Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 301 - Richtlinie für Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten
- RFF -

Ausgabe April 1982
(BArbBl. 4/1982 S. 93; 2/1985 S. 82; 6/1986 S. 71; 1/1988 S. 42 aufgehoben)



Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Errichtung und den Betrieb von Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten, die nach § 19a Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) der Genehmigung und/oder nach § 9 Abs. 1 Ziffer 5 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) der Erlaubnis bedürfen, bei wesentlichen Änderungen nach § 19a Abs. 3 des WHG und/oder nach § 10 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) sowie bei prüfungsbedürftigen und sonstigen Änderungen (siehe Anhang E). Sie gilt ferner für die Prüfung solcher Fernleitungen (siehe Anhang B). Bei Rohrleitungsanlagen in Erdöl- und Erdgasfeldern sowie in Tiefspeicherbetrieben (Feldleitungen) können andere Anforderungen gestellt werden (siehe Anhang D).

Eingearbeitete Vorschriften der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und des zugehörigen Anhangs II Teil 1 und Teil 2 sind kursiv dargestellt.

1 Allgemeines

1.1 Begriffsbestimmungen

1.1.1 Fernleitungen im Sinne dieser Richtlinie sind Rohrleitungsanlagen für gefährdende Flüssigkeiten, die

  1. den Bereich des Werksgeländes überschreiten und
  2. nicht unter den Anwendungsbereich der TRbF 302 fallen.

Zu den Rohrleitungsanlagen gehören insbesondere auch die Pump-, Abzweig-, Obergabe- sowie Absperr- und Entlastungsstationen.

1.1.2 Gefährdende Flüssigkeiten im Sinne dieser Richtlinie sind brennbare Flüssigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 1 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und andere Mineralöle, unabhängig davon, ob sie der Begriffsbestimmung der VbF entsprechen.

1.2 Genehmigung, Erlaubnis, Betriebsplanzulassung, Antragsunterlagen

1.2.1 Wer eine Fernleitung zum Befördern der in Nummer 1.1.2 genannten gefährdenden Flüssigkeiten errichten oder betreiben will, bedarf hierzu

  1. der Genehmigung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 WHG,
  2. der Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 und 3 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV), wenn die Fernleitung dieser Verordnung unterliegt,
  3. der Zulassung im bergrechtlichen Betriebsplan-Verfahren, wenn die Fernleitung der Bergaufsicht unterliegt.

1.2.2 Ober die Genehmigung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 WHG entscheiden:

  1. wenn die Fernleitung weder der Erlaubnis noch § 9 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) bedarf noch in einem bergrechtlichen Betriebsplan vorgesehen ist, die für das Wasser zuständige Behörde,
  2. wenn die Fernleitung der Erlaubnis nach § 9 der VbF bedarf, die nach Landesrecht zuständige Behörde (Erlaubnisbehörde) im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständigen Behörde
    oder
  3. wenn die Fernleitung in einem bergrechtlichen Betriebsplan vorgesehen ist (siehe § 19a Abs. 1 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 19f WHG), die Bergbehörde im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständigen Behörde.

1.2.3 (1) Für die Errichtung und den Betrieb einer Fernleitung können ein Bescheid oder mehrere Bescheide erteilt werden. Es können Bescheide erteilt werden

(2) Dem Antrag auf Erlaubnis und Genehmigung sind die Unterlagen nach Anhang A beizufügen. Falls Unterlagen mit dem Antrag noch nicht vollständig vorgelegt werden können, dürfen sie mit Einverständnis der Behörde nachgereicht werden.

1.2.4 Nummer 1.2.1 bis 1.2.3 gilt sinngemäß auch für wesentliche Änderungen einer bestehenden Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des § 19a Abs. 3 WHG sowie des § 10 der VbF (jetzt BetrSichV). Auf Anhang E dieser Richtlinie wird verwiesen.

1.3 Sachverständige

Sachverständige im Sinne dieser Richtlinie sind

  1. Sachverständige nach § 16 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und
  2. soweit die Fernleitung anderen Vorschriften als der VbF unterliegt, die im Genehmigungsbescheid bestimmten Sachverständigen.

2 Leitungsführung

2.1 Allgemeines

2.1.1 Fernleitungen müssen gegen äußere Einwirkungen geschützt sein.

2.1.2 Die Trasse der Fernleitung muß so gewählt werden, daß die von der Fernleitung ausgehenden Gefahren für die Umgebung und die von der Umgebung ausgehenden Gefahren für die Fernleitung, auch unter Berücksichtigung von Schadensfällen, so gering wie möglich gehalten werden.

2.1.3 Bei der Leitungsführung sind die öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Raumordnung, die Landes- und Ortsplanung, den Verkehr, den Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz, den Bergbau und die Verteidigung zu berücksichtigen und ggf. abzuwägen.

2.1.4 Fernleitungen sollen nach Möglichkeit nicht in bebautem oder in einem nach Bundesbaugesetz genehmigten Bebauungsplan zur Bebauung ausgewiesenen Gebiet errichtet werden.

2.1.5 Wird die Fernleitung in landwirtschaftlich genutzten Gebieten verlegt, für die eine Tiefenbearbeitung des Bodens in Betracht kommt, sind Maßnahmen durchzuführen, die verhindern, daß die Sicherheit der Fernleitung beeinträchtigt wird.

2.1.6 In Bergbaugebieten ist die Möglichkeit von Bodenbewegungen zu beachten.

2.2 Gewässerschutz

2.2.1 Wasser- und Heilquellenschutzgebiete

Die Fernleitung darf nicht durch Schutzgebiete für Wasserversorgungen und Heilquellen führen. Ausnahmen sind möglich in Gebieten, die den Zonen III B der DVGW-Arbeitsblätter W 101, W 102 und W 103 entsprechen sowie in entsprechenden Zonen von Heilquellenschutzgebieten.

2.2.2 Wasserwirtschaftlich bedeutsame Gebiete

(1) Die Fernleitung soll nicht durch wasserwirtschaftlich bedeutsame Gebiete führen. ist das nicht vermeidbar, müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen werden.

(2) Wasserwirtschaftlich bedeutsame Gebiete sind:

  1. Zonen von Schutzgebieten für Wasserversorgungen und Heilquellen, die der Zone III B der DVGW-Arbeitsblätter W 101, W 102 und W 103 entsprechen;
  2. Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen und Heilquellen;
  3. Oberirdische Gewässer, die für die Wasserversorgung vorgesehen sind, mit ihren Einzugsgebieten;
  4. Gebiete, deren geologische Beschaffenheit die Verunreinigung auch weiter entfernt liegender Gewässer, die für die Wasserversorgung vorgesehen sind, besorgen läßt. Hierzu zählen vor allem Gebiete mit klüftigem Untergrund;
  5. Gebiete mit reichen oder örtlich bedeutsamen Grundwasservorkommen ohne ausreichend dichte Deckschichten über dem Grundwasserträger;
  6. Oberirdische Gewässer mit ihren Uferbereichen und Überschwemmungsgebieten sowie
  7. Einzugsgebiete von großen Seen.

2.3 Schutzstreifen

2.3.1 Die Fernleitung ist in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der Fernleitung und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind zu kennzeichnen. Zur Kennzeichnung sind Schilder, Pfähle oder Merksteine vorzusehen.

2.3.2 Der Schutzstreifen ist zur Sicherung des Bestandes und des Betriebes der Fernleitung vorzusehen.

2.3.3 Der Schutzstreifen muß eine einwandfreie Wartung der Fernleitung ermöglichen.

2.3.4 Es muß sichergestellt sein, daß die Fernleitung durch die zulässige Nutzung des Schutzstreifens nicht gefährdet wird. Der Schutzstreifen ist von tiefwurzelndem Pflanzenwuchs, der die Sicherheit der Fernleitung beeinträchtigen kann, freizuhalten.

2.3.5 Innerhalb des Schutzstreifens dürfen betriebsfremde Bauwerke nicht errichtet werden, wenn sie den Schutzzwecken der Nummer 2.3.2 und 2.3.3 entgegenstehen.

2.3.6 Die Mitte des Schutzstreifens soll mit der Rohrachse übereinstimmen. Der Schutzstreifen muß bei einer Fernleitung mit einer Nennweite von breit sein.

< DN 150 mindestens 4 m
> DN 150< DN 400 mindestens 6 m
> DN 400< DN 600mindestens 8 m
> DN 600 mindestens 10 m

2.3.7 Bei parallel geführten Fernleitungen, deren Schutzstreifen sich berühren oder überdecken, setzt sich die gesamte Schutzstreifenbreite aus dem Achsabstand der beiden außen liegenden Fernleitungen und der jeweiligen halben zugeordneten Schutzstreifenbreite der äußeren Fernleitungen zusammen. Werden hierbei Fernleitungen geringeren Durchmessers in dem Schutzstreifen einer Fernleitung größeren Durchmessers verlegt, darf die dem größeren Durchmesser zugeordnete Schutzstreifenbreite nicht verringert werden.

2.3.8 In begründeten Fällen kann eine größere Schutzstreifenbreite gefordert oder eine kleinere zugelassen werden.

2.3.9 Wird bei öffentlichen Verkehrsflächen (z.B. Straßen, Gehwege) ein Schutzstreifen formell nicht ausgewiesen, ist in der Gestattung zum Errichten der Fernleitung in diesen Flächen die Zustimmung zur Ausweisung eines Schutzstreifens in der beim Leitungsbetreiber üblichen Breite zu sehen.

2.4 Kreuzung, Annäherung, Parallelführung

2.4.1 Allgemeines

(1) Werden Fernleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit ausschließen. Dies gilt entsprechend, wenn Fernleitungen andere Leitungen kreuzen.

(2) Wenn die Fernleitung andere Rohrleitungen (z.B. Mineralöl-, Gas-, Wasser-, Abwasserleitungen), elektrische Leitungen und Kabel sowie Straßen, Eisenbahnlinien oder Wasserstraßen kreuzt, sich diesen nähert oder zu diesen parallel geführt wird, sind Vorkehrungen auch für den Schadensfall zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit der Leitungen bzw. Anlagen ausschließen (siehe auch Nummer 6.3.6 und 7.13).

(3) Es sind die einschlägigen Vorschriften der Unterhaltsträger 1 zu beachten.

2.4.2 Kreuzung mit Verkehrswegen

Bei Kreuzungen der Fernleitung mit Straßen, Eisenbahnlinien oder sonstigen Verkehrswegen, ausgenommen Wasserstraßen, kommt je nach den örtlichen Verhältnissen eine Verlegung, z.B. im Rohrgraben (Schlitzung), mittels Rohrvortrieb (Durchbohrung) oder innerhalb eines Mantelrohres in Betracht. Die Bemessung der Leitungsrohre oder der Mantelrohre an diesen Stellen muß unter Berücksichtigung der beim Einbau und während des Betriebes auftretenden Belastungen einschließlich der Zusatzbeanspruchungen, z.B. statischer und dynamischer Belastung aus Verkehr, erfolgen (siehe Nummer 4). Die bei der Berechnung zugrunde gelegten Voraussetzungen sind bei der Bauausführung zu beachten und, soweit erforderlich, nachzuweisen. Mantelrohre sollen nur in begründeten Fällen angewendet werden, um insbesondere den kathodischen Korrosionsschutz nicht zu beeinträchtigen. Auf Mantelrohre kann immer dann verzichtet werden, wenn für das Produktrohr im Kreuzungsbereich ein ausreichender kathodischer Korrosionsschutz und im Falle eines Rohrvortriebs ein schadloses Vortreiben vom Sachverständigen nachgewiesen wird (siehe auch Nummer 7.13.2).

2.4.3 Kreuzung mit oberirdischen Gewässern

(1) Kreuzt die Fernleitung oberirdische Gewässer im Sinne von Nummer 2.2 oder Hochwasserschutzanlagen, müssen außer den besonderen Anforderungen an Rohre, Formstücke und an den Prüfumfang (siehe Nummer 4.2.7) sowie an Überwachungseinrichtungen auch noch ausreichende wasserbauliche Sicherheitsmaßnahmen (z.B. ausreichende Tiefenlage, Spundungen, Sohl- und Uferbefestigungen, Mantelrohre) vorgesehen sein.

(2) Unterfährt die Fernleitung Wasserläufe in zwei getrennten Strängen, müssen die Einrichtungen für die Umstellung des Betriebes von einem Strang auf den anderen außerhalb der Überschwemmungsgebiete eingebaut sein.

Der nicht in Betrieb befindliche Strang ist gegen Innenkorrosion zu schützen.

2.4.4 Kreuzung mit Drängebieten

Müssen Drängebiete gekreuzt werden, ist sicherzustellen, daß die Vorflutverhältnisse erhalten bleiben.

2.4.5 Abstand parallel geführter Fernleitungen

(1) Sind Fernleitungen parallel geführt, muß der Abstand zwischen ihnen so gewählt sein oder es müssen andere Maßnahmen ergriffen werden, daß auch im Schadensfall eine gegenseitige gefährdende Beeinflussung der Fernleitungen nicht zu erwarten ist sowie Korrosionsschutz und Reparaturmöglichkeit gewährleistet bleiben.

(2) Handelt es sich um eine Parallelführung zu einer Gasleitung, ist auch die zusätzliche Gefährdung durch die Druck-Volumen-Energie bei einem Bruch der Gasleitung zu beachten.

3 Explosionsgefährdete Bereiche

Die explosionsgefährdeten Bereiche und die hierfür geltenden Anforderungen sind in TRbF 100 festgelegt.

4 Planung und Berechnung

4.1 Allgemeines

(1) Fernleitungen müssen baulich einwandfrei durchgebildet und so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen dicht bleiben.

(2) Fernleitungen müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen die von außen einwirkenden Belastungen und Einflüsse widerstandsfähig sein.

4.2 Planung

4.2.l Fernleitungen müssen fest verlegt sein; sie sind in der Regel unterirdisch zu verlegen. Die Höhe der Überdeckung muß den örtlichen Verhältnissen angepaßt werden. Fernleitungen sollen in der Regel 1,0 m hoch überdeckt sein. Die Überdeckung darf an örtlich begrenzten Stellen ohne besondere Schutzmaßnahmen bis auf 0,6 m verringert werden, sofern hierdurch keine unzulässigen Einwirkungen auf die Fernleitung zu erwarten sind.

4.2.2 Ist eine unterirdische Verlegung nicht möglich oder ist aus bestimmten Gründen eine oberirdische Verlegung vorzuziehen, müssen entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Fernleitung getroffen werden. Insbesondere sind Vorkehrungen zu treffen, die temperaturbedingte Längenänderungen ausgleichen und mechanische Beschädigungen verhindern.

4.2.3 Bei der Planung der Fernleitung sind die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördergutes zu berücksichtigen.

4.2.4 Art und Bedingungen der vorgesehenen Druckprüfung sind bei der Planung zu berücksichtigen.

4.2.5 Es muß sichergestellt werden, daß die Fernleitung - ausgenommen kurze Abzweigleitungen - insgesamt oder abschnittsweise gemolcht werden kann.

4.2.6 in Bereichen, in denen mit Bauarbeiten zu rechnen ist (siehe auch Nummer 2.1.4), sind besondere Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

4.2.7 (1) In Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis, z.B. in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten, in bebauten Gebieten oder in zur Bebauung ausgewiesenen Gebieten nach Nummer 2.1.4 und in Bereichen von Kreuzungen mit Verkehrswegen oder in Gebieten, in denen mit zusätzlichen Einwirkungen auf die Fernleitung zu rechnen ist, sind besondere Maßnahmen vorzusehen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können sein:

  1. Berechnung der Rohre und Rohrleitungsteile unter Zugrundelegung eines höheren Sicherheitsbeiwertes von mindestens S = 1,8 (siehe auch Nummer 4.3.3.1 Abs. 2);
  2. Verwendung eines besonders verformungsfähigen Werkstoffes nach DIN 17172. Bei Stählen mit einer gewährleisteten Bruchdehnung von weniger als 20 % ist die besondere Verformungsfähigkeit unter Berücksichtigung des Einzelfalles nachzuweisen;
  3. Umfangreichere Überwachung der Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten, verbunden mit besonderen Vorkehrungen bei der Einerdung;
  4. Wasserdruckprüfung bis an den Bereich der tatsächlichen Streckgrenze (VdTÜV-Merkblatt 1060).

4.2.8 In Bereichen, in denen mit Geländeeinwirkungen zu rechnen ist, die die Sicherheit der Fernleitung beeinträchtigen können, z.B. im Einwirkungsbereich des Bergbaues, sind die im Einzelfall erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen.2 Auf Anhang G dieser Richtlinie wird verwiesen.

4.2.9 Bei nicht tragfähigem oder stark wasserhaltigem Boden müssen für die Fernleitung die im Einzelfall notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Erforderlichenfalls muß die Fernleitung gegen Absinken oder Auftrieb gesichert sein.

4.2.10 Zu der Möglichkeit, bei Kreuzungen ein Vortriebsrohr als Produktrohr zu verwenden, ist bereits im Rahmen der Planung für den Einzelfall Stellung zu nehmen.

4.2.11 Bei der Trassenführung darf der in Nummer 7.8 festgelegte Mindestradius für die elastische Biegung nicht unterschritten werden, sofern keine Rohrbogen verwendet werden.

4.3 Berechnung

4.3.1 Die Sicherheit der Fernleitung ist unter der Annahme der ungünstigsten Betriebsverhältnisse einschließlich möglicher Betriebsstörungen und unter Berücksichtigung der äußeren Einflüsse durch eine Berechnung nachzuweisen. Die angewandten Berechnungsverfahren sind anzugeben und zu erläutern. Über die Einhaltung der der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen ist beim Bau der Fernleitung ein Nachweis zu führen.

4.3.2 Lastannahmen

4.3.2.1 Betriebs- und Prüfdrücke, Betriebstemperaturen

(1) Für den gesamten Leitungsverlauf sind die höchsten Drücke und die Druckgradienten für den ungünstigsten Betriebsfall unter Berücksichtigung der Förderleistung, der physikalischen Eigenschaften des Fördergutes sowie des Trassenprofiles zu berechnen.

(2) Ferner sind die Drücke zu ermitteln, die durch nicht stationäre Betriebszustände wie Schalt- und Steuervorgänge an Pumpen und Absperrorganen sowie durch Betriebsstörungen, z.B. infolge Pumpenausfalles, verursacht werden können. Die sich ergebenden höchsten Drücke sind als Grenzlinien im hydraulischen Diagramm darzustellen.

(3) Die Druckverhältnisse bei außer Betrieb befindlicher Fernleitung sind unter Berücksichtigung der Geländeverhältnisse nachzuweisen.

(4) Die höchsten auftretenden Betriebstemperaturen sind zu ermitteln.

4.3.2.2 Zusatzbeanspruchungen

Es sind die statischen, dynamischen und thermischen Zusatzbeanspruchungen zu ermitteln, denen die Fernleitung ausgesetzt sein kann, z.B. Beanspruchungen durch Erd- und Verkehrslasten oder Geländeeinwirkungen. Zusatzbeanspruchungen sind z.B. Scheitellasten aus Überdeckung und Verkehr, Längsspannungen aus verhinderter Wärmedehnung in Stationen, Spannungen infolge Schwingungen im Bereich von Pumpen.

4.3.3 Festigkeitsberechnung

Die Berechnung der Fernleitung ist unter Zugrundelegung der nach Nummer 4.3.2 ermittelten höchsten Drücke - mindestens jedoch für 10 bar Überdruck - und ungünstigsten Temperaturen sowie der zu erwartenden Zusatzbeanspruchungen durchzuführen. Erforderlichenfalls ist auch eine Berechnung gegen Zeitschwellfestigkeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Lastschwankungen (Betriebslastkollektive) vorzunehmen.

4.3.3.1 Wanddickenberechnung von Stahlrohren und Rohrbogen

(1) Die Wanddicken der Rohre und Rohrbogen unter Innendruck sind nach DIN 2413 zu berechnen. Dabei sind die höchsten Drücke nach Nummer 4.3.2.1 zu berücksichtigen.

(2) Als Sicherheitsbeiwert ist in der Regel S = 1,6, in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten nach Nummer 2.2.2 S = 2,0 (siehe auch Nummer 4.27), zugrunde zu legen.

(3) Bei der Berechnung gegen Zeitschwellfestigkeit ist eine Lastspielsicherheit SL = 5 einzusetzen, wenn für die zu berechnende Fernleitung Betriebslastkollektive zugrunde gelegt werden können. Sind nur Angaben über die zu erwartenden Druckwechsel beim An- und Abfahren bekannt, ist mit SL = 10 zu rechnen.

(4) Die Berechnungen beziehen sich auf normale Überdeckungshöhe (siehe Nummer 4.2.1). Liegen besondere zusätzliche Belastungen vor, z.B. bei weniger tief oder nicht eingeerdeten Fernleitungen, bei größeren Überdeckungshöhen oder bei Verkehrslasten (siehe VdTÜV Merkblatt 1063), sind zusätzliche Spannungsnachweise zu führen.

(5) Kann das Verhältnis Streckgrenze zu Zugfestigkeit aufgrund der Werkstoffspezifikationen einen Wert von 0,85 überschreiten, ist eine besondere Beurteilung vor allem der dynamischen Beanspruchungen und der Zusatzbeanspruchungen erforderlich.

4.3.3.2 Wanddickenberechnung sonstiger Rohrleitungsteile, z.B. Formstücke (außer Rohrbogen), Armaturen und Flanschverbindungen

(1) Für die Berechnung und Bemessung der Rohrleitungsteile gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, z.B. TRB, AD-Merkblätter und DIN-Normen. Hinsichtlich der Sicherheitsbeiwerte gilt Nummer 4.3.3.1 entsprechend.

(2) Bei warmgefertigten Teilen ist erforderlichenfalls der Abfall der Streckgrenze zu beachten. Die Prüfdrücke der Leitungsabschnitte sind zu berücksichtigen.

(3) Bei Abzweigstücken mit einem Durchmesserverhältnis von mehr als 0,5 ist ein Sicherheitsbeiwert S = 1,8 zugrunde zu legen.

(4) Bei Berechnung gegen Prüfdruck ist der Sicherheitsbeiwert S' des AD-Merkblattes B 0 zugrunde zu legen. Zusatzbeanspruchungen sind gesondert zu berücksichtigen.

(5) Für Flansche sind Stahl- oder Stahlgußflansche im allgemeinen in genormten Abmessungen nach Tafel 1 oder Flansche nach ANSI B 16.5 für den dort angegebenen Betriebsüberdruck zu verwenden.

Tafel 1. Zulässige Betriebsüberdrücke in Abhängigkeit von Nennweiten und Nenndrücken der DIN-Flansche

DNPBPN
< 600bis 1616
bis 2525
bis 4040
bis 5063
bis 80100
>600bis 1625
bis 2540
bis 5063
bis 80100

5 Rohre und Rohrleitungsteile

5.1 Allgemeines

(1) Die Wandungen der Rohre, Formstücke und sonstiger Leitungsteile müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die Fördermedien und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sein. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkungen widerstandsfähig sein. Hierbei sind die ungünstigsten Betriebsverhältnisse, z.B. auch Betriebsstörungen, zu berücksichtigen.

(2) Die Wandungen der Rohre, Formstücke und sonstigen Leitungsteile müssen so beschaffen sein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen