TRB 505 - Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller (2)
zurück |
5. Registrierung der Baumusterprüfung
5.1 Die Prüfstelle sendet die Baumusterprüfbescheinigung nach Abschnitt 4.2 im Original und in zwei Ausfertigungen an die BGZ zum Registrieren und benachrichtigt den Auftraggeber.
5.2 Die BGZ registriert Baumusterprüfbescheinigungen und legt das Baumusterkennzeichen fest. Sie bestätigt die Registrierung auf einem Deckblatt, das der Baumusterprüfbescheinigung vorgeheftet wird, und überträgt das Baumusterkennzeichen auf das Original und die zwei Ausfertigungen der Baumusterprüfbescheinigung.
5.3 Das Baumusterkennzeichen umfaßt
ZU : | Baumusterprüfung im Umfang der erstmaligen Prüfung |
ZUA: | Baumusterprüfung im Umfang der Abnahmeprüfung, |
5.4 Hersteller und Prüfstelle erhalten je eine Ausfertigung der Baumusterprüfbescheinigung mit Deckblatt; das Original verbleibt bei der BGZ.
5.5 Eine Verlängerung der in der Baumusterprüfbescheinigung genannten Gültigkeitsdauer kann vor deren Ablauf aufgrund einer Prüfung nach Abschnitt 4.6 vereinbart werden, wobei die Abschnitte 4.3 und 4.4 entsprechend anzuwenden sind. Die Prüfstelle trägt auf der Baumusterprüfbescheinigung die Verlängerung ein. Die Prüfstelle unterrichtet hiervon die BGZ, die eine Registrierbescheinigung mit der neuen Frist ausstellt.
5.6 Die Prüfstelle teilt der BGZ eine Rücknahme der Baumusterprüfbescheinigung mit. Die BGZ vermerkt die Rücknahme im Register.
5.7 Die BGZ übersendet dem BMA halbjährlich eine Liste über die im Register vorgenommenen Änderungen zur Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt.
6.Prüfung der Druckbehälter durch den Hersteller
6.1 Die Prüfung der Druckbehälter durch den Hersteller oder einen Werksangehörigen (Abschnitt 3.2 Nr. 3) umfaßt
2. bei einer registrierten Baumusterprüfung im Umfang der Abnahmeprüfung:
6.2 Der Prüfende versieht die von ihm geprüften Druckbehälter mit dem Prüfzeichen entsprechend Abschnitt 3.2 Nr. 3, in der Regel auf dem Fabrikschild hinter dem zugehörigen Baumusterkennzeichen.
7. Herstellerbescheinigung 4 und Verzeichnis
7.1 Der Hersteller darf eine Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) nur ausstellen, wenn er die Abschnitte 6, 7.3 und 8 dieser TRB eingehalten hat.
7.2 Der Hersteller stellt über die durchgeführte Prüfung eine Bescheinigung aus, in der angegeben sind
7.3 Der Hersteller verbindet die Bescheinigung mit einer Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und der dazugehörigen Zeichnungen sowie weiterer Unterlagen, z.B. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen, Wärmebehandlungen.
Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen nach DIN EN 10204- 2.1, - 2.3 und DIN EN 10204 - 3.1 B brauchen bei Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt p × I < 10.000 nicht beigefügt zu werden, wenn in der Bescheinigung nach Abschnitt 7.2 bestätigt ist, daß die in der dazugehörigen Zeichnung angegebenen Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorgelegen haben.
Unabhängig von Druckinhaltsprodukt brauchen Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen der Bescheinigung nach Abschnitt 7.2 nicht beigefügt zu werden, wenn
Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen nach DIN EN 10204 über Kleinteile brauchen der Bescheinigung nach Abs. 7.2 nicht beigefügt zu werden, wenn bei der Prüfung des Druckbehälters eine Bescheinigung des Herstellers (Kleinteilebescheinigung) vorgelegen hat, in der dieser bestätigt. daß das für die Kleinteile verwendete Material den für den jeweiligen Werkstoff hinsichtlich der Werkstoffprüfung zu stellenden Anforderungen entspricht.
Diese Regelung gilt auch für Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen nach DIN EN 10204 - 3.1 bei Druckbehältern nach DIN-Normen mit einem Inhalt gleich oder kleiner 6000 Liter.
7.4 Bei Druckbehältern, die wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige nicht unterliegen, und für die nach Abschnitt 7.3 Absatz 2 keine Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen beigefügt zu werden brauchen, kann das Prüfzeichen in Verbindung mit dem Baumusterkennzeichen die Bescheinigung nach Abschnitt 7.2 ersetzen. In solchen Fällen wird durch das Prüfzeichen zugleich bestätigt, daß die erforderlichen Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorgelegen haben. Eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und der dazugehörigen Zeichnung sind mitzuliefern.
7.5 Der Hersteller führt über die geprüften Druckbehälter ein Verzeichnis, in dem angegeben ist
Soweit Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen oder Wärmebehandlungen der Prüfung nach Abschnitt 6.1 zugrunde lagen und der Herstellerbescheinigung nicht beigefügt wurden, sind diese bis zur nächsten regelmäßigen Prüfung nach Abschnitt 4.4 vom Hersteller aufzubewahren.
7.6 Erfolgt die Dokumentation mittels Mikroverfilmung oder mit geeigneten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (EDV), ist sinngemäß zu verfahren. Es ist dafür zu sorgen. daß die Dokumentation auf Anforderung für Dritte lesbar wird.
8.Änderungen
8.1 Beabsichtigt ein Hersteller Druckbehälter, für die eine registrierte Baumusterprüfung besteht, in geänderter Form herzustellen oder auszurüsten, so beauftragt er die Prüfstelle, insoweit eine erneute Baumusterprüfung durchzuführen und einen Nachtrag zur Baumusterprüfbescheinigung auszustellen. Für diesen Prüfauftrag gelten die Abschnitte 3 bis 5 entsprechend.
8.2 In den im Abschnitt 4.5 genannten Fällen teilt die Prüfstelle dem Hersteller mit, daß innerhalb einer angemessenen Frist ein neuer Prüfauftrag erteilt werden muß; andernfalls ist über eine Rücknahme der Baumusterprüfbescheinigung zu befinden.
9.Bestehende Baumusterprüfbescheinigungen 01a
9.1 Die Gültigkeitsdauer der Baumusterprüfbescheinigungen, die vor Bekanntgabe dieser TRB registriert wurden, darf auf Verlangen des Herstellers von der Prüfstelle ohne erneute Prüfung des Baumusters auf 10 Jahre verlängert werden, wenn die gebauten Druckbehälter mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen übereinstimmen und die bei der früheren Prüfung zugrunde liegenden sicherheitstechnischen Anforderungen der TRB unverändert geblieben sind. Abschnitt 8 bleibt unberührt.
9.2 Auf registrierte Baumusterprüfbescheinigungen, die nach Abschnitt 9.1 verlängert worden sind, findet Abschnitt 7 entsprechende Anwendung.
10.Standortgefertigte Druckbehälter
10.1 Für standortgefertigte Druckbehälter mit p × I < 5000 sind die Abschnitte 2 bis 9 sinnentsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn am Aufstellungsort die Ausrüstung - oder Teile davon - innerhalb einer Baumusterprüfung im Umfang einer Abnahmeprüfung dem Druckbehälter zugefügt werden.
10.2 Werden an Druckbehältern nach Abschnitt 10.1 einzelne Prüfschritte im Herstellerwerk durchgeführt. so sind diese im Prüfauftrag. der Baumusterprüfbescheinigung und der Herstellerbescheinigung zu vermerken.
10.3 Abschnitt 7.4 findet auf Druckbehälter und zugefügte Ausrüstungsteile nach Abschnitt 10.1 keine Anwendung.
Abgrenzung des Begriffs Baureihe | Anlage 1 zu TRB 505 |
Eine Baureihe von Druckbehältern mit verschiedenen Größen oder Ausführungen liegt vor, wenn durch die Prüfung eines oder mehrerer voneinander abweichender Baumuster eine Prüfaussage für alle Druckbehälter der Baureihe möglich ist.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Druckbehälter (verschiedener Größen und Ausführungen) einer Baureihe in folgenden Merkmalen übereinstimmen:
Anlage 2 zu TRB 505 |
Muster
Prüfstelle
Original/
Ausfertigung
Prüf-Nr.:
Baumusterprüfbescheinigung
nach § 9 Abs. 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV)
im Umfang der erstmaligen Prüfung - Neuantrag/ Änderung *
Für die Firma . . . . . . . . .
wurde der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschild versehene Druckbehälter
Hersteller/Lieferer: Herstellerzeichen: Herstell-Nr.: Herstelljahr | |||
-Raum | -Raum | -Raum | |
Zulässiger Betriebsüberdruck bar | |||
Inhalt l | |||
Zulässige Betriebstemperatur °C | |||
Baumusterkennzeichen ZU |
für den Verwendungszweck:
der Baumusterprüfung in folgendem Umfang unterzogen:
1. Vorprüfung der Zeichnung(en) Nr.
unter Prüf-Nr.: vom durch
2. Bauprüfung am:
Die Ausführung des Baumusters entspricht der(n) beigefügten Zeichnung(en) und in ihren wesentlichen Teilen der vorgeprüften Zeichnung.
3. Druckprüfung am
-Raum | -Raum | -Raum | |
Prüfdruck bar | |||
Prüfmittel |
Es wird bestätigt, daß das Baumuster*) - repräsentativ für die
Baureihe entsprechend der(n) als Anlage beigefügten Zeichung(en) ist und - den Anforderungen der Druckbehälterverordnung entspricht.
Vereinbarte Gültigkeitsdauer dieser Baumusterprüfbescheinigung:
Vereinbarte Frist der regelmäßigen Prüfungen der Fertigung nach Abschnitt 4.4 der TRB 505:
Prüfzeichen nach Abschnitt 3.2 Nr.3 der TRB 505:
Die Herstellerbescheinigung wird durch ein Prüfzeichen ersetzt: ja/nein *)
Der Herstellerbescheinigung beizufügende Unterlagen:
Die Abnahmeprüfung ist noch erforderlich:
Anlagen
Ort/Datum Der Sachverständige/Die Prüfstelle *) Unterschrift | Baumusterkennzeichen nach Registrierung |
Anlage 3 zu TRB 505 |
Muster
Prüfstelle
Original/
Ausfertigung
Prüf-Nr.:
Baumusterprüfbescheinigung
nach § 9 Abs. 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV)
im Umfang der Abnahmeprüfung - Neuauftrag/Änderung *)
Für die Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wurde der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschild versehene Druckbehälter
Hersteller/Lieferer: Herstellerzeichen: Herstell-Nr.: Herstelljahr | |||
-Raum | -Raum | -Raum | |
Zulässiger Betriebsüberdruck bar | |||
Inhalt l | |||
Zulässige Betriebstemperatur °C | |||
Baumusterkennzeichen ZU ZUA |
für den Verwendungszweck:
der Baumusterprüfung im Umfang der Abnahmeprüfung unterzogen.
Die Baumusterprüfung im Umfang der erstmaligen Prüfung ist durchgeführt worden am durch:
Die Prüfung erfolgte am: ergab:
1. | Druckerzeuger Bauart | ||||||||
Betriebsüberdruck bar | |||||||||
Verbindungsleitung DNmm | |||||||||
2. | Druckmindereinrichtung | ||||||||
3 | Absperrvorrichtung | ||||||||
4. | Sicherheitsventil nach | Stück -belastet | Stück -belastet | Stück -belastet | |||||
AD-Merkblatt A 2 Ansprechüberdruck | mm/ bar | mm/ bar | mm/ bar | ||||||
Bauteilkennzeichen | |||||||||
Sicherung gegen Verstellen |
|
|
| ||||||
5. | Manometer mit Marke bei Betriebsüberdruck | bar vorhanden | bar vorhanden | bar vorhanden | |||||
Anzeigenbereich | von bis | von bis | von bis | ||||||
6. | Temperatur-Meß-, Regel-, Begrenzungsgeräte | ||||||||
7. | Weitere Ausrüstungsteile z.B. Druckregeleinrichtung | ||||||||
Es wird bestätigt, daß das Baumuster*) - repräsentativ für die Baureihe*) entsprechend der(n) als Anlage beigefügten Zeichnung(en) ist und - den Anforderungen der Druckbehälterverordnung entspricht.
Vereinbarte Gültigkeitsdauer dieser Baumusterprüfbescheinigung:
Vereinbarte Frist der regelmäßigen Prüfungen der Fertigung nach Abschnitt 4.4 der TRB 505:
Prüfzeichen nach Abschnitt 3.2 Nr. 3 der TRB 505:
Der Herstellerbescheinigung beizufügende Unterlagen:
Die Prüfung der Aufstellung der nach dieser Baumusterprüfbescheinigung ausgerüsteten Druckbehälter ist - nicht*) - erforderlich.
Anlagen:
Ort/Datum Der Sachverständige/Die Prüfstelle *) Unterschrift | Baumusterkennzeichen nach Registrierung |
Anlage 4 zu TRB 505 |
Muster (Nicht ausgerüstete Behälter)
Firmenbezeichnung
Herstellerbescheinigung
über die Übereinstimmung des Druckbehälters mit dem geprüften Baumuster und über die Druckprüfung nach § 9 Abs. 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV)
Der Druckbehälter mit den nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschild
Hersteller/Lieferer: Herstellerzeichen: Herstell-Nr.: Herstelljahr | |||
-Raum | -Raum | -Raum | |
Zulässiger Betriebsüberdruck bar | |||
Inhalt l | |||
Zulässige Betriebstemperatur °C | |||
Baumusterkennzeichen ZU |
nach Zeichnung Nr. Datum:
für den Verwendungszweck:
stimmt mit dem geprüften Baumuster bzw. mit der entsprechenden Größe und Ausführung der geprüften Baureihe überein.
Für die in Zeichnung Nr. angeführten Werkstoffe liegen Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vor, soweit diese nicht beigefügt sind *)
Die Druckprüfung wurde am wie folgt durchgeführt:
-Raum | -Raum | -Raum | |
Prüfdruck bar | |||
Druckprüfmittel |
Bei der Druckprüfung war der Druckbehälter dicht. Er zeigte keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen.
Prüfzeichen:
Bemerkungen für den Betreiber:
Die Ausrüstung wurde nicht geprüft.
Die Abnahmeprüfung/Prüfung der Aufstellung*) (§ 9 Abs. 1 und Abs. 5, Satz 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV)) durch den Sachverständigen/Sachkundigen *) ist noch erforderlich.
Der Druckbehälter unterliegt nach § 10 Abs. 1 und 2 bzw. § 12 DruckbehV (jetzt BetrSichV)wiederkehrenden Prüfungen.
Anlagen:
Ort/Datum
Hersteller
Stempel/Unterschrift
Anlage 5 zu TRB 505 |
Muster (Betriebsfertig ausgerüstete Behälter)
Firmenbezeichnung
Herstellerbescheinigung
über die Ordnungsprüfung und Prüfung der Ausrüstung eines Druckbehälters nach § 9 Abs. 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV)
Die Ausrüstung des Druckbehälters mit den nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschild
Hersteller/Lieferer: Herstellerzeichen: Herstell-Nr.: Herstelljahr | |||
-Raum | -Raum | -Raum | |
Zulässiger Betriebsüberdruck bar | |||
Inhalt l | |||
Zulässige Betriebstemperatur °C | |||
Baumusterkennzeichen ZU |
nach Zeichnung Nr. Datum:
für den Verwendungszweck:
stimmt mit der Ausrüstung des geprüften Baumusters bzw. der entsprechenden Größe oder Ausführung der geprüften Baureihe hinsichtlich Art, Anzahl, Einbaustelle und Beschaffenheit der Ausrüstungsteile und des Druckerzeugers*) und dessen Verbindung mit dem Druckbehälter überein.
Die Prüfung der Funktion und Wirksamkeit der Sicherheits- und Meßeinrichtungen ergab keine Beanstandung.
Prüfzeichen:
Bemerkungen für den Betreiber:
Die Prüfung der Aufstellung durch den Sachkundigen ist noch erforderlich *)
Der Druckbehälter unterliegt nach § 10 Abs. 1 und 2 bzw. § 12 DruckbehV wiederkehrenden Prüfungen.
Anlagen
Ort/Datum
Hersteller
Stempel/Unterschrift
4) Muster der Herstellerbescheinigungen siehe Anlagen 4 und 5.
*) Nichtzutreffendes streichen!
ENDE |