TRbF 301 - Richtlinie für Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten -RFF- (3)
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7.6 Schweißen

7.6.1 Schweißer

(1) Schweißungen von Hand dürfen nur von Schweißern ausgeführt werden, die ihre Eignung durch eine Prüfung nach DIN 8560 in der für den Werkstoff und für die Wanddicke entsprechenden Gruppe unter Berücksichtigung der Baustellenverhältnisse, der zu verschweißenden Werkstoffe, der Art der Schweißverbindungen und der vorgesehenen Schweißposition nachgewiesen haben (siehe VdTÜV-Merkblatt 1052).

(2) Bei Anwendung mechanisierter oder teilmechanisierter Schweißverfahren ist im Rahmen der Verfahrensprüfungen festzulegen, welche Anforderungen an das Bedienungspersonal zu stellen sind.

7.6.2 Zusatzwerkstoffe

(1) Die Zusatzwerkstoffe sind sowohl auf den Grundwerkstoff als auch untereinander abzustimmen, damit die erforderlichen Eigenschaften der Schweißverbindungen gewährleistet sind.

(2) Schweißelektroden und Schweißstäbe müssen DIN 1913 Teil 1, DIN 8554 Teil 1 und Teil 3, DIN 8556 Teil 1 und Teil 2 sowie DIN 8559 entsprechen. Es dürfen nur Zusatzwerkstoffe verwendet werden, für die die Eignungsprüfung durch den Sachverständigen vorliegt.

7.6.3 Schweißverbindungen

7.6.3.1 Rohre und Rohrleitungsteile sind durch Stumpfschweißnähte zu verbinden. Andere Arten von Schweißverbindungen sind zulässig, soweit durch Betriebserfahrung oder Versuche nachgewiesen ist, daß die gewählte Verbindung den Anforderungen genügt.

7.6.3.2 (1) Die Schmelzschweißungen von Hand sind mindestens zweilagig auszuführen.

(2) Die Schweißfugenflanken müssen zum Schweißen sauber, glatt und trocken sein.

(3) Je nach Rohrwerkstoff, Schweißverfahren, Rohrwanddicke und Witterungsverhältnissen kann ein Vorwärmen der Rohrenden notwendig sein.

(4) Direkte Einflüsse von Wind, Regen und Schnee sind von der Schweißverbindung so lange fernzuhalten, bis die Schweißnaht abgekühlt ist.

(5) Bei ungünstigen Wetterverhältnissen sind die für das Schweißen erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen. Das kann auch für das Brennschneiden bei größeren Wanddicken und bei weniger verformungsfähigen Werkstoffen in Frage kommen.

(6) Sofern Nahtvorbereitungen auf der Baustelle erforderlich werden, sind DIN 2559 Teil 1 sowie DIN 8551 Teil 1 und Teil 4 zu beachten.

7.6.3.3 Das Ausrichten der Rohrenden zum Schweißen soll durch eine Innenzentrierung vorgenommen werden. Außenzentriervorrichtungen dürfen nur bei Rohren < DN 300 oder in Einzelfällen (z.B. Rohrbogenanschlüsse, kurze Stränge, Einbindungen) verwendet werden. Es soll innen ein möglichst geringer Kantenversatz erreicht werden. Für das Steigenahtschweißen soll ein Versatz von 2 mm, für das Fallnahtschweißen von 1,6 mm nicht überschritten werden.

7.6.3.4 Beiderseits der Schweißstelle muß das Rohrende auf einer ausreichenden Länge frei von der Rohrumhüllung sein. Brennschnitte zum Herstellen von Fugenflanken sollen bei Rohren > DN 200 mit mechanisch geführten Schneidgeräten ausgeführt werden. Elektroden- und Erdungszündstellen auf der Rohroberfläche sind nicht zulässig. Bei noch nicht fertiggestellten Schweißnähten müssen unzulässige Biegebeanspruchungen infolge Ablegens des Rohrstranges beim Vorstecken oder infolge Absinkens der Auflagerungen vermieden werden.

7.6.3.5 Sollen Konstruktionsteile angeschweißt werden, ist hierüber Einvernehmen mit dem Sachverständigen herbeizuführen. Dabei sind im allgemeinen besondere Maßnahmen (Vorwärmung, Sonderverfahren usw.) anzuwenden. 7.6.3.6 Beim Übergang von Rohren oder Rohrleitungsteilen auf andere größerer Wanddicke ist das VdTÜV-Merkblatt 1055 zu beachten.

7.6.3.7 Werden Rohre auf der Baustelle gekürzt oder sollen Rundschweißnähte erneuert werden, müssen die neuen Rohrenden auf einer Breite von mindestens 25 mm mittels Ultraschall nach Stahl-Eisen-Lieferbedingung SEL 072 auf Dopplungen geprüft werden. Ausschnittränder sind in gleicher Weise zu prüfen.

7.6.3.8 Alle Rundschweißnähte sind mit einer Nummer zu kennzeichnen.

7.6.4 Testnähte

Durch stichprobenweise zu entnehmende Testnähte aus fertiggeschweißten Fernleitungsabschnitten soll der Nachweis erbracht werden, daß die bei der Verfahrensprüfung festgestellte Nahtgüte beim Bau der Fernleitung eingehalten wurde (siehe auch Nummer 8.3).

7.7 Rohrbuch

Für jede Fernleitung oder für jeden Abschnitt der Fernleitung muß der Unternehmer im Zuge der Verlegearbeiten ein Rohrbuch führen. Hierin sind für jedes verlegte Rohr der Werkstoff, der Hersteller, die Herstellnummer, der Durchmesser, die Wanddicke und die Länge einzutragen. Ferner sind die Anzahl und die Art der eingebauten Armaturen und aller sonstigen Rohrleitungsteile sowie das Ergebnis der Prüfungen und die Namen der Aufsichtsführenden zu vermerken. Für die Baustellenschweißung sind das Datum der Schweißung und die Namen der Schweißer, ggf. unterteilt in Wurzel-, Füll- und Decklagenschweißer, einzutragen (siehe Muster Anhang C). Alle besonderen Bedingungen und besonderen Maßnahmen sind im Rohrbuch zu vermerken.

7.8 Elastische Biegung

Die elastische Biegung einer Fernleitung aus Stahl ist zulässig, wenn dadurch der Biegeradius von

Rmin = 206 S/K × da, nicht unterschritten wird.

Es bedeuten:

Rmin= kleinster zulässiger Biegeradius in m
K= gewährleistete Mindeststreckgrenze in N/mm2
S= rechnerischer Sicherheitsbeiwert
da= Nennaußendurchmesser in mm

7.9 Rohrbogen

(1) Muß der kleinste zulässige Biegeradius nach Nummer 7.8 unterschritten werden, sind im Lieferwerk hergestellte Rohrbogen (Werkbogen) oder auf der Baustelle kaltgebogene Rohre (Baustellenbogen) einzubauen; Faltenbogen und Gehrungsschnitte sind unzulässig.

(2) Baustellenbogen sind mittels Biegemaschinen herzustellen. Für Rohre < DN 300 dürfen auch Biegeschuhe oder Biegestempel verwendet werden. Im übrigen ist das VdTÜV-Merkblatt 1054 zugrunde zu legen.

7.10 Nachisolierung

Alle nicht werkseitig umhüllten Rohrleitungsteile sind mit einer Umhüllung zu versehen. Diese muß der nach Nummer 6.2 gewählten Materialart der Werksumhüllung entsprechen (Korrosionsschutzbinden Beanspruchungsklasse B oder C nach DIN 30672) oder mindestens gleichwertig sein (z.B. Aufbringen von PE-Umhüllungen im Pulver-Aufschmelzverfahren).

7.11 Verlegen

(1) Zum Absenken von Einzelrohren und Rohrleitungssträngen sind Hebezeuge in ausreichender Anzahl zu verwenden, die ein stoßfreies und gleichmäßiges Senken der Rohre ohne schädigende Durchbiegung gewährleisten. Hierbei sind zur Schonung des Außenschutzes geeignete Hilfsmittel (z.B. Gurte oder Rollen) zu verwenden.

(2) Beim Verlegen der Fernleitung und beim Verfüllen des Rohrgrabens ist darauf zu achten, daß durch Temperaturunterschiede bedingte Spannungen in der Fernleitung möglichst gering gehalten werden.

(3) Befindet sich Wasser im Rohrgraben, ist ein Verlegen der Fernleitung nur zulässig, wenn die gleichmäßige Auflage der Fernleitung sichergestellt ist.

7.12 Verfullen des Rohrgrabens

Der Rohrgraben soll möglichst innerhalb kurzer Zeit nach der Rohrverlegung verfüllt werden. Die verlegte Fernleitung muß bis 0,30 m über Rohrscheitel mit steinfreiem Material unter ausreichender Verdichtung eingebettet werden. Beim Verlegen in Anschüttmassen, Schlacke oder felsigem Boden muß die Fernleitung zum Schutz der Umhüllung (siehe Nummer 6.2.3) mit einer Lehm- oder Sandschicht oder mit sonstigen Stoffen umgeben sein, die frei von scharfkantigen Gegenständen, Steinen, Asche, Schlacke sowie anderen bodenfremden und aggressiven Stoffen ist (siehe Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben, DIN 18300 und DIN 18303). Hinsichtlich der Bereiche, in denen mit Bauarbeiten zu rechnen ist, wird auf Nummer 4.2.6 verwiesen.

7.13 Kreuzungen

7.13.1 Düker

(1) Bei der Kreuzung von oberirdischen Gewässern durch Dükerung ist der Rohrgraben (Dükerrinne) so herzustellen und auszulegen, daß ein Zuschwemmen bis zur und während der Verlegung des Dükers insoweit nicht eintritt, als die erforderliche Überdeckung des Dükers nicht unterschritten wird. Vor dem Verlegen des Dükers sind der Zustand der Dükerrinne und die Tiefenlage der Grabensohle durch eine Tiefenpeilung festzustellen. Je nach Verfahren der Dükerverlegung und nach den zu erwartenden Beanspruchungen des Dükers und seiner Rohrumhüllung ist der Düker vor der Verlegung mit einem zusätzlichen Schutz zu versehen, der erforderlichenfalls auch als Auftriebssicherung auszubilden ist. Es muß sichergestellt werden, daß Bewehrungen, Auftriebssicherungen usw. keinen metallischen Kontakt mit der Rohrleitung bekommen und daß auch keine elektrische Abschirmung entsteht.

(2) Bei oberirdischen Gewässern mit Schiffsverkehr kann es erforderlich sein, den Düker über seine ganze Länge oder teilweise zu sichern, z.B. mit Steinpacklagen. Das gilt auch, wenn auf andere Weise ein Freispülen des Dükers zu befürchten ist.

7.13.2 Durchpressungen und Durchbohrungen

(1) Durchpressungen und Durchbohrungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen (siehe z.B. DVGW-Merkblatt GW 304).

(2) Soll das Vortriebsrohr als Produktenrohr verwendet werden, muß unter Berücksichtigung der Bodenart und der einzusetzenden Geräte gewährleistet sein, daß Rohrumhüllung und Rohrwandung nicht unzulässig beschädigt werden. Dieses ist durch Besichtigung des austretenden Rohrendes sowie durch Messen des Ausbreitungswiderstandes und des spezifischen Strombedarfs zu prüfen.

7.14 Armaturen und Formstücke

(1) Beim Einbau von Armaturen und Formstücken ist sicherzustellen, daß keine unzulässigen Beanspruchungen entstehen.

(2) Armaturen müssen so eingebaut sein, daß die Sicherheit der Fernleitung hierdurch nicht beeinträchtigt wird und ihre einwandfreie Funktion, Bedienung, Wartung und Zugänglichkeit gewährleistet ist.

(3) Armaturen und Formstücke sind gegen Fundamente elektrisch zu isolieren.

7.15 Bestandspläne

Nach der Verlegung ist die Fernleitung einzumessen und ihre Lage in Bestandsplänen einzutragen (siehe DIN 2425 Teil 3).

8 Prüfungen während der Verlegung

8.1 Allgemeines

(1) Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten sind durch sachkundiges Aufsichtspersonal auf Übereinstimmung zwischen Bauausführung und Planunterlagen sowie auf sachgemäße Ausführung zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich insbesondere auf den Rohrtransport, die Schweißarbeiten, die Rohrumhüllung, die Gestaltung des Rohrgrabens, das Absenken des Rohrstranges sowie auf das Verfüllen und Verdichten des Rohrgrabens. Einzelheiten der Überwachung sind vor Aufnahme der Arbeiten im Einvernehmen mit dem Sachverständigen in einem Überwachungsplan festzulegen.

(2) Bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Abweichungen von den Planungsunterlagen und bei besonderen Vorkommnissen ist der Sachverständige vom Aufsichtspersonal hinzuzuziehen.

8.2 Rohrtransport und -lagerung

Der Rohrtransport und die Rohrlagerung sind auf Einhaltung der in Nummer 7.3 gestellten Anforderungen zu überwachen. Rohre und Rohrleitungsteile sind vor dem Verschweißen hinsichtlich Beschädigungen zu kontrollieren. Es ist sicherzustellen, daß Rohre und Rohrleitungsteile mit unzulässigen Beschädigungen nicht verwendet werden.

8.3 Schweißen

(1) Die sachgemäße Durchführung der Schweißarbeiten einschließlich Nahtvorbereitung sowie die Einhaltung der in der Verfahrensprüfung festgelegten Bedingungen sind zu überwachen. Insbesondere sind dabei Schweißelektroden nach Art, Eignungsprüfung und Aufbewahrung, die auf der Baustelle hergestellten Brennschnitte, die Schweißnahtvorbereitung, das Freisein von schädlichen Schutzanstrichen und Verunreinigungen im Stoßbereich, die Schweiß- und Arbeitsbedingungen, evtl. Vorwärmtemperaturen und die Schweißarbeiten selbst einschließlich der Reparaturschweißungen zu kontrollieren.

(2) Die fertigen Schweißnähte sind zu besichtigen. Dabei ist insbesondere auf Nahtüberhöhung, Kantenversatz, Schweißfehler und Zündstellen zu achten.

(3) Hinsichtlich der Prüfungen auf Dopplungen beim Kürzen der Rohre auf der Baustelle oder beim Erneuern der Rundnähte wird auf Nummer 7.6.3.7 verwiesen.

(4) Die Schweißnähte sind in einem für die Beurteilung der sachgemäßen Ausführung erforderlichen Umfang zerstörungsfrei zu prüfen. Art und Umfang der zerstörungsfreien Prüfung richten sich nach Werkstoff, Wanddicke, Schweißverfahren, Gefährdungsgrad (Umgebungsverhältnisse) und Verlegeverhältnisse. Die Einzelheiten der zerstörungsfreien Prüfung und der Beurteilungsmaßstab für die zu fordernde Nahtqualität (siehe z.B. IIW-Katalog, AD-Merkblatt HP 5/3) müssen mit dem Sachverständigen vereinbart werden. Der Ultraschall-Prüfer muß seine Eignung dem Sachverständigen nachweisen.

(5) In Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis (siehe Nummer 4.2.7 Abs. 1) sind sämtliche Schweißverbindungen zerstörungsfrei zu prüfen.

(6) Bei Verwendung von Stählen mit einer gewährleisteten Mindeststreckgrenze > 360 N/mm2 und mit Wanddicken von mehr als 6,3 mm sind die Durchstrahlungsprüfung und die Ultraschallprüfung entsprechend ihrer Aussagefähigkeit in Kombination anzuwenden. Ggf. kann dies auch bei Verwendung von Stählen niedrigerer Streckgrenze erforderlich sein, z.B. bei größeren Wanddicken oder schwierigen Verlegeverhältnissen. Es dürfen nur erfahrene sachkundige Prüfer eingesetzt werden.

(7) Schweißnähte, die nicht dem vereinbarten Beurteilungsmaßstab entsprechen, sind auszubessern oder zu erneuern. Ausgebesserte Schweißnähte sind erneut zerstörungsfrei zu prüfen. Werden bei dieser Prüfung an der ausgebesserten Stelle wiederum Fehler festgestellt, ist die Naht zu erneuern. Werden fehlerhafte Schweißnähte festgestellt, ist erforderlichenfalls der Umfang der zerstörungsfreien Prüfung zu erweitern.

(8) Zur Beurteilung der mechanisch-technologischen Gütewerte der Schweißnähte werden Testnähte zur Prüfung entnommen, insbesondere bei Werkstoff- und Wanddickenwechsel, bei schlechter Nahtqualität und bei ungünstigen Schweißbedingungen. Die Zahl der Testnähte richtet sich nach der Länge der Fernleitung und den Erfordernissen des Einzelfalles. Die Testnähte sind nach dem VdTÜV-Merkblatt 1052 zu prüfen.

8.4 Rohrumhüllung

Die Nachisolierung der Rundnahtstöße sowie die Ausbesserung von Beschädigungen sind auf sachgemäße Ausführung zu überwachen (siehe Nummer 6.2.3).

8.5 Verlegen

Die Herstellung des Rohrgrabens ist zu überwachen. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob die Sohle des Rohrgrabens und das Rohrgrabenprofil gemäß Nummer 7.4 ausgeführt sind. Das Aufsichtspersonal hat das Absenken der Rohrstränge, die Einhaltung der zulässigen elastischen Biegeradien, die Verfüllung und ggf. das Anbringen von Sicherungen gegen Absinken, Auftrieb, Drainwirkung und Abrutschen zu überwachen. Die Ausführung von Kreuzungen und Sonderbauwerken ist zu überwachen. Bei Durchpressungen mit Produktenrohren sind diese auf Unrundheit und Beschädigungen zu prüfen (siehe auch Nummer 7.13.2 Abs. 2 Satz 2).

9 Druckprüfung

(1) Die Fernleitung oder die Fernleitungsabschnitte sind zur Feststellung der Festigkeit und Dichtheit einer Druckprüfung mit Wasser entsprechend dem VdTÜV-Merkblatt 1051 mit mindestens dem 1,3fachen des nach Nummer 4.3.2.1 für den betreffenden Fernleitungsabschnitt ermittelten höchsten Druckes (Grenzlinie) zu unterziehen. Hierbei ist am höchstbelasteten Punkt des Prüfabschnittes eine Beanspruchung von 95 % der gewährleisteten Mindeststreckgrenze anzustreben, wenn nicht gewichtige Gründe dem entgegenstehen.

(2) Bei Umfangsbeanspruchungen über 95 % der gewährleisteten Mindeststreckgrenze ist das VdTÜV-Merkblatt 1060 anzuwenden.

(3) Bei oberirdisch verlegten Fernleitungen oder Fernleitungsabschnitten wird der Nachweis der Dichtheit nach ausreichender Standzeit in der Regel durch Besichtigen geführt.

(4) Die Art der Druckprüfung und Einzelheiten der Durchführung sind mit dem Sachverständigen rechtzeitig abzustimmen.

(5) Wird die Fernleitung nach der Druckprüfung nicht innerhalb etwa eines halben Jahres in Betrieb genommen, sind Maßnahmen gegen Innenkorrosion zu treffen.

10 Ausrüstung

10.1 Allgemeines

(1) Fernleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein, durch die insbesondere sichergestellt sein muß, daß

  1. die Betriebsdrücke gemessen und registriert werden können,
  2. unzulässig hohe Drücke während des Betriebes und der Förderpausen nicht eintreten können,
  3. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die im Schadensfall austreten kann, begrenzt werden kann,
  4. die Feststellung von Verlusten und die Ortung von Schadensstellen möglich sind und
  5. aus Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeiten aufgefangen werden können.

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 sind besondere Einrichtungen vorzusehen (siehe Nummer 10.2 bis 10.6).

(3) Ausrüstungsteile müssen für die jeweiligen Betriebsverhältnisse und für den vorgesehenen Zweck geeignet sein. Sie müssen so beschaffen sein, daß durch ihre Betätigung weder Beschäftigte noch Dritte gefährdet werden können.

(4) Ausrüstungsteile müssen gegen unbefugte Eingriffe und unbeabsichtigte Veränderungen geschützt sein. Sie müssen so beschaffen oder so geschützt sein, daß ihre Funktionsfähigkeit auch unter ungünstigen Witterungsverhältnissen erholten bleibt.

(5) Die Eignung der Sicherheitseinrichtungen muß in Abhängigkeit von den betrieblichen Funktionen nachgewiesen werden.

10.2 Einrichtungen zum Messen und Registrieren von Drücken und Temperaturen

10.2.1 An geeigneten Stellen der Fernleitung (z.B. an Einspeisestellen und am Ausgang von Pumpstationen) sind die Drücke laufend zu messen und selbsttätig zu registrieren. Die Meß- und Registriereinrichtungen müssen auch während der Förderpausen wirksam sein. Die Meßstellen sind so auszuwählen und der Umfang der Registrierung ist so festzulegen, daß ständig eine ausreichende Übersicht über die Betriebsverhältnisse gegeben ist.

10.2.2 Soweit sicherheitstechnisch erforderlich, müssen auch die Betriebstemperaturen laufend gemessen und selbsttätig registriert werden.

10.3 Einrichtungen zum Verhindern unzulässiger Drücke und Temperaturen

10.3.1 Die Fernleitung muß mit zuverlässigen Einrichtungen ausgerüstet werden, die selbsttätig verhindern, daß während des Förderbetriebes und der Förderpausen unzulässige Überdrücke und Temperaturen auftreten. Für die Förderpausen gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn dem Betriebspersonal die Drücke erkennbar sind, vor Erreichen des zulässigen Überdruckes ein Alarm ausgelöst wird und jederzeit Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.

10.3.2 Die Einrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie jederzeit - ggf. nach ihrem Ausbau - prüfbar sind. Die Einstellung der Grenzwerte muß erkennbar sein und gegen unbefugte sowie unbeabsichtigte Veränderung gesichert sein.

10.3.3 Aus Sicherheitseinrichtungen austretende Flüssigkeiten müssen gefahrlos abgeleitet werden können.

10.3.4 Der Einbau von Einrichtungen zum Verhindern unzulässiger Überdrücke kann entfallen, wenn nach Art der Druckerzeugung (z.B. Kreiselpumpen aufgrund der Kennlinie) und der Betriebsweise der Fernleitung der zulässige Überdruck nicht überschritten werden kann.

10.3.5 In oberirdischen absperrbaren Leitungsabschnitten muß sichergestellt sein, daß keine unzulässige Drucksteigerung infolge Temperatureinfluß auftritt.

10.3.6 Soweit sicherheitstechnisch erforderlich, sind Einrichtungen vorzusehen, die die Einhaltung von Mindestüberdrücken sicherstellen.

10.3.7 (1) Druckräume, die betriebsmäßig geöffnet werden (z.B. Molchschleusen), müssen mit Einrichtungen zur Druckanzeige und zum gefahrlosen Entspannen versehen sein. Für die Ausführung von Verschlüssen ist das AD-Merkblatt A 5 Abschnitt 3.3 bis 33 zu beachten.

(2) Durch entsprechende Einrichtungen oder Hinweise ist sicherzustellen, daß eine Druckbeaufschlagung derartiger Druckräume erst nach deren ordnungsgemäßem Schließen. möglich ist.

10.3.8 Beim Übergang einer Fernleitung auf Lagerbehälter oder auf Rohrleitungssysteme, die für einen geringeren Druck als die Fernleitung ausgelegt sind, muß verhindert sein, daß sich der Druck in der Fernleitung auf die Anlage mit geringerem Druck auswirken kann.

10.4 Einrichtungen zum Begrenzen von Verlusten

10.4.1 (1) An Fernleitungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit deren Hilfe die Verluste im Schadensfall begrenzt werden können.

(2) Art, Anzahl und Anordnung dieser Einrichtungen richten sich nach der Art der Fernleitung (Durchmesser, Betriebsweise, Eigenschaften des Fördermediums) und den örtlichen Verhältnissen.

10.4.2 Absperreinrichtungen

(1) Die Absperreinrichtungen müssen jederzeit von Hand betätigt werden können. Soweit sie für die Sicherheit von Bedeutung sind, müssen sie durch Fernwirkeinrichtungen von einer zentralen Stelle aus betätigt werden können oder zusätzlich im Schadensfall selbsttätig wirksam werden, oder die Absperrstationen müssen ständig besetzt sein.

(2) Pumpstationen und Abzweigleitungen müssen in jedem Fall durch Absperreinrichtungen von der Fernleitung abgetrennt werden können.

10.5 Einrichtungen zum Feststellen von Verlusten

(1) Die Fernleitung muß mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit deren Hilfe Verluste im Schadensfall während des stationären Betriebes und während der Förderpausen festgestellt werden können.

(2) Es müssen vorhanden sein:

  1. zwei voneinander unabhängige, kontinuierlich arbeitende Einrichtungen, die im stationären Betriebszustand die Verluste feststellen,
  2. eine Einrichtung, die während der Förderpausen die Verluste feststellt,
  3. eine Einrichtung, die schleichende Undichtheiten feststellt (z.B. Druckdifferenzverfahren, Ultraschallmolch).

Die Einrichtung nach Ziffer 2 braucht nicht von den Einrichtungen nach Ziffer 1 und 3 unabhängig zu sein.

(3) Es muß eine Einrichtung vorhanden sein oder es müssen Vorkehrungen getroffen werden, durch die Schadstellen schnell geortet werden können.

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