801 Nr. 33 |
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 50; 10/1998 S. 94; 9/2002 S. 129 aufgehoben)
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 34 gilt für Druckbehälter, die durch Spannungsrißkorrosion gefährdet sind nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 34 DruckbehV
2.1 Bei Druckbehältern der Gruppen IV und VII, die durch Spannungsrißkorrosion gefährdet sind, müssen bei der Abnahmeprüfung im Einvernehmen mit dem Sachverständigen verkürzte Prüffristen für die wiederkehrenden inneren Prüfungen festgelegt werden. Die wiederkehrenden inneren Prüfungen dürfen durch zerstörungsfreie Prüfungen von außen ersetzt werden, wenn bei der erstmaligen Prüfung oder einer inneren Prüfung zerstörungsfreie Prüfungen in dem für den Ersatz der inneren Prüfung notwendigen Umfang durchgeführt worden sind.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Eine Gefährdung durch Spannungsrißkorrosion kann z.B. bei Gasen und Gasgemischen vorliegen, die Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Cyanide oder Cyanwasserstoff enthalten. Durch eine geeignete Bemessung und Konzeption der Druckbehälter, z.B. Werkstoffauswahl, Spannungsarmglühen, Vermeiden von Spannungsspitzen, kann eine Gefährdung ausgeschlossen werden.
4 Allgemeines
4.1 Druckbehälter in Kälteanlagen fallen nicht unter diese Nummer.
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