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Regelwerk
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Technische Regeln für Dampfkessel
- Betrieb -
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TRD 602 Blatt und Blatt 2 Anlage 1 - Zusätzliche Anforderungen zu TRD 602 für Dampfkessel der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle

Ausgabe Februar 1971
(ArbSch. 2/1971 S. 187; BArbBl. 5/1981 S. 70 aufgehoben)



Dampfkessel der Gruppe IV (Dampf- und Heißwassererzeuger) mit Rostfeuerungen für Kohle können unter mittelbarer Beaufsichtigung betrieben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Regelung von Brennstoff- und Luftmenge

Die Rostkesselanlage ist mit einer leistungsabhängigen Feuerungsregelung aufzurüsten, die abhängig vom Dampfdruck oder von der Vorlauftemperatur folgende Größen selbsttätig regelt:

  1. Brennstoffmenge
  2. Luftmenge.

Eine Rostkesselanlage mit Unterdruckbetrieb ist mit einer selbsttätigen Regelung zur Beibehaltung des Feuerraumunterdruckes, unabhängig von der Last, auszurüsten.

2. Sicherung gegen Ausdampfen

Nach dem Abschalten der Feuerung darf es nicht zu einem unzulässigen Ausdampfen des im Dampfkessel vorhandenen Wasservorrats kommen.

2.1. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn nach dem Abschalten der Feuerung aus Vollastbeharrung und bei einem auf Höhe NW liegenden Wasserstand die Rauchgastemperatur in Höhe des höchsten Feuerzuges (HF) 400 °C unterschreitet, bevor der Wasserstand auf 50 mm über HF abgesunken ist. Über die Forderungen der TRD 401 und TRD 402 hinaus muß die NW-Marke so festgelegt sein daß die vorstehenden Forderungen eingehalten sind Die Wasserstand-Anzeigevorrichtung ist so anzuordnen daß das Maß "50 mm über HF" zu erkennen ist.

2.2. Durch Ausdampfversuche ist nachzuweisen daß die Voraussetzung nach Nummer 2.1 erfüllt ist. Die Versuche sind bei abgeschalteter Speisung und bei der Möglichkeit "voller Dampfentnahme durchzuführen Für Heißwassererzeuger gilt diese Forderung sinngemäß. Die Ergebnisse von Ausdampfversuchen können auf ähnliche Kesselbauarten mit ähnlichen Rostfeuerungen übertragen werden.

2.3. Die Ausdampfversuche noch Nummer 2.2 und die Anforderungen in Nummer 2.1 können entfallen, wenn sich die zweite Speisevorrichtung bei Ausfall der ersten Vorrichtung selbsttätig einschaltet. Hierbei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Bei Ausfall der ersten Speisevorrichtung müssen die Regel- und Steuergeräte betriebsfähig bleiben.
  2. Es muß stets ausreichender Speisewasservorrat vorhanden sein.

3. Abschalten der Brennstoffzufuhr in Störfällen

Zusätzlich zu den Anforderungen in TRD 602 - Abschalten der Beheizung bei Überschreiten von Druck und Temperatur bzw. Unterschreiten des niedrigsten Wasserstandes - ist die Brennstoffzufuhr bei Inbetriebnahme und während des Betriebs selbsttätig in folgenden Fällen abzusperren:

  1. bei Ausfall oder bei unzureichender Zufuhr der Verbrennungsluft,
  2. bei Ausfall der Steuerenergie,
  3. bei nicht hinreichend geöffnetem Abgasschieber und
  4. bei Ausfall des Saugzuggebläses.

Bei den Störfällen (2) bis (4) ist zusätzlich die Luftzufuhr selbsttätig auf das erforderliche Maß zu verringern. Das erforderliche Maß ist bei Konzentrationen folgender Gase im Rauchgas gegeben:

Brenngas (CH4, CO, H2) < 5 Vol-%
oder
Sauerstoff (O2)< 4 Vol-%
oder
Inertgas (N2, CO2)> 90 Vol-%.

4. Zwangumlauf-Kühlsystem

Jede Rostfeuerung mit Zwangumlauf-Kühlsystem, das nicht Bestandteil des Dampfkessels ist, ist mit einer Umwälzeinrichtung mit Strömungswächter auszustatten, der eine Alarmvorrichtung betätigt.

5. Steuer-, Regel- und Überwachungsanlage

5.1. Die Steuerung der Kesselhilfsmaschinen, z.B. Saugzug, Rostantrieb, Unterwindgebläse, Zweitluftzuführung. sind so in die Sicherheitskette der Feuerungssteuerung einzubeziehen, daß bei Ausfall eines Aggregates keine Gefahr für die Gesamtanlage hervorgerufen wird.

5.2. Die Eignung von Überwachungsgeräten muß nachgewiesen sein. Als geeignet gelten solche Gerate, die als Bauteil oder im Einzelfall besonders geprüft sind. Anfrage sind an den zuständigen Sachverständigen zu richten.

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