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TRBA 500 - Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
- Bek. d. BMAS vom 25.04.2012 - IIIb 3-34504-7 -
(GMBl. Nr. 15-20 vom 25.04.2012 S. 373)
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRBA beschreibt grundlegende Maßnahmen, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzuwenden sind. Sie stellen einen Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bezüglich ihrer infektiösen, toxischen und sensibilisierenden Eigenschaften sicher.
(2) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Maßnahmen nach dieser TRBA den Gesundheitsschutz der Beschäftigten nicht in ausreichendem Maße sicherstellen, sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich.
(3) Sind in anderen TRBA (siehe www.baua.de/trba) branchen- und verfahrensspezifische Maßnahmen festgelegt, sind diese vorrangig zu berücksichtigen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Biologische Arbeitsstoffe
Der Begriff der biologischen Arbeitsstoffe ist in der BioStoffV abschließend definiert. Es handelt sich dabei um bestimmte Parasiten sowie Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze und Viren, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Sie werden gemäß § 3 BioStoffV entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt.
2.2 Grundlegende Maßnahmen
Unter grundlegenden Maßnahmen im Sinne dieser TRBA sind Hygienemaßnahmen zu verstehen, die dem Schutz der Beschäftigten vor biologischen Arbeitsstoffen dienen.
Hygienemaßnahmen umfassen neben Maßnahmen der persönlichen Körperhygiene bauliche, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zur Verringerung der Belastung der Luft, von Materialien, Produkten oder Oberflächen durch biologische Arbeitsstoffe mit dem Ziel, Infektionen, sensibilisierende und toxische Wirkungen zu verhindern.
2.3 Bioaerosol
Bioaerosole sind luftgetragene Teilchen und Tröpfchen biologischer Herkunft, die die Gesundheit des Menschen durch infektiöse, allergische oder toxische Wirkmechanismen beeinflussen können.
3 Gefährdungsbeurteilung
3.1 Grundsatz
Nach der Biostoffverordnung muss für jede Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Wesentliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist eine ausreichende Informationsbeschaffung. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen infektiöse, sensibilisierende und toxische Wirkungen berücksichtigt werden. Konkrete Hinweise und Beispiele nennt die TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen".
3.2 Gefährdungen
Biologische Arbeitsstoffe können beim Menschen gesundheitliche Gefährdungen (Infektionen, sensibilisierende und toxische Wirkungen) hervorrufen. Voraussetzung hierfür ist die Exposition gegenüber entsprechenden biologischen Arbeitsstoffen.
Infektionen werden in der Regel erst durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 ausgelöst. Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 können bei Menschen mit verminderter Immunabwehr Infektionen auftreten. Auch bei einer Exposition gegenüber sehr hohen Konzentrationen biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 oder wenn diese in die Blutbahn gelangen, können Infektionen nicht ausgeschlossen werden.
Sensibilisierende und toxische Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe werden bei der Einteilung in Risikogruppen nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Gefährdungen müssen bei der Gefährdungsbeurteilung gesondert mit einbezogen werden.
Zu den sensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffen zählen Schimmelpilze, bestimmte Bakterien (u.a. thermophile Aktinomyzeten) sowie einzelne Parasiten. Toxische Wirkungen können von Stoffwechselprodukten und Zellbestandteilen biologischer Arbeitsstoffe ausgehen. Beispiele sind Endotoxine aus Bakterien und Mykotoxine aus Schimmelpilzen.
Auch wenn Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen aufgrund einer fehlenden oder nur geringen Infektionsgefährdung der Schutzstufe 1 zugeordnet werden, können sensibilisierende und toxische Gefährdungen vorhanden sein, die bauliche, technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen zur Minimierung der entsprechenden Gefährdung erforderlich machen.
3.3 Aufnahmepfade
Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind verschiedene Aufnahmepfade zu beachten:
3.4 Beispiele für Tätigkeiten mit möglicher Exposition
Die Liste ist nicht abschließend. Je nach betrieblichen Gegebenheiten sind auch bei anderen Tätigkeiten Expositionen möglich.
4 Schutzmaßnahmen
4.1 Allgemeines
(1) Wird in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass Gefährdungen vorhanden sind, hat der Arbeitgeber zuerst die erforderlichen technischen und baulichen sowie die organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeiten aufgrund fehlender oder geringer Infektionsgefährdung der Schutzstufe 1 zugeordnet wurden, aber sensibilisierende oder toxische Gefährdungen vorliegen. Zusätzlich kann der Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen notwendig werden. Ein Abweichen von der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
(2) Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in einer Betriebsanweisung festzulegen (Beispiel siehe Anhang 2).
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer anhand der Betriebsanweisung über die möglichen Gefahren für die Gesundheit, die Durchführung der getroffenen Schutzmaßnahmen und das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen regelmäßig und in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu unterweisen. Die erfolgten Maßnahmen und Unterweisungen sind zu dokumentieren.
(4) Die in dieser TRBA beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der jeweiligen Branche und der betrieblichen Situation auszuwählen und anzupassen.
(5) Bei Tätigkeiten, für die fachbezogene TRBA vorliegen, sind diese vorrangig umzusetzen.
4.2 Technische und bauliche Maßnahmen
(1) Arbeitsmittel (Maschinen, Betriebseinrichtungen), Fußböden und Wände im Arbeitsbereich sollen leicht zu reinigen sein.
(2) Es sind Arbeitsverfahren nach dem Stand der Technik einzusetzen, die zur Vermeidung bzw. Reduktion von Bioaerosolen führen. Zum Stand der Technik zählen unter anderem
Sollte dies nicht zu einer ausreichenden Reduktion führen, sind weitere Schutzmaßnahmen umzusetzen.
(3) Es sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der Hände sowie geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel vorzuhalten. Auch an mobilen und abgelegenen Arbeitsplätzen ist für eine Möglichkeit der hygienischen Händereinigung und -trocknung zu sorgen.
(4) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind Waschräume oder Duschmöglichkeiten vorzusehen. Gründe für die Einrichtung eines Waschraumes können z.B. Tätigkeiten mit starker Verschmutzung oder starker Geruchsbelastung sein.
(5) Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten sind vorzusehen.
(6) Es sind vom Arbeitsplatz getrennte Möglichkeiten der Aufbewahrung und Einnahme der Pausenverpflegung zu schaffen.
4.3 Organisatorische Maßnahmen
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die nachfolgenden Maßnahmen umgesetzt werden. Dafür muss er den Beschäftigten ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Verfügung stellen.
(1) Die Zahl der Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder sein können, ist auf das für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendige Maß zu begrenzen.
(2) Es ist für grundlegende Hygienemaßnahmen zu sorgen. Dazu gehört das Waschen der Hände vor Eintritt in die Pausen und bei Beendigung der Tätigkeit; weiterhin die regelmäßige und bedarfsweise Reinigung des Arbeitsplatzes und das Reinigen/Wechseln von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung. Die Maßnahmen sind in einem Reinigungs- und Hygieneplan festzuhalten (Beispiel siehe Anhang 1).
Beschäftigte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Verunreinigung durch biologische Arbeitsstoffe besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Hierfür sind die nach Nummer 4.2 (6) eingerichteten Bereiche zu nutzen.
Sofern entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Desinfektionsmaßnahmen erforderlich sind, müssen diese mit geprüften Desinfektionsmitteln durchgeführt werden.
(3) Pausen- und Bereitschaftsräume dürfen nicht mit mikrobiell verunreinigter Arbeitskleidung betreten werden.
(4) Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln.
(5) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen sind von der Privatkleidung getrennt aufzubewahren.
(6) Mikrobiell verunreinigte Kleidung darf nicht zu Hause gereinigt werden.
(7) Sofern Privatkleidung als Arbeitskleidung getragen wird und die Möglichkeit der mikrobiellen Verunreinigung bei der Arbeit besteht, gelten sinngemäß die Absätze (3), (5) und (6).
(8) Sofern Schädlinge wie Nagetiere, Tauben, Insekten und andere Tiere im Arbeitsbereich vorkommen, ist eine regelmäßige Schädlingsbekämpfung durchzuführen.
(9) Lagerbedingungen, die eine Vermehrung biologischer Arbeitsstoffe begünstigen, sind zu vermeiden, sofern dies betriebsbedingt möglich ist.
(10) Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ist für eine ausreichende Lüftung des Arbeitsbereiches zu sorgen.
4.4 Persönliche Schutzausrüstung
(1) Im Einzelfall muss aufgrund der Gefährdungsbeurteilung persönliche Schutzausrüstung getragen werden.
(2) Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (z.B. Handschutz, Schutzkleidung, Schutzschuhe, Augenschutz/ Gesichtsschutz, partikelfiltrierender Atemschutz) ist auf der Basis der Unterweisung bestimmungsgemäß zu benutzen.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die Tragezeitbegrenzungen für persönliche Schutzausrüstung beachtet werden.
(4) Persönliche Schutzausrüstung ist nach Benutzung zu pflegen und gegebenenfalls auszutauschen, um eine zusätzliche Exposition durch die mikrobielle Verunreinigung der persönlichen Schutzausrüstung zu vermeiden.
5 Weiterführende Literatur und Informationsquellen
Gesetze und Verordnungen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (Auswahl)
BG/GUV-Regeln und -Informationen
Informationsportale
Weitere Quellen
Beispiel Reinigungs- und Hygieneplan | Anhang 1 |
Ein praxistauglicher Reinigungs- und Hygieneplan enthält üblicherweise in tabellarischer Form alle Maßnahmen der persönlichen und objektbezogenen Hygiene in übersichtlicher Form. Alle notwendigen Angaben zu den zu verwendenden Mitteln, Einwirkdauern, Häufigkeiten und zur jeweiligen Zielgruppe sind einzutragen.
Komplexere Reinigungsaufgaben können zusätzlich in Form einer Anleitung aufgenommen werden.
Die Inhalte des Reinigungs- und Hygieneplans müssen den Betroffenen in geeigneter Weise bekannt gemacht werden (Aushang und Unterweisung). Das vorgestellte Beispiel ist nach den betrieblichen und personellen Gegebenheiten umzugestalten.
Was | Wer | Wann | Wie | Womit |
Händereinigung (Sofern keine hygienische Händedesinfektion durchgeführt wird) | alle | nach Verschmutzung vor und nach Toilettenbenutzung vor der Pause bzw. vor dem Umgang mit Lebensmitteln bei Bedarf | Flüssigseife aus dem Spender auf die feuchten Hände geben und ca. 20-30 Sekunden verreiben, gründlich abspülen und mit Einmalhandtüchern sorgfältig abtrocknen. | NAME der Waschlotion |
Hautschutz und Hautpflege | alle | vor Schmutz- oder Feuchtarbeiten nach der Händereinigung mehrmals täglich | Nach Entnahme aus der Spenderflasche bzw. -tube in die Haut einmassieren. | NAME des Hautschutz- und Hautpflegeproduktes |
Hygienische Händedesinfektion | alle | nach Kontakt mit möglicherweise infektiösem bzw. mikrobiell verunreinigtem Material oder Flächen (z.B. Körperausscheidungen oder Blut; verschmutzte Toilettensitze o.ä.) | Desinfektionsmittel in ausreichender Menge (ca. 3-5 ml) aus dem Spender entnehmen und ca. 30 Sekunden in die trockenen Hände einreiben. Kein Wasser verwenden. | NAME des Desinfektionsmittels Konzentration Einwirkzeit |
Waschbecken und Toilettenreinigung | zuständiges Personal | täglich oder nach Bedarf | Feucht-Wisch-Methode ggf. desinfizierend abwischen | NAME des Reinigungsmittels Konzentration Einwirkzeit |
Flächenreinigung Fußböden, Arbeitsflächen (z.B. Tische), sonstige Kontaktflächen (z.B. Türklinken) | zuständiges Personal | täglich oder nach Bedarf | Feucht (bzw. Nass-)-Wisch-Methode ggf. desinfizierend abwischen | NAME des Reinigungsmittels Konzentration Einwirkzeit |
Aufbereitung der Reinigungsutensilien (z.B. Reinigungstücher, Wischbezüge) | zuständiges Personal | täglich oder nach Bedarf | In der Waschmaschine bei mindestens 60°C waschen und trocknen. | NAME des Haushaltsvollwaschmittels, Hygienespülers |
Reinigung der Arbeitskleidung | Mietwäscheservice | bei sichtbarer Verschmutzung mindestens wöchentlich | ||
Raumlüftung | jeweilige Mitarbeiter | 4x täglich und nach Bedarf | Stoßlüftung | über die Fenster |
Musterbetriebsanweisung | Anhang 2 |
ENDE |