801 Nr. 1 |
Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 2 - Innenliegende Heiz- oder Kühlrohre
DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
Gerät nicht in der Liste "besonderer Druckgeräte" zur BetrSichV enthalten
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 50 aufgehoben)
Vorbemerkung
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 2 gilt für innenliegende Heiz- oder Kühlrohre nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 2 DruckbehV
2.1 An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern der Gruppen III und IV dienen, müssen im Rahmen der für diese Druckbehälter vorgeschriebenen Prüfungen auch Druckprüfungen durchgeführt werden.
2.2 An innenliegenden Reiz- oder Kühlrohren ohne Vorkopf oder Sammler, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder offenen Behältern dienen, müssen eine erstmalige Prüfung, eine Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen mit Fristen nach § 10 Abs. 4 vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem lichten Durchmesser des Rohres in mm und dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar die Zahl 2000 übersteigt.
2.3 An innenliegenden Reiz- oder Kühlrohren mit Vorkopf oder Sammler, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder offenen Behältern dienen, müssen eine erstmalige Prüfung, eine Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen vom Sachverständigen oder Sachkundigen entsprechend der Einteilung in Prüfgruppen nach § 8 durchgeführt werden.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Die in Abschnitt 2.1 vorgeschriebenen Druckprüfungen werden
vorgenommen.
4 Prüfungen vor Inbetriebnahme
4.1 Die erstmalige Prüfung durch einen Sachkundigen nach Abschnitt 2.3 ist entbehrlich, wenn der Hersteller eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erteilt hat.
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