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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 511 - Prüfungen durch Sachverständige
Erstmalige Prüfung
Vorprüfung

Ausgabe November 1983
(BArbBl. 11/1983 S. 50; 2/1989, S.109; 5/1993, S. 48; 4/1996, S. 52; 6/1998 S. 74; 8/2001 S. 107 aufgehoben)



1.Geltungsbereich

1.1 Diese TRB gilt für die Vorprüfung von Druckbehältern nach §§ 9 und 12 in Verbindung mit Anhang II DruckbehV (jetzt BetrSichV) durch den Sachverständigen.

1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.

2.Allgemeines

Die Vorprüfung ist nach § 9 Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV) Teil der nach § 9 Abs. 1 geforderten erstmaligen Prüfung. Ziel der Vorprüfung ist eine Aussage darüber, daß die beschriebene Ausführung des Druckbehälters den Anforderungen der Druckbehälterverordnung entspricht. Die Vorprüfung erfolgt nach den Unterlagen, die für die sicherheitstechnische Beurteilung erforderlich sind und nach denen der Druckbehälter hergestellt werden soll. Die Vorprüfung geht der Bauprüfung und Druckprüfung voraus.

3.Umfang der Vorprüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die drucktragenden Wandungen des Druckbehälters bis zu den druckbehälterseitigen Flanschen oder Verschraubungen bzw. bei unlösbaren Verbindungen bis zu den ersten Fügeverbindungen. Sie umfaßt auch die angeschlossenen Tragelemente und die aus Reaktionskräften (Zusatzkräften) herrührenden Beanspruchungen, soweit die Reaktionskräfte aus den Prüfunterlagen hervorgehen. Nicht eingeschlossen in die Vorprüfung des Druckbehälters sind die Prüfungen anschließender Leitungen, des Traggerüstes und der Fundamente.

3.2 Anhand der eingereichten Unterlagen wird geprüft, ob der Druckbehälter den Anforderungen des § 4 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) hinsichtlich Werkstoff, Gestaltung und Bemessung genügt.

3.3 Soweit Teile eines Druckbehälters einer Prüfung im Sinne dieser TRB bereits unterzogen worden sind und hierüber eine entsprechende Bescheinigung vorliegt, entfällt hierfür eine nochmalige Vorprüfung. Die Vorprüfung gilt auch insoweit als vorweggenommen, wie zutreffende Festlegungen in einer Norm getroffen sind, die einen gültigen Vorprüfungsvermerk des Sachverständigen trägt.

3.4 01a Mit der Vorprüfung gilt die Prüfung des Standsicherheitsnachweises im Sinne der Landesbauordnung für den Druckbehälter selbst als erbracht. Ebenso gilt dies für die mit dem Druckbehälter verbundenen Tragelemente in dem Umfang, wie ein entsprechender Nachweis zur Vorprüfung vorgelegen hat.

4.Durchführung der Vorprüfung

4.1Prüfung der Konstruktion

Die Prüfung erfolgt für die vorgesehene Betriebsweise insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten:

  1. Eignung der Werkstoffe im Sinne von Anhang I Ziffer 1.1.3 a und b DruckbehV (jetzt BetrSichV) für die drucktragenden Teile und für nicht drucktragende Anschweißteile, einschließlich der vorgesehenen Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen. z.B. bei metallischen Werkstoffen nach AD-Merkblatt W 0 Abschnitt 3,
  2. Eignung der Zusätze für Fügeverbindungen,
  3. Einhalten der Gestaltungsregeln zum Vermeiden nicht werkstoffgerechter Beanspruchungen,
  4. Einhalten der Gestaltungsregeln für Fügeverbindungen (bei Schweißverbindungen siehe z.B. AD-Merkblatt HP 5/1),
  5. prüfgerechtes Gestalten im Hinblick auf die Durchführung der erstmaligen Prüfung und der wiederkehrenden Prüfungen (siehe z.B. AD-Merkblatt A 5, AD-Merkblatt HP 5/3),
  6. Einhalten der Anforderungen an Verschlüsse.

4.2Prüfung der Bemessung der drucktragenden Behälterteile

4.2.1 Die Prüfung der Bemessung - in der Regel mit Hilfe der TRB der Reihe 300 - erfolgt daraufhin, ob der Druckbehälter den sich aus den zulässigen Betriebsüberdrücken und -temperaturen ergebenden Beanspruchungen sicher genügt. Ist die Bemessung nicht mit Hilfe der TRB der Reihe 300 erfolgt, so ist anhand der verwendeten Bemessungsgrundlagen zu prüfen. Hierzu sind die Bemessungsgrundlagen - beispielsweise der verwendete Stand der Technik, Berechnungsgang, Versuchsauswertungen, einschlägige Betriebserfahrungen - für die Prüfung zugänglich zu machen.

4.2.2 Sind Zusatzbeanspruchungen in den Vorprüfunterlagen angegeben, ist zu prüfen, ob diese bei der Bemessung ausreichend berücksichtigt wurden, z.B. Zusatzlasten wie Einwirkungen aus anderen Anlageteilen, Erddruck.

5. Unterlagen für die Vorprüfung

5.1 Die Unterlagen müssen alle für die Prüfung der drucktragenden Behälterteile notwendigen Angaben enthalten.

5.2 Für den Druckbehälter - bei mehreren Druckräumen für jeden Druckraum getrennt - werden, soweit zutreffend, folgende Angaben benötigt:

5.2.1 Angaben, die in jedem Fall erforderlich sind:

(1) Zulässiger Betriebsüberdruck (ggf. mehrere) in Bar (Unterdruck mit Minuszeichen),

(2) Rauminhalt in Litern (ggf. nach Abzug fester Einbauten),

(3) Art und Ort der Kennzeichnung des Druckbehälters (Fabrikschild oder Stempelung),

(4) Werkstoffbeschreibung für drucktragende Teile: Kurzbezeichnung oder Werkstoffnummer oder - wenn beide nicht vorhanden sind - Markenbezeichnung, soweit erforderlich mit Angabe der Prüfgrundlage und Art der Bescheinigung über Werkstoffprüfungen,

(5) Werkstoffbeschreibung für nichtdrucktragende angeschweißte oder durch andere Fügeverfahren unmittelbar mit der Druckbehälterwand verbundene Teile,

(6) Art der Fügeverfahren (z.B. Schweißen, Einwalzen, Schrumpfen),

(7) für drucktragende Fügeverbindungen

(8) Nachweise, daß ein gefährlicher Angriff des Werkstoffes durch das Beschickungsgut im Sinne der TRB 002 Abschnitt 5.3 nicht zu besorgen ist. Diese Angaben können in Einzelfällen auch zusammen mit dem Auftrag zur Abnahmeprüfung dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden, wenn die getroffenen Maßnahmen zur Verhütung eines gefährlichen Angriffs keinen Einfluß auf die Konstruktion des Behälters haben.

5.2.2 01a Angaben, die in bestimmten Fällen erforderlich sind:

(1) Zulässige Betriebstemperaturen, soweit diese über 50 °C oder unter -10 °C liegen. Falls die Berechnungstemperatur (z.B. nach AD-Merkblatt B O, Abschnitt 5.1) von der zulässigen Betriebstemperatur abweicht, auch die Berechnungstemperatur; falls unterschiedlichen Temperaturen unterschiedliche Drücke zugeordnet sind, ist diese Zuordnung anzugeben;

(2) Beanspruchungsfall nach AD-Merkblatt W 10, soweit dieser für die Bemessung maßgeblich ist;

(3) schwellende Beanspruchungen, wenn sie nach den Abgrenzungen im AD-Merkblatt 5.1 bei der Auslegung des Druckbehälters berücksichtigt werden müssen, einschließlich Bemessungsgrundlage;

(4) Zwangsbewegungen einschließlich Vorspannung und Zahl der Lastspiele bei Kompensatoren (siehe auch AD-Merkblatt B 13);

(5) Zuschläge zur Wanddicke, wenn solche zwischen Hersteller und Betreiber vereinbart sind (siehe z.B. AD-Merkblatt B O);

(6) Beschickungsgut, sein Aggregatzustand und das Gewicht der Füllung, wenn sie für die Berechnung erforderlich sind;

(7) Prüfdruck, wenn der vorgesehene Prüfdruck größer ist als das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes;

(8) Druckprüfmittel, wenn die erste Druckprüfung oder die wiederkehrenden Druckprüfungen nicht mit Wasser durchgeführt werden sollen; Angaben über Art und Umfang zerstörungsfreier Prüfungen mit den zu treffenden Schutzmaßnahmen bei Gasdruckprüfungen;

(9) Lage des Behälters bei der erstmaligen Druckprüfung (liegend oder stehend), wenn dies für die sicherheitstechnische Beurteilung von Bedeutung ist;

(10) Mindest- und Höchstflüssigkeitsstand, wenn dies für die sicherheitstechnische Beurteilung erforderlich ist;

(11) betriebsmäßige Aufstellung (liegend oder stehend im Gebäude oder im Freien), wenn dies für die sicherheitstechnische Beurteilung von Bedeutung ist;

(12) Zusatzkräfte einschließlich der Art ihrer Berücksichtigung, wenn dadurch die Beanspruchung der Behälterwand um mehr als 5 % erhöht wird (z.B. Auflagerkräfte, Wind- und Schneelasten, Stutzenkräfte und -momente, Spannungen aus Temperaturdifferenzen, siehe z.B. AD-Merkblatt B 10 und 5 3/0);

(13) Lage und Größe der Besichtigungs- und Befahröffnungen sowie von Verschlüssen, besondere Befahreinrichtungen (z.B. Drehleiter, Steigeisen), soweit dies für die Beurteilung der Durchführbarkeit wiederkehrender Prüfungen notwendig ist;

(14) Auskleidungen, Ausmauerungen und Einbauten, wenn sie für die sicherheitstechnische Beurteilung von Bedeutung sind;

(15) sonstige Forderungen des Bestellers (Betreibers), soweit sie sicherheitstechnisch von Bedeutung sind;

(16) Kennzeichnung der drucktragenden Fügeverbindungen, die auf der Baustelle hergestellt werden;

(17) die Art der Festigkeitsberechnung, wenn die TRB der Reihe 300 mehrere Möglichkeiten angeben (z.B. Flanschberechnung).

(18) Beschickungsgut unter Angabe der Eigenschaften nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG, sofern die hieraus resultierenden Auswirkungen auf Konstruktion und Fertigung bereits bei der Vorprüfung Berücksichtigung finden sollen.

5.2.3 Weitere Angaben, die zur Vorprüfung in bestimmten Fällen zu machen sind, möglichst bei Vorlage der Vorprüfungsunterlagen:

6.Bescheinigung über die Vorprüfung

6.1 Die Vorprüfung wird durch einen Vorprüfungsvermerk (Muster siehe Anhang) auf den vorgeprüften Unterlagen bestätigt.

6.2 Der Vorprüfungsvermerk gilt solange, bis eine. Änderung oder Ergänzung des der Auslegung des Behälters zugrundegelegten Regelwerkes eine Änderung an den Vorprüfungsunterlagen erfordert. Bei Änderung oder Ergänzung des Regelwerkes nach Satz 1 gilt die Vorprüfung für die Bauzeit des Druckbehälters, mindestens jedoch 1 Jahr.

6.3 Wesentliche Informationen für die Bau- und Abnahmeprüfung sind als Ergänzung des Vorprüfvermerkes aufzuführen, insbesondere, wenn einzelne Prüfungen nach Abschnitt 4 nicht in vollem Umfang zum Zeitpunkt der Vorprüfung oder Bauprüfung durchgeführt werden können.


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Muster für Vorprüfungsvermerke Anhang
zur TRB 511


"Vorgeprüft als Druckbehälter nach der Druckbehälterverordnung unter Vorprüf-Nr.: ... nach den entsprechenden Angaben in den vorgeprüften Unterlagen. Wegen der Gültigkeitsdauer wird auf TRB 511 Abschnitt 6.2 hingewiesen.

Der Sachverständige

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . .


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