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TRBS 1116 - Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 24. November 2022
(GMBl. Nr. 25 vom 22.03.2023 S. 532)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBS 1116 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Anforderungen an
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Qualifikation
(1) Qualifikation ist die angemessene Befähigung zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln und umfasst die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten (§ 6 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV).
(2) Abhängig von den Arbeitsmitteln und deren vorgesehener Verwendung können zu den Anforderungen an die Qualifikation eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung, Weiterbildung, Einarbeitung, Anleitung oder eine entsprechende zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit zählen. Die Qualifikation ist erforderlichenfalls durch Teilnahme an Schulungen oder durch arbeitsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen auf aktuellem Stand zu halten.
2.2 Qualifizierung
Qualifizierung umfasst alle Maßnahmen, die zur Vermittlung einer erforderlichen Qualifikation geeignet sind.
2.3 Unterweisung
Unterweisung ist eine auf die sichere Verwendung ausgerichtete Information und Anweisung der Beschäftigten auf Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung (§ 12 Absätze 1 und 2 BetrSichV).
2.3.1 Unterweisung vor dem erstmaligen Verwenden von Arbeitsmitteln
Unterweisung auf Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, bevor die Beschäftigten Arbeitsmittel erstmalig verwenden.
2.3.2 Wiederkehrende Unterweisung
Unterweisung der Beschäftigten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich.
2.4 Betriebsanweisung
Betriebsanweisung ist eine auf die sichere Verwendung eines Arbeitsmittels ausgerichtete schriftliche Anweisung des Arbeitgebers für die Beschäftigten (§ 12 Absatz 2 BetrSichV).
2.5 Beauftragung von Beschäftigten
Beauftragungen im Sinne dieser TRBS sind Beauftragungen nach § 10 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 BetrSichV.
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat (§ 5 Absatz 5 BetrSichV).
(2) Er hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden (§ 6 Absatz 1 BetrSichV). Dazu ist eine ausreichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten erforderlich.
(3) Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber zudem dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden (§ 12 Absatz 4 BetrSichV). Dies gilt auch, wenn Instandhaltungsarbeiten mit besonderen Gefährdungen verbunden sind.
(4) Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden (§ 10 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV).
3.2 Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 3 Absatz 1 BetrSichV).
(2) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln und festzulegen, welche Informationen er zur Verfügung stellen muss, um die Beschäftigten ausreichend und angemessen zu unterweisen über
(3) Der Arbeitgeber hat im Zuge der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob eine Beauftragung von Beschäftigten entsprechend Abschnitt 3.7 erforderlich ist. Dabei ist zu prüfen, ob
(4) Bei Instandhaltungsarbeiten, die im Zuge der regulären Verwendung eines Arbeitsmittels von den Beschäftigten durchgeführt werden dürfen, ist keine Beauftragung im Sinne von § 10 Absatz 2 BetrSichV erforderlich. Dies betrifft Tätigkeiten, zu deren sicherer Durchführung die Beschäftigten aufgrund ihrer Qualifikation in der Lage sind und die z.B. laut Herstellerangaben der Pflege des Arbeitsmittels zuzuordnen sind.
Beispiel Hubarbeitsbühne:
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kommt der Arbeitgeber zu dem Ergebnis, dass die Verwendung seiner Hubarbeitsbühne mit einer besonderen Gefährdung verbunden ist und beauftragt gemäß § 12 Absatz 3 BetrSichV Beschäftigte, die für diese Aufgabe ausreichend qualifiziert sind. Zur Verwendung der Hubarbeitsbühne können z.B. die Kontrolle des Ölstandes oder das Abschmieren von beweglichen Teilen gehören.
Ist dagegen z.B. eine Wartung der Hubarbeitsbühne laut Serviceplan des Herstellers oder eine Reparatur aufgrund von defekter Hydraulik erforderlich, darf diese Instandhaltungsmaßnahme entsprechend § 10 Absatz 2 BetrSichV nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.
(5) Besondere Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, die eine Beauftragung nach § 12 Absatz 3 BetrSichV erfordern, können sich zum Beispiel ergeben aus
Hinweis: Die beispielhaft aufgeführten Merkmale beinhalten keine Aussage über die Zulässigkeit der Tätigkeiten und über die zu treffenden Schutzmaßnahmen.
Zu den Arbeitsmitteln, für deren Verwendung eine Beauftragung nach § 12 Absatz 3 BetrSichV erforderlich ist, zählen beispielsweise
(6) Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.
Die Auswahl der Maßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung der möglichen Gefährdungen, der betrieblichen Organisation und der Qualifikation der Beschäftigten, die Zugang zu den jeweiligen Arbeitsmitteln haben. Beispiele für abgestufte Maßnahmen sind:
3.3 Betriebsanweisung
(1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV). Dies gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss (§ 12 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV).
(2) Die Betriebsanweisung umfasst Anweisungen zu betrieblichen Abläufen und zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels.
(3) Die Form und Sprache orientiert sich an den Sprachkenntnissen und dem Sprachgebrauch der Beschäftigten. Die Verständlichkeit kann z.B. durch Reduzierung auf wesentliche Inhalte und durch anleitende Abbildungen erreicht werden.
(4) Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn das Arbeitsmittel bestimmungsgemäß verwendet wird und diese die Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen.
(5) Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren (§ 12 Absatz 2 Satz 4 BetrSichV).
3.4 Unterweisung
(1) Gemäß § 12 Absatz 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung ausreichende und angemessene Informationen und Anweisungen für die sichere Verwendung der Arbeitsmittel in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über:
Bei der Festlegung der Inhalte sind Kenntnisse der Beschäftigten zu berücksichtigen. Die Betriebsanweisung ist bei den Unterweisungen in Bezug zu nehmen.
(2) Bei der Unterweisung für die Verwendung von Arbeitsmitteln sind die Beschäftigten erforderlichenfalls auf gesundheitliche Anforderungen hinzuweisen. Den Beschäftigten ist zu erläutern, welche Angebote bestehen, damit sie die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen und bedarfsweise arbeitsmedizinische Beratung einholen können. Auf die ärztliche Schweigepflicht sollte in diesem Zusammenhang hingewiesen werden.
(3) Das Datum und den Inhalt einer jeden Unterweisung sowie die Namen der Unterwiesenen hat der Arbeitgeber schriftlich festzuhalten. Die Dokumentation kann auch elektronisch erfolgen.
(4) Bei der Erstunterweisung vor Aufnahme der Verwendung hat der Arbeitgeber bedarfsweise folgende Schwerpunkte zu setzen:
Grundlage dafür sind das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierende Betriebsanweisung. Der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels kommt eine geänderte Verwendung, eine Verwendung in geänderter Arbeitsumgebung oder die Verwendung von geänderten Arbeitsmitteln gleich, sofern sich aus der Änderung zusätzliche Gefährdungen ergeben können.
(5) Nach der Erstunterweisung hat der Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen (§ 12 Absatz 1 Satz 3 BetrSichV). Bei diesen wiederkehrenden Unterweisungen kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wirksamkeitskontrolle wechselnde Schwerpunkte setzen.
3.5 Qualifikation von beauftragten Beschäftigten
(1) Ist für die Verwendung von Arbeitsmitteln eine Beauftragung erforderlich, so hat der Arbeitgeber die für die sichere Verwendung benötigten Kompetenzen im Sinne einer Qualifikation sowie erforderlichenfalls zusätzliche persönliche und gesundheitliche Anforderungen (z.B. Farbsehvermögen, räumliches Sehen) zu ermitteln.
Dabei hat er Regeln und Erkenntnisse nach § 21 Absatz 5 Nummer 2 und Empfehlungen nach § 21 Absatz 5 Nummer 3 BetrSichV, DGUV-Regelwerke und Veröffentlichungen der einzelnen Unfallversicherungsträger, der Länder sowie der BAuA und Angaben der Hersteller von Arbeitsmitteln zu berücksichtigen. Eine individuelle Dokumentation ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber sich insbesondere auf die genannten Erkenntnisquellen abstützt.
(2) Der Arbeitgeber hat sich vor der Beauftragung davon zu überzeugen, dass Beschäftigte über die benötigten Kompetenzen nach Absatz 1 verfügen. Erforderlichenfalls hat er sicherzustellen, dass diese durch eine angemessene Qualifizierung vermittelt werden. Dies kann erreicht werden durch Festlegungen insbesondere hinsichtlich
Bedarfsweise kann eine Qualifizierung durch individuelle Trainings, Qualifizierungsgespräche oder praktische Unterweisungen im Einzelfall vermittelt werden, z.B. hinsichtlich bestimmter Instandhaltungsaufgaben.
(3) Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass Beschäftigte ausreichend qualifiziert sind, wenn die Qualifizierung gemäß Abschnitt 4 durchgeführt und mit einer erfolgreichen Lernerfolgskontrolle abgeschlossen wurde.
(4) Abhängig vom individuellen Ausbildungs- und Erfahrungsstand der Beschäftigten kann auf eine Qualifizierung anteilig oder ganz verzichtet werden, wenn eine gleichwertige Qualifikation bereits erlangt wurde, z.B. durch eine Berufsausbildung oder zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit, ggf. auch bei anderen Arbeitgebern. Dies ist z.B. bei Beschäftigten in der Instandhaltung häufig der Fall.
(5) Wenn unklar ist, ob eine anderweitig, z.B. im Ausland oder in einer anderen Branche, erlangte Qualifikation ausreichend ist, kann der Arbeitgeber dies durch eine angemessene theoretische und praktische Überprüfung ermitteln.
(6) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber festzulegen, ob eine Auffrischung oder Überprüfung der Qualifikation zu erfolgen hat, z.B. nach bestimmten Zeiträumen oder bei bestimmten Anlässen.
3.6 Durchführung der Qualifizierung
Der Arbeitgeber kann die erforderliche Qualifizierung aus dem eigenen Unternehmen heraus gestalten oder auf externe Anbieter zurückgreifen. In beiden Fällen hat der Arbeitgeber die Anforderungen an die Qualifizierung zu berücksichtigen. Die Verantwortung für die ausreichende Qualifikation der Beschäftigten und den Nachweis der erforderlichen Kompetenzen verbleibt beim Arbeitgeber.
3.7 Beauftragung von Beschäftigten
(1) Die Beauftragung von Beschäftigten hat nachvollziehbar zu erfolgen. Dies kann z.B. durch einen Fahrer- oder Bedienerausweis, einen dokumentierten Arbeitsauftrag, einen Erlaubnisschein oder durch entsprechende betriebliche Dokumentation wie Organisationshandbücher erfolgen. Die Beauftragung gilt immer nur für den Arbeitsbereich, die Tätigkeiten oder die Arbeitsmittel, für die sie erteilt wurde.
Für Beauftragungen, die sich auf einmalige Tätigkeiten wie z.B. bestimmte Instandhaltungsaufgaben beziehen, haben sich Freigabe- oder Erlaubnisscheine bewährt (vergleiche Abschnitt 4.4 TRBS 1112).
(2) Die Beauftragung ist zurückzuziehen, wenn besondere Anlässe bestehen, z.B.
(3) Bei der Beauftragung nach § 12 Absatz 3 BetrSichV sind z.B. die Vorgaben des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.
4 Anforderungen an die Qualifizierung von beauftragten Beschäftigten
4.1 Allgemeines
Bei der Qualifizierung von beauftragten Beschäftigten sind, ausgehend von bereits vorliegenden Qualifikationen, z. B Berufsausbildungen, die entsprechend Abschnitt 3.5 Absatz 1 erforderlichen Kompetenzen zuverlässig zu vermitteln. Dazu sind Anforderungen festzulegen an:
Sofern Qualifizierungen regelmäßig stattfinden (z.B. Ausbildungsträger, betriebliche Qualifizierungen oder externer Trainer) empfiehlt es sich, die vorgesehenen Inhalte und die zeitliche Abfolge der Qualifizierung festzuschreiben, z.B. in einem Themen-Zeitenplan.
4.2 Anforderungen an den Aufbau der Qualifizierung
(1) Die Qualifizierung von beauftragten Beschäftigten besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Es ist sicherzustellen, dass die Inhalte aufeinander abgestimmt sind und in einer sinnvollen Reihenfolge vermittelt werden. Dabei sind Angaben aus Regeln und Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 5 Nummern 2 und 3 BetrSichV, dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger, Veröffentlichungen der Länder und der BAuA sowie Hinweise aus den Betriebsanleitungen von Arbeitsmitteln zu berücksichtigen.
(2) Zu den theoretischen Inhalten zählen insbesondere
(3) Zu den praktischen Inhalten zählen insbesondere
4.3 Sächliche Anforderungen zur Qualifizierung
(1) Zur Durchführung der Qualifizierung müssen je nach Erfordernis zur Verfügung stehen: geeignete Unterrichtsräume (z.B. ein ausreichend dimensionierter Besprechungs- oder Seminarraum), Übungsflächen, erforderliche Lehrmittel und technische Ausstattungen. Zur besseren Veranschaulichung von technischen Zusammenhängen haben sich Modelle und Animationen bewährt.
(2) Angemessene Einrichtungen zur Visualisierung von Qualifizierungsinhalten müssen zur Verfügung stehen, wie z.B. Flipchart, Demonstrationsobjekte, Notebook mit Beamer oder Whiteboard. Im Zusammenspiel mit Präsenzunterricht kann Unterricht auch in digitaler Form, z.B. als Video-Technologie oder E-Learning, durchgeführt werden, wenn ein ausreichendes Verständnis der Inhalte sichergestellt werden kann. Neben inhaltlichen Anforderungen müssen die eingesetzten digitalen Formate auch methodischen und didaktischen Anforderungen genügen.
Hinweis: Anforderungen an Blended-Learning-Programme, die mediengestützte Anwendungen mit Präsenzelementen kombinieren, enthält die DGUV Test "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von E-Learning-Programmen im Arbeitsschutz" (DGUV Test Prüfgrundsatz GS-IAG 01).
(3) Für die praktische Qualifizierung muss ein entsprechendes Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Für Übungen, insbesondere mit mobilen Arbeitsmitteln, ist eine geeignete, ausreichend große Fläche erforderlich. Diese muss so weit von betrieblichen und öffentlichen Bereichen abgegrenzt oder abgetrennt sein, dass Gefährdungen vermieden werden. Falls eine betriebliche Einbindung der Übungen erforderlich ist, müssen Gefährdungen durch andere Maßnahmen vermieden werden. Um reale Arbeitssituationen zu üben, können zusätzliche Einrichtungen und Hilfsmittel erforderlich sein, wie z.B. Regale, Anschlagmittel oder Gurte.
(4) Im praktischen Teil der Qualifizierung können anteilig Simulationssysteme eingesetzt werden, sofern diese sowohl technische als auch didaktische Kriterien hinreichend berücksichtigen. Abhängig von der Leistungsfähigkeit der Simulation ist festzulegen, in welchem Umfang die Simulationssysteme eingesetzt werden können. Für die Anteile realer Praxis und für die Lernerfolgskontrolle muss das jeweilige mobile Arbeitsmittel zum Einsatz kommen.
4.4 Anforderungen an Qualifizierende
Die Qualifizierung darf nur von Personen durchgeführt werden, die über eine erforderliche Fachkunde verfügen. Die erforderliche Fachkunde umfasst insbesondere fachliche und didaktische Kompetenzen. Sicherzustellen sind u. a. ausreichende
Erforderliche fachliche Kompetenzen können beispielsweise erlangt werden durch
Erforderliche didaktische Kompetenzen können beispielsweise erlangt werden durch
Eine angemessene Fortbildung trägt dazu bei, die Kompetenzen auf dem erforderlichen Stand zu halten.
4.5 Zeitlicher Umfang
Auf der Grundlage der festgelegten Anforderungen ist die erforderliche Dauer der Qualifizierung festzulegen. Sofern Teile der Qualifikation entsprechend Abschnitt 3.5 Absatz 2 bereits früher erlangt wurden, kann die Dauer der Qualifizierung entsprechend angepasst werden.
4.6 Lernerfolgskontrolle
Lernerfolgskontrollen dienen dem Nachweis, dass die Beschäftigten über die für eine Beauftragung nach Abschnitt 3.7 erforderliche Qualifikation verfügen. Der Arbeitgeber kann diesbezügliche Nachweise nutzen, um sich von den erforderlichen Kompetenzen zu überzeugen. Bestandteil der Qualifizierung sind daher eine oder mehrere Lernerfolgskontrollen, die sich auf die theoretischen und auf die praktischen Inhalte beziehen.
4.7 Auf Einzelfälle bezogene Qualifizierungsmaßnahmen
Wenn die betrieblichen Gegebenheiten es erforderlich machen, kann eine Qualifizierung für einmalige Tätigkeiten, wie z.B. bestimmte Instandhaltungsaufgaben, als Unterweisung durchgeführt werden. Dazu ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber über die erforderlichen Kenntnisse der Gefährdungen und Schutzmaßnahmen verfügt und diese angemessen vermitteln kann. Dies ist insbesondere gegeben, wenn
5 Beispiele für Anforderungen an die Qualifizierung von beauftragten Beschäftigten
5.1 Bedienen eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder Fahrerstand
Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den Abschnitten 4.1 bis 4.6 beschriebenen Anforderungen erfüllt sind, wenn die Qualifizierung einer Bedienperson gemäß DGUV Grundsatz 308-001 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" erfolgt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Qualifizierung durch eine auf Grundlage dieses Grundsatzes zertifizierte Person durchgeführt wurde.
5.2 Bedienen von Teleskopstaplern
Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den Abschnitten 4.1 bis 4.6 beschriebenen Anforderungen erfüllt sind, wenn die Qualifizierung einer Bedienperson gemäß DGUV Grundsatz 308-009 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern" erfolgt ist.
5.3 Bedienen von Hubarbeitsbühnen
Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den Abschnitten 4.1 bis 4.6 beschriebenen Anforderungen erfüllt sind, wenn die Qualifizierung einer Bedienperson gemäß DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" erfolgt ist.
5.4 Bedienen von Kranen
Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den Abschnitten 4.1 bis 4.6 beschriebenen Anforderungen erfüllt sind, wenn die Qualifizierung einer Bedienperson gemäß DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" erfolgt ist.
5.5 Bedienen von Baggern und Ladern
Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den Abschnitten 4.1 bis 4.6 beschriebenen Anforderungen erfüllt sind, wenn die Qualifizierung einer Bedienperson gemäß DGUV Grundsatz 301-005 "Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern" erfolgt ist.
________
Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: Vom 24. November 2022 - Bek. d. BMAS v. 24.11.2022 - IIIb5 - 35650 - Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt: |
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