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Regelwerk
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Technische Regeln Druckgase
TRG 240 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter
Herstellen und betriebsfertiges Herrichten

Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 401 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

1.1 Diene TRG gilt für das Herstellen und das betriebsfertige Herrichten von Druckgasbehältern.

1.2 In Verbindung mit dieser TRG gelten für das Herstellen

NummerTitel
TRG 241 Schweißen und andere Fügeverfahren
TRG 242Wärmebehandlung

1.3 Für die Ausrüstung gelten ferner die TRG 250 bis 256.

1.4 Die TRG 241 und 242 finden Anwendung. soweit in den Technischen Regeln "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter" (ab TRG 300) nichts anderes festgelegt ist.

1.5 Es wird verwiesen auf

TRD 001 Aufbau und Anwendung der TRG

2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

2.1 Druckgasbehälter

Zu einem Druckgasbehälter gehören der Behälter und seine Ausrüstung.

2.2 Behälter

Unter Behälter versteht man die Behälterwand (Mantel, eventuelle Böden und andere Wandungsteile, z.B. Stutzen, Armaturentaschen, Thermometerhülsen; nicht aber die Verschlüsse von Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen sowie von blindverschlossenen Öffnungen 1, ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung.

2.3 Ausrüstung

Es wird auf die Begriffsbestimmung in TRG 250 Nummer 2.13 verwiesen.

2.4 Herstellerwerk

Das Herstellerwerk ist das Werk, in dem der Behälter einschließlich der mit ihm unmittelbar verbundenen Ausrüstung hergestellt wird.

2.5 Montagewerk

Das Montagewerk ist das Werk, in dem der Behälter nach Nummer 2.4 durch Montage der lösbaren Ausrüstung betriebsfertig hergerichtet wird.

3. Allgemeine Anforderungen an das Herstellen

3.1 Die Behälter und ihre unmittelbar unlösbar verbundene Ausrüstung müssen sachgemäß hergestellt sein. Dabei wird vorausgesetzt: Verwendung geeigneter Werkstoffe (s. TRG 230 und folgende), richtige Bemessung (s. TRG 220 und folgende) und den Erfordernissen entsprechende unlösbare Ausrüstung (s. TRG 250 und folgende). Die Anforderungen nach Satz 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 3.2 bis 3.5 und die TRG 241 und 242 beachtet sind.

3.2 Das Herstellerwerk oder die Stelle nach Nummer 3.5 muß

  1. über die erforderlichen Einrichtungen für das Herstellen und das Prüfen verfügen,
  2. das erforderliche fachkundige Personal für das Herstellen, das Prüfen und die verantwortliche Aufsicht hoben,
  3. die Behälter noch einem geeigneten und von ihm sicher beherrschten Verfahren herstellen; Schweißen oder andere Fügeverfahren setzen einen Nachweis nach TRG 241 Anlage 1 voraus,
  4. Zeichnungen und dazugehörige Unterlagen zugrunde legen, die der Anlage 1 entsprechen und vom Sachverständigen geprüft worden sind,
  5. geeignete Maßnahmen gegen Werkstoffverwechselung treffen (s. Nummer 3.3),
  6. die Behälter der erforderlichen Wärmebehandlung unterziehen (s. TRG 242),
  7. die Behälter und ihre unlösbare Ausrüstung so herstellen, daß
    1. sie keine Fehler haben, die für die Sicherheit bedenklich sind.
    2. sie form- und maßgerecht sind (s. Nummer 3.4),
    3. die Werkstoffe - auch die Werkstoffe in den durch Fügeverfahren hergestellten Verbindungen - die erforderlichen Eigenschaften haben.

3.3 Eine vorgeschriebene Kennzeichnung der Werkstoffe muß während des Verarbeitens erhalten bleiben, Erforderlichenfalls sind die Kennzeichen vor dem Abtrennen so zu übertragen, daß auch nach dem Abtrennen eine eindeutige Werkstoffzuordnung möglich ist. Das Übertragen obliegt dem Sachverständigen; er kann mit dem Herstellerwerk schriftlich vereinbaren, daß das Übertragen von einem namentlich benanntes Werksangehörigen vorgenommen wird.

3.4 Zylindrische Behälter müssen so hergestellt sein, daß ihr zylindrischer Teil folgenden Anforderungen genügt;

  1. Unrundheit

    Für die Unrundheit u in Prozent gilt;


    2 (Da max - Da min)
    u =
    100
    (Da max + Da min)

    Die Unrundheit darf 2 % nicht überschreiten

  2. Abweichung von der Geraden

Die Abweichung von der Geraden darf nicht mehr als 0,5 % der Länge uns zylindrischen Behälterteiles betragen.

3.5 Überträgt das Herstellerwerk einzelne Arbeiten einem Dritten oder bezieht das Herstellerwerk einzelne Bauteile von einem Dritten, so gelten für diesen die Anforderungen nach den Nummern 3.2 bis 3.4 entsprechend.

4. Allgemeine Anforderungen an das betriebsfertige Herrichten

4.1 Das betriebsfertige Herrichten der Druckgasbehälter muß sachgemäß erfolgen. Dabei wird vorausgesetzt, daß

  1. die Behälter und ihre unmittelbar unlösbar verbundene Ausrüstung den Anforderungen nach Nummer 3 entsprechen; die Behälter müssen - soweit das in TRG 270 bestimmt ist - die erforderlichen Kennzeichen (in der Regel die Kennzeichen 1 bis 10 nach TRG 270 Anlage 1) tragen.
  2. die lösbare Ausrüstung den zutreffenden Anforderungen nach TRG 250 und folgende entspricht.

Die Anforderung such Satz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 4.2 und 4.3 beachtet sind.

4.2 Es gelten entsprechend

  1. für das Montagewerk die Nummer 3.2 Ziffern 1, 2 und 4,
  2. für eventuell an den. Behälter erforderliche Arbeiten TRG 242 Nummer 7,
  3. für Schweißarbeiten oder andere Fügeverfahren an druckgasführender lösbarer Ausrüstung Nummer 3.2 Ziffern 3 und 7.

4.3 Überträgt das Montagewerk einzelne Arbeiten einem Dritten, so gelten für diesen die Anforderungen nach Nummer 4.2 entsprechend.

Übergangsregeln

1. Technische Grundsätze und Beschlüsse des früheren Deutschen Druckgasausschusses

Mit der Anwendung der TRG 240 werden gegenstandslos

  1. folgende Ziffern der Technischen Grundsätze (TG) 2:

    Ziffer 2 Abs. 1 Buchstaben c) und d) sowie Abs. 2 TG
    Ziffer 10 TG
    Ziffer 11 Abs. 1, 2 und 4 IG
    Ziffer 47 Abs. 2 Satz 2 TG

  2. folgende Beschlüsse:

    Beschluß DGA 220/41 v. 23.07.1941 )RWMBl.. 1941 S. 358), geändert durch Beschluß DGA 3B/45 v. 21. 02.

    1945 (RWMBl. 1945 S. 44): Zulassung des Spannungsfreiglühens bei schmelzgeschweißten Fahrzeughältern"

    Beschluß DGA 240/53-1 v. 20.03.1953 (BArbBl. 1953 S. 336): Bedingungen für die Zulassung schmelzgeschweißter Behälter für verflüssigte und unter Druck gelöste Gase (Ergänzung zu Ziffer 2 Abs. 1 Buchstabe TG)".

1) In den TRG gelten die Verschlüsse (einschließlich erforderlicher Schrauben, Bolzen, Muttern und Dichtungen) von Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen sowie von blindverschlossenen Öffnungen als Ausrüstungsteile, während sie im Verkehrsrecht dem Begriff "Behälter" zugeordnet sind

2) TG in der Fassung der Bek. d. BMA. v. 12.2.1970 - III b 5 - 1337/70 Beilage zu ArbSch. H. 3/1970

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Technische Regeln Druckgase
TRG 240 Anlage 1 - Herstellen und betriebsfertiges Herrichten
Zeichnungen und dazugehörige Unterlagen

Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 401)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Erforderliche Unterlagen

1.1 Herstellen des Behälters einschließlich unmittelbar unlösbarer Ausrüstung

An Unterlagen sind erforderlich:

  1. Zusammenstellungszeichnung und erforderliche Einzelteilzeichnungen, auf denen auch die Kennzeichnung enthalten sein muß,
  2. Stückliste,
  3. Angaben über das Herstellen, die Wärmebehandlung und das Prüfen,
  4. Berechnungen, soweit erforderlich.

1.2 Betriebsfertiges Herrichten

An Unterlagen sind erforderlich die Unterlagen nach Nummer 1.1 und folgende sie ergänzende Unterlagen:

  1. Zusammenstellungszeichnung des betriebsfertig hergerichteten Behälters und erforderliche Einzelteilzeichnungen, auf denen auch die Kennzeichnung enthalten sein muß,
  2. Stückliste,
  3. Schaltschema bei Fahrzeugbehältern,
  4. Zeichnung betreffend Verbindung mit dem Fahrzeug.
  5. Beschreibung der vorgesehenen Betriebsweise,
  6. Berechnungen, soweit erforderlich.

1.3 Zusammenfassung von Unterlagen

Die Unterlagen nach den Nummern 1.1 und 1.2 können zusammengefaßt sein. Besonderer Beschreibungen bedarf es nicht, wenn die erforderlichen Angaben aus den Zeichnungen hervorgehen.

2. Anforderungen an die Unterlagen

2.1 Allgemeine Anforderungen

Die Unterlagen müssen

  1. in deutscher Sprache abgefaßt sein,
  2. dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen (SI-Einheiten) gerecht werden,
  3. den einschlägigen DIN-Normen entsprechen,
  4. alle noch den zutreffenden TRG erforderlichen Angaben betreffend Werkstoffe. Berechnen, Herstellungsverfahres einschließlich Wärmebehandlung, Ausrüstung. Kennzeichnung und Prüfen sowie vorgesehene Betriebsweise enthalten.
  5. deutlich alle Abweichungen von den TRG herausstellen; bei Abweichungen muß angegeben sein, auf welche andere Weise die Sicherheit gewährleistet ist.

2.2 Werkstoffangaben

Zu jedem Werkstoff müssen angegeben sein:

  1. die DIN-Bezeichnung oder die Werkstoffnummer nach DIN oder ersatzweise:
    die Bezeichnung noch einem Stahl-Eisen-Werkstoffblatt,
    die Bezeichnung nach einer Norm des Auslandes,
    die vom Werkstoffhersteller gewählte Bezeichnung (Markenbezeichnung),
  2. Nummer und Art der Norm,
    Nummer des VdTÜV-Werkstoffblattes oder
    Bezeichnung (Aussteller. Nummer und Datum) des Sachverständigen-Einzelgutachtens,
  3. zugehörige TRG,
  4. Art des Werkstoffnachweises noch DIN 50049.

Für die Werkstoffe nicht drucktragender Bauteile genügt die Angabe nach Ziffer 1.

2.3 Fügeverfahren

2.31 Für Druckgasbehälter mit Schweißverbindungen müssen angegeben sein

  1. Nahtloge, Form der Fuge sowie erforderlichenfalls Vorbereitung. Aufbau und Bearbeitung der Naht.
  2. Schweißverfahren (bei mehreren Verfahren alle Verfahren mit Zuordnung zur Naht und gegebenenfalls auch Alternativen), unter Angabe der zulässigen Berechnungsspannung in der Schweißnaht.
  3. Zusatz- und Hilfsstoffe (Markenbezeichnungen und - falls genormt - Normbezeichnungen),
  4. Art der Nahtübergänge (z.B. bei ungleichen Wanddicken),
  5. Art und Umfang der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Arbeitsprüfungen,
  6. Art und Umfang der vorgesehenen oder vorgeschriebenen zerstörungsfreien Prüfungen,
  7. besondere Wärmeführung während des Schweißens,
  8. Schweißfolgeplan oder Baufolgeplan in besonderen Fällen,
  9. Wärmebehandlung nach dem Schweißen.

2.32 Für Druckgasbehälter, die noch anderen Verfahren gefügt sind, gilt Nummer 2.31 sinngemäß.

2.4 Berechnen

Aus erforderlichen Berechnungen muß der gesamte Rechnungsgang erkennbar sein.

2.5 Prüfen

Es müssen alle das Prüfen betreffenden Besonderheiten (z.B. Druckprüfung mit anderen Stoffen als Wasser, Auslitern durch eine Eichbehörde) angegeben sein.

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