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450 - 459 Fangvorrichtungen, Rohrbruchsicherungen, Geschwindigkeitsbegrenzer, Puffer
450 Fangvorrichtungen
450.1 Ist nach Nummer 407.1 Ziff. 3 oder Nummer 407.2 eine Fangvorrichtung erforderlich, gelten die Nummern 450.2 bis 452.
450.2 (1) Fangvorrichtungen müssen durch einen Geschwindigkeitsbegrenzer eingerückt werden, wenn in der Abwärtsfahrt die Auslösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müssen den mit Nutzlast beladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen und an den Führungsschienen festhalten. Auf Nummer 450.9 wird hingewiesen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf der Geschwindigkeitsbegrenzer durch eine Einrichtung ersetzt werden, die bei Bruch eines oder aller Tragmittel die Fangvorrichtung auslöst, wenn die Betriebsgeschwindigkeit 1,0 m/s und die Förderhöhe 12 m nicht überschreiten. Diese Einrichtung muß gewährleisten, daß die nach Nummer 454.2 höchstzulässigen Auslösegeschwindigkeiten nicht überschritten werden.
(3) Beim Einrücken von Fangvorrichtungen muß eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 461.1 Ziff. 8 betätigt werden.
450.3 Fangvorrichtungen, die den Fahrkorb oder das Gegengewicht in ihrer Aufwärtsfahrt bremsen können, sind unzulässig.
450.4 Elektrische, hydraulische oder pneumatische Einrichtungen zum Einrücken der Fangvorrichtungen sind unzulässig.
450.5 Die Fangorgane der Fangvorrichtung müssen gleichzeitig und gleichmäßig eingreifen Das Triebwerk muß beim Fangen abgeschaltet werden. Dem Verschleiß unterliegende Teile der Fangvorrichtungen müssen ausgewechselt werden können.
450.6 Nicht vom Geschwindigkeitsbegrenzer bewirktes Eingreifen der Fangorgane muß verhindert sein, oder es muß bewirkt werden, daß das Triebwerk abgeschaltet wird.
450.7 Hat ein Fahrkorb oder ein Gegengewicht mehrere Fangvorrichtungen, müssen diese als Bremsfangvorrichtungen ausgebildet sein.
450.8 Eingerückte Fangvorrichtungen am Fahrkorb oder Gegengewicht müssen sich lösen und selbsttätig in die Ausgangsstellung zurückkehren, wenn der Fahrkorb bzw. das Gegengewicht aufwärts bewegt wird.
450.9 (1) Wird bei Spindelantrieben anstelle der Fangvorrichtung eine betriebsmäßig nicht belastete Stützmutter verwendet, muß diese bei Bruch der tragenden Spindelmutter abweichend von Nummer 450.2 Abs. 1 unabhängig von der Geschwindigkeit des Fahrkorbes zur Wirkung kommen.
(2) Auf Nummer 461.1 Ziff. 20 wird hingewiesen.
451 Sperrfangvorrichtungen
451.1 Keilfangvorrichtungen sind nur bei Aufzügen mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 0,5 m/s zulässig.
451.2 Rollenfangvorrichtungen sind nur bei Aufzügen mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 0,85 m/s zulässig.
451.3 (1) Rollenfangvorrichtungen mit Dämpfung sind nur bei Aufzügen mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 1,25 m/s zulässig.
(2) Die Bremswirkung und der Hub der zur Dämpfung verwendeten Ölpuffer müssen nach Nummer 455.3 bemessen sein, wobei anstelle der Betriebsgeschwindigkeit die Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers zugrunde zu legen ist. Ölpuffer müssen Einrichtungen nach Nummer 455.4 haben.
451.4 Bei Aufzügen mit Zahnstangen- oder Spindelantrieb sind Sperrfangvorrichtungen unzulässig.
452 Bremsfangvorrichtungen
452.1 Bremsfangvorrichtungen müssen den mit der Nutzlast beladenen Fahrkorb aus dem freien Fall mit einer mittleren Verzögerung von mindestens 0,2 g und höchstens 1,4 g stillsetzen.
453 Rohrbruchsicherungen
453.1 Ist nach Nummer 407.1 Ziff. 5 oder Nummer 407.2 eine Rohrbruchsicherung erforderlich, gelten die Nummern 453.2 und 453.3.
453.2 (1) Die Rohrbruchsicherung muß an zugänglicher Stelle am Zylinder angeordnet sein.
(2) Auf die Nummern 429,11 Abs. 5 und 429.12 Abs. 6 und 7 wird hingewiesen.
453.3 Rohrbruchsicherungen müssen den Fahrkorb bei unzulässigem Überschreiten der Senkgeschwindigkeit infolge eines Bruches in der Druckleitung gedämpft zum Stillstand bringen.
454 Geschwindigkeitsbegrenzer
454.2 (1) Geschwindigkeitsbegrenzer müssen in der Abwärtsfahrt die Fahrkorbfangvorrichtung spätestens bei den in nachstehender Aufstellung angegebenen Auslösegeschwindigkeiten einrücken.
Betriebsgeschwindigkeit | Höchstzulässige Auslösegeschwindigkeit |
bis 0,5 m/s | 0,7 m/s |
über 0,5 m/s bis 0,85 m/s | 1,2 m/s |
über 0,85 m/s bis 1,25 m/s | 1,4fache Betriebsgeschwindigkeit, jedoch nicht mehr als 1,6 m/s |
über 1,25 m/s | 1,25fache Betriebsgeschwindigkeit |
(2) Die Auslösegeschwindigkeit von Geschwindigkeitsbegrenzern für Gegengewichtsfangvorrichtungen muß bis zu 10 vom Hundert über der Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers für die Fahrkorbfangvorrichtungen liegen.
(3) Die eingestellte Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers muß gegen unbefugtes Verstellen, z.B. durch Plombieren, gesichert sein.
454.3 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen beim Ansprechen das Seil mit mindestens der 2fachen der zum Einrücken der Fangvorrichtung erforderlichen Kraft, jedoch mit nicht weniger als 500 N festhalten.
454.4 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen mit einer von Hand zu betätigenden Einrichtung versehen sein, die ein Einrücken der Fangvorrichtung über den Geschwindigkeitsbegrenzer ermöglicht.
454.5 (1) Zum Antrieb des Geschwindigkeitsbegrenzers müssen Drahtseile verwendet sein. Sie dürfen beim Einrücken der Fangvorrichtung nur bis zu einem Achtel ihrer rechnerischen Bruchkraft beansprucht werden. Bei allen Bremswegen muß ein Abreißen des Antriebsseiles verhindert sein.
(2) Die Enden des Antriebsseiles müssen sicher miteinander verbunden sein.
Für die Seilbefestigung gilt Nummer 433.1. Das Antriebsseil muß von der Fangvorrichtung leicht gelöst werden können.
(3) Das Antriebsseil muß durch eine Spannrolle mit Gewichtsbelastung gespannt sein. Das Spanngewicht muß geführt sein und darf die Führung nicht verlassen können.
(4) Der Durchmesser von Rollen für das Seil des Geschwindigkeitsbegrenzers, gemessen von Seilmitte bis Seilmitte, muß mindestens das 25fache des Seildurchmessers betragen.
454.6 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 461.1 Ziff. 7 haben.
454.7 (1) Geschwindigkeitsbegrenzer müssen entweder beim Triebwerk, im Rollenraum oder im Fahrschacht untergebracht sein. Sind Geschwindigkeitsbegrenzer im Fahrschacht untergebracht, müssen sie durch eine Wartungsöffnung nach Nummer 415 erreicht werden können.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Wartungsöffnung nicht erforderlich, wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer
455 Anschläge, Puffer
455.1 Die Fahrbahnen des Fahrkorbes und des Gegengewichtes müssen nach unten durch Anschläge begrenzt sein. Dies gilt nicht für Aufzüge, bei denen der Bauart nach das Überfahren der Endhaltestellen ausgeschlossen ist.
455.2 Sind nach Nummer 407.1 Ziff. 4 oder Nummer 407.2 Puffer unter der Fahrbahn des Fahrkorbes und des Gegengewichtes vorgeschrieben, gelten die Nummern 455.3 und 455.4.
455.3 Puffer müssen so bemessen sein, daß der mit der Nutzlast beladene Fahrkorb oder das Gegengewicht beim Auffahren auf den Puffer mit der nach Nummer 454.2 höchstzulässigen Auslösegeschwindigkeit mit einer mittleren Verzögerung von nicht mehr als 1 g zum Stillstand kommt. Verzögerungsspitzen sind zulässig.
455.4 Ölpuffer müssen mit einem Schauglas oder einem Peilstab zum Prüfen des Ölstandes und mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung zum Überwachen der Betriebsbereitschaft nach Nummer 461.1 Ziff. 11 versehen sein.
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