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Technische Regeln Druckbehälter

TRB 505 - Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller

Ausgabe März 1984
(BArbBl. 3/1984 S. 80; 2/1989 S. 108; 9/1991 S. 88; BArbBl. 9/1995 S. 88; BArbBl. 6/1997 S. 47; 8/2001 S. 107 aufgehoben)




Siehe Fn.: *

Zur Nachfolgeregelung BetrSichV

1. Geltungsbereich 01a

Diese TRB gilt für das Verfahren und für das Registrieren der Baumusterprüfung von Druckbehältern nach § 9 Abs. 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV) sowie für die Prüfung der nach der registrierten Prüfbescheinigung gefertigten Druckbehälter durch den Hersteller. Die TRB gilt nicht für standortgefertigte Druckbehälter, bei denen das Druckinhaltsprodukt p × I mehr als 5000 beträgt (s. § 9 Abs. 6 DruckbehV (jetzt BetrSichV)).

2 Allgemeines

2.1 § 9 Abs. 1 und 3 DruckbehV bestimmt:

(1) Ein Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VII DruckbehV (jetzt BetrSichV) darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige den Druckbehälter einer erstmaligen Prüfung und einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser sich in ordnungsmäßigem Zustand befindet.

(3) Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung und Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung.

Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen entfällt, wenn

Die Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen entfällt, wenn

2.2 Sachverständige oder Prüfstellen (im folgenden zusammengefaßt als Prüfstellen bezeichnet) sind (s. § 9 Abs. 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV)):

  1. Der für den Hersteller zuständige Sachverständige einer technischen Überwachungsorganisation,
  2. für Druckbehälter aus nichtmetallischen Werkstoffen auch die Bundesanstalt für Materialprüfung oder
  3. Prüfstellen, die nach Artikel 13 der Richtlinie (76/767/EWG) des Rates vom 27.07.1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABl. EG Nr. L 262 S. 153) von einem Mitgliedstaat benannt wurden. Auf Artikel 22 Abs. 2 Buchst. b dieser EG-Richtlinie wird hingewiesen

3. Prüfauftrag

3.1 Der Auftrag zur Durchführung einer Baumusterprüfung und zur Weiterleitung der Prüfbescheinigung zwecks Registrierung der Baumusterprüfung (Prüfauftrag) wird an die in Abschnitt 2.2 Nr. 1 oder 2 genannte Prüfstelle gerichtet. Sofern jedoch eine Prüfstelle nach Abschnitt 2.2 Nr. 3 die Baumusterprüfung durchführen soll, wird der Auftrag zunächst an die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde (Bestimmungsverwaltung) zur Durchführung des in Anhang IV der genannten Richtlinie festgelegten Vorverfahrens gerichtet. Auftraggeber ist, wer den Druckbehälter herstellt bzw. ausrüstet (Hersteller). Die BGZ erhält vom Auftraggeber Abdruck des Prüfauftrags. Der Prüfauftrag kann sich auf die Baumusterprüfung eines Druckbehälters bestimmter Bauart, Größe und Ausführung oder auf verschiedene Druckbehälter der gleichen Bauart und des gleichen Verwendungszwecks (Baureihe) 2 erstrecken. In dem Prüfauftrag wird angegeben, ob sich die Baumusterprüfung auf die erstmalige Prüfung oder die Abnahmeprüfung erstrecken soll. Eine Baumusterprüfung im Umfang der Abnahmeprüfung kommt nur in Betracht, wenn für den Druckbehälter eine Baumusterprüfung im Umfang der erstmaligen Prüfung bereits registriert ist oder gleichzeitig in Auftrag gegeben wird. Dies gilt nicht für Druckbehälter, die den Vorschriften der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 unterliegen. Die Prüfstelle übernimmt den Prüfauftrag zu den allgemeinen Bedingungen, die unter Abschnitt 4 festgelegt sind.

3.2 Der Prüfauftrag enthält folgende Angaben:

  1. Name und Sitz des Herstellers, Ort der Herstellung,
  2. Bauart und Verwendungszweck des Druckbehälters oder der Baureihe und
  3. Name der Prüfenden, die die Prüfung der Druckbehälter entsprechend § 9 Abs. 5 Nr. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) vornehmen, sowie das Prüfzeichen.

3.3 Dem an die Prüfstelle gerichteten Prüfauftrag wird eine Zeichnung mit entsprechenden Anlagen in vier Ausfertigungen beigefügt, aus der insbesondere zu entnehmen ist:

3.3.1 Bei einer Baumusterprüfung im Umfang der erstmaligen Prüfung:

  1. Bauart und Betriebsweise oder Verwendungszweck des Druckbehälters oder der Baureihe,
  2. der zulässige Betriebsüberdruck in Bar (Unterdruck mit Minuszeichen),
  3. zulässige Betriebstemperatur in °C,
  4. Rauminhalt in l oder m3,
  5. Prüfdruck in Bar,
  6. Bezeichnung der für die drucktragende Wandung vorgesehenen Werkstoffe,
  7. bei Fügeverbindungen: Art der Verfahren (z.B. Schweißen, Einwalzen, Schrumpfen, Vulkanisieren), Nahtlage, Nahtform, Nahtvorbereitung, Zusätze und Hilfsstoffe (Normenbezeichnung nach DIN oder Markenbezeichnung) sowie Ausnutzung der zulässigen Berechnungsspannung in der Fügeverbindung.

3.3.2 Bei einer Baumusterprüfung im Umfang der Abnahmeprüfung:

  1. Eine Baumusterprüfbescheinigung im Umfange der erstmaligen Prüfung für den auszurüstenden Druckbehälter. Abweichend hiervon sind für Druckbehälter, die der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern unterliegen, die Angaben nach § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 3 der letztgenannten Verordnung erforderlich. Soweit diese Bescheinigung zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe noch nicht vorliegt, genügen hierfür ein Prüfauftrag nach Abschnitt 3.2 und die Angaben nach Abschnitt 3.3.1.
  2. Die für die Bemessung der Sicherheitseinrichtungen nötigen Angaben (z.B. bei Druckerzeuger: Volumenstrom, Enddruck) sowie Art, Anzahl und Beschaffenheit der vorgesehenen Ausrüstungsteile des Druckbehälters und
  3. Einbaustelle der Ausrüstungsteile und der als Ausrüstung erforderlichen Verbindung mit dem Druckerzeuger.

3.4 Der Auftraggeber stellt der Prüfstelle bzw. der Bestimmungsverwaltung auf deren Verlangen weitere Unterlagen zur Verfügung, soweit diese zur Baumusterprüfung (z.B. vorprüfungsfähige Unterlagen) oder für die Baumusterprüfbescheinigung (z.B. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen) erforderlich sind.

4. Baumusterprüfung und Baumusterprüfbescheinigung

4.1 Die Prüfstelle unterzieht je nach Prüfauftrag

der erstmaligen Prüfung oder der Abnahmeprüfung unter sinngemäßer Anwendung von TRB 511, 512 und 513 als Baumusterprüfung.

4.2 Über das Ergebnis der Baumusterprüfung stellt die Prüfstelle eine Bescheinigung entsprechend § 9 Abs. 5 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) aus (Baumusterprüfbescheinigung)3. Die Prüfstelle verbindet die Baumusterprüfbescheinigung mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen, und kennzeichnet die Unterlagen als zur Bescheinigung gehörig.

4.3 Die Prüfstelle vereinbart mit dem Hersteller die Gültigkeitsdauer der Baumusterprüfbescheinigung und vermerkt sie darin. Die Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre, wenn nicht aus besonderem Grund eine längere Dauer möglich oder eine kürzere Dauer erforderlich ist. Inhalt der Vereinbarung muß auch sein, daß die Baumusterprüfbescheinigung erlischt, wenn der Hersteller von der Baumusterprüfbescheinigung drei Jahre keinen Gebrauch macht oder Druckbehälter seit mehr als drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist nicht verlängert worden ist.

4.4 Der Hersteller vereinbart mit der Prüfstelle regelmäßige Prüfungen der Fertigung dahingehend, ob die bei der Prüfung nach Abschnitt 4.1 zugrunde gelegten Voraussetzungen und die Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster noch gegeben sind. Diese Prüfungen werden in der Regel zweimal jährlich durchgeführt. soweit nicht aus besonderem Grund etwas anderes zu vereinbaren ist. Die vereinbarten Fristen werden in der Baumusterprüfbescheinigung vermerkt.

4.5 Die Prüfstelle behält sich vor, die Baumusterprüfbescheinigung zurückzunehmen für die Fälle, daß

4.6 Soll die Gültigkeitsdauer einer Baumusterprüfbescheinigung wegen Ablaufes der in ihr vermerkten Frist verlängert werden, so erfolgt keine erneute Prüfung nach Abschnitt 4.1. Es genügt vielmehr zu prüfen, ob zwischenzeitliche Änderungen in den Technischen Regeln Druckbehälter oder der Fertigung bzw. Ausrüstung einer Verlängerung entgegenstehen. Hinsichtlich der Prüfung der Fertigung bzw. der Ausrüstung stützt sich die Prüfstelle weitgehend auf die Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitt 4.4.

4.7 Die Prüfung nach Abschnitt 4.4 erfordert nicht den Prüfumfang nach Abschnitt 4.1. sie soll vielmehr - soweit diese Prüfungen nicht im Rahmen anderer Bauprüfungen durch die Prüfstelle ohnedies erfolgen - folgende Prüfschritte enthalten:

  1. Prüfung der administrativen und organisatorischen Voraussetzungen - insbesondere ob
  2. Prüfung der Fertigungsbedingungen in einer auf die Art der Fertigung abgestimmten Weise, z.B. stichprobenweise
  3. 3. Prüfung eines Objektes und soweit dies nicht bedingungsgemäß ist, weitere Objekte stichprobenweise darauf, ob die Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster und Druckprüfung durch den Prüfenden nach Abschnitt 3.2 Nr. 3 sachgemäß erfolgt, insbesondere hinsichtlich

    Der Zeitpunkt der regelmäßigen Prüfung nach Abschnitt 4.4 ist möglichst so zu wählen, daß die unter Nr. 3 vorgesehene Objektprüfung auch durchgeführt werden kann. Kann zum vereinbarten Zeitpunkt eine Objektprüfung nicht durchgeführt werden, weil kein Druckbehälter des in Frage kommenden Baumusters gefertigt wird oder zur Nachprüfung im Herstellerwerk zur Verfügung steht, so kann im Einvernehmen mit der Prüfstelle die regelmäßige Prüfung ganz oder hinsichtlich der Objektprüfung bis zur Fertigung des ersten auf diesen Zeitpunkt folgenden in Frage kommenden Behälters zurückgestellt werden.

    Über die Durchführung einer regelmäßigen Prüfung der Fertigung stellt die Prüfstelle eine formlose Bescheinigung aus, die mindestens folgende Angaben enthält

2) Abgrenzungskriterien siehe Anlage 1.

3) Muster der Baumusterprüfbescheinigungen siehe Anlagen 2 und 3.


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