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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 10 Druckspritzbehälter

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
Gerät nicht in der Liste "besonderer Druckgeräte" zur BetrSichV enthalten

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 53 aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 10 gilt für Druckspritzbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 10 DruckbehV

2.1 An Druckspritzbehältern für Reinigungs-, Desinfektions-, Imprägnier- oder Pflanzenschutzmittel mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar und einem Rauminhalt von mehr als 15 Litern müssen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden. § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

2.2 An Druckspritzgeräte für Imprägnier- oder Pflanzenschutzmittel der Gruppe III müssen wiederkehrende innere Prüfungen mit Fristen nach § 10 Abs. 4 vom Sachverständigen durchgeführt werden.

3 Prüfungen vor Inbetriebnahme

3.1 Für die Prüfungen durch den Sachverständigen nach Abschnitt 2.1 wird auf

hingewiesen.

4 Betrieb

4.1 Bei Druckspritzbehältern für Reinigungs-, Imprägnier- oder Pflanzenschutzmittel muß die Betriebsanweisung zusätzlich Anweisungen enthalten über tägliches Durchspülen der Druckbehälter mit Wasser nach dem Gebrauch, gründliche Reinigung der Druckbehälter und ihrer abnehmbaren Teile vor längerem Nichtgebrauch und Ausschluß der Verwendung von Reinigungsmitteln, die den Behälterwerkstoff angreifen können. Das tägliche Durchspülen mit Wasser darf entfallen, wenn bekannt ist, daß die Imprägnier- oder Pflanzenschutzmittel nicht zu Korrosionen oder Verstopfungen führen können.

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