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Technische Regeln Druckgase
TRG 500 - Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher
(Prüfüberdruck < 40 bar und Fassungsraum < 20 l)
Ausgabe August 1977
(ArbSch. 8-9/1977 S. 228; BArbBl. 10/1981 S. 83; 3/1983 S. 77 aufgehoben.)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1. Geltungsbereich
1.1 Diese TRG gilt für Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher 1 mit einem Prüfüberdruck < 40 bar und einem Fassungsraum < 20 l.
1.2 Für Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher mit einem Prüfüberdruck > 40 bar oder einem Fassungsraum > 20 l gilt TRG 310 oder - sofern es sich um andere Behälter als Flaschen handelt - TRG 340.
1.3 Es wird verwiesen auf
1.4 Vorschriften über Feuerlöschmittel und -geräte bleiben unberührt.
2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
2.1 Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher
Als Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher gelten
Zum Druckgasbehälter gehören der Behälter und seine Ausrüstung.
2.12 Ein Dauerdruck-Feuerlöscher ist ein Feuerlöscher mit einem Behälter, der das Löschmittel (hierbei kann es sich um ein Druckgas handeln) und erforderlichenfalls ein als Treibgas dienendes Druckgas aufnimmt. Der Behälter steht im gefüllten Zustand dauernd unter Innerem Überdruck.
2.2 Behälter und Ausrüstung
Man versteht unter
2.2.1 - Behälter:
die Behälterwand (Mantel und Böden), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung;
2.2.2 - Ausrüstung:
die mit dem Behälter unlösbar 3 oder lösbar 3 verbundenen Teile und Einrichtungen, die die Sicherheit der Druckgasbehälter beeinflussen können.
3. Grundsätzliche Anforderungen an die betriebsfertigen Druckgasbehälter
Die Druckgasbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen; sie müssen dicht bleiben. Die Anforderungen nach Satz 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 3.1 bis 5 beachtet sind. Die Druckgasbehälter müssen entsprechend Nummer 6 gekennzeichnet sein.
3.1 Mechanische Beanspruchungen
An mechanischen Beanspruchungen sind zu berücksichtigen
3.2 Chemische Beanspruchungen
Es wird auf TRG 200 Nummern 2.4 und 2.5 verwiesen.
3.3 Thermische Beanspruchungen 4
In bezug auf die thermischen Beanspruchungen an metallische Werkstoffe gelten
3.4 Verhalten gegenüber Innerem Überdruck
Die Behälter dürfen
3.5 Herstellen und betriebsfertiges Herrichten
3.51 Die Druckgasbehälter müssen entsprechend TRG 240 bis 242 hergestellt und für die vorgesehene Füllung betriebsfertig hergerichtet worden sein, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
3.52 Abweichend von TRG 240 Nummer 3.3 muß die Kennzeichnung des Vormaterials beim Verarbeiten nicht erhalten bleiben. Die Anforderung nach TRG 240 Nummer 3.3 Ziffer 5 ist als erfüllt anzusehen, wenn für alle Zwischen- und Enderzeugnisse eine eindeutige Schmelzen- und Herstellerzuordnung möglich ist.
3.53 Bei Behältern, die den Anforderungen nach Nummer 3.4 auch ohne Wärmebehandlung genügen, bedarf es abweichend von TRG 240 Nummer 3.2 Ziffer 6 einer Wärmebehandlung nicht.
4. Behälter
4.1 Werkstoffe
4.11 Die Behälter müssen aus Stahl oder aus Aluminium (Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen) hergestellt sein. Hierfür gilt TRG 200, ausgenommen Nummer 3.2 Ziffer 1. Die Maßgaben nach den Nummern 4.11 bis 4.14 müssen beachtet sein.
4.12 Ferritische Stähle müssen - wenn die fertigen Behälter einer Wärmebehandlung nicht unterzogen werden - beruhigt vergossen sein und Tiefziehqualität haben. Der Gehalt an Verunreinigungen in der Schmelze darf nicht mehr als je 0,04 % Schwefel und Phosphor (beide Stoffe zusammen nicht mehr als 0,07 %) betragen.
4.13 Ausgangsbleche und -rohre müssen gekennzeichnet sein; für Bleche gilt TRG 201 Nummer 4 entsprechend.
4.14 Bei Quetschversuchen an fertigen Behältern dürfen Anrisse nicht auftreten.
4.2 Konstruktion und Bemessung
4.21 Die Behälter müssen nahtlos geschweißt oder gelötet sein.
4.22 Die Bodenform ist freigestellt. Ist der untere Boden nach innen gewölbt, muß er den Anforderungen nach TRG 310 Nummer 4.29 und 4.30 genügen.
4.23 Die Anforderungen an ausreichende Bemessung gelten als erfüllt, wenn an Baumustern der Nachweis erbracht worden ist, daß die Anforderungen nach den Nummern 3.4 und 3.1 Ziffer 2 erfüllt sind. Die ausgeführte Wanddicke darf aber an keiner Stelle geringer sein als (D0 ist in mm einzusetzen)
5. Ausrüstung
5.1 Allgemeine Anforderungen
Die Ausrüstung muß den allgemeinen Anforderungen nach TRG 250 genügen.
5.2 Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie blindverschlossene Öffnungen
Für etwaige besondere Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie für etwaige blindverschlossene Öffnungen gilt TRG 252.
5.3 Absperreinrichtungen
Die Art der Absperreinrichtungen ist freigestellt. Die Absperreinrichtungen müssen aber den Anforderungen nach TRG 253 genügen.
5.4 Sicherheitsventile und Berstscheibeneinrichtungen
5.41 Jeder Druckgasbehälter darf ausgerüstet sein mit einem Sicherheitsventil, einer Berstscheiben-Einrichtung oder einem Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe.
5.42 Einrichtungen nach Nummer 5.41 dürfen in Einrichtungen nach Nummer 5.3 eingebaut sein.
5.43 Für Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen gilt TRG 254.
5.5 Verbindungen (einschließlich Anschlüsse) und Zubehör
5.51 Art und Ausführung der Verbindungen von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben-Einrichtungen mit dem Behälter oder untereinander sind freigestellt. Freigestellt sind ferner Art und Ausführung der dem Füllen oder dem Entleeren dienenden Anschlüsse an Absperreinrichtungen. Wird aber ein dem Füllen oder dem Entleeren dienender Anschluß entsprechend TRG 251 ausgeführt, so muß der Druckgasbehälter für ein Druckgas bestimmt sein, das zu dem betreffenden Anschluß in TRG 251 genannt ist. Im übrigen müssen die Verbindungen und die Anschlüsse sowie etwaiges Zubehör (Schrauben, Bolzen, Muttern und Dichtungen sowie Dichtungs-, Schmier- und Gleitmittel) den Anforderungen nach TRG 251 genügen.
5.52 Verschlüsse nach TRG 252 Nummer 3 zu Füll- und Entnahmeanschlüssen bedarf es nicht.
5.6 Einrichtungen zur Handhabung
Für die Einrichtungen am Behälter, die seinem Tragen, seinem Aufhängen o.ä. Zwecken dienen, gilt TRG 256 Nummer 2.12. Als Standkonstruktionen sind zulässig die bei Flaschen zulässigen Konstruktionen (s. TRG 310 Nummer 5.61), an den Boden angeklebte Standringe aus Kunststoff, aus dem Boden herausgedrückte Standwarzen und nach innen gewölbte Böden.
5.7 Einrichtungen zum Schutz von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben-Einrichtungen
5.71 Absperreinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen müssen geschützt sein.
5.72 Einer Schutzeinrichtung nach Nummer 5.71 bedarf es nicht, wenn die Maßgaben nach Nummer 8.3 beachtet sind.
6. Kennzeichnung
6.1 Es gilt TRG 270, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. TRG 270 Nummer 2.3 Satz 2 gilt sinngemäß.
6.2 Zum Zeichen dafür, daß die Behälter nur für Feuerlöschzwecke verwendet werden dürfen, muß jeder Behälter im Herstellerwerk unmittelbar hinter dem Bauart-Zulassungszeichen (Kennzeichen 6 nach TRG 270 Tafel 1) mit "-F" gekennzeichnet worden sein.
6.3 Der Angabe des Kennzeichens 1 bis 4 nach TRG 270 Tafel 1 bedarf es nicht, wenn die auf dem Behälter fehlenden Angaben eindeutig feststellbar sind aus der Veröffentlichung der Bauartzulassung Im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz. In einem solchen Falle muß die Angabe zum Fassungsraum dem vom Hersteller gewährleisteten Mindestfassungsraum entsprechen (vgl. Satz 2 der Erläuterung zum Kennzeichen 3 in TRG 270 Anlage 1).
6.4 Handelt es sich um eine Füllung nach Nummer 7.1 Ziffer 2 oder 3, so bedarf es der Angabe der Kennzeichen 15, 16 und 18 nach TRG 270 Tafel 1 nicht, wenn auf dem Behälter angegeben sind
z.B.: FÜLLUNG: HUBER AG, 54 KOBLENZ, REZ. 13-2 B
und wenn über die Rezeptur-Nummer die auf dem Behälter selbst fehlenden Angaben eindeutig feststellbar sind.
6.5 Für die Kennzeichen nach den Nummern 6.2 und 6.4 gilt TRG 270 Nummer 3 entsprechend. Ebenso wie für das Kennzeichen 17 nach TRG 270 Tafel 1 dürfen die Kennzeichen nach Nummer 6.4 auf einer Plakette angegeben sein: TRG 240 Nummer 4 gilt sinngemäß.
7. Füllung
7.1 Arten der Füllung
Bei der Füllung eines Druckgasbehälters ortsbeweglicher Feuerlöscher kann es sich handeln um
7.2 Allgemeine Anforderungen an die Füllung
Die Füllung muß folgenden Anforderungen genügen:
7.3 Füllungen nach Nummer 7.1 Ziffer 1
7.31 Für eine Füllung nach Nummer 7.1 Ziffer 1 gelten die In TRG 101 Anlagen 1 bis 3 (wenn es sich um ein Einzelgas handelt) oder in TRG 102 Anlage 1 (wenn es sich um ein Gemisch aus mehreren Gasen handelt) bzw. für Bromchlordifluormethan und Stickstoff die in Bild 1 genannten Werte für
7.32 Bei Druckgasbehältern für Feuerlöscher, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig an oder in Fahrzeugen zum Ablöschen von Fahrzeugbränden mitgeführt zu werden, muß bei einer Füllung mit einer flüssigen Phase beachtet sein, daß bei einer Temperatur der Füllung von 80 °C
Hierüber muß dem Füllbetrieb die gutachtliche Äußerung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorliegen. Bei der Füllung eines Gasgemisches aus Bromchlordifluormethan und Stickstoff ist eine gutachtliche Äußerung der PTB nicht erforderlich, wenn die Füllung entsprechend Bild 2 erfolgt.
7.33 Handelt es sich bei der Füllung um ein Gasgemisch, das in TRG 102 Anlage 1 nicht genannt ist, muß dem Füllbetrieb hierzu die gutachtliche Äußerung der PTB vorliegen. Die Füllung muß den in der Äußerung der PTB genannten Maßgaben entsprechen, insbesondere in bezug auf den Prüfüberdruck und die Füllmenge.
7.4 Füllungen nach Nummer 7.1 Ziffer 2
Für eine Füllung nach Nummer 7.1 Ziffer 2 muß dem Füllbetrieb die gutachtliche Äußerung der PTB vorliegen. Die Füllung muß den in der Äußerung der PTB genannten Maßgaben entsprechen, insbesondere in bezug auf den Prüfüberdruck und die Füllmenge.
7.5 Füllungen nach Nummer 7.1 Ziffer 3
Für eine Füllung nach Nummer 7.1 Ziffer 3 gilt Nummer 7.3 entsprechend. Handelt es sich bei dem Druckgas um ein solches mit tk > -10 °C, so muß beachtet sein, daß für das Gas oder das Gasgemisch nur ein Volumen zur Verfügung steht, das der Differenz zwischen dem Netto-Fassungsraum des Behälters und dem Volumen des Pulvers entspricht. Als .Netto-Fassungsraum gilt der Fassungsraum des Behälters abzüglich des Volumens eingebauter Teile (z.B. Steigrohr, Patrone).
8. Betreiben
8.1 Anwendung der TRG 280 bis 282
Für das Betreiben gelten die TRG 280 bis 282, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Füllen
8.21 Für das Füllen gelten die zutreffenden Bestimmungen nach TRG 400 bis 402, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.22 Das Füllen ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
8.23 Über Festlegungen und Prüfungen nach Nummer 8.22 Ziffer 1 sind vom Füllbetrieb Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und gutachtlichen Äußerungen der PTB und der BAM sind aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.
8.24 Es dürfen nur Behälter gefüllt werden, die einschließlich ihrer Ausrüstung den Anforderungen nach Nummern 3 bis 6 entsprechen.
8.25 Waagen und Manometer müssen vor jeder Schicht auf richtige Anzeige überprüft werden.
8.26 Zu füllen sind
Es darf abweichend von den Ziffern 1 bis 5 verfahren werden, wenn dem Füllbetrieb hierzu die positive Äußerung der PTB vorliegt.
8.27 Beim Füllen nach Druck (manometrisch) muß sichergestellt sein, daß der Behälter während des Füllens auch kurzzeitig nicht Drücken ausgesetzt wird, die den Prüfüberdruck des Behälters überschreiten.
8.3 Druckgasbehälter ohne Einrichtungen nach Nummer 5.7
Druckgasbehälter ahne Einrichtungen nach Nummer 5.7 dürfen leer oder gefüllt nur befördert oder gelagert werden, wenn sie in eine Verpackung eingelegt sind, welche die Absperreinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen hinreichend gegen Beschädigen schützt.
9. Ändern und Instandsetzen
9.1 Folgende Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn zuvor der Sachverständige gehört worden ist (§ 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 DruckgasV):
9.2 Arbeiten nach Nummer 9.1 Ziffer 2 dürfen nur von Werken ausgeführt werden, die Druckgasbehälter herstellen; bei diesen Werken müssen die Voraussetzungen nach TRG 240 Nummer 3.2 gegeben sein. Andere Arbeiten als solche nach Satz 1 (z.B. Auswechseln von Absperreinrichtungen gegen gleichartige Ausrüstungsteile) dürfen nur von Fachkräften ausgeführt werden.
9.3 Druckgasbehälter, an denen Arbeiten nach Nummer 9.1 durchgeführt worden sind, dürfen erst wieder gefüllt werden, wenn der Sachverständige sie geprüft und mit seinem Prüfzeichen versehen hat (§ 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 DruckgasV).
1. Anwendung der TRG 500
Die TRG 500 ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz, folgenden 18. Kalendermonats anzuwenden.
Diagramme zur Ermittlung des Mindestprüfüberdruckes in Abhängigkeit von den Füllbedingungen für Gemische aus Bromchlordifluormethan und Stickstoff (Halon 1211 + N2) | Anlage zu TRG 500 |
ENDE |
1) Mit Wasser, oder Luftfahrzeugen dauernd fest verbundene Druckgasbehälter sind vom Geltungsbereich der DruckgasV ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Nummer 2 DruckgasV).
2) In Vorbereitung
3) Zu "unlösbar" und "lösbar" wird auf TRG 251 2) verwiesen.
5) Es wird verwiesen auf TRG 300 Nummern 2.5 und 2.6.