TRA 900 - Fassadenaufzüge mit motorbetriebenem Hubraum (6/8)

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950 - 959 Fangvorrichtungen, Geschwindigkeitsbegrenzer, Anschläge


950 Fangvorrichtungen

950.1 Fangvorrichtungen anstelle von Sicherheitsbremsen sind nur bei Fassadenaufzügen zulässig, bei denen betriebsmäßig eine formschlüssige Verbindung zwischen Fahrwagen und Gebäude besteht.

950.2 (1) Fangvorrichtungen, die zur Erfüllung der Forderungen nach den Nummern 931.1 und 931.2 vorhanden sind, und Fangvorrichtungen, die die Sicherheitsbremse oder das Sicherheitsbremssystem nach Nummer 927.4 ersetzen, müssen spätestens bei einer Senkgeschwindigkeit von 0,5 m/s durch einen Geschwindigkeitsbegrenzer eingerückt werden. Die Fangvorrichtungen müssen das mit der 1,5fachen zulässigen Nutzlast nach Nummer 941.3 Abs. 3 einseitig beladene Lastaufnahmemittel zum Stillstand bringen.

(2) Fangvorrichtungen müssen auf feste Führungsschienen oder auf Fangseile, die nicht zugleich Tragseile sein dürfen, wirken. Werden Fangseile beim Fangvorgang einer Klemmwirkung ausgesetzt, dürfen nur Drahtseile mit Stahleinlagen verwendet werden. Seile mit Steuerleitungen dürfen als Fangseile nicht verwendet werden.

(3) Fangseile müssen bei einer Belastung nach Nummer 904.3 eine Sicherheit von mindestens 6 gegen ihre rechnerische Bruchkraft haben.

(4) Fangseile müssen mindestens 8 mm Durchmesser haben.

(5) Fangseile sind entsprechend Nummer 931.7 zu erneuern.

(6) Beim Einrücken von Fangvorrichtungen muß eine Sicherheitseinrichtung die Antriebe stillsetzen.

Bei elektrischen Antrieben wird auf Nummer 961.11 Ziffer 8 hingewiesen.

950.3 Fangvorrichtungen, die das Lastaufnahmemittel in seiner Aufwärtsfahrt bremsen können, sind unzulässig.

950.4 Elektrische, hydraulische oder pneumatische Einrichtungen zum Einrücken der Fangvorrichtungen sind unzulässig.

950.5 (1) Die Fangorgane von Fangvorrichtungen müssen gleichzeitig und gleichmäßig eingreifen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn bei nicht gleichzeitigem und ungleichmäßigem Eingreifen von Fangvorrichtungen das nach Nummer 941.3 Abs. 3 einseitig mit der zulässigen Nutzlast beladene Lastaufnahmemittel eine Schrägstellung von höchstens 15 Grad erreichen kann.

(3) Die dem Verschleiß unterliegenden Teile der Fangvorrichtung müssen besichtigt werden können. Die Fangvorrichtung oder die dem Verschleiß ausgesetzten Teile müssen ausgewechselt werden können.

(4) Die den Fangvorgang auslösenden Teile müssen so beschaffen und so angeordnet sein, daß sie durch Verschmutzen oder Witterungseinflüsse nicht unwirksam werden können.

950.6 Nicht vom Geschwindigkeitsbegrenzer bewirktes Eingreifen der Fangorgane muß verhindert sein, oder es muß bewirkt werden, daß das Hubwerk abgeschaltet wird.

950.8 Eingerückte Fangvorrichtungen am Lastaufnahmemittel müssen sich lösen und selbsttätig in die Ausgangsstellung zurückkehren, wenn das Lastaufnahmemittel aufwärts bewegt wird.

950.9 (1) Wird bei Spindelantrieben anstelle der Fangvorrichtung eine betriebsmäßig nicht belastete Folgemutter verwendet, muß diese bei Bruch der tragenden Spindelmutter abweichend von Nummer 950.2 Abs. 1 unabhängig von der Geschwindigkeit des Lastaufnahmemittels zur Wirkung kommen.

(2) Beim Wirksamwerden der Folgemutter müssen weitere Bewegungen des Auslegers verhindert sein. Wird dies auf elektrischem Weg bewirkt, gelten die Nummern 961.14 Ziffer 5 und 961.15 Ziffer 5.

953 Rohrbruchsicherungen

953.1 Ausleger, die unmittelbar durch Kolben getragen werden, müssen mit einer Rohrbruchsicherung versehen sein.

Auf Nummer 953.3 Abs. 3 wird hingewiesen.

953.2 (1) Die Rohrbruchsicherung muß an zugänglicher Stelle am Zylinder angeordnet sein.

(2) Bei Verwendung von zwei und mehr Hebern muß sichergestellt sein, daß die Rohrbruchsicherungen gleichmäßig zur Wirkung kommen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann bei Verwendung von zwei oder mehr Hebern eine gemeinsame Rohrbruchsicherung vor der Verzweigung zu den einzelnen Hebern angeordnet sein.

(4) Auf die Nummern 929.11 Abs. 5 sowie 929.12 Abs. 6 und 7 wird hingewiesen.

953.3 (1) Rohrbruchsicherungen müssen den Ausleger bei unzulässigem Überschreiten der Senkgeschwindigkeit infolge eines Bruches in der Druckleitung gedämpft zum Stillstand bringen.

(2) Nach dem Ansprechen der Rohrbruchsicherung muß das Triebwerk stillgesetzt werden.

(3) Rohrbruchsicherungen müssen sich nach dem Ansprechen durch eine Aufwärtsbewegung des Kolbens selbsttätig entsperren.

954 Geschwindigkeitsbegrenzer bei Fangvorrichtungen

954.1 Fassadenaufzüge mit Fangvorrichtungen müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein.

954.2 Die eingestellte Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers muß gegen unbefugtes Verstellen, z.B. durch Plombieren, gesichert sein.

954.3 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen beim Ansprechen eine Einrückkraft von mindestens dem 2fachen der zum Einrücken der Fangvorrichtung erforderlichen Kraft erzeugen, jedoch nicht weniger als 500 N.

954.4 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen mit einer von Hand zu betätigenden Einrichtung versehen sein, die ein Einrücken der Fangvorrichtung über den Geschwindigkeitsbegrenzer ermöglicht.

955 Anschläge

955.1 Hub- und Senkbewegungen

955.11 (1) Sind nach Nummer 904.1 Führungen vorhanden, muß der Bewegungsbereich am unteren Ende durch Anschläge begrenzt sein.

(2) Anschläge müssen so bemessen und befestigt sein, daß ein Anfahren des mit der Nutzlast beladenen Lastaufnahmemittels mit der Betriebsgeschwindigkeit nicht zu bleibenden Verformungen führt.

Auf die erforderlichen Notendabschaltungen nach Nummer 961.12 und 961.13 wird hingewiesen.

(3) Abweichend von Absatz 1 können Anschläge entfallen, wenn die untere Endstellung durch Betriebs- und Notendschalter gesichert ist und bei einem Verlassen der Führungen keine Gefahren entstehen können.

Auf die Nummern 962.51, 962.52 und 966.7 wird hingewiesen.

955.12 Ist durch die Bauart nicht verhindert, daß das Lastaufnahmemittel die unteren Enden der Tragmittel, der Fangschienen bzw. der Fangseile verlassen kann, müssen Anschläge vorhanden sein.

955.2 Auslegerverstellung

955.21 Die Endstellungen von verstellbaren Auslegern müssen durch Anschläge begrenzt sein.

955.22 Beim Fahren gegen Endanschläge dürfen durch Verstellantriebe Beschädigungen nicht bewirkt werden.

955.3 Fahrbereich

955.31 (1) Schienengebundene Fahrwagen müssen gegen Entgleisen gesichert sein.

(2) Bei nicht schienengebundenen Fahrwagen muß durch Einrichtungen am Gebäude ein Absturz beim Verfahren verhindert sein.

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