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Technische Regeln Druckgase
TRG 300 - Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter
Druckgaspackungen
*

Ausgabe Februar 1992
(BArbbl. 2/1992 S. 89; 10/1996 S. 129 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

Vorbemerkung

Durch diese TRG wird der sicherheitstechnische Inhalt der "Richtlinie des Rates vom 20.05.1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen" 75/324/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 147 S. 40), zuletzt geändert durch die "Richtlinie 94/1/EG der Kornmission vom 6. Januar 1994 zur Anpassung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt" (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 23 S. 28), sowie teilweise *) der Inhalt der "Richtlinie des Rates vom 15.01.1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen" 80/232/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 51 S. 1) in die Technischen Regeln Druckgase überführt, d.h., die EG-Richtlinien werden insoweit umgesetzt.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt für Druckgaspackungen bis zu einem Prüfüberdruck von 18 bar. Es handelt sich um Einwegbehälter im Sinne des § 19 Abs. 1 Nummer 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV).

Die TRG gilt nicht für Druckgaspackungen mit einem Rauminhalt von weniger als 50 ml.

1.2 Auf Druckgaspackungen finden die anderen TRG nur Anwendung, soweit das in dieser TRG ausdrücklich bestimmt ist.

1.3 Es wird verwiesen auf

  1. TRG 001 Aufbau und Anwendung der TRG,
  2. TRG 403 Anlagen zum Füllen von Druckgaspackungen und Druckgaskartuschen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Druckgaspackungen 1 sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Behälter einschließlich ihrer Füllung und ihrer Entnahmevorrichtung.

Der Begriff "Druckgaspackungen" schließt auch Zweikammer-Druckgasdosen bzw. -Aerosolpackungen ein, in denen sich Treibmittel und Wirkstoff(-lösung) ungemischt und getrennt (z.B. durch einen Beutel oder Kolben) in je einer spezifischen Kammer befinden.

2.2 Gesamtfassungsraum (in ml) ist das Randvoll-Volumen des offenen Behälters der Druckgaspackung.

2.3 Nettofassungsraum (in ml) ist das Volumen des verschlossenen und ausgerüsteten Behälters.

2.4 Volumen der flüssigen Phase ist das Volumen, das in der Druckgaspackung von der nicht gasförmigen Phase eingenommen wird. Demzufolge sind vorhandene Feststoffe der flüssigen Phase zuzurechnen.

2.5 Brennbare Komponenten der Füllung sind Stoffe und Zubereitungen, die den für die Kategorien "hochentzündlich", "leichtentzündlich" und "entzündlich" im Anhang VI der Richtlinie 67/648/EWG festgelegten Kriterien genügen.

Die Verfahren zur Bestimmung der Entzündungseigenschaften sind z.B. in § 2 Abs. 4 der Prüfnachweisverordnung beschrieben.

2.6 Prüfüberdruck ist der Druck, dem der leere Behälter während 25 Sekunden ausgesetzt werden kann, ohne daß Undichtheiten auftreten oder daß Metall oder Kunststoffbehälter bleibende sichtbare Verformung aufweisen mit Ausnahme der unter Nummer 3.4 zugelassenen Verformungen.

2.7 Giftige Komponenten der Füllung sind Stoffe, die

  1. nach der Verordnung über gefährliche Stoffe (GefStoffV) als sehr giftig oder giftig einzustufen sind oder
  2. soweit es sich um Gase handelt, die in Anlage 1 als sehr giftig oder giftig bezeichnet sind.

2.8 Lagerräume sind Räume, die u.a. dem Lagern gefüllter Druckgaspackungen dienen, ausgenommen Räume nach Nummer 2.9. Die Räume werden nach der Größe ihrer Grundfläche eingeteilt in

Lager der GrößeGrundfläche in m2
Ibis 60
IIgrößer als 60 bis 500
IIIgrößer als 500

2.9 Vorratsräume sind Räume, in denen die von den Druckgaspackungen eingenommene Grundfläche nicht größer ist als 20 m2,

  1. die u.a. dem Lagern gefüllter Druckgaspackungen dienen,
  2. in denen gefüllte Druckgaspackungen bereitgehalten werden, bevor sie in Verkaufsräume gebracht werden,
  3. in denen der erforderliche Vorrat an gefüllten Druckgaspackungen untergebracht wird, z.B. in gewerblichen Betrieben, Krankenanstalten, Instituten.

3 Anforderungen an Druckgaspackungen

3.1 Druckgaspackungen müssen so beschaffen sein, daß sie den beim normalen Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen; sie müssen dicht bleiben. Die Anforderungen nach Satz 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Werte nach Tafel 1 und im übrigen die nachstehenden Bestimmungen eingehalten sind. Sie müssen nach Nummer 4.1, nach Nummer 4.2 und ggf. nach Nummer 4.3 gekennzeichnet sein.

Tafel 1. Überdruck der Füllung, Prüfüberdruck und Füllungsgrad

Spal-
te
abcd
Zeile
1Behälter-Werkstoff:MetallGlas oder Kunststoff nach Nummer 3.3 Ziff. 2Glas oder Kunststoff nach Nummer 3.3 Ziff. 3
2Gesamtfassungsraum (in ml)50 bis 1000 50 bis 80über 80 bis 160über 160 bis 220 50 bis 70über 70 bis 150
3.1Überdruck der Füllung p
(in bar)
bei verflüssigten Gasen und deren
Gemischen
p < 12 (bei 50 °C)Gew.- %
des verfl.
Gases
bei 20 °C
20 %p < 3,5p < 3,2p < 2,8Gew.- %
des verfl.
Gases
bei 20 °C
20 %p < 1,5p < 1,5
50 %p < 2,8p < 2,5p < 2,150 %p < 1,5p < 1,5
80 %p < 2,5p < 2,2p < 1,880 %p < 1,25p < 1,0
Für die nicht aufgeführten Prozentsätze sind die Grenzwerte des Überdruckes bei 20 °C durch Extrapolation zu berechnenFür die nicht aufgeführten Prozent sätze sind die Grenzwerte des Überdruckes bei 20 °C durch Extrapolation zu berechnen
3.2bei verdichteten Gasenp < 9 (bei 50 °C) 
3.3bei gelösten Gasenp < 8 (bei 50 °C)p < 8 (bei 50 °C)
4.1Prüfüberdruck p' in bar bei 20 °C
(± 5 °C)
bei verflüssigten Gasenp' > 10 wenn p bei 50 °C < 6,7 istp' > 10p' > 12
4.2bei verdichteten Gasenp` > 1,5 p bei 50 °C, wenn p > 6,7 ist  
4.3bei gelösten Gasen p' > 12p' > 12
5Verhältnis Volumen der flüssigen Phase/Nettofassungsraum (bei 50 °C)< 0,87 *< 0,90< 0,90
*) Der Wert 0,87 darf auf 0,95 erhöht werden, wenn bei Behältern mit konkavem Boden. dieser vor dem Bersten konvex verformt wird.

3.2 Behälter von Druckgaspackungen dürfen nur aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt sein.

3.3 Der Gesamtfassungsraum einer Druckgaspackung darf nicht größer sein als

  1. 1000 ml bei Behältern aus Metall,
  2. 220 ml bei Behältern aus geschütztem Glas oder Kunststoff, der nicht splittert.
    Diese Behälter müssen so ausgeführt sein, daß, wenn sie betriebsfertig ausgerüstet, geschlossen und auf Raumtemperatur (20 °C) erwärmt sind, keine Splitter beim Fall aus einer Höhe von 1,8 m auf eine Betonfläche abgeschleudert werden; z.B. Glasbehälter mit Schutzüberzug.
  3. 150 ml bei Behältern aus Glas oder Kunststoff, der splittern kann.

3.4 Druckgaspackungen müssen so beschaffen und ausgeführt sein, daß sie

  1. beim Prüfüberdruck weder sichtbare bleibende Änderungen der Form noch Undichtheiten zeigen; Metallbehälter dürfen jedoch beim Prüfüberdruck geringfügige symmetrische Verformungen des Bodens oder des Profils der Behälterwandung zeigen,
  2. bis zum 1,2fachen Prüfüberdruck nicht bersten.

3.5 Durch einen Sachkundigen ist der laufenden Fertigung von leeren Behältern gleicher Bauart mindestens stündlich ein Behälter oder fünf Behälter aus einem Fertigungslos von 2500 Behältern wahllos zu entnehmen und 25 Sekunden dem Prüfüberdruck (nach Tafel 1) auszusetzen. Dabei ist festzustellen, ob die Anforderung nach Nummer 3.4 Ziffer 1 erfüllt ist.

Genügt ein Behälter den Prüfanforderungen nicht, so sind den seit der letzten Entnahme gefertigten Behältern zehn weitere Behälter wahllos zu entnehmen und der gleichen Prüfung zu unterziehen. Genügt einer der zehn Behälter den Prüfanforderungen nicht, so sind alle seit der letzten Entnahme gefertigten Behälter zu verwerfen.

Über die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 sollen Aufzeichnungen geführt werden. Die Aufzeichnungen sollen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

3.6 Anforderungen an die Ausrüstung

3.6.1 Die zum Verschluß von Druckgaspackungen verwendeten Ventile müssen für die Behälterart und die Füllung geeignet sein. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie den beim normalen Betrieb auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen und einen praktisch dichten Verschluß gewährleisten. Sie müssen gegen unbeabsichtigte Betätigung sowie gegen Beschädigung geschützt sein, z.B. durch eine Schutzkappe.

3.6.2 Ventile, die nur durch den Innendruck des Behälters schließen, dürfen nicht verwendet werden.

3.6.3 Bei Ventilen mit Sprühkopf soll die Richtung des Sprühstrahles gekennzeichnet sein.

3.6.4 Enthalten Druckgaspackungen mehr als 45 Gew.-% oder mehr als 250 g brennbare Komponenten, oder enthalten sie Druckgase, die in Nummer 2.7 als sehr giftig oder giftig bezeichnet sind oder sind sie nach der GefStoffV mit dem Gefahrensymbol für "Giftig" zu kennzeichnen, so müssen die Ventile nach Betätigung selbstätig schließen, es sei denn, die Druckgaspackungen sind vorgesehen zum Anschluß an Verbrauchsgeräte oder zur Verwendung in wissenschaftlichen Instituten, Laboratorien u.ä..

3.7 Die Füllung der Druckgaspackung soll folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Füllung soll nach Art, Menge und Eigenschaften ihrer Komponenten festgelegt sein.
  2. Komponenten, die zu den Druckgasen zählen, sollen in Anlage 1 dieser TRG genannt sein. Anlage 1 soll beachtet sein.
  3. Die Komponenten dürfen bei den unter normalen Betriebsbedingungen auftretenden Temperaturen (höchstens +70 °C) und Drücken nicht in gefährlicher Weise miteinander reagieren. Es wird auf TRG 102 Nummer 4.2 hingewiesen.
  4. Die Füllung darf den Behälterwerkstoff oder - sofern die Innenwandung des Behälters mit einer Schutzschicht überzogen ist - die Schutzschicht sowie die Ventil- und Dichtwerkstoffe nicht in gefährlicher Weise angreifen.

    Für Füllungen, die nur aus einem in Anlage 1 Abschnitt I genannten Gas mit tk > -10 °C oder einem in Anlage 1 Abschnitt II genannten Gasgemisch mit tk > 70 °C bestehen, gelten die in der Anlage 1 genannten Füllfaktoren in Abhängigkeit von den Prüfüberdrücken.

4 Kennzeichnung

4.1 Auf jeder Druckgaspackung - oder, sofern es sich um Druckgaspackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt, auf einem Etikett - müssen angegeben sein:

  1. Name und Anschrift oder eingetragenes Warenzeichen (marque dérposé) derjenigen Firma oder Person, die für das Inverkehrbringen der Druckgaspackung verantwortlich ist,
  2. Angaben zur Identifizierung des Abfülloses (ggf. kodiert),
  3. Nettovolumen des Inhaltes 3,
  4. Bezeichnung des Druckgases, soweit die Füllung nur aus einem in Anlage 1 genannten Druckgas besteht.

4.2

  1. Jede Druckgaspackung muß gut sichtbar, gut leserlich und unauslöschlich mit folgenden Angaben versehen sein:
    1. Unabhängig vom Inhalt mit
      • aa) den folgenden Aufschriften: "Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen."
        und
        bb) zusätzlichen vorbeugenden Gebrauchsanweisungen, die den Verbraucher über die spezifischen Gefahren des Produkts unterrichten.
    2. Im Fall brennbarer Komponenten der Füllung im Sinne von Nummer 2.5 mit
      • aa) gegebenenfalls dem Gefahrensymbol und der Gefabrenbezeichnung, die auf leichte Entzündbarkeit der Stoffe oder Zubereitungen hinweisen, die in der Druckgaspackung enthalten sind, sowie den entsprechenden R-Sätzen gemäß den Kriterien der Nummern 1.2.2.3, 1.2.2.4 oder 1.2.2.5 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung. Das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung müssen den Bestimmungen des Anhangs I Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung entsprechen. und
        bb) den folgenden Aufschriften: "Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen. Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen."
  2. Ziffer 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn anhand von geeigneten Versuchen oder Analysen nachgewiesen werden kann, daß die betreffenden Druckgaspackungen zwar entzündliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzündungsrisiko darstellen. Die Versuchs- oder Analyseunterlagen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. In diesem Fall müssen auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die in der Druckgaspackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: "Enthält x Massenprozent entzündliche Bestandteile."
  3. Alle vorgeschriebenen Kennzeichen und Aufschriften müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Weitere Sprachen sind zulässig.

    Hinsichtlich der weiteren stoffspezifischen Vorschriften zur Kennzeichnung der Druckgaspackungen wird auf die Gefahrstoffverordnung verwiesen. Dies gilt insbesondere für weitergehende Sicherheits- und Verwendungsinformationen."

4.3 Konformitätszeichen

Druckgaspackungen, die im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der EG verwendet werden, die die vorgenannten Anforderungen erfüllen und die nach den Nummern 4.1 und 4.2 gekennzeichnet sind, müssen zum Zeichen der Übereinstimmung mit der EG-Richtlinie 75/324/EWG das Zeichen "3" (spiegelbildliches Epsilon) tragen.

Die Verwendung von Aufschriften oder Zeichen, die zur Verwechslung mit dem Konformitätszeichen "3" führen können, ist unzulässig.

4.4 Der Hersteller soll bei jeder Lieferung von Behältern von Druckgaspackungen schriftlich bestätigen, daß die gelieferten Behälter den Anforderungen dieser TRG entsprechen.

In der schriftlichen Bestätigung sind folgende, die gelieferten Behälter kennzeichnende Merkmale anzugeben:

Behälterwerkstoff,
Herstellungsart (z.B. nahtlos aus Ronden, zweiteilig oder dreiteilig mit gelöteten Nähten),
Gesamtfassungsraum in ml,
Prüfüberdruck in bar,
Behälterdurchmesser in mm,
etwaige besondere Merkmale der Bauart.

Auf der Versandpackung der Behälter für Druckgaspackungen sind die Firmenbezeichnung des Herstellers, der Gesamtfassungsraum und der Prüfüberdruck anzugeben.

Über die Lieferungen von Behältern für Druckgaspackungen sollen Aufzeichnungen geführt werden. Die Aufzeichnungen sollen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

5 Gebrauchsanweisung

Jede Druckgaspackung soll eine Gebrauchsanweisung tragen. Die Gebrauchsanweisung kann auf dem Behälter wiedergegeben oder dem Behälter beigegeben sein.

6 Anforderungen an Lager-, Vorrats- und Verkaufsräume für gefüllte Druckgaspackungen

6.1 Allgemeine Bestimmungen

6.1.1 Gefüllte Druckgaspackungen dürfen nicht

  1. einer Erwärmung über 50 °C durch Sonnenbestrahlung oder andere Wärmequellen ausgesetzt werden,
  2. in Durchgängen oder Durchfahrten, Treppenräumen, Gebäude- oder Stockwerksfluren sowie auf Dachböden gelagert oder bereitgestellt werden,
  3. zur Verwendung abgegeben werden, wenn sie undicht sind oder sonstige Mängel aufweisen, die die Funktion oder die Sicherheit beeinträchtigen können.

6.1.2 Lager-, Vorrats- und Verkaufsräume müssen

  1. den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen, soweit in dieser TRG nicht weitergehende Anforderungen gestellt werden,
  2. ausreichend (natürlich oder künstlich) belüftet sein,
  3. so gelegen und eingerichtet sein, daß sie im Falle der Gefahr schnell und sicher verlassen werden können (Fluchtwege); Wege müssen freigehalten sein,
  4. an jedem Ausgang - davon abweichend bei Verkaufsräumen in der Nähe eines jeden Verkaufsstandes für Einwegbehälter - mit einem für die Brandklassen A, B und C geeigneten Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Füllung ausgerüstet sein; Feuerlöschgeräte und -einrichtungen müssen jederzeit einsatzbereit sein.

6.1.3 Verpackungseinheiten müssen kippsicher gestapelt werden.

6.1.4 Für die Zusammenlagerung von Druckgaspackungen und brennbaren Flüssigkeiten wird auf Nr. 6.11 Abs. 6 TRbF 110 verwiesen.

6.1.5 Für das Aufbewahren und Lagern von Druckgaspackungen, die Gefahrstoffe enthalten, wird auf § 24 der Gefahrstoffverordnung verwiesen.

6.2 Lagerräume

6.2.1 Lagerräume jeder Größe müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Räume müssen von angrenzenden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein.
  2. Jeder Raum, ausgenommen Lagerräume der Größe I, - davon abweichend bei Lägern mit Brandabschnitten: jeder Brandabschnitt - , muß mindestens zwei Ausgänge zu Fluren, Treppenräumen oder unmittelbar ins Freie haben. Als zweiter Ausgang genügt ein Notausstieg.
  3. Türen und Tore müssen in Fluchtrichtung aufschlagen; Schiebe- und Rolltüren müssen erforderlichenfalls eine Schlupftür haben. Türen müssen mindestens 80 cm breit sein. Türen und Tore zu angrenzenden Räumen müssen mindestens feuerhemmend nach DIN 18082 sein.
  4. Fußböden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
  5. Schornsteinreinigungsverschlüsse dürfen nicht in den Räumen liegen.
  6. Heizungsanlagen mit offenem Feuer sind nicht zulässig.

6.2.2 Über die Anforderungen nach Nummer 6.2.1 hinaus gelten für die einzelnen Lagerraumgrößen folgende Anforderungen:

  1. Lagerräume der Größe I dürfen nicht in Wohngebäuden liegen.
  2. Lagerräume der Größe II dürfen nicht in Wohngebäuden liegen. Sie dürfen nicht unter Räumen liegen und mit solchen Räumen nicht verbunden sein, die zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.
    Jeder Lagerraum muß mit einer nassen Feuerlöschleitung mit angeschlossenen Wandhydranten ausgestattet sein, sofern nicht fahrbare Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind.
    Den Brandschutz betreffende Einzelheiten müssen mit der Feuerwehr abgestimmt worden sein.
  3. Lagerräume der Größe III müssen in einem nur Lagerzwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen. Jeder Raum muß in Brandabschnitte unterteilt sein, wenn seine Grundfläche mehr als 1000 m2 - in Kellergeschossen mehr als 500 m2 - beträgt.

Jeder Brandabschnitt muß mit einer nassen Feuerlöschleitung mit angeschlossenen Wandhydranten ausgestattet sein, sofern nicht fahrbare Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind. Größere Brandabschnitte als solche nach Satz 2 sind zulässig, wenn jeder Abschnitt mit den in einem solchen Falle erforderlichen Feuerlöschgeräten und -einrichtungen ausgestattet ist. Den Brandschutz betreffende Einzelheiten, insbesondere das Zusammenlagern mit entzündlichem Lagergut, müssen mit der Feuerwehr abgestimmt worden sein.

6.2.3 Für Lagerräume gelten folgende besondere Betriebsvorschriften:

  1. Lagerräume dürfen nur zu 60 % ihrer Fläche mit Lagergut jeder Art belegt werden.
  2. In den Räumen ist das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer oder offenem Licht, das Ablegen von Abfallstoffen (z.B. verbrauchtes Packmaterial, Putzlappen) nicht zulässig. Hierauf muß an jedem Zugang durch Aushang hingewiesen sein, sofern nicht für den Bereich der gesamten Anlage an deren Eingängen ein entsprechendes Verbot angezeigt ist.

6.3 Vorratsräume

6.3.1 Die bereitgestellten Druckgaspackungen dürfen insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche beanspruchen.

6.3.2 Ein Zusammenlagern mit pyrotechnischen Artikeln ist nicht zulässig.

6.4 Verkaufsräume

6.4.1 Die bereitgestellten Druckgaspackungen sollen den voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen nicht überschreiten. In ebenerdigen Großmärkten (Supermärkten) dürfen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde über Satz 1 hinausgehende Mengen an Druckgaspackungen bereitgestellt werden.

6.4.2 Die Verkaufsstände für Druckgaspackungen dürfen nicht an Ausgängen liegen.

6.4.3 An Verkaufsständen für Druckgaspackungen dürfen leicht entzündliche Stoffe, z.B. pyrotechnische Artikel, nicht bereitgehalten werden. Geräte mit offener flamme dürfen in der Nähe von Druckgaspackungen nicht vorgeführt werden.

6.4.4 In Schaufenstern dürfen gefüllte Druckgaspackungen nicht ausgestellt werden.

7 Hinweis auf Bestimmungen des Verkehrsrechtes

Auf § 4 Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV) wird hingewiesen.

__________________
*) Umsetzung der Richtlinie 80/232/EWG im wesentlichen durch die Fertigpackungsverordnung vom 18.12.1981 (BGBl. I S. 585), zuletzt geändert durch die 3. Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung vom 28.05.1990 (BGBl. I S. 991)

1) Auch bezeichnet als "Druckgasdosen" oder "Aerosolpackungen".

2) Die Druckgase in TRG 300 Anlage 1 sind entsprechend bezeichnet.

3) Das Nettovolumen des Inhaltes ist das Volumen der flüssigen Phase, siehe Nummer 2.4.

4) Anstelle der Aufschriften nach Nummer 4.2 ist auch der Text nach EG-RL 75/324/EWG Anhang 2.2 zulässig.

.

Technische Regeln Druckgase
TRG 300 Anlage 1 - Druckgase für Druckgaspackungen

Ausgabe Februar 1992
(BArbBl. 2/1992 S. 93; 9/1993 S. 78; 10/1996 S. 129; 1/1997 S. 59)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

I Gase

1 Gase mit tk < -10 °C

1.1 -, unbrennbar

Argon
Helium
Krypton
Neon
Sauerstoff
Stickstoff
Tetrafluormethan (R 14)

12 -, brennbar

Methan
Wasserstoff

2 Gase mit -10 °C <tk< +70 °C

Grup-
pe
BezeichnungEigenschaften*Bem.Einzel-Füllung
Füllfaktor in g/l
für Behälterprüfüberdrücke von
10121518
bar
2.1-, unbrennbar (chem. stabil)
Bromtrifluormethan (R 13 B 1) 1 2 1041496071
Chlortrifluormethan (R 13)1 1029344250
Chlorwasserstoff1 610121417
Distickstoffoxid (Stickoxydul)112141821
Kohlendioxid (Kohlensäure)112141821
Schwefelhexafluorid1 240485969
Trifluormethan (R 23)119232833
Xenon136435362
2.2-, brennbar (chem. stabil)
Äthan 18101214
Äthylen1891113
2.3-, chem. Instabil, brennbar
Besondere Maßgaben für chemisch instabile Gase

Gase dieser Gruppe dürfen nur gefüllt werden, wenn auf Grund ihrer Reinheit, ihrer Stabilisierung und/oder sonstiger Maßnahmen unzulässige Drücke oder Temperaturen unter den Lager- und Beförderungsbedingungen nicht zu erwarten sind.

1,1-Difluoräthylen (R 1132 a) 118212630
Vinylfluorid (R 1141)1 213151822

3 Gase mit tk > +70 °C

Grup-
pe
BezeichnungEigenschaftenBem.Einzelgas-Füllung
min.Füllfaktor bei Behältern aus
Prüf-
über-
druck
bar
Metall 3
5
kg/l
Glas
4
5
kg/l
3.1-, unbrennbar (chem. stabil)
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1)101,611,53
Bromwasserstoff---
Chlordifluormethan (R 22)---
Chlorpentafluoräthan (R 115)---
Chlortrifluoräthan (R 133 a)101,181,12
Dichlordifluormethan (R 12)181,121,09
Dichlorfluormethan (R 21) 10101,231,17
Dichlortetrafluoräthan (R 114) 10101,291,23
Heptafluorpropan (R 227)-9151,201,14
Hexafluorpropylen 7---
Octafluorcyclobutan (RC 318)  121,301,26
1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134 a) 7---
Schwefeldioxidgiftig6151,23-
3.2-, brennbar (chem. stabil)
Äthylamin 6100,61-
Äthylchlorid (R 160)  100,800,76
Ammoniakgiftig6 7---
Normalbutan  100,510,48
Iso-Butan  100,490,46
Butylen-1  100,530,50
Cis-Butylen-2  100,550,52
Trans-Butylen-2  100,540,51
Iso-Butylen  100,520,50
Chlordifluoräthan (R 142 b) 10100,970,93
Cyclopropan 7- -
1,1-Difluoräthan (R 152 a)  180,760,74
Dimethyläther  180,570,55
Dimethylamin 6100,59-
Methylamin 6150,58-
Methylchlorid (R 40)mindergiftig6180,81-
Methylmercaptanmindergiftig6100,78-
Propan-rein 7---
Propylen-rein 7---
1,1,1-Trifluoräthan (R 143 a) 7---
Trimethylamin 6100,56-
3.3-, chem. Instabil, brennbar
Besondere Maßgaben für chemisch instabile Gase
Gase dieser Gruppe dürfen nur gefüllt werden, wenn auf Grund ihrer Reinheit, ihrer Stabilisierung und/oder sonstiger Maßnahmen unzulässige Drücke oder Temperaturen unter den Lager- und Beförderungsbedingungen nicht zu erwarten sind.
Äthylenoxidsehr giftig;
krebserzeugend
4 6 8100,78-
Butadien (Butadien-1,3)giftig;
krebserzeugend
6 8100,550,52
Chlortrifluoräthylen (R 1113) 7 10-- 
Vinylbromid (R 1140 B 1)  101,29 
Vinylchlorid (R 1140)giftig;
krebserzeugend
8120,81 
Vinylmethyläther  100,67 

II Gasgemische

Bei den in diesem Abschnitt genannten Gasgemischen handelt es sich um solche, die auch in TRG 102 Anlage 1 Gruppen 3.1 und 3.2 genannt sind. Im übrigen handelt es sich bei den Komponenten dieser Gasgemische ausschließlich um Gase mit tk > 70 °C nach Abschnitt 1. Die in TRG 102 Anlage 1 genannten besonderen Maßgaben für ein Gasgemisch gelten entsprechend.

3 Gasgemische mit tk > + 70 °C

GruppeBezeichnungEigenschaftenBem.Einzelfüllung
min.Füllfaktor
Prüf-
über-
druck
bar
Metall
kg/l
Glas
kg/l
3.1-, unbrennbar (chem. stabil)
 Gasgemisch R 502 (R 502) 7 10---
 Gemisch F 1  121,231,16
 Gemisch F 2  181,151,09
3.2-, brennbar (chem. stabil)
 Gemisch Butan  120,490,46
 Gemisch Buten (Butylen)  100,510,48
 Gemisch Propan 7---
 Gemisch Propen (Propylen) 7---
 Gemisch A  100,500,47
 Gemisch A 0  150,470,44


Erläuterungen zu den Abschnitten I und II

1. Beim Füllen dieses Gases nach Druck (manometrisch darf eine Kondensation nicht auftreten. Kondensation wird vermieden, wenn der Fülldruck ausreichend weit unterhalb des Dampfdruckes bei der Einfülltemperatur liegt.

2. Beim Füllen dieses Gases nach Druck (manometrisch) muß mit Kondensation bei üblichen Einfülltemperaturen gerechnet werden.

3. Der für Behälter aus Metall angegebene Füllfaktor gilt auch für Behälter aus Kunststoff, der beim Bruch nicht splittern kann

4. Der für Behälter aus Glas angegebene Füllfaktor gilt auch für Behälter aus Kunststoff, der beim Bruch splittern kann.

5. Ist das Druckgas in Einwegbehälter gefüllt, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig in Kraftfahrzeugen mitgeführt zu werden. so verringern sich die angegebenen Füllfaktoren
auf das 0,89fache bei Behältern aus Metall und den diesen gleichgestellten Behältern aus Kunststoff, der beim Bruch nicht splittern kann,
auf das 0,94fache bei Behältern aus Glas und den diesen gleichgestellten Behältern aus Kunststoff, der beim Bruch splittern kann.

6. Das Druckgas darf als Einzelgas oder als Treibgas nur in Behälter aus Metall gefüllt werden.

7. Das Druckgas darf nur im Gemisch mit druckmindernden Flüssigkeiten oder Gasen gefüllt werden.

8. Das Druckgas darf nicht als Treibgas gefüllt werden. Es darf nur für industrielle oder wissenschaftliche o.ä. Zwecke in entsprechend gekennzeichnete Behälter aus Metall gefüllt werden. In der Gebrauchsanweisung nach TRG 300 Nummer 5 muß auf die Gefahrstoffverordnung Anhang II*, das Vinylchlorid-Merkblatt der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie sowie die TRGS 100 und die Fundstellen (siehe hierzu TRG 002 (aufgehoben)) hingewiesen sein.

9. Das Gas darf nur in Behälter aus Aluminium bzw. Aluminiumlegierungen und Glas gefüllt werden.

10. Beachte FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090).

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