TRbF 301 - Richtlinie für Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten -RFF- (4)

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10.6 Auffangvorrichtungen

10.6.1 (1) Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, mit denen betriebsmäßig aus Betriebseinrichtungen (z.B. Wellendichtungen, Molchschleusen, Probeentnahmestellen) austretende Flüssigkeit aufgefangen und einem Leckflüssigkeitsbehälter zugeführt werden kann.

(2) Leckflüssigkeitsbehälter in Stationen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die bei einer Füllung von etwa 50 % einen Alarm auslösen. Bei unbesetzten Stationen ist dieser Alarm an die Betriebszentrale zu übertragen. Bei einer Füllung von etwa 85 % ist die Station durch Schließen entsprechender Absperreinrichtungen von den übrigen Teilen der Fernleitung so zu trennen, daß ein weiterer Zufluß zum Leckflüssigkeitsbehälter verhindert wird. Ist das nicht möglich, ist der Förderbetrieb einzustellen.

10.6.2 (1) Durch bauliche Maßnahmen, z.B. Auffangräume, ist sicherzustellen, daß bei einem Schadensfall keine gefährdenden Flüssigkeiten aus einer Pumpstation auf benachbarte Flächen fließen. Die Größe des Auffangraumes einer Pumpstation richtet sich nach der Menge der gefährdenden Flüssigkeiten, die im ungünstigsten Fall austreten kann. Besondere Sicherheitseinrichtungen, wie selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen, sind bei der Bemessung des Auffangraumes zu berücksichtigen.

(2) Bei unbesetzten Pumpstationen muß der Auffangraum mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die in der Betriebszentrale einen Alarm auslöst, sobald die Einrichtung mit der austretenden Flüssigkeit in Berührung kommt. Entsprechende Einrichtungen können auch bei anderen Stationen erforderlich sein.

10.7 Förderpumpen

(1) Beim Auftreten von Störungen, die die Sicherheit der Fernleitung beeinträchtigen (z.B. unzulässige Druckerhöhungen, Ausbleiben der Förder- oder Kühlflüssigkeit (müssen die Förderpumpen durch geeignete Sicherheitseinrichtungen selbsttätig abgeschaltet werden. Bei Förderleistungen bis zu 60 m3/h kann auf die selbsttätige Abschaltung verzichtet werden, wenn ein Nebenkreislauf mit Überströmventil eingebaut ist.

(2) Förderpumpen sind mit Einrichtungen zu versehen, die bei überhöhten Lager- bzw. Gehäusetemperaturen (90 °C) ein Warnsignal in die besetzte Betriebszentrale oder Betriebsstelle übertragen. Es sind ferner Einrichtungen vorzusehen, die bei Erreichen einer Temperatur von 100 °C die Pumpen selbsttätig abschalten. Auf Einrichtungen nach Satz 1 und 2 kann verzichtet werden, wenn geeignete andere Einrichtungen oder Maßnahmen vorgesehen sind.

(3) Förderpumpen müssen von Stellen aus stillgesetzt werden können, die jederzeit schnell und gefahrlos erreichbar sind.

(4) Es sind Schutzmaßnahmen zu treffen, um schädliche Wirkungen der durch die Pumpen verursachten mechanischen Schwingungen auszuschalten.

10.8 Maschinenräume, Kammern und Schachte

10.8.1 Maschinenräume

(1) Geschlossene Räume, in denen Verbrennungskraftmaschinen als Antriebsmaschinen für Pumpen aufgestellt sind, müssen so vom Pumpenraum getrennt und ausgerüstet sein (z.B. Betonwand mit Schottwänden und Lüftungseinrichtungen), daß im Motorenraum keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.

(2) Werden in einem Motorenraum Antriebsmaschinen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III betrieben, muß der Pumpenraum einen Unterdruck von mindestens 0,2 mbar gegenüber dem Motorenraum aufweisen. Das Vorhandensein dieses Unterdruckes muß überwacht werden können. Eine unmittelbare Verbindung mit dem Pumpenraum (z.B. durch Türen, Kanäle) ist unzulässig. Wellendurchführungen müssen mit Stopfbuchsen versehen sein, die mit einer Einrichtung ausgerüstet sind, die bei Erreichen von 90 °C ein akustisches Warnsignal auslöst und bei 100 °C eine Abschaltung der Antriebsmaschinen bewirkt. Auf diese Einrichtungen kann verzichtet werden, wenn geeignete andere Einrichtungen oder Maßnahmen vorgesehen sind.

(3) Werden in einem Motorenraum Antriebsmaschinen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B betrieben, müssen diese Motoren für den Einsatz in Zone 2 explosionsgeschützt ausgeführt sein.

(4) Maschinen zum Antrieb der Pumpen in kleinen Anlagen 5 dürfen im Pumpenraum aufgestellt sein, wenn sie für den Einsatz in Zone 1 explosionsgeschützt ausgeführt sind.

(5) Die Bauart der explosionsgeschützten Verbrennungskraftmaschinen für den Einsatz in Zone 1 muß von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) geprüft sein. Verbrennungskraftmaschinen für den Einsatz in Zone 2 sind durch den Sachverständigen noch der PTB-Veröffentlichung "Explosionsschutzmaßnahmen an Dieselmotoren und -fahrzeugen" zu prüfen.

(6) Absatz 1 bis 5 gilt nicht für Anlagen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III und für solche mit höherem Flammpunkt als 100 °C.

10.8.2 Motoren-Kühleinrichtungen

(1) Wird das Kühlwasser von Verbrennungskraftmaschinen mit einer in der Fernleitung beförderten brennbaren Flüssigkeit gekühlt, muß das von der beförderten Flüssigkeit berührte System gegen Korrosion geschützt sein. Die Kühler müssen so ausgeführt sein, daß eine ausreichende Besichtigung im Innern möglich ist, um feststellen zu können, ob Korrosionen aufgetreten sind. Es muß eine Einrichtung vorhanden sein, die bei Eindringen von brennbarer Flüssigkeit in das Kühlwasser selbsttätig einen Alarm auslöst. Es ist sicherzustellen, daß im Kühlsystem keine unzulässigen Drücke entstehen.

(2) Die Kühler sind regelmäßigen inneren Prüfungen und Druckprüfungen durch den Sachverständigen in zeitlichen Abständen von 5 Jahren unterziehen zu lassen. Darauf kann verzichtet werden, wenn nachgewiesen ist, daß Korrosion, z.B. durch Verwendung korrosionsbeständiger Stähle, ausgeschlossen werden kann.

10.8.3 Be- und Entlüftung

(1) Geschlossene Räume für Pumpen und Antriebsmaschinen sowie geschlossene Kammern und Schächte für Absperreinrichtungen und Verteiler usw., die betriebsmäßig betreten werden, müssen ausreichend, erforderlichenfalls durch technische Maßnahmen, be- und entlüftet werden. In Räumen, Kammern und Schächten, die explosionsgefährdete Bereiche sind, muß ein 10facher Luftwechsel in der Stunde gewährleistet sein. Für Räume, die nicht explosionsgefährdete Bereiche sind, gelten die einschlägigen Vorschriften (z.B. Arbeitsstättenverordnung, VDI-Lüftungsregeln).

(2) Zur Belüftung ist nur Frischluft zu verwenden. Die Ansaugrohre von Entlüftungsanlagen müssen bis auf 10 cm über dem Boden herabgeführt sein. Batterieräume müssen Deckenentlüftung hoben.

(3) Jeder Ausfall der Belüftung und Entlüftung muß eine akustische Anzeige und eine Abschaltung des Pumpenantriebes auslösen. Die Ansprechzeit der Abschaltung ist im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.

(4) Die geschlossenen Räume, Kammern und Schächte dürfen erst dann betreten und die Pumpenantriebe erst dann eingeschaltet werden, wenn durch eine Zwangsverriegelung sichergestellt ist, daß ein 5facher Luftwechsel erfolgt ist. Die Zwangsverriegelung ist nicht erforderlich, wenn geeignete Überwachungseinrichtungen zur Feststellung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre vorhanden sind. Zwangsverriegelungen müssen in Notfällen entriegelt werden können.

(5) Die Ansaugluft für Verbrennungskraftmaschinen kann bei entsprechender Leistung der Lüftungsanlagen in geschlossenen Pumpstationen dem Motorenraum entnommen werden. Die Abgase der Verbrennungskraftmaschinen müssen funkenfrei und gefahrlos unmittelbar ins Freie abgeleitet werden. Die Abgasleitungen müssen so verlegt sein, daß durch sie keine unzulässige Erwärmung von Behältern für brennbare Flüssigkeiten auftreten kann. Kann dies nicht durch ausreichenden Abstand sichergestellt werden, sind die Abgasleitungen entsprechend zu isolieren.

(6) Die Mündungen der Zuluft-, Abluft- und Abgasrohre müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so angeordnet sein, daß mit der Zuluft keine Abluft oder Abgase angesaugt werden können.

10.9 Elektrisch, Einrichtungen

10.9.1 Allgemeines

Elektrische Einrichtungen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Sie müssen neben den zu erwartenden elektrischen Beanspruchungen auch den äußeren Einflüssen am Verwendungsort (z.B. Umgebungstemperatur, Feuchtigkeit, Staub, Gase, mechanische Beanspruchungen) sicher widerstehen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen der Deutschen Elektrotechnischen Kommission im DIN und VDE (DKE).

10.9.2 Ersatzstromversorgung

(1) Für elektrische Einrichtungen, die für die Sicherheit und Überwachung des Betriebs sowie den Schutz der Anlage unentbehrlich sind, muß eine Ersatzstromversorgung vorhanden sein. Bei Ausfall der Netzstromversorgung und bei deren Wiederkehr müssen die erforderlichen Schaltungen selbsttätig erfolgen. Dies gilt für:

  1. Stromkreise zur Steuerung von Sicherheitseinrichtungen,
  2. Einrichtungen zum Erfassen, Übertragen und Verarbeiten von Informationen, soweit von ihnen die Funktion von Sicherheitseinrichtungen abhängt,
  3. die Sicherheitsbeleuchtung.

(2) Eine Ersatzstromversorgung muß für elektrische Einrichtungen nach Absatz 1 Ziffer 1 und 2 unterbrechungslos den Weiterbetrieb ermöglichen. Für die Sicherheitsbeleuchtung richtet sich die Umschaltzeit und die Zeitdauer für den Weiterbetrieb nach den Erfordernissen im Einzelfall.

(3) Ausfälle der Netzstromversorgung oder der Ersatzstromversorgung sind in der Betriebsstelle anzuzeigen.

10.9.3 Beleuchtungsanlagen

(1) Beleuchtungsanlagen müssen so ausgeführt sein, daß eine ausreichende Beleuchtungsstärke gewährleistet ist. Auf die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 7/3 wird verwiesen.

(2) Für ständig besetzte Betriebszentralen oder Betriebsstellen und Rettungswege ist eine Sicherheitsbeleuchtung einzurichten Für Räume bis zu einer Grundfläche von 30 m2 sind Batterie-Handleuchten ausreichend, deren Batterien bei Nichtgebrauch selbsttätig in geladenem Zustand gehalten werden können.

10.9.4 Fernmelde- und Informationsverarbeitungsanlagen

(1) Fernmeldeanlagen einschließlich Fernwirkanlagen und Informationsverarbeitungsanlagen müssen den VDE-Bestimmungen, insbesondere VDE 0160, 0800 und 0804, entsprechen.

(2) Fernwirk- und Informationsverarbeitungsanlagen müssen, soweit von ihnen die Funktion von Sicherheitseinrichtungen abhängt, zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Informationen sind gegen Übertragungsfehler zu sichern.
  2. Die Übertragungswege sind zu überwachen.
  3. Die Steuer- und Meldeeinrichtungen der Fernwirkgeräte sind in ihrer Funktion zu überwachen.
  4. Systemfehler oder Störungen in den Übertragungswegen und in den Steuer- und Meldeeinrichtungen sind in der Betriebszentrale oder Betriebsstelle anzuzeigen.
  5. Schädliche Auswirkungen von Überspannungen auf elektronische Bauteile in Fernwirk- und Informationsverarbeitungsanlagen müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen unterbunden werden.

(3) Sicherheitsverriegelungen müssen ohne Verwendung von Fernwirkeinrichtungen direkt in den Stationen wirksam sein. Dies ist nicht erforderlich, wenn bei Ausfall der Fernwirkeinrichtungen die Fernleitung in einen sicheren Zustand überführt wird.

10.9.5 Blitzschutz- und Erdungsanlagen

(1) An allen oberirdischen Anlageteilen im Freien müssen Blitzschutzeinrichtungen nach VDE 0185/DIN 57185 (Blitzschutzanlagen) angebracht sein.

(2) Aus Gründen des Berührungs- und Explosionsschutzes ist ein Potentialausgleich gemäß VDE 0190 und 0165 vorzusehen. Für die besonderen Maßnahmen an kathodisch geschützten Fernleitungen sind die Empfehlungen Nummer 5 und 6 der Arbeitsgemeinschaft für Korrosionsfragen (AfK) zu beachten. Für Verbindungen mit der Fernleitung sind Leiter mit einem Querschnitt von mindestens 50 mm2 Cu oder mit einem äquivalenten Querschnitt zu verwenden.

10.9.6 Ableitung elektrostatischer Aufladungen

Bei Errichtung und Betrieb der Fernleitungsanlage sind geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren infolge elektrostatischer Aufladungen nach den "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" zu treffen.

10.10 Brandschutz

Die Brandschutzmaßnahmen sind nach den Forderungen der für den Brandschutz zuständigen Stellen festzulegen.

11 Betriebszentrale

(1) Alle für die Sicherheit der Fernleitung wesentlichen Einrichtungen müssen an eine Betriebszentrale angeschlossen sein. Die Betriebszentrale muß ständig - auch während der Förderpausen - besetzt sein. Störungen müssen dem Bedienungspersonal jederzeit erkennbar sein.

(2) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 ist erfüllt, wenn mindestens eine Betriebszentrale oder Betriebsstelle

eingerichtet wird, von der aus die für die Sicherheit der Fernleitung wesentlichen Einrichtungen überwacht und betrieben werden können.

(3) Alle für den Betrieb und die Sicherheit der Fernleitung wesentlichen Einrichtungen (z.B. Pump-, Verteiler-, Abzweig- und Übergabestationen, Druckmeßstellen, Hauptabsperrorgane) müssen ungeachtet der erforderlichen Sicherungen durch Überwachungseinrichtungen an die ständig besetzten Betriebszentralen oder Betriebsstellen angeschlossen sein. Soweit erforderlich, müssen Fernwirkeinrichtungen eingebaut sein.

(4) Über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende Überwachung und die Instandhaltung der Fernleitung sind Aufzeichnungen zu führen. Dazu sind

  1. der Betriebszentrale oder Betriebsstelle laufend die für die Sicherheit der Fernleitung wesentlichen Betriebsdaten (z.B. Drücke, Durchfluß, Schieberstellungen, Tankstände und Störmeldungen zu übermitteln,
  2. Einrichtungen zum Registrieren von wesentlichen Drücken und erforderlichenfalls von weiteren wesentlichen Betriebsdaten und Störmeldungen vorzusehen,
  3. wesentliche Betriebsvorgänge

aufzuzeichnen.

12 Betrieb und Überwachung

12.1 Allgemeines

Der Betreiber einer Fernleitung hat alle Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die für einen sicheren Betrieb und die Überwachung geboten sind. Er hat dafür zu sorgen, daß die Auswirkungen eines Schadensfalles so gering wie möglich gehalten werden können.

12.2 Organisation und Betriebsanweisungen

12.2.1 Betriebsbeauftragter

Es ist ein Betriebsbeauftragter schriftlich zu bestellen, der für die Sicherheit der Fernleitung verantwortlich und mit den erforderlichen Vollmachten, insbesondere auch zur Einstellung des Förderbetriebes, ausgestattet ist. Der Betriebsbeauftragte oder sein Vertreter muß jederzeit leicht erreichbar sein.

12.2.2 Fachpersonal

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß das für den sicheren Betrieb und die Überwachung der Fernleitung erforderliche Fachpersonal zur Verfügung steht und in seine Aufgaben und Befugnisse eingewiesen ist.

12.2.3 Bereitschaftsdienst

(1) Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen so auszurüsten, daß er in der Lage ist, Folgeschäden so gering wie möglich zu halten oder zu beseitigen und notwendige Ausbesserungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen.

(2) Der Bereitschaftsdienst muß von der Betriebszentrale oder Betriebsstelle z.B. über Telefon, Kabel, Funk oder unmittelbar erreicht werden können.

12.2.4 Betriebsanweisungen

(1) Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb und die Überwachung der Fernleitung erforderlichen Anordnungen in einer Betriebsanweisung festzulegen, die ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden muß.

(2) Die Betriebsanweisung muß mindestens enthalten:

  1. die zu überwachenden wesentlichen Betriebsdaten (z.B. Druck, Temperatur),
  2. die einzuhaltenden Grenzwerte und die sicherheitstechnisch zulässigen Abweichungen von diesen Werten,
  3. die ständig zu besetzenden Bedienungsplätze,
  4. Art und Umfang einzelner Überwachungsmaßnahmen,
  5. soweit jeweils erforderlich, kurze Anlagen- und Funktionsbeschreibungen der wesentlichen Teile sowie Fließ- und Instrumentierungsschemata und Übersichtspläne.

(3) Die Betriebsanweisung ist dem Personal zur Kenntnis zu geben und in den Betriebszentralen oder Betriebsstellen vollständig oder auszugsweise zur Verfügung zu halten.

(4) Für besondere Betriebsvorgänge (z.B. In- und Außerbetriebnahme, Molchen) sind die dafür erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen in gesonderten Anweisungen festzulegen.

12.3 Maßnahmen für Betrieb und Überwachung

12.3.1 Allgemeines

Der Betrieb der Fernleitung ist ständig zu überwachen. Die registrierten Daten und die Aufzeichnungen sind, soweit erforderlich, auszuwerten.

12.3.2 Trasse

(1) Die Trasse der Fernleitung ist in regelmäßigen Abständen zu begehen oder zu befliegen.

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen von Absatz 1 ist die Trasse der Fernleitung mindestens zweimal monatlich zu begehen, zu befahren oder zu befliegen. Streckenabschnitte in bebauten Gebieten und in Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis (z.B. in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten, Bergbaugebieten) müssen häufiger kontrolliert werden. Wird die Trasse beflogen, ist mindestens einmal vierteljährlich eine örtliche Kontrolle der einer Besichtigung zugänglichen Anlageteile vorzunehmen.

(3) Für die Trassenüberwachung ist eine Anweisung aufzustellen. Sie muß insbesondere die folgenden Forderungen enthalten:

  1. Bei der Trassenüberwachung muß die Trasse im Blickfeld liegen; Betriebsanlagen sind unmittelbar zu besichtigen.
  2. Bei der Trassenüberwachung festgestellte Bauarbeiten und andere Vorkommnisse, die sich auf die Sicherheit der Fernleitungsanlage auswirken können, sowie Undichtheiten oder Beschädigungen an der Fernleitungsanlage sind der Betriebszentrale oder der Betriebsstelle unverzüglich zu melden.
  3. Die Trassenkennzeichnung ist auf ihre Erhaltung zu überprüfen.
  4. Über die Trassenüberwachung ist schriftlich zu berichten.

12.3.3 Dichtheit der Fernleitung

Die Fernleitung ist mit der Einrichtung nach Nummer 10.5 Abs. 2 Ziffer 2

  1. in den festgelegten Zeitabständen,
  2. sobald eine Undichtheit zu vermuten ist,
  3. sobald eine Undichtheit beseitigt ist

auf Dichtheit zu prüfen. Die Untersuchungen müssen ein einwandfreies Ergebnis im Rahmen der festgelegten Grenzen liefern.

12.3.4 Ausrüstung

Alle dem sicheren Betrieb der Fernleitung dienenden Ausrüstungsteile sind in den festgelegten Zeitabständen auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.

12.3.5 Korrosionsschutz

(1) Es ist regelmäßig zu prüfen, ob das Schutzpotential erreicht wird. Die Betriebsbereitschaft von fremdstromgespeisten Anlagen oder von Streustromableitungen ist etwa alle 2 Monate zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen. Festgestellte Mängel sind nach Ermittlung der Ursachen umgehend abzustellen.

(2) Alle bei der Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes aufgezeichneten Meßergebnisse über Strom, Potential, Spannung und Widerstand sind aufzubewahren.

12.3.6 Beanspruchungen durch Druckänderungen

Es sind Betriebsaufzeichnungen zu führen, die sicherstellen, daß Betriebslastkollektive für repräsentative Fernleitungspunkte aufgestellt werden können, die es ermöglichen, nachzuweisen, daß die der Berechnung der Fernleitung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen zutreffen.

12.3.7 Bergbaugebiete

(1) Fernleitungen, die Einwirkungen des Bergbaus ausgesetzt sind, müssen durch geodätische Messungen auf der Leitungstrasse und erforderlichenfalls durch Dehnungsmessungen am Rohr besonders überwacht werden. Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß die zulässigen Beanspruchungen nicht überschritten werden.2 Auf Anhang G dieser Richtlinie wird verwiesen.

(2) Durch Abstimmung mit dem Bergbautreibenden muß sichergestellt werden, daß im Hinblick auf das Fortschreiten des Bergbaues die Überwachungsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden. 2

12.3.8 Nachweis der Überwachungsmaßnahmen

Über das Ergebnis der Überwachungsmaßnahmen nach Nummer 12.3.1 bis 12.3.7 sind Aufzeichnungen zu führen. Sie sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren.

12.4 Maßnahmen bei Betriebsstörungen, insbesondere bei Undichtheiten

12.4.1 Bei Betriebsstörungen, die den sicheren Betrieb der Fernleitung gefährden, sind unverzüglich alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, die Störung zu beseitigen oder die Anlage in einen sicheren Zustand zu überführen. Erforderlichenfalls ist der Förderbetrieb einzustellen. Störfälle und deren Beseitigung sind im Betriebsbuch aufzuzeichnen.

12.4.2 (1) Besteht der Verdacht oder wird festgestellt, daß die Fernleitung undicht geworden ist, ist sie sofort außer Betrieb zu nehmen, erforderlichenfalls in bestimmten Abschnitten drucklos zu machen oder zu entleeren. Es sind Sofortmaßnahmen zu treffen, die einen Schaden durch austretende Flüssigkeiten verhindern. Entstandene Schäden oder Schadensfolgen sind sofort zu beseitigen.

(2) Undichtheiten sind unverzüglich den im Alarmplan bezeichneten Stellen mitzuteilen.

(3) Meldungen von Störungen und Schäden sowie die Maßnahmen zu ihrer Beseitigung sind schriftlich mit Datum und Uhrzeit festzuhalten.

12.4.3 Es ist dafür zu sorgen, daß unter Einschaltung des Sachverständigen die Schadensursachen ermittelt sowie die notwendigen Folgemaßnahmen eingeleitet und zügig durchgeführt werden. Ursachen und Folgerungen sind in einem Bericht (Schadensbericht) festzuhalten. Die Schadensberichte sind zu sammeln und auszuwerten.

12.5 Alarm- und Einsatzpläne

(1) Es sind Anordnungen über die in Schadensfällen zu ergreifenden Maßnahmen zu treffen und in Alarm- und Einsatzplänen zusammenzustellen. Bei kleineren Anlagen können diese Anordnungen Bestandteil der Betriebsanweisungen sein.

(2) Die Alarm- und Einsatzpläne müssen Angaben über die zu benachrichtigenden innerbetrieblichen und behördlichen Stellen, über die Anordnungsbefugnis bezüglich der betrieblichen Maßnahmen (betriebliche Einsatzleitung) und über den ständig erreichbaren Bereitschaftsdienst (siehe Nummer 12.2.3) enthalten. Weiterhin sind Angaben über die zur Verfügung stehenden Geräte und Ausrüstungen zur Schadensabwehr zu machen.

(3) Insbesondere müssen die Pläne Anordnungen enthalten, wie Schäden durch austretende Flüssigkeit verhindert sowie entstandene Gefährdungen und Schäden beseitigt werden können. Sie müssen u.a. festlegen, welches Personal und Gerät an welchen Stellen jederzeit bereit steht, ferner, wie ausgelaufene Flüssigkeit auch aus Gewässern entfernt und verunreinigter Boden beseitigt, abgelagert und unschädlich gemacht werden kann. Die Einsatzpläne haben Angaben über Standort, Ausrüstung, Gerätepark, Personalstärke und Alarmierung von Hilfseinrichtungen sowie Institutionen Dritter (Feuerwehren, Vertragsfirmen, Technische Hilfsdienste) zu enthalten, deren Hilfe in Katastrophenfällen in Anspruch genommen werden kann.

(4) Es ist eine schnelle und zuverlässige Nachrichtenübermittlung sicherzustellen.

12.6 Instandhaltung

12.6.1 Allgemeines

(1) Alle dem sicheren Betrieb der Fernleitung dienenden Anlageteile sind so instandzuhalten und dabei ggf. instandzusetzen, daß ihre Funktion bzw. ihr Sollzustand erhalten bleibt.

(2) Für Instandsetzungsarbeiten an der Fernleitung hat der Betreiber Reparaturverfahren festzulegen und Ersatzteile vorrätig zu halten.

(3) Instandhaltungsarbeiten an einer Fernleitung dürfen nur durch zuverlässiges und geschultes Fachpersonal vorgenommen werden. Wird eine Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich durchgeführt, muß eine der Personen die Aufsicht führen.

(4) Bei den Instandhaltungsarbeiten sind die chemischen und physikalischen Stoffeigenschaften des Fördermediums zu beachten. Je nach Eigenschaft des Fördermediums sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter, Dritter sowie der Gewässer zu treffen.

(5) Bei den Instandhaltungsarbeiten sind insbesondere die UVV "Allgemeines" (VBG 1), die UVV "Bauarbeiten" (VBG 37), darin insbesondere Abschnitt VI, die Ex-RL und DIN 4124 zu beachten. Ferner sind die "Sicherheitsregeln für Rohrleitungsbauarbeiten" zu berücksichtigen.

12.6.2 Vorbereitung der Instandhaltungsarbeiten

(1) Für Instandhaltungsarbeiten an einer Fernleitung ist eine Arbeitsanweisung aufzustellen. Erforderlichenfalls ist festzulegen, in welcher Reihenfolge Absperreinrichtungen zu betätigen sind.

(2) Vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten sind die betroffenen Betriebszentralen oder Betriebsstellen zu verständigen.

(3) Je nach den Stoffeigenschaften des Fördermediums und der Art der Instandhaltungsmaßnahme sind geeignete Werkzeuge, persönliche Schutzausrüstungen, Feuerlöschgeräte und Auffangeinrichtungen bereitzuhalten.

(4) Es ist eine Verständigungsmöglichkeit zwischen dem Personal an der Arbeitsstelle, an den zu betätigenden Absperreinrichtungen und dem in der Betriebszentrale oder Betriebsstelle sicherzustellen.

12.6.3 Durchführung der Instandhaltungsarbeiten

(1) Für die Dauer der Instandhaltungsarbeiten sind gefährdende Ansammlungen von Dämpfen oder Gasgemischen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Personen, z.B. zur Verhinderung der Zündung von Gemischen, zu treffen.

(2) Bei der Trennung einer Fernleitung sind die getrennten Abschnitte zum Schutz gegen gefährliche Berührungsspannung und gegen Überschlag von zündfähigen Funken vor Beginn der Arbeiten elektrisch leitend mit 50 mm2 Cu oder mit einem äquivalenten Querschnitt zu überbrücken. Fernleitungen im Parallelverlauf zu elektrischen Hochspannungsleitungen müssen vor der Trennung eventuell besonders geerdet werden. Kathodische Schutzanlagen sind vor dem Trennen der Fernleitung abzuschalten.

(3) Nach Durchführung der Instandhaltungsarbeiten ist der Korrosionsschutz ordnungsgemäß wiederherzustellen.

12.6.4 Arbeiten an einer drucklosen und entleerten Fernleitung, die geöffnet oder getrennt wird

(1) Vor Beginn der Arbeiten ist der betreffende Fernleitungsabschnitt abzusperren und zu entspannen. Die zu entleerende Flüssigkeit ist gefahrlos abzuführen.

(2) Es ist sicherzustellen, daß kein Fördermedium in den abgesperrten Fernleitungsabschnitt nachströmt.

(3) Bei der Trennung der entspannten Fernleitung ist die Bildung zündfähiger Funken zu vermeiden. Die Fernleitungsabschnitte sind abzudichten und deren freie Enden von Resten des Fördermediums zu befreien.

12.6.5 Arbeiten an einer gefüllten Fernleitung

(1) Bei Arbeiten an einer gefüllten Fernleitung sind Verfahren anzuwenden, bei denen kein Fördermedium nach außen dringt.

(2) Läßt das angewandte Verfahren Arbeiten unter Druck nicht zu, ist der betreffende Fernleitungsabschnitt vor Beginn der Arbeiten zu entspannen und während der Durchführung der Arbeiten drucklos zu halten.

12.6.6 Warmarbeiten

(1) Warmarbeiten (Schweißen, Brennschneiden, Schleifen und Erwärmen) an gefüllten Fernleitungen sind zulässig, wenn Fördermedium, Konstruktion und Werkstoff der Fernleitung solche Arbeiten gefahrlos zulassen. Eine entsprechende Arbeitserlaubnis mit den erforderlichen Sicherheitsauflagen ist schriftlich vom Betreiber auszustellen.

(2) Warmarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn vor Beginn und während der Arbeiten festgestellt ist, daß in der Umgebung der Arbeitsstelle keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist.

(3) Warmarbeiten an einer gefüllten Fernleitung dürfen nicht ausgeführt werden, wenn dadurch eine gefährliche Drucksteigerung oder Reaktion entstehen kann.

12.6.7 Wiederinbetriebnahme

(1) Vor oder bei Wiederinbetriebnahme einer Fernleitung ist die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu überprüfen. Insbesondere sind die Ausführung der Schweißarbeiten, die Dichtheit und die Nachisolierung zu prüfen.

(2) Beim Befüllen der Fernleitung zur Wiederinbetriebnahme sind unzulässige Drücke zu verhindern.

(3) Das Schalten der Absperreinrichtungen zum Befüllen und zur Wiederinbetriebnahme der Fernleitung muß in Abstimmung mit der betroffenen Betriebsstelle erfolgen.

12.7 Stillegung

(1) Fernleitungsabschnitte, die stillgelegt werden und in der Erde verbleiben sollen, sind abzutrennen, vom Fördermedium zu befreien, erforderlichenfalls zu entgasen und zu verschließen.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu überprüfen.

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