umwelt-online: TRbF 40 - Tankstellen (1)

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TRbF 40 - Tankstellen
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)

Ausgabe März 2002
(BArbBl. 3/2002 S. 72; 6/2002 S. 62; GMBl. 01.08.2012 S. 826 aufgehoben)




Nachfolgeregelung

Vorbemerkung zur neuen TRbF 40 "Tankstellen"

Die Europäische Union kann zur Beseitigung von Handelshemmnissen Richtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages erlassen, die Beschaffenheitsanforderungen an Anlagen und Anlagenteile enthalten, über die nicht hinausgegangen werden darf (sog. "harmonisierter Bereich"). Um der EG-Kommission die Beseitigung von Handelshemmnissen im "nicht harmonisierten Bereich" zu ermöglichen, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der EG-Informationsrichtlinie 83/189/EWG verpflichtet, der Kommission ihre nationalen technischen Bestimmungen, die Beschaffenheitsanforderungen enthalten, zu übermitteln (Notifizierungsverfahren). Die anderen Mitgliedstaaten können zu diesen Spezifikationen und Vorschriften Stellungnahmen einreichen. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch weiterhin Anforderungen zum sicheren Betrieb von Anlagen stellen. Soweit hierzu in Richtlinien nach Artikel 137 (Arbeitsschutzkomponente des EG-Vertrages) Mindestanforderungen gestellt werden, dürfen diese nicht unterschritten werden.

Vor diesem Hintergrund hat der DAbF die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Tankstellen" (TRbF 112/212) überarbeitet und aktualisiert. Der neuen TRbF 40 "Tankstellen" liegen neben den Betriebsvorschriften der TRbF 112 (Fassung 08.94) und TRbF 212 (Fassung 04.01) auch die für Tankstellen maßgebenden Betriebsvorschriften der TRbF 100, 110, 120, 121, 180, 200, 210, 220, 221 und 280 zugrunde, so dass eine abgeschlossene Technische Regel für Tankstellen vorliegt.

Die neue TRbF 40 beinhaltet Anforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen.

Der Anhang der TRbF 40 enthält

Die Beschaffenheitsanforderungen der Anhänge A bis F sollen durch noch zu erarbeitende europäische harmonisierte Normen ersetzt werden.

Geltungsbereich 02a

Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von Tankstellen für Kraftstoffe aller Gefahrklassen (brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII, AIII und B) und an Anlagenteile für andere brennbare Flüssigkeiten, wie Altöl und Heizöl zum Schutz der Beschäftigten, der Benutzer und Dritter vor Brand- und Explosionsgefahren. Sie sind sinngemäß auch auf solche Kraft- und Schmierstoffe an Tankstellen anzuwenden, die aufgrund ihres Flammpunktes nicht zu den brennbaren Flüssigkeiten gemäß VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) zählen, z.B. Rapsölmethylester (RME), Autoschmierstoffe (Motoren-/Getriebeöle).

Diese Technische Regel enthält auch Anforderungen an die Lagerung in Sammelbehältern für Altöle zur Benutzung durch jedermann, die an Tankstellen aufgestellt werden.

Diese Technische Regel gilt nicht für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten außerhalb von Tankstellen.

Diese Technische Regel gilt nicht für Füllstellen, Entleerstellen und Umfüllstellen außerhalb von Tankstellen. Auf TRbF 30 wird verwiesen.

Für die Beschaffenheit von Anlagenteilen von Tankstellen gelten neben den Anhängen A bis F die Anhänge M bis O der TRbF 20 und die TRbF 50. Für die Prüfung von Anlagenteilen von Tankstellen gilt TRbF 20 Anhang P.

Auf die Bestimmungen zu Lageranlagen in den landesrechtlichen Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe zum Schutz der Gewässer, wird hingewiesen.

1 Allgemeines

1.1 Schutzziele

(1) Tankstellen müssen so installiert, montiert und ausgerüstet sein und so unterhalten und betrieben werden, dass bei ihrem Betrieb die Sicherheit von Beschäftigten, Benutzern und Dritten, insbesondere vor Brand- und/oder Explosionsgefahren, gewährleistet ist.

(2) Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind abhängig von

  1. der Menge der gelagerten brennbaren Flüssigkeit,
  2. dem Ort und der Art der Lagerung,
  3. der Menge der abgefüllten brennbaren Flüssigkeit,
  4. dem Ort und der Art der Abfüllung,
  5. den Eigenschaften, insbesondere der Gefahrklasse, der gelagerten brennbaren Flüssigkeit.

(3) Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn

(4) Anlagen zur Lagerung von Altölen sind nach den Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI zu errichten und zu betreiben.

(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nur Altöle bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C gelagert werden; in diesem Falle finden die Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII Anwendung.

(6) Als Nachweis über Herkunft und Flammpunkt des Altöls genügt in der Regel eine verbindliche Bescheinigung des Anlagenbetreibers. In Zweifelsfällen können als weitere Nachweise z.B. Flammpunktbestimmungen erforderlich sein.

(7) Diese TRbF enthält die sicherheitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um den von diesen Anlagen ausgehenden Brand- und Explosionsgefahren für die Arbeitnehmer wirksam zu begegnen.

1.2 Abgabe von Kraftstoffen

(1) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen nur in geeignete Gefäße abgegeben werden.

(2) Für das Befüllen von Kraftstoffbehältern von Arbeitsmaschinen und Binnenschiffen aus Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern wird auf TRbF 30 verwiesen.

(3) Geeignete Gefäße sind solche aus Stahl oder Polyethylen (PE). Sie können dann als geeignet im Sinne dieser TRbF angesehen werden, wenn sie z.B. die Anforderungen nach DIN 7274 (für Stahlkanister) bzw. die der Richtlinie für Reservekraftstoff-Kanister aus Polyethylen (PE) oder gleichwertige Anforderungen erfüllen.

1.3 Betrieb und Überwachung an Tankstellen

(1) Wer eine Tankstelle betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, ständig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dies ist erfüllt, wenn der ordnungsgemäße Zustand der Tankstelle betriebstäglich vom Betreiber oder von einer beauftragten, eingewiesenen Person kontrolliert wird. Die Kontrollen sind zu dokumentieren. An Tankstellen mit ausschließlichem oder teilweisem Betrieb von Zapfautomaten ohne Aufsicht ist an der Tankstelle die Notrufnummer des Betreibers zur Meldung von Schäden aufhängen.

(2) Eine Tankstelle darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Es sind unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung des gefährlichen Zustandes zu ergreifen.

(3) flucht- und Rettungswege müssen vorhanden sein und freigehalten werden.

(4) Auf folgende Bestimmungen wird hingewiesen:

  1. Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern",
  2. Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 "Allgemeine Vorschriften"
  3. Unfallverhütungsvorschrift BGV D1 "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren"
  4. BGR 104 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln (Ex- RL)
  5. BGR 132 Regeln für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen,
  6. Güte- und Prüfbestimmungen für Tankrevisionen, RAL-RG 977
  7. VDE 011, VDE 0141, VDE 0150, VDE 0165, VDE 0190.

1.4 Erlaubnis

(1) Tankstellen sind erlaubnisbedürftig.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Tankstellen zur ausschließlichen Lagerung und Abgabe von Kraftstoffen der Gefahrklasse AIII nicht erlaubnisbedürftig.

(3) Eine ausschließliche Lagerung oder Abgabe von Kraftstoffen der Gefahrklasse AIII liegt nicht vor, wenn

  1. Kraftstoffe der Gefahrklasse AIII in unterteilten Tanks zusammen mit Kraftstoffen der Gefahrklasse AI, AII oder B gelagert werden oder
  2. die Tanks zur Lagerung von Kraftstoffen der Gefahrklasse AIII oder deren Domschächte oder andere Tanköffnungen mit lösbaren Verbindungen innerhalb
  3. sich die Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe der Gefahrklasse AIII und der Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe der Gefahrklasse AI, AII oder B überschneiden.

(4) Beispiele für eine erlaubnisbedürftige oder eine nicht erlaubnisbedürftige Lagerung oder Abgabe von Kraftstoffen sind in Bild 1 bis 3 dargestellt.

(5) Änderungen an Tankstellen können erlaubnisbedürftig (§ 10 VbF) und damit auch prüfpflichtig oder nur prüfpflichtig (§ 13 VbF) (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) oder weder erlaubnisbedürftig noch prüfpflichtig sein.

(6) Beispiele für die Zuordnung von Änderungen im Sinne von Absatz 1 sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt.

Beispiele für die Zuordnung von Änderungen nach Nummer 1.4 Absatz 5

Art der ÄnderungÄnderung
erlaubnisbedürftigprüfpflichtig
1.Einbau zusätzlicher Tanksjaja
2.Auswechseln von Tanks gegen größerejaja
3.Verlagern von Tanksjaja
4.Umbelegung von Tanks von AIII in AI, AII oder Bjaja
5.Zusammenlegung der Lüftungsleitungen und/oder der Gaspendelleitungen von Tanks AIII mit Tanks AI, AII oder Bjaja
6.Umstellen von druckloser Lagerung auf Lagerung mit innerem Überdruckjaja
7.Änderung der Form und Größe von Auffangräumenjaja
8.Aufstellen weiterer Zapfsäulen oder Zapfsystemejaja
9.Aufstellen von AIII-Zapfsäulen oder -Zapfsystemen neben AI-Zapfsäulen oder -Zapfsystemenjaja
10.Aufstellen und Auswechseln von Behältern und Abgabeeinrichtungen für Flüssiggas (Flüssiggastankstellen)jaja
11.Verlegen von Zapfsäulen oder Zapfsystemenjaja
12.Austausch einer Zapfsäule mit handbetriebener Pumpe gegen eine mit elektrisch angetriebener Pumpejaja
13.Austausch von Zapfsäulen gegen Zapfsystemejaja
14.Austausch von Abgabeeinrichtungen mit einer Abgabeeinheit gegen solche mit mehreren Abgabeeinheitenjaja
15.Auswechseln von Links gegen gleich großeneinja
16.Umstellen von Lagerung mit innerem Überdruck auf drucklose Lagerungneinja
17.Einbau eines kathodischen Korrosionsschutzesneinja
18.Ausrüstung von Tanks mit Geräten zur Messwerterfassung oder mit Überfüllsicherungenneinja
19.Ausrüstung von Tanks mit Leckanzeigegerätenneinja
20.Innenbeschichtung von Tanksneinja
21.Auswechseln von Zapfsäulen oder Zapfsystemen gleicher Bauartneinja
22.Ausrüstung von Zapfsäulen mit Zusatzeinrichtungen (z.B. für die Selbstbedienung)neinja
23.Auswechseln oder ändern von unterirdisch verlegten Rohrleitungen sowie Ändern der zugehörigen Armaturenneinja
24.Ändern von oberirdisch verlegten Rohrleitungenneinja
25.Herrichten eines Flüssigkeitsdichten Bodens an Tankstellen und in Auffangräumenneinja
26.Einbau eines explosionsgeschützten elektronischen Rechenwerkes in Zone 1 von Zapfsäulenneinja
27.Austausch von Abgabeeinrichtungen, wenn sich die Zahl der gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten nicht erhöhtneinja
28.Umbelegung von Tanks von AI, AII oder B auf AIII1)ja
29.Umstellen auf oder Einrichten von Gaspendeleinrichtungenneinja
30.Umstellen auf oder Einrichten von Gasrückführeinrichtungenneinja
31.Einrichten eines Fernfüllschachtesneinja
32.Aufstellen von Kleinzapfgeräten mit elektrischen Einrichtungenneinja
33.Auswechseln typengleicher elektrischer oder nichtelektrischer Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichenneinnein
34.Auswechseln von oberirdisch verlegten Rohrleitungen oder Leitungsteilenneinnein
35.Anlegen oder Verlegen von Abläufen und Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen für Kabel oder Rohrleitungen außerhalb des Wirkbereichs von Zapfventilenneinnein
36.Überdachung freistehender Tankstellenneinnein
37.Aufstellen von Kleinzapfgeräten ohne elektrische Einrichtungenneinnein
1) Mitteilung an Aufsichtsbehörden

1.5 Flüssiggastankstellen

(1) Tankstellen im Sinne dieser TRbF (siehe Nummer 2.1 Absatz 3) und Flüssiggastankstellen dürfen gemeinsam installiert, montiert und betrieben werden, wenn sowohl die Bestimmungen dieser TRbF als auch die Bestimmungen der TRG 404 - "Anlagen zum Füllen von Treibgastanks-Flüssiggastankstellen" (Ausgabe Oktober 1998 (BArbBl. 10/98 S. 99, zuletzt geändert BArbBl. 4/2000 S. 51)) - beachtet und eingehalten werden.

(2) Die Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen für Flüssiggas dürfen sich mit den Wirkbereichen der Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff überschneiden. Auf Nummer 4.1.1.8 wird verwiesen.

(3) Oberirdische Tanks zur Lagerung von Flüssiggas nach TRB 600 und 610 dürfen nur außerhalb der Wirkbereiche der Abgabe- und Befülleinrichtungen von Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff aufgestellt werden.

2. Begriffe

2.1 Tankstellen

(1) Tankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit flüssigen Kraftstoffen aus Abgabeeinrichtungen nach Nummer 2.2 dienen, einschließlich der Lagerbehälter.

(2) Flugfeldbetankungsstellen sind in TRbF 30 geregelt.

(3) Eine Tankstelle umfasst räumlich

  1. die Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen,
  2. die Domschächte unterirdischer Lagerbehälter,
  3. oberirdische Lagerbehälter,
  4. die Verkehrswege für die An- und Abfahrt zu betankender Fahrzeuge einschließlich des Stauraumes,
  5. die Verkehrswege und Standplätze für die der Versorgung der Tankstelle dienenden Straßentankfahrzeuge und
  6. die Wirkbereiche bei der Befüllung der Lagerbehälter.

2.2 Abgabeeinrichtungen

Die im folgenden genannten Abgabeeinrichtungen können durch einen Tankwart bedient oder in Selbstbedienung benutzt werden.

2.2.1 Zapfsäulen

Zapfsäulen sind mit dem Erdboden oder einem Tank verbundene Abgabeeinrichtungen, deren Bauteile von einem gemeinsamen Schutzgehäuse umgeben sind, das zur Bedienung nicht geöffnet zu werden braucht.

2.2.2 Zapfsysteme

Zapfsysteme sind Abgabeeinrichtungen, deren Bauteile einzeln oder gruppenweise getrennt angeordnet sein können.

2.2.2.1 Fördereinheit

Die Fördereinheit besteht aus Pumpe, Antriebsmotor und Zusatzeinrichtungen. Diese können getrennt oder zusammen innerhalb oder außerhalb eines Tanks angeordnet werden. Die Fördereinheit führt den Kraftstoff einer oder mehreren Messeinheiten zu.

2.2.2.2 Messeinheit

Die Messeinheit misst die abgegebene Kraftstoffmenge und kann direkt mit einer Rechen- und Anzeigeeinheit gekoppelt sein oder die Messwerte an eine Rechen- und Anzeigeeinheit fernübertragen.

2.2.2.3 Recheneinheit

Die Recheneinheit erfasst die Werte der Messeinheit und wandelt sie in dezimale Volumen- und ggf. Preiswerte um.

2.2.2.4 Anzeigeeinheit

Die Anzeigeeinheit zeigt die Ergebnisse der Recheneinheit an.

2.2.2.5 Abgabeeinheit

Die Abgabeeinheit besteht aus dem Zapfventil mit Zapfschlauch oder -schläuchen und deren Auffangevorrichtung oder einer entsprechenden Einrichtung sowie einer Vorrichtung zur Inbetriebnahme und Steuerung des Zapfsystems.

2.2.3 Zapfgeräte

Zapfgeräte sind mit dem Erdboden oder dem Tank fest verbundene Einrichtungen, deren Förder- und Messeinheiten von einem Schutzgehäuse umgeben sein können, das zur Kraftstoffentnahme und gegebenenfalls zum Füllen und Peilen des Tanks geöffnet werden muss.

2.2.4 Kleinzapfgeräte

Kleinzapfgeräte sind ortsbewegliche Abgabeeinrichtungen mit Gefäßen, deren Rauminhalt 100 L nicht überschreitet, und mit Förder- und Messeinrichtungen, die mit dem Gefäß fest verbunden sind.

2.2.5 Zapfautomaten

Zapfautomaten sind Abgabeeinrichtungen nach Nummer 2.2.1 oder 2.2.2, die nach Einschalten der Automatik durch Geldeinwurf oder durch Stellschlüssel oder durch eine entsprechende Einrichtung selbsttätig Kraftstoff abgeben und die dazu bestimmt sind, ohne Aufsicht betrieben zu werden.

2.3 Wirkbereich

(1) Der Wirkbereich der Abgabeeinrichtungen umfasst den betriebsmäßig vom Zapfventil in Arbeitshöhe horizontal bestrichenen Bereich zuzüglich 1 m und reicht herab bis Erdgleiche.

(2) Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten.

(3) Beispiele für den Wirkbereich von Abgabeeinrichtungen sind in Bild 1 und 2 dargestellt.

2.4 Abfüllplatz

Der Abfüllplatz ist mindestens der Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen.

2.5 Gaspendeleinrichtungen, Gasrückführeinrichtungen

(1) Gaspendeleinrichtungen dienen der Rückführung der beim Entleeren von Tanks auf Fahrzeugen aus dem Tank verdrängten Dampf/Luft-Gemische in den Transporttank.

(2) Gasrückführeinrichtungen dienen der Rückführung der beim Betanken von Kraftfahrzeugen verdrängten Dampf/Luft-Gemische in den Tank.

2.6 Kraftstoffe

Kraftstoffe sind brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII, AIII oder B, die zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Flugzeugen dienen.

2.7 Altöl

Altöle sind nach dem Abfallgesetz gebrauchte flüssige oder halbflüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemischen. Zu den Altölen im Sinne der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) gehören insbesondere gebrauchte Motoren-, Getriebe- und Maschinenöle, Abfälle von Spezial- und Testbenzinen und von Petroleum sowie mineralölhaltige Rückstände aus Behältern.

2.8 Behälter 02a

(1) Zu den Behältern gehören ortsfeste Tanks und ortsbewegliche Behälter.

(2) Ortsfeste Tanks sind der Lagerung dienende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort betriebsmäßig nicht zu wechseln.

(3) Unterirdische Tanks sind ortsfeste Tanks, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind.

(4) Alle übrigen ortsfesten Tanks als die in Absatz 3 genannten sind oberirdische Tanks.

(5) Ortsbewegliche Behälter sind Transportbehälter, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen brennbare Flüssigkeiten transportiert werden. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. Auf TRbF 20 Anhang J wird verwiesen. TRbF 60 wird verwiesen

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