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Technische Regeln Druckgase
TRG 300 - Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter
Druckgaspackungen *
Ausgabe Februar 1992
(BArbbl. 2/1992 S. 89; 10/1996 S. 129 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
Durch diese TRG wird der sicherheitstechnische Inhalt der "Richtlinie des Rates vom 20.05.1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen" 75/324/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 147 S. 40), zuletzt geändert durch die "Richtlinie 94/1/EG der Kornmission vom 6. Januar 1994 zur Anpassung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt" (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 23 S. 28), sowie teilweise *) der Inhalt der "Richtlinie des Rates vom 15.01.1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen" 80/232/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 51 S. 1) in die Technischen Regeln Druckgase überführt, d.h., die EG-Richtlinien werden insoweit umgesetzt.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRG gilt für Druckgaspackungen bis zu einem Prüfüberdruck von 18 bar. Es handelt sich um Einwegbehälter im Sinne des § 19 Abs. 1 Nummer 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV).
Die TRG gilt nicht für Druckgaspackungen mit einem Rauminhalt von weniger als 50 ml.
1.2 Auf Druckgaspackungen finden die anderen TRG nur Anwendung, soweit das in dieser TRG ausdrücklich bestimmt ist.
1.3 Es wird verwiesen auf
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Druckgaspackungen 1 sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Behälter einschließlich ihrer Füllung und ihrer Entnahmevorrichtung.
Der Begriff "Druckgaspackungen" schließt auch Zweikammer-Druckgasdosen bzw. -Aerosolpackungen ein, in denen sich Treibmittel und Wirkstoff(-lösung) ungemischt und getrennt (z.B. durch einen Beutel oder Kolben) in je einer spezifischen Kammer befinden.
2.2 Gesamtfassungsraum (in ml) ist das Randvoll-Volumen des offenen Behälters der Druckgaspackung.
2.3 Nettofassungsraum (in ml) ist das Volumen des verschlossenen und ausgerüsteten Behälters.
2.4 Volumen der flüssigen Phase ist das Volumen, das in der Druckgaspackung von der nicht gasförmigen Phase eingenommen wird. Demzufolge sind vorhandene Feststoffe der flüssigen Phase zuzurechnen.
2.5 Brennbare Komponenten der Füllung sind Stoffe und Zubereitungen, die den für die Kategorien "hochentzündlich", "leichtentzündlich" und "entzündlich" im Anhang VI der Richtlinie 67/648/EWG festgelegten Kriterien genügen.
Die Verfahren zur Bestimmung der Entzündungseigenschaften sind z.B. in § 2 Abs. 4 der Prüfnachweisverordnung beschrieben.
2.6 Prüfüberdruck ist der Druck, dem der leere Behälter während 25 Sekunden ausgesetzt werden kann, ohne daß Undichtheiten auftreten oder daß Metall oder Kunststoffbehälter bleibende sichtbare Verformung aufweisen mit Ausnahme der unter Nummer 3.4 zugelassenen Verformungen.
2.7 Giftige Komponenten der Füllung sind Stoffe, die
2.8 Lagerräume sind Räume, die u.a. dem Lagern gefüllter Druckgaspackungen dienen, ausgenommen Räume nach Nummer 2.9. Die Räume werden nach der Größe ihrer Grundfläche eingeteilt in
Lager der Größe | Grundfläche in m2 |
I | bis 60 |
II | größer als 60 bis 500 |
III | größer als 500 |
2.9 Vorratsräume sind Räume, in denen die von den Druckgaspackungen eingenommene Grundfläche nicht größer ist als 20 m2,
3 Anforderungen an Druckgaspackungen
3.1 Druckgaspackungen müssen so beschaffen sein, daß sie den beim normalen Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen; sie müssen dicht bleiben. Die Anforderungen nach Satz 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Werte nach Tafel 1 und im übrigen die nachstehenden Bestimmungen eingehalten sind. Sie müssen nach Nummer 4.1, nach Nummer 4.2 und ggf. nach Nummer 4.3 gekennzeichnet sein.
Tafel 1. Überdruck der Füllung, Prüfüberdruck und Füllungsgrad
Spal- te | a | b | c | d | ||||||||
Zeile | ||||||||||||
1 | Behälter-Werkstoff: | Metall | Glas oder Kunststoff nach Nummer 3.3 Ziff. 2 | Glas oder Kunststoff nach Nummer 3.3 Ziff. 3 | ||||||||
2 | Gesamtfassungsraum (in ml) | 50 bis 1000 | 50 bis 80 | über 80 bis 160 | über 160 bis 220 | 50 bis 70 | über 70 bis 150 | |||||
3.1 | Überdruck der Füllung p (in bar) | bei verflüssigten Gasen und deren Gemischen | p < 12 (bei 50 °C) | Gew.- % des verfl. Gases bei 20 °C | 20 % | p < 3,5 | p < 3,2 | p < 2,8 | Gew.- % des verfl. Gases bei 20 °C | 20 % | p < 1,5 | p < 1,5 |
50 % | p < 2,8 | p < 2,5 | p < 2,1 | 50 % | p < 1,5 | p < 1,5 | ||||||
80 % | p < 2,5 | p < 2,2 | p < 1,8 | 80 % | p < 1,25 | p < 1,0 | ||||||
Für die nicht aufgeführten Prozentsätze sind die Grenzwerte des Überdruckes bei 20 °C durch Extrapolation zu berechnen | Für die nicht aufgeführten Prozent sätze sind die Grenzwerte des Überdruckes bei 20 °C durch Extrapolation zu berechnen | |||||||||||
3.2 | bei verdichteten Gasen | p < 9 (bei 50 °C) | ||||||||||
3.3 | bei gelösten Gasen | p < 8 (bei 50 °C) | p < 8 (bei 50 °C) | |||||||||
4.1 | Prüfüberdruck p' in bar bei 20 °C (± 5 °C) | bei verflüssigten Gasen | p' > 10 wenn p bei 50 °C < 6,7 ist | p' > 10 | p' > 12 | |||||||
4.2 | bei verdichteten Gasen | p` > 1,5 p bei 50 °C, wenn p > 6,7 ist | ||||||||||
4.3 | bei gelösten Gasen | p' > 12 | p' > 12 | |||||||||
5 | Verhältnis Volumen der flüssigen Phase/Nettofassungsraum (bei 50 °C) | < 0,87 * | < 0,90 | < 0,90 | ||||||||
*) Der Wert 0,87 darf auf 0,95 erhöht werden, wenn bei Behältern mit konkavem Boden. dieser vor dem Bersten konvex verformt wird. |
3.2 Behälter von Druckgaspackungen dürfen nur aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt sein.
3.3 Der Gesamtfassungsraum einer Druckgaspackung darf nicht größer sein als
3.4 Druckgaspackungen müssen so beschaffen und ausgeführt sein, daß sie
3.5 Durch einen Sachkundigen ist der laufenden Fertigung von leeren Behältern gleicher Bauart mindestens stündlich ein Behälter oder fünf Behälter aus einem Fertigungslos von 2500 Behältern wahllos zu entnehmen und 25 Sekunden dem Prüfüberdruck (nach Tafel 1) auszusetzen. Dabei ist festzustellen, ob die Anforderung nach Nummer 3.4 Ziffer 1 erfüllt ist.
Genügt ein Behälter den Prüfanforderungen nicht, so sind den seit der letzten Entnahme gefertigten Behältern zehn weitere Behälter wahllos zu entnehmen und der gleichen Prüfung zu unterziehen. Genügt einer der zehn Behälter den Prüfanforderungen nicht, so sind alle seit der letzten Entnahme gefertigten Behälter zu verwerfen.
Über die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 sollen Aufzeichnungen geführt werden. Die Aufzeichnungen sollen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
3.6 Anforderungen an die Ausrüstung
3.6.1 Die zum Verschluß von Druckgaspackungen verwendeten Ventile müssen für die Behälterart und die Füllung geeignet sein. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie den beim normalen Betrieb auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen und einen praktisch dichten Verschluß gewährleisten. Sie müssen gegen unbeabsichtigte Betätigung sowie gegen Beschädigung geschützt sein, z.B. durch eine Schutzkappe.
3.6.2 Ventile, die nur durch den Innendruck des Behälters schließen, dürfen nicht verwendet werden.
3.6.3 Bei Ventilen mit Sprühkopf soll die Richtung des Sprühstrahles gekennzeichnet sein.
3.6.4 Enthalten Druckgaspackungen mehr als 45 Gew.-% oder mehr als 250 g brennbare Komponenten, oder enthalten sie Druckgase, die in Nummer 2.7 als sehr giftig oder giftig bezeichnet sind oder sind sie nach der GefStoffV mit dem Gefahrensymbol für "Giftig" zu kennzeichnen, so müssen die Ventile nach Betätigung selbstätig schließen, es sei denn, die Druckgaspackungen sind vorgesehen zum Anschluß an Verbrauchsgeräte oder zur Verwendung in wissenschaftlichen Instituten, Laboratorien u.ä..
3.7 Die Füllung der Druckgaspackung soll folgenden Anforderungen genügen:
Für Füllungen, die nur aus einem in Anlage 1 Abschnitt I genannten Gas mit tk > -10 °C oder einem in Anlage 1 Abschnitt II genannten Gasgemisch mit tk > 70 °C bestehen, gelten die in der Anlage 1 genannten Füllfaktoren in Abhängigkeit von den Prüfüberdrücken.
4 Kennzeichnung
4.1 Auf jeder Druckgaspackung - oder, sofern es sich um Druckgaspackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt, auf einem Etikett - müssen angegeben sein:
Hinsichtlich der weiteren stoffspezifischen Vorschriften zur Kennzeichnung der Druckgaspackungen wird auf die Gefahrstoffverordnung verwiesen. Dies gilt insbesondere für weitergehende Sicherheits- und Verwendungsinformationen."
4.3 Konformitätszeichen
Druckgaspackungen, die im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der EG verwendet werden, die die vorgenannten Anforderungen erfüllen und die nach den Nummern 4.1 und 4.2 gekennzeichnet sind, müssen zum Zeichen der Übereinstimmung mit der EG-Richtlinie 75/324/EWG das Zeichen "3" (spiegelbildliches Epsilon) tragen.
Die Verwendung von Aufschriften oder Zeichen, die zur Verwechslung mit dem Konformitätszeichen "3" führen können, ist unzulässig.
4.4 Der Hersteller soll bei jeder Lieferung von Behältern von Druckgaspackungen schriftlich bestätigen, daß die gelieferten Behälter den Anforderungen dieser TRG entsprechen.
In der schriftlichen Bestätigung sind folgende, die gelieferten Behälter kennzeichnende Merkmale anzugeben:
Behälterwerkstoff,
Herstellungsart (z.B. nahtlos aus Ronden, zweiteilig oder dreiteilig mit gelöteten Nähten),
Gesamtfassungsraum in ml,
Prüfüberdruck in bar,
Behälterdurchmesser in mm,
etwaige besondere Merkmale der Bauart.
Auf der Versandpackung der Behälter für Druckgaspackungen sind die Firmenbezeichnung des Herstellers, der Gesamtfassungsraum und der Prüfüberdruck anzugeben.
Über die Lieferungen von Behältern für Druckgaspackungen sollen Aufzeichnungen geführt werden. Die Aufzeichnungen sollen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
5 Gebrauchsanweisung
Jede Druckgaspackung soll eine Gebrauchsanweisung tragen. Die Gebrauchsanweisung kann auf dem Behälter wiedergegeben oder dem Behälter beigegeben sein.
6 Anforderungen an Lager-, Vorrats- und Verkaufsräume für gefüllte Druckgaspackungen
6.1 Allgemeine Bestimmungen
6.1.1 Gefüllte Druckgaspackungen dürfen nicht
6.1.2 Lager-, Vorrats- und Verkaufsräume müssen
6.1.3 Verpackungseinheiten müssen kippsicher gestapelt werden.
6.1.4 Für die Zusammenlagerung von Druckgaspackungen und brennbaren Flüssigkeiten wird auf Nr. 6.11 Abs. 6 TRbF 110 verwiesen.
6.1.5 Für das Aufbewahren und Lagern von Druckgaspackungen, die Gefahrstoffe enthalten, wird auf § 24 der Gefahrstoffverordnung verwiesen.
6.2 Lagerräume
6.2.1 Lagerräume jeder Größe müssen folgenden Anforderungen genügen:
6.2.2 Über die Anforderungen nach Nummer 6.2.1 hinaus gelten für die einzelnen Lagerraumgrößen folgende Anforderungen:
Jeder Brandabschnitt muß mit einer nassen Feuerlöschleitung mit angeschlossenen Wandhydranten ausgestattet sein, sofern nicht fahrbare Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind. Größere Brandabschnitte als solche nach Satz 2 sind zulässig, wenn jeder Abschnitt mit den in einem solchen Falle erforderlichen Feuerlöschgeräten und -einrichtungen ausgestattet ist. Den Brandschutz betreffende Einzelheiten, insbesondere das Zusammenlagern mit entzündlichem Lagergut, müssen mit der Feuerwehr abgestimmt worden sein.
6.2.3 Für Lagerräume gelten folgende besondere Betriebsvorschriften:
6.3 Vorratsräume
6.3.1 Die bereitgestellten Druckgaspackungen dürfen insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche beanspruchen.
6.3.2 Ein Zusammenlagern mit pyrotechnischen Artikeln ist nicht zulässig.
6.4 Verkaufsräume
6.4.1 Die bereitgestellten Druckgaspackungen sollen den voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen nicht überschreiten. In ebenerdigen Großmärkten (Supermärkten) dürfen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde über Satz 1 hinausgehende Mengen an Druckgaspackungen bereitgestellt werden.
6.4.2 Die Verkaufsstände für Druckgaspackungen dürfen nicht an Ausgängen liegen.
6.4.3 An Verkaufsständen für Druckgaspackungen dürfen leicht entzündliche Stoffe, z.B. pyrotechnische Artikel, nicht bereitgehalten werden. Geräte mit offener flamme dürfen in der Nähe von Druckgaspackungen nicht vorgeführt werden.
6.4.4 In Schaufenstern dürfen gefüllte Druckgaspackungen nicht ausgestellt werden.
7 Hinweis auf Bestimmungen des Verkehrsrechtes
Auf § 4 Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV) wird hingewiesen.
__________________
*) Umsetzung der Richtlinie 80/232/EWG im wesentlichen durch die Fertigpackungsverordnung vom 18.12.1981 (BGBl. I S. 585), zuletzt geändert durch die 3. Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung vom 28.05.1990 (BGBl. I S. 991)
1) Auch bezeichnet als "Druckgasdosen" oder "Aerosolpackungen".
2) Die Druckgase in TRG 300 Anlage 1 sind entsprechend bezeichnet.
3) Das Nettovolumen des Inhaltes ist das Volumen der flüssigen Phase, siehe Nummer 2.4.
4) Anstelle der Aufschriften nach Nummer 4.2 ist auch der Text nach EG-RL 75/324/EWG Anhang 2.2 zulässig.
Technische Regeln Druckgase
TRG 300 Anlage 1 - Druckgase für Druckgaspackungen
Ausgabe Februar 1992
(BArbBl. 2/1992 S. 93; 9/1993 S. 78; 10/1996 S. 129; 1/1997 S. 59)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
I Gase
1 Gase mit tk < -10 °C
1.1 -, unbrennbar
Argon
Helium
Krypton
Neon
Sauerstoff
Stickstoff
Tetrafluormethan (R 14)
12 -, brennbar
Methan
Wasserstoff
2 Gase mit -10 °C <tk< +70 °C
Grup- pe | Bezeichnung | Eigenschaften* | Bem. | Einzel-Füllung Füllfaktor in g/l für Behälterprüfüberdrücke von | |||
10 | 12 | 15 | 18 | ||||
bar | |||||||
2.1 | -, unbrennbar (chem. stabil) | ||||||
Bromtrifluormethan (R 13 B 1) | 1 2 10 | 41 | 49 | 60 | 71 | ||
Chlortrifluormethan (R 13) | 1 10 | 29 | 34 | 42 | 50 | ||
Chlorwasserstoff | 1 6 | 10 | 12 | 14 | 17 | ||
Distickstoffoxid (Stickoxydul) | 1 | 12 | 14 | 18 | 21 | ||
Kohlendioxid (Kohlensäure) | 1 | 12 | 14 | 18 | 21 | ||
Schwefelhexafluorid | 1 2 | 40 | 48 | 59 | 69 | ||
Trifluormethan (R 23) | 1 | 19 | 23 | 28 | 33 | ||
Xenon | 1 | 36 | 43 | 53 | 62 | ||
2.2 | -, brennbar (chem. stabil) | ||||||
Äthan | 1 | 8 | 10 | 12 | 14 | ||
Äthylen | 1 | 8 | 9 | 11 | 13 | ||
2.3 | -, chem. Instabil, brennbar | ||||||
Besondere Maßgaben für chemisch instabile Gase
Gase dieser Gruppe dürfen nur gefüllt werden, wenn auf Grund ihrer Reinheit, ihrer Stabilisierung und/oder sonstiger Maßnahmen unzulässige Drücke oder Temperaturen unter den Lager- und Beförderungsbedingungen nicht zu erwarten sind. | |||||||
1,1-Difluoräthylen (R 1132 a) | 1 | 18 | 21 | 26 | 30 | ||
Vinylfluorid (R 1141) | 1 2 | 13 | 15 | 18 | 22 |
3 Gase mit tk > +70 °C
Grup- pe | Bezeichnung | Eigenschaften | Bem. | Einzelgas-Füllung | ||
min. | Füllfaktor bei Behältern aus | |||||
Prüf- über- druck bar | Metall 3 5 kg/l | Glas 4 5 kg/l | ||||
3.1 | -, unbrennbar (chem. stabil) | |||||
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) | 10 | 1,61 | 1,53 | |||
Bromwasserstoff | - | - | - | |||
Chlordifluormethan (R 22) | - | - | - | |||
Chlorpentafluoräthan (R 115) | - | - | - | |||
Chlortrifluoräthan (R 133 a) | 10 | 1,18 | 1,12 | |||
Dichlordifluormethan (R 12) | 18 | 1,12 | 1,09 | |||
Dichlorfluormethan (R 21) | 10 | 10 | 1,23 | 1,17 | ||
Dichlortetrafluoräthan (R 114) | 10 | 10 | 1,29 | 1,23 | ||
Heptafluorpropan (R 227) | - | 9 | 15 | 1,20 | 1,14 | |
Hexafluorpropylen | 7 | - | - | - | ||
Octafluorcyclobutan (RC 318) | 12 | 1,30 | 1,26 | |||
1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134 a) | 7 | - | - | - | ||
Schwefeldioxid | giftig | 6 | 15 | 1,23 | - | |
3.2 | -, brennbar (chem. stabil) | |||||
Äthylamin | 6 | 10 | 0,61 | - | ||
Äthylchlorid (R 160) | 10 | 0,80 | 0,76 | |||
Ammoniak | giftig | 6 7 | - | - | - | |
Normalbutan | 10 | 0,51 | 0,48 | |||
Iso-Butan | 10 | 0,49 | 0,46 | |||
Butylen-1 | 10 | 0,53 | 0,50 | |||
Cis-Butylen-2 | 10 | 0,55 | 0,52 | |||
Trans-Butylen-2 | 10 | 0,54 | 0,51 | |||
Iso-Butylen | 10 | 0,52 | 0,50 | |||
Chlordifluoräthan (R 142 b) | 10 | 10 | 0,97 | 0,93 | ||
Cyclopropan | 7 | - | - | |||
1,1-Difluoräthan (R 152 a) | 18 | 0,76 | 0,74 | |||
Dimethyläther | 18 | 0,57 | 0,55 | |||
Dimethylamin | 6 | 10 | 0,59 | - | ||
Methylamin | 6 | 15 | 0,58 | - | ||
Methylchlorid (R 40) | mindergiftig | 6 | 18 | 0,81 | - | |
Methylmercaptan | mindergiftig | 6 | 10 | 0,78 | - | |
Propan-rein | 7 | - | - | - | ||
Propylen-rein | 7 | - | - | - | ||
1,1,1-Trifluoräthan (R 143 a) | 7 | - | - | - | ||
Trimethylamin | 6 | 10 | 0,56 | - | ||
3.3 | -, chem. Instabil, brennbar | |||||
Besondere Maßgaben für chemisch instabile Gase Gase dieser Gruppe dürfen nur gefüllt werden, wenn auf Grund ihrer Reinheit, ihrer Stabilisierung und/oder sonstiger Maßnahmen unzulässige Drücke oder Temperaturen unter den Lager- und Beförderungsbedingungen nicht zu erwarten sind. | ||||||
Äthylenoxid | sehr giftig; krebserzeugend | 4 6 8 | 10 | 0,78 | - | |
Butadien (Butadien-1,3) | giftig; krebserzeugend | 6 8 | 10 | 0,55 | 0,52 | |
Chlortrifluoräthylen (R 1113) | 7 10 | - | - | |||
Vinylbromid (R 1140 B 1) | 10 | 1,29 | ||||
Vinylchlorid (R 1140) | giftig; krebserzeugend | 8 | 12 | 0,81 | ||
Vinylmethyläther | 10 | 0,67 |
II Gasgemische
Bei den in diesem Abschnitt genannten Gasgemischen handelt es sich um solche, die auch in TRG 102 Anlage 1 Gruppen 3.1 und 3.2 genannt sind. Im übrigen handelt es sich bei den Komponenten dieser Gasgemische ausschließlich um Gase mit tk > 70 °C nach Abschnitt 1. Die in TRG 102 Anlage 1 genannten besonderen Maßgaben für ein Gasgemisch gelten entsprechend.
3 Gasgemische mit tk > + 70 °C
Gruppe | Bezeichnung | Eigenschaften | Bem. | Einzelfüllung | ||
min. | Füllfaktor | |||||
Prüf- über- druck bar | Metall kg/l | Glas kg/l | ||||
3.1 | -, unbrennbar (chem. stabil) | |||||
Gasgemisch R 502 (R 502) | 7 10 | - | - | - | ||
Gemisch F 1 | 12 | 1,23 | 1,16 | |||
Gemisch F 2 | 18 | 1,15 | 1,09 | |||
3.2 | -, brennbar (chem. stabil) | |||||
Gemisch Butan | 12 | 0,49 | 0,46 | |||
Gemisch Buten (Butylen) | 10 | 0,51 | 0,48 | |||
Gemisch Propan | 7 | - | - | - | ||
Gemisch Propen (Propylen) | 7 | - | - | - | ||
Gemisch A | 10 | 0,50 | 0,47 | |||
Gemisch A 0 | 15 | 0,47 | 0,44 |
Erläuterungen zu den Abschnitten I und II
1. Beim Füllen dieses Gases nach Druck (manometrisch darf eine Kondensation nicht auftreten. Kondensation wird vermieden, wenn der Fülldruck ausreichend weit unterhalb des Dampfdruckes bei der Einfülltemperatur liegt.
2. Beim Füllen dieses Gases nach Druck (manometrisch) muß mit Kondensation bei üblichen Einfülltemperaturen gerechnet werden.
3. Der für Behälter aus Metall angegebene Füllfaktor gilt auch für Behälter aus Kunststoff, der beim Bruch nicht splittern kann
4. Der für Behälter aus Glas angegebene Füllfaktor gilt auch für Behälter aus Kunststoff, der beim Bruch splittern kann.
5. Ist das Druckgas in Einwegbehälter gefüllt, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig in Kraftfahrzeugen mitgeführt zu werden. so verringern sich die angegebenen Füllfaktoren
auf das 0,89fache bei Behältern aus Metall und den diesen gleichgestellten Behältern aus Kunststoff, der beim Bruch nicht splittern kann,
auf das 0,94fache bei Behältern aus Glas und den diesen gleichgestellten Behältern aus Kunststoff, der beim Bruch splittern kann.
6. Das Druckgas darf als Einzelgas oder als Treibgas nur in Behälter aus Metall gefüllt werden.
7. Das Druckgas darf nur im Gemisch mit druckmindernden Flüssigkeiten oder Gasen gefüllt werden.
8. Das Druckgas darf nicht als Treibgas gefüllt werden. Es darf nur für industrielle oder wissenschaftliche o.ä. Zwecke in entsprechend gekennzeichnete Behälter aus Metall gefüllt werden. In der Gebrauchsanweisung nach TRG 300 Nummer 5 muß auf die Gefahrstoffverordnung Anhang II*, das Vinylchlorid-Merkblatt der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie sowie die TRGS 100 und die Fundstellen (siehe hierzu TRG 002 (aufgehoben)) hingewiesen sein.
9. Das Gas darf nur in Behälter aus Aluminium bzw. Aluminiumlegierungen und Glas gefüllt werden.
10. Beachte FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090).
ENDE |