TRA 900 - Fassadenaufzüge mit motorbetriebenem Hubraum (8/8)

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961 Elektrische Sicherheitseinrichtungen

961.1 Aufgaben der elektrischen Sicherheitseinrichtungen

961.11 Durch elektrische Sicherheitseinrichtungen müssen alle motorischen Bewegungen des Aufzuges verhindert sein, wenn

  1. -
  2. -
  3. -
  4. -
  5. -
  6. Fangvorrichtungen nach Nummer 950 eingerückt sind.
  7. -
  8. -
  9. -
  10. -
  11. -
  12. -
  13. -
  14. Sicherheitsbremsen am Ausleger nach Nummer 927.2 betätigt sind.
  15. -
  16. Notbremsschalter betätigt sind.
  17. -
  18. -

961.12 Durch elektrische Sicherheitseinrichtungen muß eine

Aufwärtsbewegung durch das Hubwerk verhindert sein, wenn

  1. das Lastaufnahmemittel die obere oder die untere Betriebsendstellung um mehr als 0,1 m überfahren hat (Notendabschaltung);
  2. das Sicherheitsbremssystem des Hubwerkes betätigt ist;
  3. -
  4. das Lastaufnahmemittel in der Aufwärtsfahrt an Vorsprüngen oder Teilen des Gebäudes hängen geblieben ist. Dies gilt nicht, wenn im Lastaufnahmemittel Befehlsgeber vorhanden sind;
  5. bei Hubwerken mit Seiltrommeln nach Nummer 923.3 ein Seil die zulässige Wickelhöhe überschritten hat;
  6. Tragmittel des Auslegers schlaff werden.

961.13 Durch elektrische Sicherheitseinrichtungen muß eine Abwärtsbewegung durch das Hubwerk verhindert sein, wenn

  1. das Lastaufnahmemittel die obere oder die untere Betriebsendstellung um mehr als 0,1 m überfahren hat (Notendabschaltung);
  2. das Sicherheitsbremssystem des Hubwerkes betätigt ist;
  3. -
  4. das Lastaufnahmemittel in der Abwärtsfahrt an Vorsprüngen oder Teilen des Gebäudes aufgesetzt hat;
  5. bei Hubwerken mit Seiltrommeln nach Nummer 923.3 ein Seil die zulässige Wickelhöhe überschritten hat;
  6. Tragmittel des Auslegers schlaff werden;
  7. Tragmittel des Hubwerkes schlaff werden.

961.14 Durch eine elektrische Sicherheitseinrichtung muß eine Hubbewegung des Auslegers verhindert sein, wenn

  1. der Ausleger die obere, untere oder eine seitliche Betriebsendstellung um mehr als 0,10 m überfahren hat (Notendabschaltung);
  2. -
  3. -
  4. das Lastaufnahmemittel in der Aufwärtsfahrt an Vorsprüngen oder Teilen des Gebäudes hängen geblieben ist. Dies gilt nicht, wenn im Lastaufnahmemittel Befehlsgeber vorhanden sind;
  5. betriebsmäßig unbelastete Folgemuttern nach Nummer 950.9 Abs. 2 zum Tragen gekommen sind.

961.15 Durch eine elektrische Sicherheitseinrichtung muß eine Senkbewegung des Auslegers verhindert sein, wenn

  1. der Ausleger die obere, untere oder seitliche Betriebsendstellung um mehr als 0,10 m überfahren hat (Notendabschaltung);
  2. -
  3. -
  4. das Lastaufnahmemittel in der Abwärtsfahrt an Vorsprüngen oder Teilen des Gebäudes aufgesetzt hat;
  5. betriebsmäßig unbelastete Folgemuttern nach Nummer 950.9 Abs. 2 zum Tragen gekommen sind;
  6. Tragmittel des Auslegers schlaff werden;
  7. Tragmittel des Hubwerkes schlaff werden.

961.16 Durch eine elektrische Sicherheitseinrichtung müssen Bewegungen des Fahrwerkes und horizontale Bewegungen des Auslegers verhindert sein, wenn

  1. bei Anlagen mit Führungen nach Nummer 904.1 und Befehlsgebern für die Fahr- und Horizontalbewegungen des Auslegers am Lastaufnahmemittel der Einführungsbereich um mehr als l m überfahren ist;
  2. -
  3. -
  4.  
    4.1 das Lastaufnahmemittel in der Abwärtsfahrt an Vorsprüngen oder Teilen des Gebäudes aufgesetzt hat;
    4.2 das Lastaufnahmemittel in der Aufwärtsfahrt an Vorsprüngen oder Teilen des Gebäudes hängengeblieben ist. Dies gilt nicht, wenn im Lastaufnahmemittel Fahrbefehlsgeber vorhanden sind;
  5. -
  6. Tragmittel des Auslegers schlaff werden;
  7. Tragmittel des Hubwerkes schlaff werden.
  Hubwerk Ausleger Fahr-
wagen
Ausleger horizontal
auf ab auf ab
ZeileSpalte A B C D E F
1Notbremsschalter ×× × ×  × ×
2Fangvorrichtung × × × × × ×
3Sicherheitsbremse Ausleger × × × × × ×
4Folgemutter Ausleger mit der Abschaltung nach Nummer 950.9 (2)   × ×  
5Notendabschalter Hubwerk × ×    
6Sicherheitsbremse Hubwerk      
7Hindernisschalter Lastenaufnahmemittel aufw. ×  ×  × ×
8Wickelhöhenbegrenzung × ×    
9Schlaffseilschalter Ausleger × × × × × ×
10Hindernisschalter Lastenaufnahmemittel abw.  ×  × × ×
11Schlaffseilschalter Hubwerk  ×  × × ×
12Notendschalter Ausleger   × ×  
13geführte Bühne     × ×

961.17 In der obenstehenden Tafel sind die Aufgaben der elektrischen Sicherheitseinrichtungen nach den Nummern 961.11 bis 961.16 zusammengestellt. Dabei ist durch x gekennzeichnet, welche Bewegungen der einzelnen Antriebe nach Spalte A bis F mindestens verhindert sein müssen, wenn eine elektrische Sicherheitseinrichtung an den Einrichtungen nach Zeile 1 bis 13 angesprochen hat.

961.2 Arten der elektrischen Sicherheitseinrichtungen

Als elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 961.1 sind zu verwenden:

  1. Sicherheitsschalter nach Nummer 964.1 oder
  2. Sicherheitsschaltungen nach Nummer 964.2.

962 Sicherheitsanforderungen an elektrische Steuerungen

962.1 Fehlerbetrachtungen

962.11 Das Auftreten eines Fehlers nach Nummer 962.12 in der elektrischen Anlage eines Aufzuges darf nicht zu einem gefährlichen Betriebszustand führen.

962.12 Als Fehler nach Nummer 962.11 gelten

  1. Spannungsausfall,
  2. Spannungsabsenkung
  3. Leiterbruch,
  4. Körper- oder Erdschluß,
  5. Kurzschluß oder Unterbrechung in elektrischen Bauelementen wie Widerständen, Kondensatoren, Transistoren, Lampen usw.,
  6. Nichtanziehen eines Ankers,
  7. Nichtabfall eines Ankers,
  8. Nichtöffnen eines Schaltstückes,
  9. Nichtschließen eines Schaltstückes.

962.13 Abweichend von Nummer 962.11 brauchen Fehler nach Nummer 962.12 Ziffer 8 und 9 bei Sicherheitsschaltern, die den Anforderungen nach Nummer 964.1 genügen, nicht berücksichtigt zu werden.

962.14 Bei Auftreten eines vollkommenen Erd- oder Körperschlusses in der Steuerung müssen die von dem betroffenen Stromkreis angesteuerten Triebwerke stillgesetzt werden. Dies gilt nicht für Steuerungsteile zur Signal- oder Kommandoverarbeitung, sofern beim Auftreten eines Erd- oder Körperschlusses die elektrischen Sicherheitseinrichtungen nicht unwirksam werden können.

962.2 Wirkungsweise elektrischer Sicherheitseinrichtungen

962.21 (1) Das Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 961.11 muß das Anlaufen der betreffenden Triebwerke verhindern bzw. deren unverzügliches Stillsetzen bewirken.

(2) Das Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 961.12 bis 961.16 muß das Anlaufen der betreffenden Triebwerke in der angesprochenen Bewegungsrichtung verhindern bzw. deren unverzügliches Stillsetzen bewirken.

(3) Die Energiezufuhr zur zugehörigen Bremslüfteinrichtung oder zum Senkventil muß unterbrochen sein.

962.22 (1) Elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 961.11 müssen unmittelbar oder über Sicherheitsschaltungen nach Nummer 964.2 auf die Betriebsmittel wirken, die den Energiefluß für die zugehörigen Triebwerke direkt beeinflussen.

(2) Elektrische Sicherheitseinrichtungen nach den Nummern 961.12 bis 961.16 dürfen einfach mittelbar (Zwischenschaltung nur eines Übersetzungselementes) auf die Betriebsmittel wirken, die den Energiefluß für die zugehörige Bewegungseinrichtung der betreffenden Triebwerke direkt beeinflussen. Zum mittelbaren Schalten müssen Schütze verwendet sein, die den Anforderungen nach Nummer 960.8 genügen.

962.23 (1) Werden als Betriebsmittel nach Nummer 962.22 Schütze benutzt, muß beim Ansprechen elektrischer Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 961.11 der Energiefluß für alle Triebwerke durch zwei voneinander unabhängige Schütze unterbrochen werden.

(2) Wird der Energiefluß für die Triebwerke nicht entsprechend Absatz 1 unterbrochen, muß eine Überwachungseinrichtung vorhanden sein, die die Energiezufuhr für die Triebwerke durch ein Schütz allpolig abschaltet, wenn die betriebsmäßige Unterbrechung des Energieflusses nicht wirksam wird.

962.24 Werden aus Gründen der Leistungsübersetzung für die Steuerung einzelner Triebwerke Vorsteuerschütze erforderlich, gelten diese als die Betriebsmittel, die den Energiefluß für das Anlaufen und Stillsetzen des Triebwerkes direkt schalten. Die Anforderungen nach Nummer 962.23 Abs. 1 bzw. Abs. 2 gelten dann für Vorsteuerschütze und Leistungsschütze.

962.4 Bremslüfteinrichtung, Senkventil

962.41 Die Energiezufuhr zur Bremslüfteinrichtung des jeweiligen Antriebes muß unterbrochen werden, wenn dieser Antrieb abgeschaltet wird.

962.42 Die Energiezufuhr zur Bremslüfteinrichtung bzw. zum Senkventil muß unmittelbar durch die elektrischen Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 961 oder durch zwei voneinander unabhängige Betriebsmittel unterbrochen werden. Erfolgt die Unterbrechung durch zwei unabhängige Betriebsmittel, müssen diese von den elektrischen Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 961 abhängig sein und der Nummer 960.82 genügen.

962.43 Generatorische Rückwirkungen des Antriebes auf Bremslüfteinrichtungen müssen verhindert sein.

962.5 Abschalten in den Betriebsendstellungen

962.51 Betriebsendabschaltung

962.511 Alle Bewegungsbereiche müssen durch Betriebsendschalter begrenzt sein. Diese Abschaltungen müssen unmittelbar zwangsläufig bewirkt werden, wenn keine Notendabschaltungen vorhanden sind.

962.513 (1) Ist nach Nummer 962.511 eine zwangsläufige Betriebsendabschaltung erforderlich, müssen die zugehörigen Schalter den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 964.1 genügen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann anstelle eines Sicherheitsschalters eine Sicherheitsschaltung nach Nummer 964.2 verwendet werden.

962.52 Notendabschaltung

962.521 (1) Antriebe, die betriebsmäßig Hub- und Senkbewegungen des Lastaufnahmemittels oder der Ausleger bewirken können, müssen zusätzlich zu Nummer 962.511 nach Überfahren der höchsten und tiefsten vorkommenden Betriebsendstellungen durch Notendabschaltungen stillgesetzt werden können.

(2) Notendschalter nach den Nummern 961.12 Ziffer 1, 961.13 Ziffer 1 und 961.15 Ziffer 1 müssen als Hauptstrom-Notendschalter ausgeführt sein und mindestens zwei Außenleiter abschalten.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann statt eines Hauptstrom-Notendschalters ein Steuerstrom-Notendschalter verwendet sein, wenn beim Ansprechen der Notendschalter der Energiefluß zu den jeweiligen Triebwerken durch zwei voneinander unabhängige Schütze unterbrochen wird.

962.524 (1) Notendschalter sind nicht erforderlich, wenn ein Überfahren der Endhaltestelle durch die Bauart der Antriebe ausgeschlossen ist.

(2) Bei hydraulischen Antrieben gilt Absatz 1 als erfüllt, wenn Druckbegrenzungsventile vorhanden sind.

962.525 (1) Betriebsendabschaltungen und Notendabschaltungen müssen voneinander unabhängig sein.

(2) Die Betätigungsglieder müssen formschlüssig befestigt und so angebracht sein, daß bei Ausfall eines Betätigungsgliedes nicht beide Abschaltungen unwirksam werden können.

963 Schaltungsaufbau

963.1 Sicherheitsschalter dürfen nicht in geerdeten Leitern angeordnet sein.

963.2 Zu Sicherheitsschaltern dürfen keine anderen elektrischen Betriebsmittel parallel geschaltet sein, soweit in den TRA Abweichungen nicht vorgesehen sind.

963.3 Induktive und kapazitive Eigen- oder Fremdstörungen in Sicherheitsschaltungen dürfen keine gefährlichen Betriebszustände bewirken.

963.4 Der Schaltzustand der Ausgänge von Sicherheitsschaltungen darf durch nachgeschaltete oder andere elektrische Betriebsmittel nicht so verfälscht werden können, daß ein gefährlicher Betriebszustand entsteht.

963.5 Bei mehrkanaligen Ausführungen der Sicherheitsschaltungen dürfen Informationen zur Kommando- und Informationsverarbeitung nur aus ein und demselben Kanal entnommen werden.

963.6 Schaltungen mit Speicher oder Verzögerungsverhalten dürfen auch im Fehlerfall das Stillsetzen der Triebwerke bei Ansprechen elektrischer Sicherheitseinrichtungen nicht verhindern oder wesentlich verzögern.

963.7 Durch den Aufbau und die Schaltungsanordnung der Stromversorgungseinrichtungen muß verhindert sein, daß durch Schaltvorgänge Fehlsignale an den Ausgängen elektrischer Sicherheitseinrichtungen entstehen können. Insbesondere sind Spannungsspitzen aus dem Stromversorgungsnetz so zu begrenzen, daß keine unzulässige Beeinflussung elektronischer Bauelemente erfolgt.

964 Anforderungen an elektrische Sicherheitseinrichtungen

964.1 Sicherheitsschalter

964.11 Sprechen Sicherheitsschalter an, müssen ihre Schaltstücke mechanisch zwangsläufig geöffnet werden. Das Betätigungssystem zur zwangsläufigen Öffnungsbewegung muß formschlüssig ausgeführt sein. Der Vorlauf bei Zwangsöffnung darf im Störfall nicht mehr als das 2fache des Vorlaufs im ungestörten Betrieb sein.

Die Zwangsöffnungseinrichtung muß so aufgebaut sein, daß sie auch beim mechanischen Versagen, z.B. Bruch einer Feder, die Schaltstücke zuverlässig öffnet und im betätigten Zustand geöffnet bleibt.

964.12 Sicherheitsschalter müssen DIN VDE 0660 und hinsichtlich der Trennstrecken ihrer Schaltstücke, Mindestluft- und Mindestkriechstrecken DIN VDE 0110 Teil 1 genügen.

Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1 Tabelle 2 mindestens

und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens zugrunde gelegt werden.

Diese Sicherheitsschalter müssen mit Gehäusen mindestens nach Schutzart IP 4- umgeben sein.

964.14 Bei Mehrfachunterbrechungen müssen die einzelnen Trennstrecken nach Nummer 964.12 mindestens 2 mm betragen.

964.2 Sicherheitsschaltungen

964.21 Sicherheitsschaltungen müssen den Nummern 962.11 und 962.12 genügen. Zusätzlich zu diesen Anforderungen gelten folgende Bedingungen..

  1. Kann ein Fehler zusammen mit einem zweiten Fehler zu einem gefährlichen Betriebszustand führen, muß spätestens bei der nächsten im Betriebsablauf folgenden Zustandsänderung, bei der das fehlerhafte Funktionsglied mitwirken soll, ein Stillsetzen der Anlage erfolgen; eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß verhindert sein. Hierbei wird nicht damit gerechnet, daß der zu einem gefährlichen Betriebszustand führende zweite Fehler hinzukommt, bevor durch die Zustandsänderung das Stillsetzen der Anlage bewirkt wird.
  2. Können zwei Fehler, die noch keinen gefährlichen Betriebszustand darstellen, zusammen mit einem dritten Fehler zu einem gefährlichen Betriebszustand führen, muß spätestens bei der nächsten im Betriebsablauf folgenden Zustandsänderung, bei der das fehlerhafte Funktionsglied mitwirken soll, ein Stillsetzen der Anlage erfolgen; eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß verhindert sein. Hierbei wird nicht damit gerechnet, daß der zu einem gefährlichen Betriebszustand führende dritte Fehler hinzukommt, bevor durch die Zustandsänderung das Stillsetzen der Anlage bewirkt wird. Ist für das Auftreten eines gefährlichen Betriebszustands zwingend notwendig daß einer der drei Fehler als erster auftreten muß, sind wegen der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit Maßnahmen nach Satz 1 nicht erforderlich.

964.22 Abweichend von Nummer 964.21 Ziffer 1 brauchen Fehler nach Nummer 962.12 Ziffern 8 und 9 nicht berücksichtigt zu werden, wenn Schütze den folgenden, in DIN VDE 0660 Teil 102 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

und sie außerdem 10 % der Schaltungen im Tippbetrieb ausführen können und wenn Hilfsschütze den folgenden, in DIN VDE 0660 Teil 200 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen: und wenn Schütze und Hilfsschütze mindestens für 3 × 106 Schaltspiele ausgelegt sind.

964.23 Sind in Sicherheitsschaltungen Sicherheitsschalter enthalten, gilt für diese Sicherheitsschalter Nummer 962.13.

964.4 Betätigung von elektrischen Sicherheitseinrichtungen

964.41 Betätigungseinrichtungen von elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgebildet sein, daß sie durch die im Dauerbetrieb zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen nicht unwirksam werden. Die Trennstrecken nach den Nummern 964.12 und 964.14 dürfen auch durch auftretendes Spiel nicht unterschritten werden.

964.42 Sind Betätigungseinrichtungen für elektrische Sicherheitseinrichtungen Unbefugten zugänglich, dürfen sie durch einfache Hilfsmittel nicht unwirksam gemacht werden können.

964.43 Bei redundant aufgebauten elektrischen Sicherheitsschaltungen muß durch die mechanische oder geometrische Anordnung der Geberelemente für die Eingangsglieder sichergestellt sein, daß bei Auftreten eines mechanischen Fehlers kein unbemerkter Redundanzverlust eintritt.

966 Sondersteuerungen

966.6 Steuerung bei auf dem Fahrwerk abgesetztem Lastaufnahmemittel

966.61 Am Fahrwerk darf ein unter Verschluß gehaltener Schalter für eine Steuerung nach Nummer 966.6 vorhanden sein. Der Schalter muß den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 964.1 genügen.

966.62 (1) Durch den Schalter nach Nummer 966.61 dürfen elektrische Sicherheitseinrichtungen nach den Nummern 961.13 Ziffer 4, 961.14 Ziffer 1, 961.15 Ziffern 4 und 7 sowie 961.16 Ziffern 4.1, 4.2 und 7 überbrückt oder umgangen werden.

(2) Durch Einschalten des Schalters nach Absatz 1 muß das Hubwerk abgeschaltet werden.

966.7 Gebäudebedingter Wechsel der Führung des Lastaufnahmemittels

966.71 Ist betriebsmäßig das Verlassen der Führungen erforderlich, muß am Lastaufnahmemittel ein unter Verschluß gehaltener Schalter vorhanden sein.

Der Schalter muß den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 964.1 genügen.

966.72 Durch den Schalter nach 966.71 dürfen elektrische Sicherheitseinrichtungen nach den Nummern 961.12 Ziffer 1 und 961.13 Ziffer 1 überbrückt oder umgangen werden.

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