Stand der Technik insbesondere die Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten, wie es die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" (TRGS 402) naher beschreiben [2]. Treten Stoffgemische gleichzeitig oder nacheinander wahrend einer Schicht in der Luft am Arbeitsplatz auf, so sind ergänzend die TRGS 403 [3] anzuwenden.
Bestimmte LASI-Veröffentlichungen 1, so genannte LASI-Empfehlungen, machen Aussagen zur Exposition und zum Stand der Technik und unterstutzen den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung sowie seiner Überwachungspflicht/Wirksamkeitsprüfung. Dazu werden im Rahmen von Branchenuntersuchungen unter Federführung des Arbeitskreises der Ländermessstellen für den chemischen Arbeitsschutz (ALMA) durch systematisches Erheben und Bewerten von Expositionsmesswerten in Arbeitsbereichen Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt und vom LASI bekannt gemacht. Diese kann der Arbeitgeber nach Prüfung der Anwendbarkeit auf die betriebliche Situation übernehmen. Im Ergebnis wird dadurch der einzelbetriebliche messtechnische Ermittlungsaufwand erheblich reduziert, u. U. sogar ganz aufgehoben. Darüber hinaus enthalten die Empfehlungen weitere Hinweise für den Arbeitgeber, wie z.B. zusätzliche Gefahrstoffinformationen einschließlich Informationen über Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren, technische Minimierungsmaßnahmen und andere Maßnahmen des stoffbezogenen Arbeitsschutzes.
Eine Grundlage für die Erstellung der Empfehlungen und Expositionsbeschreibungen können die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung" (TRGS 420) [4] sein. Erarbeitete Empfehlungen und Expositionsbeschreibungen können dem AGS zur Konformitätsprüfung bzw. Risikobewertung vorgelegt und als VSK verabschiedet werden. Andere Empfehlungen, z.B. solche in denen nach dem Stand der Technik z. Z. AGW nicht eingehalten werden können oder eine Gefährdung der Arbeitnehmer nicht auszuschlief3en ist und deshalb Körperschutzmaßnahmen getroffen werden müssen, werden - da sie keine VSK im Sinne der GefStoffV sind - unabhängig veröffentlicht und können insbesondere den Betrieben im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung dienen.
LASI-Veröffentlichungen sind auch über das Internet unter http://lasi.osha.de/publications/ zugänglich. Sie werden regelmäßig überprüft und dem Stand der technischen und arbeitsschutzrechtlichen Entwicklung (z.B. bei neuen Grenzwertsetzungen) angepasst. Der Anwender dieser Empfehlungen ist gehalten, diese Fortschreibungen zu beachten.
2. Anwendungsbereich
Diese LASI-Empfehlungen gelten für die Gefahrstoff-Belastung bei der Reinigung von unterirdischen und oberirdischen Heizölverbrauchertanks (Heizöl EL), so genannten Erd- und Kellertanks, und der Innenprüfung, letztere auch für die von Sachverständigen.
Sie gelten nicht für Reinigungsarbeiten unter Verwendung anderer Reinigungsmittel als ggf. Wasser und Netzmittel und nicht für Beschichtungsarbeiten oder andere Instandhaltungsmaßnahmen.
Für die verschiedenen Tätigkeiten werden - orientiert an den Ergebnissen "Grenzwerteinhaltung" bzw. "Grenzwertüberschreitung" - Maßnahmen beschrieben, die betriebliche Messungen entbehrlich machen.
Neben diesen Hinweisen in den LASI-Empfehlungen sind weitere einschlägige Schutzvorschriften wie z.B. zum Brand- und Explosionsschutz zu beachten.
3. Arbeitsverfahren/Tätigkeit
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG), des jeweiligen Landeswassergesetzes (LWG) und der darauf gestutzten Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) ist der Betreiber von Tankanlagen für den ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich und zu anlassbezogenen und wiederkehrenden Tankrevisionen verpflichtet. Tankreinigungen werden außerdem erforderlich, wenn sich Bodenschlamm durch Alterung des Heizöls und durch Abscheidung von Kondenswasser im störenden Umfang gebildet hat oder eine Demontage bevorsteht. Tankrevisionen werden in der Regel durch Fachbetriebe nach § 19l WHG durchgeführt, in Ausnahmefallen müssen Korrosionsprüfungen der Tankinnenflächen auch durch Sachverständige erfolgen.
Im Rahmen dieser Branchenuntersuchung wurden folgende Verfahrensweisen vorgefunden: Die Tankreinigungsfirmen setzen meistens Teams von 2 Personen ein. Diese legen selbst fest, welcher der beiden Arbeitnehmer in den Tank steigt (wird hier als Arbeitnehmer B bezeichnet) und welcher den Saugwagen bedient und wahrend der Arbeiten im Tank von auf3en die Funktion des Sicherungspostens ausfuhrt (hier: Arbeitnehmer A). In einigen Teams sind die Aufgaben dauerhaft verteilt, in anderen wird die Reinigung in den Tanks abwechselnd ausgeführt.
Die Arbeitsablaufe und die jeweilige Verteilung der Arbeiten ähneln sich bei den Teams: Arbeitnehmer A und B lösen, meist gemeinsam, die Verschraubungen des Tankdeckels und öffnen den Tank.
Arbeitnehmer A verlegt den Saugschlauch vom Saugwagen zum Tank und setzt die Pumpe in Gang. Er überwacht die Absaugung des Heizöls zuerst in die Sauber-Kammer, dann des Schlamms in die Schmutzkammer. Anschließend übernimmt Arbeitnehmer A am Dom bzw. am Mannloch die Funktion des Sicherungspostens.
Gemeinsam mit Arbeitnehmer A bereitet Arbeitnehmer B seinen Einstieg in den Tank vor. Arbeitnehmer B steigt in den Tank. Mit dem Saugschlauch entfernt er den Rest der Heizölpfützen und treibt letzte Reste mit dem Gummischieber zur Saugöffnung.
Anschließend erfolgt die Reinigung durch Auswischen von Tankwänden und -boden mit Putztüchern und / oder durch Spülen mit Druckwasser. In Einzelfällen wird der Tankboden zusätzlich mit einem Ölbindemittel getrocknet, um eine genaue Korrosionsprüfung vornehmen zu können. Ist der Tank gereinigt, so kann ggf. der Sachverständige die Innenprüfung vornehmen.
Anschließend wird das Öl zurückgepumpt, entweder direkt in den Tank oder über den Befüllstutzen, nachdem der Tankdeckel zuvor geschlossen wurde.
Abweichend ist das Vorgehen, wenn kein Saugwagen sondern eine separate Pumpe und Zwischenlagertanks z.B. aus Kunststoff eingesetzt werden. Die Zwischenlagertanks werden in der Nähe des Tanks aufgebaut. Mit der Pumpe wird das Heizöl in diese gefördert. Problematisch ist das Abpumpen der Heizölreste. Wenn die Pumpe nicht selbstansaugend ist und damit die Ölreste als Öl-Luft-Gemisch nicht wegsaugen kann, werden diese mit einer Schaufel in einen Eimer geschöpft. Entweder kann dieser Eimer leergesaugt werden, oder er muss durch das Mannloch hinausgehoben und in einen Entsorgungsbehälter entleert werden.
4. Gefahrstoffexposition
Bei der Reinigung von Heizölverbrauchertanks kommt es zwangsläufig zum Einatmen von verdampfbaren Anteilen des Heizöls, einem Vielstoffgemisch aus Kohlenwasserstoffen mit hohem Aromatengehalt, das in kleinen Mengen krebserzeugendes Benzol enthält. Für die Beurteilung der Belastung werden die in Tabelle 1 dargestellten Grenzwerte herangezogen.
Tabelle 1: Grenzwerte/ Beurteilungsmaßstäbe
Gefahrstoff | Grenzwert | Bemerkungen |
Benzol | 3,25 mg/m3 Überschreitungsfaktor 4 | Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG [5] |
Kohlenwasserstoffe | 100 mg/m3 Überschreitungsfaktor 4 | in Anlehnung an TRGS 901 [6] Teil II Nr. 72 Teil 2, Gruppe 3, Leitwert: AGW für Trimethylbenzol |
Grundsätzlich ist zu beachten, dass der EG-Grenzwert für Benzol kein AGW (Arbeitsplatzgrenzwert nach GefStoffV [1]) ist, er also nicht gesundheitsbasiert ist. Danach ist auch bei Einhaltung ein gesundheitliches Risiko anzunehmen, so dass ein Minimierungsgebot besteht.
Die Zusammensetzung der Kohlenwasserstoffdämpfe des Heizöls ist im Einzelnen nicht bekannt. Auf Grund des Aromatengehaltes größer 25 Prozent in der Flüssigphase des Heizöls kann auch ein hoher Aromatengehalt in der Dampfphase nicht ausgeschlossen werden. Grundlage für die Bewertung der Luftbelastung durch Kohlenwasserstoffe ist daher die worst-case-Annahme, dass das Kohlenwasserstoffgemisch Heizöldampf durch die C9-Aromaten dominiert wird, wie analog in der TRGS 901 Teil II Nr. 72 Teil 2 Abschnitt 3. Dieser Bewertung sollte gefolgt werden, so lange nicht detailliertere Kenntnisse zur Verfügung stehen und / oder der AGS eine andere beschließt.
Der Befund "Einhaltung des Grenzwertes" setzt für Benzol bzw. die Kohlenwasserstoffe (KW) nach TRGS 402 [2] die Erfüllung von 3 Anforderungen gleichzeitig voraus:
4.1 Gefahrstoffe
Heizöl EL ist als gesundheitsschädlich mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung und als umweltgefährlich eingestuft. Inhaltsstoffe können über die Haut resorbiert werden, auch sind direkte Hautschädigungen (einschließlich Hautkrebs) möglich. Heizöl enthalt den Farbstoff Solvent Yellow 124 als Steuerindikator und darüber hinaus geringe Mengen Benzol. Nach Angaben der Deutschen Wissenschaftlichen Gesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle e.V. (DGMK) wurde festgestellt, dass trotz des Siedebeginns von Heizöl bei 180°C, Benzol in für die Tankrevision relevanten Mengen im Heizöl vorhanden ist. Es wurden 8 - 62 mg Benzol/kg Heizöl auch in Raffinerieproben gefunden. Eigene Messungen der Heizölproben aus den zu reinigenden Tanks ergaben Gehalte von 11- 52 mg Benzol/kg.
Heizöl wird entsprechend der Einstufung wie folgt gekennzeichnet:
4.2 Beurteilung der Gefahrstoffexposition
Von den Ländermessstellen Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin (mit dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit), Sachsen-Anhalt und der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung wurden im Zeitraum 2001 - 2004 219 Messungen zur Belastung durch Benzol und Kohlenwasserstoffe bei der Reinigung von 47 Haushaltstanks (22 Erd- und 25 Kellertanks) durchgeführt. Die Ausführung der Arbeiten erfolgte durch 15 verschiedene Betriebe. Bewertet wurden die Messwerte gemäß den Grenzwerten in Tabelle 1 und als Bewertungsindices (I= Messwert / Grenzwert) angegeben.
Die ausführliche Darstellung der Messwertkollektive und deren Auswertung ist im Anhang II beigefügt. Daraus leiten sich die nachfolgenden Ergebnisse und Folgerungen ab:
Expositionsdauer
Die Expositionsdauer ergibt sich für den Arbeitnehmer A (Sicherungsposten) aus der Zeit zwischen Öffnen und Schließen des Tanks mit einer Spitzenbelastung wahrend der Sicherung am Mannloch. Analoges gilt für den Arbeitnehmer B (Einsteigen/Befahren) mit getrennter Bewertung wahrend des Befahrens.
Für die Befunderhebung in diesen Empfehlungen werden je Tankreinigung 120 min für die Expositionszeit bzw. 30 Minuten für die Exposition im Tank bzw. die Sicherung am Mannloch zugrunde gelegt (s. Anhang II, 2.). Diese Werte kommen wie die Diagramme 2-5 im Anhang II zeigen durchaus vor, die genaue Verteilung s. dort. Deutlich längere Zeiten müssen im Einzelfall getrennt beurteilt werden. Die Schichtbelastung ergibt sich aus der Zahl der Reinigungsvorgänge, die lt. Angabe der Betriebe im Mittel bei 3 Tanks / Schicht liegt.
Verhältnis Benzol/Kohlenwasserstoff
Bei allen Luftproben wurden sowohl Benzol als auch Kohlenwasserstoffe analysiert. Mit steigender Kohlenwasserstoffkonzentration steigt im Mittel auch die Benzolkonzentration. Die Benzolgehalte im Heizöl schwanken zwischen 8 bis 62 mg/kg. Ab einer KW-Konzentration von ca. 800 mg/m3, entsprechend einem Index von 8, ist auch mit Überschreitung des Benzolgrenzwertes zu rechnen, s. Anhang II.
Expositionsbeurteilung
Im Folgenden werden die Befunde für die einzelnen Tätigkeiten aufgelistet. Eine Übersicht über die Befunde enthält auch Tabelle 2 im Abschnitt 5.2, Persönliche Schutzmaßnahmen.
Belastung für Arbeitnehmer A:
Belastung für Arbeitnehmer B:
Vor- und Nachbereitung
Aufenthalt im Tank
Sonderfall nicht befahrbare Tanks, z.B. Batterietanks: Bei diesen Reinigungsarbeiten kommt es zur Überschreitung der Dauer der erhöhten Exposition, wenn mehr als 2 Reinigungsvorgänge am Tag durchgeführt werden.
Belastung für den Sachverständigen:
Durch Messungen in den Tanks nach beendeter Reinigung wurde festgestellt, dass beim Einstieg des Sachverständigen zur Innenprüfung des Tanks die Spitzenbegrenzung (max. 4x Grenzwert im 15-Minuten-Mittel) nicht eingehalten werden kann. Der Median für KW liegt bei dem Index 6,4 , das 95-Perzentil bei 27,6.
5. Maßnahmen
Mit folgenden technischen, persönlichen und organisatorischen Schutzmaßnahmen ist außerhalb des Tanks, abgesehen von der Sicherung an der Tanköffnung, von der Einhaltung der Grenzwerte und der Vermeidung von Hautkontakt auszugehen. Im Tank ist die Einhaltung der Grenzwerte durch technische Maßnahmen nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich, daher ist die Reduzierung der Belastung durch Atemschutz notwendig.
Bei Durchführung dieser Maßnahmen sind betriebliche Messungen nicht erforderlich.
5.1 Technische Maßnahmen
Die Ausnahmen nach GefStoffV Anhang III 3.2.3 (4) greifen nicht, solange Arbeitsplatzgrenzwerte überschriffen sind. Nach BGR 117 [13] dürfen Zugangsöffnungen keineswegs 0,20 m2 (keine Abmessung < 0,40 m) unterschreiten.
5.2 Persönliche Schutzmaßnahmen
Tabelle 2: Persönliche Schutzmaßnahmen
Tankart | Tätigkeit | Befund | persönliche Schutzmaßnahme |
Erdtank | Arbeitnehmer A allgemeine Tätigkeit | Einhaltung | |
Arbeitnehmer A Sicherung von B im Tank | Einhaltung | ||
Arbeitnehmer B Vor- und Nachbereitung | Einhaltung | ||
Arbeitnehmer B Befahren des Tanks | Überschreitung | Atemschutz A1 oder A2, Vollmaske | |
Sachverständiger Befahren des Tanks | Überschreitung | Atemschutz A1, mind. Halbmaske, wenn nicht nach Lüftungsmaßnahmen nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte eingehalten sind | |
Kellertank | Arbeitnehmer A allgemeine Tätigkeit | Einhaltung | |
Arbeitnehmer A Sicherung von B im Tank | Überschreitung der Dauer der erhöhten Exposition, wenn mehr als 2 Reinigungen am Tag | Atemschutz A1/A2, mind. Halbmaske während der Sicherung am Mannloch | |
Arbeitnehmer B Vor- und Nachbereitung | Einhaltung | Unnötiger Aufenthalt am Mannloch muss vermieden werden! | |
Arbeitnehmer B Befahren des Tanks | Überschreitung | Atemschutz A1/A2, Vollmaske | |
Sachverständiger Befahren des Tanks | Überschreitung | Atemschutz A1, mind. Halbmaske, wenn nicht nach Lüftungsmaßnahmen nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte eingehalten sind | |
Sonderfall nicht befahrbare Tanks z.B. Batterietanks: | Arbeitnehmer A bzw. B, Reinigung von außen, wechselseitig | Überschreitung der Dauer der erhöhten Exposition, wenn mehr als 2 Reinigungsvorgänge am Tag durchgeführt werden. | Atemschutz A1/A2, mind. Halbmaske, während der Reinigung am Mannloch |
In einem Hautschutzplan ist zu beschreiben, welche Hautmittel, wie und wann anzuwenden sind. Bei der Erstellung des Hautschutzplans unterstützen die meisten Hersteller oder Lieferanten und die Berufsgenossenschaft. Lösemittel dürfen zur Hautreinigung oder zum Säubern von Kleidungsstocken nicht verwendet werden. [14]
5.3 Organisatorische Maßnahmen
6. Anwendungshinweise
7. Ausblick
Mit Beginn des Projektes war vermutet worden, dass beim Vorhandensein einer klar beschreibbaren Lüftungsleistung im Tank auf Atemschutz verzichtet werden kann. Derzeit eingesetzte Lüftungsysteme konnten eine Unterschreitung der Grenzwerte nicht sicherstellen, auch wenn von einer Luftwechselrate von mehr als 10-fach auszugehen ist (s. Anhang II - Tanklüftung).
Die Gütegemeinschaft Tankschutz e.V. hat zugesagt, ihre Güteregeln [11] den Erkenntnissen dieser LASI/ALMA-Empfehlungen anzupassen.
Bei grundlegender Änderung der Situation zur Lüftungstechnik können weitere Messungen durch den Arbeitskreis durchgeführt werden.
8. Literatur
[1] Gefahrstoffverordnung, "Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen", Neufassung vom 23.12.2004, BGBl. I S. 3758
[2] TRGS 402, "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen", 11/1997
[3] TRGS 403, "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz", 10/1989
[4] TRGS 420, "Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung", 09/1999, letzte Änderung 01/2003
[5] Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, 29.04.2004
[6] TRGS 901, "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz", 04/1997, Nr. 72, letzte Änderung 06/2004
[7] TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern", 06/1996
[8] BGR 190 "Einsatz von Atemschutzgeräten"
[9] Arbeitsschutzgesetz 8/1996, zuletzt geändert 08/2004
[10] TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV, 12/1997
[11] Güte- und Prüfbestimmungen , Heizölverbrauchertankanlagen AIII", GP201, Gütegemeinschaft Tankschutz e. V.
[12] "Empfohlene Analysenverfahren für Arbeitsplatzmessungen", GA 13, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2003
[13] BGR 117 "Richtlinie für Arbeiten in Behältern und engen Räumen", 04/1991
[14] TRGS Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen. In Vorbereitung.
Die zitierten Arbeitsschutznormen sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe sind unter dem angegebenen Datum im Bundesarbeitsblatt zu finden.
Es wird auf die Bekanntmachung des BMWA vom 31.12.04 (Bundesarbeitsblatt 1-2005, Seite 45) - IIIB3-35122 zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der neuen Gefahrstoffverordnung hingewiesen.
Die GefStoffV enthält keine Übergangsbestimmungen für das Technische Regelwerk (TRGS), da diesem nach § 8 Abs. 1 zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen.
Anhang |
I. Muster einer Betriebsanweisung
Diese Muster-Betriebsanweisung muss betriebsspezifisch ergänzt werden!
II. Darstellung des Messkollektivs
Im Rahmen des Projekts haben die beteiligten Ländermessstellen und die BG für Fahrzeughaltungen beim Reinigen von 47 Haushaltstanks durch 15 Tankreinigungsbetriebe 219 Luftproben genommen und diese jeweils auf Benzol und Kohlenwasserstoffe (KW) analysiert.
Die Arbeiten werden üblicherweise von zwei Arbeitnehmern (AN) ausgeführt, die mit Arbeitnehmer A, Sicherungsposten und Arbeitnehmer B, Einsteigen/Befahren bezeichnet werden. Die daran angepasste Messstrategie beschreibt das nachfolgende Schema:
Personengetragene und stationäre Probenahme
Für die Darstellung und Interpretation des Messkollektivs gilt folgend Bezeichnung für Proben bzw. Messwerte
|
PA ist die personengetragene Probe an Arbeitnehmer A über die gesamte Dauer der Tankreinigung von der Öffnung des Tanks bis zum Verschließen. PBV ist die personengetragene Probe am Arbeitnehmer B vom Tanköffnen bis kurz vor dem Einstieg während der Vorbereitungsarbeiten, sowie nach dem Ausstieg bei den Nachbereitungsarbeiten. PBE ist die personengetragene Probe während der Arbeiten im Tank. Die Messwerte sind als Indices (I= Konzentration/Grenzwert) beschrieben.
Die stationären Messwerte (SD und ST) werden ebenfalls als Indices aufgeführt:
Mit der stationären Messung am Dom (SD) kann die Spitzenbelastung für Arbeitnehmer A bei der Sicherung des Arbeitnehmers B im Tank beurteilt werden. Mit der Messung im Tank nach Abschluss der Reinigung (ST) wird die Belastung bei Sachverständigenprüfungen aufgenommen.
Die Probenahme für die Bestimmung der Benzol- und Kohlenwasserstoffkonzentration in der Luft erfolgte mittels elektronisch geregelter Personal Air Sampler auf Aktivkohle-Röhrchen, die im Labor mit Schwefelkohlenstoff desorbiert wurden. Die Analyse erfolgte gaschromatographisch (FID) mit unpolaren bis schwach polaren Säulen, die bis 300°C stabil sind und geeignet, Benzol eindeutig abzutrennen. Die Überprüfung auf einer 2. Säule oder mit MS wurde sichergestellt. Quantifiziert wurden die Heizöl-Kohlenwasserstoffe als Gruppe mittels eines Heizölstandards mit einem Siedeschnitt bis 260°C. Benzol wurde separat kalibriert [12].
Die personengetragenen und stationären Messwerte werden als Expositionswerte über die Messdauer im Vergleich zu den Luftgrenzwerten als Indices (I= Konzentration / Grenzwert) nach folgenden Gesichtspunkten statistisch (mit Hilfe des Statistik-Programms PC-Statistik, Version 5.0, O.Hoffmann, Gieflen) ausgewertet:
1. Darstellung der Firmenprofile
Insgesamt wurden 15 Betriebe begleitet, deren Betriebsgröße, die Anzahl der Arbeitnehmer, die mit Tankreinigungen beschäftigt sind, und die Auftragslage für Tankreinigungen aus dem Diagramm 2 hervorgehen.
Diagramm 1 Firmenprofile, sortiert nach Zahl der Beschäftigten
Die Anzahl der Tankreinigungen pro Schicht wurden mit 2 bis 6 (Mittelwert 3) angegeben.
Unterschiedlich ist, welchen Aufgaben die Firmen sonst nachgehen: z.B. Reinigen von Fettabscheidern, Ölschadenbeseitgung, Industriereinigung, Öllieferung, Heizung-Sanitär-Elektroinstallation, Tankanlagen-bau, Demontage, Beschichtung.
2. Statistische Kenndaten
Probenahmedauer bzw. Expositionszeit
Es wurden 47 Tanks von 1,9 bis 100 m3 gereinigt (Median 7,8m3).
Die Dauer einer gesamten Tankreinigung (von Tanköffnung bis zum Verschließen des Tanks) wurde hier über die Probenahmedauer PA ermittelt. Die Reingung eines Erdtanks dauerte im Mittel 68 min, die im Kellertank 77 min (s. auch Tabelle 3). Dabei wurde deutlich, dass das Tankvolumen nicht entscheidend für die Reinigungsdauer ist (s. Diagramme 2 und 3). Die Dauer des Aufenthaltes im Tank ist in den Diagrammen 4 und 5 aufgetragen. Im Mittel hat sich Arbeitnehmer B 17 min im Erdtank und 24 min im Kellertank aufgehalten.
Tabelle 3: Statistische Daten zur Expositionszeit
Expositionsdauer in min | Dauer Erdtank | Dauer Kellertank | Aufenthalt im Erdtank | Aufenthalt im Kellertank |
Mittelwert | 68 | 77 | 17 | 24 |
Median | 68 | 68 | 14 | 20 |
95-Perzentil | 129 | 159 | 31 | 64 |
Verhältnis Benzol/KW
Bei allen Luftproben wurden sowohl Benzol als auch Kohlenwasserstoffe analysiert. Es ergab sich eine Korrelation steigender Benzolwerte mit steigenden KW-Konzentrationen. (Diese Werte streuen wegen der Benzolgehalte im Heizöl von 8 bis 62 mg/kg um eine Korrelationsgerade.) Wegen der deutlich größeren Überschreitungswerte bei den Kohlenwasserstoffen (vergrößertes Abbild der Belastungen) werden diese im Folgenden zur Bewertung herangezogen.
Diagramm 6 Korrelation Benzol /KW
Darstellung der Datenkollektive mit Box-Whisker-Plots
Die Darstellung in Form von Box-Whisker-Plots ist eine übersichtliche Form mit viel Informationsgehalt. Der Plot besteht aus einer Box, einem Rechteck, dessen Unterkante das 25-Perzentil und dessen Oberkante das 75- Perzentil anzeigt. Das Kreuz legt den arithmetischen Mittelwerte fest, der Querstrich in der Box den Median. Die Whisker, die Fäden, sind im Höchstfalle so lang wie die Box, enden aber beim letzten erreichten Datenpunkt. So reicht der untere Whisker meist bis zum niedrigsten Datenpunkt. Die Werte außerhalb der Whiskergrenze werden als Extremwerte definiert. Es handelt sich im Regelfall um schiefe Verteilungen, d. h. der Median liegt tiefer als der arithmetische Mittelwert, der durch Extremwerte stark beeinflusst wird.
Diagramm 7 Gesamte Datenkollektive innerhalb des Erd- bzw. Kellertanks
Legende
IKW Index Kohlenwasserstoffe
PBE personenbezogen, AN B, im Tank
ST stationär im Tank nach Reinigung
e Erdtank
k Kellertank
Da nach der Reinigung der Tank noch heizölfeucht ist, unterscheiden sich die Werte PBE und ST im Mittel kaum.
Diagramm 8 Gesamte Datenkollektive außerhalb des Erd- bzw. Kellertanks
Legende
IKW Index Kohlenwasserstoffe
PA personengetragen, AN A
PBV personengetragen, AN B, Vor- und Nachbereitung
SD stationär am Dom
e Erdtank
k Kellertank
Tabelle 4: Begründung der Extremwerte (in der Graphik eingekreist) bei der Reinigung von Kellertanks
Extremwerte | Index KW | Begründung | wird durch Verfahrenskriterium ausgeschlossen |
PBV | 2,31 | AN B Aufenthalt neben dem Mannloch, ungewöhnlich lange Abpumpzeit | x s .5.2 Spiegelstrich 1 |
1,49 | 2 Tanks in einem Raum, lange nahe des Mannlochs beim Rückpumpen | x s. 5.2 Spiegelstrich 1 | |
0,92 | Messwerte im Tank hoch, aber SD nicht , sonst nichts Auffälliges | - | |
SD | 4,59 | Einblasen von Luft in den Kellertank | x s. 5.1 Spiegelstrich 2 |
3,12 | keine selbstansaugende Pumpe | x s. 5.1 Spiegelstrich 4 | |
2,34 | keine selbstansaugende Pumpe | x s. 5.1 Spiegelstrich 4 |
Für die meisten der Extremwerte ist beschreibbar, welche Verfahrenskriterien erfüllt werden müssen, damit es nicht zu solch hohen Werten kommt, z.B. erreicht man hohe Werte im Kellerraum, wenn mit einem Gebläse Luft in den Kellertank eingeblasen wird.
Diese (x)-Werte werden aus dem Datenkollektiv herausgenommen und die technischen Maßnahmen in Abschnitt 5 formuliert.
Es verbleiben noch 214 Messwerte im bereinigten Gesamtdatenkollektiv, das sich tabellarisch wie folgt darstellt:
Tabelle 5: Tabellarische Darstellung des bereinigten Datenkollektives
Benzol Index | |||||||||
TYP | Tankart | Anzahl | Mittelwert | StAbw | 25-Perz | Median | 75-Perz | 95-Perz | obere WG* |
PA | Erdtank | 20 | 0,0138 | 0,0258 | 0,0031 | 0,0031 | 0,0077 | 0,0785 | 0,0123 |
PA | Kellertank | 24 | 0,0263 | 0,0392 | 0,0031 | 0,0075 | 0,0250 | 0,1050 | 0,0277 |
PBV | Erdtank | 21 | 0,0107 | 0,0113 | 0,0031 | 0,0060 | 0,0150 | 0,0340 | 0,0246 |
PBV | Kellertank | 20 | 0,0199 | 0,0230 | 0,0045 | 0,0090 | 0,0265 | 0,0770 | 0,0400 |
SD | Erdtank | 23 | 0,0142 | 0,0212 | 0,0031 | 0,0060 | 0,0123 | 0,0680 | 0,0120 |
SD | Kellertank | 20 | 0,0350 | 0,0491 | 0,0060 | 0,0135 | 0,0475 | 0,1555 | 0,0620 |
PBE | Gesamt | 47 | 1,2569 | 1,8547 | 0,1108 | 0,5050 | 1,3200 | 4,9880 | 2,4680 |
PBE | Erdtank | 25 | 1,6142 | 2,4021 | 0,0708 | 0,3600 | 2,6277 | 6,8950 | 4,9877 |
PBE | Kellertank | 22 | 0,8507 | 0,7844 | 0,2980 | 0,5490 | 1,1780 | 2,4680 | 1,4154 |
ST | Gesamt | 39 | 0,8877 | 1,1822 | 0,0646 | 0,2250 | 1,1877 | 3,3540 | 1,1938 |
ST | Erdtank | 20 | 0,9399 | 1,3405 | 0,0354 | 0,1325 | 1,8323 | 3,6385 | 3,3538 |
ST | Kellertank | 19 | 0,8329 | 1,0232 | 0,0677 | 0,4831 | 1,0031 | 3,1690 | 1,1938 |
KW Index | |||||||||
TYP | Tankart | Anzahl | Mittelwert | StAbw | 25-Perz | Median | 75-Perz | 95-Perz | obere WG* |
PA | Erdtank | 20 | 0,0855 | 0,1050 | 0,0285 | 0,0405 | 0,0982 | 0,3410 | 0,1380 |
PA | Kellertank | 24 | 0,1717 | 0,1907 | 0,0455 | 0,0830 | 0,2380 | 0,6670 | 0,4300 |
PBV | Erdtank | 21 | 0,0984 | 0,0875 | 0,0341 | 0,0630 | 0,1350 | 0,2080 | 0,2080 |
PBV | Kellertank | 20 | 0,2504 | 0,2337 | 0,0570 | 0,2245 | 0,3555 | 0,7425 | 0,5680 |
SD | Erdtank | 23 | 0,1190 | 0,1491 | 0,0300 | 0,0770 | 0,1212 | 0,4700 | 0,2037 |
SD | Kellertank | 20 | 0,3875 | 0,4022 | 0,0850 | 0,2195 | 0,5545 | 1,2820 | 0,8700 |
PBE | Gesamt | 47 | 8,9404 | 6,5608 | 3,7640 | 7,0051 | 12,9880 | 20,6200 | 20,6200 |
PBE | Erdtank | 25 | 7,9543 | 7,0485 | 3,2410 | 4,5050 | 10,2400 | 20,6200 | 17,1500 |
PBE | Kellertank | 22 | 10,0609 | 5,9191 | 6,3900 | 9,4950 | 12,9880 | 15,9000 | 15,9000 |
ST | Gesamt | 39 | 9,8711 | 8,4726 | 2,8546 | 6,3735 | 16,0610 | 27,5720 | 27,5720 |
ST | Erdtank | 20 | 8,5905 | 8,4034 | 2,6023 | 5,9820 | 12,8370 | 27,5280 | 20,5100 |
ST | Kellertank | 19 | 11,2191 | 8,5596 | 5,3600 | 10,830 | 18,8700 | 32,7780 | 22,2100 |
*) obere Whiskergrenze |
3. Einflussgrößen auf die Luftbelastung (bereinigtes Kollektiv)
Signifikanztest nach Wilcoxon
Für die Abklärung, ob zwei Datenkollektive signifikant unterschiedlich sind, bedarf es eines Signifikanztests, und zwar in diesem Falle für unabhängige Stichproben, unabhängig von der Art der Verteilung.
Getestet wird die Hypothese: "der Mittelwert der einen Grundgesamtheit ist größer als der der anderen".
Über die Berechnung der Testgröße und ein statistisches Tabellenwerk erhält man die Irrtumswahrscheinlichkeit p. Konvention ist, dass dieses p mit der Irrtumswahrscheinlichkeitsgrenze p=0,01 verglichen wird. Ist der erhaltene Wert <0,01, so gilt die Hypothese als signifikant. Bis p=0,1 wird noch von Tendenz gesprochen.
Anmerkung: Die nachfolgenden Vergleiche sind statistischer Art , d.h. es werden Datenkollektive mit bestimmten Merkmalen verglichen, also nicht z.B. der Einfluss verschiedener Lüftungsleistungen auf das einzelne Messergebnis.
a) Technik des Abpumpens des Heizöls
Die Firmen sind technisch unterschiedlich ausgestattet: 10 der 15 Betriebe verfügen über einen LKW-Saugwagen, 2 Firmen haben einen festen Tank mit festinstalliertem Pumpenaggregat als Anhänger und 4 arbeiten mit einer separaten Pumpe und Kunststofftanks (z.T. faltbar). Hier sollte abgeprüft werden, ob die unterschiedliche Ausstattung Einfluss auf die Luftbelastung im Tank hat.
Legende
IKW Index Kohlenwasserstoffe
PBE personengetragen, AN B, im Tank
lkw Saugwagen, LKW oder Anhänger
Pumpe separate Pumpe, Kreiselpumpe o.ä.
Der Signifikanztest nach Wilcoxon (einseitig) zeigt für die Werte PBE mit Saugwagen (LKW oder Anhänger) bzw. nur separater Pumpe, z.T. nicht selbstansaugend, eine Irrtumswahrscheinlichkeit von 7%. Damit sind die Messwerte beim Einsatz von separaten Pumpen nicht signifikant höher, aber es zeigt sich eine Tendenz.
b) Tanklüftung
Während des Befahrens wurden folgende Lüftungsverfahren unterschieden:
In einigen Fällen haben die Tankreinigungsfirmen zusätzlich ein kleines Gebläse eingesetzt:
Die aktuellen Leistungsdaten der Saug-Druck-Wagen und der Gebläse für Luftförderung standen nicht zur Verfugung. Es konnten aber ungefähre Werte für die Saug-Druck-Wagen von 300 - 1000 m3/h und Angaben der Firmen zu den Gebläsen von 200 - 1600 m3/h ermittelt werden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass mindestens ein 10-facher Luftwechsel, wie in den Güteregeln [11] gefordert, bei den Messungen mit Tanklüftung sichergestellt war.
Da eine differenzierte Auswertung u.a. wegen der geringen Anzahl der Messwerte nur Tendenzen zeigt, aber keine signifikanten Unterschiede, wurden die Daten nach folgenden Kriterien in 2 Gruppen zusammengefasst: "mit irgendeiner Lüftung" und "ohne jegliche Lüftung" während der Reinigung.
Legende
IKW Index Kohlenwasserstoffe
PBE personenbezogen, AN B, im Tank
oLüft ohne jegliche Lüftung
Lüft mit irgendeiner Form von Lüftung
Der Signifikanztest nach Wilcoxon (einseitig) für die Messwerte PBE "mit irgendeiner Tanklüftung (Saugwagen oder Zusatzlüftung)" bzw "ohne jegliche Tanklüftung" ergab einen deutlich signifikanten Unterschied!! Die Messwerte mit Lüftung liegen signifikant niedriger. Der mehr als 10-fache Luftwechsel im Tank stellt aber nicht die Grenzwerteinhaltung sicher. Eine "ausreichende Lüftung" ist für diese Arbeiten nicht beschreibbar. Daher muss trotzdem mit Atemschutz gearbeitet werden. Die Pumpe des Saugwagens sollte während des Aufenthalts im Tank durchlaufen.
Für Tankreinigungsarbeiten im Keller stellt die Tanklüftung im Mittel eine Verbesserung der Luftbelastung am Mannloch dar. Es gab aber auch mit Lüftung Überschreitungen am Mannloch, folglich ist am Mannloch Atemschutz notwendig (s. o.).
c) Reinigungsverfahren - Druckwasser oder nur Auswischen
Es wurden zwei Grundtypen vorgefunden
Legende
IKW Index Kohlenwasserstoffe
PBE personengetragen, AN B, im Tank
mh mit Druckwasser
oh ohne Wasser
Da das reine Auswischverfahren eindeutig überwog, konnten für die Belastung des Arbeitnehmers B beim Einstieg keine signifikanten Unterschiede der Belastung in Abhängigkeit vom Reinigungsverfahren begründet werden.
d) Raumlüftung im Keller
Für den Aufstellungsraum des Tanks wurden während der Messung unterschiedliche Fälle freier Lüftung vorgefunden. Diese wurden in 2 Grundtypen (mit Modifikationen) unterteilt.
Legende
IKW Index Kohlenwasserstoffe
PBV personengetragen, AN B, Vor- und Nachbereitung
k Kellertank
inne Verbindung nur nach innen
auße Verbindung auch nach außen
Signifikante Unterschiede der Datenkollektive der Belastung des Arbeitnehmers B im Kellerraum mit und ohne Verbindung nach außen konnten nicht festgestellt werden. Es lässt sich aber eine Tendenz erkennen, dass die Werte "mit Verbindung nach außen" niedriger sind.
Legende
IKW Index Kohlenwasserstoffe
SD stationär am Dom
k Kellertank
innen Verbindung nur nach innen
außen Verbindung auch nach außen
Diese Differenzierungen ergaben keine sichere Aussage zum Einfluss der Lüftung, folgen aber der Tendenz im Diagramm 12.
Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw. deren nachgeordnete Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik/Gewerbeaufsichtsämter
Ministerium für Umwelt und Verkehr des Landes Baden-Württemberg Kernerplatz 9 70182 Stuttgart | Behörde für Wissenschaft und Gesundheit Amt für Arbeitsschutz Billstraße 80 20539 Hamburg | Ministerium für Umwelt und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz |
Sozialministerium Baden-Württemberg Schellingstraße 15 70174 Stuttgart | Hessisches Sozialministerium Dostojewskistraße 4 65187 Wiesbaden | Ministerium für Umwelt des Saarlandes Abteilung E/3- Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken |
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - Ref. 73 Rosenkavalierplatz 2 81925 München | Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern Werderstraße 124 19055 Schwerin | Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden |
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Oranienstraße 106 10969 Berlin | Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Gustav-Bratke-Allee 2 30159 Hannover | Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg |
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg Referat Arbeitsschutz Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam | Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen Horionplatz 1 40213 Düsseldorf | Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein Adolf-Westphal-Straße 4 24143 Kiel |
Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Doventorscontrescarpe 172 Block D 28195 Bremen | Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Bauhofstraße 9 55116 Mainz | Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt |
ENDE |