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SprengTR 310 - Sprengarbeiten -
Technischen Regel zum Sprengstoffrecht
Vom 5. Oktober 2016
(BAnz AT 11.10.2016 B1)
s. DGUV I 213-110 Sprengarbeiten - Anwendungshinweise zur SprengTR 310
Archiv: DGUV Regel 113-016 - Sprengarbeiten
Siehe Fn *
Die Technischen Regeln zum Sprengstoffrecht (SprengTR) geben den Stand der Technik und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr von dem Sprengstoffgesetz unterliegenden Stoffen und Gegenständen wieder, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung.
Sie werden vom Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe (SVAE) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium des Innern oder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben.
SprengTR 310 "Sprengarbeiten" konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des Sprengstoffrechts. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Anforderungen des Sprengstoffrechts erfüllt sind. Wählt der Anwender eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Anforderungen des Sprengstoffrechts schriftlich nachzuweisen.
1 Geltungsbereich
(1) Diese Technische Regel gilt für Sprengarbeiten.
(2) Sprengarbeiten sind die bestimmungsgemäße Verwendung von Explosivstoffen und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der bei der Explosion freigesetzten Energie in Form von Druckentwicklung und Stoßwellenbildung. Im Sinne dieser Regel umfasst dies insbesondere Sprengarbeiten:
(3) Diese Technische Regel gilt auch für:
(4) Diese Technische Regel gilt nicht für:
2 Begriffsbestimmungen
3 Allgemeine Bestimmungen
3.1 Verantwortlichkeiten
(1) Der Erlaubnisinhaber hat als verantwortliche Person dafür Sorge zu tragen, dass die in dieser Technischen Regel genannten Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er kann hiermit auch eine andere verantwortliche Person nach § 19 SprengG beauftragen, wenn diese über eine ausreichende Qualifikation verfügt. Dies ist insbesondere bei Sprengberechtigten nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 SprengG gegeben.
(2) Sprengungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
Die Bestimmungen dieser Technischen Regel für Sprengberechtigte gelten auch für Personen nach Nummer 1, wenn diese Sprengungen durchführen.
3.2 Beurteilung der Gefährdungen von Beschäftigten, Dritten und Sachgütern
(1) Vor der Durchführung von Sprengarbeiten hat die verantwortliche Person die möglichen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Hinsichtlich gesundheitlicher Gefährdungen gelten die relevanten Arbeitsschutzverordnungen wie z.B. Gefahrstoffverordnung und die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sowie die darauf basierenden Technischen Regeln.
(2) Auftretende Gefährdungen sind zum Beispiel:
(3) Die verantwortliche Person hat die nach der Beurteilung von Gefährdungen erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend dieser Technischen Regel sowie den Technischen Regeln der relevanten Arbeitsschutzverordnungen festzulegen und zu treffen.
(4) Im Rahmen der Beurteilung von Gefährdungen ist auch zu berücksichtigen, dass Sprengmittel in die Verfügungsgewalt unberechtigter Personen gelangen könnten. Hiergegen sind ebenfalls Maßnahmen festzulegen und zu treffen.
3.3 Allgemeine Maßnahmen
(1) Der Sprengberechtigte hat den
erforderlichen Arbeitsbereich festzulegen und unbefugte Personen aus diesem fernzuhalten. Er hat sich zu vergewissern, dass Beschäftigte und Dritte seinen Weisungen oder denen der von ihm beauftragten Personen Folge leisten.
(2) Die verantwortliche Person muss dem Sprengberechtigten die Anleitungen zur Verwendung für diejenigen Sprengmittel zur Verfügung stellen, die bei den Sprengarbeiten eingesetzt werden sollen.
(3) Der Sprengberechtigte muss sich über Anleitungen zur Verwendung von Sprengmitteln informieren und diese beachten.
(4) Sprengberechtigte können andere Personen als Hilfskräfte einsetzen. Als Hilfskräfte kommen Personen in Frage:
Die Hilfskräfte müssen unterwiesen werden und bei Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben unter ständiger Aufsicht von Sprengberechtigten stehen.
3.4 Unterweisung
(1) Die verantwortliche Person hat alle an den Sprengarbeiten Beteiligten über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen, insbesondere über die Bedeutung der Sprengsignale, das Verhalten vor, während und nach Sprengarbeiten sowie die Maßnahmen beim Auffinden von Versagern zu unterweisen.
(2) Auch die nicht mit den Sprengarbeiten befassten Personen sind rechtzeitig über das Verhalten während der Sprengung, insbesondere über die Bedeutung der Sprengsignale, zu unterrichten. Der für die Sprengung verantwortliche Sprengberechtigte hat zur Gewährleistung der Sicherheit dieser Personen dafür Sorge zu tragen, dass seinen Anweisungen Folge geleistet wird.
Nicht mit den Sprengarbeiten befasste Personen sind insbesondere Beschäftigte von Firmen, die im Einwirkungsbereich der Sprengarbeiten, der im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen ermittelt wurde, tätig sind.
(3) Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich, gegebenenfalls auch anlassbezogen, in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Bei allen übrigen Personen ist die Unterweisung anlassbezogen in gleicher Weise durchzuführen und durch Aufzeichnung zu dokumentieren.
3.5 Unterrichtung der Behörde
Vorkommnisse im Zusammenhang mit Sprengarbeiten sind aufgrund sprengstoffrechtlicher Vorschriften sowie den Bestimmungen der Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Dies sind insbesondere:
4 Weitere Bestimmungen
4.1 Allgemeines
(1) Sprengarbeiten, auf die die Anhänge T-2 bis T-9 Anwendung finden, dürfen nur von Unternehmern, die auf Grund einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz ausdrücklich für diese berechtigt sind, oder von Sprengberechtigten mit einem Befähigungsschein nach § 20 SprengG durchgeführt werden.
(2) Die verantwortliche Person darf mit Sprengarbeiten nach den Anhängen T-2 bis T-9 nur Sprengberechtigte beauftragen, die auf Grund eines Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz für diese berechtigt sind.
(3) Bei Sprengarbeiten für Prüfzwecke oder wissenschaftlichtechnische Zwecke, die unter den gleichen Randbedingungen stattfinden, wie sie beim normalen Einsatz der Sprengmittel vorliegen, sind alle Bestimmungen dieser Technischen Regel einzuhalten. Finden die Sprengarbeiten für Prüfzwecke oder wissenschaftlichtechnische Zwecke unter veränderten Randbedingungen statt (z.B. fehlender oder anderer Einschluss, Stahlrohr, Bunker, usw.), so ist über eine Beurteilung von Gefährdungen festzustellen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind oder ob bestimmte Maßnahmen der Nummer 5 entfallen können. Die Bestimmungen der Nummer 4 sind in der Regel unabhängig von den Randbedingungen einzuhalten.
4.2 Verwendung von Sprengmitteln, Sprengzubehör und Hilfsmitteln
4.2.1 Sprengmittel
(1) Patronen, die Pulversprengstoff enthalten, dürfen nicht geteilt werden.
(2) Sprengstoffe dürfen in loser Form verwendet werden, soweit sicherheitstechnische Bedenken dem nicht entgegenstehen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse (z.B. Gebirgsbeschaffenheit, Wasserführung, Schichtung, Klüftigkeit, Hohlräume) zu berücksichtigen. Beim Laden loser Sprengstoffe ist dafür zu sorgen, dass kein Sprengstoff verschüttet wird. Werden Pulversprengstoffe geladen, ist stets ein entsprechend bemessener Trichter aus genügend leitfähigem und funkenarmem Material zu benutzen.
(3) In Laderäumen mit Wasser dürfen nur wasserfeste Sprengstoffe verwendet werden.
(4) Unbrauchbare Sprengmittel dürfen nicht verwendet werden. Als unbrauchbar gelten z.B. Sprengmittel,
Sie sind gemäß Anhang A-1 zu vernichten oder an den Hersteller zurückzugeben.
4.2.2 Sprengzubehör
(1) Das Sprengzubehör, das für die fachgerechte Durchführung der Sprengarbeiten notwendig ist, ist den Sprengberechtigten durch die verantwortliche Person zur Verfügung zu stellen bzw. bereitzuhalten. Prüfung, Wartung und Instandsetzung haben nach den Angaben des Herstellers zu erfolgen.
(2) Zündmaschinen, Zündgeräte und Zündkreisprüfer sind regelmäßig durch den Hersteller oder eine andere befähigte Person prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Prüffrist ergibt sich aus der Beurteilung von Gefährdungen und sollte zwei Jahre nicht überschreiten.
(3) Sprengberechtigte haben die Leistungsfähigkeit von Zündmaschinen mit Prüfgeräten zu prüfen. Die Prüffrist ergibt sich aus der Beurteilung von Gefährdungen und sollte folgende Zeiträume nicht überschreiten:
(4) Zündmaschinen und Zündgeräte müssen gegen das unbefugte Benutzen gesichert werden. Dies ist z.B. gewährleistet, wenn der Sprengberechtigte den Schlüssel bzw. die Kurbel der Zündmaschine stets bei sich führt oder die Zündmaschine unter Verschluss hält.
4.2.3 Hilfsmittel
(1) Beim Umgang mit Sprengmitteln dürfen nur Ladestöcke, Werkzeuge und sonstige Geräte verwendet werden, bei denen Funken und gefährliche elektrostatische Aufladung nicht entstehen können. Dies gilt jedoch nicht für Werkzeuge zum Öffnen von Verpackungen, zum Schneiden von Sprengschnur oder Teilen von Patronen, sowie zum Abisolieren der Drahtenden.
(2) Ladestöcke aus Rohrmaterial müssen an beiden Enden geschlossen sein. Die Stirnflächen müssen mindestens den gleichen Durchmesser wie die Rohre haben.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Ladestöcke an den Enden offen sein, wenn mit ihnen nur Sprengschnüre in das Bohrlochtiefste eingebracht werden.
(4) Bei der Verwendung von Pulversprengstoffen dürfen Ladestöcke, die ganz oder teilweise aus Metall bestehen, nicht benutzt werden. Ladestöcke aus Kunststoff müssen genügend leitfähig sein. Genügend leitfähig sind Ladestöcke mit einem Gesamtwiderstand < 100 MΩ bei einem spezifischen Widerstand > 2.000 Ω pro Meter.
4.3 Bereithalten und kurzzeitiges Abstellen von Sprengmitteln
(1) Das Bereithalten von Sprengmitteln ist Teil des Umgangs mit Sprengmitteln außerhalb eines genehmigten Lagers mit dem Ziel, diese innerhalb des Arbeitszyklus zu verbrauchen.
(2) Das Bereithalten von Sprengmitteln darf nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge erfolgen.
(3) Erfolgt das Bereithalten in einem Bereitstellungsraum, so muss dieser verschließbar und ohne Feuerstellen sein und über geeignete Abtrennungen für Sprengstoffe sowie Zündmittel und Anzündmittel verfügen. Sprengstoffe sind getrennt von Zündmitteln und Anzündmitteln unterzubringen. Außer Sprengmitteln dürfen in Bereitstellungsräumen nur die für Sprengungen benötigten Geräte und Hilfsmittel bereitgehalten werden.
Das Bereithalten ist auch in geeigneten Behältern zulässig, sofern diese den obigen Anforderungen genügen. Bereitstellungsräume und -behälter sind verschlossen zu halten; über den Schlüssel darf nur der Sprengberechtigte verfügen.
(4) Die für den Fortgang der Sprengarbeiten an der Sprengstelle bereitgehaltenen Sprengmittel sind unter Aufsicht eines Sprengberechtigten zu halten.
(5) Die über das Bereithalten hinausgehende Aufbewahrung ist sprengstoffrechtlich geregelt. Demnach dürfen Sprengmittel nur aufbewahrt werden:
(6) In Aufenthalts- und Deckungsräumen dürfen sich keine Sprengmittel befinden.
4.4 Transport von Sprengmitteln
(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für den Transport innerhalb einer Betriebsstätte (hierzu gehören auch Baustellen und Betriebsgelände mit oder ohne Einfriedung).
(2) Sprengmittel müssen in geschlossener versandmäßiger Verpackung oder in geschlossenen Behältern transportiert werden. Sie dürfen nicht in der Kleidung getragen werden.
(3) Pulversprengstoffe müssen in Behältern transportiert werden, bei denen Funken und gefährliche elektrostatische Aufladung nicht entstehen können.
(4) Behälter, in denen Sprengmittel gemeinsam transportiert werden, müssen getrennte Abteilungen haben. Hierbei sind Sprengstoffe in der einen, Zündmittel und Anzündmittel in der anderen Abteilung des Behälters unterzubringen. Werden in den Behältern zusätzlich benötigte Geräte und Hilfsmittel transportiert, darf von diesen keine Gefahr für Sprengmittel ausgehen.
4.5 Zündung
4.5.1 Allgemeines
(1) Sprengberechtigte dürfen nur die Zündsysteme einsetzen, für deren Verwendung sie die erforderliche Fachkunde besitzen.
(2) Die Zündanlage ist vor dem Zünden durch den Sprengberechtigten zu prüfen. Werden bei der Prüfung Fehler in der Zündanlage festgestellt, muss versucht werden, diese durch geeignete Maßnahmen zu beheben. Können Fehler nicht behoben werden, darf nur gezündet werden, wenn diese dokumentiert und Maßnahmen zur Beseitigung von möglichen Versagern getroffen wurden. Mögliche Maßnahmen sind in Nummer 4.9 aufgeführt.
(3) Für Sprengarbeiten im Rahmen von Prüfungen und wissenschaftlichtechnischer Forschung kann von einzelnen Bestimmungen zur Zündung abgewichen werden, wenn die Auswirkungen in einer Beurteilung von Gefährdungen dargelegt sind und auf andere Art ein mindestens gleich hohes Schutzniveau erzielt wird.
4.5.2 Elektrische Zündung
(1) In einer elektrischen Zündanlage dürfen nur elektrische Zünder eines Herstellers, eines Zündertyps und gleicher Ansprechstromstärke verwendet werden.
(2) Elektrische Zünder dürfen nur mit zugelassenen Zündmaschinen gezündet werden. Der Widerstand eines Zündkreises darf den für die jeweilige Zünderempfindlichkeit auf dem Typenschild bzw. in der Bedienungsanleitung des Herstellers der verwendeten Zündmaschine angegebenen Grenzwiderstand bzw. maximalen Reihenwiderstand nicht überschreiten.
(3) Bei Verwendung von HU-Zündern (Klasse IV) darf die Zünderdrahtlänge 3,50 m nicht unterschreiten.
(4) Zünderdrahtenden dürfen erst unmittelbar vor dem Verbinden (dies schließt das Kurzschließen ein) abisoliert werden.
(5) Zünderdrähte, Verlängerungsdrähte und Zündleitungen müssen untereinander leitend verbunden, die Verbindungsstellen isoliert werden. Die Isolierung der Verbindungsstellen kann z.B. durch fettgefüllte Isolierhülsen erfolgen. Bei Parallelschaltungen bedürfen Kuppelstellen mit blanken Antennen, die ohne Erdschluss verlegt sind, keiner Isolation.
(6) Verbindungsstellen von Zünderdrähten innerhalb des Bohrloches sind unzulässig, sofern nicht durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, dass Isolationsfehler auftreten, die Verbindungen abreißen oder das Laden behindert wird.
(7) Elektrische Zünder sind in Reihe zu schalten, um eine zuverlässige Zündung aller Zünder zu gewährleisten.
(8) Abweichend von Absatz 7 dürfen elektrische Zünder auch in Form der Parallelschaltung verwendet werden. Hierbei muss eine für die jeweilige Schaltungsart geeignete und zugelassene Zündmaschine benutzt werden. Die Betriebsanleitung des Herstellers der Zündmaschine ist zu beachten.
(9) Die Zündkreise sind durch Vergleich des gemessenen Zündkreiswiderstandes mit dem zuvor berechneten Zündkreiswiderstand zu prüfen. Bei einer Abweichung von mehr als ± 5 % darf nur gezündet werden, wenn sich die Abweichung begründen lässt (z.B. gekürzte Drähte).
(10) Der elektrische Widerstand der Zündkreise gegen Erde (Nebenschluss) ist mit einem dafür geeigneten Zündkreisprüfer zu messen. Ist der gemessene Widerstand gegen Erde kleiner als das zehnfache des gemessenen Widerstandes des Zündkreises bei Reihenschaltung bzw. jeder parallelen Zünderreihe (Serie) bei Parallelschaltung, darf nicht gezündet werden.
(11) Die Bedingungen der Anhänge T-10 und T-11 müssen eingehalten werden, um die Einwirkung elektrischer Energie auf die Zündanlage zu verhindern.
4.5.3 Nicht elektrische Zündung
(1) Vom Hersteller vorkonfektionierte Zündschläuche dürfen, außer zum Anbringen an der Zündmaschine, nicht gekürzt werden.
(2) Beim Einsatz von nicht elektrischen Zündern muss eine Anlaufstrecke der Zündschläuche von mindestens 1 m gewährleistet sein, es sei denn der Hersteller macht abweichende Angaben.
(3) Beim Einsatz von Oberflächenverzögerern muss die Zündrichtung beachtet werden.
(4) Oberflächenverzögerer dürfen nicht zum Herstellen von Initialladungen eingesetzt werden.
(5) Nicht elektrische Zündanlagen sind unmittelbar vor der Zündung durch eine gewissenhafte Inaugenscheinnahme zu prüfen. Dabei ist insbesondere auf eine korrekte Verbindung aller verwendeten Komponenten sowie deren Zündrichtung und gefährdungsfreie Verlegung zu achten.
(6) Zündschläuche können mit Sprengkapseln anderer Zündarten, speziell dafür zugelassenen Zündgeräten oder mittels Sprengschnur initiiert werden.
(7) Die nicht elektrische Zündung kann in Verbindung mit einer elektrischen oder elektronischen Rahmenzündung in kombinierter Zündung verwendet werden.
4.5.4 Elektronische Zündung
(1) Es dürfen nur elektronische Zünder des gleichen Zündsystems in einer Zündanlage verwendet werden.
(2) Elektronische Zündanlagen sind entsprechend den Herstellerangaben zu projektieren, herzustellen, zu prüfen und zu zünden.
(3) Es darf nur das zum Zündsystem gehörende Sprengzubehör verwendet werden.
4.5.5 Zündung mit Pulveranzündschnur
(1) Die Zündung mit Pulveranzündschnur und Sprengkapsel ist nur zulässig bei Eis- und Schneefeldsprengungen.
(2) Die Lagerzeit für Pulveranzündschnüre sollte ein Jahr nicht überschreiten, sofern nicht in der Anleitung zur Verwendung oder in den Verwendungsbestimmungen eine abweichende Höchstlagerzeit festgelegt wurde.
(3) Beim Einsatz der Zündung mit Pulveranzündschnur ist die Zündanlage durch eine gewissenhafte Inaugenscheinnahme zu prüfen. Dabei ist insbesondere auf eine korrekte Verbindung aller verwendeten Komponenten sowie deren Zündrichtung zu achten.
(4) Pulveranzündschnüre sind vor ihrer Verwendung auf Unversehrtheit zu untersuchen. Bei jeder neuen Lieferung und nach jeder längeren Lagerung ist außerdem die Brennzeit zu überprüfen. Die durchschnittliche Brennzeit einer Pulveranzündschnur beträgt in der Regel 120s für 1 Meter zuzüglich 8s pro 1000 m Höhe über NN. Pulveranzündschnüre, die geknickt, brüchig, durch Feuchtigkeit oder sonstige Einwirkungen schadhaft geworden sind oder eine zu kurze oder eine zu lange Brennzeit aufweisen (jenseits 120 ± 10 Sekunden für 1 Meter), dürfen nicht verwendet werden.
4.5.6 Einsatz von Sprengschnüren, redundante Zündung
(1) Wenn bei Sprengbohrlöchern die Zündung der gesamten Ladesäule nicht sicher gewährleistet werden kann, müssen Sprengschnüre mit Sprengzündern verwendet werden. Eine Unterbrechung der Ladesäule kann z.B. verursacht werden durch:
(2) Es dürfen nur Sprengschnüre verwendet werden, die die Sprengladungen sicher zünden (Herstellerangaben und Anleitung zur Verwendung für den Sprengstoff sind zu beachten.). Sie sind so zu verlegen, dass eine unbeabsichtigte Zündung oder Beschädigung ausgeschlossen ist. Um ein Abschlagen zu vermeiden, dürfen Sprengschnüre nicht geknickt sowie in Schlingen oder übereinander gelegt werden.
(3) Sprengschnüre sind miteinander und mit Sprengzündern so zu verbinden, dass eine einwandfreie Detonationsübertragung gewährleistet ist. Sprengschnurenden und Verbindungsstellen von Sprengschnüren sind an feuchten Sprengstellen gegen Eindringen von Wasser zu schützen. Sprengschnüre dürfen nicht so gelegt werden, dass ihre Verbindungsstellen im Wasser liegen. Verbindungsstellen zwischen Sprengschnüren und Sprengzündern sind bei Steinfallgefahr gegen Beschädigung zu schützen.
(4) Sofern das Abscheren von Ladungsteilen, z.B. bei der Zündung von gestreckten Sprengladungen, nicht ausgeschlossen werden kann, ist redundant zu zünden. Dafür sind beide Endbereiche der Ladesäulen mit Sprengzündern zu versehen. Die Verzögerungszeit zwischen den beiden Zündern soll im Regelfall nicht mehr als 50ms betragen.
4.5.7 Zünden von Sprengladungen
(1) Sprengladungen müssen in einer solchen Reihenfolge gezündet werden, dass sie sich in der Sprengwirkung gegenseitig nicht ungünstig beeinflussen.
(2) Sprengladungen dürfen nur von Sprengberechtigten gezündet werden.
(3) Die Zündmaschine bzw. das Zündgerät darf erst nach dem zweiten Sprengsignal, und zwar unmittelbar vor dem Zünden der Sprengladungen, mit der Zündanlage verbunden werden. Diese Forderung ist auch bei ferngesteuerten Zündgeräten als erfüllt anzusehen, wenn diese gemäß § 5 SprengG zugelassen sind (siehe auch Nummer 4.8 Absatz 6). Die Zündmaschine bzw. das Zündgerät ist nach jedem Zündvorgang von der Zündanlage zu trennen.
(4) Sprengladungen sind aus einem allseitig geschlossenen Deckungsraum oder von einem Standort außerhalb des Sprengbereichs zu zünden, der sich nicht unmittelbar an einer Böschung befindet.
(5) Die Zündfolge ist im Zündplan schriftlich festzuhalten.
4.5.8 Fremdelektrizität
(1) Sind Gefährdungen der Zündanlage durch Fremdelektrizität zu erwarten, ist vor Beginn der Arbeiten eine dafür geeignete Zündart auszuwählen.
(2) Bei aufziehendem Gewitter dürfen Sprengladungen nicht mehr mit Zündern versehen werden. Bereits mit Zündern versehene Sprengladungen sind unter Einhaltung der Sicherungs- und Absperrmaßnahmen umgehend zu zünden. Ist das nicht möglich, haben die Sprengberechtigten die gleichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen wie im Falle einer Sprengung, bis die Gefahr vorüber ist. Bei Zündanlagen in Serienparallelschaltung müssen die einzelnen Zündkreise geöffnet und von der Antenne gelöst werden.
(3) Können Hochfrequenzenergien von Sendern auf elektrische und elektronische Zündanlagen einwirken, darf nur unter Beachtung des Anhangs T-10 gezündet werden.
(4) Können Ströme aus elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln auf elektrische Zündanlagen einwirken, darf nur unter Beachtung des Anhangs T-11 gezündet werden.
4.6 Bohren, Laden, Aufbringen von Besatz und Abdecken
(1) Sprengbohrlöcher sind nach Bohrplänen herzustellen, in denen in jedem Fall Bohransatzpunkte, Bohrrichtung und Bohrlochlänge für jedes Bohrloch vorzugeben sind.
(2) Nach- und Tieferbohren ganz oder teilweise stehengebliebener Bohrlöcher ist verboten.
(3) Über die Bohrarbeiten ist eine schriftliche Dokumentation der gebohrten Löcher (Bohrprotokoll) zu erstellen. Unregelmäßigkeiten wie Klüfte, Störungen, Staubaustritt aus dem Objekt, Wasser führende Bereiche usw. sind im Bohrprotokoll zu vermerken. Löcher müssen nach dem Bohren auf Richtung und Tiefe hin kontrolliert und die Ergebnisse dokumentiert werden.
(4) In übertägigen Gewinnungsstätten dürfen keine horizontalen Bohrlöcher an den Füßen der Wände hergestellt werden. Ist die Verwendung horizontaler Fußbohrlöcher dennoch erforderlich, hat die verantwortliche Person in ihrer Beurteilung von Gefährdungen diese Maßnahme zu begründen und besondere Maßnahmen zum Schutz vor Steinfall während des Herstellens der Bohrlöcher und der Ladearbeiten festzulegen.
(5) Initialladungen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung und nur in der erforderlichen Anzahl hergestellt werden. Mit dem Laden darf erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass Sprengladungen nicht angebohrt werden können.
(6) Der Sprengberechtigte hat sich vor dem Laden der Bohrlöcher über das Vorhandensein von Klüften, Spalten, Abgängen, sonstigen Hohlräumen, geologisch begründeten Störzonen und Abweichungen vom geplanten Bohrlochverlauf und dessen Tiefe zu informieren und die Sprengladungen entsprechend zu bemessen und anzuordnen.
(7) Vor dem Laden sind die Bohrlöcher auf freien Durchgang zu prüfen.
(8) Sprengstoffpatronen dürfen nur ohne Gewaltanwendung in die Laderäume eingebracht werden. Steckengebliebene oder festgeklemmte Sprengstoffpatronen ohne Sprengzünder dürfen nur durch Aufspießen entfernt, mit einem Ladestock vorsichtig durchgedrückt oder durch Sprengen vernichtet werden.
(9) Fertig geladene Sprengstellen sind bis zur Zündung von einem Sprengberechtigten zu beaufsichtigen bzw. auf andere Art gegen Beschädigung oder Diebstahl zu sichern. Die verantwortliche Person entscheidet in Abhängigkeit von Art der Sprengung, Lage der Sprengstelle und Dauer bis zur Zündung über zusätzliche Maßnahmen (z.B. Bewachung).
(10) Als Besatz dürfen nur geeignete Stoffe verwendet werden. Geeignet sind z.B. Lehm, PU-Schaum, Sand, Splitt bis 16 mm oder Wasserbesatzpatronen. Schnell erhärtende Stoffe wie Beton und Mörtel sind nicht geeignet.
(11) Für das Einbringen des Besatzes mit Ladestöcken gelten Nummer 4.2.3 Absatz 1 und 4 entsprechend. Auf Ladestöcke darf nicht geschlagen werden.
(12) Bei Sprengungen mit Pulversprengstoffen ist sofort nach dem Laden zum Schutz gegen Funken genügend nicht brennbarer Besatz aufzubringen.
(13) Beim Aufbringen von Besatz dürfen die Elemente der Zündanlage nicht beschädigt werden.
(14) Sprengladungen sind, soweit es nach den besonderen Verhältnissen notwendig ist, sachgemäß abzudecken, z.B. zur Vermeidung von Steinflug oder zur Reduzierung des Detonationsknalls.
4.7 Sichern und Absperren
(1) Beim Umgang mit Sprengmitteln ist dafür zu sorgen, dass innerhalb eines Bereichs von 25 m Entfernung nicht geraucht wird, kein offenes Licht oder Feuer verwendet wird sowie keine Schweiß-, Schneid- und ähnliche Arbeiten ausgeführt werden.
(2) Der Sprengberechtigte hat den Sprengbereich festzulegen. Er umfasst in der Regel einen Umkreis mit einem Radius von 300 m von der Sprengstelle.
(3) Werden bei Eisen- und Stahlsprengungen keine Schneidladungen eingesetzt, umfasst der Sprengbereich in der Regel einen Umkreis mit einem Radius von 1.000 m von der Sprengstelle.
(4) Wenn mit einem Bereich, in dem direkte Sprengeinwirkungen entstehen können, von mehr als 300 m um die Sprengstelle zu rechnen ist, so hat der Sprengberechtigte einen vergrößerten Sprengbereich festzulegen.
(5) Der Sprengberechtigte darf im Einvernehmen mit dem Erlaubnisinhaber den Sprengbereich verkleinern, wenn sichergestellt ist, dass Personen und Sachgüter nicht gefährdet werden. Dies muss im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen dargelegt werden.
(6) Die erforderliche Vergrößerung oder eine zulässige Verkleinerung des Sprengbereichs kann unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in unterschiedlichen Richtungen und Abmessungen vorgenommen werden.
(7) Der Sprengberechtigte darf die Sprenganlage nur zünden, wenn sichergestellt ist, dass die im Sprengbereich gelegenen öffentlichen Verkehrswege für die Dauer der Gefahr geräumt, gesperrt und bewacht werden.
(8) Bei Sprengungen ist der Schutz der Personen dadurch sicherzustellen, dass diese Deckungsräume aufsuchen oder den Sprengbereich verlassen. Für die Beschaffenheit von Deckungsräumen ist der Anhang A-2 zu beachten.
(9) Sprengungen dürfen nur bei ausreichenden Licht- und Sichtverhältnissen durchgeführt werden.
(10) Können andere Betriebe durch Sprengungen beeinträchtigt werden, hat die verantwortliche Person mit den betroffenen Betrieben die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie zum Schutz von Sachgütern, auf Grundlage der Beurteilung der Gefährdungen abzustimmen.
4.8 Sprengsignale und Verhalten vor und nach der Sprengung
(1) Bei jeder Sprengung sind vom Sprengberechtigten Sprengsignale zu geben. Auf Veranlassung des Sprengberechtigten darf eine Hilfskraft die Signale geben.
(2) Sprengsignale sind mit einem Signalhorn zu geben. Das Signalhorn muss sich im Ton von anderen Signalmitteln vor Ort deutlich unterscheiden und darf nur zum Signalgeben beim Sprengen verwendet werden. Sprengsignale sind auf Weisung des Sprengberechtigten durch weitere Warnzeichen zu ergänzen, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern.
(3) Es müssen folgende Sprengsignale gegeben werden, die im Einzelnen bedeuten:
(4) Nach dem ersten Sprengsignal haben alle Personen, die sich im Sprengbereich befinden, sofort in Deckungsräume zu gehen, andernfalls ist der Sprengbereich zu verlassen.
(5) Das zweite Sprengsignal darf erst gegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass sich alle Personen in Deckungsräumen oder außerhalb des Sprengbereichs befinden; dies gilt nicht für den Sprengberechtigten oder die Hilfskraft, der die Sprengsignale gibt. Nach dem zweiten Sprengsignal haben sich auch die Sprengberechtigten und Hilfskräfte, die die Signale gegeben haben, in Deckungsräume zu begeben oder den Sprengbereich zu verlassen; erst dann dürfen die Sprengladungen gezündet werden.
(6) Bei elektrischen bzw. nicht elektrischen Zündarten ist Nummer 4.5.7 Absatz 3 einzuhalten. Griffe, Kurbeln, Schlüssel oder Ähnliches, die der Auslösung der Zündung dienen, müssen stets abgezogen sein und vom Sprengberechtigten sicher verwahrt werden. Sie dürfen erst nach dem zweiten Sprengsignal an der Zündmaschine bzw. dem Zündgerät angebracht werden.
Bei elektronischer Zündung oder bei Zündsystemen mit Fernübertragung über Funk oder Datenleitung muss durch organisatorisch-technische Maßnahmen die gleiche Sicherheit bis zum zweiten Sprengsignal herrschen (insbesondere: galvanische Trennung, Sicherung gegen versehentliches oder missbräuchliches Zünden). Die Kondensatoren für die Zündung dürfen erst nach dem zweiten Sprengsignal geladen werden.
(7) Das dritte Sprengsignal darf erst gegeben werden, wenn sich der Sprengberechtigte nach erfolgter Sprengung vom Sprengergebnis überzeugt hat. Dabei hat er insbesondere auf das erzielte Sprengergebnis (z.B. einwandfreies Werfen der Vorgabe) und eventuell vorhandene Versager zu achten. Das dritte Sprengsignal kann auch gegeben werden, wenn die Sprengung unterbrochen worden ist. Erst nach dem dritten Sprengsignal dürfen auch die anderen Personen die Deckungsräume verlassen und die Absperrung des Sprengbereichs darf aufgehoben werden.
(8) Müssen Sprengarbeiten unterbrochen werden, nachdem Sprengsignale gegeben worden sind, so darf das dritte Sprengsignal nur gegeben werden, wenn die Sicherheit gewährleistet ist.
(9) Sprengstellen dürfen erst wieder betreten werden, nachdem die Sprengschwaden abgezogen oder beseitigt worden sind. Dies kann z.B. durch visuelle Kontrolle oder durch Messung der beiden Leitkomponenten Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxide (NO, NO2) erfolgen.
(10) Der Sprengberechtigte muss die Sprengstelle vor Wiederaufnahme der Arbeiten durch Inaugenscheinnahme überprüfen und hat dafür zu sorgen, dass Gefahrenzustände beseitigt oder gesichert werden (z.B. Gefahr durch Nachbrechen).
(11) Festgestellte Unregelmäßigkeiten, die Sprengmittel betreffen, sind dem Sprengberechtigten unverzüglich zu melden.
4.9 Versager und deren Beseitigung
(1) Wird festgestellt, dass Sprengladungen nach dem Zünden ganz oder teilweise nicht umgesetzt wurden, müssen sie als Versager behandelt werden.
(2) Werden Versager im Haufwerk vermutet, darf dieses nur unter Einhaltung besonderer Sicherheitsmaßnahmen weggeladen werden (z.B. Einsatz eines Ladegerätes mit splittergeschützter Fahrerkabine, vorsichtiges Wegladen, verstärktes Beobachten).
(3) Der Sprengberechtigte hat Versager unverzüglich zu beseitigen. Falls er Versager nicht unverzüglich beseitigen kann, hat er diese auffällig zu kennzeichnen und zu sichern. Er hat dies zu dokumentieren. Die Art der Kennzeichnung muss allen Beschäftigten bekannt sein. Geborgene Versager sind in das Verzeichnis nach § 16 SprengG einzutragen.
(4) Gefundene Sprengmittel sind dem Sprengberechtigten unverzüglich anzuzeigen. Die Fundstelle ist zu beaufsichtigen und vom Sprengberechtigten auf weitere Versager hin zu untersuchen.
(5) Spezifische Methoden der Versagerbeseitigung sind von der verantwortlichen Person in Betriebsanweisungen zu regeln. Bei Sprengungen zur Versagerbeseitigung sind veränderte Bedingungen (z.B. geringere Vorgaben) und entsprechend andere Auswirkungen (z.B. größerer Streuflug) zu beachten.
(6) Sprengmittel oder Besatz dürfen weder ausgebohrt noch auf sonstige Art gewaltsam aus dem Bohrloch entfernt werden.
(7) Für das Beseitigen von Versagern dürfen nur geeignete Verfahren angewandt werden. Geeignete Verfahren sind insbesondere folgende:
(8) Ist eine Versagerbeseitigung nicht durchführbar oder erfolglos, hat die weitere Behandlung des Versagers nach den Empfehlungen eines Sachverständigen im Sprengwesen zu erfolgen.
Verfahren zum sachgemäßen Vernichten | Anhang A-1 |
(1) Mengen von bis zu 25 kg Sprengstoff oder 500 Sprengkapseln, Sprengzünder oder Sprengverzögerer dürfen vom Sprengberechtigten, größere Mengen nur vom Hersteller oder anderen Sachverständigen im Sprengwesen vernichtet werden.
(2) Bei einem Vernichtungsvorgang sollen nicht mehr als 5 kg Sprengstoff oder die in Nummer 9 angegebenen Mengen von Sprengkapseln, Sprengzündern oder Sprengverzögerern vernichtet werden.
(3) Beim Vernichten von Sprengstoffen und Zündmitteln durch Sprengen sind die gleichen Sicherungs- und Absperrmaßnahmen wie bei sonstigen Sprengarbeiten erforderlich.
(4) Sprengstoffe, die sich in Hohlkörpern befinden (z.B. in Laderohren), dürfen nur durch Sprengen unter Beachtung der Nummer 4 der Technischen Regel unter Verwendung ausreichend bemessener Verstärkungsladungen vernichtet werden.
(5) Sprengstoffe müssen durch Sprengen unter Beachtung von Nummer 4 der Technischen Regel vernichtet werden. Die Detonationsübertragung innerhalb der Gesamtladung muss dabei sichergestellt sein. Sie können:
(6) Ist das Vernichten durch Sprengen nicht möglich, so dürfen sie nur durch den Hersteller oder andere Sachverständige im Sprengwesen vernichtet werden.
(7) Pulversprengstoffe, die nass geworden sind, sind mit der gleichen Menge einwandfreien Pulversprengstoffes zu überdecken und mittels eines elektrischen Pulveranzünders auszulösen.
(8) Pulversprengstoffe, die nicht nass geworden sind, sind auf einer trockenen Unterlage mittels eines elektrischen Pulveranzünders auszulösen.
(9) Sprengkapseln, Sprengzünder oder Sprengverzögerer sind durch Sprengen zu vernichten. Sie können:
(10) Andere Sprengstoffe oder Zündmittel sowie Anzündmittel sind nach Anweisung des Herstellers oder anderer Sachverständiger im Sprengwesen zu vernichten.
Hinweise für Bau und Beschaffenheit von Deckungsräumen | Anhang A-2 |
(1) Bevor der Bau oberirdischer Deckungsräume in Betracht gezogen wird, ist zunächst zu prüfen, ob nicht unterirdische Deckungsräume angelegt werden können.
(2) Bei der Wahl des Standorts ist auch die Abbaurichtung zu berücksichtigen. Es muss sichergestellt sein, dass sich der Abstand zur Sprengstelle durch den fortschreitenden Abbau nicht verringert.
(3) Deckungsräume sollen in der Regel mindestens 100 m von der Sprengstelle entfernt sein; Sonderfälle, z.B. bei Sprengungen in heißen Massen, sind im Rahmen der Beurteilung von Gefährdungen festzulegen.
(4) Deckungsräume dürfen nicht in der Nähe von Absturzkanten oder unter Böschungen angeordnet und müssen standsicher aufgestellt sein.
(5) An Wände, Decken und Boden sind hinsichtlich ihrer Festigkeit gleiche Anforderungen zu stellen.
(6) Deckungsräume sind ihrer Größe nach so zu bemessen, dass für zwei bis drei Personen mindestens ein Quadratmeter Grundfläche zur Verfügung steht.
(7) Zur Beobachtung der Sprengungen sollen geschützte Sehschlitze angebracht sein.
(8) Türen und Fensterläden müssen hinsichtlich ihrer Festigkeit den Anforderungen entsprechen, die an Decken und Wände gestellt werden.
(9) Deckungsräume sollen aus Stahlbeton, Mauerwerk oder Stahl errichtet sein.
(10) Beton muss mindestens den Anforderungen der Festigkeitsklasse C 12/15 genügen; Wände aus Beton sollen eine Mindestbewehrung erhalten.
(11) Mauerwerk muss mindestens Vollziegelmauerwerk sein und mindestens der Güteklasse M 6 II entsprechen. Auch Bruchsteinmauerwerk kann verwendet werden, nicht jedoch Mauerwerk aus Hohlblocksteinen.
(12) Die Wand- und Deckenstärken richten sich nach der Entfernung zur Sprengstelle und dem verwendeten Baustoff. Dabei ist es unerheblich, ob die Deckungsräume vor, seitlich oder hinter der Sprengung stehen.
(13) Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Wand- bzw. Deckenstärken können in Abhängigkeit von der Entfernung der Sprengstelle zum Deckungsraum auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen als ausreichend angesehen werden:
Entfernung von der Sprengstelle |
Stahl |
Stahlbeton (mindestens C 12/15) |
Vollziegelmauerwerk M 6 II oder gleichwertig |
(25 - 50 m) | 10 mm | 30 cm | - |
(50 - 100 m) | 8mm | 25 cm | 49,0 cm |
100 - 200 m | 6 mm | 20 cm | 36,5 cm |
über 200 m | 5mm | 15 cm | 24,0 cm |
(14) Die für Entfernungen von weniger als 100 m angegebenen Werte sollen ein Richtmaß für diejenigen Fälle sein, bei denen die Einhaltung dieses Abstandes nicht möglich ist beziehungsweise sich durch die Einhaltung des Mindestabstandes eine Erhöhung der Gefährdung ergeben würde.
(15) Auch Aufenthaltsräume können als Deckungsräume gestaltet werden.
Technische Anhänge mit Bestimmungen für besondere Sprengarbeiten .
Bestimmungen für das Schnüren sowie für Lassensprengungen | Anhang T-1 |
(1) Zum Einführen von Sprengstoffpatronen in den Laderaum dürfen nur Rohre, Rinnen oder Schläuche verwendet werden, die bis in das Tiefste des Laderaumes reichen und den Anforderungen der Nummer 4.2.3 Absatz 1 bis 4 entsprechen.
(2) Beim Laden ist darauf zu achten, ob Sprengstoff verläuft. Wenn dies geschieht, darf nicht weitergeladen werden; die Sprengladung ist dann zu zünden. Erforderlichenfalls sind die Schutzmaßnahmen der größeren Gefahr anzupassen.
(3) Bohrlöcher und Lassen dürfen erst untersucht und wieder geladen werden, nachdem mindestens eine Stunde nach der Umsetzung der letzten Ladung vergangen ist. Sofern keine Pulversprengstoffe verwendet werden, dürfen vorgekesselte Bohrlöcher frühestens 15 Minuten nach dem letzten Vorkesseln mit Druckluft ausgeblasen und nach mindestens 5 Minuten langem Ausblasen wieder geladen werden.
(4) Hindernisse in vorgeschnürten oder vorgekesselten Bohrlöchern dürfen nur mit Geräten aus Holz oder genügend leitfähigem und nicht funkenreißendem Material beseitigt werden. Gelingt dies nicht, so können die Hindernisse auch durch eine Initialladung beseitigt werden. Nach dem Zünden der Initialladung sind die oben genannten Wartezeiten einzuhalten.
(5) Sind Anzeichen vorhanden, dass sich das Gestein setzt, darf nicht weitergeladen werden.
Bestimmungen für Großbohrlochsprengungen | Anhang T-2 |
(1) Die verantwortliche Person hat für die Planung und Ausführung von Großbohrlochsprengungen einen verantwortlichen Leiter, der berechtigt ist Großbohrlochsprengungen durchzuführen, zu bestellen.
(2) Der verantwortliche Leiter hat vor jeder Sprengung ein Dokument zu erstellen, in dem alle für die Sprengung benötigten Daten festgehalten sind. Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass alle Berechnungs- und Planungsunterlagen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
(3) Der verantwortliche Leiter hat auf der Grundlage einer messtechnischen Ermittlung von Wandhöhe und Wandneigung:
Hierüber sind eine maßstäbliche Zeichnung und eine Lademengenberechnung anzufertigen.
Geeignete Messverfahren sind insbesondere:
(4) Der verantwortliche Leiter hat Ansatzpunkt und Richtung der Bohrlöcher zu prüfen. Abweichungen von der beabsichtigten Richtung und Tiefe der Bohrlöcher müssen messtechnisch ermittelt und dokumentiert werden. Die Angaben aus dem Bohrprotokoll müssen berücksichtigt werden. Die Berechnung der Lademenge ist entsprechend den Abweichungen zu berichtigen.
Abweichungen von der beabsichtigten Richtung und Tiefe eines Bohrloches können z.B. ermittelt werden durch:
(5) Der verantwortliche Leiter hat dafür zu sorgen, dass in Teile von Bohrlöchern, deren Abweichung von der beabsichtigten Richtung und Tiefe nicht ermittelt werden konnte, kein Sprengstoff eingebracht wird.
(6) Der verantwortliche Leiter hat das Herrichten und Einbringen der Ladungen zu überwachen und die Lademenge für jedes Bohrloch zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen.
(7) Die Zündung der Großbohrlochsprengung darf erst nach ausdrücklicher Freigabe durch den verantwortlichen Leiter von einem Sprengberechtigten erfolgen.
(8) Gelatinöse Sprengstoffe müssen bei einer Fallhöhe von mehr als 40 m an einer Schnur eingelassen werden. Pulversprengstoffpatronen dürfen nicht fallengelassen, sondern müssen stets an einer Schnur eingelassen werden.
(9) Werden bei Großbohrlochsprengungen Sprengzünder in die Ladesäule eingebracht, dürfen nur Sprengzünder verwendet werden, die fabrikseitig eine ausreichende mechanische Festigkeit der Isolierung haben.
Bestimmungen für geophysikalische Sprengungen | Anhang T-3 |
(1) Es dürfen nur für die zu erwartenden Umgebungsbedingungen geeignete Sprengstoffe und Zündmittel verwendet werden.
(2) Die gesamte Zündanlage ist grundsätzlich ungeerdet zu lassen. Um eine Erdung auszuschließen, muss sich die Isolation der Zündleitung in einwandfreiem Zustand befinden. Freie Enden von Zünderdrähten dürfen nicht in die Erde gesteckt werden. Bis zum Zünden der Sprengladung muss die Zündleitung kurzgeschlossen bleiben.
(3) Fertig eingebrachte Sprengladungen müssen unter Aufsicht gehalten und noch am selben Tag gezündet werden.
(4) Es ist sicherzustellen, dass sich die Ladung in der vorgesehenen und ausreichenden Teufe befindet und sicher gezündet wird. Bei Sprengladungen von mehr als 2 kg muss sich die Oberkante der Ladesäule mindestens 6 m unter Flur befinden. Bei Sprengladungen bis zu 2 kg muss sich die Oberkante der Ladesäule mindestens 2 m unter Flur befinden. Bei schwierigen Untergrundverhältnissen im Festgestein genügt es, wenn sich die Oberkante der Ladesäule mindestens 1 m unter Flur befindet und weniger als 1 kg Sprengstoff verwendet wird.
(5) In Bohrlöchern, in denen mit Auftrieb zu rechnen ist, muss die Ladung beschwert werden. Dies gilt auch für Bohrlöcher, in denen mehrere Sprengladungen nacheinander gezündet werden (z.B. bei Sprengarbeiten für Geophonversenkmessungen und Aufzeitmessungen); hierbei ist zusätzlich eine Sicherungsstange zu verwenden, die anzeigt, wenn die Ladung bis auf weniger als 2 m unter die Erdoberfläche aufgetrieben ist. In diesem Fall darf nicht gezündet werden.
(6) Nach dem Bohren ist festzustellen, ob die vorgeschriebene Ladeteufe erreicht worden ist und nach dem Laden, in welcher Teufe sich die Ladung befindet. Soweit nötig, ist dies mit Ladestangen oder Taster festzustellen. Beim Aufholen der Ladestangen oder des Tasters ist an den Zünderdrähten durch Straffhalten zu überprüfen, dass die Sprengladung nicht mit aufgeholt wird.
(7) Soll durch die Bohrrohre geladen werden, so muss der lichte Durchmesser der Rohre mindestens 6 mm größer sein als der größte Patronendurchmesser. Es darf hierfür nur fester Sprengstoff oder Sprengstoff in starrer Verpackung verwendet werden. Beim Einbringen der Sprengladung ist jegliche Gewaltanwendung zu vermeiden. Vor dem Einbringen der Sprengladung sind die Rohre mit dem Taster auf einwandfreien Durchgang zu prüfen. Der Durchmesser des Tasters muss mindestens 3 mm größer als der Patronendurchmesser sein. Er darf den lichten Rohrdurchmesser um höchstens 15 % unterschreiten. Vor dem Einbringen der Sprengladung müssen alle über die Erdoberfläche hinausragenden ganzen Rohrlängen abgeschraubt werden. Der Rohrstrang muss oben offen sein. Dies gilt auch vor dem Zünden, wenn mehrere Sprengladungen nacheinander in einem Bohrloch gezündet werden (z.B. Aufzeitmessungen, Geophonversenkmessungen).
(8) Nach jedem Abschrauben eines gezogenen Rohres ist am Zünderdraht bzw. an den Besatzstangen zu kontrollieren, ob die Ladung nicht mit hochgezogen wird. Wird die Ladung mit hochgezogen, so ist zu versuchen, sie an den Zünderdrähten vorsichtig aus den Rohren herauszuziehen. Ist dies nicht möglich, ist die Ladung, auch unter Aufgabe von Bohrgestänge, nach entsprechenden Sicherungsvorkehrungen zu zünden. Stellt sich heraus oder ist zu vermuten, dass sich Sprengstoff in den Rohren festgesetzt hat oder setzen sich die Rohre beim Ziehen fest, so dürfen die Rohre nicht mehr gezogen oder gedreht und auch die aus dem Erdboden herausragenden Rohrlängen nicht mehr abgeschraubt werden. In diesem Falle ist die Ladung unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. abdecken, Sprengbereich vergrößern) zu zünden.
(9) Ist die Bohrung durch Schlagen abgeteuft worden, ist vor dem Einbringen der Ladung das Gestänge mit Wasser aufzufüllen. Hierbei ist zu kontrollieren, ob sich der Wasserstand verändert (Spitze vorhanden oder verloren). Nach dem Einbringen der Ladung ist anhand des Wasserstandes das Lösen der Spitze zu kontrollieren.
(10) Vor dem Ziehen der Rohre und vor dem Einbringen des Verdämmmaterials sind die im Bohrloch befindlichen Sprengzünder mit einem Zündkreisprüfer auf Unversehrtheit und Isolationszustand zu prüfen.
(11) Wird festgestellt, dass Sprengladungen nach dem Zünden nicht detoniert sind, müssen sie als Versager behandelt werden. Sprengstoffe und Zündmittel oder Besatz dürfen weder ausgebohrt noch auf sonstige Weise gewaltsam aus dem Bohrloch entfernt werden. Versager dürfen nur nach folgenden Verfahren entfernt werden:
(12) In Bohrlöchern, die Sprengstoff enthalten, darf nicht gebohrt werden. Dies gilt auch für Bohrlöcher, in denen gesprengt worden ist. Ausgenommen sind solche Bohrlöcher, in denen Hindernisse beseitigt oder Sprengungen mit jeweils nur einer Patrone und einem Sprengzünder durchgeführt worden sind.
Bestimmungen für Sprengungen in unterirdischen Hohlräumen | Anhang T-4 |
(1) Soweit bei Sprengungen Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube auftreten können, die mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, sind vorher die erforderlichen Maßnahmen von der verantwortlichen Person in der Beurteilung von Gefährdungen schriftlich festzulegen.
(2) Aufgrund der besonderen Gegebenheiten in unterirdischen Hohlräumen ist nach Sprengungen von der verantwortlichen Person sicherzustellen, dass vor Wiederaufnahme der Arbeiten die Grenzwerte der auf den Menschen gefährlich wirkenden Gase in den Sprengschwaden eingehalten werden. Dies kann durch Ermittlung (Menge des verwendeten Sprengstoffs, Streckenquerschnitt, Wettermenge und -geschwindigkeit, Auswetterungszeit etc.) oder durch Messungen der in den Sprengschwaden enthaltenen Leitkomponenten Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxide (NO, NO2) erfolgen.
(3) Sprengschwaden dürfen nur durch künstliche Belüftung beseitigt werden. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Sprengschwaden durch natürliche Belüftung in angemessener Frist abziehen können.
(4) Werden die Sprengschwaden abgesaugt, muss sich die Ansaugöffnung der Lüftungsleitung so nahe wie möglich an der Sprengstelle befinden. Die Abluft ist so zu führen, dass sie nicht in die Atemluft von Personen gelangen kann. Zusätzlich muss zur Beseitigung der Sprengschwaden vor der Ortsbrust eine drückende Belüftung eingesetzt werden, wobei deren Ansaugstelle so angeordnet sein muss, dass sie von den Sprengschwaden nicht erreicht werden kann. Die Förderleistung der drückenden Zusatzbelüftung muss mindestens 70 % der Förderleistung der absaugenden Belüftung betragen.
(5) Die Beseitigung der Sprengschwaden kann allein durch drückende Belüftung erfolgen, wenn:
(6) Bei Kalottenvortrieb ist die Kalotte dann von sämtlichen Personen zu räumen, wenn bei Strossensprengungen nicht sichergestellt werden kann, dass die Kalotte ausreichend belüftet wird.
(7) Bei Gegenortbetrieb hat die verantwortliche Person festzulegen, ab welcher Annäherung die Beschäftigten des Gegenortes ihre Arbeitsstelle vor der Sprengung zu verlassen haben oder ab welcher Annäherung der Vortrieb auf einer der beiden Seiten einzustellen ist. Dies gilt auch bei Parallelvortrieb und Annäherung an andere untertägige Betriebsstätten.
(8) Abweichend von Nummer 4.5.8 Absatz 2 dürfen Sprengladungen auch bei Gewittern mit elektrischen Zündern versehen und gezündet werden, wenn Zünder der Klasse IV (HU-Zünder) verwendet werden und wenn auf untertägigen Sprengstellen, die:
(9) Abweichend von Nummer 4.8 Absatz 2 dürfen die Sprengsignale durch Zurufe ersetzt werden. Gegebenenfalls sind zur Ergänzung optische Warnzeichen einzusetzen, die von jeder Person wahrgenommen werden können. Die optischen Warnzeichen müssen eindeutig als Sprengsignale erkennbar sein.
Bestimmungen für Sprengungen von Bauwerken und Bauwerksteilen | Anhang T-5 |
(1) Die verantwortliche Person darf mit Sprengungen von Bauwerken und Bauwerksteilen nur Sprengberechtigte beauftragen, die über das Sprengobjekt ausreichend informiert sind.
(2) Die verantwortliche Person hat gegebenenfalls einen geeigneten Sachverständigen im Bauwesen, z.B. einen Baustatiker, hinzuzuziehen, der den Sprengberechtigten hinsichtlich der Baukonstruktion und Standsicherheit berät. Vorschwächungen von Bauteilen dürfen die Standsicherheit des Bauwerks nicht gefährden.
(3) Der Sprengberechtigte hat vor jeder Sprengung ein Dokument zu erstellen, in dem alle für die Sprengung benötigten Daten festgehalten sind. Das Dokument muss mindestens Spreng- und Zündpläne sowie Lademengenberechnungen enthalten.
(4) Pulversprengstoffe dürfen nicht verwendet werden.
(5) Brandschutzabstände dürfen abweichend von Nummer 4.7 Absatz 1 bei Schweiß- und Schneidarbeiten verringert werden, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden z.B. durch Abschirmungen aus feuerfestem Material.
(6) Werden bei Stahlbetonsprengungen in die Bohrlöcher elektrische oder elektronische Sprengzünder eingebracht, dürfen nur solche mit fabrikseitig ausreichender mechanischer Festigkeit der Isolierung der Zünderdrähte verwendet werden.
Bestimmungen für Sprengungen unter Wasser | Anhang T-6 |
(1) Bei der Durchführung von Sprengungen unter Wasser durch Taucher sind die einschlägigen Bestimmungen für Taucherarbeiten zu beachten.
(2) Beim Einsatz von Tauchern ist ein Sprengberechtigter zum verantwortlichen Leiter zu bestellen, der auch gleichzeitig als Taucher tätig sein darf. Der verantwortliche Leiter hat dafür zu sorgen, dass Taucher und Taucherfahrzeuge durch die Sprengarbeiten nicht gefährdet werden. Er hat die Tauchstelle während des Tauchganges, in dem die Sprengladung angebracht wird, zu beobachten, insbesondere das Ablaufen der Zündleitung und den Ausstieg des Tauchers. Dabei darf er sich nicht mit anderen Aufgaben befassen.
(3) Diese Aufgaben müssen auf den Tauchereinsatzleiter übertragen werden, wenn der verantwortliche Leiter die Sprengladung anbringt.
(4) Werden Sprengladungen unter Wasser durch Taucher angebracht, so darf dies nur durch einen Taucher, der aufgrund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines dazu berechtigt ist oder unter dessen Aufsicht erfolgen. Die Aufsicht muss unter Wasser erfolgen.
(5) Sprengladungen und Zündleitungen sind gegen Losreißen und Aufschwimmen zu sichern. Die Stellen, an denen sich Sprengladungen befinden, müssen jederzeit wieder auffindbar sein. Dies kann geschehen z.B. durch eine Markierungs-Boje mit einer an der Sprengladung befestigten Bojenleine, deren Länge etwa der zweifachen Wassertiefe entspricht, durch schwimmfähige Zündleitung oder durch vorheriges Einmessen. In strömenden Gewässern sind die Sprengladungen vom Oberstrom aus anzubringen, damit sie durch die Strömung an das Sprengobjekt gedrückt werden. Ist damit zu rechnen, dass der Zündkreis durch im Wasser treibende Gegenstände zerstört wird, darf jeweils nur eine Sprengladung vorbereitet und gezündet werden. Nach dem Einbringen einer Ladung sind die Zündleitungen unverzüglich über Wasser sicher festzulegen.
(6) Soll von Wasserfahrzeugen aus gezündet werden, muss beim Verholen die Zündleitung zugfrei von Hand abgespult werden.
(7) Die Zündleitung darf erst mit der Zündmaschine verbunden werden, wenn alle Taucher und andere, sich im Einflussbereich der Sprengung befindlichen, Personen das Wasser verlassen haben.
(8) Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass geeignete Rettungsmittel in ausreichender Anzahl bereitstehen (z.B. Leitern, Stangen, Rettungsringe, Rettungswesten, Boote).
Bestimmungen für Sprengungen in heißen Massen | Anhang T-7 |
(1) Die verantwortliche Person darf mit Sprengungen in heißen Massen nur Sprengberechtigte beauftragen, die über das Sprengobjekt ausreichend informiert sind. Die verantwortliche Person muss den Sprengberechtigten unterrichten, wie das Sprengobjekt beschaffen und mit welchen Temperaturen zu rechnen ist.
(2) Es dürfen nur geeignete Sprengstoffe und Zündmittel verwendet werden. Geeignete Sprengstoffe sind z.B.:
(3) Sollen mehrere Sprengladungen in einem Zündgang gezündet werden, müssen diese unter Aufsicht eines verantwortlichen Leiters möglichst gleichzeitig eingebracht werden; von einer Person dürfen maximal zwei Ladungen eingebracht werden.
(4) Vor Beginn der Ladearbeiten ist die Gängigkeit der Laderäume durch Proberohre, die mindestens den gleichen Durchmesser wie die Laderohre besitzen müssen, zu prüfen.
(5) Die zum thermischen Schutz der Sprengladungen vorgesehenen Isolationsmaßnahmen und Vorkehrungen sind vor Beginn der Ladearbeiten auf ihre Wirksamkeit zu testen. Die dabei ermittelten Verweilzeiten bis zum Erreichen der maximal zulässigen Einsatztemperatur sind zu dokumentieren und bei der Ausführung der Ladearbeiten zu berücksichtigen.
(6) Unmittelbar nach dem Einbringen der Sprengladungen ist der Sprengbereich auf vorher festgelegten Wegen zu verlassen oder ein Deckungsraum aufzusuchen. Daraufhin ist unverzüglich zu zünden. Bringt der Sprengberechtigte die Ladung nicht selbst an, muss er vor dem Zünden die Fertigmeldung des Anbringenden abwarten.
(7) Abweichend von Nummer 4.9 muss bei Versagern die Selbstzündung der Sprengladung abgewartet werden. Vor Wiederaufnahme der Arbeiten muss mindestens eine Stunde nach dem Detonieren der letzten Ladung vergangen sein.
Bestimmungen für Eissprengungen | Anhang T-8 |
(1) Pulveranzündschnüre sind vor ihrer Verwendung gemäß Nummer 4.5.5 zu prüfen.
(2) Es dürfen nur wasserdichte Pulveranzündschnüre verwendet werden.
(3) Die Längen der Pulveranzündschnüre sind so zu bemessen, dass Sprengberechtigten und Hilfskräften genügend Zeit bleibt, sich in Sicherheit zu bringen. Bei Wurfladungen ist die Länge der Pulveranzündschnur nach der Treibgeschwindigkeit des Eises und der Größe des Sprengbereichs zu bemessen.
(4) Pulveranzündschnüre müssen mit den Sprengkapseln fest verbunden werden; dazu darf nur eine Sicherheitsanwürgezange verwendet werden. Pulveranzündschnüre dürfen mit den Sprengkapseln in der Regel erst an der Einsatzstelle verbunden werden. Wenn Sprengkapseln ausnahmsweise schon vor dem Transport zur Einsatzstelle an den Zündschnüren angewürgt sind, müssen sie in geeigneter Weise geschützt transportiert werden.
(5) Pulveranzündschnüre dürfen nicht geknickt, in Schlingen oder übereinander gelegt werden.
(6) Pulveranzündschnüre dürfen nur mit dafür geeigneten Anzündmitteln angezündet werden. Werden Abreiß-Anzünder verwendet, müssen diese entsprechend der Anleitung zur Verwendung und den Herstellerangaben mit der Pulveranzündschnur verbunden sein.
(7) Falls bei der Verwendung von Sprengkapseln, die mit einer Pulveranzündschnur verbunden sind, die Zündung der Sprengladung nicht erfolgt oder daran Zweifel bestehen, ist die Sprengladung als Versager zu behandeln und darf erst nach einer Wartezeit von 15 Minuten aufgesucht werden.
(8) Sprengladungen und Zündleitungen sind gegen Losreißen, Abdriften oder Mitnehmen zu sichern.
(9) Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass geeignete Rettungsmittel in ausreichender Anzahl bereitstehen (z.B. Leitern, Stangen, Rettungsringe, Rettungswesten, Boote).
(10) Wenn die Gefahr besteht, dass Personen in das Wasser stürzen, müssen sie Rettungswesten tragen und angeseilt sein.
Bestimmungen für Schneefeldsprengungen | Anhang T-9 |
(1) Die verantwortliche Person darf mit Schneefeldsprengungen nur Sprengberechtigte beauftragen, die über die notwendigen Ortskenntnisse verfügen.
(2) Werden an Stangen befestigte Sprengladungen von Hand gesetzt (Stangensprengungen), darf jeweils nur eine Stange mit Sprengladungen gesetzt werden. Hiervon darf abgewichen werden, wenn mehrere Ladungen durch Sprengschnur verbunden sind oder diese über Funk gleichzeitig gezündet werden sollen. Beim Sprengen mit Hilfe von Sprengseilbahnen dürfen höchstens fünf Sprengladungen angehängt und gezündet werden.
(3) Ergänzend zu den Anforderungen der Nummer 3.3 Absatz 4 müssen Hilfskräfte über die Kenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um Rettungsmaßnahmen einleiten zu können.
(4) Bei Verwendung von Pulveranzündschnüren müssen für jede Ladung zwei Zündungen vorgesehen werden.
(5) Pulveranzündschnüre sind vor ihrer Verwendung gemäß Nummer 4.5.5 zu prüfen.
(6) Es dürfen nur wasserdichte Pulveranzündschnüre verwendet werden.
(7) Die Längen der Pulveranzündschnüre sind so zu bemessen, dass Sprengberechtigten und Hilfskräften genügend Zeit bleibt, sich in Sicherheit zu bringen oder die Ladungen mittels der Transporteinrichtung (z.B. Sprengseilbahn) in ausreichende Entfernung zu bringen. Grundsätzlich sollen keine Pulveranzündschnüre von weniger als 2 m Länge verwendet werden. Bei Schneefeldsprengungen mit Wurfladungen von Hubschraubern aus kann die Länge bis auf minimal 1 m verkürzt werden.
(8) Pulveranzündschnüre müssen mit den Sprengkapseln fest verbunden werden; dazu darf nur eine Sicherheitsanwürgezange verwendet werden. Pulveranzündschnüre dürfen mit den Sprengkapseln in der Regel erst an der Einsatzstelle verbunden werden. Wenn Sprengkapseln ausnahmsweise schon vor dem Transport zur Einsatzstelle an den Pulveranzündschnüren angewürgt sind, müssen sie in geeigneter Weise geschützt transportiert werden.
(9) Pulveranzündschnüre dürfen nicht geknickt, in Schlingen oder übereinander gelegt werden.
(10) Pulveranzündschnüre dürfen nur mit dafür geeigneten Anzündmitteln angezündet werden. Werden Abreiß-Anzünder verwendet, müssen diese entsprechend der Anleitung zur Verwendung und den Verwendungsbestimmungen mit der Pulveranzündschnur verbunden sein.
(11) Falls bei der Verwendung von Sprengkapseln, die mit einer Pulveranzündschnur verbunden sind, die Zündung der Sprengladung nicht erfolgt oder daran Zweifel bestehen, ist die Sprengladung als Versager zu behandeln und darf erst nach einer Wartezeit von 15 Minuten aufgesucht werden.
(12) Bei elektrischer Zündung dürfen nur Zünder der Klasse IV (HU-Zünder) verwendet werden.
(13) Bei Schneefeldsprengungen dürfen Sprengmittel vorübergehend in verschließbaren Behältern aus Holz oder genügend leitfähigem Material bereitgehalten werden, die auf Pistenpflegegeräten oder ähnlichen Fahrzeugen befestigt sind. Die Schlüssel für Fahrzeug und Behälter hat der Sprengberechtigte während der Aufbewahrungszeit zu verwahren.
(14) Abweichend von Nummer 4.4 Absatz 2 und 3 müssen Sprengmittel, soweit ihr Transport im Gelände zu Fuß oder auf Skiern erfolgt, in geeigneten Transportbehältern untergebracht sein.
(15) Abweichend von Nummer 4.6 Absatz 14 kann bei Schneefeldsprengungen auf das Aufbringen von Besatz verzichtet werden.
(16) Abweichend von Nummer 4.7 Absatz 2 bis 6 umfasst der Sprengbereich bei Schneefeldsprengungen den Bereich, in dem Personen durch die Wirkung der künstlich ausgelösten Lawinen und des Sprengstoffes gefährdet werden können.
(17) Die Bestimmungen der Nummer 4.7 Absatz 7 und 9 sowie Nummer 4.8 gelten für Schneefeldsprengungen nicht. Der Sprengberechtigte darf auch durch andere Absperrmaßnahmen sicherstellen, dass sich keine Personen im Sprengbereich aufhalten.
Ermittlung des Mindestabstandes zu Hochfrequenzsendern | Anhang T-10 |
I Allgemeines
(1) Zu den Sendern, die mit Hochfrequenzenergien auf elektrische Zündanlagen einwirken können, gehören z.B.:
(2) Eine ungewollte Zündung durch Hochfrequenzsender ist grundsätzlich ausgeschlossen:
(3) Zu Absatz 2 Buchstabe a: bei Verwendung von Zündern der Klasse II bzw. Zündern der Klasse IV (U-Zünder bzw. HU-Zünder) und der Einhaltung eines Mindestabstandes von 1 m sind folgende Sender als ungefährlich anzusehen:
Wenn von den folgenden Geräten nur ein Gerät eingesetzt wird, ist dieses ebenfalls bei einem Mindestabstand von 1 m als ungefährlich einzustufen:
Sollten bei einer Bauwerkssprengung Sprechfunkgeräte und/oder Mobiltelefone räumlich verteilt im oder um das Bauwerk eingesetzt werden und die einzelnen Geräte überschreiten die Sendeleistung von 2 W nicht, sind diese bei einem Sicherheitsabstand von 2 m zu den Bestandteilen der Zündanlage als ungefährlich einzustufen.
Anmerkung: Diese Sonderregelung ergibt sich aus den Randbedingungen aus dem Technical Report, der diesem Anhang zugrunde liegt. In diesem Report sind bestimmte Geometrien für einen Zündkreis vorgegeben, die bei Bauwerkssprengungen nicht eingehalten werden können, aber aus sicherheitstechnischer Sicht auch nicht eingehalten werden müssen.
Sind in dem Bereich der Zündanlage bei einer Bauwerkssprengung mehrere Sender mit einer Einzelleistung von mehr als 2 W vorhanden, sind die Ausführungen zu mehreren Sendern (Abschnitt III Absatz 12) zu beachten.
Hinweis: Die Sendeleistung kann im Regelfall der technischen Beschreibung entnommen werden.
(4) Zu Absatz 2 Buchstabe b: sind Sender vorhanden, bei denen ein gefährlicher Einfluss auf Zündanlagen nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein bestimmter Abstand aS zwischen der Sprenganlage und dem Sender oder den Sendern einzuhalten. Der Abstand der Sprenganlage aS zu einem Sender darf den Mindestabstand aM nicht unterschreiten. Die Berechnung des Mindestabstandes aM ist entsprechend Abschnitt III bzw. Abschnitt VII durchzuführen. Der Mindestabstand aM darf grundsätzlich 1 m nicht unterschreiten.
Auf eine Berechnung kann bei den zurzeit bekannten Sendern in der Bundesrepublik Deutschland verzichtet werden, wenn folgende Mindestabstände eingehalten sind:
Sollten die Betrachtungen nicht zu einer eindeutigen Aussage führen, so ist ein Sachverständiger für die Beeinflussung von elektrischen Zündern durch elektromagnetische Wellen einzuschalten.
II Ermittlung des Mindestabstandes aM
(5) Die Ermittlung des Mindestabstandes aM kann in Abhängigkeit von der Art der verwendeten Zünder (Klasse II oder IV) mit Hilfe der Tabelle (siehe unten), mit Hilfe der Formel aus Abschnitt VI oder über die zulässige Feldstärke erfolgen.
(6) Bei der Ermittlung des Mindestabstandes aM werden folgende Annahmen zugrunde gelegt:
(7) Bei Sprengarbeiten unter Tage (z.B. Tunnelvortrieb) sind die Ausbreitungsverhältnisse der elektromagnetischen Wellen und die notwendigen Sicherheitsabstände durch Sachverständige für die Beeinflussung von elektrischen Zündern durch elektromagnetische Wellen zu ermitteln. Alternativ kann bei Sprengarbeiten in diesen Bereichen die Berechnung des Mindestabstandes aM über die zulässige Feldstärke erfolgen (siehe Abschnitt VIII).
III Ermittlung des Mindestabstandes aM bei Verwendung von Zündern der Klasse II
(8) Bei Vorhandensein nur eines Senders wird die wirksame Strahlungsleistung EIRP des Senders bestimmt (siehe Abschnitt IV).
(9) Die Bestimmung des Mindestabstandes aM erfolgt mit der Tabelle (siehe unten). Wenn der ermittelte Mindestabstand aM kleiner ist als der Abstand des Senders aS zu der Sprenganlage, sind keine weiteren Schritte erforderlich.
(10) Die Bestimmung des Mindestabstandes aM erfolgt mit der Berechnungsformel aus Abschnitt VI. Wenn der ermittelte Mindestabstand aM kleiner ist als der Abstand des Senders aS zu der Sprenganlage, sind keine weiteren Schritte erforderlich.
(11) Es ist die Einschaltung eines Sachverständigen für die Beeinflussung von elektrischen Zündern durch elektromagnetische Wellen erforderlich.
(12) Bei Vorhandensein mehrerer Sender werden alle betroffenen Sender erfasst. Sind mehrere gleichstarke Sender (Sender mit Leistungen größer 50 W) vorhanden, bei denen ein gefährlicher Einfluss auf die Zündanlage bzw. Zündanlagen nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Mindestabstand dieser Sender zu der Zündanlage auf folgende Weise zu bestimmen:
(13) Es wird die wirksame Strahlungsleistung EIRP jedes einzelnen Senders bestimmt (siehe Abschnitt IV).
(14) Die Bestimmung des Mindestabstandes aM jedes einzelnen Senders erfolgt mit der Tabelle (siehe Abschnitt V). Die Bestimmung des Gesamtmindestabstandes aM erfolgt mit Hilfe der nachfolgenden Formel:
Wenn der so ermittelte Mindestabstand aM kleiner ist als jeder Abstand aS zu den einzelnen Sendern, sind keine weiteren Schritte erforderlich.
(15) Die Bestimmung des Mindestabstandes aM jedes Senders erfolgt mit der Berechnungsformel aus Abschnitt VI. Die Bestimmung des Gesamtmindestabstandes aMSR erfolgt dann mit Hilfe der nachfolgenden Formel:
Wenn der so ermittelte Mindestabstand aMSR kleiner ist als jeder Abstand zu den einzelnen Sendern aS sind keine weiteren Schritte erforderlich.
(16) Es ist ein Sachverständiger für die Beeinflussung von elektrischen Zündern durch elektromagnetische Wellen einzuschalten.
IV Ermittlung der wirksamen Strahlungsleistung EIRP
(17) Bei der Beurteilung der Einwirkung von Hochfrequenzsendern auf elektrische Zündanlagen muss grundsätzlich die wirksame Strahlungsleistung EIRP zu Grunde gelegt werden. Diese errechnet sich aus der Senderausgangsleistung P multipliziert mit dem Antennengewinnfaktor G.
(18) Die Berechnung der wirksamen Strahlungsleistung EIRP ist abhängig von den Sendern, d. h. ob ortsfeste Antennenanlagen oder batteriebetriebene Sendeanlagen bzw. portable Sender vorliegen.
(19) Bei ortsfesten Antennenanlagen oder Sendern errechnet sich die wirksame Strahlungsleistung EIRP aus der Senderausgangsleistung P multipliziert mit dem Antennengewinnfaktor G. Der Antennengewinnfaktor ist abhängig von der Art des Senders, der Form und Ausführung der Sendeantenne und errechnet sich aus dem Antennengewinn g.
EIRP | = P x G in Watt (W) |
P | = Ausgangsleistung in Watt (W) |
G | = Antennengewinnfaktor, 10 0,1g |
g | = Antennengewinn in Dezibel (dB) |
Beispiel Amateurfunksender: | |
Frequenz | f = 28 MHz |
Ausgangsleistung | P = 750 Watt |
Antennengewinn | g = 3 dB |
Antennengewinnfaktor | G = 2 |
Wirksame Strahlungsleistung | EIRP = 1500 W |
(20) Bei mobilen Funkanlagen errechnet sich die wirksame Strahlungsleistung EIRP aus der Senderausgangsleistung P multipliziert mit dem Antennengewinnfaktor G. Der Antennengewinnfaktor ist abhängig von der Art des Senders, der Form und Ausführung der Sendeantenne und errechnet sich aus dem Antennengewinn g.
EIRP | = P x G in Watt (W) |
P | = Ausgangsleistung in Watt (W) |
G | = Antennengewinnfaktor, 10 0,1g |
g | = Antennengewinn in Dezibel (dB) |
Beispiel LKW-Funkstation: | |
Frequenz | f = 568 MHz |
Ausgangsleistung | P = 6 Watt |
Antennengewinn | g = 4 dB |
Antennengewinnfaktor | G = 2,5 |
Wirksame Strahlungsleistung | EIRP = 15 W |
(21) Bei tragbaren Sendeanlagen wie batteriebetriebene handgeführte Sendegeräte (z.B. Sprechfunkgeräte, GSM-Portables) kann die wirksame Strahlungsleistung EIRP in der Regel gleich der Ausgangsleistung P gesetzt werden. Im Zweifelsfall sollten die Daten des Senders beim Hersteller erfragt werden.
EIRP | ≈ P |
Beispiel Hand-Sprechfunkgeräte: | |
Frequenz | f = 140 MHz |
Ausgangsleistung | P = 4 W |
Antennengewinn | g = 0 |
Antennengewinnfaktor | G = 1 |
Wirksame Strahlungsleistung | EIRP = 4 W |
V Mindestabstand aM als Tabellenwert bei Verwendung von Zündern der Klasse II
(22) Aus der nachfolgenden Tabelle kann der Mindestabstand aM in m in Abhängigkeit von der wirksamen Strahlungsleistung EIRP und der Sendefrequenz f ermittelt werden.
Tabelle mit Mindestabstand in Meter in Abhängigkeit von wirksamer Strahlungsleistung EIRP und Sendefrequenz f
f |
> 0,1-1,5 MHz |
> 1,5-10 MHz |
> 10-30 MHz |
> 30-100 MHz |
> 100-500 MHz |
> 500-1000 MHz |
> 1,0 GHz | |
EIRP | ||||||||
> 0,1 W | bis 0,5 W | 2 | 2 | 3 | 2 | 1 | 1 | 1 |
> 0,5 W | bis 1 W | 3 | 3 | 4 | 3 | 1 | 1 | 1 |
> 1 W | bis 5 W | 6 | 3 | 8 | 5 | 2 | 1 | 1 |
> 5 W | bis 20 W | 15 | 6 | 15 | 10 | 4 | 1 | 1 |
> 20 W | bis 100 W | 30 | 15 | 35 | 25 | 8 | 2 | 1 |
> 100 W | bis 1 kW | 85 | 40 | 100 | 70 | 30 | 6 | 3 |
> 1 kW | bis 10 kW | 270 | 120 | 330 | 210 | 80 | 20 | 10 |
> 10 kW | bis 100 kW | 850 | 400 | 1.000 | 660 | 260 | 60 | 30 |
> 100 kW | bis 400 kW | 1.700 | 750 | 2000 | 1.320 | 510 | 120 | 60 |
> 400 kW | bis 1 MW | 2600 | 1.200 | 3200 | 2100 | 800 | 180 | 95 |
> 1 MW | bis 3 MW | 4500 | 2000 | 5500 | 3610 | 1.400 | 310 | 160 |
Beispiel: Strahlungsleistung EIRP = 500 kW, Sendefrequenz f = 20 MHz.
Daraus ergibt sich ein Mindestabstand aM = 3.200 m aus der Tabelle.
VI Berechnung des Mindestabstandes aM anhand einer Formel
(23) Hat der Sender eine Sendefrequenz von bis zu 30 MHz, kann der Mindestabstand wie folgt berechnet werden:
EIRP = Strahlungsleistung in Watt (W)
Beispiel: Strahlungsleistung EIRP = 500 kW.
Daraus ergibt sich ein Mindestabstand aM = 2121 m.
Ist der errechnete Wert geringer als der Tabellenwert, so kann der geringere Wert als Mindestabstand verwendet werden.
(24) Hat der Sender eine Sendefrequenz von mehr als 30 MHz, kann der Mindestabstand wie folgt berechnet werden:
EIRP = Strahlungsleistung in Watt (W)
f = Frequenz in MHz
Beispiel: Strahlungsleistung EIRP = 500 kW, Sendefrequenz f = 45 MHz. Daraus ergibt sich ein Mindestabstand aM = 1414 m.
Ist der errechnete Wert geringer als der Tabellenwert, so kann der geringere Wert als Mindestabstand verwendet werden.
VII Ermittlung des Mindestabstandes bei Verwendung von Zündern der Klasse IV
(25) Der Mindestabstand für Zünder der Klasse IV kann durch die Multiplikation von aM für Zünder der Klasse II mit 0,33 ermittelt werden.
aM(IV) = 0,33 * aM(II)
VIII Ermittlung des Mindestabstandes aM über die zulässige Feldstärke
(26) Sollte die Ermittlung des Sicherheitsabstandes auf elektrische Zündanlagen wegen fehlender oder unsicherer Daten oder aufgrund der Einwirkung von mehreren Hochfrequenzsendern nicht möglich oder schwierig sein, so muss alternativ die Ermittlung des Sicherheitsabstandes über die zünderabhängige zulässige Feldstärke erfolgen.
(27) Bei Sprengarbeiten unter Tage (z.B. Tunnelvortrieb) sind die Ausbreitungsverhältnisse der elektromagnetischen Felder zu berücksichtigen und mit diesem Wissen sind dann die angepassten Sicherheitsabstände durch einen Sachverständigen für die Beeinflussung von elektrischen Zündern durch elektromagnetische Wellen zu bestimmen. Alternativ kann bei Sprengarbeiten unter Tage die Berechnung des Mindestabstandes aM über die zulässige Feldstärke erfolgen.
(28) Die ermittelte elektrische Feldstärke darf in keinem Fall den Wert von 2 V/m bei Zündern der Klasse II und von 5 V/m bei Zündern der Klasse IV überschreiten.
(29) Die Feldstärke kann im Rahmen einer breitbandigen Messung der elektrischen Feldstärke im Bereich der Zündanlage oder durch eine andere geeignete Abschätzung bestimmt werden. Wird bei dieser breitbandigen Messung oder bei der durchgeführten Abschätzung die für die Sprengzünder zulässige Feldstärke überschritten, muss eine frequenzabhängige Messung durchgeführt werden.
(30) Für die frequenzabhängige Messung und die Bewertung der Messergebnisse ist ein Sachverständiger für die Beeinflussung von elektrischen Zündern durch elektromagnetische Wellen einzuschalten. Bei vergleichbaren Randbedingungen kann auf ein exemplarisches Gutachten Bezug genommen werden.
IX Elektronische Zündsysteme
(31) Bei der Verwendung von elektronischen Zündern sind die für Zünder der Klasse IV erforderlichen Mindestabstände einzuhalten, sofern vom Hersteller keine anderen Angaben zur zulässigen Feldstärke gemacht werden.
Ermittlung des Mindestabstandes von elektrischen Anlagen | Anhang T-11 |
(1) Einwirkungen gefahrbringender Ströme können vermieden werden, wenn z.B. in unterirdischen Hohlräumen die Zündleitungen und elektrischen Leitungen auf verschiedenen Seiten des Hohlraumes verlegt sind oder bei anderen Sprengarbeiten für Zündleitungen entsprechend große Abstände von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eingehalten werden.
(2) In der Praxis werden mitunter Sprengungen in der Nähe von Starkstrom-Freileitungen oder Leitungen elektrischer Bahnen durchgeführt. Eine gefahrbringende Einwirkung durch Ströme von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV und Leitungen elektrischer Bahnen ist nicht gegeben, wenn die Sicherheitsabstände der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden:
Zünderart |
Zünder Klasse II |
Zünder Klasse IV | |
Leitungsart | |||
Starkstrom-Freileitungen mit Holzmasten | 10 m | 10 m | |
Starkstrom-Freileitungen mit Stahlbeton- oder Stahlmasten | 50 m | 10 m | |
Leitungen elektrischer Bahnen | 200 m | 100 m |
(3) Unterschreitungen der in der Tabelle genannten Abstände können zugelassen werden, wenn in diesem Bereich durch Streustrommessungen nachgewiesen wird, dass ein Drittel der Streustromsicherheitsgrenze der Zünder:
nicht überschritten wird.
Darüber hinaus sind gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen erforderlich:
(4) Bei Anwendung dieser Maßnahmen dürfen die Sicherheitsabstände gemäß obiger Tabelle halbiert werden. Ansonsten sind andere Zündarten (nicht elektrisch, elektronisch) einzusetzen.
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SprengTR 310 - Sprengarbeiten
Bekanntmachung der Technischen Regel zum Sprengstoffrecht "Sprengarbeiten"
Vom 5. Oktober 2016
(BAnz AT 11.10.2016 B1)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt gemäß § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) die nachstehende vom Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe (SVAE) beschlossene Technische Regel zum Sprengstoffrecht bekannt (Anlage).
ENDE |