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Technische Regeln Druckgase
TRG 765 - Richtlinie für wiederkehrende Prüfungen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen
Ausgabe September 1988
(BArbBl. 9/1988 S. 51; 2/1992 S. 88; 7-8/1995 S. 70; 11/1997 S. 76 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für das nach den §§ 16, 18, 22 und 38 der Druckbehälterverordnung (DruckbehV (jetzt BetrSichV)) vorgesehene wiederkehrende Prüfen von Druckgasbehältern, ausgenommen Behälter für Acetylen. Hierfür gilt TRG 763. Mit der Anwendung dieser Prüfrichtlinie werden auch die gefahrgutrechtlichen Vorschriften erfüllt.
2 Allgemeines
2.1 Die wiederkehrende Prüfung erfaßt den Behälter und seine die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile. Diese Ausrüstungsteile sind insbesondere:
2.2 Der Sachverständige prüft einen Druckgasbehälter bei der wiederkehrenden Prüfung daraufhin, ob der Behälter keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
2.3 Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen ergeben sich aus den §§ 18, 22, 23 und 38 DruckbehV (jetzt BetrSichV) (siehe TRG Reihe 100).
3 Prüfungen
3.1 Ordnungsprüfung
Der Sachverständige prüft. ob die Voraussetzungen nach den §§ 16, 18 und 38 DruckbehV (jetzt BetrSichV) gegeben sind. Bei Tankfahrzeugen und Tankcontainern ist darüber hinaus nach Nummer 4.2.1 zu prüfen.
3.2 Technische Prüfung
Art und Umfang der Prüfungen sind für die jeweiligen Behälterarten in den Nummern 3.2.1 bis 3.2.5 festgelegt. Bei Behältern für bestimmte Gase sind weitergehende Maßgaben nach den TRG der Reihe 100 und TRG 510 zu beachten.
Die Prüfungen dürfen nur in solchen Betrieben durchgeführt werden. die über die entsprechenden Einrichtungen, insbesondere über geeignete Meßinstrumente und sachkundiges Personal (Fachpersonal). verfügen.
In Abhängigkeit von der Behälterbauart sind folgende Prüfungen durchzuführen:
3.2.1 Flaschen und Fässer
3.2.1.1 Druckprüfung nach Nummer 4.1.1
Die Druckprüfung ist an allen Behältern durch den Sachverständigen durchzuführen. In besonderen Fällen kann die Druckprüfung durch eine Ultraschall-Prüfung ersetzt werden (Ausnahme nach GGVS und GGVE erforderlich, siehe hierzu Rn 2216 GGVS bzw. Rn 216 GGVE).
3.2.1.2 Äußere und innere Prüfung nach Nummer 4.1.2
Die äußere Prüfung erfolgt an allen Behältern durch den Sachverständigen.
Die innere Prüfung durch den Sachverständigen beschränkt sich auf ca. 10 % der zu prüfenden Behälter, wobei alle Behälter durch das Fachpersonal des Prüfbetriebes besichtigt sein müssen. Darüber hinaus ist die innere Prüfung durch den Sachverständigen an allen Behältern mit einem Mindergewicht von mehr als 1,5 % durchzuführen 1.
3.2.1.3 Gewichtsprüfung nach Nummer 4.1.3
Die Prüfung des Leergewichtes ist an allen Behältern durch das Fachpersonal des Prüfbetriebs und an etwa 10 % der Behälter durch den Sachverständigen durchzuführen.
Das Fachpersonal des Prüfbetriebes hat das tatsächliche Leergewicht aller Behälter einschließlich der unlösbar verbundenen Ausrüstungsteile nach gründlicher Reinigung festzustellen und zusammen mit dem ursprünglichen Leergewicht in Listen einzutragen.
3.2.1.4 Besondere Prüfung von Flaschen, die vor 1925 hergestellt worden sind
Raschen, die vor 1925 hergestellt worden sind, werden einer besonderen Prüfung nach Nummer 4.1.6 durch den Sachverständigen unterzogen.
3.2.1.5 Prüfung der Ausrüstungsteile nach Nummer 4.1.4
Der Sachverständige prüft stichprobenweise die Ausrüstungsteile der Behälter.
3.2.2 Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher nach TRG 500 2
Die Prüfung erfolgt wie für Raschen und Fässer nach Nummer 3.2.1 mit folgender Ausnahme:
Bei Behältern für Löschmittel-Pulver kann auf die Druckprüfung verzichtet werden, wenn bei den inneren Prüfungen keine Mängel festgestellt wurden.
3.2.3 Treibgastanks
Die Prüfung erfolgt wie für Raschen und Fässer nach Nummer 3.2.1 mit folgender Ausnahme:
Die Prüfung der Ausrüstungsteile nach Nummer 4.1.4 ist an jedem Behälter durch den Sachverständigen durchzuführen.
3.2.4 Druckgasbehälter für flüssige tiefkalte Gase nach TRG 360, die während des Transports auf öffentlichen Wegen verschlossen sind 3.
3.2.4.1 Dichtheitsprüfung nach Nummer 4.1.5
Die Dichtheitsprüfung des Innenbehälters und seiner Armaturen ist an jedem Behälter durch den Sachverständigen durchzuführen.
3.2.4.2 Äußere Prüfung
Die äußere Prüfung ist an jedem Behälter durch den Sachverständigen durchzuführen. Nummer 4.1.2 gilt sinngemäß.
3.2.4.3 Prüfung der Ausrüstungsteile nach Nummer 4.1.4
Die Prüfung der Ausrüstungsteile ist an jedem Behälter durch den Sachverständigen durchzuführen.
3.2.5 Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien > 1000 l, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen
Die Prüfungen sind an jedem Behälter durch den Sachverständigen durchzuführen.
3.2.5.1 Druckprüfung nach Nummer 4.2.2
3.2.5.2 Äußere und innere Prüfung nach Nummer 4.2.3
3.2.5.3 Prüfung der Ausrüstungsteile nach Nummer 4.2.4
3.2.5.4 Zusatzprüfungen an Behältern für Eisenbahnkesselwagen mit Tragleisten
Prüfung nach Nummer 4.2.5
3.2.5.5 Zusatzprüfungen an Behältern aus hochfesten Feinkornbaustählen für Straßentankfahrzeuge
Prüfung nach Nummer 4.2.6
3.2.5.6 Sonderregelung für vakuumisolierte Behälter für flüssige
Die Druckprüfung und die innere Untersuchung können im Einvernehmen mit dem Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung in Verbindung mit einer Vakuummessung nach Nummer 4.2.7 ersetzt werden.
3.2.5.7 Zwischenprüfungen für Druckgasbehälter, die den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen 4.
Prüfung der äußeren Tankwandungen nach Nummer 4.2.3, der Ausrüstungsteile nach Nummer 4.2.4 und der Dichtheit des Tanks nach Nummer 4.2.7.
3.2.6 Nachweis der Prüfung
Für Behälter mit einem Inhalt von mehr als 1000 l, Tankcontainer und Treibgastanks ist über die durchgeführten Prüfungen eine Bescheinigung auszustellen. Für alle anderen Behälter genügt die Kennzeichnung nach TRG 270.
4 Beschreibung der Prüfungen
4.1 Flaschen, Fässer, Behälter nach TRG 360
4.1.1 Druckprüfung
Die Druckprüfung erfolgt mit dem eingeprägten Prüfdruck. Bei der Druckprüfung wird geprüft, ob der Behälter unter Prüfdruck gegen das Druckmittel dicht ist und keine unzulässigen Verformungen auftreten.
Druckprüfungen sind in der Regel mit Wasser bei Raumtemperatur durchzuführen. Der Prüfdruck soll mindestens 30 sec gehalten werden.
Zur Vermeidung von Korrosionsschäden dürfen in Druckgasbehältern keine Flüssigkeitsmengen enthalten sein, die gefährliche Korrosion auslösen. Daher sind alle Druckgasbehälter nach der Wasserdruckprüfung sorgfältig zu trocknen. Der Prütbetrieb muß die Trocknung in den organisatorischen Prüfablauf zwangsläufig einbauen und sich vor dem Einbau des Ventils durch Inaugenscheinnahme davon überzeugen, daß die Behälter auf der Innenseite trocken sind.
Die Druckprüfung darf im Einvernehmen mit dem Sachverständigen auch mit anderen geeigneten Medien durchgeführt werden. Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 35 °C, giftige oder ätzende Medien dürfen nicht verwendet werden.
Der Druck des Prüfmediums muß durch ein ausreichend genaues Manometer mit geeignetem Meßbereich gemessen werden.
4.1.2 Äußere und innere Prüfung
Die inneren und äußeren Behälterwandungen sind auf Mängel, Beschädigungen und Korrosionen zu prüfen. Die Prüfung erfolgt in der Regel durch Besichtigen.
Bei Behältern nach TRG 360 sind nur diejenigen Behälterwandungen einer äußeren Prüfung zu unterziehen, die ohne Entfernen der Isolierung bzw. ohne öffnen des Doppelmantelraumes zu besichtigen sind. Die innere Prüfung ist durchzuführen, wenn der Behälter zu Überholungsarbeiten außer Betrieb genommen wird.
Bei Schadensvermutung oder bekannter Schadensanfälligkeit sind ergänzende Prüfungen, z.B. Besichtigung mit besonderen Geräten, Wanddickenmessungen oder weitere zerstörungsfreie Prüfungen, erforderlich.
4.1.3 Gewichtsprüfung
Die Gewichtsprüfung erfolgt auf einer geeigneten und geeichten Waage.
4.1.4 Prüfung der Ausrüstungsteile
Die Prüfung besteht aus einer visuellen Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes. Der Sachverständige überzeugt sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Instandhaltung, insbesondere der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile durch das Fachpersonal.
4.1.5 Dichtheitsprüfung
Die Dichtheitsprüfung ist mit dem im Behälter enthaltenen Gas oder einem inerten Gas mit dem zulässigen inneren Überdruck, mindestens jedoch mit 2 bar, durchzuführen. Die Kontrolle erfolgt dabei z.B. am Manometer, durch Vakuummessung bei vakuumisolierten Behältern oder durch schaumbildende Mittel. Die Isolierung muß nicht entfernt werden.
4.1.6 Besondere Prüfung
Die Flaschen müssen außen so behandelt werden, daß sie frei von Farbresten und Rost sind (Strahlen, Bürsten). Flaschen mit eingeschweißtem Halsteil und Flaschen, deren Halsring mit durchgehendem Außengewinde (Schraubkuppengewinde) ohne Bund versehen ist, sind auszusondern. Die kleinste Wanddicke ist im zylindrischen Teil der Flasche in zwei Querschnitten im Abstand von 2 D zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Mindestwanddicke ist von einem Festigkeitskennwert K = 370 N/mm2 und einem Sicherheitsbeiwert von S = 1,3 auszugehen. Werden dabei Mindestwanddicken unterschritten, ist die Flasche auszusondern.
Abweichend von Satz 3 ist bei Flaschen, die vor 1900 hergestellt worden sind, die kleinste Wanddicke im gesamten Mantelbereich der Flasche zu ermitteln.
4.2 Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien >1000 l, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen
4.2.1 Ordnungsprüfung
Zur Ordnungsprüfung gehören bei Tankfahrzeugen und Tankcontainern auch die Prüfung der Angaben über Gasart und zulässiges Nettogewicht auf den Aufschriftentafeln und deren Vergleich mit den Angaben auf dem Behälterschild. Die zulässigen Nettogewichte auf den Aufschriftentafeln dürfen nicht größer sein als auf dem Behälterschild.
4.2.2 Druckprüfung
Die Druckprüfung erfolgt nach Nummer 4.1.1. Der Prüfdruck soll jedoch mindestens 10 min gehalten werden.
4.2.3 Äußere und innere Prüfung
Nummer 4.1.2 gilt entsprechend. Die Behälter müssen zur inneren Untersuchung gasfrei und gereinigt sein. Bei isolierten Tanks genügt es in der Regel, statt der äußeren Tankwandung die Umhüllung der Isolierung auf Schäden hin zu .untersuchen.
4.2.4 Prüfung der Ausrüstungsteile
Sie besteht aus einer:
4.2.4.1 Sichtprüfung der Unversehrtheit der Verbindung zwischen Tank und den Befestigungselementen sowie der baulichen Ausrüstung (z.B. Sonnenschutz, Armaturenschutz, Halterungen, Anfahrschutz). Bei isolierten Behältern beschränkt sich diese Prüfung auf die Teile außerhalb der Isolierung bzw. auf die Befestigung zwischen Tragkonstruktion und Fahrgestell;
4.2.4.2 Prüfung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Anordnung und Beschaffenheit der der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile;
4.2.4.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Armaturen.
Alle Armaturen am Behälter und die zweiten Absperreinrichtungen sind in angebautem Zustand auf Dichtheit und Funktion zu prüfen, sofern sie bei der Druckprüfung nicht geprüft wurden. Bei Sicherheitsventilen darf die Funktionsprüfung auch im ausgebauten Zustand durchgeführt werden. Innenliegende Absperrarmaturen sind mit einem Prüfdruck von 0.5 bar, die übrigen Armaturen mit einem Prüfdruck von mindestens 4 bar zu prüfen.
Der Nachweis der Dichtheit erfolgt z.B. mittels schaumbildender Mittel, Beobachtung auf Wasseraustritt.
Sicherheitsventile sind auf den vorgeschriebenen Ansprechdruck einzustellen und zu plombieren.
An Behältern für flüssige tiefkalte Gase sind die Funktions- und Dichtheitsprüfungen der Absperrarmaturen bei dem jeweiligen Betriebsüberdruck des Behälters durchzuführen;
4.2.4.4 Prüfung der eventuell erforderlichen besonderen elektrischen und nichtelektrischen Ausrüstung gemäß TRS 002 und TRS 003 5.
4.2.5 Zusatzprüfung an Behältern für Eisenbahnkesselwagen mit Tragleisten
Behälter, an denen keine Rißprüfung im Bereich der Tragleisten und der angrenzenden Behälterwand durchgeführt wurde (Kennzeichen RP fehlt), sind bei der wiederkehrenden Prüfung einer Oberflächenrißprüfung nach dem Magnetpulver-Verfahren zu unterziehen. Zum Zeichen dieser Prüfung ist der Behälter mit RP zu kennzeichnen.
Bei der Verwendung von Feinkornbaustählen mit einer Mindeststreckgrenze bis 355 N/mm2 beschränkt sich die Rißprüfung auf den Bereich der Tragleistenumfassung der Behälterböden und einer anschließenden Länge von 500 mm ab Bodennaht. Bei Feinkornbaustählen mit höheren Mindeststreckgrenzen muß die Rißprüfung über die gesamte Länge der Tragleisten vorgenommen werden.
Bei Druckgasbehältern mit geteilten Tragleisten bzw. ohne Umfassung der Krempen der Behälterböden müssen die Oberflächenrißprüfungen, unabhängig vom Behälterwerkstoff, nach dem Magnetpulver-Verfahren bei jeder wiederkehrenden Prüfung durchgeführt werden.
4.2.6 Zusatzprüfung an Behältern aus hochfesten Feinkornbaustählen für Straßentankfahrzeuge
Bei Tanks aus Feinkornbaustählen mit Re > 460 N/mm2 sind die besonders hoch beanspruchten Schweißverbindungen zwischen Tankwand und Tragkonstruktion nach dem Magnetpulver-Verfahren zu prüfen.
An Tanks von Straßentankfahrzeugen, an denen im Bereich der Schweißverbindungen zwischen Tankwand und Tragkonstruktion bislang keine Rißprüfung durchgeführt wurde, ist dieser Bereich bei der wiederkehrenden Prüfung einer Oberflächenrißprüfung nach dem Magnetpulver-Verfahren zu unterziehen. Werden Risse festgestellt, die ausgebessert werden müssen, ist die Prüfung bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung nochmals durchzuführen.
Wenn dann keine erneuten Risse mehr festgestellt werden, kann auf weitere Prüfungen verzichtet werden. Zum Zeichen dieser Prüfung ist der Behälter mit RP zu kennzeichnen.
4.2.7 Dichtheitsprüfung
Die Dichtheitsprüfung ist mit Luft oder einem inerten Gas durchzuführen. Die Standzeit muß bei isolierten Behältern mindestens 60 min betragen.
Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase sind mit einem Druck von mindestens 4 bar, jedoch höchstens 8 bar, zu prüfen.
An Behältern für flüssige tiefkalte Gase ist die Prüfung mit dem jeweiligen Betriebsüberdruck durchzuführen. Bei vakuumisolierten Behältern ist während der Prüfung der Druck im Vakuumraum zu messen. Die Druckänderungen im Vakuumraum dürfen die temperaturbedingten Druckänderungen nicht überschreiten.
Diese TRG tritt an die Stelle der TRG 604, Ausgabe Januar 1985.
_____________________
1) Auf das VdTÜV-Merkblatt 501 - Druckgase - wird hingewiesen.
2) Für Behälter von Dauerdruckfeuerlöschern nach § 38 Abs. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) gilt die Bekanntmachung des BMA vom 22.04.1982 - 111b5-35 434-2 BArbBl. 6/1982 S. 66).
3) Gilt auch für Behälter mit Überdrücken bei 0,2 bar, die dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen.
4) Prüfungen nach GGVS/ADR: Rn 211152, 212152, 211255 Abs. 2 Satz 2. Rn 212255 Abs. 2 Satz 2
GGVE/RID: Rn 1.5.3 Anhang X. Rn 1.5.3 Anhang XI, Rn 2.5.6.2 Satz 2 Anhang X, Rn 2.5.6.2 Satz 2 Anhang XI.
5) Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße
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