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6.52 Anoden
(1) Anoden sollen so beschaffen und bemessen sein, daß sie den erforderlichen Schutzstrom für die geplante Betriebszeit, mindestens jedoch für 25 Jahre, abgeben können.
(2) Anoden sind möglichst in Tiefe der Tankachse bzw. Rohrleitungsachse oder tiefer einzubauen.
(3) Zum kathodischen Schutz von Stahl im Erdreich mittels galvanischer Anoden kommt in der Regel Magnesium in Betracht. Es sollen die handelsüblichen einbaufertigen Typen mit Bettungsmasse und Anschlußkabel verwendet werden.
(4) Bei der Dimensionierung von Anoden aus Magnesium ist mit einem Ausnutzungsgrad von 50 % der Einbaumasse zu rechnen.
(5) Galvanische Anoden sollen mindestens einen Abstand von 0,5 m von der Wandung des Schutzobjektes haben.
(6) Als Anoden für Fremdstromeinspeisung kommen Silizium-Gußeisen, Graphit oder Eisen in Betracht. Wegen des geringen Materialabtrages und der kleinen Abmessungen werden in der Regel Anoden aus 14 %igem Silizium-Gußeisen (FeSi) verwendet. Hierfür ist ein Ausnutzungsgrad von 80 % der Einbaumasse einzusetzen.
(7) Es sind so viele Fremdstromanoden je Objekt anzuordnen, daß eine möglichst gleichmäßige Stromverteilung erzielt und eine schädliche Beeinflussung fremder unterirdischer Anlagen vermieden wird. Hierbei soll bei Anordnung der Anoden im Nahbereich der Schutzobjekte in der Regel je Anode eine Belastung von 150 mA nicht überschritten werden. Bei Verwendung von z.B. Tiefenanoden, Anoden in größerem Abstand (> 5 m) vom Schutzobjekt, können - wenn keine schädliche Beeinflussung zu erwarten ist - unter Berücksichtigung der Aussage von Satz 1 je Anode höhere Belastungen als 150 mA möglich sein.
(8) Fremdstromanoden sollen von der Wandung des Schutzobjektes einen Mindestabstand von 1 m und von fremden Anlagen möglichst einen Mindestabstand von 2 m haben. Zur Verringerung des anodischen Spannungstrichters sind Fremdstromanoden niederohmig einzubetten; hierfür ist Hüttenkoks Nummer 4 geeignet.
6.53 Schutzstromgeräte
(1) Schutzstromgeräte für KKS-Anlagen mit Fremdstrombetrieb müssen mit einem Sicherheitstransformator nach DIN 57551/ VDE 0551 ausgerüstet sein.
(2) Die Versorgungsspannung für das Schutzstromgerät darf nicht hinter betriebsmäßig betätigten Schaltern abgenommen werden. Das Schutzstromgerät ist fest anzuschließen und muß abschaltbar sein. Zur Kontrolle des Betriebszustandes müssen Schutzstromgeräte mit einer Einrichtung, z.B. einer Stromzeigelampe oder einem Strommesser, versehen sein, um den Schutzstrom ständig anzuzeigen.
(3) Für Meßzwecke sollen Schutzstromgeräte mit Strom- und Spannungsmeßbuchsen ausgerüstet sein. Auf Schutzstromgeräten muß ein Hinweis entsprechend Nummer 6.58 deutlich sichtbar angebracht sein.
6.54 Kabel
(1) Kabel zum Anschluß von Anoden und Schutzobjekten müssen für die Verlegung im Erdboden geeignet sein und einen isolierenden Außenmantel haben, z.B. NYY-O.
(2) Bis zum Klemmenkasten nach Nummer 6.55 muß der wirksame Mindestquerschnitt des Kabels vom Schutzobjekt 4 mm2 Cu, für Kabel von den Anoden 2,5 mm2 Cu betragen. Der wirksame Mindestquerschnitt für Kabel vom Klemmenkasten bis zum Schutzstromgerät richtet sich nach der Strombelastung; er muß mindestens 1,5 mm2 Cu betragen.
(3) Kabel sind im Erdreich in der Regel mit einer Überdeckung von mindestens 60 cm zu verlegen. Bei geringerer Erdüberdeckung ist ein mechanischer Schutz, z.B. Schutzrohr, vorzusehen.
(4) Werden Kabel in Schutzrohren in explosionsgefährdete Bereiche geführt, müssen die Rohre gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein. Wegen der Abdichtung wird auf TRbF 112 Nr. 4.117 Abs. 2 verwiesen.
(5) Kabel sind am Schutzobjekt an Bauteile anzuschließen, die betriebsmäßig nicht gelöst werden. Der Anschluß muß geschweißt, hartgelötet oder verschraubt sein. Für Verschraubungen sind Kabelschuhe und gegen Selbstlockern gesicherte Schrauben mindestens M 8 zu verwenden. Der Anschluß des Kabels am Tank sollte an einer Kabelanschlußlasche erfolgen.
(6) Ist ein Anschluß nur an lösbare Bauteile möglich, so ist in diesen Fällen an der Anschlußstelle durch ein Hinweisschild nach Nummer 6.58 darauf hinzuweisen, daß die Kabel nach Durchführung von Arbeiten an diesen Bauteilen wieder ordnungsgemäß anzuschließen sind.
(7) Anschluß- und Verbindungsstellen (z.B. Kabelmuffen, Anodenkopf) von Kabeln zu den Anoden müssen wegen der anodischen Belastung sorgfältig isoliert werden.
6.55 Klemmenkasten
(1) Die Kabel von den einzelnen Anoden und den Schutzobjekten sind in einen Klemmenkasten mit Trennklemmen mit Meßbuchsen einzuführen. Werden mehrere Tankanlagen und Rohrleitungen von einer KKS-Anlage geschützt, so sind zu jedem Schutzobjekt getrennte Kabel vom Klemmenkasten aus zu verlegen. Besteht ein Schutzobjekt aus mehreren Anlageteilen, z.B. Tanks, so sind zwei Anschlüsse erforderlich. Der Klemmenkasten ist oberirdisch an einer geschützten Stelle möglichst außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches zu installieren, andernfalls müssen die einschlägigen Vorschriften des Explosionsschutzes beachtet werden.
(2) Im Klemmenkasten können Abgleichwiderstände eingebaut werden, mit deren Hilfe die Verteilung des Schutzstromes auf die einzelnen Anoden und der Strombedarf der einzelnen Schutzobjekte angepaßt werden können.
(3) Bei Fremdstromanlagen kann sich ein getrennt angeordneter Klemmenkasten erübrigen, wenn im Gehäuse des Schutzstromgerätes Trennklemmen für die Kabelabgänge und Abgleich-Widerstände installiert sind.
(4) Die Klemmen sind dauerhaft zu bezeichnen.
6.56 Meßpunkte/Meßstellen
(1) An jedem Tank, der unter einer festen Abdeckung (armierte Betondecke, Asphaltabdeckung oder ähnliches) liegt, ist mindestens ein fester Meßpunkt zur Messung des Schutzpotentials einzurichten.
(2) Der feste Meßpunkt ist an dem dem Domschacht abgewendeten Tankende anzuordnen. Er darf von einem weiteren Meßpunkt nicht weiter als ca. 8 m entfernt sein.
(3) Zur Einrichtung des Meßpunktes ist die feste Abdeckung zu durchbohren, z.B. ein kurzes Kunststoffrohr einzusetzen und mit einer Straßenkappe abzudecken.
(4) Zur Messung des Schutzpotentials zwischen Tanks kann bei höherem Schutzstrombedarf ein Tiefenmeßpunkt zweckmäßig sein. Hierbei reicht das Kunststoffrohr bis zur Tankachse.
(5) Ein Meßpunkt kann der untere Teil einer inneren Domschachtwand sein, sofern sie nicht aus Stahlbeton oder Stahl besteht.
(6) An Verbindungsleitungen müssen an den Enden sowie an Metallmantelrohren Meßstellen eingerichtet werden.
(7) Zur Einrichtung der Meßstelle sind Kabelanschlüsse (NYY-O 2 x 2,5 mm2 Cu) von beiden Seiten der Isolierflansche bzw. von der Verbindungsleitung und dem Metallmantelrohr in einen oberirdischen Klemmenkasten zu führen.
6.57 Explosionsschutz
(1) Isolierstücke in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 1 sind durch explosionsgeschützte Funkenstrecken mit einer Ansprechstoßspannung von 50 % der Prüfwechselspannung der Isolierstücke nach Nummer 6.51 Abs. 2, maximal jedoch mit einer Ansprechstoßspannung von 2,5 kV, zu überbrücken.
(2) Soweit Funkenstrecken in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 1 eingebaut werden sollen, muß für sie nach ElexV eine Baumuster-Prüfbescheinigung vorliegen.
(3) In Zapfsäulen sind in der Regel keine Funkenstrecken erforderlich.
(4) In explosionsgefährdeten Bereichen Zone 1 müssen zusätzlich Vorkehrungen gegen zufälliges Überbrücken der Isolierstücke getroffen sein.
(5) Kabelanschlüsse müssen gegen Selbstlockern gesichert sein.
6.58 Hinweisschilder
(1) An jeder kathodisch geschützten Anlage sowie in der Nähe von Isolierstücken sind gut sichtbar Schilder anzubringen, die in dauerhafter Beschriftung folgenden Hinweis enthalten sollen:
Achtung!
Anlage ist kathodisch geschützt!
Vor Arbeiten am Tank oder an den Rohrleitungen kathodische Korrosionsschutzanlage abschalten!
Nach Beendigung der Arbeiten ggf. unterbrochene Kabelverbindungen wieder herstellen und die kathodische Korrosionsschutzanlage wieder in Betrieb nehmen!
(2) Am Schutzstromgerät ist folgendes Hinweisschild anzubringen:
Korrosionsschutzanlage muß dauernd in Betrieb sein!
Bei Ausfall ... benachrichtigen!
6.6 Einstellungsmessung nach Errichtung
Nach Errichtung der KKS-Anlage sind vom Errichter Funktionsprüfungen nach Nummer 8.4 durchzuführen und zu protokollieren. Das Protokoll und die Lageskizze sind an der Anlage aufzubewahren. Das Protokoll (siehe Anlage 2) muß folgende Angaben enthalten:
Art und Einbauort von Isolierstücken und Funkenstrecken,
7 Betrieb
7.1 (1) Die KKS-Anlage muß ununterbrochen in Betrieb sein.
(2) Bei Arbeiten an der Tankanlage oder an den Rohrleitungen muß vor Beginn der Arbeiten die KKS-Anlage abgeschaltet werden.
7.2 (1) Der Einschaltzustand muß am Strommesser oder an der Stromzeigelampe am Schutzstromgerät mindestens vierteljährlich kontrolliert werden.
(2) Bei Ausfall ist die Anlage wieder einzuschalten bzw. sofort der Fachbetrieb zu benachrichtigen.
7.3 Der Sachkundige des Fachbetriebes, der die KKS-Anlage errichtet hat, hat den Betreiber auf die Betriebsvorschriften der Nummer 7.1 und 7.2 hinzuweisen.
8 Funktionsprüfungen durch Sachkundige
8.1 (1) An KKS-Anlagen sind unabhängig von den Prüfungen durch Sachverständige nach Nummer 9 jährlich durch einen Sachkundigen Prüfungen nach Nummer 8.4 durchzuführen.
(2) Bei wesentlichen Abweichungen der Meßwerte von vorausgegangenen Messungen bzw. bei Nichteinhaltung des Schutzkriteriums nach Nummer 6.2 sind die Ursachen zu ermitteln, eventuelle Fehler zu beseitigen und eine Neueinstellung der KKS-Anlage durchzuführen.
8.2 (1) Über das Ergebnis der jährlichen Funktionsprüfung ist vom Sachkundigen jeweils ein Protokoll (siehe Anlage 2) auszustellen.
(2) Eine Ausfertigung des Protokolls nach Absatz 1 erhält der Betreiber.
(3) Die Protokolle der regelmäßigen Kontrollen sind bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung durch einen Sachverständigen an der Anlage aufzubewahren.
8.3 Sachkundige im Sinne dieser Richtlinie sind die für KKS-Anlagen von Fachbetrieben und Betreiberfirmen mit Meß- und Prüfaufgaben beauftragten, geschulten, erfahrenen, verantwortlichen Personen.
8.4 Umfang und Durchführung der Funktionsprüfungen
8.41 Elektrische Trennung
Durch Messungen ist nachzuweisen, daß eine elektrische Trennung zwischen den Schutzobjekten und geerdeten Anlagen besteht.
8.42 Schutzstromgeräte
(1) Am Schutzstromgerät bzw. am Klemmenkasten wird im eingeschalteten Zustand die Spannung zwischen den Anoden und den Schutzobjekten sowie der Schutzstrom und die Verteilung des Schutzstromes auf die einzelnen Anoden gemessen.
(2) Die Maßnahme zum Schutz gegen direktes und bei indirektem Berühren wird geprüft.
8.43 Potentialmessung
(1) Das Potential der Schutzobjekte wird gegen eine gesättigte Kupfer/Kupfersulfat-Elektrode gemessen.
(2) Über dem Tank werden die Messungen an mindestens zwei Meßpunkten durchgeführt; ein Meßpunkt muß am bzw. im Domschacht im unteren Teil der Domschachtwand liegen. Messungen in Stahldomschächten und in Stahlbetondomschächten sind nicht möglich.
(3) Die Potentiale von Rohrleitungen > 40 m Länge werden längs ihrer Trasse an mindestens drei Stellen bzw. im Abstand von höchstens 50 m gemessen. Weitere Messungen sind an Metallmantelrohren und an Wanddurchführungen erforderlich.
(4) An allen Meßpunkten muß das Schutzkriterium nach Nummer 6.2 eingehalten werden.
(5) Für die Potentialmessung sind Spannungsmesser mit einem Innenwiderstand von mindestens 106 Ohm und einer Einstellzeit von weniger als einer Sekunde zu verwenden.
8.44 Beeinflussungsmessungen
(1) Der kathodische Schutzstrom darf fremde Anlagen nicht schädlich beeinflussen.
(2) Das Potential kreuzender bzw. benachbarter Anlagen aus Metall im Erdreich (z.B. Rohrleitungen, Kabel und Erder) wird beim Einschalten der KKS-Anlage gemessen. Ändert sich dieses Potential um mehr als 100 mV in positiver Richtung, so liegt nach DIN 57150/ VDE 0150 eine schädliche Beeinflussung vor.
(3) Die. Messung erfolgt längs der Trasse der Fremdinstallation über zu erwartenden Stromaustrittsstellen, z.B. an Kreuzungen und Näherungen von Fremdleitungen mit Schutzobjekten.
9 Prüfungen durch Sachverständige
9.1 Allgemeines
(1) Folgende Prüfungen sind durch Sachverständige vorzunehmen:
(2) Sachverständiger im Sinne dieser Richtlinie ist der Sachverständige nach § 16 Absatz 1 der VbF (jetzt BetrSichV).
9.2 Prüfung der Notwendigkeit eines KKS
(1) Der Sachverständige prüft die Korrosionsgefährdung der Tankanlagen und der Rohrleitungen nach Nummer 4 und 5 und stellt fest, ob ein KKS erforderlich ist.
(2) Ist ein KKS nicht erforderlich, muß die Notwendigkeit im Umfang der Nummer 4 und 5 in Fristen von 3 Jahren wiederkehrend geprüft werden.
9.3 Prüfung nach Einbau und Einregulierung der KKS-Anlage
9.31 Explosions- und Berührungsschutz
(1) Der Sachverständige prüft die Anlage auf Einhaltung des Explosionsschutzes nach TRbF 610.
(2) Der Sachverständige prüft die Maßnahmen zum Schutz gegen direktes und bei indirektem Berühren.
9.32 Äußere Besichtigung
Der Sachverständige unterzieht die Anlage einer äußeren Besichtigung. Hierzu zieht der Sachverständige die vermaßte Lageskizze nach Nummer 2.3 und das Einstellungsprotokoll nach Nummer 6.6 heran.
9.33 Elektrische Trennung
(1) Der Sachverständige prüft durch Messungen, ob eine elektrische Trennung zwischen den Schutzobjekten und geerdeten Anlagen besteht (siehe auch Nummer 8.41).
(2) Der Sachverständige prüft, ob für die Isolierstücke die Anforderungen der Nummer 6.51 Abs. 1 und 2 erfüllt sind.
9.34 Schutzstromgerät
Der Sachverständige mißt am Schutzstromgerät bzw. bei galvanischen Anoden am Klemmenkasten die Spannung, den Gesamtschutzstrom und die Anodeneinzelströme (siehe Nummer 6.53 und 6.55).
9.35 Kabel und Klemmenkasten
Der Sachverständige prüft, ob die Errichtungsvorschriften der Nummern 6.54 und 6.55 erfüllt sind.
9.36 Potentialmessung
Nummer 8.43 gilt entsprechend.
9.37 Beeinflussungsmessungen
Nummer 8.44 gilt entsprechend.
9.38 Einschränkung des Prüfumfangs
An KKS-Anlagen für Tankanlagen und Rohrleitungen zur Lagerung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B, die lediglich dem Materialwerterhalt dienen, prüft der Sachverständige die KKS-Anlage nach Nummer 9.31 und stellt anhand der Sachkundigenprotokolle fest, ob die Möglichkeit der Beeinflussung benachbarter Anlagen nach Nummer 8.44 besteht.
9.4 Prüfung nach wesentlichen Änderungen
(1) Bei Änderungen an den Tankanlagen und Rohrleitungen, die die Funktion oder den Explosionsschutz der KKS-Anlage beeinträchtigen können, ist eine erneute Prüfung nach Nummer 9.2 bzw. 9.3 erforderlich.
(2) Änderungen nach Absatz 1 sind z.B. Erweiterungen der Schutzobjekte (Tanks, Rohrleitungen oder Fülleinrichtungen), zusätzliche Installation geerdeter Betriebsmittel (Überfüllsicherung), Anschluß beeinflußter Fremdanlagen.
(3) Wegen der Änderungen an Verbindungsleitungen wird auf TRbF 302 Anhang B verwiesen.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die Aufsichtsbehörde.
9.5 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der Sachverständige prüft die KKS-Anlage wiederkehrend in Fristen von 3 Jahren.
(2) Die Prüfungen werden entsprechend Nummer 9.3 durchgeführt.
(3) Der Sachverständige zieht die Protokolle über die jährlichen Funktionsprüfungen durch Sachkundige nach Nummer 8.2 heran.
9.6 Prüfbescheinigungen
(1) Der Sachverständige erstellt an Ort und Stelle über die Prüfungen nach Nummer 9 eine Bescheinigung (siehe Anlage 1 und 2).
(2) Die Prüfbescheinigung oder eine Abschrift der Prüfbescheinigung ist bei der Anlage aufzubewahren.
10 Bestehende Anlagen
Über die Anpassung vorhandener KKS-Anlagen an diese Richtlinie entscheidet die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des Schutzkriteriums nach Nummer 6.2 und einer eventuell möglichen schädlichen Beeinflussung von benachbarten Anlagen nach Nummer 8.44.
Bescheinigung über die Prüfung der Notwendigkeit eines lokalen kathodischen Korrosionsschutzes | Anlage 1 TRbF 521 |
Eigentümer/Betreiber: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort: . . . . . . . . . . . Telephon: . . . . . . . . . . . Standort: Prüfdatum: [ ][ ][ ][ ][ ][ ] Prüfungsunterlage: Lageskizze der Firma Vorhanden: ja [ ] nein [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schutz- objekt |
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Spezi- fischer Boden- wider- stand | Spezifischer Bodenwiderstand nach Wenner Tiefe/Elektrodenabstand
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Tank/ Boden- Poten- tiale/ Streu- strom | Tank
max. ΔU bei Streustromausfl. (mV) [ ][ ][ ] Rohrleitungen
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Aus- breitungs- wider- stand | Tank/Rohrleitung
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Beur- tei- lung |
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Bemerkungen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bescheinigung / Protokoll über die Prüfung einer lokalen kathodischen Korrosionsschutzanlage | Anlage 2 zu TRbF 521 |
Eigentümer/Betreiber: Standort: Errichter der KKS-Anlage Ort: Telefon
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Schutz- objekt |
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katho- dische Korro- sions- schutz- anlage | Anoden |
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Schutz- strom- gerät |
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Kabel |
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Isolier- stücke/ Ex- Funken- strecke |
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elektr. Trenng. |
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Schutz- anlage |
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Anoden- werte |
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neg. Einschalt/ Ausschalt - Potential UCu/CuSO4 |
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Fremd- beein- flus- sung |
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Prüf- ergeb- nis |
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ENDE |