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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 8 - Druckbehälter auf Montage- und Baustellen *

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
Gerät nicht in der Liste "besonderer Druckgeräte" zur BetrSichV enthalten

Ausgabe Januar 1996
(BArbBl. 1/1996 S. 75 aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Der Richtlinienteil ist durch Randbalken gekennzeichnet. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 8 gilt für Druckbehälter auf Montage- und Baustellen nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 8 DruckbehV

2.1 Druckluft- und Druckwasserbehälter sowie Behälter für Mörtel, Gips und Putz auf wechselnden Montage- und Baustellen bedürfen nach Wechsel des Aufstellungsortes keiner erneuten Abnahmeprüfung, sofern die Druckbehälter mit einer eigenen Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sind.

3 Ausrüstung

3.1 Druckbehälter nach Abschnitt 2.1 müssen zusätzlich zur Kennzeichnung nach TRB 401 mit einem Schild ausgerüstet sein, auf dem Enddruck und Volumenstrom des Druckerzeugers, an den sie angeschlossen werden dürfen, angegeben sind.

4 Betrieb

4.1 Druckbehälter nach Abschnitt 2.1 dürfen nur an solche Druckerzeuger an geschlossen werden, deren Enddruck und Volumenstrom die auf dem Schild nach Abschnitt 3.1 angegebenen Daten nicht überschreiten.

5 Prüfungen in besonderen Fällen

5.1 Für Druckbehälter nach Abschnitt 2.1, die unverändert mit dem Druckerzeuger verbunden sind, gilt § 11 Abs. 4 DruckbehV.  

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