Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)

Bek. des BMA vom 15. Mai 2002 - IIIb3 - 35508 -
(BArbBl. 6/2002 S. 62)



Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMA vom 1. Februar 2002 - IIIb3-35508 (BArbBl. Heft 3/2002 S. 72) gebe ich nachstehend bekannt:

A. Aufhebung von TRbF

B. Änderungen der TRbF 20, 30 und 40

C. Neue TRbF 50 und TRbF 60

A. Aufhebung

Folgende TRbF werden im Einvernehmen mit bzw. auf Beschluss des DAbF aufgehoben:

-TRbF 003, Ausgabe März 1981 (BArbBl. 3/1981 S. 55) wird aufgehoben.

-TRbF 22, Ausgabe Februar 1996 (BArbBl. 2/1996 S. 122), zuletzt geändert BArbBl. 6/1997 S. 51(53), wird aufgehoben.

-TRbF 100, Ausgabe Juli 1980 (BArbBl. 7-8/1980 S. 69), zuletzt geändert BArbBl. 9/1997 S. 85, wird aufgehoben.

-TRbF 121, Ausgabe Juli 1980 (BArbBl. 7-8/1980 S. 110), zuletzt geändert BArbBl. 6/1997 S. 51(52), wird aufgehoben.

-TRbF 131 Teil 1, Ausgabe März 1981 (BArbBl. 3/1981 S. 55 (57)), zuletzt geändert BArbBl. 6/1997 S. 51(52), wird aufgehoben.

-TRbF 131 Teil 2, Ausgabe November 1981 (BArbBl. 11/1981 S. 68 (72)), zuletzt geändert BArbBl. 7-8/1992 S. 69 (72), wird aufgehoben.

-TRbF 141, Ausgabe Januar 1988 (BArbBl. 1/1988 S. 38), zuletzt geändert BArbBl. 7-8/1995 S. 70, wird aufgehoben.

-TRbF 142, Ausgabe Januar 1988 (BArbBl. 1/1988 S. 38), zuletzt geändert BArbBl. 4/1994 S. 60, wird aufgehoben.

-TRbF 143, Ausgabe Januar 1988 (BArbBl. 1/1988 S. 38), zuletzt geändert BArbBl. 7-8/1992 S. 69, wird aufgehoben.

-TRbF 180, Ausgabe Juli 1980 (BArbBl. 7-8/1980 S. 69 (117)), zuletzt geändert BArbBl. 5/1994 S. 39 (41), wird aufgehoben.

-TRbF 200, Ausgabe November 1981 (BArbBl. 11/1981 S. 68 (74)), zuletzt geändert BArbBl. 7-8/1992 S. 69 (74), wird aufgehoben.

-TRbF 221, Ausgabe Juni 1982 (BArbBl. 6/1982 S. 35 (45)), zuletzt geändert BArbBl. 5/1994 S. 39 (42), wird aufgehoben.

-TRbF 231 Teil 1, Ausgabe Dezember 1982 (BArbBl. 12/1982 S. 34 (47)), zuletzt geändert BArbBl. 6/1997 S. 51(53), wird aufgehoben.

-TRbF 280, Ausgabe April 1983 (BArbBl. 4/1983 S. 41(49)), zuletzt geändert BArbBl. 7-8/2000 S. 45 (46), wird aufgehoben.

-TRbF 301, Ausgabe April 1982 (BArbBl. 4/1982 S. 93), zuletzt geändert BArbBl. 1/1988 S. 38 (42), wird aufgehoben.

-TRbF 302, Ausgabe September 1982 (BArbBl. 9/1982 S. 78), zuletzt geändert BArbBl. 6/1997 S. 51(53), wird aufgehoben.

-TRbF 401, Ausgabe Dezember 1981 (BArbBl. 12/198 1 S. 55), zuletzt geändert BArbBl. 12/1982 S. 34 (53), wird aufgehoben.

-TRbF 402, Ausgabe Dezember 1981 (BArbBl. 12/198 1 S. 55 (77)) wird aufgehoben.

-TRbF 414, Ausgabe März 1981 (BArbBl. 3/1981 S. 55 (64)) wird aufgehoben.

-TRbF 501, Ausgabe Dezember 1982 (BArbBl. 12/1982 S. 34 (53)), zuletzt geändert BArbBl. 5/1989 S. 67 (69), wird aufgehoben.

-TRbF 502, Ausgabe Dezember 1982 (BArbBl. 12/1982 S. 34 (72)), zuletzt geändert BArbBl. 5/1989 S. 67 (69), wird aufgehoben.

-TRbF 503, Ausgabe Februar 1985 (BArbBl. 2/1985 S. 80 (84)), zuletzt geändert BArbBl. 5/1987 S. 47 (48), wird aufgehoben.

-TRbF 510, Ausgabe Februar 1985 (BArbBl. 2/1985 S. 80), zuletzt geändert BArbBl. 5/1989 S. 67, wird aufgehoben.

-TRbF 511, Ausgabe Juni 1982 (BArbBl. 6/1982 S. 35 (53)), zuletzt geändert BArbBl. 3/1986 S. 72 (80), wird aufgehoben.

-TRbF 512, Ausgabe Juni 1982 (BArbBl. 6/1982 S. 35 (60)), zuletzt geändert BArbBl. 3/1986 S. 72 (82), wird aufgehoben.

-TRbF 513, Ausgabe Februar 1985 (BArbBl. 2/1985 S. 80), zuletzt geändert BArbBl. 5/1989 S. 67 (68), wird aufgehoben.

-TRbF 521, Ausgabe Februar 1984 (BArbBl. 2/1984 S. 105 (106)), wird aufgehoben.

-TRbF 522, Ausgabe März 1988 (BArbBl. 3/1988 S. 59) wird aufgehoben.

-TRbF 600, Ausgabe Oktober 1983 (BArbBl. 10/1983 S. 88) wird aufgehoben.

-TRbF 610, Ausgabe Februar 1985 (BArbBl. 2/1985 S. 80), zuletzt geändert BArbBl. 1/1988 S. 38, wird aufgehoben.

-TRbF 620, Ausgabe Oktober 1983 (BArbBl. 10/1983 S. 88 (92)) wird aufgehoben.

B. Änderungen

2. Änderung der TRbF 20 Ausgabe April 2001 (BArbBl. 4/2001 S. 59), zuletzt geändert BArbBl. 2/2002 S. 91

1. Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:

a) Der dritte Absatz wird wie folgt geändert:

aa) Im fünften Anstrich wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach dem 5. Anstrich werden folgende Anstriche eingefügt:

b) Der vierte Absatz wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "A bis D" folgende Angaben eingefügt:
"sowie M bis O"

bb) In Satz 2 werden nach der Angabe "A bis D" folgende Angaben eingefügt:
M und N sowie die Beschaffenheitsanforderungen im Anhang O"

2. Der Geltungsbereich wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze eingefügt:

"Diese Technische Regel enthält auch Anforderungen an den Probebetrieb in Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten.

Diese Technische Regel enthält auch Anforderungen an die aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Transportbehälter.

Diese Technische Regel enthält auch Anforderungen an Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe aller Gefahrklassen, die nur innerbetrieblich befüllt werden dürfen.

Diese Technische Regel enthält auch Anforderungen an Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke)

Diese Technische Regel enthält auch Anforderungen an die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten."

b) Der jetzt neue Absatz 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Beschaffenheitsanforderungen der Tanks gelten neben den Anhängen B, C und D die TRbF 121 und TRbF 221. "Für die Beschaffenheitsanforderungen der Tanks gelten die Anhänge B, C, D, M und N."

c) Der jetzt neue Absatz 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Tankcontainer gilt TRbF 142, für ortsbewegliche Gefäße TRbF 143."Für die Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und ortsbewegliche Gefäße gilt TRbF 60." 

d) Nach dem jetzt neuen Absatz 19 wird folgender Absatz eingefügt:

"Für die Bestimmung der Kenngrößen brennbarer Flüssigkeiten im Sinne der VbF gilt TRbF 003 "Einstufung brennbarer Flüssigkeiten - Prüfverfahren" in der Fassung von März 1981, BArbBl. 3/1981 S. 55."

3. Das Inhaltsverzeichnis wird nach Anhang H wie folgt ergänzt:
"Anhang 1: Probebetrieb

Anhang J: Aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Transportbehälter

Anhang K: Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe der Gefahrklassen A I, A II, A III oder B

Anhang L: Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke)

Anhang M: Für Läger relevante Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 121

Anhang N: Für Läger relevante Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 221

Anhang O: Ausrüstungen für Tanks und Transportbehälter sowie Faltbehälter und Zapfventile

Anhang P: Prüfrichtlinien"

4. Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Angaben "TRbF 142 und 143" durch die Angabe "Anhang J" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 folgender Satz angefügt: "Auf TRbF 60 wird verwiesen."

b) In Absatz 6 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
Für die Transportbehälter für den ausschließlich innerbetrieblichen Transport wird auf TRbF 141, 142 und 143 verwiesen. "Auf TRbF 60 wird verwiesen."

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Tankcontainer" die Wörter "und ortsbewegliche Tanks" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "auch TRbF 142" durch die Angabe "Anhang J" ersetzt.

cc) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Auf TRbF 60 wird verwiesen."

d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "auch TRbF 143" durch die Angabe "Anhang J" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 10. In Nummer 6.3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Auf TRbF 60 wird verwiesen."

e) In Absatz 9 wird der Klammerausdruck

(vgl. TRbF 143 Nummer 1.3)

gestrichen.

f) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
(13) Großpackmittel (Intermediate Bulk Container, IBC) mit einem Rauminhalt bis 450 L gelten als ortsbewegliche Gefäße. Großpackmittel mit einem Rauminhalt über 450 L gelten als Tankcontainer im Sinne dieser TRbF. "(13) Für Großpackmittel (Intermediate Bulk Container, IBC) wird auf TRbF 60 verwiesen."

5. In Nummer 3.1.1 Absatz 2 wird die Angabe "TRbF 22" durch die Angabe "Anhang L" ersetzt.

6. In Nummer 3.1.5.3 Absatz 6 wird die Angabe "der TRbF 22" durch die Angabe "nach Anhang L" ersetzt.

7. In Nummer 3.2.2 wird Absatz 4 wie folgt gefasst:

altneu
(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist ein Auffangraum nicht erforderlich für Behälter, die TRbF 142 Nummer 6.2 Ziffer 6 entsprechen. "(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist ein Auffangraum nicht erforderlich für Transportbehälter, die Anhang J Nummer 5 Absatz 3 entsprechen."

8. In Nummer 5.1 wird die Angabe "TRbF 22" durch die Angabe "Anhang L" ersetzt.

9. Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für doppelwandige Tanks, Tanks mit Leckschutzauskleidung und einwandige Tanks, für die nach Nummer 3.2.2 Absatz 5 bis 7 kein Auffangraum erforderlich ist, gilt die Außenhülle der Tanks als Auffangraum im Sinne von Satz 1"

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Unmittelbar benachbarte Auffangräume für ortsbewegliche Behälter gelten hinsichtlich der Notwendigkeit von Schutzstreifen als ein Auffangraum, wenn nicht durch brandschutztechnische Maßnahmen eine gegenseitige Beeinflussung der Auffangräume im Brandfall verhindert wird. "Unmittelbar benachbarte Auffangräume für ortsbewegliche Behälter bzw. ortsfeste Tanks gelten hinsichtlich der Notwendigkeit von Schutzstreifen als ein Auffangraum, wenn nicht durch brandschutztechnische Maßnahmen eine gegenseitige Beeinflussung der Auffangräume im Brandfall verhindert wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn
  • der Abstand zwischen benachbarten Auffangräumen für ortsbewegliche Behälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B weniger als 10 m,
  • der Abstand zwischen benachbarten Auffangräumen für ortsbewegliche Behälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III weniger als 3 m,
  • der Abstand zwischen ortsfesten Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B in benachbarten Auffangräumen weniger als 10 m oder der Abstand zwischen ortsfesten Tanks und dem benachbarten Auffangraum weniger als 6,6 m oder
  • der Abstand zwischen benachbarten ortsfesten Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III in benachbarten Auffangräumen weniger als 3 m

beträgt."

c) In Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

"Beispiele, wann eine gegenseitige Beeinflussung der Auffangräume im Brandfall nach Absatz 4 vorliegt, sind in Bild 22 dargestellt.

d) Nach Bild 2 wird folgendes Bild eingefügt:

Bild 22: Benachbarte Auffangräume, bei denen eine gegenseitige Beeinflussung im Brandfall vorliegt

10. In Nummer 6.3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für doppelwandige Tanks, Tanks mit Leckschutzauskleidung und einwandige Tanks, für die nach Nummer 3.2.2 Absatz 5 bis 7 kein Auffangraum erforderlich ist, gilt die Außenhülle der Tanks als Auffangraum im Sinne von Satz 1."

11. In Nummer 8.2.3 Absatz 8 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

12. In Nummer 9.3.2.3 Absatz 7 wird die Angabe "TRbF 510 Anhang 1 und 2" durch die Angabe "Anhang O Nummer 5 Ziffer 1" ersetzt.

13. In Nummer 9.4.1 Absatz 1 werden das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" und die Angabe "TRbF 131 und TRbF 231" durch die Angabe "TRbF 50" ersetzt.

14. In Nummer 9.4.2.2 Absatz 2 wird in Satz 5 die Angabe "TRbF 131 Teil 1 Nummer 6.2" durch die Angabe "TRbF 50 Nummer 10" ersetzt.

15. In Nummer 9.4.5 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
Die Verbindungen müssen dicht sein. "Die Verbindungen müssen dicht sein. Satz 1 gilt nicht für die aktive Lagerung in Transportbehälter nach Anhang J sowie für die Sammelbehälter nach Anhang F und K und die Behälter nach Nummer 9.4.2.2 Absatz 4."

16. In Nummer 10.1 Absatz 2 wird die Angabe "TRbF 521" durch die Angabe "Anhang O Nummer 6 Ziffer 1" ersetzt.

17. Nummer 14.3 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 5 wird das Wort "inneren" durch das Wort "innerem" ersetzt.
  2. In Absatz 7 werden die Wörter "inneren Überdruck" durch die Wörter "innerem Überdruck" ersetzt.

18. Im Abschnitt "Anhang zur TRbF 20" wird Absatz 1 wie folgt geändert:

  1. Die Angabe "TRbF 100, 120 und 220" wird durch die Angabe "TRbF 22, 100, 120, 121, 220, 221, 401, 402, 414, 501, 502, 503,510, 511, 512, 513, 521 und 522" ersetzt.
  2. Das Wort "sowie" wird zwei mal gestrichen.
  3. Die Angabe "Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten." wird durch die Angabe "Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke), die aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Transportbehältern, Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe (nur innerbetriebliche Befüllung), den Probebetrieb sowie Prüfrichtlinien." ersetzt

19. In Anhang B wird in Absatz 2 der Vorbemerkungen die Angabe "in TRbF 121," durch die Angabe "im Anhang M," ersetzt.

20. In Anhang D wird in Absatz 2 der Vorbemerkungen die Angabe "in TRbF 221" durch die Angabe "im Anhang N," ersetzt.

21. In Anhang E Nummer 2.1 Absatz 5 wird die Angabe "TRbF 131" durch die Angabe "TRbF 50" ersetzt.

22. Nach Anhang H werden folgende Anhänge angefügt:

Anhänge I bis P
- wie eingefügt -

3. Änderung der TRbF 30 - Ausgabe Februar 2002 (BArbBl. 2/2002 S. 66)

1. Der Geltungsbereich wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wie folgt gefasst:

altneu
Für Tanks auf Fahrzeugen gilt TRbF 141, für Tankcontainer TRbF 142, für ortsbewegliche Gefäße TRbF 143. "Für Tanks auf Fahrzeugen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und ortsbewegliche Gefäße gilt TRbF 60."

b) Dem Geltungsbereich wird folgender Absatz angefügt:

"Für die Bestimmung der Kenngrößen brennbarer Flüssigkeiten im Sinne der VbF gilt TRbF 003 "Einstufung brennbarer Flüssigkeiten - Prüfverfahren" in der Fassung von März 1981 (BArbBl. 3/1981 S. 55)."

2. In Nummer 1 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:

"(9) Für den Probebetrieb von Füll- und Entleerstellen gilt TRbF 20 Anhang 1"

3. Nummer 2.10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "TRbF 141, TRbF 142 und TRbF 143" durch die Angabe "TRbF 60" ersetzt.

b) Im zweiten Anstrich wird das Komma ersetzt durch die Angabe "/ortsbewegliche Tanks,"

c) Im dritten Anstrich wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

d) Im vierten Anstrich wird nach dem Wort "Gefäße" das Wort "und" eingefügt.

e) Nach dem vierten Anstrich wird folgender Anstrich angefügt: - Großverpackungen"

4. In Nummer 3.2.2 wird das Wort "erlaubnispflichtig" durch das Wort "erlaubnisbedürftig" ersetzt.

5. Nummer 4.2.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "1 bis" durch die Angabe "1,3 und" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bilder 2 bis 4 gelten für Entleerstellen gleichlautend. "Beispiele für Wirkbereiche an Entleerstellen sind in den Bildern 2 bis 4 dargestellt."

6. In Nummer 5.1.2 Absatz 6 Ziffer 4 wird das Wort "Stoffbuchse" durch das "Stopfbuchse" ersetzt.

7. In Nummer 5.3.6 Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

8. Nummer 5.3.7 wird wie folgt geändert:

a) In Tafel 2 Spalte 1 Zeile 4 wird das Wort "Absaugwanne" durch das Wort "Auffangwanne" ersetzt.

b) In Tafel 3 Spalte 1 Zeile 4 wird das Wort "Absaugwanne" durch das Wort "Auffangwanne" ersetzt.

9. In Nummer 6.6 Absatz 1 wird die Angabe "gelten TRbF 131 Teil 1 und 2 und TRbF 231 Teil 1" durch die Angabe "gilt TRbF 60" ersetzt.

10. In Nummer 8 Absatz 2 wird im 7. Anstrich die Angabe "TRbF 131 Teil 1 Nummer 6.2" durch die Angabe "TRbF 50 Nummer 10" ersetzt.

11. In Nummer 12.1 Absatz 6 wird Satz 2

Satz 1 gilt nicht für Transportbehälter, die einer Explosion im Innern standhalten ohne aufzureißen, z.B. Saug-/Drucktankwagen nach TRbF 141.

gestrichen.

12. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Absatz 3 wird die Angabe "TRbF 141" durch die Angabe "TRbF 60" ersetzt.

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Für Flugfeldbetankungsstellen gelten TRbF 301 "Richtlinie für Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten - RFF" in der Fassung von Januar 1988 (BArbBl. 1/1988 S. 42) und TRbF 302 "Richtlinie für Verbindungsleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten - RVF" in der Fassung von Juni 1997 (BArbBl. 6/1997 S. 51)."

c) In Nummer 5 Absatz 1 wird die Angabe "TRbF 141" durch die Angabe "TRbF 60" ersetzt.

13. Anhang 4 Absatz 6 Ziffer 5 wird wie folgt geändert:

  1. Die Angabe "TRbF 512" wird durch die Angabe "TRbF 20 Anhang O Nummer 4 Ziffer 3" ersetzt.
  2. Die Angabe "TRbF 511" wird durch die Angabe "TRbF 20 Anhang O Nummer 4 Ziffer 2" ersetzt.

14. Die Bildunterschrift zu Bild 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bild 2: Wirkberereiche an Füll- und Entleerstellen nach Nummer 4.2.3 "Bild 2: Wirkbereiche an Entleerstellen nach Nummer 4.2.3 Absatz 2, 2. Anstrich und Absatz 3"

15. Bild 3 wird durch folgendes Bild ersetzt:

altneu
Bild 3: Wirkberereiche an Füll- und Entleerstellen nach Nummer 4.2.3 "Bild 2: Wirkbereiche an Entleerstellen nach Nummer 4.2.3 Absatz 2, 2. Anstrich und Absatz 3"

16. Bild 4 wird durch folgendes Bild ersetzt:

altneu
Bild 4: Wirkberereiche an Füll- und Entleerstellen nach Nummer 4.2.3Bild 4: Wirkbereiche an Füll- und Entleerstellen nach Nummer 4.2.3 Absatz 2, Satz 2 und Absatz 3



5. Änderung der TRbF 40 - Ausgabe Februar 1996 (BArbBl. 2/1996 S. 101), zuletzt neugefasst BArbBl. 3/2002 S. 72

1. Der Geltungsbereich wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Beschaffenheit von Anlagenteilen von Tankstellen gelten neben den Anhängen A bis F die TRbF 121, TRbF 131 Teil 1 und Teil 2, TRbF 221, TRbF 231, TRbF 401 und die TRbF der Reihen 500 und 600. "Für die Beschaffenheit von Anlagenteilen von Tankstellen gelten neben den Anhängen A bis F die Anhänge M bis O der TRbF 20 und die TRbF 50. Für die Prüfung von Anlagenteilen von Tankstellen gilt TRbF 20 Anhang P."

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt: "Für die Bestimmung der Kenngrößen brennbarer Flüssigkeiten im Sinne der VbF gilt TRbF 003 "Einstufung brennbarer Flüssigkeiten - Prüfverfahren" in der Fassung von März 1981 (BArbBl. 3/1981 S. 55)."

2. Nummer 2.8 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 3 wird die Angabe "TRbF 142 und 143" durch die Angabe "TRbF 20 Anhang J" ersetzt.
  2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Auf TRbF 60 wird verwiesen."

3. In Nummer 3.5.1 Absatz 1 wird die Angabe "gelten TRbF 131 und TRbF 231" durch die Angabe "gilt TRbF 50" ersetzt.

4. In Nummer 3.5.2 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "TRbF 131 Teil 1 Nummer 6.2" durch die Angabe "TRbF 50 Nummer 10" ersetzt.

5. Nummer 3.8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "TRbF 141 Nummer 4.2" durch die Angabe "TRbF 60 Nummer 4.1" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "sowie der" werden durch die Wörter "sowie dem" ersetzt.

bb) Die Angabe "TRbF 510 Anhang 1 und 2" wird durch die Angabe "TRbF 20 Anhang O Nummer 4 Ziffer 1" ersetzt.

6. In Nummer 4.1.4 wird die Angabe "TRbF 131 Teil 2" durch die Angabe "TRbF 50 Anhang B" ersetzt.

7. In Nummer 4.6 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "TRbF 143 Nummer 1.8 und 3.3" durch die Angabe "TRbF 20 Anhang K" ersetzt.

8. In Nummer 7.1 Absatz 2 wird die Angabe "TRbF 521" durch die Angabe "TRbF 20 Anhang O Nummer 6 Ziffer 1" ersetzt.

9. Anhang B wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4.1 Absatz 1 wird der satzbeendende Punkt durch folgende Angabe ersetzt: "(siehe hierzu TRbF 20 Anhang O Nummer 7 Ziffer 1)."

b) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "Anhang 1 Nummer 3.1" wird folgende Angabe eingefügt: "(siehe hierzu TRbF 20 Anhang O Nummer 1 Ziffer 1)

bb) Die Angabe "20 C" wird durch die Angabe "20 °C" ersetzt.

10. In Bild 1 wird die Bildunterschrift wie folgt gefasst:

altneu
Bild 1: Gesamtanlagen einschließlich AIII - Anlagenteile erlaubnisbedürftig nach Nummer 1.4 Absatz 3 Ziffer 1 Kraftstoffe der Gefahrklasse AI und AIII werden zusammen im unterteilten Teil gelagert. Bild 1: Gesamtanlage einschließlich AIII-Anlagenteile erlaubnisbedürftig nach Nummer 1.4 Absatz 3 Ziffer 2; Wirkbereich der AI-Abgabeeinrichtung nach Nummer 2.3 berührt Domschacht des AIII-Tanks."

11. In Bild 2 wird die Bildunterschrift wie folgt gefasst:

altneu
Bild 2: Gesamtanlagen einschließlich AIII - Anlagenteile erlaubnisbedürftig nach Nummer 1.4 Absatz 3 Ziffer 2 Wirkbereiche der AI-Abgabeeinrichtung nach Nummer 2.3 berührt Domschacht des AIII Tanks. "Bild 2: Gesamtanlage einschließlich AIII-Anlagenteile erlaubnisbedürftig nach Nummer 1.4 Absatz 3 Ziffer 1; Kraftstoffe der Gefahrklasse AI und AIII werden zusammen im unterteilten Tank gelagert."

ENDE