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Technische Regeln für Dampfkessel
- Betrieb -
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TRD 602 Blatt 1 - Eingeschränkte Beaufsichtigung von Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe IV
Ausgabe Mai 1982
(BArbBl. 5/1982 S. 83; 4/1983 S. 56 aufgehoben)
Auf die ständige Beaufsichtigung einer Dampfkesselanlage durch einen Kesselwärter im Sinne der TRD 601 Blatt 1 kann zeitweilig verzichtet werden, wenn die Anforderungen dieser TRD erfüllt sind 1.
1 Zusätzliche Ausrüstung der Dampferzeuger
1.1 Der Dampferzeuger muß mit einer regelbaren Beheizung ausgerüstet sein. Die Bauart der Beheizung und die des Dampferzeugers müssen ausreichend sicherstellen, daß nach dem Abstellen der Beheizung durch die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicherte Wärme ein unzulässiges Ausdampfen des im Dampferzeuger vorhandenen Wasservorrates nicht eintritt 2.
1.2 Die Beheizung muß automatisch oder teilautomatisch erfolgen. Die jeweils geltenden Technischen Regeln sind zu beachten 3.
1.3 Ein Druckregler muß den Dampfdruck selbsttätig durch Beeinflussung der Wärmezufuhr regeln. Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung muß eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, die bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes die Beheizung abschaltet und verriegelt (Druckbegrenzer).
1.4 Bei Dampferzeugern mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand muß die Höhe des Wasserstandes selbsttätig geregelt werden (Wasserstandregler). Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung müssen zwei voneinander unabhängige, zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung abschalten und verriegeln (Wasserstandbegrenzer). Bei Verwendung innenliegender Wasserstandbegrenzer, die nicht vom Dampf- und Wasserraum abgesperrt werden können, muß eine einwandfreie Prüf- und Wartungsmöglichkeit bestehen, ohne daß der Wasserstand im Dampferzeuger unter NW abgesenkt zu werden braucht. Sofern Wasserstandbegrenzer "besonderer Bauart" noch TRD 604 Abschnitt 3.6.1 (1) verwendet werden, genügt - unabhängig von der Größe des Produktes l1· p1 - ein Gerät je Dampferzeuger. Bei Dampferzeugern mit einem Produkt l1· p1 < 10000 4 genügt ein Begrenzer, der bei Anordnung außerhalb des Dampferzeugers absperrbar eingerichtet sein muß. Bei Zwangumlaufkesseln muß zusätzlich zu den vorgenannten Wasserstandbegrenzern eine zuverlässige Sicherheitseinrichtung (Begrenzer) vorhanden sein, die bei einer Verminderung der Strömung unter das zulässige Maß die Beheizung selbsttätig abschaltet und verriegelt (z.B. Strömungsbegrenzer). Zwangumlauf-Dampferzeuger in Einrohrbauart können nach Abschnitt 1.5 behandelt werden.
1.5 Bei Durch1auf - Dampferzeugern müssen Speisewasserzufuhr und Brennstoffzufuhr selbsttätig und im Verbund geregelt werden. Als Sicherung gegen Wassermangel müssen anstelle von Wasserstandbegrenzern zwei voneinander unabhängige, zuverlässige andere Sicherheitseinrichtungen (Begrenzer) vorhanden sein, die eine unzulässige Erwärmung der Kesselwandung verhindern (z.B. Sicherheitstemperaturbegrenzer 5). Bei Dampferzeugern mit einem Produkt l1· p1 < 10000 4 genügt ein Begrenzer.
1.6 Bei Dampferzeugern mit Überhitzern muß die Heißdampftemperatur selbsttätig geregelt sein. Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung muß eine zuverlässige Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, die bei Überschreiten der zulässigen Heißdampftemperatur um mehr als 15 °C die Beheizung abschaltet und verriegelt (Sicherheitstemperaturbegrenzer). Anstelle des Sicherheitstemperaturbegrenzers genügt ein schreibendes Temperatur-Meßgerät, wenn alle heißdampfführenden Kesselteile mit Zeitstandfestigkeitskennwerten berechnet worden sind. Auf Temperaturregelung und -begrenzung kann verzichtet werden, wenn die Berechnungstemperaturen der heißdampfführenden Kesselteile höher liegen als ihre höchsterreichbaren Temperaturen.
1.7 Im Sicherheitsstromkreis des Dampferzeugers muß eine automatisch wirkende Abschaltvorrichtung eingebaut sein, die die Beheizung nach Ablauf von zwei Stunden selbsttätig abschaltet und verriegelt, sofern nicht der in unmittelbarer Nähe des Dampferzeugers angebrachte Betätigungsschalter bedient wird (Zeitkontrolleinrichtung). Eine Verlängerung des Abschaltintervalles (z.B. durch Blockieren des Betätigungsschalters) darf nicht möglich sein.
1.8 Bei Dampferzeugern, die mit Abgasen von nicht mehr als 400 °C beheizt werden, gelten nicht die Abschnitte 1.1 bis 1.7.
1.9 Es ist eine selbsttätig wirkende Einrichtung vorzusehen, die das Überschreiten eines vom Kesselhersteller anzugebenden und im Sichtbereich der Wasserstandanzeige liegenden höchsten Wasserstandes zuverlässig verhindert. Die genannte Einrichtung braucht kein zusätzliches Gerät zu sein. Wird hierzu die Speisung unterbrochen,. muß gleichzeitig die Beheizung abgeschaltet werden, wenn durch die unterbrochene Speisung Nachschaltheizflächen gefährdet sind.
2 Anforderungen an die Regel- und Begrenzereinrichtungen
2.1 Die Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhängig arbeitende Geräte sein.
2.2 Die elektrischen Einrichtungen der Begrenzer dürfen nicht nach dem Arbeitsstromprinzip geschaltet sein, es sei denn in Verbindung mit Antivalenzschaltung.
2.3 Die Verbindung außerhalb des Dampferzeugers liegender Regler und Begrenzer für den Wasserstand mit dem Dampferzeuger muß den Anforderungen der TRD 401 für die Verbindung der Wasserstand-Anzeigeeinrichtung mit dem Dampferzeuger entsprechen. Ein gemeinsamer Anschluß mit Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen ist zulässig, wenn die Verbindung den Anforderungen für den gemeinsamen Anschluß von zwei Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen entspricht. Die Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen außenliegender Begrenzer für den Wasserstand dürfen nur in der geöffneten Stellung eine Beheizung des Dampferzeugers ermöglichen (Verblockung). Die Abschaltung und Verblockung der Beheizung durch das Betätigen der Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen darf durch ein Zeitglied um längstens 5 min verzögert werden.
2.4 Die Zuverlässigkeit der Regler und der Begrenzer für den Wasserstand nach Abschnitt 1.4, für die genügende Kühlung nach Abschnitt 1.5 und für die Heißdampftemperatur nach Abschnitt 1.6 muß nachgewiesen sein 6. Für Schiffskesselanlagen ist der Nachweis für die Zuverlässigkeit der Regler und Begrenzer unter Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhältnisse zu erbringen.
2.5 Eine Funktionsprüfung der Begrenzer muß auch während des Betriebes jederzeit durchführbar sein, ohne daß bei den vom Wasserstand betätigten Begrenzern der Wasserspiegel dabei unter NW abgesenkt werden muß.
2.6 Wasserstandbegrenzer müssen mit einer zusätzlichen Einrichtung ausgerüstet sein, die nach Ablauf von 24 h auf eine erneute Funktionsprüfung optisch oder akustisch aufmerksam macht. Wird die Warnung nicht innerhalb von zwei Stunden im Kesselaufstellungsraum quittiert, so muß die Einrichtung die Beheizung abschalten und verriegeln. Bei Einsatz von Geräten "besonderer Bauart" gemäß TRD 604 Blatt 1 Abschnitt 3.6.1 (1) ist die zusätzliche Einrichtung nicht erforderlich.
2.7 Durch eine geeignete Einrichtung kann verhindert werden, daß bei jeder der nach Abschnitt 3.8 erforderlichen täglichen Funktionsprüfungen der Begrenzer die Beheizung abschaltet und verriegelt. Die Einrichtung muß ein ordnungsmäßiges Funktionieren der Begrenzer erkennen lassen. Das Stellglied zur Unterbindung der Beheizung muß jedoch täglich mindestens einmal in die Funktionsprüfungen einbezogen werden, wobei zur Ansteuerung die verschiedenen Begrenzer der Reihe nach herangezogen werden müssen.
2.8 Direkt anzeigende Wasserstandgläser an Gehäusen von Wasserstandreglern und Wasserstandbegrenzern sind nur zulässig, wenn zwischen dem Gehäuse und dem Wasserstandglas Absperrvorrichtungen vorhanden sind.
3 Betrieb
3.1 Der Betreiber des Dampferzeugers hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel-, Sicherheits- und Warneinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist regelmäßig, mindestens halbjährlich, und zusätzlich bei Störungen ein dafür Sachkundiger, z.B. vom Pflegedienst der Lieferfirma, heranzuziehen. Tritt eine Störung an der Anlage auf, so ist der Dampferzeuger bis zur Beseitigung der Störung ständig zu beaufsichtigen. Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die vorgenommenen Überprüfungen und aufgetretenen Störungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist dem Sachverständigen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
3.2 Die Wartung von Dampfkesselanlagen mit eingeschränkter Beaufsichtigung darf nur solchen Kesselwärtern übertragen werden, die entsprechend ausgebildet und mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Anlage vertraut sind.
3.3 Die Wartung, Prüfung und Bedienung der wichtigsten Betriebseinrichtungen, der Regel-, Sicherheits- und Warneinrichtungen müssen in Betriebsanweisungen festgelegt sein, die im Kesselaufstellungsraum an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sind.
3.4 Der Dampferzeuger darf nur mit ausreichend aufbereitetem Speisewasser betrieben werden. Die Beschaffenheit des Speise- und Kesselwassers muß täglich geprüft werden. Hierüber ist der Nachweis zu führen und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.
3.5 Zur Inbetriebnahme der Dampfkesselanlage muß der Kesselwärter im Kesselaufstellungsraum anwesend sein. Eine Inbetriebnahme durch zeitabhängige Schalteinrichtungen oder durch Fernsteuerung ist nicht zulässig.
3.6 Während des Betriebes der Dampfkesselanlage muß sich der Kesselwärter im Kesselaufstellungsraum oder an einem von höchstens drei weiteren in der Erlaubnisurkunde festgelegten Orten aufhalten, an denen er jederzeit verfügbar ist. Ist der Kesselwärter jederzeit über eine Rufanlage erreichbar, so entfällt die Beschränkung der Aufenthaltsorte nach dem ersten Satz.
3.7 Längstens alle zwei Stunden muß sich der Kesselwärter vom ordnungsgemäßen Zustand der Dampfkesselanlage überzeugen. Zu diesem Zwecke hat er den Dampferzeuger und seine Ausrüstungsteile durch Inaugenscheinnahme zu prüfen und auf Geräusche, die eine Störung vermuten lassen, zu achten. Nur wenn die Überprüfung einen ordnungsgemäßen Betrieb der Dampfkesselanlage erkennen läßt, darf der Kesselwärter die Zeitkontrolleinrichtung nach Abschnitt 1.7 betätigen; andernfalls hat er die Dampfkesselanlage außer Betrieb zu nehmen oder bis zur Beseitigung der Störung ständig zu beaufsichtigen (siehe Abschnitt 3.1).
3.8 Der Kesselwärter muß die Funktion der Begrenzer, ausgenommen Sicherheitstemperaturbegrenzer, während des Betriebes täglich mindestens einmal prüfen. Das Ergebnis jeder Begrenzerprüfung muß für den Kesselwärter eindeutig erkennbar sein, z.B. durch Aufleuchten eines Signals. Die erfolgte Prüfung ist im Betriebsbuch (siehe Abschnitt 3.1) zu vermerken. Bei Geräten "besonderer Bauart" nach TRD 604 entfällt die tägliche Funktionsprüfung, es sei denn, die Betriebsanleitung für das Gerät sieht dies vor.
3.9 Der Kesselwärter darf neben der Beaufsichtigung und Wartung der Dampfkesselanlage nur mit Arbeiten beschäftigt werden, welche die Erfüllung seiner Aufgaben als Kesselwärter nicht beeinträchtigen.
3.10 Direkt anzeigende Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen während des Betriebes mit eingeschränkter Beaufsichtigung abgesperrt und entwässert sein. Wasserstandgläser brauchen nicht abgesperrt zu werden, wenn sie wasserseitig korrosionsgeschützt sind, z.B. durch Glimmerscheiben.
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1 | Siehe hierzu § 26 DampfkV (jetzt BetrSichV) und TRD 601 Blatt 2 Abschnitte 1.5 und 1.6. Als ständige Beaufsichtigung einer Kesselanlage gilt auch die Beaufsichtigung von einer Warte aus, wenn in dieser Warte alle für den sicheren Betrieb notwendigen Anzeigen fernübertragen werden und wenn von der Warte aus alle Einrichtungen zum Betrieb der Kesselanlage zu betätigen sind. | ||||
2 | Diese Forderung gilt z.B. als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, daß nach dem Abschalten der Feuerung aus Vollastbeharrung die Rauchgastemperatur in der Höhe des höchsten Feuerzuges (HP) 400 °C unterschreitet, bevor der Wasserstand von der Marke des niedrigsten Wasserstandes (NW) auf 50 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) abgesunken ist. Die Wasserstand-Anzeigeeinrichtung ist dann so anzuordnen, daß das Maß "50 mm über HF" zu erkennen ist. | ||||
3 | Zur Zeit bestehen: TRD 411 - Ölfeuerungen an Dampfkesseln TRD 412 - Gasfeuerungen an Dampfkesseln TRD 413 - Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln TRD 414 - Holzfeuerungen an Dampfkesseln. | ||||
4 |
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5 | Begriff siehe DIN 3440 | ||||
6 | Der Nachweis ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen. Anträge sind an den zuständigen Sachverständigen zu richten. |
ENDE |